Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Beleidigung gegenüber Vorgesetzten Orientierungssatz
(1)Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist „an sich“ geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will. Welche Pflichten ihn treffen, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Eine - auch bloß vorläufige - Bindung des Arbeitnehmers an „lediglich“ unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht nicht (BAG
- Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 18 mwN.). Verweigert aber der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (BAG
- Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 16;
- Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 29; jeweils mwN.). Es ist daher zu prüfen, welche Pflichten den Kläger im maßgeblichen Zeitraum überhaupt trafen. Dies hängt davon ab, ob die ihm erteilten Weisungen die Grenzen des arbeitsgeberseitigen Direktionsrechts wahrten (vgl. BAG
- Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - Rn. 38). Randnummer 63 Gemessen an diesem Maßstab kann die Weigerung des Klägers am Morgen des
- Januar 2019 den ihm von seinem Vorgesetzten B. erteilten Arbeitsauftrag auszuführen, noch als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden. Dem Kläger wurde unstreitig von seinem Vorgesetzten B. ein Arbeitsauftrag erteilt, den er unstreitig abgelehnt hat. Der Zeuge B. konnte den ihm erteilten Arbeitsauftrag auch - entgegen der Ansicht des Klägers - auf diesen delegieren. Der Arbeitsauftrag lag innerhalb der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Die angeordnete Tätigkeit gehörte zu den Aufgaben des Teams, dem der Kläger angehörte. Dass der Kläger der Auffassung war, diese Aufgabe wäre besser durch seinen Vorgesetzten selbst auszuführen, macht dessen Weisung nicht unwirksam. Der Kläger hat den gegebenen Arbeitsauftrag jedenfalls nicht bis zu dem Gespräch mit dem gemeinsamen Vorgesetzten Herrn M. ausgeführt. Nach den Erörterungen im zweitinstanzlichen Kammertermin ist weiter unstreitig, dass der Kläger den Arbeitsauftrag letztendlich ausgeführt hat, wobei zwischen den Parteien jedoch weiterhin streitig ist, ob der Kläger den Auftrag bereits am Montag,
- Januar 2019 und damit vor Ausspruch der Kündigung erledigt abgeliefert hat (so der Vortrag des Klägers) oder ob dies erst weit nach dem Gespräch mit dem Kläger (so der Vortrag der Beklagten) erfolgt ist. Randnummer 64
(2)Nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01- Rn. 23 mwN., zitiert nach juris ) können auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt zum einen weder Formalbeleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Zum anderen ist dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährt, sondern wird insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - Rn. 13 mwN., zitiert nach juris ). Zwar können die Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch überspitzt und polemisch, äußern. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die unter anderem zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - Rn. 23; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - Rn. 15, jeweils mwN., zitiert nach juris ). Randnummer 65 Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer - auch unter Zugrundelegung der streitigen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe zweimal in Folge geäußert, es sei ein Fehler des Unternehmens, Leute wie den Vorgesetzten B. eingestellt zu haben - jedenfalls keine grobe Beleidigung des Zeugen B. vor. Dieser Äußerung an sich stellt nach Ansicht der Kammer keinen wichtigen Grund für die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Randnummer 66 Zum einen enthält diese Äußerung des Klägers (auch) eine Meinungsäußerung, nämlich dergestalt, die Beklagte habe den Zeugen B. nicht einstellen sollen. Der Kläger kann sich insoweit auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Bei der Äußerung handelt es sich nicht um eine Formalbeleidigung oder um eine bloße Schmähung. Die überspitzte Äußerung des Klägers enthält aber auch einen Angriff auf die Ehre des Vorgesetzten B. in den Worten „ Leute wie dich “. Setzt man das Recht auf freie Meinungsäußerung des Klägers vorliegend in ein ausgeglichenes Verhältnis zum Recht der persönlichen Ehre des Vorgesetzten B. liegt jedoch kein grob unsachlicher Angriff vor. Randnummer 67 Die Äußerung des Klägers war unangebracht, respektlos und geeignet, das Ansehen des Vorgesetzten zu beschädigen. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Äußerung bzw. nach dem Vortrag der Beklagten die wiederholte Äußerung des Klägers in Anwesenheit einer Mitarbeiterin erfolgten. Weitere Mitarbeiter wurden jedoch nicht Zeugen des verbalen Ausbruchs des Klägers, insbesondere erfolgte die Äußerung innerhalb des Betriebs und gelangte auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht nach außen. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Äußerung des Klägers nach Auffassung der Kammer spontan und unüberlegt im Zuge einer Meinungsverschiedenheit zwischen diesem und seinem Vorgesetzten B. darüber erfolgte, dass bzw. ob der Vorgesetzte eine diesem übertragene Aufgabe an den Kläger delegieren konnte. Randnummer 68
