Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung durch Insolvenzverwalter - Altmasseverbindlichkeiten - Zwischenzeugnis Orientierungssatz
(2)Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Stilllegungsentscheidung des Beklagten offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich war. Dem Insolvenzverwalter steht bereits bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu (BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 25, zitiert nach juris). Ein später - mit Ausnahme eines Haftungsprozesses - mit der Frage der Masseunzulänglichkeit befasstes Prozessgericht ist an die in Übereinstimmung mit § 208 InsO angezeigte Masseunzulänglichkeit grundsätzlich gebunden (vgl. BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13; BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - Rn. 35; vgl. auch BGH 12. Juli 2017 - IX ZR 310/14 Rn. 24; jeweils zitiert nach juris; Hölzle in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 10. Aufl. 2020, § 208 Rn. 11). Ausnahmen werden lediglich dann in Betracht gezogen, falls dem Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt oder ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und keines Beweises bedarf (BGH 19. November 2009 - IX ZB 261/08 - Rn. 13, aaO, 14. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 27, zitiert nach juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen für derartige Ausnahmen, die etwaig für offensichtliche Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür hätten sprechen können, hat der Kläger nicht dargetan. Der beklagte Insolvenzverwalter hat unter Vorlage eines Auszugs aus dem Hinterlegungskonto vom 19. November 2018 dargelegt, dass der damalige Stand des Vermögens der Insolvenzschuldnerin 60.973,40 Euro betragen hat, ohne dass der Kläger vorgetragen hätte, aus welchen Gründen die von ihm pauschal behauptete, abweichende Summe von demgegenüber 84.432,80 Euro, die er weder unter Vorlage eines Kontoauszuges oder aus sonstigen Gründen erklärt hat, zutreffend sein soll. Ungeachtet dessen bestanden ausweislich der Erläuterungen des Beklagten an das Insolvenzgericht in seinem Email-Schreiben vom 03. Dezember 2018 (Bl. 170 d. A.) ohnehin fällige Verbindlichkeiten in Form der Gehälter für Oktober 2018 (35.400,00 Euro), aus Lieferung und Leistung (16.900,00 Euro), gegenüber den Krankenkassen für November 2018 (17.600,00 Euro), aus Umsatzsteuer für Juni 2018 (5.000,00 Euro), gegenüber dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und seiner Ehefrau aus einer Privateinlage (4.800,00 Euro), aus Miete Dezember 2018 (1.600,00 Euro), gegenüber der M. Bau (2.700,00 Euro), sowie aus Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Nettogehälter für November 2018 bei Fälligkeit spätestens am 15. Dezember 2018. Angesichts dieser finanziellen Hintergründe sieht die Berufungskammer den Handlungs- und Beurteilungsspielraum des Beklagten bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Entscheidung, den Betrieb einzustellen, jedenfalls nicht im Sinne eines unredlichen oder arglistigen Verhaltens oder wegen ausreichenden Massebestandes als überschritten an. Dem steht auch nicht die pauschale Behauptung des Klägers entgegen, der Beklagte habe aus reiner Willkür die Übernahmeverhandlungen mit der W. Wohnbau GmbH abgebrochen. Bei der W. Wohnbau GmbH handelte es sich nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer um eine Großkundin, mit der die Insolvenzschuldnerin in einer Dauergeschäftsbeziehung stand. Diese erklärte sich - vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt - am 19. November 2018 bereit, auf eine 36.699,19 Euro betragende, fällige Forderung der Insolvenzschuldnerin lediglich einen Teilbetrag von 30.000,00 Euro zu leisten, dies jedoch unter der Bedingung, dass der Beklagte die Teilzahlung für die Oktoberlöhne der Mitarbeiter verwende. Angesichts der Tatsache, dass ein Insolvenzschuldner im Rahmen der Verwendung eingehender Zahlungen an gesetzliche Vorgaben gebunden ist und aufgrund des Verhaltens der W. Wohnbau GmbH nicht auszuschließen war, dass auch künftige Forderungen nur unter Bedingungen, teilweise oder gar nicht beglichen werden würden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte willkürlich auf der Zahlung des vollen geschuldeten Betrages bestanden und die Kaufverhandlungen mit der W. Wohnbau GmbH unter diesen Voraussetzungen als gescheitert betrachtet hat. Aus welchen Gründen auch ohne die Zahlung der W. Wohnbau GmbH von unredlichem Verhalten oder Arglist des beklagten Insolvenzverwalters auszugehen gewesen sein sollte, hat der Kläger ebenso wenig substantiiert dargetan wie anderweitige Anhaltspunkte für dessen offensichtlich unsachliches, unvernünftiges oder willkürliches Handeln, weshalb die Vernehmung von