Tenor
- Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen halbautomatischer Kurzwaffen und Besitz von Munition in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen, eines Schlagrings sowie Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen. - §§ 212 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2b WaffG - Gründe I. Randnummer 1 Der Angeklagte wurde am ... als Sohn des ... und der ... (geb. ...) in ... geboren, wo er gemeinsam mit einer älteren (vor einigen Jahren verstorbenen) Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Seinen Vater, der als Lkw-Fahrer beruflich viel unterwegs war, sah er nur selten; dieser kam ums Leben, als der Angeklagte erst 11 Jahre alt war. Stärker noch litt ... jedoch unter dem (eineinhalb Jahre später eingetretenen) Tod seines Großvaters, der für ihn stets eine wichtige Bezugsperson dargestellt hatte. Die Mutter des Angeklagten ist mittlerweile ebenfalls verstorben. Randnummer 2 Der Angeklagte absolvierte die Hauptschule und begann nach erfolgreichem Abschluss eine Bäckerlehre im Betrieb seines Schwagers. Da dieser hohe Anforderungen an ihn stellte und ihm verbot, abends auszugehen, um am nächsten Tag bei der Arbeit nicht übermüdet zu sein, kam es immer wieder zu Konflikten zwischen Lehrling und Lehrherrn; nach zweieinhalb Jahren wechselte ... schließlich zu einem anderen Ausbilder, welcher seinen Betrieb jedoch kurz darauf einstellte, so dass der Angeklagte niemals seinen Gesellenbrief erlangte. Da ihm der Beruf des Bäckers ohnehin keine Freude mehr gemacht hatte, nahm er eine Anstellung in einer Gießerei an, wo er zunächst an den Öfen aushalf und später als Staplerfahrer eingesetzt wurde; nach zwei Jahren wechselte er in den Stangenguss, wo er in Schichtarbeit tätig war. Im Zuge eines Betriebsunfalls schwappte flüssiges Metall in seine Schuhe; ihm musste in der Folge an den Füßen Haut transplantiert werden. Nachdem die Wunde vollständig ausgeheilt und er an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt war, setzte ihn sein Vorgesetzter an anderer Stelle im Betrieb ein, womit ... nicht einverstanden war und kündigte. Nachdem er von 1972 bis 1974 seinen Bundeswehrdienst abgeleistet hatte, war er 12 Jahre lang als Staplerfahrer für die Firma ... tätig und wechselte dann zur .... Die letzten 26 Jahre seiner Berufstätigkeit war er für die Firma ... als Anlagenfahrer einer Kugelmühle mit dem Zermahlen von Tonerde beschäftigt: sein Nettoverdienst belief sich auf ca. 2.500 bis 2.800,- Euro monatlich. Er leistete zeitlebens gute Arbeit und wurde von seinen Vorgesetzten respektiert; da er jedoch aufgrund der schweren körperlichen Tätigkeit Bandscheiben- sowie Gelenkschäden erlitten hatte, unter einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) sowie insbesondere einer Asbestose mit bronchitischen Beschwerden litt, die aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierte, und er infolgedessen zu 70% schwerbehindert war, ging er im Jahre 2010 im Alter von 60 Jahren in den Vorruhestand und bezog fortan ca. 1.500,- bis 1.600,- Euro Rente im Monat. In seiner Freizeit ging er bis zu seiner Verhaftung Bastelarbeiten in seiner Garage nach und besuchte einen ... Motorradclub. Randnummer 3 Im Jahre 1968 hatte der Angeklagte in ... die spätere Geschädigte ... kennengelernt und mit dieser zunächst in der Wohnung ihrer Mutter zusammengelebt. Im Jahre 1970 kam der gemeinsame Sohn ... zur Welt; 1974 heiratete das Paar. Nach anfänglichen Problemen (1975 stellte ... mit der Begründung, ihr Ehemann sei gewalttätig und habe sie mit einem Messer bedroht, Scheidungsantrag, den sie später jedoch wieder zurückzog) verlief das Eheleben viele Jahre lang friedlich. 1983 wurde der damals dreizehnjährige ... auf dem Nachhauseweg von der Schule von einem Pkw erfasst und getötet. Das Versterben seines Sohnes traf den Angeklagten schwer; auch konnte seine Ehefrau aufgrund einer Gebärmutterentfernung keine weiteren Kinder mehr bekommen. Psychologische Hilfe nahmen die Eheleute in dieser Situation nicht in Anspruch, sondern versuchten, sich abzulenken; zu diesem Zwecke schafften sie sich einen Hund an und befassten sich viel mit diesem. Nach dessen Tod folgten weitere Hunde; zuletzt (seit 2015) hielt das Paar den Mischlingsrüden 'Sam', an dem der Angeklagte mit ganzem Herzen hing und den er als seinen 'Lebensretter' ansah, da die Sorge um das Tier in Zeiten schwerer persönlicher Belastung (zu den Eheproblemen der ...s siehe unter II.1) seinen Lebenswillen aufrecht erhielt. Die ...s hatten keine Schulden und verfügten über ausreichende Mittel, um ihren eher bescheidenen Lebenswandel zu finanzieren. Zuletzt (seit 1997) bewohnten die Eheleute eine Erdgeschosswohnung in der ... in ...; die Mietkosten beliefen sich auf 608,- Euro zuzüglich Nebenkosten pro Monat. Randnummer 4 Von den bereits oben erwähnten gesundheitlichen Problemen abgesehen zog sich ... im Jahre 1968 bei einem schweren Unfall mit dem Motorroller eine Schulterfraktur sowie insbesondere auch einen Bruch der Schädelbasis zu. Beide Frakturen heilten zunächst gut aus, jedoch traten beim Angeklagten ca. zwei Jahre nach dem Vorfall - vermutlich als Folge der erlittenen Schädelverletzungen - rezidivierende Krampfanfälle auf (posttraumatische schlafgebundene Epilepsie). Die fragliche Symptomatik wird medikamentös behandelt (Zentropil) und ist in den letzten zwei bis drei Jahren nicht mehr aufgetreten; eine neurologische Untersuchung vom Juli 2017 ergab keine Hinweise auf kognitive Defizite, der EEG-Befund ...s war unauffällig. Randnummer 5 Im Juli 2006 erlitt der Angeklagte einen weiteren schweren Verkehrsunfall, bei dem er sich u. a. eine linksseitige Beckenringfraktur zuzog. Während der eigentliche Bruch gut verheilte, wurden Teile der Schwellkörper seines Gliedes irreparabel geschädigt, weswegen er seither unter Erektionsstörungen leidet, welche seine sexuelle Aktivität einschränken, aber nicht unmöglich machen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau entschied er sich gegen eine medikamentöse Behandlung des Syndroms. Randnummer 6 Im gleichen Jahr
(2006)wurde bei ihm ein Diabetes mellitus diagnostiziert, welcher jedoch bislang nicht insulinpflichtig ist, sondern mittels eines Ernährungsregimes sowie mithilfe von Medikamenten behandelt wird. Randnummer 7 Im Jahr 2012 musste sich ... wegen mehrerer gutartiger Adenome im Darm einer operativen Behandlung unterziehen, welche erfolgreich verlief; die gleichfalls diagnostizierte Sigmastenose (Darmverengung) nebst Ausstülpung der Darmwand besteht jedoch fort und führt immer wieder zu erheblichen Problemen beim Stuhlgang. 2017 wurde bei ihm ein Colonkarzinom festgestellt, welches mittels einer Teilresektion des Dickdarms beseitigt wurde. Eine eigentlich erforderliche Chemotherapie verweigerte der Angeklagte nachdrücklich aus Angst vor deren Nebenwirkungen. Randnummer 8 Neben bereits länger bestehenden Problemen mit der Bauchspeicheldrüse und einem arteriellen Hypertonus leidet ... schließlich seit zwei Jahren auch unter einem schmerzhaften Bandscheibenvorfall im Nacken. Randnummer 9 In psychiatrischer Hinsicht zeigte der Angeklagte über weite Teile seines Lebens keinerlei Auffälligkeiten; insbesondere befand er sich (von dem vorübergehenden Versuch einer Paartherapie mit zwei- bis drei Einzelterminen abgesehen) in keiner längeren psychotherapeutischen Behandlung. Ab dem Jahre 1997 weist die Krankenakte des Hausarztes Dr. ... erstmals eine psychiatrische Diagnose ('psychovegetativer Erschöpfungszustand') aus; in den folgenden Jahren finden sich - jeweils ohne psychopathologischen Befund - wiederholt Diagnosen reaktiver Depressionen, leichter, mittlerer und schwerer depressiver Episoden, welche jedoch nicht valide erscheinen. Insoweit ist allenfalls von Anpassungsstörungen mit gemischten Symptomen auszugehen; zu ihrer Behandlung erfolgte lediglich eine einmalige Medikamentengabe im Jahre 2013. Die letzte Krankenakteneintragung psychiatrischen Inhalts stammt aus dem Jahr 2017. Randnummer 10 Der Angeklagte gibt an, niemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben; seinen früheren gelegentlichen Alkoholabusus habe er vor 35 Jahren eingestellt, seither lebe er - von dem Genuss eines gelegentlichen 'Gläschens' bei entsprechenden Anlässen abgesehen - vollständig abstinent. Das Rauchen nahm er im Alter von 17 Jahren auf; er konsumiert heute ca. 25 Zigaretten pro Tag. Randnummer 11 Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 12 1.) Der Angeklagte verwahrte seit vielen Jahren in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum ... (bzw. in den Fällen 1a und 1b bis zum ...) in seiner Garage für das Anwesen ... Randnummer 13
- a)eine Selbstladepistole der Marke Ceska 27 Kaliber 7,65mm Browning mit Magazin und sechs Patronen Kaliber 7,65mm,
- b)eine Selbstladepistole Kaliber 9 mm Luger mit Magazin und drei Patronen Kaliber 9 mm,
- c)eine Selbstladepistole des Herstellers AMT, Seriennummer K53623, Kaliber .22 Winchester Magnum,
- d)490 Patronen Dynamit Nobel Kaliber .22,
- e)930 Patronen Winchester Kaliber .22,
- f)255 Patronen Sellier & Bellot Kaliber 9mm,
- g)37 Patronen Federal Kaliber 9mm,
- h)50 Patronen M.M.S. Kaliber 9mm,
- i)4 Patronen Lapua Kaliber 9mm,
- j)100 Patronen Magtech Kaliber 7,65mm,
- k)281 Patronen Sellier & Bellot Kaliber 7,65mm,
- l)50 Patronen Lapua Kaliber 7,65mm,
- m)50 Patronen Geco Kaliber 7,65mm, sowie
- n)einen Lauf für die Selbstladepistole der Marke Ceska 27 Kaliber 7,65mm Browning. Randnummer 14 Zudem verwahrte der Angeklagte in der Kommode im Flur seiner Wohnung in der ... einen selbstgebauten Schlagring. Randnummer 15 Der Angeklagte verfügte, wie er wusste, weder über eine Waffenbesitzkarte noch über einen Waffenschein. 2.) Randnummer 16 Vorgeschichte: Randnummer 17 Im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 trennte sich ... insgesamt sechsmal (zweimal im Jahr 2013 sowie einmal pro Folgejahr) von ihrem Ehemann; im Spätjahr 2015 unternahm die Geschädigte, die sich wegen Depressionen in psychologischer Behandlung befand, zudem einen Suizidversuch. Aus welchen Gründen diese dem Tatgeschehen deutlich vorgelagerten, einseitigen Beziehungsabbrüche seinerzeit erfolgten, konnte nicht abschließend festgestellt werden. Während ihrer 'Auszugsphasen' hielt sich ... dabei einmal im Frauenhaus und einige Male bei Verwandten auf; in zwei Fällen nahm sie sich auch eine eigene Wohnung. Auf eine relativ kurze Phase des völligen Stillschweigens, in der weder persönlicher noch telefonischer Kontakt zum Angeklagten bestand, kam es in der Regel relativ bald wieder zu Annäherungen, wobei ... sie dringend um Rückkehr bat, auf den unter ihrer Abwesenheit leidenden Hund verwies, ihr einen Besuch des Eheberaters versprach u. ä.. Tatsächlich litt der Angeklagte sehr unter den Beziehungsabbrüchen seiner Ehefrau, die seine einzig verbliebene enge Bezugsperson darstellte; er verlor stets deutlich an Gewicht und war mit diversen praktischen Alltagsangelegenheiten (Kommunikation mit Behörden, Bedienen der Waschmaschine etc.), die zuvor seine Ehefrau übernommen hatte, zumindest anfangs überfordert, wobei er sein Leid und seine Hilflosigkeit offen und teilweise übersteigert zur Schau trug, um seine Ehefrau so subtil zu nötigen, aus Pflichtgefühl wieder nach Hause zu kommen. Tatsächlich kehrte ... stets binnen weniger Wochen, bisweilen weniger Tage, - vermutlich aus einer Mischung aus Mitleid mit ihrem Ehemann und der Sorge, finanziell alleine nicht zurecht zu kommen - wieder zum Angeklagten zurück, worüber sich dieser jedes Mal sehr erleichtert zeigte. Anlässlich mehrerer Auszüge ...s äußerte ihr Ehemann auch seinem Hausarzt gegenüber Drohungen, welche sich gegen die Geschädigte und teilweise auch deren Familienangehörige richteten. Diese Trennungsversuche der Geschädigten kosteten den Angeklagten - zumal in den Fällen, in denen sie sich eine eigene Wohnung nahm, welche zunächst eingerichtet und hinterher wieder aufgelöst werden musste - eine unbekannte, aber nicht unerhebliche Menge an Geld; ob die Geschädigte darüber hinaus auch sonstige Geldmittel, u. a. einen größeren Geldbetrag, welchen der Angeklagte im Wege der Erbschaft erlangt hatte, ohne dessen Einverständnis an sich brachte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden, fest steht jedoch, dass ... von dem fraglichen Sachverhalt selbst überzeugt war. Randnummer 18 Zu einem unbekannten Zeitpunkt - jedoch nicht ausschließbar erst in Folge und unter dem Eindruck des wiederholten Verlassenwerdens - entwickelte sich bei dem Angeklagten sukzessive ein übersteigertes Misstrauen und eine erhebliche Eifersucht; ohne jeden konkreten Anlass vermutete dieser immer wieder, ... könne sich mit einem anderen Mann eingelassen haben, wobei er innerlich nicht bereit war, sie loszulassen, sondern sie auch keinem anderen 'gönnte', wenn er sie nicht 'haben' konnte. Äußerlich manifestierte sich sein Argwohn insbesondere in Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen: Die Angeklagte, die zeitweise als Verkäuferin in bäuerlichen Hofläden tätig war, musste den Angeklagten nach ihrer Ankunft am Arbeitsplatz und vor ihrer Abfahrt nach Hause anrufen, wobei er die Fahrtzeiten und bisweilen auch den Kilometerstand des Fahrzeugs kontrollierte; gelegentlich fuhr er ihr auch selbst nach und überprüfte, ob sie sich tatsächlich bei der Arbeit befand. Wenn sie sich in ihrer Freizeit außerhalb der Wohnung aufhielt, begleitete er sie oft; war sie alleine unterwegs (z. B. wenn sie eine Veranstaltung der Weightwatchers oder gemeinsam mit Familienmitgliedern den Weihnachtsmarkt besuchte), tätigte er Kontrollanrufe mit dem Handy. Dass es im fraglichen Zeitraum zu Gewalttätigkeiten gegen seine Ehefrau gekommen wäre, ist nicht sicher bekannt, jedoch äußerte er immer wieder Drohungen unbekannten Inhalts gegen sie. Die Geschädigte reagierte auf diese Verhaltensmuster eingeschüchtert und ängstlich; sie versuchte einerseits, es ihrem Gatten beständig recht zu machen, fühlte sich jedoch zugleich eingeengt und sehnte sich nach mehr persönlicher Freiheit. Randnummer 19 Im Spätjahr ... bereitete die Geschädigte daher erneut eine Trennung vom Angeklagten vor; zu diesem Zwecke nahm sie sich eine Wohnung in ..., welche sie über ihre Tätigkeit als Verkäuferin für die Zeugin ... finanzierte. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Vermieter (dem Zeugen ...) bat sie diesen eindringlich, ihrem Ehemann nichts von ihrem Vorhaben zu verraten und nur unauffällig mit ihr zu kommunizieren. Am ... trennte sich ... dann zum siebten (und letzten) Mal von ihrem Ehemann; sie verließ die gemeinsame Wohnung binnen kürzester Frist, während sich der Angeklagte auf einem kleinen Hundespaziergang befand, und bezog ihr ... Appartement. In einer SMS vom ... erklärte sie ihrem Ehemann diesen Schritt wie folgt: „ ich musste diesen Weg gehen da du dich bestimmt nicht freiwillig gehen liest und du mit deinem ständigen Mißtrauen obwohl ich nur zur Arbeit ging und keinen anderen jemals hatte. Und ich diesesmal nicht wieder zurückkommen werde. Lass uns als keine Schlacht daraus machen und lass mich gehen du brauchst auch nicht zu einem Anwalt gehen ich werde keine weiteren ANSPRÜCHE stellen und meine Geschwister wissen davon nichts also lasse sie in Ruhe das war ganz alleine meine Entscheidung die Handygebühr für Januar werde ich dir überweisen werde mich ab und zu Melden“. Der Angeklagte litt wiederum stark unter dem Fortgang seiner Ehefrau, vermisste sie sehr und verlor an Gewicht - da seit der letzten Trennung ...s mehr Zeit vergangen war als zwischen den vorherigen Auszeiten', hatte er insgeheim die Hoffnung gehegt, seine Frau könne mit dem fraglichen Verhalten 'aufgehört' haben. Die Enttäuschung dieser Erwartungen in Verbindung mit einer deutlichen Zermürbung, die sich aufgrund der beständigen Repetition der Geschehnisse bei ihm eingestellt hatte, führte dazu, dass er sich bisweilen verzweifelt fühlte, dem Leben wenig Wert beimaß und sogar Selbstmord erwog, hiervon aber - auch und gerade im Interesse des von ihm zu versorgenden Hundes - Abstand nahm. Nachdem - wie auch in den früheren Fällen - einige Tage lang 'Funkstille' zwischen den Ehegatten geherrscht hatte, schickte der Angeklagte der ... ab dem ... mehrere SMS, die Hilferufen glichen (er habe Probleme beim Messen des Blutzuckers, der Hund fresse nichts und habe schlechten Stuhlgang etc.). ... meldete sich um den Jahreswechsel herum telefonisch bei ihm; einige Tage später besuchte sie den Angeklagten erstmals wieder in der Ehewohnung. In der Folgezeit verdichtete sich der Kontakt zwischen beiden wieder erheblich; anfangs kam Frau ... morgens gelegentlich zum Kaffeetrinken, aber schon bald traf sie sich wieder fast täglich mit ihrem Gatten (der sich hierüber sehr freute), wenngleich sie es vermied, in der Ehewohnung zu übernachten. Er begleitete sie zu diversen Erledigungen, sie half ihm im Haushalt - nichtsdestotrotz war sie weiterhin fest entschlossen, nicht wieder beim Angeklagten einzuziehen und mit diesem in einer ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben, da sie ihr neues, ungebundenes Dasein genoss und sich freier und gelöster fühlte. ... bat sie weiterhin immer wieder per SMS um Rat, Hilfe und Rückrufe und beschwerte sich bei ihr, wenn sie sich nicht oft genug meldete; am ... beteuerte er ihr auch via SMS seine Liebe („DANKE DIR - ICH LIEBE DICH !“); obgleich die Geschädigte bis dahin die Trennung schon ungewöhnlich lang aufrechterhalten hatte, hatte er noch immer nicht die Hoffnung aufgegeben, dass diese zu ihm zurückkehren werde. Als ... dies bewusst wurde, schickte sie ihm am ... ... folgende SMS: „Morgen . Werde heute leider nicht kommen es geht mir nicht gut Und es wäre Unfähr dir gegenüber dir weiter Hoffnung zu machen da ich nicht mehr zurückkommen werde und wir uns immer wieder sehen es tut mir leid für dich aber du machst dir nur unnötig Hoffnung und es somit beenden.“ Der Angeklagte sandte ihr folgende Antwort: „ was machst du da? warum quaelst du mich so? Ich habe den Kaffeetisch schon gerichtet. Geht es also doch um Jemand! Komm bitte vorbei und lass es uns wenigstens aussprechen! Und bringe den Trolli und die Schluessel mit ! Du weisst ganzgenau was du mir da antust! Ist dir das Leben von deinem Mann so egal?“ Die Geschädigte erwiderte: „Die Schlüssel lasse ich dir zukommen und meine persönlichen Sachen werde ich irgendwann abholen es steckt niemand anderes dahinter aber ich bin ausgezogen und deswegen ist es besser für Abstand.“ Nachdem der Angeklagte sie darum gebeten hatte, ihm dennoch mit Angelegenheiten seiner Krankenkasse zu helfen, schickte er ihr noch am gleichen Tag einen Hinweis auf ein Fernsehprogramm in Erinnerung an ihre gemeinsamen 'alten Zeiten'. Am ... teilte Frau ... ihrem Mann mit: „Habe Dir gestern Mittag die Schlüssel eingeworfen wie du sicherlich schon aus dem Briefkasten genommen hast.“ Darauf er: „Ich danke Dir! Kommst du also jetzt nich mehr wenigstens mal kurz vorbei und schaust nach dem Rechten? Du musst ja nicht reinigen oder so sondern nur schauen ob alles in Ordnung ist ! So wie du es sagtest ! ich muss mich eben an das alleinsein gewoehnen ! Ich denke das es so besser ist wie im Boesen ! Antworte mir bitte zurück !“ Die Geschädigte erwiderte: „Ich werde nur irgendwann kommen um noch Sachen abzuholen aber vorerst nicht.“ Daraufhin bat er sie erneut um Hilfe mit seiner Krankenkasse und ergänzte: „Ich denke es soll zwischen uns nach so viel Jahren und mir es eh nicht gut geht friedlich ueber die Buehne gehen ???“ Offensichtlich nahm ... jedoch in den folgenden Tagen von dieser zeitweise verfolgten 'harten Linie' wieder Abstand - ausweislich des SMS-Verkehrs war sie am ... erneut zu Besuch beim Angeklagten (zum Kaffeetrinken und 'Babbeln') und dabei auch wieder im Besitz eines Schlüssels. Der Angeklagte nannte sie im Rahmen des Nachrichtenaustauschs bisweilen 'Schatz'. Randnummer 20 In der zweiten ...hälfte ... wurde ... von ihrer Chefin, der Zeugin ..., eingeladen, gemeinsam mit dieser und deren Sohn einige Tage in ... zu verbringen. Der Angeklagte begleitete sie zum Ticketkauf an den ... Hauptbahnhof; in diesem Zusammenhang kam es auch dazu, dass er seine Ehefrau kurzfristig in seiner Wohnung einsperrte, sie aber alsbald wieder freiließ, als sie sich hierüber vehement empörte. Einen Tag vor der ...fahrt wünschte der Angeklagte ihr via SMS alles Gute für die Reise, ließ sie wissen, dass es nicht zu viel verlangt sei, wenn sie ihn von dort mal kurz anriefe, und dass er einen 'Zusammenbruch' gehabt habe, weswegen er kaum noch laufen könne. Am ... reiste ... ab; zunächst war nur eine Reise von wenigen Tagen Dauer geplant, welche dann jedoch mehrfach verlängert wurde. Noch am Tag der Hinreise sandte ihr der Angeklagte eine SMS folgenden Inhalts: „ Hallo Du tust mir sehr sehr leid ! Deshalb liebe ich Dich ja noch ! Wenn Du mir auch sehr weh getan hast die letzten Jahre . Ich habe auch Fehler gemacht ! Niemand ist Fehlerlos ! Denke nochmals an den Rest unseres Lebens und komme wieder heim !!! Wir schaffen das , das weisst Du doch ! Rufe mich die Tage wenigstens mal an und pass auf dich auf ! Dein Mann !“ und ... telefonierten während der folgenden Wochen mehrfach. Der Angeklagte war äußerst getroffen, weil ... am Todestag des Sohnes nicht zu Hause war und damit auch nicht - wie bislang jedes Jahr - gemeinsam mit ihm den Friedhof besuchen konnte. Zwar erklärte sie ihm, wie er einen Grabschmuck besorgen konnte, dies änderte jedoch nichts daran, dass ihn ihre Abwesenheit verletzte. Auch griff er weiterhin zu Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung des Verhaltens seiner Ehefrau: Als diese ihm erzählte, sie sei gerade auf dem ..., rief er bei seiner Bekannten, der Zeugin ... (einer gebürtigen ...), an und erkundigte sich, ob tatsächlich Sonntagvormittags der ... stattfinde; an einem der ursprünglich geplanten Rückreisetage fuhr er zudem zum Arbeitsplatz der Geschädigten, um zu kontrollieren, ob deren Wagen dort geparkt und diese schon zurückgekehrt war. Teilweise legte er in seinen SMS auch einen ungehaltenen Tonfall zu Tage, etwa als die Geschädigte ihm schrieb, ihn nicht anrufen zu können, weil sie noch unterwegs sei, und er sie darauf hinwies, dass sie, wenn sie eine SMS schreiben könne, auch anrufen könne; ein andermal reagierte er auf eine Verwechslung ihrerseits mit der Bemerkung 'Verarschen kann ich mich selbst!“, und ihre Erwiderung „Brauchst nicht so zu regieren man kann sich doch irren!“ quittierte er mit der Bemerkung „Das heisst reagieren nicht regieren“, woraufhin sich die Geschädigte bemüßigt sah, den Rechtschreibfehler damit zu entschuldigen, dass sie die SMS auf der Fahrt geschrieben habe. Der Angeklagte konnte in Anbetracht der diversen deutlichen Anzeichen zwar einerseits nicht völlig die Augen vor der - sehr realen - Möglichkeit verschließen, dass sich seine Frau endgültig von ihm abgewendet hatte und er den Rest seines Lebens ohne sie würde verbringen müssen, klammerte sich aber andererseits - insbesondere aufgrund des wechselnden Verhaltens seiner Frau und deren nach wie vor aufrecht erhaltenen Fürsorge für ihn - weiterhin an die Hoffnung, das gemeinsame Eheleben doch noch wiederherstellen zu können. Spätestens am ..., als sich die baldige Rückkehr seiner Ehefrau aus ... abzeichnete, beschloss der Angeklagte, der des ewigen Auf und Abs der Gefühle, welches mit den sich wiederholenden Trennungen und Wiederversöhnungen bzw. der Hoffnung auf selbige einherging, müde war, nunmehr endgültig klare Verhältnisse zu schaffen: So wollte er in einem persönlichen Gespräch mit ... unmissverständlich klären, ob sie bereit war, zu ihm zurückzukehren; im Weigerungsfalle beabsichtigte er sie und anschließend sich selbst mit jeweils einer seiner Pistolen zu erschießen. Randnummer 21 Dieser Entschluss ...s beruhte dabei auch auf der Bestrebung, seine Ehefrau - erforderlichenfalls im Tode - dauerhaft zu 'besitzen' (so hatte der Angeklagte mit der emanzipatorischen Entwicklung seiner Ehefrau nicht Schritt halten können und empfand ihr Verhalten als Verletzung der Beziehungsstrukturen, die es mit Gewalt wiederherzustellen galt), auf unbegründeter Eifersucht und dem Gedanken, wenn er seine Frau nicht haben könne, solle dies auch kein anderer tun, in erster Linie aber auf einem Gefühl innerer Ausweglosigkeit, Verzweiflung und emotionaler Erschöpfung nach einer langen, innerlich aufreibenden Beziehungsphase, in welcher er beständig hatte befürchten müssen, erneut verlassen zu werden. Daher begab er sich am frühen Nachmittag des ... in seine Garage, wählte zwei seiner drei Schusswaffen - die Ceska 7,65 mm Browning sowie die 9 mm Luger - als potentielle Tatwaffen aus, entnahm sie den Koffern, in welchen sie verwahrt gewesen waren, fotografierte sie, lud sie (die Ceska mit sechs Patronen Kaliber 7,65mm und die Luger mit drei Patronen Kaliber 9 mm), verbrachte sie in der Erwartung, dass ihn seine Ehefrau in Bälde wieder besuchen würde, in seine Wohnung (wofür er um das Anwesen ... herumlaufen musste) und verwahrte sie (neben dem selbstgebastelten Schlagring) in einer Schublade der Kommode im Flur nahe des Wohnzimmers, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben und gegen seine Frau und sich richten zu können. Randnummer 22 Am ... (Aschermittwoch) reiste ... nach Hause. Sie und ... telefonierten im Vorfeld und tauschten mehrere SMS aus, wobei sie auch die Frage erörterten, wie und wo man sich noch am selben Tag treffen könne; nach einigem Hin und Her verabredeten sie sich schließlich für 20.45 Uhr in der Wohnung des Angeklagten. Der Angeklagte sah voraus, dass es bei dieser Begegnung zu der entscheidenden Konfrontation kommen würde und stand weiterhin zu seinem zwei Tage zuvor (bedingt) gefassten Tatentschluss, für dessen Ausführung er die Waffen in greifbarer Nähe wusste. Randnummer 23 Tatgeschehen ( ... ): Randnummer 24 Um ca. 20.45 Uhr fuhr die Geschädigte in den Hof des Anwesens ..., ..., parkte und begab sich zur Wohnung des Angeklagten. Die Eheleute begrüßten sich, wobei sich ... auch noch einige Minuten lang mit dem gemeinsamen Hund beschäftigte; sodann setzten sich Angeklagter und Geschädigter ins Wohnzimmer. ... erzählte ihrem Mann eine Weile lang von ihrer ...reise, woraufhin dieser sie darauf ansprach, dass sie wesentlich länger weggewesen sei als die ursprünglich geplanten vier Tage, und ihr mitteilte, dass sie, wenn sie wieder zu ihm zurückkehren wolle, ihre Wohnung in ... aufgeben müsse. Daraufhin stellte die Geschädigte unmissverständlich klar, dass sie die eheliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen gedachte und sie ihre eigene Wohnung behalten werde. Der Angeklagte, der bis zu diesem Punkt noch immer auf eine Rückkehr seiner - nach wie vor geliebten - Frau und einzigen sozialen Bezugsperson gehofft hatte, reagierte hierauf emotional; es kam zum Streit mit der Geschädigten, die auch ihrerseits die Stimme erhob. Als ... daraufhin (es war zwischen 20.55 Uhr und 21.05 Uhr) zu erkennen gab, dass sie nunmehr gehen werde, und sich der Angeklagte mit dem Scheitern seiner Bemühungen um einen Wiedereinzug konfrontiert sah, entschloss er sich aus den oben genannten Motiven (vorrangig: Verzweiflung, tiefe seelische Erschöpfung und innere Ausweglosigkeit, nachrangig: eifersüchtiges Besitzdenken, Versuch der Wiederherstellung der verletzten Beziehungsstrukturen nebst dem subjektiven Empfinden, ihm geschehe Unrecht) in emotional aufgewühlter Verfassung, nicht aber einem hochgradigen affektiven Erregungszustand oder unter dem Einfluss einer psychischen Erkrankung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach sich gezogen hätte, dazu, nunmehr auf seinen bereits im Vorfeld gehegten 'Ersatzplan' zurückzugreifen, seine Frau zu erschießen und sich selbst anschließend mit der anderen Waffe zu suizidieren. Er stand auf, begab sich zu der - unmittelbar am Durchgang zum Wohnzimmer stehenden - Flurkommode, entnahm dieser die beiden Pistolen und ging zurück ins Wohnzimmer. Seine Ehefrau, die nicht ausschließbarerweise - etwa aufgrund des aufgewühlten Verhaltens ihres Gatten oder einer final anmutenden Bemerkung - zu ahnen begonnen hatte, dass dieser ihr nunmehr Gewalt antun würde, befand sich mittlerweile bereits auf dem Weg aus der Wohnung und kam ihm im Bereich der Wohnzimmertür entgegen, wobei zu Gunsten ...s davon auszugehen ist, dass sie in dieser Situation noch die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Mann mit einer kurzen Bemerkung (z.B. einer Zusage, doch bei ihm zu Bleiben) umzustimmen. Der Angeklagte hielt ihr die Ceska 7,65 mm Browning aus kurzem Abstand vor die Stirn und drückte ab; selbst wenn die Geschädigte tatsächlich keine Gelegenheit mehr besessen hätte, diesem Angriff auszuweichen oder ihren Ehemann verbal zu beschwichtigen, wäre ... dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass er in seiner Erregung lediglich den bereits vorab gefassten Tatplan 'abspulte' (bei dessen Abfassung er sich keine Gedanken zu einer möglichen Arglosigkeit seiner Ehefrau im Tatzeitpunkt gemacht hatte), jedenfalls nicht bewusst gewesen. Die Kugel traf Frau ... in der hohen Stirnregion, drang aber nicht in den Schädel ein, sondern verursachte als Streifschuss einen rinnenförmigen Defekt des äußeren Schädeldachs (Weichgewebe und äußerer Knochenanteil), prallte sodann an der Zimmerdecke ab, stürzte zu Boden und rollte unter den Fernseher. Die Geschädigte, die durch die Verletzung nicht sofort handlungsunfähig geworden war, floh oder taumelte einige Schritt ins Wohnzimmer zurück Richtung Sessel. Der Angeklagte schoss nunmehr ein zweites Mal - nach wie vor in Tötungsabsicht - aus etwas größerem Abstand auf den Kopf der Geschädigten; das Geschoss traf diese am Hinterkopf, drang in den Schädel ein, durchschlug den Bereich zwischen Kleinhirn und Hirnstamm sowie den linken Schläfenlappen und anschließend das linke Schläfenbein, wo es schließlich knapp unterhalb der Haut im Schläfenmuskel steckenblieb. ... brach sogleich zusammen (wobei sie sich wahrscheinlich noch den Kopf an der Regalwand anschlug) und kam im Bereich zwischen