deren Satzung vom Arbeitgeber (hier: Träger einer Kindertagesstätte) zu zahlende Ausgleichsbetrag (vergleichbar zur Gegenwertzahlung
der Satzung der VBL) stellt keinen „Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG (juris: KTagStg RP) dar und gehört daher nicht zu den zuschussfähigen Personalkosten. (Rn.26) (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße)
der Satzung der Zusatzversorgungskasse) zahlt
O A) der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) der Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 5,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag beteiligt sich der Beschäftigte zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag, der vom Arbeitsentgelt einbehalten wird. Randnummer 3
Beendigung des Kindergartenbetriebs schied der Kläger durch Kündigung aus der KZVK aus. Aufgrund dessen war der Kläger satzungsmäßig verpflichtet, einen sogenannten Ausgleichsbetrag an die Kasse zu entrichten in Höhe der im Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung. Er dient dem Ausgleich der Finanzierungslücke von bestehenden Anwartschaften sowie Leistungsansprüchen und seinem bereits einliegenden Vermögensteil in der Zusatzversorgungskasse. Die Höhe des Betrags wird laut Satzung
versicherungsmathematischen Grundsätzen durch einen Gutachter ermittelt, dessen Kosten vom Kläger zu tragen sind. Dieser ermittelte einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 78.899,00 EUR und veranschlagte dafür Gutachterkosten in Höhe von 737,80 EUR. Randnummer 4 Der Kläger beantragte in der Folge unter Vorlage eines Verwendungsnachweises die Festsetzung von zuschussfähigen Personalkosten für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 188.692,73 EUR. Darin enthalten waren auch der ermittelte Ausgleichsbetrag und die Gutachterkosten. Randnummer 5 Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 die beantragten Zuschüsse in Höhe von 106.832,00 EUR, lehnte jedoch die Anerkennung des Ausgleichbetrags und der Gutachterkosten als zuschussfähige Personalkosten ab. Die Arbeitgeberanteile
G seien auf die tatsächlichen Zahlungen des Trägers aufgrund tarifrechtlicher Verpflichtungen mit den Beschäftigten beschränkt. Der Ausgleichsbetrag diene dem Ausgleich einer Deckungslücke bei der Zusatzversorgungskasse und finde seine Grundlage nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag im Verhältnis zu den Beschäftigten, sondern in einer zivilrechtlichen Verpflichtung des Klägers aus dem Versicherungsverhältnis. Randnummer 6 Dieser Auslegung trat der Kläger mit seinem Widerspruch – soweit sein Antrag abgelehnt worden ist – entgegen.
seiner Ansicht diene der Ausgleichsbetrag der Finanzierung der Altersversorgung seiner Mitarbeiter, zu der er tariflich und arbeitsvertraglich verpflichtet sei. Dafür spreche auch die Versteuerung
G durch den Arbeitgeber. Teilweise werde auch vertreten, das von Versorgungskassen erhobene Sanierungsgeld zur Altersversorgung zu zählen. Für den Ausgleichsbetrag könne nichts Anderes gelten. Randnummer 7
erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020) hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat: Die Beschäftigung von Arbeitnehmern sei unlösbar mit der Verpflichtung verbunden, bei Beendigung der Mitgliedschaft als Folge der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit den Ausgleichsbetrag
der Satzung der KZVK zu leisten. Er sei daher ein notwendiges Element der Versicherung, die er den Mitarbeitern vertraglich schulde und damit auch eine wirtschaftliche Folge der Beschäftigung. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 21. September 2020 die Klage abgewiesen. Der vom Kläger
der Satzung der KZVK geleistete Ausgleichbetrag und die Sachverständigenkosten für die versicherungsmathematische Berechnung fielen nicht unter den Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung der Beschäftigten
G. Außerdem fordere der Kläger der Höhe
zu Unrecht Personalkosten in vollem Umfang, ohne seinen Eigenleistungsanteil in Abzug zu bringen. Randnummer 9 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, mit der Einschränkung, dass der geltend gemachte Zuschuss um den Eigenanteil in Höhe von 10 % der Personalkosten – wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt habe – zu reduzieren sei. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine erstinstanzlich vertretene Auffassung. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom
, 15a der Satzung der Katholischen Zusatzversorgungskasse (KZVK) in der Fassung vom 1. Juli 2017 – KZVKS – wie auch die Gutachterkosten für das versicherungsmathematische Gutachten abzüglich einer Eigenleistung als Personalkosten
G – erstattet. Der Bescheid des Beklagten vom
G nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG „die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für Randnummer 20
gesetzlichen Bestimmungen, Randnummer 22
G sind. Randnummer 25 § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaG enthält damit eine abschließende enumerative Aufzählung derjenigen Kosten, die Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind. Alle anderen Aufwendungen – entgegen der Annahme des Klägers durchaus auch solche für das Personal – werden vom Auffangtatbestand des § 14 Satz 2 KitaG als Sachkosten erfasst (so bereits die Urteile des Senats vom
, 15a KZVKS und die Sachverständigenkosten für das
der Satzung für dessen Berechnung zu erstellende versicherungsmathematische Gutachten zählen nicht zu den abschließend aufgezählten Personalkosten im Sinne des § 12 Abs. 1 KitaG. Die beiden geltend gemachten Positionen fallen nicht unter die hier allein in Betracht kommende Nummer 3 des § 12 Abs. 1 KitaG, da es sich bei ihnen nicht um einen „Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung“ handelt. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ausgleichsbetrag und der zusätzlichen, tariflich und arbeitsvertraglich den Beschäftigten geschuldeten, Altersversorgung gegeben ist. Denn ohne diese Pflicht zum Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung für seine Beschäftigten entstünde im Fall der Beendigung der Beteiligung an der Zusatzversorgungskasse auch keine Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags. Sie stellen mithin bei einer kausalen Betrachtungsweise eine wirtschaftliche Folge der Beschäftigung dar. Allerdings erfasst die Norm wie ausgeführt nicht sämtliche kausale Personalkosten, sondern nur die enumerativ aufgeführten Aufwendungen. Aufgrund dieses abschließenden Charakters hat die Auslegung, ob Aufwendungen unter eine der Nummern des § 12 Abs. 1 KitaG zu fassen sind, zunächst anhand der Wortlauts und anhand eines Vergleichs mit den anderen dort aufgeführten Aufwendungen zu erfolgen (1.). Auch die rechtliche Bewertung des – vom Kläger angeführten – Sanierungsgelds (2.) und ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung des Ausgleichsbetrages (3.) zeigen, dass der Ausgleichsbetrag und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten keinen „Arbeitgeberanteil“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG darstellen. Sinn und Zweck der Finanzierungsregelung des § 12 KitaG gebieten keine andere Auslegung (4.). Randnummer 27 1. Ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG handelt es sich beim Ausgleichsbetrag nicht um einen Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung. Auch ein Vergleich zu den übrigen aufgezählten Aufwendungen zeigt, dass es sich um Aufwendungen handeln muss, durch die den Beschäftigten etwas zufließt. Dies trifft auf den Ausgleichsbetrag nicht zu. Randnummer 28 a. Begrifflich setzt der Anteil des Arbeitgebers voraus, dass es sich um „ein Teil von einem Ganzen“ (Definition des Duden) und damit um ein anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzierendes System der Altersversorgung handelt. Dies ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – im Fall der Zahlung des Ausgleichsbetrags, anders als bei den laufenden Beiträgen zur Zusatzversorgung, nicht der Fall. Allein ein kausaler Bezug im Sinne einer conditio-sine-qua-non zwischen der Zahlungspflicht und der Beschäftigung von Personal und der diesen gegenüber bestehenden Pflicht zum Abschluss einer zusätzlichen Altersversorgung, genügt nicht für deren Qualifizierung als Arbeitgeberanteil an dieser Altersversorgung. Randnummer 29 Betrachtet man zunächst die vom Kläger zu leistende und vertraglich geschuldete Altersversorgung – die unstreitig unter die zuschussfähigen Personalkosten
G fällt –, so stellt sich diese wie folgt dar: Der Kläger hat im Rahmen der mit seinen Beschäftigten geschlossenen Arbeitsverträge die Richtlinien für Arbeitsverträge des Caritasverbandes (AVR) für anwendbar erklärt und ist daher an diese allgemeinen Bestimmungen arbeitsvertraglich gebunden. Die Zusatzversorgung ist sodann in Anlage 8 der AVR (in der damals gültigen Fassung), der Versorgungsordnung A – VersO A AVR –, geregelt.
