Vorsteuerabzug bei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts Leitsatz Die Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfordert, dass eine wirtschaftliche und damit na
§ 15Abs. 4 USt
G nur anteilig geltend gemacht werden. Randnummer 11 Es bedarf, so die weiteren Ausführungen des BFH, der Feststellung, ob die Stadt mit ihrem Kurbetrieb tatsächlich unternehmerisch tätig wurde und – falls dies zu bejahen wäre- ferner der Feststellung des Zusammenhangs zwischen den Kosten für die Errichtung/Gestaltung des Marktplatzes und der wirtschaftlichen Tätigkeit „Kurbetrieb“. Randnummer 12 Mit Verfügung vom
- Dezember 2017 forderte die zuständige Berichterstatterin des Senats die Klägerin auf, zum Urteil des BFH Stellung zu nehmen und ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
- März 2018 äußerte sich die Klägerin wie folgt: Zur Unternehmereigenschaft: Hinsichtlich der Frage, ob die Errichtung des Marktplatzes auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt sei, sei zu berücksichtigen, dass für die Errichtung des Marktplatzes ein privates Grundstück erworben worden sei. Ein Widmungsakt, der das Grundstück zu einer öffentlichen Fläche gemacht hätte, sei nicht vorgenommen worden. Randnummer 14 Die Verwaltung des Platzes erfolge durch den Betrieb gewerblicher Art (BgA) Kurbetrieb. Die Verwendung erfolge auf privatrechtlicher Grundlage, was sich in diversen Nutzungen, die keinen Bezug zu hoheitlichen Aufgaben hätten, ausdrücke, z.B. in der Durchführung von Konzerten durch die Kurverwaltung, Überlassung des Platzes an gewerbliche Veranstalter von Wochenmärkten, Weihnachtsmarkt, Zurverfügungstellung von Wasser- und Stromanschlüssen gegen Entgelt an gewerbliche Veranstalter. Randnummer 15 Zum Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.10.2015 – Sveda -, C-126/14) sei ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Verwendungszuordnung alleine aus der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit ergebe. Im Fall Sveda hätten die Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines öffentlichen Wanderweges voll geltend gemacht werden können, da der Weg als Mittel angesehen worden sei, um Besucher anzuziehen und diesen Leistungen anbieten zu können. Hierbei sei unerheblich gewesen, dass der Wanderweg selbst kostenfrei habe genutzt werden können. Randnummer 16 Auch im Streitfall sei es das Ziel der Gemeinde gewesen, durch ein attraktiveres Angebot die Anzahl der Kurgäste zu erhöhen und dadurch insgesamt mehr Einnahmen zu erzielen. Dass die Kurtaxe aufgrund der Errichtung des Marktplatzes nicht erhöht worden sei, sei deshalb nicht relevant. Randnummer 17 Aus der Art der auf dem Marktplatz vorhandenen Einrichtungen (z.B. Konzertmuschel, Bänke, Informationstafeln über das Leben und die Behandlungsmethoden von Sebastian Kneipp, Toiletten) sei bereits erkennbar, dass diese Einrichtung in einem unmittelbaren Zusammenhang zum BgA Kurverwaltung stehe. Eine solche Einrichtung wäre keinesfalls durch die Stadtgemeinde geschaffen worden, wenn sie nicht über die Anerkennung als „Bad“ und die Einrichtung einer Kurverwaltung verfügt hätte. Schon die Anschaffung des Grundstücks wäre dann für die Stadt sinnlos gewesen. Randnummer 18 Da die Nutzung, Verwaltung und Verwendung des Marktplatzes ausschließlich durch die Kurverwaltung erfolge, hingen die Eingangs- und Ausgangsleistungen folglich direkt und unmittelbar mit dem Kurbetrieb zusammen. Dass der Marktplatz öffentlich begehbar sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werden sollte, liege gleichwohl nach der Sveda-Rechtsprechung des EuGH ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen vor. Randnummer 19 Zur Schätzung des abziehbaren Vorsteueranteils: Da die getätigten Aufwendungen vollständig im Rahmen des Kurbetriebes angefallen seien, sei kein Raum für eine Vorsteueraufteilung. Die geltend gemachten Vorsteuern seien in voller Höhe zu gewähren. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt,
- den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom
- Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere 118.671,20 € (120.541,65 € minus 1.870,45 €) als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt werden;
- den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom
- November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere 10.462,34 € als abzugsfähige Vorsteuern anerkannt werden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom
- Mai 2018 äußerte sich das FA zum Urteil des BFH u.a. wie folgt: Die richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG entsprechend den Ausführungen des BFH führe zu dem Ergebnis, dass bereits die Unternehmereigenschaft der Klägerin zu verneinen sei. Aus der Satzung der Stadt X über die Erhebung eines Gästebeitrages ergebe sich, dass der Kurbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe erhoben werde. Daraus sei zu schließen, dass der Kurbetrieb als solcher auf öffentlich-rechtlicher Grundlage betrieben werde. Ihre Unternehmereigenschaft hänge somit davon ab, ob die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige im Rahmen des Kurbetriebes zu größeren Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Unternehmen führen würde. Dies sei bereits deshalb zu verneinen, weil ein privater Betreiber keinen „Kurbetrieb“ anbieten könne. Denn hierfür sei eine staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Kurortgesetz erforderlich, die nur Gemeinden und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten könnten. Randnummer 23 Darüber hinaus sei der Vorsteuerabzug auch deshalb zu versagen, weil der unmittelbare und direkte Zusammenhang der Leistungen zur Errichtung des Marktplatzes mit der Tätigkeit Kurbetrieb fehle. Im Übrigen erfolge die Nutzung des Platzes durch die Kurgäste nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 25 Die Klägerin ist im Rahmen ihres Kurbetriebes nicht unternehmerisch tätig geworden.