Sessel und Wohnzimmertisch zum Liegen, wo sie binnen kürzester Frist an den Folgen eines durch den Schädeldurchschuss verursachten zentralen Regulationsversagens verstarb. Randnummer 25 Nachtatverhalten: Randnummer 26 Anschließend verblieb der Angeklagte, nunmehr selbst vom Eindruck der Tat und der Menge an Blut, welches die Geschädigte verlor, erschüttert, einige (jedenfalls aber weniger als 25) Minuten lang - teils weinend - vor Ort, wobei er noch die beiden Patronenhülsen vom Boden aufhob und auf dem Wohnzimmertisch deponierte, damit der Hund diese nicht fraß. Um 21.19 Uhr rief er mit seinem Mobiltelefon den über ihm wohnenden Zeugen ... an, fragte diesen zunächst, ob er noch den Schlüssel zu seiner Wohnung habe, welchen er ihm vor längerer Zeit ausgehändigt hatte, und bat ihn - ... - sodann, sich um seinen Hund zu kümmern, weil er gerade seine Frau erschossen habe und sich jetzt selbst erschießen werde. Auf die ungläubige Reaktion und verwirrten Nachfragen ...s hin beteuerte er mehrfach, dass all dies der Wahrheit entspreche, und verwies als Beleg auf das im Hof des Anwesens parkende Auto der Geschädigten. Nachdem sich der Zeuge ... angezogen und nach unten begeben hatte, rief er den Angeklagten auf den Balkon und stellte ihn erneut zur Rede; ... erklärte, er rauche jetzt noch eine Zigarette und schieße sich dann in den Kopf, woraufhin ... einen Notruf absetzte. Tatsächlich konnte der Angeklagte in der Folge nicht den Mut aufbringen, sich - wie ursprünglich in Aussicht genommen - mit der 9 mm Luger zu töten. Nachdem zwei Streifenwagen an dem Anwesen vorgefahren waren, entschloss sich der Angeklagte dazu, aufzugeben, weswegen er um 22.08 Uhr erneut bei seinem Nachbarn ... anrief, diesem mitteilte, dass er sich ergebe, er könne sich nicht erschießen und vielleicht gäbe es ja doch eine Möglichkeit, seine Frau noch zu retten. Entsprechend der durch den Zeugen ... übermittelten Anweisungen der Polizei verließ er anschließend unbewaffnet seine Wohnung und ließ sich widerstandslos festnehmen. Ausweislich des Ergebnisses der ihm um 00.25 Uhr des Folgemorgens entnommenen Blutprobe stand er im Tatzeitraum nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder psychotropen Arzneistoffen. Randnummer 27 Seit dem ... befindet sich der Angeklagte in vorliegender Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... - Aktenzeichen: 4a Gs 46/19 - fortlaufend in Untersuchungshaft in der JVA ...). III. Randnummer 28 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (I.) beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten, dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.08.2019, den Ausführungen des Zeugen Dr. ... und des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... sowie den verlesenen Krankenunterlagen. Randnummer 29 Der unter II.1 näher dargelegte Sachverhalt steht fest aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten, der Angaben der Zeugen KOK ... und KOK ..., dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen waffentechnischen Behördengutachtens des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamts (Dezernat 34) vom 12.08.2019 sowie der Inaugenscheinnahme der Waffen, Pistolenkoffer und eines Teils der Munition, die Feststellungen des unter II.2 erörterten Sachverhalts beruhen namentlich auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten (soweit dieser Glauben geschenkt werden konnte), den Angaben der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. ... und der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. ..., auf den verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und sonstigen Objekten (insbesondere Tonaufnahme, Waffen und Munition). Randnummer 30 A. Einlassung: Randnummer 31 1. Unmittelbar nach seiner Festnahme erklärte der Angeklagte, der schon im Zuge seiner Überwältigung begonnen hatte, unablässig vor sich hinzureden, nach erfolgter Belehrung gegenüber PK ... und PK ..., er habe auf seine Frau geschossen, und erkundigte sich, ob diese tot sei. Darüber hinaus äußerte er ungefragt, er habe seiner Frau zweimal in den Kopf geschossen; auf dem Wohnzimmertisch lägen zwei geladene, aber gesicherte Pistolen (wobei er deren Marke bezeichnete) und in der Garage befände sich eine Kleinkaliberwaffe. Jemand müsse sich um den Hund kümmern, der in Wohnung sei. Während der gesamten Dauer seiner Fixierung redete der Angeklagte unentwegt weiter und berichtete dabei von seinem im Alter von 13 Jahren verstorbenen Sohn, der Trennung seiner Ehefrau sowie dem Umstand, dass sich Letztere während der vergangenen Tage - trotz des Todestags des Sohnes - mit ihrer Chefin in ... befunden habe. Nun sei alles vorbei, er werde die letzten Jahre seines Lebens im Gefängnis sein; er habe nicht den Mut gefunden, sich selbst zu erschießen. Auf Nachfrage hin gab er an, dass seine Frau ihn an diesem Abend auf eigenen Wunsch hin besucht habe, aber nicht lang habe bleiben wollen. Immer wieder fragte er nach seiner Ehefrau und erklärte dabei auch, er habe sie nicht getötet; es könne nicht sein, dass sie tot sei, sie sei bestimmt noch am Leben. Ungefragt und im Zuge eines Selbstgesprächs erklärte er darüber hinaus wenig später gegenüber den Zeugen PK ... und PK ..., er habe nicht gewollt, dass seine Frau die Wohnung wieder verlasse - „sie wollte nach zehn Minuten wieder gehen. Da habe ich abgedrückt“; außerdem bekundete er Bedauern, sich nicht zuerst selbst erschossen zu haben. Randnummer 32 Nach seiner Verbringung auf die Polizeiinspektion ... fragte der Angeklagte auch die bei der ärztlichen Untersuchung und Blutprobenentnahme anwesende Polizeibeamtin, was 'mit seiner Frau sei‘ und bat sie, ihm mitzuteilen, ob diese noch am Leben sei. Ihm tue alles leid, aber er habe nicht anders gekonnt; „sie wissen ja nicht, was meine Frau mir in all den Jahren alles angetan hat, sonst könnten sie mich verstehen.“ Randnummer 33 2. Noch in der Tatnacht (1.06 Uhr) wurde der Angeklagte durch POK ... polizeilich vernommen ; hierbei ließ er sich zu den Tathintergründen dahingehend ein, dass seine Frau in der Zeit ab 2013 mehrfach - ca. ein-bis zweimal pro Jahr - aus der gemeinsamen Wohnung verschwunden und eine Weile lang 'einfach weg‘ gewesen sei, wobei sie 'immer wieder' das gemeinsame Geld aus der Haushaltskasse in der ...er Wohnung oder das Guthaben seines Kontos bei der Deutschen Bank (zu dem sie eine Karte besessen und die Geheimzahl gekannt habe) an sich genommen habe. Bei ihrem ersten Verschwinden im Jahr 2013 habe sie auch ein Bankdepot leergeräumt, in welchem sich hauptsächlich sein Geld aus dem Vermächtnis seiner Mutter (ca. 75.000,- Euro) befunden habe; sie habe ihm 30.000,- Euro in die Kasse gelegt und den Rest behalten. Das Geld sei nie wieder aufgetaucht; er vermute, dass sie es ihrem Bruder überlassen habe, der 50.000,- Euro Schulden gehabt habe. Nach ein paar Tagen sei sie stets zu ihm zurückgekehrt und alles habe eine Weile lang wieder in Ordnung gewirkt. Einmal habe sie ihn auch 'bei der Polizei wegen Gewalt' angezeigt, er habe sich jedoch nie etwas zu Schulden kommen lassen, auch nicht, als sie 2013 das viele Geld entwendet habe. Die Geschädigte habe sich jahrelang bei Frau Dr. ... in ... in nervenärztlicher Behandlung befunden, ohne dass sie ihm hierfür einen Grund habe nennen können. Randnummer 34 Am ... sei sie erneut - zum 11. Mal - aus der Wohnung verschwunden, als er sich gerade auf einem halbstündigen Hundespaziergang befunden habe; auch habe sie wieder Geld von seinem Konto geholt. Sie habe eine Wohnung in ... bezogen, die sie sich wohl schon vorher organisiert gehabt habe; als er sie telefonisch zur Rede gestellt habe, habe sie gesagt, dass sie 'diesmal nicht mehr zurückkommen' werde. Er habe sich hiermit abgefunden und ihr sogar angeboten, in ihrer Wohnung (in der er drei- bis viermal gewesen sei) zu helfen. Anfang Februar sei sie dann aber wieder fast täglich bei ihm gewesen. In dieser Zeit habe sie ihm dann plötzlich mitgeteilt, dass sie ihre Chefin, die Zeugin ..., wegen deren behindertem Sohn nach ... begleiten müsse. Er habe ernsthafte Zweifel an der Geschichte gehabt und es sei 'ähnlich wie die ganzen letzten Male auch' gelaufen: sie sei einfach nach ... gefahren und sei 2,5 Wochen bis zum Tattag dort gewesen. An diesem Tag habe sie ihn morgens angerufen und ihm angekündigt, sie werde gegen 15.00 Uhr heimfahren, es könne ,so ca. 21.00 Uhr werden'. Randnummer 35 Um ca. 20.45 Uhr sei sie dann nach Hause gekommen und habe mit ihrem Schlüssel die Wohnung aufgeschlossen. Er und sie hätten sich 'normal begrüßt' und im Wohnzimmer auf Sessel (Geschädigte) und Couch (Angeklagter) gesetzt. Er habe sie darauf angesprochen, warum sie so viel länger als die geplanten 4 Tage weg gewesen sei und habe ihr weiter mitteilt, dass sie die Wohnung in ... aufgeben müsse, wenn sie wieder zurückkommen wolle. Dies habe seine Frau aber verneint und habe die Wohnung behalten wollen. Daraufhin sei es zum Streit gekommen, weil er 'einfach nicht mehr gekonnt' habe. sei ebenfalls laut geworden und habe herumgeschrien. Als sie 'wieder mal' habe gehen wollen, sei er 'ausgeklinkt', aufgestanden, habe im Wohnungsflur zwei Pistolen (eine 7,65er und eine 9mm) aus einem Sideboard geholt und sei wieder zurück ins Wohnzimmer, wo ihm seine Frau entgegengekommen sei. Er habe ihr die Kleinkaliberpistole 'vor ihren Kopf auf die Stirn gehalten' und zwei Mal abgedrückt. Die 9mm habe er für sich nehmen wollen, um sich damit anschließend in den Kopf zu schießen. Als er 'das ganze Blut gesehen' habe, habe er aber 'den Mut verloren'. Das 'Ganze' sei 'im Affekt' geschehen, er habe 'das nicht eiskalt gemacht'. Er könne sich nicht erinnern, in die Decke geschossen zu haben; möglicherweise habe sich ein Schuss gelöst, als ihm die Pistole heruntergefallen sei. Zwei Patronenhülsen habe er vom Boden aufgehoben und auf den Tisch gelegt, 'damit der Hund sie nicht frisst“. Randnummer 36 Die Waffen habe er vor ca. 12 Jahren von einem Arbeitskollegen, den er nicht benennen wolle, bekommen und noch nie benutzt. Er sei Mitglied im eingetragenen Motorradclub ...'. In ihrem Clubhaus sei auch 'das Gremium drin', daher kämen die Bilder in seiner Garage, aber er habe mit dem Gremium selbst 'absolut nichts' zu tun. Randnummer 37 Im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter machte der Angeklagte keinerlei Angaben zur Sache. Randnummer 38 3. Im Zuge der Hauptverhandlung beschrieb der Angeklagte der erkennenden Kammer insgesamt acht Fälle, in denen ihn seine Frau verlassen habe. Das erste Mal sei es an einem Samstag im Jahr 2013 hierzu gekommen; ... - die sich zu diesem Zeitpunkt bereits vier bis fünf Jahre lang in Behandlung 'wegen ihrer Psyche' befunden habe - sei einfach vom Einkaufen nicht heimgekehrt und habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen werde. Anschließend sei sie telefonisch tagelang nicht erreichbar gewesen. Auch habe sie ein gemeinsames Schließfach ausgeräumt, auf dem sich 75.000,- Euro befunden hätten (50.000,- davon habe er von seiner Mutter geerbt), habe 45.000,- behalten und ihm die restlichen 30.000,- Euro kommentarlos in die Haushaltskasse gelegt, von wo er sie auf ein Sparbuch einbezahlt habe. Er sei fix und fertig' gewesen und habe sich zu seinem Hausarzt begeben, der ihm ein Medikament - wohl Beruhigungstabletten - verschrieben habe. Mittwochmorgens habe sie ihn dann angerufen und ihm weinend mitgeteilt, sie habe Heimweh und wolle zurück nach Hause kommen, worüber er sehr froh gewesen sei, wenngleich er das Gefühl gehabt habe, das 'irgendwas nicht stimmte'. Einen Grund für ihr Fortgehen habe sie ihm nicht benennen können, jedoch eingeräumt, dass ihr Auszug vorgeplant gewesen sei. Sie habe eine möblierte Wohnung in ... genommen und ergänzend eingerichtet, welche sie - der Angeklagte und die Geschädigte - nachfolgend erst einmal hätten ausräumen müssen. Auf das fehlende Geld angesprochen habe sie nur gesagt, es sei fort und sie wisse nicht, wo es sei; ihrem Bruder habe sie es nicht gegeben. Randnummer 39 Das zweite Mal habe sie ihn fünf Wochen später verlassen; sie habe vier Wochen lang bei ihrem jüngsten Bruder gelebt. Sie habe immer in telefonischer Verbindung zu ihm gestanden und ihm schließlich gesagt, er könne sie abholen kommen, solle aber so parken, dass man ihn nicht sehe. Randnummer 40 Ein drittes Mal sei sie dann im Jahr 2014 fortgegangen. Drei Tage später hätten zwei Polizeibeamte vor der Tür gestanden, ihm mitgeteilt, dass seine Frau ihn angezeigt habe und ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Zwei Wochen später habe seine Frau die Scheidung eingereicht, diese aber später wieder zurückgezogen. Daraufhin habe sie ihn angerufen; auf seine Frage hin habe sie erklärt, sie wisse nicht, warum sie dies tue. Sie habe einen Fehler gemacht und käme zu ihm zurück. Sie habe eine Wohnung in ... genommen gehabt - da sie wieder allerlei Dinge angeschafft gehabt habe, habe er ihr am Folgetag geholfen, diese auszuräumen. Weiterhin habe er sie aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, was sie in der Folge getan habe; das Verfahren gegen ihn sei daraufhin eingestellt worden. Randnummer 41 Im Sommer 2015 sei sie drei Wochen lang fort gewesen; sie habe ihm nur einen Zettel zurückgelassen, auf welchem gestanden habe, dass sie weg sei und nicht mehr komme. Nach drei Tagen habe sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie im Frauenhaus sei, weil sie nicht zu ihren Geschwistern habe gehen können. Schließlich habe sie ihn um Abholung gebeten und sei außerhalb der Sichtweite des Frauenhauses in seinen Wagen zugestiegen. Er wisse bis heute nicht, warum sie ihn damals wieder verlassen habe. Randnummer 42 Ende Oktober/Anfang November 2015 sei ihr bei einem gemeinsamen Hundespaziergang schwindelig geworden und sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Tabletten unbekannter Art und Menge genommen habe, woraufhin er den Krankenwagen verständigt habe. Seine Frau habe daraufhin vier Wochen in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung des ...er Krankenhauses verbracht; Antworten auf seine Fragen nach dem Warum habe er nicht bekommen. Nach ihrer Heimkehr sei 'alles wie immer' gewesen. Randnummer 43 Im Jahr 2016 sei sie eineinhalb Wochen lang bei ihrer Nichte ... gewesen, habe aber bereits nach ein paar Tagen zu ihm telefonischen Kontakt aufgenommen. Randnummer 44 2017 habe sie ihn zum siebten Mal verlassen und acht Tage bei ihrem Bruder ... verbracht. Als sie schließlich wieder heimgekommen sei, habe sie nicht gewollt, dass er sie dort abhole, sondern stattdessen den Bus genommen. Randnummer 45 Am zweiten Weihnachtsfeiertag des Jahres ... schließlich habe sie ihn zum letzten Mal verlassen, während er sich auf einem halbstündigen Hundespaziergang befunden habe. Sie habe all ihre Kleider zurückgelassen, aber Geld aus der Haushaltskasse mitgenommen (knapp 2.000,- Euro ihrer Ersparnisse aus eigener Arbeit sowie 750,- Euro der insgesamt 900,- Euro Haushaltsgeld). Das sei für ihn 'hart' gewesen - da fast zwei Jahre lang nichts passiert gewesen sei, habe er sich Hoffnung gemacht, dass sie es jetzt, wo sie eine Arbeit gehabt habe, die ihr Spaß machte, 'geschafft' habe. Er habe einfach nicht mehr damit gerechnet gehabt und sei 'fix und fertig' gewesen, es sei ihm 'sauschlecht' gegangen. Er habe sich immerzu nach dem Grund für ihr Fortgehen gefragt und danach, wo sie jetzt wohl sei; im Verlaufe der folgenden Tage habe er an Körpergewicht verloren, weil er nicht mehr 'aus Freude', sondern nur noch 'aus Hunger' gegessen habe. Eine Woche nach ihrem Fortgang habe sie sich das erste Mal telefonisch gemeldet, einige Tage später habe sie ihn besucht und ihm gesagt, sie käme ab und zu vorbei, meist morgens zum Kaffeetrinken. Als sie ihn an den folgenden Tagen einmal mit einem Auto besucht habe, das sie von ihrer Schwester ... geliehen habe, habe er vermutet, sie habe dieser das Auto abgekauft und habe sie bis nach ... verfolgt, als sie zurückfuhr. Die Geschädigte sei darüber 'sauer' gewesen und habe sich geweigert, sich von ihm weiterfahren zu lassen, sondern habe den Bus genommen. