Kindesunterhalt: Berechnung des Einkommens einer barunterhaltspflichtigen Mutter Leitsatz Der sog. Corona-Kinderbonus ist nicht auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen. (Rn.53) Orientierungssatz
- Dass ein Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als Einkommen zu berücksichtigen ist, gilt nur, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. (Rn.41)
- Eine barunterhaltspflichtige Mutter, die in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat, wird im allgemeinen wenigstens eine Nebentätigkeit im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung aufnehmen müssen, um weiterhin zum Unterhalt eines Kindes aus der früheren Ehe beitragen zu können. (Rn.48) Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht … vom 05.10.2020, Aktenzeichen …, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Urkunde der Kreisverwaltung … Nr. … über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom ... wird mit Wirkung ab August 2020 abgeändert und die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner zu Händen seines gesetzlichen Vertreters Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des auf die Antragstellerin entfallenden Kindergeldanteils wie folgt zu zahlen: - für den Monat August 2020 in Höhe von 328,00 €; - für den Zeitraum September 2020 bis einschließlich April 2021 in Höhe von jeweils 302,00 € monatlich; - ab Mai 2021 in Höhe von jeweils 255,00 € monatlich. Der weitergehende Abänderungsantrag wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 75% und der Antragsgegner zu 25%.
- Der Verfahrenswert wird auf 4.392,70 € festgesetzt. II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. III. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.198,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist die Mutter des Antragsgegners, der im Haushalt seines Vaters lebt. Sie hat sich durch Urkunde des Jugendamtes … vom ..., UR-Nr. …, zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltes entsprechend der aktuellen Düsseldorfer Tabelle verpflichtet. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist wieder verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und zwei weiteren Kindern, die am … bzw. am …[2020] geboren sind, in einem Einfamilienhaus. Randnummer 3 … Randnummer 4 Bis einschließlich Juli 2020 bezog die Antragstellerin Mutterschaftsgeld, das ihrem ursprünglichen Nettoeinkommen entsprach. Seit dem Ende des gesetzlichen Mutterschutzes übt sie eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden mit einem Nettoeinkommen von 867,42 € aus. Ergänzend erhält sie Elterngeld plus in Höhe von im Zeitraum August 2020 bis einschließlich April 2021 unter Gewährung eines sog. Geschwisterbonus, ab Mai 2021 in reduzierter Höhe. Randnummer 5 Die Antragstellerin hält sich aufgrund ihrer derzeitigen familiären Situation nicht für leistungsfähig. Die ausgeübte Teilzeittätigkeit sei überobligatorisch. Der im September und Oktober 2020 gezahlten Kinderbonus sei auf den Bedarf anzurechnen. Randnummer 6 Sie hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 7 die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Kreisverwaltung … Nr. … vom ... in der Weise abzuändern, dass die Antragstellerin nur noch verpflichtet ist, für den Antragsgegner Unterhalt zu leisten wie folgt: Randnummer 8
- Für den Monat Juli 2020 in Höhe von 184,82 €, Randnummer 9
- Für die Monate August und ab November 2020 in Höhe von 83,54 €, Randnummer 10
- Für den Monat September 2020 keinen Unterhalt Randnummer 11
- Und für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 33,54 €, Randnummer 12 zahlbar jeweils zum
- eines Monats im Voraus an den Antragsgegner. Randnummer 13 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 14 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 15 Er ist der Ansicht, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus der neuen Ehe durch Betreuung erfülle und daher nur dem Antragsgegner gegenüber barunterhaltspflichtig sei. Zudem habe sie gegenüber ihrem Ehemann einen Anspruch auf Familienunterhalt. Zudem könne sie stundenweise neben dem Elterngeld arbeiten. Der coronabedingte Kinderbonus sei als Entlastung für die Eltern gedacht und daher nicht auf den Barunterhaltsbedarf des Antragsgegners anzurechnen. Randnummer 16 Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss dem Abänderungsantrag teilweise stattgegeben und