dessen § 1 Abs. 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet Mitarbeiter, für die
der Satzung der KZVK eine Versicherungspflicht besteht, bei der KZVK zum Zwecke der Altersversorgung zu versichern. Die zu zahlenden Pflichtbeiträge ergeben sich aus § 1a VersO A AVR i.Vm. § 62 und § 63 KZVKS.
O A AVR muss ein an der KZVK beteiligter Arbeitgeber bis zu einem Umlagesatz von 5,2 v.H. die Umlage allein zahlen, der darüberhinausgehende Finanzierungsbedarf wird je zur Hälfte durch Umlage des Dienstgebers und durch einen Beitrag des Mitarbeiters, den der Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einbehält, getragen. In der Umlage ist mithin der Arbeitgeberanteil an der zusätzlichen Altersversorgung mit dem Beitrag des Beschäftigten als Arbeitnehmeranteil enthalten, der bis zu einem Umlagesatz von 5.2 v.H. auch Null betragen kann. Dennoch handelt es sich aufgrund der vorgesehenen Arbeitnehmeranteils um ein
O A AVR anteilig zu finanzierendes Umlagesystem, auch wenn es beitragsmäßig nicht paritätisch ausgestaltet ist. Randnummer 30 Von diesen Beiträgen unterscheidet sich der Ausgleichsbetrag entscheidend dadurch, dass er nicht anteilig, auch nicht ab einer bestimmten Grenze, von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 1a VersO A), sondern allein von den Beteiligten (§ 15 KZVKS), also den Arbeitgebern, getragen wird. Bereits deshalb kann es sich schon begrifflich nicht um einen Arbeitgeberanteil zur Altersversorgung handeln. Dabei wird nicht – wie der Kläger meint – die rechtliche Beitragsstruktur verkannt, wonach der Beschäftigte der KZVK nichts schulde, sondern nur der Beteiligte und damit der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge
Die alleinige Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Beiträge ergibt sich zwingend aus den vertraglichen Strukturen, die es zu trennen gilt. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Altersversorgung für die Arbeitnehmer sicherzustellen, über einen Vertrag mit der KZVK erfüllt. Der Aspekt, dass die KZVK keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Beschäftigten auf Beitragszahlung erwirbt und diese spiegelbildlich nicht beitragspflichtig sind, ist daher für die Bewertung nicht von Relevanz. Aufgrund der Vertragsverhältnisse kann nur der Arbeitgeber zahlungspflichtig sein. Aus § 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 VersO A AVR ergibt sich jedoch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, und nur diese Vertragsbeziehung ist für die Frage des Vorliegens einer Vertragspflicht von Relevanz, dass der Arbeitnehmeranteil als Eigenbeitrag vom Gehalt einbehalten und durch den Arbeitgeber
O A AVR abgeführt wird. Damit handelt es sich, unabhängig von der Frage, wer diese Beiträge einbehält und im Ergebnis abführt, um einen Beitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers und damit um ein anteiliges Beitragssystem. Entsprechende Regelungen gibt es für den Ausgleichsbetrag hingegen gerade nicht. Insbesondere finden sich zu diesem, anders als für die laufenden Beiträge, keine korrespondierende Regelung in den tarifrechtlichen Regelwerken. Randnummer 31 b. Gegen eine strukturelle Zuordnung zum Arbeitgeberanteil spricht zudem, dass der Ausgleichsbetrag in der Gesamtheit wie auch anteilig – anders als laufenden Beiträge zur Zusatzversorgung – keinem konkreten aktuellen Beschäftigten für einen konkreten Bezugszeitraum zuordenbar ist. Randnummer 32 Die Berechnung erfolgt nicht
