Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer sog. schnellen Motorwärmfunktion; Wegfall des Schadens bei vereinbartem Rückgaberecht zum Ende des Finanzierungszeitraums; Haftungsausschluss bei Verhaltensänderung des Herstellers Leitsatz
(2). Allerdings scheitert ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufs kein fortwirkendes sittenwidriges Verhalten der Beklagten mehr vorlag (3.). Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (4.). Im Einzelnen: Randnummer 24 1. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht den Vortrag des Klägers zu der in sein Fahrzeug eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung zu Unrecht als nicht hinreichend substantiiert bewertet hat. Randnummer 25 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats zum sogenannten Diesel-Abgasskandal ist inzwischen geklärt, dass es ein objektiv sittenwidriges Verhalten darstellt, wenn ein Autohersteller auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden. Denn ein solches Verhalten zielt unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und dient dazu, unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen und dabei die damit einhergehende Belastung der Umwelt und die Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.; vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 33; Beschlüsse vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris Rn. 17 und vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 16; Senat, Urteile vom 25.10.2019 - 3 U 819/19 - juris; vom 28.02.2020 - 3 U 1451/19 -, vom 17.03.2020 - 3 U 1903/19 -, BeckRS 2020, 14841, vom 30.06.2020, - 3 U 120/20 -, - 3 U 123/20 -, juris sowie BeckRS 2020, 15296, - 3 U 250/20 -, - 3 U 1868/19 -, - 3 U 1869/19 -, juris sowie BeckRS 2020, 15305 und - 3 U 1900/19 -, vom 15.09.2020, - 3 U 591/20 -, vom 13.10.2020, 3 U 615/20, vom 29.12.2020, 3 U 1051/20 sowie vom 26.01.2021, 3 U 913/20). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen hat der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, ohne dass die Beklagte dem in erheblicher Weise entgegengetreten ist. Der Vortrag des Klägers beschränkte sich dabei - anders als vom Landgericht angenommen - nicht im Wesentlichen auf den Motor EA 189. Unabhängig von der - für die Bewertung unerheblichen - Frage der korrekten Typbezeichnung des eingebauten Motors (EA 897 oder EA 896 Gen 2) hat der Kläger substantiiert unter Verweis auf den unstreitigen Rückruf des KBA vom 23.01.2018 dargelegt, dass sein Fahrzeug mit einer sogenannten schnellen Motorwärmfunktion ausgestattet war, die der Reduktion des NOx-Ausstoßes auf dem NEFZ-Prüfstand diente und im realen Straßenverkehr nicht aktiviert wurde sowie dass dadurch die maßgeblichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Randnummer 27 Eine derartige Fahrzeugkonfiguration stellt nach dem oben dargelegten Maßstab grundsätzlich auch gegenüber späteren Fahrzeugkäufern eine Täuschungshandlung dar, die geeignet ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu begründen. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Ausführungen des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 05.06.2020 ( 8 U 1803/19 , BeckRS 2020, 17355 Rn. 23 ff.) zu Eigen. Randnummer 28 2. Ebenfalls stünde einem Anspruch des Klägers ein im Rahmen der Fahrzeugfinanzierung vereinbartes sogenanntes verbrieftes Rückgaberecht nicht entgegen, nach dem der Fahrzeugkäufer die Möglichkeit erhält, das Fahrzeug zum Ende des Finanzierungszeitraums an den Vertragshändler zu festgelegten Konditionen zu verkaufen (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020, I-8 U 43/20, juris Rn. 84 ff.; OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020, I-16 U 240/19, juris Rn. 39). Randnummer 29 Der Senat hat bereits entschieden, dass selbst der Weiterverkauf eines Fahrzeugs die Folgen eines täuschungsbedingt ungewollt geschlossenen Fahrzeugskaufs nicht zwingend vollständig kompensiert und daher einem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht (Senat, Urteile vom 29.12.2020 - 3 U 1051/20 - und vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20 ). Er hat dies unter anderem damit begründet, dass der Käufer andernfalls gehalten wäre, das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses gegen den Fahrzeughersteller zu behalten, was ihn ein weiteres Mal in seiner Dispositionsfreiheit beeinträchtigen würde (vgl. Senat, Urteil vom 26.01.2021 - 3 U 1283/20 , juris Rn. 25 ). Randnummer 30 Diese Erwägung ist auf das verbriefte Rückgaberecht übertragbar. Denn würde man einen Schaden wegen des Bestands dieses Rückgaberechts ablehnen, würde dies nicht dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schaden