- c)Nach Ansicht der Kammer war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch im Hinblick auf die vorliegende Arbeitsverweigerung zuzumuten. Randnummer 69 Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54 mwN.). Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (st. Rspr., BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 75 mwN.). Randnummer 70 Hinsichtlich der Arbeitsverweigerung erachtet die Kammer - auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten - jedenfalls die Erteilung einer Abmahnung für ausreichend, um den Kläger zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen und ihm von seinem Vorgesetzten erteilte Arbeitsaufträge auszuführen. Der Kläger hat lediglich einen einzelnen Arbeitsauftrag, der außerhalb seiner normalen Arbeitsroutine lag, (zunächst) nicht ausgeführt. Weitere Beanstandungen hinsichtlich der Erbringung seiner Arbeitsleistung als solcher in dem seit 2008 bestehenden Arbeitsverhältnis sind nicht bekannt. Den beiden dem Kläger gegenüber im Februar 2016 ausgesprochenen Abmahnungen lag ebenso wenig eine Arbeitsverweigerung zugrunde wie einem weiteren Vorfall am 29. August 2016, von dessen Abmahnung die Beklagte nach einem Konfliktgespräch Abstand genommen hat. Es war daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls nach Ausspruch einer Abmahnung in Zukunft seine Arbeitspflichten in Zukunft ordnungsgemäß entsprechend den ihm erteilten Anweisungen erbringen würde. Tatsächlich hat der Kläger auch den zunächst verweigerten Arbeitsauftrag ausgeführt. Es sind keine weiteren Belastungen dadurch eingetreten, dass sein Vorgesetzter oder ein Kollege an seiner Stelle den Auftrag hätte ausführen müssen. Randnummer 71 Die Weigerung des Klägers, der Arbeitsanweisung seines Vorgesetzten nachzukommen, wiegt auch nicht so schwer, dass deren Hinnahme durch den Arbeitgeber unzumutbar und für den Kläger erkennbar von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Der Kläger musste nicht erkennbar damit rechnen, dass die unüberlegte Weigerung, einen an ihn delegierten Arbeitsauftrag auszuführen, unmittelbar ohne vorherige Erteilung einer Abmahnung den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Folge haben würde. Randnummer 72 Auch bei einer abschließenden Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Klägers an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an dessen sofortiger Beendigung. Bei der Interessenabwägung sind einerseits die Schwere der Verfehlung, deren Folge für den Arbeitgeber, die Betriebsordnung und den Betriebsfrieden, ein eventuell eingetretener Vertrauensverlust sowie die Größe des Verschuldens und der Grad einer bestehenden Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Andererseits sind die Dauer des Arbeitsverhältnisses, etwaige Verdienste um den Betrieb, die diskriminierende Wirkung einer fristlosen Kündigung, das Lebensalter und die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung von Bedeutung. Randnummer 73 Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten und war im Kündigungszeitpunkt 43 Jahre alt. Seine Chancen als Process Engineer auf dem Arbeitsmarkt waren - auch nach einer fristlosen Kündigung - als eher gut einzuschätzen. Zu Gunsten des Klägers hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Januar 2008 bis Februar 2016 und damit mehr als acht Jahre völlig ungestört verlief. Die anschließenden Unstimmigkeiten hatten ihre Ursache ersichtlich jeweils in dem persönlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Gruppenleiter B. Zudem lagen die beiden Abmahnungen sowie der - letztlich nicht sanktionierte - Vorfall vom 29. August 2016 im Kündigungszeitpunkt bereits 35 Monate bzw. mehr als 28 Monate zurück. Andererseits war zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass durch seine Weigerung und seine Äußerung(
