← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 289/19 Urteil Vorliegen eines (Teil-) Betriebsübergangs § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 138 ZPO

Vorliegen eines (Teil-) Betriebsübergangs Orientierungssatz 1. Ein Betriebsübergang insoweit liegt nur dann vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihre

§ 613aBGB Nr.

145). Geboten ist im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls die Prüfung folgender Kriterien: Randnummer 142 - Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens; Randnummer 143 - Übergang der materiellen Betriebsmittel; Randnummer 144 - Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation Randnummer 145 - bei der Beschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber; Randnummer 146 - Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen; Randnummer 147 - Grad der Ähnlichkeit zwischen vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; Randnummer 148 - Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Randnummer 149 Diese Kriterien sind jedoch lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Randnummer 150 Die Art des betreffenden Betriebs oder Unternehmens ist maßgeblich für die Gewichtung der übrigen Kriterien im Rahmen der Gesamtbewertung (EuGH 11.03.

§ 613aBGB Nr. 145; BAG 02.12.1999 Ez

A § 613a BGB Nr. 188). Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs relevanten Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15.12.2005 NZA 2006, 29; BAG 25.06.2009 NZA 2009, 1412; 22.01.2015 NZA 2015, 1325; 25.08.2016 NZA-RR 2017, 123). Daraus ergibt sich zum Beispiel der wesentliche Inhalt der Arbeitsorganisation, deren Weiternutzung durch den Erwerber den Betriebsübergang charakterisiert. Je nach Art des Unternehmens stehen entweder die Betriebsmittel oder die Belegschaft im Vordergrund und sind im Rahmen der Gesamtabwägung von unterschiedlichem Gewicht (BAG 27.01.2011 NZA 2011, 1162; 22.10.2009 NZA-RR 2010, 660). Nach der jeweiligen Eigenart des Betriebes richtet es sich, ob und gegebenenfalls welchen materiellen Betriebsmittel identitätsprägend sind (BAG 15.02.2007 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 64). Randnummer 151 Der Übergang der materiellen Betriebsmittel kann insbesondere bei Produktionsunternehmen eine wesentliche Indizfunktion haben. Tatsächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie zum Beispiel bei der Vergabe von Aufträgen unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (BAG 22.10.2009 NZA-RR 2010, 660; 22.01.2009 NZA 2009,905). Die materiellen Betriebsmittel müssen die Identität der wirtschaftlichen Einheit prägen (BAG 10.05.2012 NZA 2012 1161; 19.03.2015 NJOZ 2015, 1665). Andere Kriterien dafür können sein, dass die Betriebsmittel auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgegeben ist (BAG 17.05.2012, BeckRS 2012, 73036). Bei betriebsmittelintensiven Tätigkeiten kommt der Weiterbenutzung der relevanten Betriebsmittel entscheidendes Gewicht zu. Unerheblich ist, ob diese Betriebsmittel von dem Vorgänger übernommen wurden oder vom Auftragsgeber dem Nachfolger zur Verfügung gestellt werden. Ihre Nichtübernahme stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, der gegen einen Betriebsübergang spricht (s. BAG 15.09.2014 NZA 2015, 97). Allerdings kommt es im Rahmen einer Gesamtbewertung auch darauf an, ob der Erwerber über die Betriebsmittel hinaus die Arbeitsorganisation übernimmt und fortsetzt (BAG 22.05.

§ 613aBGB Nr.

