besserungen zu fordern. Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend. Rundfunk- und Fernsehanstalten können auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben. (Rn.82) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 46/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 18. April 2019, 3 Ca 953/18, Urteil
gehend BAG,
denen der Kläger als „freier Mitarbeiter“ angestellt wurde. Zuletzt schlossen sie am 25.02.2011 einen unbefristeten Vertrag rückwirkend für die Zeit ab dem 01.07.2010 (Bl. 147 ff d.A.), der ua. folgenden Wortlaut hat: Randnummer 4 „§ 1 Als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist das ZDF gehalten, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter zu genügen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im Folgenden die Beschäftigung des Vertragspartners als freier Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Freien Mitarbeit im
den Vorgaben der Leitung des jeweiligen Funktionsbereichs aus. § 3 1. Das Honorar richtet sich
dem Honorarband III Redaktion Stufe 4 (dies entspricht derzeit 6.085,52 € monatlich) der Honorarstruktur des Tarifvertrages zur Regelung der Freien Mitarbeit im
haltig zu sichern. Dies sowohl im Blick auf eine ergänzende soziale Absicherung und einen verbesserten Beendigungsschutz langjährig kontinuierlich beschäftigter freier Mitarbeiter/-innen als auch im Interesse einer Planbarkeit und Risikovermeidung für das ZDF. Dazu haben sie eine Strukturierung der freien Mitarbeit
dem sogenannten Drei-Kreis-Modell vorgenommen: Dem
Maßgabe des § 12. … § 12 Schlussbestimmungen
B-Stadt. Seit dem Jahr 2014 will die Beklagte den Kläger nicht mehr im Sendezentrum B-Stadt, sondern am Standort der PHOENIX-Sendezentrale in X. einsetzen. Der Kläger war mit einem Wechsel
X. nicht einverstanden. Eine Einigung konnten die Parteien nicht erzielen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 14.06.2018 (Bl. 157 d.A.) teilte der Intendant der Beklagten dem Kläger mit, dass das „freie Beschäftigungsverhältnis“ gemäß § 4 TV 2. Kreis fristgerecht mit Ablauf des 31.12.2018 ende. Zur Begründung führte er aus, die Beschäftigungsmöglichkeiten am Dienstort B-Stadt seien für eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers vollkommen unzureichend. Dem Kläger sei mehrfach vergeblich angeboten worden, seine Tätigkeit ohne Änderung der Funktionsbezeichnung und der Einbänderung in der Redaktion Dokumentationen PHOENIX am Dienstort X. fortzusetzen. Dieses Angebot habe er leider abgelehnt. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Mainz eine Kündigungsschutzklage. Außerdem machte er seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend und verlangte die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 (Bl. 492 ff d.A.) beantragte er die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 01.05.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie die Feststellung, dass er seit dem 01.05.2000
Vergütungsgruppe 10 Stufe 8 des Vergütungstarifvertrags zu vergüten ist. Außerdem stellte er zwei Hilfsanträge: Wenn er kein Arbeitnehmer der Beklagten, sondern freier Mitarbeiter sein sollte, sei er arbeitnehmerähnliche Person.
des Bestandsschutztarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF (Bestandsschutz-TV) sei eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wenn eine ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen sein sollte, sei jedenfalls eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum
dem Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union, dem DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden e.V. und der Beklagten vom 26.07.1971, Anlage 1 (Gruppenkatalog) und den Vergütungstabellen vom 01.01.2018-30.06.2019 mit Vergütungsgruppe 10, Stufe 8 (Anlage 2 und 3) zu vergüten ist, Randnummer 18
G sozial ungerechtfertigt und außerdem
VG RP unwirksam. Die Beklagte sei deshalb
der Rechtsprechung des Großen Senats zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Hilfsanträge fielen nicht zur Entscheidung an. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 18.04.2019 Bezug genommen. Randnummer 24 Gegen das am 25.04.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am Montag, dem 27.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 25.07.2019 verlängerten Frist mit einem am 25.07.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 25 Die Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden. Während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern (in der Zeit von Mai 2000 bis Anfang 2007) habe keine erhebliche zeitliche Eingebundenheit des Klägers vorgelegen, die das übliche Maß freier Mitarbeiterschaft überschritten habe. Der Kläger habe seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten können. Er sei in der Gestaltung und Organisation seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei gewesen. So habe er selbst bestimmen können, wieviel Zeit er für die Vorbereitung seiner Beiträge und deren Erstellung aufwende. Eine notwendige Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und während der Sendungen, so auch zu den Redaktionskonferenzen, schließe eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter nicht aus. Die Aufnahme des Klägers in die Dienstpläne, auch an Wochenenden und Feiertagen, sei
herrschender Rechtsprechung grundsätzlich kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Hinzu komme, dass sie aufgrund der vereinbarten Geltung des BTV verpflichtet sei, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
herrschender Rechtsprechung seien programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig seien. Aufgrund der Vertragsgestaltung der Parteien sei der Kläger verpflichtet gewesen, einen in Stunden gemessenen quantitativen Umfang an Leistung zu erbringen. Bei der zeitlichen Umsetzung sei der Kläger, abgesehen von feststehenden Sendeterminen und den regelmäßig stattfindenden Redaktionskonferenzen im Wesentlichen frei gewesen. Auch könnten Pflichten aus dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 1 (Urlaubs-TV) für arbeitnehmerähnliche Personen, der die Regelung enthalte, dass der Urlaub spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt beantragt werden müsse, nicht zur Arbeitnehmereigenschaft des Klägers führen. Die Regelung im Urlaubs-TV habe nicht zur Folge, dass der Kläger seine Arbeitszeit nicht mehr im Wesentlichen frei habe bestimmen können. Hinzu komme, dass
G das Bundesurlaubsgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen gelte. Auch der Vortrag des Klägers, dass er beim Urlaub den Vorrang seiner Arbeitskollegen mit schulpflichtigen Kindern habe beachten müssen, führe nicht zu seiner Arbeitnehmereigenschaft.
