(3)S. 5 EStR - 180 € anzurechnende Zuschüsse 3.840 € - 3.840 € abzugsfähige Unterhaltsleistungen 6.079 € Randnummer 11 Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 12 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Berechnung der gemäß § 33a EStG zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen sei unzutreffend. Die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit seien mit den Bafög-Leistungen zu verrechnen. Randnummer 13 Es sei folgende Berechnung vorzunehmen: ungekürzter Höchstbetrag gem. § 33a EStG 8.820 € Erhöhungsbetrag gem. § 33a Abs. 1 S. 2 EStG 1.100 € erhöhter Betrag 9.920 € anrechenbare Einkünfte, Bezüge u. Zuschüsse der V Einkünfte Arbeitslohn 1.830 € ./. Werbungskosten - 2.915 € - 1.085 € anzurechnende Einkünfte 0 € Bezüge 0 € Zuschüsse Bafög 4.020 € ./. Kosten zu den Bezügen - 6.404 € anzurechnende Zuschüsse 0 € - 0 € abzugsfähige Unterhaltsleistungen 9.920 € Randnummer 14 Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung seien zu berücksichtigen. Randnummer 15 Ergänzend wird auf die Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 3-18 Prozessakte -PA-) und den Schriftsatz vom 17.10.2019 (Bl. 69-76 PA) Bezug genommen. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom
- Juli 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Juli 2019 dahin zu ändern, dass die Unterhaltsleistungen gemäß § 33a EStG in Höhe von 9.920 € berücksichtigt werden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er verweist auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Berücksichtigung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung führe zu negativen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Unabhängig davon, wie hoch negative Einkünfte seien, seien diese nicht auf die Bafög-Leistungen anzurechnen. Deshalb spiele es für den Streitfall keine Rolle, ob überhaupt Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung anzuerkennen seien. Die als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln erhaltenen Zahlungen seien gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 EStG steuerlich als Zuschüsse zu behandeln und damit in vollem Umfang – ohne anrechnungsfreien Betrag – von dem nach § 33a Abs. 1 EStG ermittelten Höchstbetrag abzuziehen. Randnummer 19 Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom18.09.2019 (Bl. 46-50 PA) Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte den Verlust in Höhe von 350 € nicht berücksichtigt hat, im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 22 Das Gericht folgt hinsichtlich der Anwendung des anrechnungsfreien Betrages von 624 € auf die als Zuschuss gewährten Bafög-Leistungen der nach seiner Auffassung zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO). Randnummer 23 Was die begehrte Saldierung mit einem Verlust bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit anbelangt, bezieht sich das FA auf die Definition der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten und schließt daraus, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrages nicht zu berücksichtigen seien. Zwingend ist diese Argumentation allerdings nicht, da § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch einen negativen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zulässt und dieser zu einer Verlustfeststellung gemäß § 10d Abs. 4 EStG führen kann (Weber-Grellet in Schmidt § 2EStG Rz. 10). Randnummer 24 Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33a EStG, Rz. 75 vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit etwaigen positiven Einkünften und Bezügen zu verrechnen seien. Ebenso äußert sich Mellinghoff in Kirchhof, Kommentierung zu § 33a EStG, Rz. 19, da die Summe der Einkünfte maßgeblich sei. Randnummer 25 Das Urteil des FG Münster Urteil vom 27.04.2006 – 8 K 1375/03 E (EFG 2006, 1427) ist nicht einschlägig, da es dort um die Berücksichtigung eines Verlustvortrages ging, der systematisch erst im Anschluss an die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich berücksichtigt wird. Randnummer 26 In dem vom BFH mit Urteil vom 18.06.2015 – VI R 45/13 (BFHE 250, 138, BStBl II 2015, 928) entschiedenen Fall ging es um die Berücksichtigung von Beiträge der unterhaltenen Person zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen,- Kranken- und Pflegeversicherung. Auch hierbei handelt es sich um Positionen, die erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigen sind. In Rz. 13 dieses Urteils führt der BFH allerdings aus, dass anrechenbare andere Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG seien, da der Begriff der Einkünfte in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG entspreche. Konsequenz hieraus sei, dass Verlustabzüge gemäß § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen seien. Eine Aussage zu der Berücksichtigung negativer Einkünfte trifft das Urteil nicht. Randnummer 27 Die Identität der Begriffsbestimmungen legt vielmehr nahe, dass auch negative Einkünfte bei der Berechnung der für § 33a EStG maßgeblichen Einkünfte zu berücksichtigen sind. Randnummer 28 Das Gericht schließt sich daher den erwähnten Literaturmeinungen an und nimmt eine Saldierung der positiven und negativen Einkünfte vor und zwar nicht - wie das FA - beschränkt auf den positiven Betrag, sondern in der Weise, dass auch ein negatives Ergebnis anzusetzen ist. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus der Maßgeblichkeit der Definition der Einkünfte in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Randnummer 29 Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung sind bei V nicht erfüllt. Randnummer 30 Hierzu wird auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2019 – 9 K 209/18 (Juris, Revision anhängig, Az. des BFH: VI R 39/19) hingewiesen. Dort wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG gegenüber der BFH-Rechtsprechung eine Verschärfung dergestalt bezweckt hat, dass es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr genügen soll, wenn der Steuerpflichtige im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnt (Rz. 45). In Fällen von sog. Mehr-Generationen-Haushalten soll hierfür eine relevante finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erforderlich sein; die Wesentlichkeitsgrenze könne bei 10% gezogen werden (Rz. 75). Randnummer 31 Ausweislich der Akten hat V sich an den Kosten der Lebensführung überhaupt nicht beteiligt; hierzu haben die Kläger auch nichts vorgetragen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Randnummer 34 Die Fassung des Tenors erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 FGO. Randnummer 35 Die Berichterstatterin hat gemäß §§ 79a Abs. 3 und 4, 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.