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er seine Frau verfolgt habe. Einige Tage später habe sie ihm mitgeteilt, dass sie ein Auto geleast und eine Wohnung in ... genommen habe (von der sie ihm aber nicht gleich verraten habe, wo sie sich befand); ein bis zwei Wochen später habe sie ihm dann das Appartement gezeigt. Er habe sie zur Telekom und der VR-Bank (für einen Kontowechsel) begleitet, sie hätten auch gemeinsam Einkäufe gemacht und sich überhaupt fast jeden Tag von Januar bis Februar gesehen; er habe sich immer gefreut, wenn sie bei ihm gewesen sei. In diesem Zeitraum habe er einmal versehentlich die Küche unter Wasser gesetzt; die Geschädigte sei auf seine Bitte hin abends zu ihm gekommen und habe alles trocken gemacht. Eines Tages habe sie ihm mitgeteilt, sie könne heute nicht kommen, weil sie nach ... fahren müsse, um Tickets für ... zu besorgen, wo sich bereits ihre Chefin mit dem Sohn befinde, der dort behandelt werden müsse. Sie habe ihn gebeten, sie nach ... zu fahren, was er auch getan und dabei den umgebauten Bahnhof besichtigt habe. Am Freitag sei sie abgereist und habe ihn vereinbarungsgemäß bald darauf angerufen, um ihm mitzuteilen, dass sie gut angekommen sei. Auch später hätten sie telefoniert und sie habe von ihren Unternehmungen berichtet. Die ursprünglich avisierte Reisedauer von 5 Tagen sei zweimal um jeweils eine Woche verlängert worden. Er sei nicht erfreut gewesen, dass sie am Todestag des gemeinsamen Sohnes nicht da gewesen sei, da sie bislang jedes Jahr gemeinsam am Grab gewesen seien, aber sie hätte ihm erklärt, dass er zum Gärtner gehen solle und dieser etwas fertigmachen werde, was er aufs Grab legen könne. Sie habe ihm zugesagt, nach ihrer Rückkehr zu ihm zu kommen, und ihn aufgefordert, sich 'Gedanken über die Zukunft' zu machen, woraufhin er sich Hoffnungen gemacht habe, dass sie ihn damit überraschen wollte, dass sie wieder zu ihm zurückkehrte. Am Tag ihrer Rückreise hätten sie noch mehrfach kommuniziert und dabei schließlich nach einigem Hin und Her (welches ... in etwas wirrer, nur schwer nachvollziehbarer Manier schilderte) ausgemacht, dass sie nach ihrer Heimkehr zu ihm nach ... fahren werde. Randnummer 46 Um viertel vor neun sei er auf den Balkon gegangen und habe geraucht; währenddessen sei seine Frau angekommen und habe in der Einfahrt geparkt. Sodann habe sie sich nach oben in die Wohnung begeben und sich zunächst einmal 'fünf Minuten mit dem Hund' beschäftigt. Anschließend hätten sie sich (wie auch allgemein in der Zeit zuvor) mit einem gegenseitigen Kuss begrüßt und ins Wohnzimmer auf ihre gewohnten Plätze (er auf das Sofa, sie den Sessel) gesetzt; sie habe nichts essen oder trinken wollen. Ein paar Minuten lang habe sie von ihrer Reise erzählt, die 'sehr gut‘ und abwechslungsreich' gewesen sei; daran, dass er ihr gesagt habe, sie müsse die Wohnung in ... aufgeben, wenn sie zurückkommen wolle, habe er keine Erinnerung (auch wenn es logischerweise zutreffend gewesen wäre), ebensowenig daran, dass sie die Wohnung habe behalten wollen. Ein Streitgespräch sei ihm nicht erinnerlich, es könne also keinesfalls ein heftiges gewesen sein; auch wisse er nicht, dass sie die Wohnung habe verlassen wollen und schon Richtung Flur gegangen sei. Vielmehr habe schließlich gemeint, sie könne ihm heute 'nicht alles erzählen', da sie nicht so viel Zeit habe, weil sie noch auspacken müsse. Daraufhin habe er ihr vorgeschlagen, ihr in ihre Wohnung hinterherzufahren und beim Auspacken zu helfen oder dabei zuzusehen, während sie ihm mehr erzähle, was seine Frau jedoch nicht gewollt habe. Er habe erwidert: „Mach, was Du denkst, es wäre halt sinnvoll.“ Dann habe seine Frau zu ihm gesagt: „Ich muss Dir noch was sagen. Ich wollt’s Dir ersparen, aber ich komm nimmi, Du musst Dich alleine um alles kümmern, auch um das Grab. Ich hab’s mir überlegt, tut mir leid, es ist besser so.“ Darauf sei er, der ja eigentlich gehofft gehabt habe, sie werde ihn mit seiner Rückkehr in die Ehewohnung überraschen, nicht vorbereitet gewesen, da dies 'das Gegenteil dessen' gewesen sei, was er erwartet habe. Seine Frau habe ihm zwar die ganzen Jahre immer wieder gesagt, dass sie 'nimmi' komme und sei dann doch zu ihm zurückgekehrt, aber wie sie es diesmal ausgedrückt habe, habe er es geglaubt. Die Äußerungen s seien wie ein 'Schlag mit dem Hammer' gewesen, er habe sich 'wie im luftleeren Raum' gefühlt, als ob er schwebe; er habe nicht mehr gewusst, was 'sein Kopp' mache und habe nichts mehr gehört, sein 'Hirn' sei 'weg gewesen'. Ein paar Sekunden später habe es geknallt, woraufhin er wieder bei sich gewesen sei und gesehen habe, was er gemacht habe; an einen zweiten Schuss habe er keinerlei Erinnerung. Offenbar müsse er 'wie ferngesteuert' die paar Meter zu den Waffen gegangen sein; er habe anscheinend beide Pistolen aus dem Sideboard genommen, auch wenn er keinen Grund wisse, warum er sie beide hätte nehmen sollen - vermutlich habe er sich in den Kopf schießen wollen. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Vorfall selbst und auch nicht daran, dass er vernommen und eine Blutprobe sowie seine Fingerabdrücke genommen wurden, nur daran, dass seine Hände hinter dem Rücken fixiert wurden, weil dies ,so weh' getan habe. Als er bei dem Knall zu sich gekommen sei, habe sie vor ihm gestanden und sei - vermutlich seitlich - zwischen dem Sessel, dem Couchtisch und der Schrankwand umgefallen. Er habe sie noch fallen sehen, habe die Hand aufgemacht und seine Waffe sei rausgefallen. Er habe sich gefragt, was er jetzt tun solle; er sei an der offenen Balkontür vorbeigelaufen und habe auf der anderen Hofseite seinen Nachbarn, den Zeugen ..., bemerkt. Dieser habe zu ihm hochgeschaut (später berichtete der Angeklagte: hochgerufen, was er jedoch nicht verstanden habe), woraufhin er ihm gesagt habe, er solle die Polizei und den Krankenwagen rufen, er habe auf seine Frau geschossen und werde sich selbst in den Kopf schießen. Dann habe er 'reflexmäßig' die beiden Patronenhülsen weggeräumt, weil der Hund alles auffresse, und anschließend auf dem Sofa gesessen und geweint. Möglicherweise sei er auch erschrocken gewesen über das Blut und habe den Mut verloren. Er habe gedacht: „Ja, jetzt hast du dir das ganze Leben versaut“ und die Waffe auf den Tisch gelegt - vielleicht wäre es besser gewesen, wenn er abgedrückt hätte. Die Zeit bis zum Eintreffen der Polizei sei ihm wie Stunden vorgekommenen. Er glaube, er habe ... noch einmal angerufen und nachgefragt, ob dieser Polizei und Krankenwagen gerufen habe; der Zeuge habe ihm gesagt, er solle rauskommen. Randnummer 47 Zu den Schusswaffen befragt erklärte ..., er räume den Anklagevorwurf des Waffenbesitzes vollumfänglich ein, jedoch wolle er nicht angeben, von wem er sie erhalten habe. Er habe sie vor Längerem zum Kauf angeboten bekommen und möglicherweise aus Faszination erworben; für das Geld‘ habe er 'natürlich alle drei genommen'. Er habe sie in Werkzeugkoffer gelegt, die er mit anderweitigen Zetteln beklebt habe, weil er die Waffen eigentlich vor seiner Frau habe geheim halten wollen (da er keinen Waffenschein besitze, sei er davon ausgegangen, sie werde nicht damit einverstanden sein), jedoch habe diese ihn einmal mit den Pistolen in der Garage (wo er sie aufbewahrt habe) erwischt. Geschossen habe er nie mit ihnen. Schließlich habe er beschlossen, alle drei Waffen zu verkaufen - dies habe insbesondere seinem Selbstschutz gedient, damit sie nicht für einen potentiellen Suizid zur Verfügung stünden. An Silvester habe er sie 'raufgeholt', dann aber 'wieder runter' getan. Um den Verkauf vorzubereiten, habe er beschlossen, sie zu fotografieren; dafür habe er sie auf seine Hebebühne in der Garage gelegt und mit seinem Handy abgelichtet, wobei die dritte Waffe nur in Teilen (Lauf) auf das Foto gelangt sei, er habe sie wohl nicht ganz in den Bildausschnitt bekommen. Dann habe er zwei der Waffen mit in die Wohnung genommen, weil er gedacht habe, es mache einen 'blöden Eindruck', ein Verkaufsgespräch in der Garage zu führen; die dritte (Kleinkaliber-) Waffe sei zu groß gewesen, um sie gleichzeitig mit nach oben zu nehmen, und sei deshalb in der Garage verblieben. Die beiden mit hinaufgenommenen Waffen habe er in eine Schublade des Sideboards im Flur gelegt. Es könne sein, dass die Waffen aufmunitioniert gewesen seien, er meine, er habe an Silvester in der Garage einen Schuss in seinen Bastelsand abgegeben, um vor dem Verkauf zu prüfen, ob die Pistole überhaupt funktioniert, da er sie ja in all der Zeit noch nie zuvor 'probiert' gehabt habe. Er habe gleich zwei oder drei Patronen reingemacht, weil er vom Bund her wisse, dass sich eine geladene Einzelpatrone verkanten könne, es sei besser, wenn die anderen nachschöben. Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er habe beim Bund auch gelernt, dass man nach jeder Schussabgabe 'schauen' müsse, ob sich etwas 'abgesetzt' habe, da man es sonst nicht mehr sauber kriege. Er habe die Waffen nicht sofort kontrolliert, sondern ins Sideboard gelegt und dann 'ganz einfach nicht mehr dran gedacht'. Zum Fotografieren habe er sie dann wieder runter und anschließend erneut in die Wohnung hochgenommen und 'nicht mehr dran gedacht'. Die paar Schüsse Munition seien wohl noch von Silvester im Magazin gewesen - wer denke denn daran, das Magazin rauszumachen, wenn die Waffe in der Schublade liege? Dazu, wie er die Waffen verkaufen könnte, habe er noch keine Idee gehabt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht gedurft hätte. Er hätte sie ja ohne Waffenschein nicht einfach in die Zeitung setzen können, aber vielleicht hätte er dies dennoch getan oder vielleicht hätte er jemanden gefragt'. Konkret unternommen habe er diesbezüglich noch nichts. Randnummer 48 Den Schlagring habe er als eine Art Bastelprojekt (zunächst als Sperrholzschablone, dann aus PVC) hergestellt, ohne sich etwas dabei zu denken, weil es ihm Spaß gemacht habe - er brauche eigentlich keinen Schlagring. Randnummer 49 Hinsichtlich seiner Beziehung zu der Geschädigten ... gab der Angeklagte an, diese habe nach dem Tod des gemeinsamen Sohnes die wichtigste Person in seinem Leben dargestellt, außer ihr habe es niemand mehr gegeben, an dem er wirklich gehangen habe. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie Probleme habe, aber sie habe immer nur gesagt: 'Nö, alles in Ordnung'. Er glaube nicht, dass die fortwährenden Trennungen mit seinen Erektionsstörungen zusammenhingen; sie habe das auch auf seine Nachfrage hin verneint. Vorwürfe habe sie ihm 'deswegen' niemals gemacht, bei einer Gelegenheit habe sie sogar mitgeteilt, sie seien ja nicht mehr die Jüngsten' und 'im Grunde' reiche es ihr mit dem Sex. Im letzten Jahr hätten sie ohnehin nur ca. alle eineinhalb Monate Geschlechtsverkehr gehabt, letztmalig Ende Oktober/Anfang November ... Zärtlichkeiten und Küsse hätten sie aber schon noch ausgetauscht. Nachdem sie sich das erste Mal von ihm getrennt habe, habe er Probleme gehabt, zurecht zu kommen. Das Geschirr habe er mit der Hand gespült, ein bisschen kochen habe er gekonnt, nicht aber die Waschmaschine bedienen oder 'schriftliche Sachen' machen. Teilweise habe er sie am Telefon um Rat gefragt, später habe sie ihm auch z. B. gezeigt, wie man die Waschmaschine bedient, so dass es leichter geworden sei. Ein Leben ohne sie hätte er sich aber nicht vorstellen können und könne dies auch heute nicht - er habe einmal zu ihr gesagt, er hoffe, dass er vor ihr sterben werde, da er sie 'so liebe' bis er 'die Augen zutue', er käme nicht zurecht, würde sie so vermissen, das 'nicht aushalten' und 'eingehen wie eine Primel'. In der Vergangenheit sei ihm, wenn sie ihn mal wieder verlassen habe, schon öfter durch den Kopf geschossen, sich etwas anzutun - er habe sich gefragt, ob das Leben überhaupt noch etwas wert sei. Silvester ... habe er darüber nachgedacht, in die Garage zu gehen und sich in den Kopf zu schießen, aber der Gedanke, dass 'der Hund droben allein' sei, habe ihn davon abgebracht; wenn er keine Tiere gehabt hätte, 'wäre es kein Problem gewesen'. Den Geschwistern seiner Ehefrau habe er nichts antun wollen; denen habe es nur nicht gepasst, dass er 2013 nach seiner Frau suchte, und sie hätten keinen Kontakt mehr mit ihm aufgenommen. Drohungen gegenüber seiner Frau oder deren Familie habe er vor seinem Hausarzt nie ausgestoßen, dieser habe ihn allerdings 2015 gewarnt, dass immer wieder weggehen werde, woraufhin er erwidert habe, irgendwann habe er 'die Nerven dafür nicht mehr“. Randnummer 50 Kontrolliert habe er das Verhalten seiner Frau nicht - sie und er hätten sich lediglich 'immer mal wechselseitig angerufen“, wenn sie auf die Arbeit oder zum Einkaufen gegangen seien und es irgendwo länger gedauert habe. Dieser Gedanke sei erst nach dem Unfalltod ihres Jungen aufgekommen, sie hätten irgendwie Angst gehabt und 'sichergehe' wollen. Nach der Arbeit hätten sie auch oft telefoniert, um ihre Essenbestellung bei einem Thai-Restaurant abzuklären. Verfolgt habe er sie nur ein einziges Mal, als er geglaubt habe, sie habe ihrer Schwester Gertrud das Auto abgekauft; hierfür habe er sich bei ihr - da sie 'sauer' gewesen sei, auch entschuldigt. An ihrem Arbeitsplatz habe er sie nicht überwacht; während sie in ... gewesen sei, sei er tatsächlich einmal dort vorbeigefahren, aber nur, weil sie ihm kurz zuvor erzählt habe, dass dort ,so Steinsäulen“ gebaut würden, die er sich (da er ohnehin in der Nähe gewesen sei) habe anschauen wollen. Eigentlich hätte er es lieber gehabt, wenn sie nicht arbeitete, dann wäre sie ja zu Hause gewesen und so habe er nachmittags den Haushalt machen müssen. Als sie vorgeschlagen habe, einen Job anzunehmen, um etwas Abwechslung zu haben, habe er gemeint, sie könne auch Abwechslung haben, wenn sie die Garage aufräume, aber 'wenn Du Dich dann besser fühlst', sei es in Ordnung. Er habe sich auch gesorgt, weil die Geschädigte immer, 'wenn sie bei den Bauern arbeitete, weg war“. Aber sie habe sich gut eingearbeitet und ihre Chefin sei ziemlich nett gewesen, die Tätigkeit