in den Fällen des Diesel-Abgasskandals nicht in einem etwaig reduzierten Marktpreis, sondern in dem Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Käufers liegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2020 - 4 U 153/19 - juris Rn. 30). Je nach Marktentwicklung wäre der geschädigte Käufer in diesem Fall gehalten, an dem ungewollten Kaufvertrag bis zum Ablauf des Finanzierungszeitraums festzuhalten. Der Eingriff in seine Dispositionsfreiheit würde dadurch nicht beseitigt, sondern perpetuiert. Randnummer 31 3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheitert vorliegend aber daran, dass das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt des Fahrzeugskaufs am 11.06.2018 nicht mehr als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen war. Randnummer 32
- a)Fallen die erste potenziell schadensursächliche Handlung (hier das Inverkehrbringen des mit der schnellen Motoraufwärmfunktion versehenen Fahrzeugs) und der Eintritt des Schadens (Fahrzeugkauf durch den Kläger) zeitlich auseinander, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Randnummer 33 Soweit der Kläger insoweit im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 143 ff. eAkte OLG) unter Verweis auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 16.01.2020 (14 U 166/19) die Auffassung vertritt, es sei für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit im Wege eines vergleichsweisen Rückgriffs auf die strafrechtlichen Regelungen zum beendeten Versuch allein auf den Zeitpunkt der Tathandlung abzustellen, schließt sich der Senat dem nicht an. Denn zutreffend weist der Bundesgerichtshof inzwischen in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet wird, weil der haftungsbegründende Tatbestand die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 13). Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Betroffenen diesem gegenüber als nicht (mehr) sittenwidrig zu werten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20 –, juris Rn. 13). Es greift daher zu kurz, entweder nur auf den Zeitpunkt der Täuschungshandlung oder allein auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Eine Verhaltensänderung ist vielmehr im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens des Schädigers als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - zu berücksichtigen. Es kann der Sittenwidrigkeit entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 31). Randnummer 34 Bei Durchführung dieser Gesamtbetrachtung findet auch nicht - wie der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz außerdem meint - eine unbillige Entlastung des Schädigers zulasten des Geschädigten statt. Denn prägendes Merkmal der Haftung nach § 826 BGB ist nicht der Schutz vor nachteiligen Vertragsschlüssen, sondern die Sanktionierung des sittenwidrigen Vorgehens des Schädigers, durch das dieser sich gegen die akzeptierte Werteordnung stellt (vgl. BeckOK-BGB/Förster, 57. Edition, § 826 BGB Rn. 4). Dreh- und Angelpunkt der Haftung nach § 826 BGB ist daher stets nicht die Schutzwürdigkeit des Geschädigten, sondern die Sittenwidrigkeit des Handelns des Täters (vgl. MüKo-BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 826 BGB Rn. 6). Ungeachtet dessen steht der Geschädigte auch in den sogenannten Spätkauffällen nicht rechtlos. Denn der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung dürfte stets jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und damit zu verschuldensunabhängigen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer führen. Randnummer 35
- b)Nach diesem Maßstab ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger nicht mehr als objektiv sittenwidrig anzusehen, weil die Beklagte ihr Verhalten zuvor geändert hat. Im Einzelnen: Randnummer 36
- aa)Nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals haben der Mutterkonzern der Beklagten und dessen Tochtergesellschaften ab September 2019 ihr Verhalten durch öffentliche Bekanntgabe der Problematik im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns sowie Pressemitteilungen der Konzerngesellschaften geändert. Denn hierdurch wurde die strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 15). Randnummer 37 Ab diesem Zeitpunkt war daher nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten V-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten des Mutterkonzerns der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, juris Rn. 37; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 13.10.2020, 3 U 593/20). Dieses Verhalten gilt nicht nur für Fahrzeuge des Mutterkonzerns, sondern auch für solche von deren Tochtergesellschaften wie der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 