geleistet (und lässt die 10-jährige Ausschlussfrist laufen), sobald der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. (Rn.36) 2. Hat sich der Erblasser bei der Übertragung eines Grundstücks ein ausschließliches Wohn- und Benutzungsrecht an einer von zwei Wohnung sowie das Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen vorbehalten, steht dies der Annahme einer Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 S. 2
nicht entgegen. (Rn.36) 3. Eine Leistung liegt auch dann noch vor, wenn Erblasser und Beschenkter im Übergabevertrag ein tatbestandlich eingeschränktes Rückforderungsrecht vereinbart haben, das durch Eintragung eines Vormerkung gesichert worden ist, da es sich weder um ein freies Rückforderungsrecht handelt, noch um ein solches, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhängt. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Landau (Pfalz), 26. März 2019, 4 O 42/18 Tenor 1. Die Berufung des Klägers vom 17.04.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26.03.2019, 4 O 42/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Randnummer 1 Der Kläger macht Pflichtteilergänzungsansprüche geltend. Randnummer 2 Der Beklagte ist der Sohn der am 9. Dezember 2016 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Witwe A… M… S…, geb. K…. Diese hatte außerdem zwei Töchter: B…K…, geb. S…, sowie die im Jahr 2003 vorverstorbene U… S…, deren einziges Kind der Kläger ist. Randnummer 3 Die damals 77-jährige Erblasserin A… M… S… hatte dem Beklagten mit notariellem Übergabevertrag des Notars L… S… aus A… (URNr. 532 S/2004) den im Grundbuch des Amtsgerichts Landau in der Pfalz für A… auf Blatt 673 eingetragenen Grundbesitz Flurstücke Nr. 2861 und 2862 übertragen, an dessen 1. Obergeschoss der Beklagte bereits seit dem Jahr 1985 ein unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht innehatte. Die Auflassung erfolgte am 15. September 2004 (vgl. zu den Einzelheiten Übergabevertrag vom 09.09.2004, Anlage zur Klageschrift). Der Übergabevertrag enthält insbesondere unter Ziffer IV. folgende Bestimmungen: Randnummer 4 1. Wohnungs-, Benutzungs-, und Mitbenützungsrecht Randnummer 5 Der Übergeber behält sich an den übertragenen Grundstücken (…) als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit ein Wohnungs-, Benutzungs- und Mitbenützungsrecht vor (…) Randnummer 6 Das Recht ist der Ausübung nach unentgeltlich. (…) Randnummer 7 2. Rückübertragungsverpflichtung Randnummer 8 Der Übergeber ist berechtigt, die Rückübertragung des Vertragsobjekts zu verlangen, wenn Randnummer 9
sei erst durch den Erbfall in Gang gesetzt worden, da aufgrund des vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts noch kein Leistungserfolg eingetreten sei. Die Erblasserin habe zudem ihre Rechtsstellung als Eigentümerin lediglich formal aufgegeben und dem Beklagten durch die vertragliche Gestaltung die Ausübung wesentlicher Eigentümerrechte untersagt. Der Verkehrswert der Immobilie habe zum Zeitpunkt des Erbfalls 390.000,00 €, zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Kläger 350.000,00 € betragen. Hiervon sei der mit jährlich 3.000,00 € für 10 Jahre anzusetzende Reinwert des Wohnrechts abzuziehen. Der Nachlass sei daher um 320.000,00 € zu ergänzen, hieran sei er entsprechend seines Pflichtteils zu 1/6 zu beteiligen. Der Beklagte hat erstinstanzlich dem Kläger die gegenteilige Rechtsansicht entgegengehalten. Weiter hat er geltend gemacht, umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten am streitgegenständlichen Anwesen durchgeführt sowie die Erblasserin seit dem Jahr 2002 versorgt, gepflegt und ihr langjährige Dienste im Haushalt geleistet zu haben. Sowohl das zu seinen Gunsten bestehende Wohnrecht am 1. Obergeschoss als auch das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsrecht würden den tatsächlichen Wert des Hausanwesens mindern, der bereits ohne Belastung nicht mit 320.000,00 € beziffert werden könne. Der jährliche Kaltmietertrag betrage bezüglich des vorbehaltenen Wohnrechts mindestens 6.000,00 €. Hilfsweise macht der Beklagte wegen der vom Jahre 2002 an übernommenen Pflege der Erblasserin einen Ausgleichspflichtteil geltend, die ausgleichspflichtigen Einsparungen beliefen sich auf mindestens 100.000,00 €. Wegen der jahrelangen Dienste für Haushalt und Pflege sei schließlich zumindest eine Anstands- oder Pflichtschenkung an den Beklagten anzunehmen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vor dem Ausgangsgericht verwiesen. Randnummer 20 Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.03.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der im Hauptantrag verfolgte Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325
könne nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329
sei subsidiär und setze voraus, dass die Haftung nach § 2325
– anders als hier - geklärt sei. Randnummer 21 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht nur im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden könne. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23
geltend. Randnummer 33 1. Der Kläger ist als Pflichtteilsberechtigter i.S.d. § 2303
grundsätzlich Anspruchsinhaber des Anspruchs aus § 2325 Abs. 1
. Hierfür ist nicht erforderlich, dass ihm tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zusteht, ein Ergänzungsanspruch steht auch dem Miterben zu (vgl. nur Palandt/Weidlich,
,