den Verhältnissen gegenwärtig angestellter Dienstkräfte, sondern knüpft an – zum Zeitpunkt der Beendigung – bestehende und dem ausgeschiedenen Beteiligten zuordenbare Anwartschaften von Versicherten und Ansprüchen von Betriebsrentenberechtigten an. Dass die Zahlung nicht „für“ das bestehende Arbeitsverhältnis erfolgt, zeigt sich auch an der Hypothese, dass eine Ausgleichszahlung auch fällig werden würde, wenn bei dem austretenden Beteiligten zu diesem Zeitpunkt keine aktiven Beschäftigten mehr vorhanden wären (vgl. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, S. 160). Dass nicht die aktuellen Beschäftigten, sondern die bestehende Finanzierungslücke die entscheidende Bezugsgröße darstellt, wird auch daran deutlich, dass auf die Höhe des Betrages Einfluss hat, ob die Zusatzversicherung eines Beschäftigten
Ausscheiden des Beteiligten spätestens drei Monate
der Beendigung über einen anderen Beteiligten fortgesetzt wird (vgl. § 15a Abs. 4 KZVKS). Damit führen äußere Faktoren, die nicht im arbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen Träger und Beschäftigtem wurzeln und damit nicht auf der vertraglichen Pflicht zur Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung beruhen, zu einer Reduktion des Ausgleichsbetrags, da der Sicherungszweck der Zahlung in dieser Konstellation nicht greift. Daran wird deutlich, dass der Sicherungszweck Anlass der Ausgleichszahlung ist und die Pflicht des Arbeitgebers auch „abgelöst“ werden kann. Randnummer 33 Auch eine Zuordnung zu einem konkreten Abrechnungsjahr ist nicht möglich. Schon § 15b KZVKS, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das sogenannte Amortisationsmodell zu wählen, macht dies deutlich. Danach kann der Arbeitgeber über einen Zeitraum von maximal 20 Jahren an die Kasse jährliche Amortisationsbeträge zahlen. Wenn der Kläger dieses Modell gewählt hätte, so wären die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nicht im Abrechnungsjahr 2017 angefallen, sondern fast ausschließlich
Abwicklung der Trägerschaft in den zwanzig Folgejahren. Es handelt sich beim Amortisationsmodell daher um Kosten, die erst
der Beendigung des erlaubten Betriebs der Einrichtung als
wirkende Kosten anfallen. Die rechtliche Einordnung der Ausgleichszahlung kann jedoch nicht von dem gewählten Zahlungsmodell abhängen. Ein konkreter Bezug des Ausgleichbetrags zu den laufenden Personalkosten besteht daher nicht. Randnummer 34 c. Ein Vergleich zu den übrigen in § 12 Abs. 1 KitaG aufgeführten Aufwendungen spricht ebenfalls dagegen, Aufwendungen gegenüber Dritten, aus denen den Beschäftigten nicht unmittelbar etwas zufließt, als Arbeitgeberanteil und damit als Personalkosten zu erfassen. Randnummer 35 Schon der Umstand, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 KitaG allesamt Aufwendungen umfassen, durch die der aktive Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber einen Vorteil erlangt (vgl. zur Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KitaG: Urteil des Senats vom
KZVKS sind die Arbeitgeber verpflichtet, an die KZVK einen versicherungsmathematisch errechneten Ausgleichsbetrag zu bezahlen, damit die bereits entstandenen Zahlungsverpflichtungen aus dem vorhandenen Rentenbestand und den unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer auch
ihrem Ausscheiden erfüllt werden können. Die Ausgleichszahlung dient daher ausschließlich dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Zusatzversorgungskasse verursachten Finanzierungslücke. Sie führt somit nicht zu einem unmittelbaren geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer, da die Ausgleichszahlung weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden Versorgungsbezüge erhöht. Der ausscheidende Arbeitgeber wendet durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages seinen Arbeitnehmern daher nichts zu, was über die bereits erworbenen und im Umlageverfahren finanzierten und als Arbeitslohn versteuerten Versorgungsanwartschaften hinausgeht (vgl. zu § 23 der Satzung der VBL: BFH, Urteil vom
dem Tarifvertrag bzw.