für Juli 2020 noch eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 266,00 €, für August 2020 in Höhe von 148,00 €, für September 2020 in Höhe von 158,00 €, für Oktober 2020 in Höhe von 152,00 € und ab November 2020 wiederum in Höhe von 148,00 € ermittelt. Dabei wurden ein Gesamteinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.348,38 € monatlich, bestehend aus Erwerbseinkommen in Höhe von 867,42 € und Elterngeld in Höhe von 480,96 €, sowie ein Selbstbehalt in Höhe von 1.060,00 € zugrunde gelegt. Das Amtsgericht nahm eine anteilige Barunterhaltsverpflichtung der Antragstellerin an und berücksichtigte einen coronabedingten Kinderbonus in Höhe von 300,00 € bei sämtlichen Kindern. Randnummer 17 Mit seiner am 09.11.2020 eingelegten und am 30.11.2020 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung der Unterhaltsverpflichtung entsprechend der Jugendamtsurkunde. Er verweist auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin, an der die gewählte innerfamiliäre Rollenverteilung zu messen sei. Die Antragstellerin habe ihre behaupteten Einkommenseinbußen bislang nicht hinreichend belegt, ebensowenig das Einkommen ihres Ehemannes. Gegenüber diesem habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Familienunterhalt. Zudem seien die Haushaltsersparnis sowie ein Wohnwertvorteil zu berücksichtigen. Danach sei sie aber weiter zur Zahlung des Mindestunterhalts in der Lage, zumal sich das Elterngeld im August 2020 tatsächlich auf 542,46 € und ab September 2020 auf 516,66 € belaufe. Der coronabedingte Kinderbonus solle den Unterhaltsschuldner, der keine Betreuungsleistungen erbringe, nicht entlasten. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Beschluss des Amtsgerichts … - Familiengericht - vom 26.10.2020, Az. …, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die Beschwerde zurückzuweisen Randnummer 22 und im Wege der Anschlussbeschwerde vom 28.12.2020 Randnummer 23 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts … vom 26.10.2020, Aktenzeichen …, die Urkunde der Kreisverwaltung … Nummer … mit Wirkung ab Juli 2020 wie folgt abzuändern: Randnummer 24 Die Antragstellerin ist verpflichtet, an den Antragsgegner zu Händen seines gesetzlichen Vertreters wie folgt Kindesunterhalt nach Berücksichtigung des der Antragstellerin zustehenden Kindergeldanteils zu zahlen: Randnummer 25 - Für den Monat Juli 2020 in Höhe von 206,00 €, Randnummer 26 - Für den Monat August 2020 in Höhe von 86,00 €, Randnummer 27 - Für den Monat September 2020 in Höhe von 92,00 €, Randnummer 28 - Für den Monat Oktober 2020 in Höhe von 88,00 €, Randnummer 29 - Für den Monat November 2020 in Höhe von 86,00 €. Randnummer 30 Sie ist der Ansicht, dass ihr erzieltes Erwerbseinkommen überobligatorisch sei. Die Immobilie stehe zu 80% im Eigentum ihres Ehemannes, zu 20% in ihrem. Die Darlehensbelastung belaufe sich auf 533,80 €. Insgesamt zahle man 220,00 € für Strom, davon 140,00 € für die Elektroheizung, 150,00 € für weitere Nebenkosten der Wohnung, so dass sich kein Wohnwertvorteil ergebe. Insgesamt beteilige sie sich an den Kosten der gemeinsamen Immobilie und Haushaltsführung mit 510,00 € monatlich. Der Kinderbonus sei wie das Kindergeld auf den Barunterhalt anzurechnen, ihre Barunterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus
- Ehe zutreffend berücksichtigt worden. Randnummer 31 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 32 die Anschlussbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 33 Der Antragsgegner erwidert, dass weder die behauptete Eigentumskonstellation noch die vorgetragenen Belastungen hinreichend belegt seien. Zudem fehle es weiterhin an Nachweisen bezüglich der behaupteten Einkommensverhältnisse, auch des Ehemannes. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Randnummer 35 Die nach §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat einen Teilerfolg und führt zur tenorierten Abänderung der Unterhaltsverpflichtung. Randnummer 36 Demgegenüber ist die nach §§ 58 ff, 117 FamFG i. V. m. § 524 Abs. 2 und 3 ZPO statthafte und zulässige Anschlussbeschwerde unbegründet. Randnummer 37
- Der Senat entscheidet über die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da zusätzliche Erkenntnisse hieraus nicht zu erwarten sind. Der nach § 117 Abs. 3 FamFG erforderliche Hinweis wurde erteilt. Randnummer 38