17 f.; Senat, Urteile vom 28.02.2020, 3 U 1902/19 und vom 13.10.2020, 3 U 593/20). Randnummer 38 Allerdings betrifft dieses geänderte Verhalten zunächst lediglich den Motor EA 189, denn allein dieser Motor wurde in der Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns der Beklagten und den Pressemitteilungen der Konzerngesellschaften genannt, sodass auch nur insoweit bei potentiellen Kunden das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der verbauten Abgastechnik zerstört wurde (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2021, 4 U 257/19, juris Rn. 35; in diese Richtung wohl auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 19). Randnummer 39 Somit ist die objektive Sittenwidrigkeit der Manipulation des hier streitgegenständlichen 3-Litermotors mit einer schnellen Motoraufwärmfunktion noch nicht im September 2015 entfallen. Randnummer 40
- bb)Hinsichtlich des hier im Streit stehenden 3-Liter-Motors hat die Beklagte ihr Verhalten jedoch spätestens um den Jahreswechsel 2017/2018 herum ebenfalls verändert, in dem sie nunmehr auch insoweit die Strategie wählte, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Randnummer 41 Dabei kann dahinstehen, ob - ähnlich der Ad-hoc-Mitteilung des Mutterkonzerns bezüglich des Motors EA 189 im September 2015 - die Pressemitteilung der Beklagten vom 21.07.2017 (Anlage BE 5, Bl. 99 eAkte OLG) und die Presseberichterstattung im zeitlichen Zusammenhang hierzu bereits ausreicht, um das Vertrauen potentieller Käufer in die Ordnungsgemäßheit der Abgastechnik in den 3-Liter-Dieselmotoren der Beklagten zu zerstören. Denn jedenfalls in Zusammenschau mit den sich anschließenden Maßnahmen der Beklagten, namentlich der Zusammenarbeit mit dem KBA sowie der Information ihrer Vertragshändler verbunden mit der Maßgabe, potentielle Kunden aufzuklären, kann der Beklagten kein objektiv sittenwidriges Handeln mehr angelastet werden. Randnummer 42 Schon aus der Pressemitteilung der Beklagten ergibt sich, dass die Beklagte mit dem KBA auch bezüglich der Überprüfung der 3-Liter-Motoren zusammengearbeitet hat. Wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - auf Seite 7 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, folgte auf diese Überprüfung der am 23.01.2018 öffentlich bekanntmachte Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge. Die Beklagte entwickelte in der Folge ein Software-Update zur Beseitigung der schnellen Motoraufwärmstrategie und stellte dieses dem KBA zur Abnahme vor. Außerdem informierte sie am 22.12.2017 (Anlage B 11, Bl. 189 Papierakte) und erneut am 25.01.2018 (Anlage B 12, Bl. 191 ff. Papierakte = Anlage BE 3, Bl. 95 ff. eAkte OLG) über das A-Partner-Portal ihre Vertragshändler über den Rückruf und die Planungen zum Software-Update. Sie erläuterte ferner, wie die Betroffenheit vorhandener Gebrauchtfahrzeuge ermittelt werden kann und gab den Vertragshändlern auf, potentielle Käufer solcher Fahrzeuge vor Verkauf über den Rückruf zu informieren. Hierzu stellte sie ein Musterschreiben zur Verfügung (Anlage B 13, Bl. 194 Papierakte = Anlage BE 4, Bl. 98 eAkte OLG), das den Käufern ausgehändigt und von diesen unterschrieben werden sollte. Randnummer 43 Soweit der Kläger erstmals in der Replik auf die Berufungserwiderung die Maßnahmen der Beklagten, insbesondere die Information der Vertragshändler, bestreitet, ist dies gemäß § 529 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte hat die Maßnahmen bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 06.08.2020 (Bl. 182 ff. Papierakte LG) umfassend dargelegt und dazu die Anlagen B 11-13 vorgelegt, ohne dass der Randnummer 44 Kläger dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder im Rahmen der Berufungsbegründung entgegengetreten wäre. Der Vortrag der Beklagten wurde vom Landgericht der Sache nach zu Recht als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen (vgl. LGU, Seite 8). Soweit der Kläger es nunmehr bestreiten will, sind Zulassungsgründe weder gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 45 Die Maßnahmen sind in ihrer Gesamtschau auch nicht - wie der Kläger meint - beschönigend und daher ungeeignet, die objektive Sittenwidrigkeit zu beseitigen. Sie zeigen vielmehr deutlich, dass die Beklagte nunmehr darum bemüht war, ihre Strategie, durch Einsatz einer verdeckten unzulässigen Abschalteinrichtung das KBA und potentielle Käufer über die Ordnungsgemäßheit der Abgassteuerung der 3-Liter-Motoren zu täuschen, aufgegeben hat. Insbesondere durch die Information der Vertragshändler und deren Verpflichtung, potentielle Käufer ihrerseits zu informieren und sich dies durch Unterschrift bestätigen zu lassen, hat die Beklagte ausreichend Vorsorge getroffen, um künftige Schädigungen von Kunden weitgehend zu vermeiden. Es trifft auch nicht zu, wenn der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.03.2021 (Seite 3, Bl. 145 eAkte OLG) behauptet, die Beklagte habe in diesem Musterschreiben lediglich auf Emissionsverbesserungen jenseits der gesetzlichen Anforderungen hingewiesen. Denn in dem Schreiben heißt es wörtlich (Hervorhebungen durch den Senat): Randnummer 46 „ Für diese 850.000 Fahrzeuge werden in Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) Software Updates durchgeführt, die zum Teil angeordnet , zum Teil freiwillig vorgenommen werden .