VBL-Satzung an die VBL abzuführenden Umlagen, aus denen die Beschäftigten Versorgungspunkte erwerben und
denen sich die Höhe der Betriebsrente berechne, käme das Sanierungsgeld den aktuell Beschäftigten nicht zugute.
1 Satz 1 VBL-Satzung dienten die infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell von den Beteiligten mit Pflichtversicherten erhobenen Sanierungsgelder allein zur Finanzierung der vor dem
KZVKS zu zahlenden Pflichtbeiträgen, aus denen die Beschäftigten Versorgungspunkte erwerben,
denen sich die Höhe der späteren Betriebsrente richtet (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 KZVKS). Beide Pflichten treffen ausschließlich die Beteiligten aufgrund der satzungsmäßigen Bestimmungen zur Sicherung bestehender Anwartschaften. Randnummer 39 Des Weiteren ist auch die Bemessung des Sanierungsgelds dadurch gekennzeichnet, dass es weder dem Grunde noch der Höhe
an das einzelne Angestelltenverhältnis anknüpft. Es fällt in einer Gesamtsumme bei dem Beteiligten an und sichert nur die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Anwartschaften und Ansprüche der gegenwärtig vorhandenen Empfänger von Betriebsrenten. Hierdurch richtet es sich nicht
den Verhältnissen gegenwärtig angestellter Dienstkräfte (vgl. VG Berlin, Urteil vom
der Satzung der VBL) nicht unter den Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers zu fassen ist, wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff bestätigt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – bestimmt, dass zu den zu versteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, (…) und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gehören.
DV) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer für den Fall (…) des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), nicht dagegen Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Demgemäß ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH, Urteil vom
Ansicht des Bundesfinanzhofs den Beschäftigten nicht zugute. Sie erhöhe weder die bestehenden Anwartschaften noch die laufenden Bezüge, sondern solle die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zusatzversorgungskasse sichern, indem die Zahlung dem Ausgleich der durch das Ausscheiden des Arbeitgebers verursachten Finanzierungslücke diene. Darin liege weder ein geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer noch sei die Gegenwertzahlung als Gegenleistung für die Arbeit anzusehen (vgl. BFH, Urteil vom
wirkend), und liegt damit außerhalb der normalen Vertragsabwicklung (vgl. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse, 2009 S. 182; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – IV ZR 10/11 –, BGHZ 195, 93 = juris, Rn. 36). Auch wirken die Träger infolgedessen nicht mehr an der Erfüllung der gemeinwohlbezogenen Aufgabe mit. Jedenfalls war es nicht das Ziel des Gesetzgebers, wie an der abschließenden und damit zugleich die finanzielle Bezuschussung begrenzenden Definition der Personalkosten und der Kostentragungspflicht des Trägers für Sachkosten deutlich wird, die Träger von sämtlichen betriebsbedingten Kosten freizustellen. Sinn und Zweck der Regelung gebieten daher nicht die vom Kläger vertretene rein kausale Betrachtungsweise, sämtliche kausal mit der Zusatzaltersversorgung verbundene Kosten unter § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KitaG zu fassen. Randnummer 44
alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 45 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 – 7 A 11121/14 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Randnummer 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 47 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Randnummer 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 71.673,12 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). Randnummer 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.