Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummer Leitsatz 1. Die Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern steht als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung im planerischen Ermessen der Gemeinde. (Rn.20) 2. Die gerichtliche Überprüfung der Neuzuteilung von Anschriften und Hausnummern erstreckt sich auf etwaige Ermessensfehler und geht damit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus. (Rn.28) 3. Eine Neuzuteilung im Zuge einer Baulandumlegung erweist sich als ermessensfehlerfrei, soweit sie im Angesicht der Neuordnung des Gemeindegebiets plausibel erscheint. (Rn.29) 4. Ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Gemeindestraßen gewährleistet, erweist sich die Zuteilung zu der Gemeindestraße, die das Grundstück unmittelbar erschließt, nicht als ermessensfehlerhaft. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Straßenanschrift und Hausnummer zweier in seinem Eigentum stehender Grundstücke. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücksnummern (Fnr.) … und … im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Grundstücke grenzen im Norden unmittelbar an die von Ost nach West verlaufende „H…straße“. Im Süden sind die Grundstücke über eine Zuwegung, die über das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fnr. … verläuft, mit der „Z…straße“ verbunden. Zur Verdeutlichung wird auf die in der Akte befindlichen Luftbildaufnahmen verwiesen. Randnummer 3 Die bisherige postalische Anschrift des Klägers lautete „Z…straße“. Randnummer 4 Bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „H…“ im Jahr 2006, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, befanden sich die Grundstücke ebenso wie die bis zu diesem Zeitpunkt weder dem öffentlichen Verkehr gewidmeten noch zum Anbau bestimmten Wege „H…straße“ und „Z…straße“ im Außenbereich (vgl. VG NW, Urteil vom 11.6.2015 – 4 K 14/15.NW, Umdruck S. 6). Im Jahr 2008 wurde ein Baulandumlegungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf im Jahr 2009 das Grundbuch geändert und dem Grundstück Fnr. … dort die Anschrift „H…straße …“ und dem Grundstück Fnr… die Anschrift „H…straße ..“ zugeordnet wurde. Nachdem im Jahr 2010 mit Straßenbaumaßnahmen in dem Gebiet begonnen worden war, wurde der Kläger mit Bescheid vom 8.11.2010 für das ebenfalls in seinem Eigentum stehende Grundstück Fnr. … zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Neubaugebiet „H…“ heranzogen. Der vorgenannte Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.6.2015 (a.a.O.) aufgehoben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die dortige und hiesige Beklagte bei der Bestimmung des Abrechnungsgebiets zu Unrecht die Verkehrsanlagen „H….straße“ und „Z….straße“ einheitlich veranlagt habe. Randnummer 5 Am 3.12.2019 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass die Grundstücke Fnr. … und … der „H…straße“ zugeteilt bleiben sollten und beauftragte die Verwaltung, zeitnah die Kataster- und Grundbuchbehörde entsprechend zu informieren sowie die Anwohner zur Ummeldung auf die „H…straße“ aufzufordern. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 17.1.2020 stellte die Beklagte aufgrund der Abweichung der Meldeadresse von den entsprechenden Kataster- und Grundbuchdaten gegenüber dem Kläger klar, dass die Grundstücke Fnr. … und … an die H…straße anlägen und bereits im Umlegungsverfahren zum Neubaugebiet „H…“ im Jahr 2008 für das Flurstück … die Hausnummer „…“ und für das Flurstück … die Hausnummer „…“ festgesetzt worden sei. Weiter wurde der Kläger dazu aufgefordert, die Anwesen mit den festgesetzten Hausnummern zu versehen und sich bis spätestens 31.12.2021 bei der Meldebehörde umzumelden. Straßennamen und Hausnummern dienten der Orientierung im Gemeindegebiet und erfüllten eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- und ortsbezogenen Daten. Sie lieferten insbesondere die nötige Georeferenz in Zusammenhang mit der Postzustellung, dem Meldewesen, der Navigation allgemein und im Besonderen für die Feuerwehr und die Rettungsdienste. Die Kosten für die Umschreibung des Fahrzeugscheines übernehme die Verbandsgemeinde Oberes Glantal. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom 17.1.2020 legte der Kläger mit Schreiben vom 27.1.2020 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid bereits formal fehlerhaft sei, da er keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte und eine Anhörung vor Erlass nicht stattgefunden habe. Weiter sei die Zuordnung ohne rechtlichen Grund erfolgt. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus § 88 Landesbauordnung (LBauO) , da eine Satzung als Rechtsgrundlage nicht existiere, sondern lediglich ein Beschluss des Gemeinderates, der nicht ausreichend sei. Auch ein sachlicher Grund für die Änderung sei insgesamt nicht ersichtlich. Die Grundstücke seien seit mehr als 40 Jahren der „Z…straße“ zugeordnet, über die die gesamte Erschließung und Zuwegung erfolge. Demgegenüber müsse eine etwaige Anbindung an die „H…straße“, die lediglich straßenrechtlich erfolge, zurücktreten. Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.6.2015 (a.a.O.) ergebe sich, dass das klägerische Anwesen nicht dem Wohn- und Erschließungsgebiet „H….straße“ zugeordnet werden könne. Randnummer 8 Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Rechtsgrundlage für die Benennung von Straßen und die Zuteilung von Hausnummern sei § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) . Gemäß § 126 Abs. 3 LBauO [sic. tatsächlich gemeint war ersichtlich das Baugesetzbuch (BauGB)] sei der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgelegten Hausnummer zu versehen. Bereits im Umlegungsverfahren 2008 sei die „H…straße“ entstanden und die Grundstücke des Klägers aufgrund der Orientierung im Gemeindegebiet dieser Straße zugeteilt worden. Die Grundstücke lägen auch nur dieser Straße an. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2020 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Kusel den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Bei der Vergabe von Hausnummern oder bei der Umnummerierung stehe der ordnungsrechtliche Gesichtspunkt so stark im Vordergrund, dass die Interessen der Anlieger zurücktreten müssten. Wesentliche Nachteile durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Hausnummer seien auch nicht zu erwarten. Entsprechendes habe für die Änderung bestehender Zuweisungen zu gelten. Die Umnummerierung sei nicht willkürlich, da sie dem durchgeführten Baulandumlegungsverfahren geschuldet sei. Randnummer 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (16.7.2020) hat der Kläger am 11.8.2020 die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 11 Der Kläger wiederholt seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Beide Grundstücke seien auch an den in der „Z….straße“ liegenden Kanal angeschlossen. Da die derzeitigen Hausnummern allen bestens bekannt seien, sei eine Neuverteilung schlicht nicht notwendig. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid der Beklagten vom 17.1.2020 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.9.2020 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verweist zur Erwiderung auf ihren bisherigen Vortrag. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Widerspruchs- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 19 Der Bescheid der Beklagten vom 17.1.2020 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 14.7.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 20 A) Die Maßnahme findet als Organisationsmaßnahme im Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung ihre rechtliche Grundlage in § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO -. Zu den dort bezeichneten „öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft“ zählen auch die Vergabe von Straßennamen und die Zuteilung von Hausnummern. Nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - haben die Eigentümer von Grundstücken diese mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Die Regelungen der §§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – finden hier keine Anwendung. Denn die vorherige Zuteilung eines Straßennamens oder einer Hausnummer begründet für den Eigentümer kein Recht und keinen rechtlich erheblichen Vorteil im Sinne des §§ 1 LVwVfG i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Insbesondere gehört die Einnummerierung in eine bestimmte Straße weder zu dem nach Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützten Eigentum, noch ist die Anschrift unter dem Blickwinkel des Namensrechts als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 12.6.2018 - 8 ZB 18.411 und 8 ZB 18.178 sowie Urteil vom 5.3.2002 – 8 B 01.1164). Das Fehlen einer Satzung steht der Heranziehung von § 2 Abs. 1 GemO nicht entgegen. Denn § 88 Abs. 1 Nr. 5 Landesbauordnung – LBauO – fordert eine gemeindliche Satzung nur für den Fall, dass die Gemeinde den Anbringungsort und die Gestaltung von Hausnummern regeln möchte. Indessen steht im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage im Streit, welcher Straße und mit welcher Hausnummer die beiden Anwesen des Klägers zugeordnet werden. Randnummer 21 B) Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben der Rechtsgrundlage korrekt umgesetzt. Randnummer 22 1) Gegen den Bescheid bestehen keine formal-rechtlichen Bedenken. Randnummer 23
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