dem Urlaubs-TV seien auch die arbeitnehmerähnlichen Personen gewissen Regeln unterworfen, die zur Aufrechterhaltung des Sendebetriebs und des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Sendeanstalten nötig seien. Es verbleibe dabei, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, auch tagesaktuelle Einsätze abzulehnen. Dass die Beiträge des Klägers durch die Schlussredakteure, die die Inhalte der ausgestrahlten Sendungen verantworteten, abgenommen werden mussten, stelle ebenfalls kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft dar. Die Abnahme von Gewerken sei vielmehr dem Werkvertragsrecht immanent. Der Kläger könne seine behauptete Weisungsgebundenheit nicht mit dem als Anlage K 31 vorgelegten Schreiben vom 18.04.2005 (Bl. 285 d.A.) beweisen. Diesem Schreiben lasse sich entnehmen, dass der Kläger - aufgrund seines Sozialverhaltens als schwieriger Charakter bekannt - bei Kollegen nicht sonderlich gelitten gewesen sei. So führe die stellvertretende Studioleiterin Dr. K. aus, dass die „sozialen Folgekosten“ eines Einsatzes des Klägers „jedes Mal sehr hoch“ seien. Sie erhalte immer wieder Beschwerden von Kollegen des Klägers, vor allem über dessen „pampigen Ton“. Das Verhalten des Klägers, dass sich wie ein roter Faden durch das Vertragsverhältnis der Parteien ziehe, habe dazu geführt, dass seine Kollegen und auch seine Ansprechpartner in der Studioleitung in ihren Schreiben inhaltlich deutliche Worte gefunden hätten, um ihn zu einem kollegialen Umgang aufzufordern. Gleiches müsse für den Inhalt des Schreibens des Studioleiters Dr. Y. vom 27.03.2006 (Anlage K 33, Bl. 287 d.A.) gelten. Der Inhalt dieses Schreibens könne kein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers sein. Der Studioleiter habe darauf hingewiesen, dass sich der Kläger inadäquat verhalten habe und ihn zu einem kollegialen Umgang aufgefordert. Er habe insbesondere den Ton des Klägers gegenüber seinen Kolleginnen F. und T. gerügt. Gleichzeitig habe er den Kläger daran erinnert, dass auch sein Vorgänger bereits sein persönliches Verhalten gegenüber Kollegen beanstandet habe. Soweit der Studioleiter ausgeführt habe: „Jeder Redakteur in unserem Studio muss für jedes Thema und jede Sendung arbeiten - auch Sie“, sei dieser Satz vor dem Hintergrund eines vom Kläger entnervten Studioleiters zu interpretieren, dem aufgrund des vom Kläger gezeigten sozialen Fehlverhaltens und der damit eingetretenen Spannungen im Team der Geduldsfaden gerissen sei. Die Tatsache, dass dem Kläger während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern Themen für die von ihm zu fertigenden Beiträge vorgegeben worden seien, führe nicht zu einem inhaltlichen Weisungsrecht, welches die Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit des Klägers bei der Erstellung seiner Beiträge derartig eingeschränkt habe, dass ein Arbeitsverhältnis anzunehmen sei. Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirkten nicht statusbegründend. Mit der anhand einer Personalplanung erfolgenden Vorgabe von Themen und Sendezeiten habe sie lediglich eine Konkretisierung der vom Kläger geschuldeten Leistung vorgenommen. Dies sei auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich. Sie habe dem Kläger daher, ohne dass eine Arbeitnehmereigenschaft indiziert sei, auch Boulevard-Themen zuweisen dürfen. Die Übernahme der Korrespondenten-Vertretung in Tiflis/Georgien für zwei Wochen (im November 2005) und einmal für sechs Tage in Moskau (im Dezember 2005) sei in Absprache und mit Zustimmung des Klägers erfolgt. Es habe ihm freigestanden, dies abzulehnen. Randnummer 26 Soweit das Arbeitsgericht den Zeitraum der Tätigkeit des Klägers ab 2007 im Sendezentrum in B-Stadt bewertet habe, sei es fehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Das Arbeitsgericht habe maßgeblich darauf abgestellt, dass die PHOENIX-Programmgeschäftsführerin Z. den Kläger mit Schreiben vom 12.06.2013 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) darum gebeten habe, sich telefonisch bei Aufnahme seiner Tätigkeit an- und abzumelden. Die Weisung, An- und Abmeldeanrufe zu tätigen, sei für zehn Arbeitstage erteilt worden. Anlass sei gewesen, dass der Kläger vollständig frei in B-Stadt agiert habe und nicht in den Redaktionsalltag von PHOENIX eingebunden gewesen sei. Da der Kläger weder in einen Dienstplan aufgenommen worden sei noch an Redaktionskonferenzen teilgenommen habe und zudem seine Tätigkeit in B-Stadt erbracht habe, vertraglich zwischen den Parteien jedoch eine Beschäftigung von 40 Stunden die Woche vereinbart worden sei, habe die Aufforderung der Programmgeschäftsführerin dazu gedient, zu hinterfragen, inwieweit der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen
komme. Dies sei aus ihrer Sicht notwendig gewesen, weil die Redaktionen für eine 45-minütige Produktion eine Einsatzzeit von 30-60 Manntagen kalkulierten, der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt über keinen
vollziehbaren Output verfügt habe. Sie habe die Anwesenheit des Klägers in Erfahrung bringen wollen, weil zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kontakt zum Kläger bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass sich ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft daraus ergebe, dass dem Kläger ein Nebentätigkeitsantrag abgelehnt worden und er später zum Einholen von Genehmigungen für Nebentätigkeiten aufgefordert worden sei.