- Die Antragstellerin ist auch unter Berücksichtigung ihrer veränderten Einkommensverhältnisse noch in der Lage, im Juli 2020 den vollen nach der Jugendamtsurkunde geschuldeten Kindesunterhalt und in den Folgemonaten jedenfalls deutlich mehr als die von ihr errechneten Unterhaltsbeträge zu zahlen. Randnummer 39 Zwar ist der Antragstellerin weder ein Wohnwertvorteil noch ein Anspruch auf Familienunterhalt gegenüber ihrem zweiten Ehemann zuzurechnen, so dass ihre unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit im Juli 2020 durch das ihr gezahlte Mutterschaftsgeld und in der Folgezeit durch ihr Teilzeiterwerbseinkommen und das gezahlte Elterngeld bestimmt werden. Randnummer 40 a. Die Zurechnung eines fiktiven Wohnwertvorteils kommt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht in Betracht. Randnummer 41 Grundsätzlich ist zwar nach Ziffer 5 KoL der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln. Dies gilt jedoch nur, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB umlagefähige Kosten entstehen. Hier ist für den Senat nicht erkennbar, dass ein möglicher Wohnwertvorteil der 117 m² großen Eigentumswohnung die von der Antragstellerin vorgetragenen - und im Rahmen ihres VKH-Gesuchs auch belegten - Kosten der Immobiliennutzung übersteigt. Allein die laufende Belastung aus der Finanzierung beläuft sich schon auf 533,80 € monatlich. Randnummer 42 b. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der eigene Unterhaltsbedarf der Antragstellerin teilweise durch deren Ehemann im Rahmen des Familienunterhalts gedeckt wird. Randnummer 43 Aus dem vorgelegten Einkommensnachweis für Juli 2020 ergibt sich, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt … € ausbezahlt bekam, mithin in den ersten 7 Kalendermonaten 2020 durchschnittlich … € verdient hat. Dies ist zwar mehr als das von der Antragstellerin vorgetragene Einkommen, führt jedoch gleichwohl nicht zu einem fiktiven Unterhaltsanspruch der Antragstellerin. Aus deren weiterem Vortrag ergibt sich nämlich, dass der Ehemann der Antragstellerin den Barunterhalt für die beiden Kinder aus
- Ehe letztlich alleine aufbringt, während die Antragstellerin ihre Unterhaltsverpflichtung insoweit durch Betreuung und Erziehung erfüllt. Die Antragstellerin zahlt nämlich nach ihrer Darstellung lediglich einen Betrag von 510,00 € monatlich auf das gemeinsame Konto der Eheleute ein, von dem sämtliche Ausgaben der Familie - insbesondere für die Finanzierung der Immobilie und die Nebenkosten - bestritten werden. Unter Berücksichtigung seiner berufsbedingten Fahrtkosten (…), der Barunterhaltsverpflichtung für die beiden Kinder aus
- Ehe unterschreitet das verbleibende Einkommen des Ehemannes bereits den ihm zu belassenden eheangemessenen Selbstbehalt von 1.280,00 € (Ziffer 21.4 KoL). Randnummer 44 … Randnummer 45 Für eine fiktive Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe am Familienunterhalt ist damit kein Raum mehr. Randnummer 46 c. Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin wird mithin alleine durch ihre Einkünfte aus Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld plus und Teilzeittätigkeit bestimmt. Randnummer 47 Die Inanspruchnahme einer 2-jährigen Elternzeit in Verbindung mit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden durch die Antragstellerin und die damit einhergehende innerfamiliäre Rollenverteilung verletzt hier keine unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten (vgl. dazu auch OLG Koblenz NZFam 2017, 615 ; BGH MDR 2015, 396), die damit einhergehende Belastung angesichts der gesteigerten Unterhaltspflicht im Verhältnis zu allen drei Kinder indes auch nicht überobligatorisch. Randnummer 48 Wenn in der neuen Beziehung ein betreuungsbedürftiges Kind geboren ist, ändert dies im Grundsatz nichts daran, dass die Unterhaltsansprüche der minderjährigen unverheirateten Kinder aus den verschiedenen Beziehungen gleichrangig sind und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder bestmöglich einsetzen muss. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Mutter barunterhaltspflichtig ist und in ihrer neuen Familie die Kindererziehung übernommen hat (BGH FamRZ 1982, 25). Sie wird daher auch unter solchen Umständen im allgemeinen wenigstens eine Nebentätigkeit im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung aufnehmen müssen, um weiterhin zum Unterhalt eines Kindes aus der früheren Ehe beitragen zu können. Ihr zweiter Ehemann ist im Rahmen der ehelichen Solidarität gehalten, ihr durch eine Teilübernahme der Pflegeaufgaben die für die Erwerbstätigkeit erforderliche Zeit zu verschaffen (BGHZ 75, 272). Randnummer 49 Vor diesem Hintergrund ist hier die gewählte Kombination aus 2-jähriger Elternzeit in Verbindung mit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden nicht zu beanstanden, denn die Antragstellerin setzt so ihre Arbeitskraft im Interesse aller ihrer Kinder bestmöglich ein. Erst mit 2 Jahren hat auch das jüngste Kind Anspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass der Antragsgegnerin erst ab diesem Zeitpunkt wieder eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit angesonnen werden kann. Die mit der ausgeübten Teilzeittätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber einhergehende Belastung entspricht im zeitlichen Umfang einer sog. geringfügigen Beschäftigung, ist allerdings deutlich besser vergütet. Damit setzt die Antragstellerin ihre Arbeitskraft bestmöglich ein, ist indes durch den Umfang dieser Nebentätigkeit auch nicht überobligatorisch belastet. Mithin sind die daraus erzielten Einkünfte neben dem Elterngeld zur Sicherung des Barunterhaltsbedarfs des Antragsgegners zu verwenden. Randnummer 50 Das Elterngeld ist dabei gem. Ziffer 2.5 KoL i. V. m. § 11 S. 2 und 4 insgesamt, und nicht nur über den Sockelbetrag von 150,00 € (Elterngeld plus) hinaus, für den Unterhalt des Antragsgegners einzusetzen, da es um die Sicherstellung des Mindestunterhaltsbedarfs nach § 1603 Abs. 2 BGB geht. Randnummer 51 d. Da der Ehemann der Antragstellerin ebenfalls Einkünfte erzielt, ist der ihr nach Ziffer 21.2 KoL zu belassende angemessene Selbstbehalt von derzeit 1.160,00 € bzw. 960,00 € gemäß Ziffer 21.5 KoL aufgrund der Vorteile des Zusammenlebens herabzusetzen. Die fiktive Haushaltsersparnis ist dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier mit 10% anzusetzen. Randnummer 52 Die von der Antragstellerin vorgetragene Beteiligung an der Hausfinanzierung und anderen Ausgaben in Höhe von 510,00 € monatlich ist von ihrem Einkommen nicht vorweg abzuziehen, sondern aus diesem Selbstbehalt aufzubringen, da es sich hierbei um eine Beteiligung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten handelt, durch welche u. a. auch der im Selbstbehalt berücksichtigte Wohnbedarf der Antragstellerin gedeckt wird. Randnummer 53 e. Der aufgrund des
- Corona-Steuerhilfegesetzes im September und Oktober 2020 zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlte Kinderbonus in Höhe von 300,00 € ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Randnummer 54 Zwar hat das OLG Brandenburg bezüglich des im Jahre 2009 aufgrund des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 einmalig gezahlte Kinderbonus von 100 € entschieden, dass dieser als Kindergeldleistung zur Hälfte auf den im Auszahlungsmonat bestehenden Kindsunterhaltsanspruchs anzurechnen sei (OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 – 10 UF 253/10 –, juris Rn. 37). Demgegenüber behandelt das OLG Saarbrücken den Grenzgängern in Luxemburg gewährten „Kinderbonus“ als eine nicht als Einkommen zu qualifizierende Familienleistung, die den Betreuungsmehraufwand abgelten soll (OLG Saarbrücken FamRZ 2016, 1593 Rn. 24). Die Rechtsprechung des OLG Koblenz zur Berücksichtigung des luxemburgischen Kinderbonus ist uneinheitlich (einerseits hälftige Anrechnung aller kindbezogenen Leistungen: FamRZ 2020, 1472 Rn. 66 -67; andererseits anrechnungsfrei, wenn damit ein Betreuungsmehraufwand abgegolten werden soll: Fam-RZ 2015, 1618 Rn. 50). Randnummer 55 Hiervon ausgehend ist der coronabedingte Kinderbonus, der nach der Intention des Gesetzgebers einen Ausgleich für die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils infolge der pandemiebedingten Schul- und Kindergartenschließungen darstellt, unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Gegenansicht (Niepmann NZFam 2020, 1406) übersieht, dass das Ziel der Kaufkraftstärkung durch die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes erreicht werden sollte, während der zusätzlich zum Kindergeld gezahlte Kinderbonus eine besondere Anerkennung der pandemiebedingten Mehrbelastung für Familien und insbesondere für Alleinerziehende darstellt (BT-Drucksache 19/20058 S.13). Dies würde ausgehöhlt, wenn hieran der nicht betreuende barunterhaltspflichtige Elternteil über die Unterhaltsberechnung hälftig beteiligt würde. Dass der Kinderbonus weder die Ansprüche des Kindes schmälert, noch als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist, ergibt sich auch aus Art. 11 des