sind die Erben, bei mehreren Erben damit die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner, hierbei steht auch dem Gläubiger-Miterben die Gesamtschuldklage nach § 2058
neben der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2
zu (BGH, Urteil vom
17 f.). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 35
unberücksichtigt bleibt. Bei der Grundbesitzübertragung in dem notariellen Übergabevertrag vom 09.09.2004 handelte es sich um eine Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 Satz 2
. Die Zehnjahresfrist ist zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits abgelaufen. Sie hat vorliegend bereits mit der Grundstücksübertragung im September 2004 zu laufen begonnen. Randnummer 36 Das der Erblasserin eingeräumte Wohnrecht steht der Annahme einer Leistung nicht entgegen. Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1
liegt vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, juris). Ob auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3
hindern kann, lässt sich aber nicht abstrakt beantworten. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles, anhand derer beurteilt werden muss, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen kann. Eine Schenkung gilt nicht als im Sinne von § 2325 Abs. 3
geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs – mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen. Entscheidend ist, dass dem Erblasser jedenfalls kein weitgehend alleiniges Nutzungsrecht unter Ausschluss des Übernehmers am Grundstück mehr zusteht (vgl. hierzu BGH ZEV 2016, 445; BGH ZEV 1994, 233). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hindert der Vorbehalt des Wohnrechts durch die Erblasserin den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3
nicht. Vorliegend hat sich die Erblasserin ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss sowie das Mitbenützungsrecht an gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen vorbehalten. Die Wohnung im Obergeschoss stand dem Beklagten zur freien Verfügung (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom
Z 2009, 67, beck-online; Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019,
R 2009, 273831, beck-online). Handelt es sich um ein tatbestandlich eingeschränktes Rückforderungsrecht (enumeratives Rückerwerbsrecht) und hat der Schenker nur bei Bedingungseintritt Zugriff auf den verschenkten Gegenstand und liegen diese Bedingungen außerhalb des Einflussbereichs des Schenkers, hat der Schenker durch den Eigentumsübergang den Gegenstand aufgegeben, so dass eine Leistung anzunehmen ist (Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019,
107-110, m.w.N.). Die in IV.2. des Übergabevertrages vereinbarte Rückübertragungsverpflichtung stellt kein freies Rückforderungsrecht der Erblasserin dar, sondern ein enumeratives, dessen Entstehen alleine von Umständen, die vom Schenker nicht zu beeinflussen sind, abhing. Randnummer 38 Auf die beklagtenseits erhobenen Einreden (§§ 2328, 2059
) kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Randnummer 39 II. Die für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellten Hilfsansprüche sind ebenfalls abzuweisen. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes („soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist“) des Anspruchs nach § 2329
dahinstehen (zwingende vorherige Inanspruchnahme des Erben gemäß § 2325
: Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019,
30; a.A. vorherige erfolglose Inanspruchnahme des Erben aus rechtlichen, nicht aus tatsächlichen Gründen: Weidlich, in: Palandt, § 2329 Rn. 2, 79. Auflage 2020 m.w.N.). Auch soweit der Beklagte zur Verteidigung gegen die Hilfsanträge auf § 2326 Satz 2
und auf § 2328
verweist, kann die Berechtigung dieser Einwendungen dahinstehen. Jedenfalls steht einer erfolgreichen Geltendmachung der Hilfsanträge die zeitliche Grenze des § 2325 Abs. 3
entgegen, die auch für den Anspruch gemäß § 2329
(BGH NJW 87,122) gilt. Randnummer 40 C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO und aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 41 D. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es ist keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Anzahl der Fälle zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch ist die Zulassung der Revision weder aus Gründen der Rechtsfortbildung noch der Rechtseinheit erforderlich. Weder gibt die hiesige Entscheidung Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen, noch lässt sie Rechtsunsicherheit wegen Divergenzen obergerichtlicher Rechtsprechung befürchten. Etwaige Divergenzen bei der Frage der Berücksichtigung eines vorbehaltenen Wohnrechts im Rahmen des Fristbeginns des § 2325 Abs. 3
zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008 - 7 U 70/07, juris) sind durch die zeitlich danach ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZEV 2016, 445) bereits rechtsvereinheitlichend geklärt. Insoweit ist festgestellt, dass die Frage des Beginns der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3
sich nicht abstrakt beantworten lässt, sondern vielmehr die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Vorliegend sind lediglich konkrete Einzelfragen des Sachverhaltes zum Fristbeginn der Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3
zu erwägen gewesen. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.333,33 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.