- Randnummer 26 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG (in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung) i.V.m. § 4 KStG entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (seit
- Januar 2007: Art. 13 MwStSystRL) richtlinienkonform auszulegen. Randnummer 27 Danach ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH-Urteil vom
- August 2017, V R 62/16, BB 2017, 2985 mit Hinweisen auf BFH-Urteile vom
- April 2010, V R 10/09, BFHE 229, 416, m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung, sowie vom
- Dezember 2011, V R 1/11, BFHE 236, 235). 1.
- Randnummer 28 Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Gerichts im Rahmen ihres Kurbetriebes auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig geworden. Randnummer 29 Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Erhebung eines Kurbeitrages von den Kurgästen mittels Satzung beschlossen hat.
§ 1der Satzung (vgl.
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom … 2011, Rb-Akte Teil I, Bl. 48, Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages vom … 2016, Prozessakte, Bl. 161 ff) wird für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen ein Kur- bzw. Gästebeitrag erhoben.
§ 1S. 2 der Satzung ist der Kurbeitrag eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
Auch in den Streitjahren wurde der Kurbeitrag durch Satzung der Gemeinde erhoben. Randnummer 30 Die Satzung wurde vom Stadtrat der Gemeinde beschlossen und vom Stadtbürgermeister der Gemeinde X als Vertreter der Gemeinde unterzeichnet. Da die Satzung damit von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nämlich der Gebietskörperschaft X, erlassen wurde, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Satzung und nicht um die Satzung einer juristischen Person des Privatrechts. Andernfalls könnte der Kurbeitrag auch nicht als öffentlich-rechtliche Abgabe mit Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen festgelegt werden (s. § 8 der Satzung vom … 2011 „Ahndung bei Verstößen“ mit Bußgeld). Daraus folgt, dass der Kurbetrieb in den Streitjahren – wie auch in den Folgejahren - auf öffentlich-rechtlicher und nicht auf privatrechtlicher Grundlage betrieben wurde. 1.2. Randnummer 31 Die Unternehmereigenschaft der Klägerin hängt damit davon ab, ob die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen durch den Staat ausgeschlossen ist, dass private Anbieter Leistungen auf dem Markt erbringen, die mit den staatlichen Leistungen im Wettbewerb stehen. Randnummer 32 Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Kurbetriebes führte nach den Feststellungen des erkennenden Senats nicht zu Wettbewerbsverzerrungen mit privaten Anbietern. Randnummer 33 Dies folgt aus der Tatsache, dass aufgrund der auch in den Streitjahren gegebenen Rechtslage ein privater Betreiber keinen „Kurbetrieb“ anbieten konnte. Randnummer 34
§ 1Abs. 1 Kurortgesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1978 i.d. für die Streitjahre gültigen Fassung (Kurort
G) ist eine Gemeinde auf Antrag als Kurort - z.B. mit der Artbezeichnung „Heilbad“ - anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 KurortG erfüllt sind. Das heißt, die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 Kurortgesetz Rheinland-Pfalz (KurortG) können nur Gemeinden und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten. Randnummer 35 Dies folgt darüber hinaus auch aus den in § 2 KurortG genannten Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „Heilbad“, wonach u.a. Voraussetzung ist, dass ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden ist, der durch die Bauleitplanung gesichert sein muss.