dem TV 2. Kreis seien für die Übernahme und die Ausübung einer außerdienstlichen Nebentätigkeit die Bestimmungen des § 9 MTV entsprechend anwendbar. Soweit der Kläger auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelungen aufgefordert worden sei, außerdienstliche Nebentätigkeiten anzuzeigen, führe dies nicht zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sei dem Kläger die beantragte Nebentätigkeit genehmigt worden. Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung des Sendebereichs PHOENIX über ein gemeinsames Budget von ARD und ZDF erfolge, sei im Hinblick auf auszuübende Nebentätigkeiten zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliege. Der Tarifvertrag regele, dass ihre Interessen dann beeinträchtigt werden können, wenn die Nebentätigkeit in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt werde und hierdurch sowohl eine Kostenausweitung als auch eine Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte zu Lasten der anderen Teammitglieder zu erwarten sei bzw. die Nebentätigkeit kostengünstiger gestaltet werden könnte. Deshalb sei der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2016 auf die tarifvertragliche Regelung hingewiesen worden. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft auch für den Zeitraum ab 2007 angenommen, die Arbeitnehmereigenschaft sei indiziert, weil der Kläger sich seinen Urlaub habe genehmigen lassen müssen. Die Anwendung des Urlaubs-TV mache den Kläger nicht zum Arbeitnehmer. Der Vortrag des Klägers, im Sommer 2012 sei ihm in einem Fall sein ursprünglich gewünschter Urlaubszeitraum versagt worden, so dass er den Urlaub habe verschieben müssen, sei nicht einlassungsfähig. Das Arbeitsgericht hätte bei Prüfung der vom Kläger vorgelegten Anlagen feststellen müssen, dass in der als Anlage K 76 vorgelegten Urlaubskarte keine Korrektur von Daten vorgenommen worden sei. Sie könne nicht mehr
vollziehen, wer, wann und aus welchem Grund Streichungen in den Urlaubskarten der Jahre 2012, 2013 und 2014 vorgenommen habe. Randnummer 27 Die Annahme des Arbeitsgerichts, bei den vom Kläger benannten Dokumentationen sei das Maß der inhaltlichen Einflussnahme in einer ganzen Reihe von Einzelfällen sehr deutlich über das im Rahmen von Werkverträgen bzw. der freien Mitarbeit übliche Maß hinausgegangen, sei fehlerhaft. Der Kläger habe vielmehr im Wesentlichen frei die Inhalte seiner Dokumentationen erarbeiten können. Soweit das Arbeitsgericht hier auf vier Sachverhalte bzw. Dokumentationen in einem Zeitraum von 2007 bis heute abstelle, hätte es darüber Beweis erheben müssen, inwieweit tatsächlich eine Einflussnahme erfolgt sei. Der Kläger versuche eine solche Einflussnahme mit E-Mail-Korrespondenz zu belegen, der sich im Wesentlichen entnehmen lasse, dass der Redaktionsleiter Anregungen und Änderungsvorschläge gemacht habe. Dies könne keine Arbeitnehmereigenschaft indizieren, da der Redaktionsleiter die Inhalte der ausgestrahlten Dokumentationen zu verantworten habe, so dass er - ähnlich wie ein Schlussredakteur in der Aktualität - durch die Abnahme des Werkes, ggf. durch Überarbeitung oder Redigieren von Filmtexten, den Aufbau des Beitrags mitbestimme. Auch die Überarbeitung und Ergänzung eines Exposés des Klägers bei einer Auftragsarbeit sei wegen der Letztverantwortung des Redaktionsleiters
vollziehbar. Auch im Rahmen einer abzunehmenden Werkleistung und ergehender Mängelrügen sei der Auftragnehmer zur
besserung verpflichtet. Im Übrigen hätten sich notwendige Änderungen auch aus dem Sendeformat selbst ergeben. Hinsichtlich des Beitrags „40 Jahre Deutscher Herbst 2017“ verhalte es sich so, dass eine Produktion aus mehreren Bausteinen erstellt worden sei, da es sich um ein Jahresschwerpunktthema des Sendebereichs PHOENIX gehandelt habe. Es sei erforderlich gewesen, die unterschiedlichen Autoren enger zu führen, als dies sonst üblich sei. Nur so habe erreicht werden können, dass die einzelnen Bausteine der Gesamtproduktion inhaltlich aufeinander aufbauten und insgesamt die notwendige Homogenität der Produktion habe erreicht werden können. Insgesamt sei der Kläger jedoch hinsichtlich der Inhalte seiner Dokumentationen im Wesentlichen weisungsfrei gewesen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.04.2019, Az. 3 Ca 953/18, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 32 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil
Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 29.08.2019 (Bl. 918-976) nebst Anlagen (Bl. 977-1.053 d.A.), worauf Bezug genommen wird. Randnummer 33 Auch wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 A. Die
GG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 35 B. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht zwischen den Parteien seit dem 01.05.2000 kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war kein Arbeitnehmer, sondern freier Mitarbeiter und als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren. Die Beklagte konnte das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis mit Beendigungsmitteilung vom 14.
Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich demnach von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Das für ein Arbeitsverhältnis konstitutive Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG 25.08.2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 20 mwN). Randnummer 43
2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag und die besonderen Bestimmungen des Arbeitsrechts. Im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit wird danach in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG 18.02.2000 - 1 BvR 491/93 ua. - Rn. 14). Randnummer 45
Heimat
seinem - von der Beklagten nicht ausdrücklich bestrittenen - Vortrag erheblich gewesen. Der Kläger habe regelmäßig um 10:00 Uhr an Redaktionskonferenzen teilnehmen müssen. Ferner habe er Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste leisten müssen, die in einem Buch eingeteilt worden seien. Die Einschränkungen in der Urlaubsplanung seien über das übliche Maß in freier Mitarbeit hinausgegangen, denn der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass er den Vorrang von Kollegen mit schulpflichtigen Kindern habe beachten müssen. Dies habe die Beklagte mit ihrem Vortrag bestätigt, dass zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Landesstudios eine Koordination der Urlaubswünsche erforderlich gewesen sei, der Kläger habe aber den Urlaub immer wie gewünscht erhalten. Inhaltlich streitig sei die Frage geblieben, ob dem Kläger durch seinen Vorgesetzten Q. Beiträge zugewiesen worden seien. Die Beklagte habe eingewandt, die Aufträge hätten in der Regel auf Vorschlägen des Klägers beruht. Sie habe aber durch den Vortrag, der Kläger sei auch für tagesaktuelle Einsätze "gebucht" worden, letztlich die zahlreichen vom Kläger dargelegten Einzelanweisungen in Eilfällen bestätigt. Ihr Vortrag, der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, die Einsätze anzunehmen, stehe im klaren Widerspruch zu der vorgelegten Korrespondenz. Danach habe sie den Kläger mehrfach angehalten, "Anweisungen" von "Dienstvorgesetzten" zu befolgen. Obendrein habe sie ihn ausdrücklich mit dem Satz: "Jeder Redakteur muss für jedes Thema und jede Sendung arbeiten - auch Sie", gerügt. Mit dem Vortrag, es sei nur um eine Priorisierung redaktioneller Anforderungen gegangen, habe die Beklagte inhaltliche Weisungen nicht bestritten, sondern bestätigt, weil auch bei der Festlegung von Prioritäten inhaltliche Vorgaben erfolgten. Soweit die Beklagte Anweisungen ausdrücklich bestätigt und vorgetragen habe, es handele sich um Einzelfälle, sei angesichts der Fülle solcher Weisungen, die unwidersprochen vom Kläger dargelegt worden seien, von einem Gepräge gebenden Umfang auszugehen. Das Maß der Weisungsgebundenheit komme auch darin zum Ausdruck, dass der Kläger zur Korrespondentenvertretung einmal für zwei Wochen
Tiflis/Georgien und einmal für sechs Tage
Moskau abgeordnet worden sei. Zudem seien ihm, ungeachtet seiner Unmutsäußerungen über Boulevard-Themen, auch solche zugewiesen wurden. Randnummer 61 Auch im Verlauf seiner Beschäftigung im Sendezentrum B-Stadt (ab Januar 2007) sei der Kläger weisungsunterworfen gewesen. Seine Vorgesetzte Z. habe seine Arbeitszeit ausdrücklich kontrolliert, indem sie von ihm eine telefonische An- und Abmeldung verlangt habe. Dem Einwand der Beklagten, es habe sich bloß um eine Bitte für den kurzen Zeitraum von vierzehn Tagen gehandelt, stehe der klare Wortlaut des Schreibens vom 12.06.2013 (Anlage K 21, Bl. 190 d.A.) entgegen. Überdies sei nicht nur einmal ein Nebentätigkeitsantrag des Klägers - fälschlich - abgelehnt worden, vielmehr sei der Kläger auch später wiederholt per E-Mail aufgefordert worden, Nebentätigkeiten anzumelden bzw. genehmigen zu lassen. Hinsichtlich der angestrebten „Versetzung“ des Klägers von B-Stadt
X., habe sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 14.07.2014 ausdrücklich auf die Klausel im schriftlichen Vertrag der Parteien berufen, wonach sie berechtigt sei, den „Vertragspartner auch in anderen vergleichbaren Funktionsbereichen oder an anderen Einsatzorten einzusetzen.“ Eine derartige Versetzungsklausel sei für ein freies Mitarbeiterverhältnis völlig untypisch. Zudem habe sich die Beklagte, auch wenn sie davon wieder Abstand genommen habe, zunächst - gestützt auf die Vertragsklausel - eines Rechts zur einseitigen Versetzung berühmt. Auch der Urlaub des Klägers sei von Genehmigungen abhängig gewesen. Die Buchführung hinsichtlich der Urlaubswünsche habe auch die Einbeziehung eines Vertreters vorgesehen, was für eine Einbindung in den Dienstbetrieb spreche. Außerdem habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er im Sommer 2012 seinen ursprünglich gewünschten Urlaubszeitraum wegen der Versagung durch die Beklagte habe verschieben müssen. Hätte die Beklagte an ihrem Vortrag, der Kläger sei in der Urlaubsgestaltung völlig frei gewesen, er habe nur den Programmgeschäftsführer informieren müssen, festhalten wollen, so hätte sie auf diesen konkreten Sachvortrag des Klägers eingehen müssen. Gemäß § 138 ZPO gelte der klägerische Vortrag als zugestanden. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe völlig frei am Markt agieren können, stehe im klaren Widerspruch zu der geführten Korrespondenz über Nebentätigkeiten. Maßgeblich komme es auch auf das Maß der inhaltlichen Einflussnahme auf die Tätigkeit des Klägers an. Diese habe
dem Vortrag des Klägers seit 2007 in der Erstellung von Dokumentationsfilmen,
rufen und der Wahrnehmung von Rechercheaufträgen bestanden. Diese Tätigkeiten könnten - je
der Ausgestaltung im Einzelnen und dem Maß der jeweiligen Weisungsgebundenheit - als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter wahrgenommen werden. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Dokumentationen gehe die inhaltliche Einflussnahme in einer ganzen Reihe von Einzelfällen sehr deutlich über das im Rahmen von Werkverträgen bzw. freien Mitarbeitsverhältnissen übliche Maß hinaus. Dies betreffe insbesondere die Vorgabe von Interviewfragen, die Fertigung auf Weisung in Berlin statt in B-Stadt („Scheidung ohne Schuld“, 2009), das Redigieren des Filmtextes („Mythos Gorbatschow“, 2010), die Bestimmung der Auswahl von Passagen des Aufbaus des Beitrags und die Auswahl des filmischen Materials (Aufmacher für Heute-Journal 2014), die Überarbeitung und Ergänzung des Exposés des Klägers, mehrere Zwischenabnahmen und Einbau einer Textstelle gegen den Willen des Klägers („Poker um die Deutsche Einheit“, 2015), Anweisungen für Bildebenen, Fragenkatalog („40 Jahre Deutscher Herbst“, 2017). Mit weniger starkem Gewicht in der Gesamtabwägung, wohl aber indiziell, seien zu berücksichtigen: Auftragsproduktionen bzw. Produktionen auf die Idee des Vorgesetzten in einer Reihe von im Einzelnen vorgetragenen Fällen, die Berücksichtigung von Vorgaben und Änderungswünschen der Redaktion, die Ablehnung eines Exposés, welches eine Russlandreise für die Produktion zu den Russlanddeutschen vorgesehen habe, die Anweisung von Drehreisen. Randnummer 62 b) Dem folgt die Berufungskammer nicht. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der Kläger kein Arbeitnehmer, sondern „arbeitnehmerähnliche Person“ iSv § 12a TVG. Randnummer 63 aa) Für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht nicht, dass er - weder im Landesstudio Bayern noch im Sendezentrum B-Stadt - den vereinbarten Jahresurlaub von 30 Tagen - ohne Rücksicht auf die Belange anderer Mitarbeiter oder der Beklagten -
freiem Belieben nehmen durfte. Randnummer 64 Das Arbeitsgericht hat übersehen, dass die Beklagte den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum (ab 01.05.2000) als arbeitnehmerähnliche Person angesehen und behandelt hat.
G gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Die praktische Bedeutung der Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Personen in den Kreis der Urlaubsberechtigten liegt darin, dass sie grundsätzlich in allen Fragen des Urlaubsrechts den Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Ihr Urlaubsanspruch hat den gleichen Inhalt und die gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Soweit im Bundesurlaubsgesetz der Begriff “Arbeitsverhältnis” verwendet wird, ist hierunter auch das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen. Das ergibt sich aus der in § 2 Satz 2 BUrlG bestimmten Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen mit Arbeitnehmern (vgl. BAG 15.11.2005 - 9 AZR 626/04 - Rn. 27). Randnummer 65 Hinzu kommt, dass die Parteien in allen schriftlichen Verträgen seit dem Jahr 2000, die der Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegt hat, vereinbart haben, dass bezüglich des Urlaubsanspruchs die einschlägigen Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finden, zuletzt also die Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Nr. 1 (Urlaubs-TV) zum Bestandsschutztarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZDF. Wenn die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Einschränkungen in der freien Bestimmung der Urlaubszeit vorsehen und die Urlaubsnahme an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, lassen sich daraus keine Schlüsse auf die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ziehen. Randnummer 66 Es ist deshalb für die Statusbeurteilung unerheblich, dass der Kläger während seiner Tätigkeit im Landesstudio Bayern bei der Urlaubsplanung gehalten war, den Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang einzuräumen. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte, er habe im Jahr 2012 einen geplanten Urlaub von zehn Tagen nicht in der gewünschten Zeit (vom 31.
Tiflis/Georgien und im Dezember 2005 für sechs Tage zur Korrespondentenvertretung ins Studio Moskau abgeordnet worden ist. Aus der freiwilligen Übernahme dieser kurzen Einsätze im Ausland folgt kein hohes Maß an Weisungsgebundenheit. Die zeitlichen Vorgaben waren vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgaben. Randnummer 69 dd) Eine rechtserhebliche Einschränkung der zeitlichen Disposition des Klägers folgt auch nicht daraus, dass er im Landesstudio Bayern an Redaktionskonferenzen teilnehmen musste und zu Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten herangezogen worden ist. Zwar kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn ein Fernsehsender ständige Dienstbereitschaft erwartet oder den Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne entsprechende Vereinbarung zu Diensten heranzieht. Dementsprechend ist es ein „starkes Indiz“ für die Arbeitnehmereigenschaft, wenn der Mitarbeiter in Dienstplänen aufgeführt wird, ohne dass die einzelnen Einsätze im Voraus abgesprochen werden (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 28 mwN). Randnummer 70 Selbst wenn der Kläger - einseitig - in Dienstpläne für Bereitschaftsdienste im Landesstudio Bayern an bestimmten Wochenenden aufgenommen worden sein sollte, was aus seinem Vortrag nicht hinreichend deutlich hervorgeht, ist die Indizwirkung dadurch abgeschwächt, dass die Beklagte aufgrund tarifvertraglicher Regelungen verpflichtet war, den Kläger in einem zeitlichen Mindestumfang zu beschäftigen. Wie der Kläger selbst ausführt, hat ihm die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 und vom 13.03.2007 (Anlage K 22, Bl. 265, 266 d.A.) auf seine Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass er in den Jahren 1990 bis 1996 und von 2000 bis 2006 jeweils die Voraussetzungen der Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 2 Bestandsschutz-TV erfüllt habe. Er unterfalle daher den Bestandschutzregeln und habe einen Anspruch darauf durch seine Tätigkeit 85 % des Vorjahreseinkommens zu verdienen. Die Beklagte war daher verpflichtet, ihm eine Mindestanzahl von Diensten anzubieten. Im letzten Vertrag vom 25.02.2011 haben die Parteien sogar eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Randnummer 71 Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass ihn am Samstag, dem 11.11.2000 der Chef vom Dienst in seiner Freizeit angerufen und angewiesen habe, auf der Stelle
Kaprun/Österreich zu fahren, weil sich dort ein Unglück mit vielen Todesopfern (Brandkatastrophe in der Gletscherbahn) ereignet habe, gibt diese Heranziehung zu einem Dienst ohne vorherige Absprache dem Rechtsverhältnis nicht das Gepräge eines Arbeitsverhältnisses. Das Gleiche gilt soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er an seinem Geburtstag am 01.01.2002 angewiesen worden sei, sich umgehend um eine drohende „
richtenbombe“ wegen der (angeblichen) Verwicklung eines bayerischen Spitzenpolitikers in eine Parteispendenaffäre zu kümmern und Anfang Juli 2002 - auch wegen seiner russischen Sprachkenntnisse - angewiesen worden sei, über das Flugzeugunglück von Überlingen am Bodensee mit Beteiligung eines russischen Passagierflugzeugs zu berichten. Dass der Kläger diese drei Einsätze nicht abgelehnt hat, besagt zunächst nichts über eine entsprechende Verpflichtung. Hinzu kommt, dass auch die Zeiteinteilung von freischaffenden Journalisten davon abhängt, wann bestimmte Ereignisse (zB. Unglücksfälle) stattfinden. Darin liegt keine ständige Dienstbereitschaft, wie das Arbeitsgericht angenommen hat. Der Umstand, dass der Kläger von der Beklagten auch für tagesaktuelle Berichterstattung herangezogen wurde, spricht nicht für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 72