Zeugen zur Vermeidung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nicht in Betracht kam. Sein bloßer Verweis auf eine als Anlage K4 (Bl. 132 d. A.) vorgelegte Tabelle zur Liquiditätsplanung mit „offenen Rechnungen“, die weder zeitlich zugeordnet, noch näher erläutert wurde, genügte hierzu nicht, zumal der Beklagte bereits erstinstanzlich ausgeführt hat, dass einzelne dort aufgeführte Unternehmen (Q., P. GmbH & Co. KG) Zahlungen abgelehnt hätten und die behaupteten Forderungen auch sechs Monate nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht hätten realisiert werden können, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Randnummer 69 2.2. Da weitere Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vom Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich weder weiter geltend gemacht werden, noch sonstig ersichtlich sind, hat die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 22. November 2018 das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2019 wirksam beendet. Randnummer 70 3. Der Berufung blieb der Erfolg auch hinsichtlich des vom Kläger in Ergänzung zum Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags versagt. Auch zweitinstanzlich sind anderweitige Beendigungstatbestände neben der Kündigung vom 22. November 2019 bis zuletzt zwischen den Parteien nicht streitig, weshalb es dem Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Randnummer 71 4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die auf Vergütung für die Monate Oktober und November 2018, sowie eine Jahressonderzahlung gerichteten Zahlungsanträge des Klägers als zulässig, jedoch unbegründet betrachtet. Die Berufung erweist sich auch insoweit als in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 72 4.1. Der Kläger verfolgt seine Zahlungsanträge zulässig im Wege der Leistungsklage. Er geht bei seiner Klage davon aus, die streitbefangenen Ansprüche seien Neumasseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 InsO, die nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO unterfallen. Ergibt die rechtliche Prüfung, dass eine erhobene Forderung tatsächlich im Rang einer Altmasseverbindlichkeit steht, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet (vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da der Beklagte den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ihre Ansprüche nur noch im Weg der Feststellungsklage verfolgen können, nicht erhoben hat (vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10; 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN, aaO). Randnummer 73 4.2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den vom Beklagten grundsätzlich nicht in Abrede gestellten Forderungen des Klägers auf Zahlung der Vergütung nach § 611a Abs. 2 BGB für die Monate Oktober und November 2018 bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 22. November 2018, des Annahmeverzugslohns nach § 615 BGB für den Zeitraum vom 23. bis 30. November 2018, sowie der zum 01. November 2018 fällig gewordenen tariflichen Einmalzahlung nach § 2 Abs. 8 Satz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) vom 1. Juni 2018 um Altmasseverbindlichkeiten handelt und die Zahlungsklage daher nicht begründet ist. Randnummer 74
- a)Nach der Grundregel des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Neumasseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, aber nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören. Es handelt sich dabei um Ansprüche, die dem Verwalter nicht aufgezwungen (oktroyiert) worden sind (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 37, zitiert nach juris) , sondern die die Fortführung der Verwaltung der Masse mit sich bringt und zu denen sich der Verwalter deshalb noch nach der Anzeige „bekannt“ hat (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 13, zitiert nach juris ). Randnummer 75
- b)Derartige Ansprüche sind vorliegend nicht gegeben. Randnummer 76
- aa)Die vom Kläger verfolgten Forderungen sind keine Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 1 InsO. Verlangt der Verwalter die Erfüllung vor Eintritt oder Anzeige der Masseunzulänglichkeit, nimmt der andere Teil mit seiner Forderung als "Altmassegläubiger" am Verfahren teil (§ 55 Abs. 1 InsO). Verlangt der Verwalter die Erfüllung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gehört der dem Vertragspartner daraus zustehende Anspruch zu den vorrangig zu befriedigenden Masseansprüchen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Lehnt der Verwalter dagegen die Erfüllung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ab, bleiben die aus dem Dauerschuldverhältnis bestehenden Lohnansprüche Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 InsO. Eine Freistellung von der Arbeitsleistung ist keine Wahl der Erfüllung des Arbeitsverhältnisses ( BAG 04. