Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einem Maschinenmietvertrag: Einbeziehung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern; Wirksamkeit einer Klausel über die Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Schadenversicherung Leitsatz 1. Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen; zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus. (Rn.29) 2. Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Mieter einer Maschine zum Abschluss einer gesondert vergüteten Schadenversicherung gegenüber dem Vermieter unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Selbstbeteiligung auch dann zwangsverpflichtet wird, wenn diese Versicherung ihm im Hinblick auf den vereinbarten, den (Zeit-)Wert des Mietgegenstandes übersteigenden Selbstbehalt keinerlei Schutz bietet, benachteiligt den Mieter aufgrund der Verletzung des allgemeinen schuldrechtlichen Prinzips der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. (Rn.30) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Anmietung einer Maschine. Randnummer 2 Am 3. Dezember 2019 mietete der Beklagte, der bereits zuvor Geräte bei der Klägerin angemietet hatte, bei der Klägerin für seinen Weinbaubetrieb zwei Geräte, darunter einen Bagger (“Bobcat E85“) für insgesamt 680,68 € an (vgl. Rechnung vom 04.12.2020, Anl. K1). Darin war auch ein Betrag von 20,00 € für eine Versicherung des Baggers enthalten. Bei der Abholung des Baggers stellte die Klägerin einen Schaden am Hydraulikkolben des großen Armzylinders fest, den sie anschließend reparierte und dem Beklagten das beschädigte Bauteil aushändigte. In den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ der Klägerin (Anl. K6) heißt es u.a.: Randnummer 3 „2. Haftungsbeschränkung Randnummer 4 Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung über unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis beträgt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendertäglich. [... ] Randnummer 5 6. Umfang der Haftungsbeschränkung Randnummer 6 6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 €. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem Randnummer 7 - Einsatzgewicht bis 6 t : 2.000,00 € Randnummer 8 - Einsatzgewicht von 6 t - 12 t : 4.000,00 € Randnummer 9 - Einsatzgewicht von 12 t - 20 t : 8.000,00 € Randnummer 10 - Einsatzgewicht ab 20 t : 10.000,00 € Randnummer 11 pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.“ Randnummer 12 Eine parallele Regelung findet sich zusätzlich unter Ziffer 7. der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin (Anl. K7). Randnummer 13 Am 11. Dezember 2019 mietete der Beklagte erneut einen Bagger desselben Typs bei der Klägerin für einen Gesamtbetrag von 653,07 € an (vgl. Rechnung vom 13.12.2019, Anl. K2). Am 18. Dezember 2019 zahlte der Beklagte einen Betrag von 665,82 € an die Klägerin, so dass zunächst noch ein Restbetrag in Höhe von 667,93 € aus den beiden Rechnungen verblieb. Randnummer 14 Die Klägerin trägt vor, Randnummer 15 über den noch offenen Rechnungsbetrag hinaus schulde ihr der Beklagte Ersatz für den Schaden, der an dem mit Vertrag vom 3. Dezember 2019 gemieteten Bagger eingetretenen sei. Dieser belaufe sich gemäß ihrer Abrechnung vom 9. Dezember 2019 auf 2.161,46 € brutto (Anl. K3). Die abgeschlossene Versicherung entlaste den Beklagten nicht, weil die Schadenshöhe 2.000.- € (netto) nicht übersteige und die Reparaturkosten daher aufgrund des gemäß ihren Allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Selbstbehalts vom Beklagten zu tragen seien. Die Allgemeinen Mietbedingungen sowie ihre Allgemeinen Haftungsbeschränkungen seien auch vereinbart worden. Zum einen seien dem Beklagten die Bedingungen aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen bekannt. Zum anderen lägen diese bei dem für die Anmietung zuständigen Mitarbeiter, bei dem der Beklagte vor Anmietung des Baggers am 3. Dezember 2019 persönlich vorgesprochen habe, aus und seien zusammen mit der Preisliste ausgehändigt worden. Randnummer 16 Die Klägerin hatte ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 2.829,39 € begehrt, ihren Antrag aber mit Schriftsatz vom 18. November 2020 in Höhe eines Teils von 679,97 € für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in seiner Klageerwiderung die Zahlung eines entsprechenden Betrages angekündigt hatte. Der Beklagte hat der Teilerledigterklärung zugestimmt. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 18 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.161,64 € nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus sei dem 01.02.2020 zzgl. 9,00 € Mahnkosten nebst vorgerichtlichen RA-Kosten in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte trägt vor, Randnummer 22 er habe einen Schaden an dem Bagger nicht verursacht. Dieser sei vielmehr bereits in dem Zustand angeliefert worden, wie ihn die Klägerin auch wieder abgeholt habe, wobei die am Kolbengestänge vorhandenen Riefen keine Anzeichen einer Beschädigung seien, sondern allenfalls Gebrauchsspuren darstellten. Zudem hafte er aufgrund der abgeschlossenen Versicherung ohnehin nicht für etwaige Schäden an der Mietsache. Die Klausel, wonach der Mieter unabhängig vom Wert des gemieteten Gegenstandes ein Selbstbehalt in Höhe von 2.000.- € zu tragen habe, sei überraschend und unangemessen benachteiligend. Im Übrigen sei das Bedingungswerk der Klägerin schon gar nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden. Schließlich sei der geltend gemachte Schaden überhöht, was insbesondere für den hinsichtlich der Reparatur angesetzten Zeitaufwand gelte. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Randnummer 25 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 26 1. Dabei kann dahinstehen, ob ein schadensersatzauslösender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Beklagten vorliegt und ob der Bagger bei Rückgabe überhaupt beschädigt war oder - wie der Beklagte meint - lediglich Abnutzungsspuren im Sinne des § 538 BGB aufwies. Randnummer 27 2. Denn der Mietgegenstand war unstreitig gegen Schäden versichert. Wie sich aus der vorgelegten Rechnung vom 4. Dezember 2019 ergibt, hat der Beklagte über den vereinbarten Mietzins von 200.- € pro Tag eine tägliche Versicherungsprämie in Höhe von 20.- € (10 % des Mietzinses) an die Klägerin gezahlt. Durch die Versicherung sollte der Beklagte offensichtlich von der Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache freigestellt werden, die während der Mietzeit eintreten und von ihm zu verantworten sind. Randnummer 28 Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Randnummer 29
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