- en)die Kompetenz seines unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber einer anwesenden Kollegin untergraben hat. Weitere Kreise hat das Verhalten des Klägers jedoch nicht gezogen. Auswirkungen auf den Betriebsfrieden sind nicht bekannt. Bei der Interessenabwägung hat die Kammer auch die Äußerungen des Klägers in seiner E-Mail vom 9. Januar 2019 an den Gruppenleiter B. und dessen Vorgesetzten M. berücksichtigt. Dabei sieht die Kammer jedoch - anders als die Beklagte - nicht insgesamt eine negative Einstellung des Klägers zu der Beklagten als seiner Arbeitgeberin und einen Abkehrwillen. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail in einer durch das von seinem Vorgesetzten B. gestellte Ultimatum für eine Entschuldigung unter dem Druck sich zu äußern. Er hat insoweit im Ausdruck ungeschickt und unangemessen („ es ist mir egal! “, „ Viel Glück beim Treffen der Richtigen Entscheidung! “) versucht, in seiner E-Mail Lösungsmöglichkeiten in der eskalierten Situation aufzuzeigen und Bereitschaft gezeigt, einen Aufhebungsvertrag bei Zahlung einer Abfindung abzuschließen oder eine Versetzung zu akzeptieren. Zwar hat er außerdem seine Meinung geäußert, „ so langsam die Schnauze voll “ zu haben „ von der “ bei der Beklagten „ in den letzten wenigen Jahren hochgradig gelebten Einstellung, MAs seien reine Ergebnismaschinen auf Min-/Max-Prinzip-Basis die auch noch wie ein Uhrwerk zu laufen habe n“, er hat aber mit seinem Abschlusssatz auch die Hoffnung „ auf eine weitgehend passenden Zusammenarbeit “ zum Ausdruck gebracht, „ selbst dann, sollten meine Tage bei der C. in Kürze gezählt “ sein sollten. Randnummer 74 Insgesamt überwiegt auch unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfrist von vier Monaten daher nach Ansicht der Kammer das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber demjenigen der Beklagten an seiner sofortigen Beendigung. 2. Randnummer 75 Die außerordentliche Beendigungskündigung vom 18. Januar 2019 ist außerdem gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den im Betrieb bestehenden Betriebsrat nicht ordnungsgemäß vor Ausspruch dieser Kündigung angehört. Dem Anhörungsschreiben lässt sich insbesondere nicht in der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung aussprechen wollte. Randnummer 76 In der Anhörung ist dem Betriebsrat auch die Art der Kündigung, also ordentliche, (fristlose) außerordentliche und außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist mitzuteilen. Es ist grundsätzlich auch anzugeben, ob eine Änderungs- oder Beendigungskündigung ausgesprochen werden soll. Das Offenhalten, ob es eine Änderungs- oder Beendigungskündigung wird, ist dann zulässig, wenn der Kündigungssachverhalt für beide Alternativen feststeht und auf jeden Fall eine der Kündigungen ausgesprochen werden soll (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 182/15 - Rn. 18; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 17, beide zitiert nach juris ; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz , 30. Aufl. 2020, BetrVG § 102 Rn. 25 mwN.). Randnummer 77 Zwar heißt es in der Anhörung (Bl. 59 d. A.) zur „ Vorgesehene außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung / Anhörung nach § 102 BetrVG “: „ wir beabsichtigen die außerordentliche, fristlose personenbedingte Kündigung, hilfsweise die ordentliche fristgerechte Kündigung des folgenden Mitarbeiters “. Abschließend heißt es in diesem Schreiben jedoch: „ Sollten Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung bestehen, bitten wir innerhalb einer Woche um schriftliche Darlegung, andernfalls um Zustimmung. Bei außerordentlicher Änderungskündigung bitten wir um unverzügliche Stellungnahme. “ Im Anhang zur Betriebsratsanhörung mit der Darstellung des Kündigungssachverhalts lautet auf allen drei Seiten die fettgedruckte Kopfzeile: „ Anhörung zur BR-Anhörung zur vorgesehenen Änderungskündigung vom 14.01. 2019 Mitarbeiter: A., Pers.