Überlingen (Berichtsgebiet Baden-Württemberg) beordert, wo sich eine Vielzahl von ZDF-Teams und Reportern einfand. Dort koordinierte ich nicht nur, sondern belieferte als Autor auch das Heute-Journal als wichtigste ZDF-Sendung der Aktualität.“ Randnummer 75 Diese Selbstdarstellung lässt sich mit den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers nicht in Einklang bringen. Wenn sich der Kläger im Rechtsstreit darüber beklagt, dass er bei diesen Ereignissen aus seiner Freizeit herausgerissen und zu unfreiwilligen „Feuerwehreinsätzen“ herangezogen sowie „völlig fremdbestimmt“ im Einsatz gewesen sei, besteht hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. Randnummer 76
X. spricht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien haben im letzten schriftlichen Vertrag vom 25.02.2011 den Einsatzort des Klägers mit B-Stadt festgelegt (§ 2 Ziff. 2), jedoch in Ziff. 3 eine Versetzungsklausel vereinbart, wonach die Beklagte berechtigt war, den Kläger an „anderen Einsatzorten“ einzusetzen. Diese Versetzungsklausel ist für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen der Parteien nicht von Bedeutung. Derartige Klauseln sind nicht, wie das Arbeitsgericht meint, für ein freies Mitarbeiterverhältnis „völlig untypisch“. Randnummer 78 ii) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterlag der Kläger ab 2007 bei der Gestaltung seiner Tätigkeit keinen inhaltlichen Weisungen, die in einer „ganzen Reihe“ von Einzelfällen „sehr deutlich“ über das „übliche Maß“ hinausgingen. Randnummer 79
richtensendungen. … ·
der Programmidee schreibe ich das Treatment, dann das Drehbuch. · Ich erstelle einen Produktionskostenplan und bin,
dem die Stoffzulassung erfolgt ist, für die Einhaltung des genehmigten Budgets verantwortlich. · Ich nehme die notwendige Koordination und die notwendigen Dispositionen für die Produktion vor. · Ich betreibe die manchmal extrem schwierige Recherche mit dem Ziel, exklusive und historisch neue Elemente in der jeweiligen Doku präsentieren zu können. Das kann nicht immer gelingen, aber es gelingt oft. (Siehe Presse-Echo). · Während der Produktionsdreharbeiten führe ich Regie. · Ich schreibe den Filmtext. · Ich leite das künstlerische Gestalten während der Postproduktion, also während des in der Regel dreiwöchigen Schnitts. ·
meinen Vorstellungen und Entwürfen führen die Kollegen der Grafikabteilung die für den Film notwendigen Grafiken her. · Ich spreche die Dokumentationen selbst und betreue die Synchronisation durch zusätzliche Sprecher. · Ich schreibe den Pressetext, betreibe in Absprache mit der jeweiligen Pressestelle die Öffentlichkeitsarbeit und gebe auf Anfrage der Pressevertreter Interviews zu dem jeweiligen Filmprojekt.“ Randnummer 81
dieser Tätigkeitsdarstellung, von der der Kläger nicht ohne Selbstwiderspruch abrücken kann, unterlag er bei der Erbringung seiner Dienste keinem Weisungsrecht, das seine Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit derart weitgehend einschränkte, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Randnummer 82
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise die sachliche Richtigkeit von Beiträgen und die Einhaltung des vorgegebenen Zeitrahmens prüfen sowie ihr Rügerecht wahrnehmen, das ihr als Dienst- oder Auftraggeberin zusteht. Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 24 mwN). Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und
besserungen zu fordern (vgl. BA20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 26 mwN). Auch die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs wirken nicht statusbegründend (vgl. BAG 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 25 mwN). Ferner rechtfertigt die verbindliche Bestimmung der Themen durch einen Redakteur vom Dienst
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Rundfunk- und Fernsehanstalten können auch ihren freien Mitarbeitern bestimmte Themen vorgeben. Dies ist bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 22 mwN). Dass der Kläger im Zeitraum von 2007 bis 2018 in Einzelfällen bestimmte, klar umrissene Beitragsaufträge erhielt oder ihm einige Interviewfragen vorgegeben worden sind, spricht nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis. Vielmehr handelt es sich bei den Aufträgen um eine genaue Abgrenzung des Leistungsgegenstandes, wie sie bei dem Bestimmungsrecht des Bestellers im Sinne eines Werkvertrags üblich ist. Ein Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge (so schon BAG 13.05.1992 - 5 AZR 434/91 - Rn. 30; siehe auch BAG 08.11.2016 - 1 ABR 57/14 - Rn. 21 mwN). Randnummer 83 Ferner ergibt sich aus dem Angewiesensein auf technische Einrichtungen des Senders und die dort beschäftigten Mitarbeiter keine Arbeitnehmerstellung. Auch in einem freien Mitarbeiterverhältnis tätige Filmhersteller müssen sich des Personals und der Einrichtungen des Senders bedienen, um ihre Beiträge technisch sendereif fertigzustellen. Zwar wäre es denkbar, dass ein freier Filmhersteller eigene Mitarbeiter beschäftigte und selbst den erforderlichen technischen Apparat unterhielte. In der Praxis dürfte das jedoch kaum vorkommen, weil die anfallenden Kosten zu hoch wären. Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders kann daher nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt (vgl. BAG 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - Rn. 32 mwN). Randnummer 84
Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze nicht zum Erfolg. Unabhängig davon verfestigen diese Ausführungen den Eindruck, dass der Schriftsatz in weiten Teilen (trotz des Vertretungszwangs
GG) nicht vom Prozessbevollmächtigten, sondern vom Kläger selbst formuliert worden sein dürfte. Randnummer 85 Dass der Kläger gegen seinen ausdrücklichen Wunsch den Filmschnitt von drei Dokumentationen, die er produziert hat („Scheidung ohne Schuld“, 2009, “Wahlkampf 2.0“, 2013 und „Lebensläufe im Parlament - Wie bunt ist der Bundestag“, 2014), nicht im Sendezentrum B-Stadt, sondern in Berlin durchführen sollte, stellt keinen so gravierenden Eingriff in die Gestaltung der Tätigkeit dar, dass er mit dem Status eines Selbständigen unvereinbar wäre. Der Auftraggeber, der dem Redakteur für den Filmschnitt die technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, kann - wie oben ausgeführt - bestimmen, an welchem Ort er die technischen Vorrichtungen für den Filmschnitt zur Verfügung stellt. Im Gegensatz zu einem Cutter (vgl. hierzu BAG 17.04.2013 - 10 AZR 272/12) konnte der Kläger das zu bearbeitende Bild- und Tonmaterial