§ 1Abs. 3 Baugesetzbuch (Bau
GB) sind die Gemeinden verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan, § 1 Abs. 2 BauGB), die nicht von privaten Personen oder Unternehmen erstellt werden können. Randnummer 36 Aus den Vorgaben des Kurortgesetzes folgt mithin, dass ein Kurbetrieb, wie ihn die Klägerin betreibt, nur von einer Gemeinde, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, und nicht von einem Privatunternehmen betrieben werden kann. Damit ist ausgeschlossen, dass private Anbieter vergleichbare Leistungen erbringen bzw. im Streitzeitraum hätten erbringen können, die mit den von der Gemeinde erbrachten Leistungen im Wettbewerb stehen bzw. hätten stehen können. Randnummer 37 Da es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte, ist die Unternehmereigenschaft der Klägerin zu verneinen. 2. Randnummer 38 Des Weiteren ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kurgäste den Marktplatz nicht im Rahmen einer Sondernutzung nutzten, sondern vielmehr - wie auch die anderen Nutzer – als Teil der Allgemeinheit. Randnummer 39 Nach der Darlegung der Klägerin wurde der Platz zwar nicht dem Allgemeingebrauch gewidmet, so dass keine Widmung zur allgemeinen Nutzung vorliegt. Eine Widmung von Straßen oder Plätzen für den öffentlichen Verkehr muss
§ 36Abs. 1 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStr
G) grundsätzlich verfügt werden und ist öffentlich bekannt zu machen, § 36 Abs. 3 LStrG . Das liegt für den Marktplatz nicht vor. Randnummer 40 Der Marktplatz stellt jedoch – auch ohne förmliche Widmung - eine öffentliche Einrichtung i.S. des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz dar, da der Platz zweifellos der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wurde. Der Platz ist und war auch in den Streitjahren ohne Einschränkungen für jedermann, d.h. sowohl für Kurgäste als auch für Einheimische und Tagestouristen, zugänglich und wurde auch von jedermann genutzt. Dass das für den Marktplatz genutzte Grundstück von einer Privatperson erworben wurde, ist für die Frage, ob es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, nicht relevant. Auch die im Streitjahr 2010 durchgeführten Veranstaltungen, z.B. für Open-Air-Konzerte mit freiem Eintritt sowie für "public viewing" zur Fußballweltmeisterschaft 2010, waren für die Allgemeinheit zugänglich und nicht nur den Kurgästen vorbehalten. Die Nutzung des Marktplatzes durch die Kurgäste erfolgte somit nicht im Rahmen einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzung. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Nutzung des Platzes durch die Kurgäste mit der Tätigkeit Kurbetrieb ist deshalb nicht gegeben.
- Randnummer 41 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten für die Errichtung/Gestaltung des Marktplatzes und Umsätzen bzw. Einnahmen aus der kurbetrieblichen Tätigkeit auf dem Marktplatz nicht nachgewiesen hat. Randnummer 42 Es fehlt bereits der Nachweis, dass durch die auf dem Marktplatz stattfindenden Veranstaltungen oder sonstigen Aktivitäten der Gemeinde überhaupt Umsätze getätigt und Einnahmen erzielt wurden. Denn nach den Feststellungen des Umsatzsteuerprüfers fanden in den Streitjahren nur Veranstaltungen statt, für die kein Entgelt erhoben wurde. Dies wurde von der Klägerin weder bestritten, noch hat sie sich zu der Frage, ob und für welche der vorliegend in Rede stehenden Leistungen der Gemeinde von den Kurgästen und sonstigen Nutzern Entgelte erhoben wurden, geäußert. Randnummer 43 Die Neugestaltung des Marktplatzes hatte auch unstreitig keinen Einfluss auf die Höhe des Kurbeitrages, was – wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil ausdrücklich ausführt und dem sich der erkennende Senat anschließt – gegen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kurbetriebes spricht. Randnummer 44 Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall „Sveda“ (Urteil vom
- Oktober 2015, C-126/14, juris) führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Denn zum einen wurde im Fall „Sveda“ der Vorsteuerabzug von einer juristischen Person des Privatrechts begehrt, zum anderen wurden in diesem Streitfall von der Steuerpflichtigen Umsätze durch den Verkauf von Speisen, Getränken und Souvenirs erzielt, mit denen ein Teil der Investitionskosten für die kostenlos nutzbare Zufahrtsstraße gedeckt werden sollte. Entsprechendes ist im hier zu entscheidenden Streitfall gerade nicht gegeben. Randnummer 45 Die Frage der Schätzung eines etwaigen anteiligen Vorsteuerabzugs bedarf – unabhängig von der fehlenden Unternehmereigenschaft der Klägerin – auch mangels des Nachweises von Ausgangsumsätzen keiner weiteren Ausführungen.
- Randnummer 46 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.