149). Bei einem Produktionsbetrieb kann es auch für die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entscheidend sein, ob der Erwerber über die materiellen Betriebsmittel hinaus die beim Veräußerer gebildete betriebliche Organisation übernimmt und im Wesentlichen unverändert beibehält oder ob er die Produktion mittels der in seinem Betrieb bereits bestehenden Organisation fortführt und die übernommenen Wirtschaftsgüter in die vorhandene Organisation seiner Produktion eingliedert oder gar veräußert (BAG 16.05.2002 EzA § 613a BGB, Nr. 210). Nur im ersten Fall wahrt die wirtschaftliche Einheit ihre Identität. Dabei sind der wirtschaftlichen Einheit nicht nur die Betriebsmittel zuzurechnen, an denen das Eigentum übertragen bzw. erworben wird. Auch Betriebsmittel, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, die dieser aber aufgrund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Eröffnung seines Betriebes einsetzen kann, können relevant sein (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Maßgeblich ist, ob die materiellen Betriebsmittel den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmachen. Eine Telefonanlage z. B., die für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich ist, führt nicht dazu, dass sie für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend ist und damit zur Annahme eines betriebsmittelgeprägten Betriebs führt. Dies richtet sich vielmehr nach der Eigenart des jeweiligen Betriebes (BAG 26.05.2009 NZA 2009, 905). Randnummer 152 Auch dem Wert der übergegangenen immateriellen Aktiva kommt Indizfunktion zu. Werden immaterielle Aktiva (Patente, Gebrauchsmuster, Schutzrechte, Warenzeichen, Marken, Lizenzen "Know-how", "Good-will" usw.) übernommen, kann dies ein Indiz für einen Betriebsübergang sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die immateriellen Aktiva einen gewissen Wert haben. Randnummer 153 Das Maß der Indizwirkung der Übernahme von Arbeitnehmern hängt von der Betriebsmittelintensität der von den Beschäftigten zu verrichtenden Arbeit ab. In Betrieben, in denen die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern eine "wirtschaftlichen Einheit" darstellen (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325; 19.03.2015 NJOZ 2015, 1665; EuGH 11.07.2018 NZA 2018, 1053). In diesen Fällen kann auch allein die Nichtübernahme des Personals zum Ausschluss eines Betriebsübergangs führen. Bei klassischen Dienstleistungsunternehmen steht regelmäßig die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt (BAG 19.03.2015 a.a.O.). Bei von materiellen Betriebsmitteln geprägten Tätigkeiten kann der Betriebszweck dagegen ohne sachliche Betriebsmittel nicht erreicht werden; insoweit kann ein Betriebsübergang nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Beschäftigten nicht vom Erwerber übernommen wurden (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Auch bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit, zum Beispiel aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags muss der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (EuGH 27.02.2020 NZA 2020, 443). Randnummer 154 In jedem Fall muss es sich aber zur Wahrung der wirtschaftlichen Einheit um einen "nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals" handeln, damit dem Merkmal der Personalübernahme überhaupt eine Indizwirkung zukommt (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6; 28.04.2011 NZA-RR 2012, 119). Eine rein quantitative Betrachtung scheidet aus (BAG 22.01.2015 NZA 2015, 1325). Es besteht eine Wechselbeziehung zwischen Zahl und Qualität (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Bei einem hohen Qualifikationsgrad und entsprechenden Spezialwissen kann bereits die Übernahme eines kleinen Teils des Personal Indizfunktion für einen Betriebsübergang für einen Betriebsübergang haben (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, genügt dagegen ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme der Hauptbelegschaft. Das gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005 EzA § 613a BGB 2002, Nr. 37). Dagegen kann ein Anteil von mehr als 85 % ausreichen (BAG 11.12.

§ 613aBGB Nr.