seinen Vorstellungen bestimmen. Randnummer 86 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Anweisung des Gebäudemanagements der Beklagten mit E-Mail vom 29.09.2011 (Anlage A 19, Bl. 1.010 d.A.), innerhalb des ZDF-Gebäudes in ein anderes Büro umzuziehen, bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus nicht relevant. Ein freier Mitarbeiter kann sich ebenso wie ein Arbeitnehmer das Büro nicht aussuchen, das ihm die Beklagte zur Verfügung stellt. Randnummer 87 Auch die vom Kläger in 15 Beispielen zitierten Textpassagen aus E-Mails, die ihm der Leiter der PHOENIX-Redaktion Dokumentationen
seinem Amtsantritt im Jahr 2014 übersandt haben soll, haben keine Indizwirkung für eine Arbeitnehmereigenschaft. Sie sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht geeignet „haarkleine“ inhaltliche Anweisungen arbeitsrechtlicher Natur zu belegen. Der Kläger zitiert -isoliert und ungeordnet- folgende Sätze und Textauszüge: Randnummer 88
Deinem Heute-Journal-Schnitt bei Herrn Wodarz vorbeibringen, damit wir das für Festivaleinrichtungen/englische Fassungen sichern lassen können. Vielen Dank.“ Randnummer 92
Deinem Moskau-Besuch noch einmal anrufen können? Wenn nein, ruf ihn bitte noch einmal an“ (…) „Kannst Du bitte dazu die Fakten recherchieren, wann und wie diese Anti-Schleyer-Kampagne seitens der Stasi (…) stattgefunden hat.“ Randnummer 95
einem russischen Historiker, der in Berlin/Deutschland lebt, anfragst: (…) Kannst Du bitte diesen Verein kontaktieren und fragen, ob diese in den letzten 5 Jahren auch Beispiele für gefundene russische Soldaten aus der Zeit des Kriegsendes 1945, evtl sogar aus dem Großraum Berlin-Brandenburg/Seelower Höhe haben (…)?“ Randnummer 101
Russland unternommen hat, um dort Dokumentarfilme zu produzieren, am 16.03.2015 und am 05.04.2016 daran erinnert wurde, ein Visum zu beantragen, hat dies nicht den Charakter einer Arbeitsanweisung. Auch der am 07.06.2016 weitergegebenen Bitte, den Kläger zu fragen, ob er einen russischen Investigativ-Journalisten kenne, fehlt jedweder Anweisungscharakter. Ferner ist die Aufforderung vom 02.12.2016, das Cleanfeed bei jemandem vorbeizubringen, statusneutral. Selbst wenn die anderen elf E-Mail-Anfragen als verpflichtende Anweisung interpretiert werden könnten, ist nicht einmal im Ansatz erkennbar, weshalb sie zu einer übermäßigen Beschränkung der freien Gestaltung der Tätigkeit des Klägers geführt hätten. Randnummer 104
der
richt vom Tod des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl gebeten worden ist, „schnellstmöglich in Moskau herauszufinden“, ob es möglich sei, Michail Gorbatschow als Schalt-Gesprächspartner für das Heute-Journal zu gewinnen, ist das kein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat
eigenem Bekunden 20 Minuten benötigt, um in Moskau anzufragen und dem koordinierenden Redakteur zu antworten. Unabhängig davon, dass die zeitliche Inanspruchnahme nur unwesentlich war, hat es keine statusbegründende Bedeutung, dass der Kläger
seinem Vortrag „schon im Feierabend“ und überdies nicht zuständig war, weil sich das Studio Moskau um den Gesprächspartner hätte bemühen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Statusabgrenzung ebenfalls bedeutungslos, dass der damalige Redaktionsleiter des Heute-Journals auf die Einladung zum Pressegespräch mit Gorbatschow dem Hauptstadtstudio der Beklagten in einer E-Mail am 18.11.2011 schrieb: „Wir sagen zu und schicken [den Kläger]“. Anders als der Kläger meint, indiziert die Verwendung des Verbs „schicken“ keine Arbeitnehmereigenschaft. Auch der Umstand, dass der Kläger am 08.11.2014 Michail Gorbatschow anlässlich der Feierlichkeiten zum 25. Jahrestag des Mauerfalls für das Heute-Journal in Berlin interviewte, machte ihn nicht zum Arbeitnehmer, selbst wenn er sich - was unterstellt werden kann - an strikte Vorgaben der Beklagten halten musste. Soweit der Kläger auf den vorgelegten Heute-Journal-Ablauf vom 08.11.2014 verweist (Anlage K 52, Bl. 314 d.A.), verkennt er, dass Vorgaben zum Programmablauf - wie bereits ausgeführt - nicht statusbegründend wirken. Randnummer 106
G ist Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Dabei ist die Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder sonstiges Dienstverhältnis nicht allein Vorfrage für die positive Entscheidung über den Bestandsschutzantrag, sondern zugleich Gegenstand des Entscheidungsausspruchs (vgl. BAG 28.11.2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12 mwN). Das Arbeitsgericht hat in der stattgebenden Entscheidung über die Kündigungsschutzklage im Entscheidungsausspruch nicht „Arbeitsverhältnis“ tenoriert, sondern - dem ursprünglichen Antrag des Klägers entsprechend - den Begriff „Anstellungsverhältnis“ verwendet. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es aber, trotz des missverständlichen Tenors, der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Wie bereits oben unter II ausgeführt, hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden, so dass der Klageantrag zu 1) abzuweisen war. Randnummer 108 IV. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils umfasst auch die Entscheidung über den nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung (Antrag zu 3). Randnummer 109 V. Da der Klageantrag zu 1) ohne Erfolg ist, fällt der erste Hilfsantrag (Antrag zu 5) zur Entscheidung an. Der Antrag ist unbegründet. Die Beklagte konnte das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis mit Beendigungsmitteilung vom 14.06. zum 31.12.2018 wirksam beenden. Randnummer 110 1. Die Parteien haben in § 5 Ziff. 8 des schriftlichen Vertrags über eine Beschäftigung als freier Mitarbeiter vom 25.02.2011 vereinbart, dass - soweit in dem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind - die Bestimmungen des TV 2. Kreis Anwendung finden.