- Corona-Steuerhilfegesetzes, wonach diese Leistung im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 SGB VIII ausdrücklich unberücksichtigt bleiben soll. Randnummer 56 Daher sind hier weder der an die Antragstellerin und ihren Ehemann gezahlte Kinderbonus für deren … noch der für den Antragsgegner bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 57 f. Hiervon ausgehend ergibt sich, dass die Antragstellerin im Juli 2020 weiterhin zur Zahlung des in der Jugendamtsurkunde festgelegten Mindestunterhaltes für den Antragsgegner in der Lage war, während sie in der Folgezeit lediglich eingeschränkt leistungsfähig ist. Randnummer 58 aa. Im Juli 2020 erhielt die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge (Anlage 3 zur Beschwerdebegründung) von ihrem Arbeitgeber Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.427,67 € ausgezahlt. Dabei handelt es sich - wie bei Krankengeld - um Nichterwerbseinkommen, so dass dieses Einkommen nicht um pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen ist. Ebenso ist der Antragstellerin, da die Zahlung aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbotes erfolgt, hier lediglich der Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen zuzubilligen (Wendl/ Dose-Dose, Unterhaltsrecht
- Aufl. 2019, § 1 Rn. 115 und 120 m. w. Nachw.; BGH NJW-RR 2009, 289 für den Bezug von Krankengeld). Damit war die Antragstellerin zur Zahlung des titulierten Kindesunterhalts in Höhe von 395,00 € noch unproblematisch in der Lage: Randnummer 59 Zeitraum Juli 20 Mutterschaftsgeld 1.427,67 € + Elterngeld - € = Gesamteinkommen 1.427,67 € - Selbstbehalt (-10%) 864,00 € = Leistungsfähigkeit Antragstellerin 563,67 € Randnummer 60 bb. Für die Folgezeit ist von einem regelmäßigen Einkommen aus der Teilzeiterwerbstätigkeit in Höhe von 873,23 € monatlich auszugehen. Die der Antragsschrift beigefügte Beispielrechnung der Antragstellerin, die von einem Nettoeinkommen in Höhe von 867,42 € ausgeht, wird insoweit durch die im Rahmen der Beschwerdebegründung vorgelegten Kontoauszüge widerlegt. Dieses Einkommen ist um pauschale berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen und rechtfertigt den Ansatz des höheren Selbstbehalts einer Erwerbstätigen. Randnummer 61 Hinzuzusetzen ist das Elterngeld, das sich ausweislich des Bewilligungsbescheides (Anlage 2 zur Beschwerdebegründung) im August 2020 auf 542,46 €, von September 2020 bis April 2021 auf 516,66 € und danach auf 469,69 € beläuft. Randnummer 62 Damit war die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin eingeschränkt: Randnummer 63 Zeitraum Aug 20 Sept 20 - Apr 21 ab Mai 21 Erwerbseinkommen Antragstellerin 873,23 € 873,23 € 873,23 € - Berufsaufwand 43,66 € 43,66 € 43,66 € = bereinigtes Erwerbseinkommen 829,57 € 829,57 € 829,57 € + Elterngeld 542,46 € 516,66 € 469,69 € = Gesamteinkommen 1.372,03 € 1.346,23 € 1.299,26 € - Selbstbehalt (-10%) 1.044,00 € 1.044,00 € 1.044,00 € = Leistungsfähigkeit Antragstellerin 328,03 € 302,23 € 255,26 € => Zahlbetrag Ziffer 24 KoL 328,00 € 302,00 € 255,00 € Randnummer 64 Mithin hat die Beschwerde des Antragsgegners einen Teilerfolg, während die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin unbegründet ist. III. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und 2 Nr. 1 FamFG, der auch im Beschwerdeverfahren als lex specials anwendbar ist (vgl. Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG
- Aufl. 2020, § 243 FamFG Rn.13). Randnummer 66 Die Korrektur des erstinstanzlichen Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 55 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1, 39 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 1 FamGKG. Rückständig war bei Einreichung des Abänderungsantrags am 19.08.2020 der Unterhalt für Juli und August
- Da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde weiterhin den Mindestunterhalt erstrebt, während die Antragstellerin nur die von ihr in der Antragsschrift vom 16.09.2020 bzw. in der Anschlussbeschwerde genannten Beträge zahlen möchte, errechnet sich der Verfahrenswert aus den jeweiligen Unterschiedsbeträgen des Zeitraums Monate Juli 2020 bis einschließlich August
- Randnummer 67 …