“ Randnummer 47 Hieraus ergibt sich eindeutig, dass ein Teil der 850.000 Fahrzeuge, für die das Software-Update vorgesehen war, von einem behördlichen Rückruf betroffen waren. Ein potentieller Käufer, der diese Information vom Vertragshändler erhält, hat auf dieser Basis die Möglichkeit nochmals gezielt bezüglich des konkreten Fahrzeugs nachzufragen. Randnummer 48 Ein aus moralischer Sicht gänzlich tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, ist zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 16). Randnummer 49 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 143 ff. eAkte OLG) schließlich die Auffassung vertritt, die Beklagte hätte auch alle sonstigen gewerblichen und privaten Verkäufer und nicht nur ihre Vertragshändler informieren müssen, überspannt er die Anforderungen an eine Abkehr von der Sittenwidrigkeit deutlich. Zudem konnte die Beklagte schon aufgrund der getroffenen Maßnahmen in Zusammenschau mit der Veröffentlichung des Rückrufs durch das KBA sowie der Medienberichterstattung (vgl. Anlagen BE 7 - BE 13 (Bl. 101 - 113 eAkte OLG) davon ausgehen, dass die Manipulation der Abgassteuerung beim streitgegenständlichen Motorentyp jedenfalls professionellen Verkehrskreisen nicht verborgen bleibt, zumal in den Jahren nach 2015 eine erhöhte Sensibilität für die Dieselabgasthematik bestand. Hinsichtlich der potentiellen privaten Verkäufer konnte die Beklagte, die eng mit dem KBA zusammenarbeitete, sicher davon ausgehen, dass diese ebenfalls zeitnah durch die Rückrufschreiben über die Motorenkonfiguration informiert werden. Randnummer 50
- c)Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, von seinem Verkäufer - einem Vertragshändler der Beklagten - nicht entsprechend der Hinweise der Beklagten aufgeklärt worden zu sein. Dies könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung der Verkäuferin begründen, ist der Beklagten aber nicht zuzurechnen und führt daher auch nicht zu einem objektiv sittenwidrigen Handeln der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20 -, juris Rn. 19). Denn diejenigen Käufer, bei denen der Kaufvertragsschluss zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nach der gebotenen Gesamtbetrachtung - wie hier (siehe unter
- b)- kein sittenwidriges Handeln der Beklagten mehr anzunehmen ist, wurden von der Beklagten - unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig geschädigt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 38). Randnummer 51 4. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen stützen. Ein denkbarer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert - neben dem Fehlen einer Täuschung im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs aus den unter 3. dargelegten Gründen - auch daran, dass keine Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen bestünde, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris Rn. 24 ff.). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit §§ 6, 27 EG-FGV scheitert daran, dass es sich dabei nicht um Schutzgesetze handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 74 sowie Urteil vom 30.07.2020 -VI ZR 5/20 - Rn. 13; Senat, Urteil vom 28.02.2020 - 3 U 1902/19). Randnummer 52 5. Mangels Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs scheitert die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, Rechtsanwaltskosten) sowie in Bezug auf die Hilfsanträge, bei denen jeweils nur eine andere Art der Schadensbeseitigung (teilweise Freistellung von Darlehensraten bzw. Rechtsanwaltskosten) geltend gemacht wird. Deliktszinsen könnten zudem ohnehin nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 -VI ZR 397/19 - Rn. 22). III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da die streitgegenständlichen Rechtsfragen zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt sind und vom Senat lediglich auf den Einzelfall angewendet wurden. Randnummer 55 Den Streitwert hat der Senat an der Höhe der begehrten Abänderung des angefochtenen Urteils bemessen (§ 3 ZPO).