1 Satz 1 des TV
2 Buchst. d des in Bezug genommenen MTV beträgt die ordentliche Kündigungsfrist innerhalb des sechsten bis zehnten Jahres der Dienstzeit sechs Monate zum Quartalsende. Diese Frist gilt
der Regelung in § 4 Abs. 2 TV 2. Kreis. Danach ist für die Berechnung der Fristen das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
Maßgabe des § 12 maßgebend. Der TV 2. Kreis ist am 01.07.2010 in Kraft getreten.
der Protokollnotiz zu § 12 ist bereits der 01.01.2010 für die Berechnung der Fristen maßgebend. Bis zum Zugang der Beendigungserklärung vom 14.06.2018 bestand das Vertragsverhältnis seit diesem Stichtag noch keine zehn Jahre. Randnummer 112 Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob seine frühere Beschäftigungszeit vom 19.10.1989 bis 31.01.1997 anzurechnen ist, weil ihm die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 und 13.03.2007 (Anlage K 22, Bl. 265, 266 d.A.) mitgeteilt hat, dass der bisher erworbene Bestandsschutz bei einem Wechsel aus dem Landesstudio Bayern in die PHOENIX-Online-Redaktion in vollem Umfang erhalten bleibe, braucht nicht
gegangen zu werden. Stichtag für die Berechnung der Fristen ist
dem TV
Bestandsschutz-TV, der am 01.12.2003 in Kraft getreten ist, keine Anwendung.
Sd. § 626 BGB beendet werden, wenn der freie Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat und zusammenhängend mindestens 15 Beschäftigungsjahre für das ZDF tätig gewesen ist.
dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 TV 2. Kreis finden diese Regelungen keine Anwendung. Randnummer 114 Der Bestandsschutz-TV ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht
dem „Günstigkeitsprinzip“ auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Der TV
VG RP unwirksam. Randnummer 118 Für die Beklagte gilt gem. § 112 PersVG RP das Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz. Der X. Abschnitt des PersVG RP enthält für die Beklagte besondere Bestimmungen. Zwischen den Parteien bestand - wie oben ausgeführt - kein Arbeitsverhältnis, sondern ein arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis iSv § 12a Abs. 1 TVG. Auch dies wird von den Bestimmungen des PersVG RP erfasst. Das folgt aus § 112 Abs. 2 PersVG RP. Danach sind vom Anwendungsbereich Beschäftigte in arbeitnehmerähnlichem Status nur ausgenommen, sofern sie wesentlich an der Programmgestaltung teilnehmen. Für alle anderen arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten gilt damit das PersVG RP. Randnummer 119 Es kann dahinstehen, ob der Kläger „wesentlich“ an der Programmgestaltung mitwirkte und damit der Anwendungsausschluss
VG RP eintritt.
VG RP hat der Personalrat nur bei Kündigungen ein Mitwirkungsrecht. Die Beendigungsmitteilung ist weder eine Kündigung, noch steht sie ihr gleich (vgl. ausführlich BAG 20.01.2004 - 9 AZR 291/02). Wenn die Beklagte den Personalrat gleichwohl unterrichtet haben sollte, hat das keinen Einfluss auf Wirksamkeit der Beendigungsmitteilung. Randnummer 120
diesen Grundsätzen liegt in der Beendigungsmitteilung der Beklagten keine unzulässige Benachteiligung des Klägers iSv. § 612a BGB. Zwar kann auch die auf die Ablehnung eines Änderungsangebotes gestützte Kündigung eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB sein. Dies kann jedoch nicht schlechthin, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen gelten (vgl. BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 53; LAG Berlin-Brandenburg 25.09.2020 - 12 Sa 1654/19 - Rn. 39), die hier nicht vorliegen. Mit der Beendigungsmitteilung reagierte die Beklagte auf den Umstand, dass der Kläger ihr Angebot, das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis im Programmbereich PHOENIX am Dienstort X. fortzusetzen, abgelehnt hat. Ein besonderes Unwerturteil war mit dem Angebot nicht verbunden. Insbesondere spricht nichts für den vom darlegungs- und beweispflichtigen Kläger vermuteten Zusammenhang mit seinem Antrag auf Höherbänderung in Honorarband IV Redaktionelle Tätigkeit, der von der Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2017 (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.) abgelehnt worden ist. Randnummer 122 VI. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 6) ist ebenfalls unbegründet. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht erst zum 31.03.2020 beendet worden. Wie oben unter V dargelegt, konnte die Beklagte
Vm. § 41 Abs. 2 Buchst. d MTV das Vertragsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2018 beenden. Randnummer 123 C. Der Kläger hat
1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 124 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.