habe ihr Spaß gemacht. Dass sie sich charakterlich verändert habe oder selbständiger geworden sei, habe er nicht gemerkt. In der Wohnung habe er sie nie eingeschlossen - das Haus sei hellhörig und sie hätte sich ,ja bestimmt nicht einschließen lassen“. Auch geschlagen oder bedroht habe er sie nie, sonst wäre sie ja nicht so lange bei ihm geblieben. Er habe schon öfter Nachrichten von ihr gelesen, in denen sie ihn als 'misstrauisch“ bezeichnet habe, er habe aber nicht darüber nachgedacht, dass der Vorwurf stimmen könne, er habe überhaupt nicht gewusst, was sie damit gemeint habe, schließlich habe er ihr doch eine Kontovollmacht und das Auto gegeben. Wenn sie manchmal von der Arbeit einen Blumenstrauß mitgebracht habe, habe er aus Spaß gefragt, ob sie den geschenkt bekommen habe, vielleicht habe sie das als Misstrauen aufgefasst? Er habe nicht gewusst, was er verkehrt gemacht habe. Er habe nicht ihren Kilometerstand kontrolliert - natürlich schaue er ab und zu darauf, das mache man automatisch, beispielsweise um zu prüfen, ob getankt werden müsse. Irgendwann sei ihm in den Jahren schon mal der Gedanke gekommen, dass da jemand anderes' sein könnte, und er habe ihr gesagt, wenn dem so sei, könne man darüber reden, aber sie habe ihm versichert, es sei nie um einen anderen Mann gegangen. Er habe aber nicht öfter darüber nachgedacht, es sei ihm 'manchmal zu viel oder egal' gewesen. Randnummer 51 Heute denke er schon, dass sein Leben einen Wert habe, rechne allerdings nicht mehr mit sehr viel Gesundheit in Freiheit, er schaue, dass er noch 'einige Jahre rumkriege' und warte einfach darauf, wie alt er werde. Er liebe seine Frau immer noch - er habe sie ,ja nicht aus Hass und nicht mit Absicht erschossen', er sei ja nicht 'bescheuert'. In seiner Zelle spreche er bisweilen mit Bildern von ihr und seinem Sohn. Randnummer 52 B. Würdigung der Beweismittel: Randnummer 53 1. Anklagevorwurf 1: Randnummer 54 Die Angeklagte hat die fraglichen Tatvorwürfe einschließlich seiner fehlenden Berechtigung zum Waffenbesitz vollumfänglich eingeräumt und dabei auch glaubhaft zugegeben, diese bereits viele Jahre besessen zu haben (so will er die fraglichen Waffen laut seinen Angaben in der Hauptverhandlung bereits vor ca. zwölf Jahren illegal erworben zu haben, während er gegenüber seinem Hausarzt Dr. ... sogar davon sprach, sie bereits seit Bundeswehrzeiten zu besitzen, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung ankäme); dieses Geständnis hat die Kammer überprüft und ergänzend gewürdigt durch Verlesung des waffentechnischen Behördengutachtens des rheinland-pfälzischen Landeskriminalamts (Dezernat 34) vom 12.08.2019, durch Vernehmung der KOK ... (Ermittlungsleiter) und KOK ... (Auffindezeuge) sowie durch die Inaugenscheinnahme der Waffen, der Pistolenkoffer und eines repräsentativen Teils der Munition, so dass der unter II.1 näher erörterte Sachverhalt im Ergebnis zur vollen Überzeugung der Kammer feststeht. Randnummer 55 2. Anklagevorwurf 2 (Geschehen zum Nachteil der ... ): Randnummer 56 Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung nicht in Abrede gestellt, seine Ehefrau erschossen zu haben, jedoch hinsichtlich der Vorgeschichte dieser Tötung und einiger näherer Tatumstände diverse Angaben gemacht, welche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen sind; insbesondere diese sollen im Folgenden näher beleuchtet werden. Randnummer 57
- a)Beziehungsstruktur des Angeklagten und der Geschädigten Randnummer 58 Hinsichtlich der frühen Beziehungs- und Ehejahre der ...s existieren verschiedene Zeugenaussagen von Familienangehörigen der Geschädigten, welche dem Angeklagten vereinzelte Gewaltakte zuschrieben; aufgrund eines - in der Sitzung vom 19.11.2019 verlesenen - Rechtsanwaltsschreibens aus dem Jahre 1975 steht überdies fest, dass dem Angeklagten in der damaligen Zeit einmal 'die Hand ausrutschte' (wobei er diese Gewalttätigkeit zwar über seinen Anwalt einräumen ließ, sich jedoch offenbar zu ihr aufgrund des Verhaltens der Geschädigten berechtigt sah). Hingegen fehlt jeglicher belastbare Hinweis darauf, dass sich diese frühen Verhaltensweisen in der Folgezeit verfestigten und perpetuierten - so sprach insbesondere die Zeugin ... davon, die Geschädigte habe ihr wenige Wochen vor der Tat selbst berichtet, dass der Angeklagte sie in jungen Jahren (nicht aber zeitnah zum verfahrensgegenständlichen Geschehen) geschlagen habe. In Anbetracht jenes erheblichen Zeitversatzes erachtet die Kammer die fraglichen Vorkommnisse aus den Frühjahren der Beziehung und Ehe für den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt für wenig relevant. Randnummer 59 Hingegen steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt stalkingähnliche Verhaltensmuster entwickelte (übersteigertes Misstrauen, Eifersucht, Drohungen, Kontrollmaßnahmen wie Anrufe, 'Nachfahren' und Überprüfung des Kilometerstands, vgl. oben II.). Zwar stellte er derlei Handlungen weitgehend in Abrede, räumte aber zugleich gelegentliche Kontrollmaßnahmen - u. a. ein einmaliges Nachfahren und gegenseitige Anrufe beim jeweils anderen (welche er jedoch auf eine beidseits bestehende Besorgnis zurückführte) durchaus ein; soweit er darüber hinaus angab, dass es ihm eigentlich 'lieber gewesen' wäre, hätte seine Ehefrau nicht gearbeitet (zumal sie doch auch beim Aufräumen der Garage Abwechslung hätte bekommen können) und bestätigte, bisweilen auf den Kilometerstand geschaut zu haben, insbesondere um zu überprüfen, ob man Tanken müsse (wofür eigentlich die Tankanzeige das adäquate Werkzeug darstellt!), belegen bereits diese geringfügigen Zugeständnisse eine gewisse Neigung zu Kontrollmaßnahmen sowie ein Bedürfnis danach, seine Ehefrau für sich zu vereinnahmen. Ebenso demonstriert er mit seinem Bekenntnis dazu, ihm sei gelegentlich schon der Gedanke gekommen, dass da 'jemand Anders' sein könne, ohne dass er zugleich in der Lage gewesen wäre, konkrete Indizien oder belastbare Hinweise für die fragliche Vermutung zu benennen, dass er keineswegs frei von Eifersucht war. Soweit er - hierzu befragt - angibt, er habe über die offene Frage nach der Existenz eines anderen Mannes nicht öfter nachgedacht, da ihm dies 'manchmal zu viel oder egal' gewesen sei, widersprechen sich diese beiden Behauptungen bereits gegenseitig. Dass es ihm dabei jedenfalls nicht egal war, ob sich seine Frau mit anderen Männern abgab, belegt bereits seine - durchaus vehemente - SMS vom ... („ was machst du da? Warum quaelst du mich so? (...) geht es also doch um jemand!“). Randnummer 60 Dass der Angeklagte über seine Eingeständnisse eher niederschwelliger, kontrollierender Verhaltensmuster hinaus auch die im Sachverhalt näher erörterten, durchaus erheblich in den persönlichen Freiraum seiner Ehefrau eingreifenden Handlungsweisen zeigte, steht fest aufgrund der Angaben verschiedener hierzu in der Hauptverhandlung befragter Zeugen, wobei allerdings ... und ... insoweit keine weiterführenden Angaben zu tätigen vermochten (die Zeugin ... wusste einzig zu berichten, dass ihr die Nachbarn des Angeklagten davon berichtet hätten, dass dieser seine Ehefrau 'stalke'). Auch die Aussage des Zeugen ... - der aufrichtig um wahrheitsgemäße Antworten bemüht wirkte und wenig Belastungstendenzen zeigte- wies insgesamt wenig verfahrensrelevanten Inhalt auf; so vermochte er hinsichtlich eines Stalkingverhaltens des Angeklagten lediglich (insoweit: durchaus glaubhaft) anzugeben, dass seine Schwester ihm bei einer Gelegenheit ca. zwei bis zweieinhalb Jahre vor der Tat im Rahmen eines kurzen Gesprächs anvertraut hatte, dass ihr Mann sie 'einsperre' und 'tyrannisiere', weswegen sie Angst vor ihm habe, ohne hierbei jedoch nähere Einzelheiten zu erwähnen. Soweit er im Rahmen einer früheren Vernehmung darüber hinausgehende, belastende Aussagen getätigt hatte, konnte er sich heute überwiegend nicht mehr an die fraglichen Sachverhalte bzw. daran, wer ihm seinerzeit von diesen Vorfällen berichtet hatte, erinnern, weswegen sie bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben haben. Randnummer 61 Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich bei ihrer Überzeugungsfindung auch nicht auf die Angaben der Zeugin ... stützt, da diese im Rahmen ihrer Aussage einen erheblichen Belastungseifer demonstrierte und äußerst tendenziös anmutende Schreckensgeschichten erzählte, wobei sie nur mit größter Mühe zwischen selbst erlebten Begebenheiten und Informationen zu differenzieren mochte, welche ihr aus dritter Hand zugetragen wurden, und mit Vorliebe dramatische und übergeneralisierte Aussagen in den Raum stellte (der Angeklagte habe seine Ehefrau 'immer eingesperrt' und 'immer geschlagen'), um sich sodann darauf zurückzuziehen, ihre Mutter habe ihr dies berichtet. In Anbetracht dieses auffälligen Aussageverhaltens war es der Kammer nicht möglich, einen wahren Tatsachenkern aus ihren Angaben herauszufiltern. Auch die Aussage der Nebenklägerin ... erwies sich als nur bedingt verlässlich. So vermochte sie hinsichtlich zeitlich weiter zurückliegender Vorfälle - welche sie in dezidiert dramatischer und auffällig belastender Weise darstellte - lediglich Angaben vom Hörensagen zu tätigen, wobei diese teilweise erkennbar nicht der Wahrheit entsprachen- so beispielsweise ihre Behauptung, dass sich ... während des gesamten Zeitraums der Ehe, unterbrochen nur von den Jahren, in welchen sie sich um den gemeinsamen Sohn kümmerte, immer wieder ihren Mann verlassen habe, was nicht einmal dieser selbst behauptet, obgleich jene Version der Geschehnisse ja seine Darstellung einer völligen Zermürbung und Erschöpfung aufgrund des Geschädigtenverhaltens gestützt hätte. Auch belegen neutrale Aussagen wie die des gemeinsamen Hausarztes der Eheleute ..., des Zeugen Dr ..., dass der von ihm bereits seit 1982 behandelte Angeklagte vor dem Jahre 2013 nie von einem Verlassenwerden durch seine Ehefrau sprach und auch nicht die später nach den Auszügen seiner Gattin bei ihm aufgetretenen (durchaus auffälligen) psychischen Belastungsanzeichen zeigte, so dass die Kammer die Behauptung, es sei bereits in früheren Ehejahren zu wiederholten Trennungen ...s gekommen, für unhaltbar erachtet. Hinsichtlich der tatnäheren Geschehnisse erwiesen sich die Schilderungen der Zeugin ... hingegen als realitätsnäher und differenzierter; obgleich sie erkennbar durch das Ableben ihrer Schwester belastet war, zeigte sie insoweit wenig einseitigen Inkriminierungseifer (vgl. z. B. ihre - den Angeklagten entlastende - Behauptung, ... habe in den späteren Jahren keine Schläge mehr erhalten). In Anbetracht dessen wird auch ihre (belastenden) Behauptung, ihre Schwester habe ihr berichtet, der Angeklagte habe sie bedroht, eingesperrt (insbesondere, als sie Tickets für die ...-fahrt habe holen wollen, s. dazu weiter unten), ihren Kilometerstand sowie die Uhrzeit ihrer Heimkehr kontrolliert und ihr hinterhertelefoniert, wenn sie alleine ausging, von der Kammer bei vorsichtiger Bewertung für hinreichend verlässlich erachtet, zumal sich diese Angaben mit anderen, glaubwürdigen Zeugenaussagen decken, s. u.. Auch die Schilderungen ihrer Tochter, der Zeugin ..., werden seitens des Gerichts für in Teilbereichen zweifelhaft, überwiegend jedoch belastbar eingestuft. So vermeinte sich zwar auch diese Zeugin zu erinnern, dass es über das gesamte Leben der Geschädigten hinweg immer wieder zu Trennungen von ihrem Ehemann gekommen sei (was, wie oben bereits gezeigt, nicht den Tatsachen entsprechen kann); die Kammer erachtet dies für eine im Rückblick durch die zahlreichen Vorfälle der letzten sieben Jahren verzerrte und möglicherweise auch durch den innerfamiliären Austausch mit ihrer Mutter (der Zeugin ...) mitbeeinflusste Sichtweise. Umgekehrt betonte Frau ... junior bei allen belastenden Elementen ihrer Angaben (einschließlich des Umstands, dass sie von ihrem Onkel nur als 'dem Angeklagten' sprach) doch zugleich ausdrücklich, dass ihr die Geschädigte (ihre Tante) von keinerlei aktueller Gewalt und keinen Bedrohungen des Angeklagten berichtet habe und es sich bei dem Einsperren vor der ...fahrt auch um den einzigen ihr bekannten Fall einer Freiheitsberaubung gehandelt habe; auch den vorübergehenden Aufenthalt ...s in einem Frauenhaus führte sie - entsprechend einer Erklärung der Geschädigten selbst - nicht (wie eigentlich naheliegend) auf Aggressionen oder Schläge des Angeklagten, sondern lediglich darauf zurück, dass ... nicht bei ihren Geschwistern habe unterkommen wollen, da ihr Ehemann sie dort als erstes gesucht hätte. Auch ihre Rückkehr in den ehelichen Haushalt brachte sie nicht mit Drohungen ...s in Verbindung, sondern damit, dass die Geschädigte Angst gehabt habe, 'unter der Rheinbrücke' schlafen zu müssen, da sie nur eine Erwerbsminderungsrente bezogen und Sorge gehabt habe, dass diese nicht reichen werde. Nach der letzten Trennung habe bestätigt, zwar nicht zu beabsichtigen, zu ihm zurückzugehen, sondern 'ihr Leben zu leben', ihm aber im Haushalt helfen zu wollen, da er ja krank sei und sie ihn 'nicht hängen lassen' wolle; ansonsten sei aber 'Ruhe' gewesen. Im Hinblick auf diese differenzierte Darstellung unter vielfacher Erwähnung entlastender Momente erachtet die Kammer die Aussage der fraglichen Zeugin - von der oben erörterten Frage nach angeblich frühzeitigen Trennungen abgesehen - für belastbar und schenkt insbesondere auch ihren - in stimmiger und detaillierter Manier vorgetragenen - Schilderungen diverser Kontrollmaßnahmen des Angeklagten Glauben, welche sich auch teilweise mit der Darstellung der (wie sogleich zu zeigen: glaubwürdigen) Zeugin ... decken und sich insgesamt harmonisch in selbige einfügen. So habe ... die Geschädigte (wie diese der Zeugin persönlich berichtete) veranlasst, bei ihm anzurufen, wenn sie vom Laden losfuhr, anderenfalls er selbst im Laden angerufen habe; darüber hinaus sei sie (die Zeugin) selbst mehrfach anwesend gewesen, als der Angeklagte seine Ehefrau (wenn diese einmal ohne ihn wegging) mit Anrufen verfolgte (so beispielsweise bei Besuchen des Weihnachtsmarktes und der Weightwatchers). Nach letzteren Veranstaltungen habe die Geschädigte nicht gemeinsam mit den anderen Teilnehmern geplaudert, sondern den Angeklagten sofort angerufen und sei dann heimgefahren; auf dieses Verhalten angesprochen habe sie der Zeugin gesagt, wenn sie nicht anrufe, rufe er an. Sie habe aufgrund dessen 'gestresst' und 'immer wie auf dem Sprung' gewirkt und selbst angegeben, sich 'eingeengt' zu fühlen; der Angeklagte habe auch den Kilometerstand an ihrem Auto kontrolliert (was wiederum auch der Zeuge ... bestätigte, s. u.). Darüber hinaus habe der Angeklagte persönlich nach einer der Trennungen ...s im Rahmen eines Telefonats zunächst erklärt, es solle sie () kein anderer Mann bekommen, und wenn er sie nicht haben könne, 'dann auch kein anderer'; gegen Ende des Telefonats habe er schließlich geäußert, wenn die Geschädigte nicht zurückkäme, dann werde er sich umbringen. Ein andermal habe er ihr (der Zeugin) gegenüber gedroht, die Zeugin ... sei 'die erste, die er mitnehme'. Dennoch habe sich