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - Rn. 30, zitiert nach juris). Soweit der Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit in Anspruch genommen hat und ihm Vergütung schuldet, ist der Kläger danach Altmassegläubiger (§ 55 Abs. 1 InsO). Dem steht die - vom Beklagten bestrittene - Behauptung des Klägers, die Mitarbeiterin des Beklagten U. habe am 19. November 2018 zugesichert, die Gehaltszahlungen für Oktober 2018 „seien sicher“, auch dann nicht entgegen, wenn die Behauptung als zutreffend unterstellt wird. Dass die Zeugin U. gegenüber dem Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin L. zugesagt hat, die Forderungen würden auch im Falle der Masseunzulänglichkeit entgegen der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 InsO als Neumasseschulden vorrangig befriedigt, behauptet auch der Kläger nicht. Mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat der Beklagte den Kläger freigestellt und demnach nicht die Erfüllung des Arbeitsvertrages gewählt. Die Annahmeverzugslohnansprüche für November 2018 nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind daher ebenfalls Altmasseschulden (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 1 InsO). Randnummer 77
- bb)Die geltend gemachten Ansprüche sind auch keine Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO. Als Neumasseverbindlichkeiten gelten nach diesen Regelungen auch die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird. Die Kündigung muss auch wirksam sein. Das Arbeitsverhältnis muss spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO festgelegten Termin tatsächlich beendet sein (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 17, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis unmittelbar mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit aus den unter A II 2 dargestellten Gründen wirksam gekündigt. Dies schließt das Vorliegen von Neumasseverbindlichkeiten bei den geltend gemachten Forderungen entgegen der Auffassung der Berufung aus. Randnummer 78 5. Die Berufung des Klägers war erfolgreich, soweit das Arbeitsgericht auch seinen Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses abgewiesen hat. Das erstinstanzliche Urteil unterlag insoweit der Abänderung, da der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Der zulässige Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses richtet sich im Fall der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter, wenn das Arbeitsverhältnis - wie vorliegend - über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden hat (vgl. BAG 30. Januar 1991 - 5 AZR 32/90 - Rn. 15 ff., vgl. BAG 23. Juni 1994 - 10 AZR 495/03 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris) . Der Anspruch ergibt sich aus vertraglicher Nebenpflicht und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist ua. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt (BAG 04. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39, zitiert nach juris) . Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses; der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (BAG 04. November 0215 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39, aaO). Da der Kündigungsschutzprozess - auch mit Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses. Randnummer 79 6. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht über die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 24. April 2019 entschieden, mit denen der Kläger die Feststellung des Bestehens von Masseverbindlichkeiten, sowie die Zahlung der auf die festgestellte Summe angefallenen Quote geltend gemacht hat. Der Antrag stand erkennbar unter der innerprozessualen Bedingung, dass die als Hauptanträge gestellten Zahlungsanträge nicht am Fehlen einer Masseverbindlichkeit scheitern, sondern als Leistungsanträge aus prozessrechtlichen Gründen nicht durchgreifen. Da das Arbeitsgericht die Leistungsanträge zutreffend als zulässig erachtet hat, sind die hilfsweise gestellten Anträge nicht zur Entscheidung angefallen. Auf die Berufung des Klägers war die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Verhinderung sonst eintretender Rechtskraft für gegenstandslos zu erklären und dies im Entscheidungsausspruch aus den Gründen der Klarstellung festzustellen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 27; 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 23, 7. August 2012 - 9 AZR 189/11 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). B Randnummer 80 Die Kosten des das Teilurteil vom 26. Juni 2019 betreffenden Berufungsverfahrens tragen im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung über das Verfahren erster Instanz ist dem Arbeitsgericht vorbehalten.