-Nr. 00 “. Wie die Vertreterin der Beklagten im zweitinstanzlichen Kammertermin erklärt hat, ist diese Unklarheit auch vom Betriebsrat beanstandet worden. Man habe sich sodann darauf verständigt, dass eine Beendigungskündigung gemeint sei. Der Betriebsrat habe dies nicht schriftlich, sondern mündlich beanstandet, bald nach der Anhörung, vielleicht ein bis zwei Tage später. Randnummer 78 Der Fall, dass der Arbeitgeber bei feststehendem Kündigungssachverhalt entweder eine Beendigungs- oder Änderungskündigung aussprechen will, ist vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat gerade nicht deutlich gemacht, entweder eine Beendigungs- oder eine Änderungskündigung aussprechen zu wollen. Aus der Anhörung geht vielmehr nicht klar hervor, welche Art der Kündigung sie aussprechen wollte. Randnummer 79 Hinzukommt, dass der Betriebsrat nach der stichwortartigen Angabe im eigentlichen Anschreiben zu einer „personenbedingten“ Kündigung angehört wurde, während für diese in der Anlage verhaltensbedingte Gründe angeführt werden. Randnummer 80 Unterstellt, es wäre entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende, ein bis zwei Tage später erfolgte mündliche Beanstandung des Betriebsrats eine Klarstellung seitens der Beklagten erfolgte, dass eine Beendigungskündigung gemeint sei, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie bei Ausspruch der Kündigung am 18. Januar 2019 die Frist des § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG von drei Tagen abgewartet hat. Ergänzt der Arbeitgeber während der Anhörungsfrist die Anhörung oder bringt der Arbeitgeber nachträglich Informationen bei, die es dem Betriebsrat erst ermöglichen, sich qualifiziert mit der Kündigungsabsicht auseinander zu setzen, beginnt die Frist nach § 102 Abs. 2 BGB neu zu laufen (vgl. ErfK/ Kania , 21. Aufl. 2021, BetrVG § 102 Rn. 11). Bei einer „Verständigung“ der Betriebsparteien darauf, dass eine Beendigungskündigung gemeint sei, erst zwei Tage nach Übersendung der Anhörung, wäre die Frist des § 102 Abs. 2 BGB bei Ausspruch der Kündigung nicht gewahrt gewesen. II. Randnummer 81 Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 18. Januar 2019 beendet worden. 1. Randnummer 82 Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass sich der Kläger mit dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag zu 1, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18. Januar 2019 nicht fristlos gekündigt worden sei, nicht nur gegen die außerordentliche Kündigung von diesem Tag gewandt hat, sondern auch gegen die von der Beklagten ausdrücklich hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Es ist - wie sich aus dem Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins ergibt - anzunehmen, dass der Kläger den „gänzlich ungekündigten“ Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Der Kläger hat seinen Kündigungsschutzantrag bei Klageerhebung zunächst mit dem allgemeinen Feststellungsantrag verbunden, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Mai 2019 hinaus fortbesteht. Damit hat er deutlich gemacht, dass er sich nicht nur gegen die fristlose Kündigung der Beklagten wenden will, sondern gegen das Vorliegen jeglichen Beendigungstatbestandes und mithin auch gegen eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Dementsprechend wurde im erstinstanzlichen Kammertermin das Vorliegen weiterer Kündigungen thematisiert und unstreitig gestellt, dass dem Kläger gegenüber keine weiteren Kündigungen ausgesprochen worden sind. Weiter hat der Klägervertreter hierauf nach Hinweis des Gerichts den allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen. Daher ergibt die Auslegung, dass es sich bei dem - scheinbar einen gestellten - Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis „durch die außerordentliche Kündigung vom (...)“ nicht aufgelöst worden ist, um einen Hauptantrag gegen die ausdrücklich erklärte außerordentliche und einen unechten Hilfsantrag gegen eine hilfsweise hierzu erklärte ordentliche Kündigung handelt (vgl. Niemann NZA 2019, 65, 68). 2. Randnummer 83 Die von der Beklagten am 18. Januar 2019 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist bereits gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Randnummer 84 Nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dabei gilt die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG als erteilt, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb einer Woche (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG) äußert. Diese Frist war bei Ausspruch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung am 18. Januar 2019 noch nicht abgelaufen, nachdem der Betriebsrat von der Beklagten erst mit Schreiben vom 14. Januar 2019 angehört worden ist. Vor Kündigungsausspruch lag auch keine (abschließende) Stellungnahme des Betriebsrats vor. III. Randnummer 85 Da das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung weder fristlos noch mit ordentlicher Kündigungsfrist beendet worden ist, hat der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden gemäß §§ 611, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84). C. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.