die Geschädigte nach der letzten Trennung nicht (mehr) vor ihm gefürchtet und sei regelrecht 'aufgeblüht'. Auch die Zeugin ... bestätigte, dass sich ... bei ihr sichtlich betroffen darüber beklagt habe, dass ihr Mann sie vor der ...fahrt kurzfristig eingesperrt habe (wobei die Zeugin die fragliche Maßnahme - wie durchaus naheliegend - darauf zurückführte, dass der Angeklagte insoweit aus der Angst heraus gehandelt habe, dass die Geschädigte mit einem anderen Mann wegfahren wolle). Randnummer 62 Stärker noch stützt die Kammer ihre Überzeugung von den fraglichen Stalkinghandlungen des Angeklagten aber auf die Aussagen der (mit Angeklagtem und Geschädigter nicht bzw. nicht eng verwandten) Zeugen ..., ..., Dr. ... und ... Bei der ... handelt es sich um die letzte Arbeitgeberin der Geschädigten, welche dieser zwar ersichtlich wohlgesonnen war, aber nichtsdestotrotz auch gegenüber dem Angeklagten keine tiefergreifenden Ressentiments erkennen ließ - so betonte sie mehrfach, dass sie sich wiederholt mit ... unterhalten und dabei keinen schlechten Eindruck von ihm gewonnen habe; sie hätte gar nicht von ihm gedacht, dass er seine Ehefrau überwache. Im ...urlaub (zu welchem sie den Angeklagten ihrerseits durchaus mitgenommen hätte) habe er ihr über ... sogar schöne Grüße ausrichten lassen. Die stimmigen und in sich schlüssigen Schilderungen der Zeugin, welche überdies gegenüber deren (teilweise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführter) Voraussage keine nennenswerten Inkonstanzen aufwiesen, erachtet die Kammer für glaubhaft, so namentlich auch ihre Bekundung, die Geschädigte habe ihr berichtet, sie habe den Angeklagten beim Erreichen der Arbeitsstelle und vor der Heimfahrt anrufen müssen (wobei ihr dieser bisweilen vorgehalten habe, wieviele Minuten sie diesmal für den Weg gebraucht habe), zumal sich diese Äußerungen mit den eigenen Beobachtungen der Zeugin und ihrer Mitarbeiterinnen decken, dass ... vor der Abfahrt nach Hause immer noch im Auto gesessen und telefoniert habe; zudem habe der Angeklagte ein paarmal von sich aus im Laden angerufen, weil seine Frau vergessen habe, sich nach ihrer Ankunft bei ihm zu melden. Demgegenüber erscheint die Erklärung des Angeklagten, man habe in diesen Fällen Bestellungen bei einem Thai-Restaurant aufgegeben, in Anbetracht der Tatsache, dass Frau ... und ihre Kolleginnen die fragliche Beobachtung praktisch vor jeder Heimfahrt wie auch bei ihren Ankünften tätigten, wenig schlüssig (zumal ... des Kochens mächtig war und das Paar wohl schwerlich mit derartiger Regelmäßigkeit einen Lieferservice in Anspruch genommen hätte). Weiterhin gab Frau ... an, die Geschädigte habe ihr im Zuge des ...aufenthalts, bei welchem sie 'lockerer' und nicht mehr so 'ängstlich‘ und 'verschüchtert‘ wie anfangs gewirkt habe, offenbart, ihr Mann habe sie überall hin begleitet (u. a. zum Zahnarzt und zum Einkaufen) und ungern zu ihrer Familie gelassen; sie habe sich ein bisschen Freiheit gewünscht und sei die Diskussionen leid gewesen, habe ihn aber wegen seiner Krebserkrankung 'nicht hängen lassen' wollen. Auch eine Scheidung habe sie nicht angestrebt. Zudem habe sie ihr davon berichtet, von ihrem Mann im Zusammenhang mit der geplanten ...fahrt kurz eingeschlossen, aber alsbald wieder herausgelassen worden zu sein, als sie gedroht habe, anderenfalls nicht mehr zu Besuch zu kommen. Der Umstand, dass sich die Zeugin ... zu erinnern glaubte, ... habe die fragliche freiheitsentziehende Maßnahme ergriffen, weil Frau ... zuvor nur eine Fahrkarte gekauft habe, steht zwar im Widerspruch zu den insoweitigen Bekundungen der Zeuginnen ..., welche das Einsperren zeitlich vor dem Fahrkartenkauf verortete, erscheint jedoch - da es sich hierbei lediglich um ein kleines Detail der Gesamtschilderung handelte - nicht geeignet, Zweifel an ihrer Darstellung insgesamt aufkommen zu lassen. Die nicht nur von ihr, sondern von auch von zwei weiteren Zeugen bestätigte Tatsache eines (die grundsätzlichen Besitzansprüche des Angeklagten manifestierenden) Einsperrens der Geschädigten als solchem (allgemein: ..., vor ...: ... und ..., s. o.) erscheint im Ergebnis jedenfalls hinreichend belegt - soweit sich der Angeklagte darauf berief, das Haus sei für ein Einsperren zu 'hellhörig', ist darauf zu verweisen, dass später laut den Angaben des Polizeibeamten KOK ... keine einzige Person in der Nachbarschaft Notiz von der Schussabgabe in der Tatnacht nahm, so dass der fragliche Einwand nicht geeignet erscheint, die Plausibilität der geschilderten (zumal: nur sehr kurzen) Einsperrung zu erschüttern. Sein Vorbringen, ... habe sich ja 'bestimmt nicht einschließen lassen', ist gleichfalls unbehilflich, kann ein Schlüssel doch ohne Weiteres so rasch umgedreht werden, dass eine - womöglich nichtsahnende - Person keinerlei Chance hat, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dass ... der Zeugin ... Lügengeschichten über angebliche - aber tatsächlich frei erfundene - Schandtaten ihres Mannes erzählt haben könnte, ist bereits aufgrund des Vorliegens eigener Beobachtungen der Zeugin (Telefonieren im Auto, s. o., Überwachungsvideo des Ladens, s. u...) ausgeschlossen, erscheint aber auch im Übrigen wenig schlüssig, da es der Geschädigten - die ja auch ihrerseits entlastende Momente erwähnte und sich nach der Einschätzung ... insgesamt durchaus nicht bemüht zeigte, ihren Mann 'schlechtzumachen' - offenbar nicht darauf ankam, Mitleid zu erheischen oder Hilfeleistungen zu beanspruchen, vielmehr berichtete sie laut ... nur gelegentlich und eher oberflächlich von ihren Erlebnissen mit ihrem Ehemann. Schließlich vermochte die fragliche Zeugin - die hierüber von Mitarbeitern informiert worden war und den fraglichen Vorfall sodann auf ihren Überwachungskameras nachverfolgt hatte - auch zu bestätigen, dass der Angeklagte an einem der ursprünglich geplanten Rückreisetage an ihrem Ladenlokal vorgefahren war, sodann im Hof gewendet hatte und sogleich wieder weggefahren war; wie die Zeugin selbst ist auch die Kammer davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine neuerliche Kontrollmaßnahme ...s handelte, der überprüfen wollte, ob sich das Fahrzeug seiner Frau auf dem Parkplatz befand. Dessen Behauptung, er habe lediglich die dortigen Baumaßnahmen (laut Frau ...: das Betonieren der Fundamente für eine Überdachung) in Augenschein nehmen wollen, erscheint wenig realitätsnah - hätte er sich wirklich für die fraglichen Arbeiten interessiert, hätte er sich wohl schwerlich sofort wieder entfernt, sondern diese zumindest einige Augenblicke lang beobachtet. Interessierte er sich hingegen nicht für selbige, stellt sich die Frage, warum sich ein Umweg gelohnt haben sollte, um deren bloße Existenz zur Kenntnis zu nehmen. Randnummer 63 Auch der Zeuge ... wusste davon zu berichten, dass ihm die Geschädigte (die ihm allgemein einen Einblick in ihr Leben gewährt habe) seinerzeit in überzeugender Manier von diversen Überwachungsmaßnahmen des Angeklagten erzählt habe. Es handelte sich bei dem fraglichen Zeugen dabei nicht etwa um einen Familienangehörigen, sondern lediglich um den (kurzzeitigen) Vermieter der Geschädigten, welcher sicherlich wenig Grund besessen hätte, zu ihren Gunsten den - ihm persönlich gänzlich unbekannten - Angeklagten ungerechtfertigt zu belasten. In anschaulicher, schlüssiger Manier schilderte er das Bemühen der Geschädigten um absolute Geheimhaltung ihres Trennungsvorhabens (so habe sie das Telefonat mit ihm - ... - mit der Bitte eröffnet, ihrem Mann 'nichts zu sagen') und gab konstant und präzise deren Schilderungen der Kontrollmaßnahmen ihres Ehemannes wieder: So habe der Angeklagte sehr darauf geachtet, dass sie pünktlich nach Hause käme, und sie zur Rede gestellt, wenn sie statt sechs Minuten nur fünf oder aber ganze sieben für die Heimfahrt benötigt habe; bisweilen habe er auch ihren Kilometerstand überprüft oder sich zu ihrer Arbeitsstelle begeben und kontrolliert, dass sie tatsächlich arbeitete. Infolge dieser Darstellung habe der Zeuge selbst den Angeklagten als 'Stalker' eingeschätzt, ohne dass die Geschädigte ihren Ehemann jemals als solchen bezeichnet hätte. Von Gewalthandlungen habe ... nichts berichtet (was wiederum für den mangelnden Belastungseifer des Zeugen wie auch die Authentizität der Geschädigtenangaben spricht). Randnummer 64 Der Zeuge Dr. ..., der als Hausarzt des Angeklagten wie auch der Geschädigten tätig gewesen war, insofern zu beiden ein vergleichbar enges Verhältnis besaß und im Zuge seiner Vernehmung keine Neigung zu unhaltbaren Anschuldigungen oder einseitigen Wertungen an den Tag legte, vermochte zwar insgesamt wenig Angaben zu Beziehungsinterna zu tätigen, berichtete aber auf der Grundlage seiner Dokumentation der Behandlung des Patienten ... glaubhaft von diversen (dem Arzt gegenüber geäußerten) Drohungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Ehefrau, so bereits zweimal ('impulsiv aus Liebe') nach der ersten Trennung im Jahre 2013 (wobei ... ankündigte, zunächst seine Frau zu töten und sich dann mit Hilfe einer Pistole zu erschießen), erneut im Jahre 2014 ('Frau wieder weg, droht sich selbst und Ehefrau') und 2017 (wobei er in Bezug auf ... und deren Geschwister ankündigte, 'es' gehe 'ganz schnell und ohne Lärm'). Infolgedessen habe er - der Hausarzt - ein so 'ungutes Gefühl' gehegt, dass er ... nach deren letzter Trennung (......) davor gewarnt habe, noch einmal in die Wohnung zurückzukehren, da ihr Mann ihr drohe, woraufhin sie erwidert habe, sie habe keine Angst, das mache er 'schon seit Jahren' (was belegt, dass es tatsächlich auch unmittelbar gegenüber der Geschädigten zu Bedrohungen kam!). Sie sei ihm in diesem Gespräch 'irgendwie freier' und positiver als in den Jahren zuvor erschienen (... habe bereits seit der Jahrtausendwende unter Depressionen gelitten). An dieser Stelle sei im Hinblick auf die überaus anschauliche Darstellung Dr. ...s darauf hingewiesen, dass auch das 'Argument' des Angeklagten, er könne seine Ehefrau ja gar nicht bedroht haben, da sie anderenfalls nicht so lange bei ihm geblieben wäre, keinesfalls der Lebenswirklichkeit entspricht, fühlen sich in der Realität doch gerade Opfer von Stalking und Bedrohungen in besonderem Maße (sei es aus Liebe, Abhängigkeit, Hörigkeit oder Angst) an ihren Partner gebunden und verpassen nur zu oft den 'Absprung'. Soweit der Hausarzt darüber hinaus davon zu berichten wusste, dass die Geschädigte einmal mit blauen Flecken übersät in der Praxis erschienen sei, machten die näheren Fallumstände den Zeugen zwar seinerzeit stutzig, ohne dass er jedoch mit Sicherheit angeben konnte, dass diese Verletzungen von Gewalttätigkeiten des Ehemannes herrührten, wovon auch die Kammer zu Gunsten des Angeklagten nicht ausgeht. Randnummer 65 Schließlich bestätigte sogar die Zeugin ..., eine entfernte Verwandte des Angeklagten, die diesem allgemein durchaus wohlgesonnen schien und die Leiden ...s betonte (sie habe ihn als 'gebrochenen, traurigen, bedauernswerten Mann' erlebt), dass dieser sie ungefähr eine Woche vor dem Tod ...s eines Sonntagmorgens angerufen und berichtet habe, seine Frau habe ihm erzählt, gerade in ... auf dem ... gewesen zu sein, woraufhin er sich bei ihr (...) als gebürtiger ...erin erkundigt habe, ob der Fischmarkt zu der fraglichen Zeit überhaupt stattfand (was diese bestätigt habe). Randnummer 66 In der Gesamtschau der diversen, von sehr verschiedenen Auskunftspersonen stammenden und jeweils unterschiedliche, aber zumeist überlappende Teile des Verhaltens des Angeklagten abdeckenden Zeugenaussagen ergibt sich insgesamt ein übereinstimmendes, schlüssiges und eindeutiges Bild - im Ergebnis ist aus Sicht der Kammer das unter II. näher beschriebene stalkingartige Verhalten ...s gegenüber seiner Ehefrau mithin bereits auf der Grundlage des bislang geschilderten Beweisergebnisses eindeutig nachgewiesen (wobei sich weder aus den fraglichen Zeugenangaben noch aus dem bloßen Umstand, dass die Geschädigte 2014 einen Gewaltschutzantrag wegen der angeblichen Äußerung des Angeklagten, er werde ihr das Genick brechen, gegen ... stellte und selbigen alsbald wieder zurückzog, belastbare Hinweise auf eine über Bedrohungen und Kontrollmaßnahmen hinausgehende Gewalttätigkeit ...s ergaben). Hinzu kommt der Umstand, dass die Geschädigte selbst im Zuge ihres SMS-Verkehrs mit dem Angeklagten unmissverständliche Angaben zu dessen Handlungsmustern machte - so schrieb sie am ... unmittelbar nach ihrer letzten Trennung vom Angeklagten unter anderem: „ ich musste diesen Weg gehen da du dich“ (insoweit offenkundig fehlerhaft für 'mich“) „bestimmt nicht freiwillig gehen liest und du mit deinem ständigen mißtrauen obwohl ich nur zur Arbeit ging und keinen anderen jemals hatte.“ Die fragliche Äußerung stellt einen zusätzlichen, eindeutigen Beleg dafür dar, dass ihr Ehemann sie kontrollierte und mit Eifersucht überwachte, hätte die Geschädigte doch schwerlich einen Grund besessen, dem Angeklagten (der es ja besser hätte wissen müssen) insoweit unwahre Tatsachen vorzuhalten, zumal sie damals noch nicht ahnen konnte, dass ihre Äußerungen seinerzeit als Beweis gegen ... herangezogen werden würden. Auch der Umstand, dass ... sie im gemeinsamen SMS-Chat vom ... bereits nach 25 Minuten aufforderte, doch auf eine seiner Nachrichten zu reagieren (und dabei zudem extrem unwirsch auf ein offenkundiges Missverständnis reagierte), beweist, in welchem Umfang er sie mit Beschlag belegte und ihr Verhalten zu maßregeln versuchte. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung einwandte, er habe zwar tatsächlich bereits des Öfteren Nachrichten seiner Ehefrau gelesen, in denen sie ihn als 'misstrauisch' bezeichnet habe, habe aber 'überhaupt nicht gewusst' (und auch nicht darüber nachgedacht), was sie mit dem Vorwurf gemeint habe, habe er ihr doch schließlich eine Kontovollmacht und das Auto überlassen, und soweit er darüber hinaus noch Überlegungen dazu anstellte, ob sie es vielleicht falsch verstanden haben könne, wenn er sie bisweilen, als sie einen Strauß von der Arbeit mitgebracht habe, 'aus Spaß' gefragt habe, ob sie diesen geschenkt bekommen habe, offenbart der Angeklagte hiermit das ganze Ausmaß seiner Unfähigkeit oder seines Unwillens, sein eigenes Fehlverhalten zu reflektieren. So mutet sein Rückzug auf die vorgenannten Ausreden nicht nur völlig abwegig und inadäquat, sondern nachgerade infantil an und vermittelt den Eindruck, dass ... bewusst die Augen vor der Verwerflichkeit seiner Handlungsweise verschließt. Daran vermag auch sein gebetsmühlenartiges Berufen darauf, nicht vollkommen zu sein und 'auch Fehler' (welche er jedoch niemals spezifiziert!) gemacht zu haben, nichts zu ändern. Randnummer 67 Darüber hinaus steht aufgrund den - insoweit: durchaus glaubhaften - Angaben des Angeklagten, welche zumindest ihrem wesentlichen Gehalt nach von mehreren der vorgenannten Zeugen bestätigt wurden, fest, dass es zwischen den Jahren 2013 und 2017 zu insgesamt (mindestens) sechs Trennungen und einem Selbstmordversuch der Geschädigten kam. Unklar erscheint hingegen, ob diese Verhaltensweisen ...s das beschriebene Stalkingverhalten des Angeklagten auslösten und er selbiges sukzessive steigerte, nachdem er mehrfach von dieser verlassen worden war, oder ob umgekehrt der Angeklagte zunächst mit seinen Überwachungsmaßnahmen begann und die Geschädigte so überhaupt erst in ihre Fluchtversuche' trieb. So erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass es zunächst andere Gründe waren, die ... im Jahre 2013 zu ihren initialen Auszügen veranlassten (so könnten diese durch ihre - nicht nachweislich in irgendeinem Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten stehenden, laut Dr. ... bereits um die Jahrtausendwende aufgetretenen - Depressionen bedingt oder darauf zurückzuführen gewesen sein, dass sie ihren Mann schlicht nicht mehr liebte oder man sich nach so vielen Ehejahren auseinandergelebt hatte); ... - der durch den frühen Verlust seines Sohnes bis heute erkennbar schwer belastet ist - könnte dann möglicherweise seinerseits besonders empfindlich auf die Auszüge seiner Gattin reagiert haben. Auch die Angaben der vorgenannten (glaubwürdigen) 'Beziehungszeugen' schafften insoweit keine Klarheit: So vermochte die Zeugin ... nur über die letzte Phase der Beziehung zu berichten, da sie die Geschädigte vor ...... (als sie diese als Verkäuferin in ihrem Laden anstellte) überhaupt nicht gekannt hatte; gleiches gilt in verstärktem Maße für den Zeugen ..., der Frau ... erst wenige Monate vor ihrem Tod anlässlich ihrer Wohnungsanmietung kennengelernt hatte. Auch die Angaben der Zeugin ... helfen bei der zeitlichen Eingrenzung des Stalkings durch den Angeklagten nicht weiter: Nähere Angaben dazu, wann ... erstmals entsprechende Verhaltensweisen an den Tag legte, vermochte sie nicht zu machen, und in der Hauptverhandlung auch insbesondere nicht den konkreten Anlass für die Trennungen ab dem Jahr 2013 zu benennen. Zwar bringt sie die Auszüge ihrer Tante eher pauschal und vage mit den (zeitlich nicht näher spezifizierten) Überwachungs- und Manipulationsmaßnahmen ...s in Zusammenhang; jedoch erscheinen ihre Angaben im fraglichen Bereich nicht hinreichend verlässlich, da sie ja - wie oben gezeigt: fälschlich - davon ausging, es sei bereits im gesamten Ehezeitraum zu Verlassensereignissen gekommen, so dass es naheliegt, dass sie nicht in der Lage wäre, trennscharf zu differenzieren, ob das Stalking den - zeitlich falsch eingeordneten - Trennungen vorausging oder nachfolgte; gleiches gilt für die Angaben ihrer Mutter ... Der Zeuge ... seinerseits sprach nur davon, dass ihm die Geschädigte 'vor ungefähr zwei Jahren' davon erzählt habe, dass der Angeklagte sie tyrannisiert habe - insoweit ist sein (sehr pauschaler) Bericht eher im Kontext der letzten Phase der Beziehung zu sehen und nicht mit den frühen' Trennungen (2013 bis 2016) in Verbindung bringen. ... schilderte ohnedies nur einen einzigen, sehr tatzeitnahen Stalkingvorfall (......); der Hausarzt Dr. ... dokumentierte zwar bereits ab dem Beginn der Auszüge der Geschädigten wiederholte Drohungen gegen diese und ihre Familie (s. o.), wobei selbige jedoch wohl immer in akuten Trennungs- (und damit: Belastungs-)Phasen erfolgten und unklar bleibt, ob entsprechende Äußerungen bereits zu diesem frühen Zeitpunkt auch unmittelbar gegenüber ... getätigt wurden. In Beziehungsinterna der ...s vermochte Dr. ... keinen Einblick zu geben, da die Geschädigte ihm gegenüber keinerlei konkrete Angaben hierzu machte und sich lediglich (pauschal und unpräzise) darauf berief, dass ihr der Angeklagte schon 'seit Jahren' drohe - um wieviele Jahre es sich dabei handelte, ließ sie insoweit jedoch offen. Randnummer 68 Im Ergebnis vermochte die Kammer nach alldem nicht aufzuklären, ob es sich bei den Auszügen der Geschädigten um Ursache oder Wirkung des Stalkings ihres Ehemannes handelte; denkbar und sogar durchaus lebensnah erscheint, dass sich beide mit ihren entsprechenden Verhaltensweisen gegenseitig 'hochgeschaukelt' haben könnten. Zu Gunsten ...s geht die Kammer vorliegend davon aus, dass sein Fehlverhalten zumindest ursprünglich eine Reaktion auf das Verlassenwerden darstellte und nicht davon, dass er mit seinem Stalking bereits die frühen Auszüge seiner Ehefrau provozierte. Eindeutig geklärt hingegen erscheint, dass bis zu dem letzten Weggang der Geschädigten Weihnachten ... das oben im Einzelnen geschilderte Stalking-Verhaltensmuster des Angeklagten bereits voll ausgeprägt war und zumindest in diesem Fall den zentralen Grund für den Auszug ...s darstellte (worauf ja auch deren oben bereits zitierte SMS vom ... eindeutig hinweist). Randnummer 69 Nicht abschließend zu klären vermochte die Kammer schließlich die Frage, ob die Geschädigte (neben kleineren Geldbeträgen) namentlich anlässlich ihres ersten Auszugs auch eine erheblichere Geldmenge des Angeklagten entwendete (worauf dieser sich mit großer Vehemenz gegenüber der Kammer berief und wie er es seinerzeit auch den Zeugen ..., ... und Dr. ... berichtet hatte). Mehrere Verwandte der Geschädigten stellten den fraglichen Sachverhalt mit ebenso großer Überzeugung in Abrede; allerdings berichtete Frau EKHK'in ... von einem Bareinzahlungsbeleg über 30.000,- Euro aus dem Juli 2013, welcher die Darstellung des Angeklagten, seine Ehefrau habe einen Teil seiner Erbschaft vereinnahmt und ihm den Rest in bar zurückgelassen, den er sodann auf die Bank gebracht habe, belegen könnte, ohne dass die Zeugin ... (naturgemäß) die Hintergründe der fraglichen Einzahlung objektiv aufzuklären vermochte. Unabhängig davon jedoch, ob die Schilderung ...s zu der Unterschlagung der Geschädigten tatsächlich der Wahrheit entsprach oder nicht, geht die Kammer jedenfalls davon aus, dass der Angeklagte von dem entsprechenden Fehlverhalten seiner Gattin subjektiv fest überzeugt war und dass darüber hinaus deren Auszüge, die teilweise mit Neuanmietungen von Wohnungen und deren Einrichtung verbunden waren, tatsächlich für ihn mit nicht unerheblichen (jedoch im Einzelnen nicht bezifferbaren) Geldeinbußen verbunden waren. Ob es darüber hinaus zu der Entwendung der fraglichen 45.000,- Euro oder auch (zu späteren Zeitpunkten) zum Diebstahl sonstiger Gelder des Angeklagten kam, erscheint in Anbetracht all dessen von keiner weiterführenden Entscheidungsrelevanz. Randnummer 70
- b)Tatentschluss Randnummer 71
(1)Fassung eines bedingten Tötungsentschlusses am ... Randnummer 72 Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass der Angeklagte sich bereits am ... dazu entschloss, seine Ehefrau, sollte diese sich nicht bereit zeigen, zu ihm zurückzukehren, mit einer seiner Pistolen zu erschießen und sich anschließend mit einer weiteren Waffe zu suizidieren. Dieser Rückschluss beruht dabei vornehmlich auf dem Umstand, dass der Angeklagte - wie er auch selbst einräumt - bereits am fraglichen Tage ein (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenes) Lichtbild (welches laut KOK ... eine automatische Zeitsignatur aufwies, die den Aufnahmezeitpunkt zusätzlich belegt) von denjenigen beiden Waffen (nebst einem kleinen Teilstück einer dritten Pistole) fertigte, welche er zwei Tage später seinen eigenen Angaben zufolge im Rahmen der Tatbegehung in Händen hielt, und diese mit in seine Wohnung hinaufnahm, wo er sie in geladenem Zustand in der Flurkommode verstaute. Randnummer 73 Die Erklärung, die der Angeklagte für das fragliche Verhalten in der Hauptverhandlung anbot, erachtet die Kammer dabei für gänzlich unschlüssig. Vorab sei insoweit darauf hingewiesen, dass die seitens der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers aufgestellte Spekulation, der Angeklagte habe die Waffen bereits am Silvesterabend mit in die Wohnung genommen, um sich damit das Leben zu nehmen, nicht mit der eigenen Einlassung des Angeklagten korrespondiert, der zum Jahreswechsel zwar tatsächlich abstrakt über einen Suizid nachgedacht, aber bereits im Vorfeld zu der Erkenntnis gelangt sein will, seinen Hund nicht alleine lassen zu können. Die angebliche Probeschussabgabe und das anschließende Verbringen der Waffen in die Wohnung an Silvester brachte er vielmehr mit einem angeblich geplanten Verkauf aller drei Pistolen in Zusammenhang, wobei die Schilderung der Einzelheiten dieses Vorhabens und seines gesamten folgenden Verhaltens jedoch von logischen Fehlern und Widersprüchen durchsetzt ist. So drängt sich bereits die Frage auf, warum er die Waffen, wenn er sie doch gerade deshalb verkaufen wollte, um sich selbst die Möglichkeit für einen spontanen Suizid zu nehmen, in seine Wohnung hinaufbrachte und sie dort wochenlang in geladenem Zustand verwahrte, wo sie seinem beständigen, sofortigen Zugriff ausgesetzt waren, womit er die Gefahr einer 'Kurzschlussselbsttötung' gerade wesentlich erhöhte. Soweit er sich darauf berief, er habe die Waffen - wie er es bei der Bundeswehr gelernt habe - nach der Probeschussabgabe untersuchen wollen, ob sich etwas 'abgesetzt' habe, um sie erforderlichenfalls reinigen zu können, ist darauf zu verweisen, dass er diese von ihm angeblich für so wichtig erachtete Kontrolle tatsächlich nie vornahm, selbst dann nicht, als er die Pistolen schließlich fotografierte - spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihm aber sein vorheriges Versäumnis zweifelsohne auffallen müssen, da er die Waffen ja wohl in gutem Zustand hätte ablichten und verkaufen wollen. Ohnedies erscheint es in Anbetracht seines vorgeblichen Bestrebens, die Pistolen 'ordnungsgemäß‘ nach den Standards der Bundeswehr zu behandeln, ausgesprochen verwunderlich, dass er sie in aufmunitioniertem Zustand in einer unverschlossenen Schublade liegen ließ, drängt sich doch selbst einem waffentechnischen Laien die Erkenntnis auf, dass eine solche Aufbewahrungsweise mit völlig unnötigen Risiken verbunden ist. Weiterhin verwundert es, wenn sich der Angeklagte darauf zurückzieht, feste Verkaufsabsichten gehegt zu haben, jedoch im Zeitraum zwischen Silvester .../... und dem ... keinerlei entsprechende Bemühungen (Anrufe, Inserate, Gespräche mit potentiellen Interessenten) ergriffen zu haben, ja, sich noch nicht einmal eine Vorstellung davon gebildet zu haben, wie ein solcher (illegaler) Verkauf eigentlich von Statten hätte gehen sollen. Ebensowenig erschließt sich der Kammer, warum ... die 'Verkaufsfotos' nicht einfach in der Wohnung fertigte, wo sich die Waffen ja angeblich bereits befanden (und auch keine Störung durch die Ehefrau drohte, die sich seinerzeit ja in ... aufhielt), sondern sie extra noch einmal mit in die Garage herunternahm, um sie dort abzulichten (wie der Angeklagte es selbst einräumte und laut KOK ... auch anhand des Bildhintergrundes erkennbar war). Auch der Angeklagte vermochte diesen Umstand nicht schlüssig zu erklären; gleiches gilt für die Frage, warum auf der Fotografie im Wesentlichen nur zwei der drei Pistolen (nämlich die letztlich bei der Tat verwendeten!) abgebildet waren, aber nur ein kleines Teilstück der dritten Schusswaffe, welche er ja angeblich gleichfalls verkaufen wollte (da nur bei einem Verkauf sämtlicher Pistolen die Suizidgefahr ernsthaft gemildert gewesen wäre!). Dass ... lediglich versehentlich einen falschen Bildausschnitt gewählt haben könnte, überzeugt nicht - hätte er die Aufnahme tatsächlich als 'Werbefoto' zur Förderung eines als wichtig erachteten Verkaufs gefertigt, so wäre ohne Weiteres zu erwarten, dass er zumindest einen flüchtigen Blick auf das Lichtbild geworfen hätte, bei dem ihm ein versehentliches 'Abschneiden' der dritten Pistole unbedingt hätte auffallen müssen. Schließlich bleibt unerfindlich, warum er nur eben diese beiden Schusswaffen, nicht aber die dritte, in die Tatwohnung verbrachte - soweit er sich darauf berief, er habe das potentielle Verkaufsgespräch nicht in der Garage führen wollen, weil dies einen schlechten Eindruck' gemacht hätte, hätte er eine solche Verhandlung doch nur dann erfolgreich in seinen Wohnräumlichkeiten abwickeln können, wenn auch alle Verkaufsobjekte dort zur Verfügung gestanden hätten (hätte der Kunde just die dritte oder gar - wie einst ... selbst - alle drei Pistolen kaufen wollen, hätte er ihn ansonsten doch mit in die Garage nehmen müssen!). Dass er angeblich nicht alle Waffen auf einmal tragen konnte, kann hierfür schwerlich der Grund gewesen sein, hätte er doch noch ein zweites Mal hinuntergehen oder die Waffe mitnehmen können, wenn er sich das nächste Mal aus anderem Grund außer Hauses befand und anschließend wieder nach oben begab. Überdies hätte es sicherlich einen sehr viel 'besseren' und professionelleren Eindruck gemacht, den Käufern die Ware in den passenden (von ... selbst spezifisch gefertigten) Waffenkoffern anzubieten - warum er dies unterließ, vermochte ... der Kammer ebenfalls nicht begreiflich zu machen. Randnummer 74 In Anbetracht dieser Vielzahl an offenkundigen Unstimmigkeiten und Widersprüchen vermag die Kammer der insoweitigen Einlassung des Angeklagten keinen Glauben zu schenken und dieser insbesondere auch insoweit nicht zu folgen, als ... die Pistolen bereits zwischen Silvester und dem ... in der Wohnung verwahrt haben will (in welchem Falle er sie zweifelsohne auch dort fotografiert hätte, s. o., vgl. auch die hierdurch verursachte Erhöhung des Suizidrisikos); vielmehr geht sie davon aus, dass dieser Teil seiner Einlassung frei erfunden ist und er die Waffen tatsächlich erst nach der Fertigung des Lichtbilds vom ... in die Wohnung verbrachte. Zugleich erachtet das Gericht es auch für erwiesen, dass die Verbringung der Pistolen in die Wohnung bereits unmittelbar nach deren Ablichtung erfolgte und nicht etwa erst ein oder zwei Tage später; insoweit deckt sich diese Annahme zum einen mit der Einlassung des Angeklagten selbst und liegt in Anbetracht des Umstands, dass sich ... am fraglichen Tag ohnehin mit den Waffen befasste, auch nahe. Weiterhin drängt sich die Erkenntnis auf, dass dies auch den Zeitpunkt darstellte, in welchem er die Pistolen aufmunitionierte, befand sich die Munition doch in der Garage (nicht in der Wohnung), so dass das Laden nicht später hätte erfolgen können, erscheint es andererseits aber auch schwerlich vorstellbar, dass er die Waffe bereits viele (nach den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung: zwölf) Jahre lang in geladenem Zustand in der Garage hätte liegen lassen. Randnummer 75 Aus Sicht der Kammer stellt die einzig logische und wirklich überzeugende Erklärung dafür, warum ... genau zwei seiner Waffen, nachdem diese über eine erhebliche Zeitspanne hinweg in der Garage gelegen hatten, am ... lud und in seine Wohnung verbrachte, die Erkenntnis dar, dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, sie für die Erschießung seiner Frau (mit deren Besuch in seiner Wohnung er nach der Erfahrung der vergangenen Jahre in Bälde rechnen konnte) und seiner eigenen Person (jeweils mit einer eigenen Waffe, wie er es auch spontan in der Tatnacht angab) zu nutzen. Die insoweit einzig verbleibende Frage, warum er die Waffen überhaupt fotografierte, bevor er sie zwecks Verwendung für ein Tötungsdelikt in seine Wohnung verbrachte, ist aus Sicht der Kammer zwar nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, dabei jedoch auch keineswegs so unerklärlich, wie die Verteidigung dies darstellt: So kommt neben der Annahme, die Ablichtung könne zur Befriedigung eines morbiden und/oder pedantischen Dokumentationsbedürfnisses erfolgt sein, insbesondere die Erklärung in Betracht, dass der Angeklagte - der die Tötung seiner Ehefrau zum fraglichen Zeitpunkt (worauf sogleich näher einzugehen sein wird) lediglich für den Fall beabsichtigte, dass diese nicht zu ihm zurückzukehren bereits war! - noch darauf hoffte, die Waffen letztlich tatsächlich nicht zu benötigen. Dass ihm in diesem Falle daran gelegen gewesen wäre, sich der Pistolen, welche aus seiner Sicht zum Tötungswerkzeug hätten werden können, zu entledigen, um nicht durch sie beständig an seinen Beinahe-Mord erinnert zu werden, und er insofern den Verkauf (nur) dieser beiden Waffen erwogen hätte, für welchen er möglicherweise ein Lichtbild benötigt hätte (welches zu fertigen auch keinen großen Aufwand bedeutete, da er die Waffen ja ohnehin aus ihren Koffern holen musste), erscheint aus Sicht der Kammer durchaus lebensnah. Randnummer 76 Im Ergebnis ist das Gericht mithin davon überzeugt, dass der Tatentschluss im Angeklagten bereits am ... reifte und bis zum Tatzeitpunkt fortbestand; daran vermag auch der Umstand, dass er nach vollzogener Tötung ausweislich verschiedener Zeugenangaben überaus heftige Gemütsbewegungen zeigte (s. u. (d) Nachtatverhalten), nichts zu ändern, da auch der Täter eines vorab geplanten Tötungsdelikts durch die Konfrontation mit den erschütternden Details des realen Ereignisses (z. B. große Mengen an Blut und anderer Körpersubstanzen, Gerüche etc.) verstört und tief getroffen reagieren kann, zumal es sich bei der Geschädigten hier um die noch immer geliebte, einzige enge Bezugsperson des Angeklagten handelte. Dabei geht die Kammer jedoch nicht davon aus, dass dieser den Tötungsvorsatz am... bereits unbedingt gefasst hatte, sondern vielmehr davon, dass sein primäres Ziel nach wie vor darin bestand, seine Ehefrau zurückzugewinnen, und er nur für den Fall, dass dieses Vorhaben scheitern sollte, die Tatbegehung ins Auge fasste. So berichteten die Zeuginnen ... und ... übereinstimmend, dass der Angeklagte - allen gegenteiligen Anzeichen zum Trotze - keineswegs davon überzeugt war, dass sich die Geschädigte endgültig von ihm getrennt hatte, sondern vielmehr nach wie vor auf ihre Rückkehr hoffte; gleiches ergibt sich auch aus einigen seiner SMS an seine Gattin (z. B. ...: „Denke nochmals an den Rest unseres Lebens und komme wieder heim !!! Wir schaffen des , das weisst Du doch !“). Dabei stellte sich das Verhalten der Geschädigten selbst als zumindest ambivalent dar - während sie einerseits sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht war und die neu gewonnene Freiheit genoss (vgl. insoweit beispielsweise die Angaben der Zeugen ... junior, Dr. ... und ...), machte sie dem Angeklagten zugleich - wohl unabsichtlich - immer wieder Hoffnung auf eine Neuaufnahme der Beziehung. So versorgte sie den Angeklagten bereits im Januar wieder in einem solchen Grade mit, dass sie der Zeugin ... versichern konnte, diese müsse nun nicht mehr zu ... kommen, da sie ja jeden Tag 'da' sei. Als ihr wenig später offenbar bewusst wurde, wie sehr der Angeklagte in Anbetracht ihres Verhaltens auf ihre Rückkehr hoffte, bemühte sie sich zwischenzeitlich, einen scharfen Schlussstrich zu ziehen (SMS vom ...: „Und es wäre Unfähr dir gegenüber dir weiter Hoffnung zu machen da ich nicht mehr zurückkommen werde und wir uns immer wieder sehen es tut mir leid für dich aber du machst dir nur unnötig Hoffnung und es somit beenden“ (...) „Die Schlüssel lasse ich dir zukommen und meine persönlichen Sachen werde ich irgendwann abholen es steckt niemand anderes dahinter aber ich bin ausgezogen und deswegen ist es besser für Abstand“) und gab ihrem Mann tatsächlich die Wohnungsschlüssel zurück (SMS vom ...: „Habe dir gestern Mittag die Schlüssel eingeworfen wie du sicherlich schon aus dem Briefkasten genommen hast“), überlegte es sich in der Folgezeit dann jedoch offenkundig wieder anders, weil sie sich am ... schon wieder beim Angeklagten aufhielt und erneut im Besitz von Schlüsseln war („War sehr lieb von Dir mit dem Hund heutmorgen. Und das bissel gebabbel beim Kaffee hat mich sehr aufgebaut ! (,..)Kannst dich ja melden wenns dir reicht noch vorbei zu kommen ! ansonsten hast du ja Schluessel! Freue mich wenn du ploetzlich da stehst!“). Auch deuten die Schilderungen der Zeugin ... darauf hin, dass sich Frau ... offensichtlich selbst innerlich noch nicht vollständig von ihrem Mann gelöst hatte, reagierte sie doch bei einer Gelegenheit verstimmt und enttäuscht darauf, dass sich ihr Ehemann im Zeitraum nach der letzten Trennung eine Weile lang nicht bei ihr meldete („Ja, als wenn sie es vermisst“). In Anbetracht dessen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin bei allen Bekenntnissen zu ihrem neuen Lebensabschnitt durchaus noch diffuse Signale aussendete, welche ihr Ehemann nur zu gern als Anzeichen einer bevorstehenden Rückkehr deutete, da er sich nichts mehr wünschte als eine Wiederversöhnung mit der Geschädigten. Tatsächlich deuten alle objektiven Tatortbefunde (wie sie der Kammer insbesondere durch Vernehmung der Zeugen KHK ... und ... sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Wohnung des Angeklagten vermittelt wurden) darauf hin, dass ... am Abend des ... tatsächlich zunächst das Gespräch mit seiner Ehefrau suchte - so schoss er beispielsweise nicht etwa unmittelbar im Flur hinter der Wohnungstür auf diese, sondern bat sie zunächst ins Wohnzimmer, wo sie ihren Mantel und ihre Tasche noch ordentlich auf einem Stuhl ablegte, was ...s Darstellung, er habe mit der Geschädigten auf der dortigen Sitzgruppe (jeder auf seinem 'angestammten' Sitzmöbel) Platz genommen und unterhalten, nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen lässt. Dass er erst dann zur Tat schritt, als ... - seiner eigenen Aussage zufolge! - sein Bemühen um eine Rückkehr in die Ehewohnung zurückgewiesen hatte, lässt nur den Schluss zu, dass just dieser Punkt - die Frage nach einer erfolgreichen Wiederversöhnung mit seiner Gattin - die Bedingung dargestellt hatte, von welcher ... die Tatbegehung abhängig gemacht hatte. Ob es dabei letztlich der Angeklagte oder die Geschädigte war, welche das Treffen am Tatabend in der Tatwohnung initiiert hatte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht abschließend aufgeklärt werden: Der SMS-Verkehr zwischen beiden bietet insoweit keine eindeutigen Hinweise, und auch nach den (etwas wirren) Angaben ...s in der Hauptverhandlung (in der er ein kompliziertes Hin und Her wechselnder Pläne für das Treffen skizzierte) blieb dieser Punkt im Dunklen. Auch die Angaben der Zeugin ... erwiesen sich insoweit als unbehilflich, da ihr die Geschädigte (aus welchen Gründen auch immer) seinerzeit verschwiegen hatte, dass sie für den Abend ihrer Rückkehr aus ... noch einen Besuch beim Angeklagten plante, und vorgegeben hatte, aufgrund ihrer Erschöpfung sogleich nach Hause gehen zu wollen. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, der Angeklagte habe im Rahmen des SMS-Austausches vom Tattag forciert, dass sich die Geschädigte direkt in ... absetzen lassen und nicht erst nach Hause zurückkehren solle, damit sie nicht ihr eigenes Auto zur Verfügung hätte und so wiederum von ihm abhängig wäre ('erneuter Klammerversuch'), stellt dies nur eine mögliche Erklärung für die fraglichen Chatinhalte dar - ebensogut denkbar erscheint auch, dass ... seiner Gattin den Umweg ersparen und ein zeitlich früheres Treffen ermöglichen wollte; eine abschließende Entscheidung zwischen beiden Varianten ist in Anbetracht des Fehlens weiteren spezifischen Beweismaterials nicht möglich. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt erkennen musste, dass sich nunmehr die Gelegenheit für die beabsichtigte entscheidende Konfrontation bot, wobei er sich im Falle einer ablehnenden Haltung seiner Ehefrau in der Nähe der vorher von ihm im Flur deponierten Waffe wusste. Randnummer 77
(2)Motivlage: Randnummer 78 Weiterhin hatte die Kammer zu klären, welche Beweggründe den Angeklagten am ... dazu veranlassten, die Tötung seiner Ehefrau - wie gesehen: bedingt für den Fall deren Weigerung einer Wiederaufnahme der Beziehung - ins Auge zu fassen. Insoweit sei vorab klargestellt, dass vorliegend eine Tatbegehung aus altruistischen Motiven zum vermeintlich Besten des Opfers wie bei einem klassischen Mitnahmesuizid ausscheidet; derlei Beweggründe werden nicht einmal vom Angeklagten selbst vorgetragen. Auch eine Tötung zur Bestrafung der unbotsamen Ehefrau steht hier eher nicht im Raume - der Angeklagte neigte grundsätzlich nicht zu punitiven Verhaltensmustern und hatte ... niemals zuvor für ihre Auszüge und Trennungen gemaßregelt. Dennoch haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung aus Sicht der Kammer Hinweise auf gleich eine ganze Reihe von Motivationen ...s ergeben, welche die Tatausführung zum Nachteil der Geschädigten mitgetragen und -begründet haben können: Randnummer 79 So belegen die Zeugenaussagen insbesondere, dass ..., der deutliche Anzeichen von Eifersucht zeigte („Geht es also doch um Jemand!“) und bei einer Gelegenheit sogar gegenüber der Zeugin ... kundtat, wenn er die Geschädigte nicht haben könne, solle dies auch keinem anderen vergönnt sein, aus der Bestrebung heraus handelte, seine Ehefrau (mit deren Verselbständigung er nicht hatte Schritt halten können) - zumindest im beiderseitigen Tode - dauerhaft zu besitzen (entsprechende Tendenzen werden auch durch das Einsperren der Geschädigten belegt) und damit zugleich die von dieser verletzten Beziehungsstrukturen (insbesondere hatte ihn insoweit nach Aussage mehrerer Zeugen wie auch nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung ihre Abwesenheit am Todestag des Sohnes schwer getroffen) mit Gewalt wiederherzustellen. Auch seine diversen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen lassen sich schlüssig darauf zurückführen, dass der Angeklagte das Verhalten der Geschädigten, welches gegen die langjährigen Beziehungsgewohnheiten verstieß, subjektiv als Unrecht empfand und er sich insofern berechtigt sah, Weiterungen - namentlich Kontakten zu anderweitigen Männern - vorzubeugen. Randnummer 80 Neben diese im gegebenen Fall als durchaus feindlich zu bewertende Willensregungen treten aber auch nachvollziehbarere, asthenische Beweggründe als Motiv für die verfahrensgegenständliche Tötungshandlung. So bestätigten namentlich die Zeugen ..., ..., ... und Dr. ..., dass den Angeklagten die Trennungen seiner Ehefrau emotional schwer belasteten. Dessen Nachbar ... (der keinerlei Tendenzen zu ungerechtfertigen Be- oder Entlastungen erkennen ließ) sprach davon, dass ... nach jeder der Trennungen 'sehr niedergeschlagen', 'traurig' und 'niedergedrückt' gewesen sei. Er habe in diesen Zeiträumen 'ziemlich abgenommen', das Gesicht habe 'eingefallen' gewirkt und immer eine 'gewisse Traurigkeit' ausgedrückt. In ähnlicher Weise äußerte sich auch die Zeugin ..., welche gleichfalls von Niedergeschlagenheit und starken Körpergewichtsabnahmen zu berichten wusste; ... sei in diesen Phasen 'sehr stumm' gewesen, man habe gemerkt, dass ihn die wiederholten Trennungen, welche immer wieder 'ein Schlag' für ihn gewesen seien, 'zermürbt' hätten. Die Zeugin ... beschrieb den Angeklagten gar als 'gebrochenen, traurigen, bedauernswerten Mann', dem sie schon beim Vorbeifahren auf dem Fahrrad sein Leiden angesehen habe („Um Gottes Willen, was ist denn mit dem passiert?“). ... habe ihr gegenüber erzählt, er fühle sich 'leer', 'ausgenutzt' und 'verzweifelt'; sie selbst habe von ihm keinerlei Wut oder Zorn gespürt (nicht einmal, als er ihr die Rechnungen präsentiert habe, welche seine Frau ihm hinterlassen habe), sondern lediglich Ratlosigkeit, Verzweiflung, Trauer und möglicherweise auch Resignation. Der Hausarzt des Angeklagten schließlich, der Zeuge Dr. ..., beschrieb seinen Patienten nach dem ersten Verlassenwerden als aufgewühlt, unkonzentriert, unzugänglich und unfähig, einen klaren Gedanken zu fassen; er habe ihn noch nie in so einer Verfassung erlebt. Auch Dr. ... beobachtete einen nennenswerten Gewichtsverlust. Zudem habe ... erklärt, er wolle nur weiterleben, weil er für den Hund verantwortlich sei, weswegen er als Behandler 'Suizidgedanken' vermerkt habe (ohne dass eine akute Suizidalität Vorgelegen habe). Auch bei späteren Trennungen seien längere Gespräche erforderlich gewesen, um den Angeklagten wieder 'runter' zu bringen, wenngleich seine affektive Erregung nicht ganz so ausgeprägt gewesen sei; er habe die jeweiligen Gemütsverfassungen ...s teils als 'reaktive Depression', teils als leichte oder (mehrfach) als schwere depressive Episode klassifiziert. Auch die Beobachtungen des Hausarztes deuten (wenngleich die konkreten Diagnosen im Ergebnis unzutreffend sind, s. u. V.3) mithin auf einen erheblichen emotionalen Belastungszustand des Angeklagten sowie ein nicht unerhebliches Maß an Verzweiflung hin. Diesen Eindruck verstärken auch einige der (in der Hauptverhandlung verlesenen) SMS-Nachrichten ...s (so z. B. vom ...: was machst Du da? warum quaelst du mich so?“ oder vom ...: „Hallo ... : du tust mir sehr sehr leid ! Deshalb liebe ich Dich ja noch ! Wenn Du mir auch sehr weh getan hast die letzten Jahre .“). Zwar lässt sich keineswegs verkennen, dass der Angeklagte mit seinem Leiden nicht hinter dem Berg hielt, es ausführlich vor zahlreichen Bekannten ausbreitete und insbesondere auch die Geschädigte selbst mit seinem Kummer wie auch seiner offen zur Schau getragenen Hilflosigkeit unter Druck setzte. So bescheinigten ihm die Zeugen ..., ..., Dr. ..., ... und ... übereinstimmend eine ausgeprägte Unselbständigkeit und Ahnungslosigkeit, was Behördenangelegenheiten und Haushaltsdinge wie das Bedienen von Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Fernseher, Backofen etc. anging, wobei ihm mehrere der vorgenannten Personen anlässlich der verschiedenen Auszüge der Geschädigten immer wieder halfen und auch die Funktionsweise der verschiedenen Gerätschaften erklärten. Auffällig erscheint dabei, dass der Angeklagte die fraglichen Erörterungen offenkundig immer wieder benötigte und sich während der letzten Abwesenheit ...s bei gleich zwei verschiedenen Gelegenheiten - einmal von von Frau ..., einmal von Frau ... - jeweils die Funktionsweise der Waschmaschine erklären ließ (obwohl er sich sogar 'Spickzettel' geschrieben hatte!). All dies ist aus Sicht der Kammer nicht mehr allein mit einem technischen Unverständnis und einer realen Abhängigkeit von der Fürsorge seiner Ehefrau zu erklären, sondern vielmehr damit, dass der Angeklagte nicht wirklich willens war, ohne sie zurecht zu kommen, und zugleich seine Schwäche als Mittel zur Erlangung von Zuspruch und als Waffe gegen sie einsetzte. So schickte er ... auch eine Vielzahl an SMS, in welchen er mit seiner Hilfsbedürftigke