159). Selbst wenn aber 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Denn der Erwerber muss die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführen, wobei allerdings nicht die Beibehaltung der organisatorischen Selbstständigkeit des übertragenen Unternehmens- oder Betriebsteils erforderlich ist. Randnummer 155 Dem Übergang der Kundschaft bekommt insbesondere in der Dienstleistungsbranche erhebliches Gewicht bei der Prüfung zu, ob eine identitätswahrende Einheit übergegangen ist. Insoweit werden die Grundlagen für die Erhaltung des Kundenkreises aufrechterhalten, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit verrichtet und sich die von ihm hergestellten Produkte und/oder Dienstleistungen an einen im Wesentlichen unveränderten Kundenkreis richten (BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Randnummer 156 Der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit hat nur eingeschränkte Bedeutung, weil die Funktionsnachfolge allein, d.h. die Übertragung der Aufgabe, noch keinen Betriebsübergang begründet (BAG 28.05.2009 AP BGB § 613a Nr. 370; 22.01.2009 NZA 2009, 905). Allein aus dem Umstand, dass die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen ähnlich sind, kann also nicht gefolgert werden, es liege der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor. Anders ist es dann, wenn der Erwerber eine im Wesentlichen andere betriebliche Tätigkeit ausübt (BAG 13.05.2004 EzA § 613a BGB 2002, Nr. 26). Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit geht meist mit einem Wechsel des Betriebszwecks und einer Änderung der Arbeitsläufe einher (BAG 25.06.2009 NZA 2009, 1412). Dies spricht gegen einen Betriebsübergang. Randnummer 157 Die Dauer einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten kann Indizwirkung gegen das Vorliegen eines Betriebsübergangs entfalten, soweit sie erheblich ist. Je länger die Unterbrechung dauert, desto stärker spricht dies gegen einen Betriebsübergang (s. BAG 22.10.2009 NZA-RR, 660). Randnummer 158 Weiterhin liegt ein Betriebs(teil)übergang nur dann vor, wenn der Erwerber gerade die beim Veräußerer betrieblich bzw. teilbetrieblich organisierte Einheit übernimmt und im Wesentlichen unverändert fortführt (BAG 17.12.2009 AP BGB § 613a Nr. 383). Nur dann nutzt der Erwerber die bereits beim Veräußerer vorhandene Organisationseinheit, zieht er die Früchte aus der bereits beim Übergang vorhandenen Struktur. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der Erwerber die ihm übertragenen Aufgaben in einer eigenen andersartigen, entweder schon bestehenden oder auch neu gebildeten Organisation erbringt, eventuell an einem anderen Ort (BAG 26.06.1997, EzA § 613a BGB Nr. 151). Maßgeblich ist, ob die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Funktionsfaktoren beibehalten wird und dies dem Erwerber ermöglicht, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 22.01.2015 NZA 2015 1325). Dazu können zum Beispiel Kunden- und Lieferantenbeziehungen oder Fertigungsmethoden gehören (BAG 26.05.2011 EzA § 613a BGB Nr. 125). Erhebliche organisatorische Veränderungen in einem zentralen Bereich stehen einem Betriebsübergang entgegen (BAG 15.12.2009 AP BGB § 613a Nr. 383). Deshalb ist zu berücksichtigen, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit gerade deshalb gewahrt bleibt, weil der Zusammenhang der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den übergegangenen Produktionsfaktoren erhalten wird. Wird bei Dienstleistungsbetrieben, bei denen neben der Organisation die Belegschaft prägend ist, zwar der überwiegende Teil der alten Belegschaft übernommen, jedoch die Arbeitsorganisation grundlegend verändert, kann dies einem Betriebsübergang entgegenstehen (Müller-Glöge NZA 1999, 449). Die Änderung der Arbeitsorganisation steht einem Betriebsübergang allerdings nur dann entgegen, wenn die Änderung so wesentlich ist, dass der Erwerber die bisherigen Strukturen im Ergebnis nicht mehr nutzt. Eine nur geringfügige Änderung, zum Beispiel die Verbesserung der Arbeitsmethoden durch die Einführung eines neuen EDV-Systems, genügt nicht, wenn sich dadurch die Arbeitsorganisation nicht grundlegend verändert (BAG 21.08.2008 AP BGB § 613a Nr. 348). Randnummer 159 Die Möglichkeit der Fortführung eines Betriebes alleine reicht nicht aus, um einen Betriebsübergang zu begründen (BAG 21.02.2008 AP BGB § 613a Nr. 343). Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann nur dann gewahrt sein, wenn sich der Erwerber die bisher beim Veräußerer bestehende organisatorische Einheit - i. S. d. Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der übertragene Produktionsfaktoren - tatsächlich zu Nutze macht. Damit kommt es entscheidend auf die Absichten des Erwerbes im Zeitpunkt der Übernahme der tatsächlichen Leitungsmacht an (s. BAG 06.04.2006 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 52). Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Erwerber den erworbenen Betrieb vollständig in die Organisationsstruktur des eigenen Unternehmens eingliedert und die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren nicht mehr nutzt (BAG 06.04.2006 a.a.O.). Ohne tatsächliche Nutzung der vom Vorgänger konkret geschaffenen Arbeitsorganisation sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht gegeben. Randnummer 160 Diese Grundsätze gelten auch den Betriebsteilübergang (EuGH 11.03.

§ 613aBGB Nr.

145; BAG 21.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Betriebsteile sind Teileinheiten des Betriebs. In Abgrenzung zur Veräußerung einzelner Anlage- oder Umlaufgüter ist es erforderlich, dass es sich um eine selbstständig abtrennbare organisatorische Untergliederung handelt, mit der innerhalb des betriebstechnischen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich dabei um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (BAG 22.07.2004 EzA § 613a BGB 2002, Nr. 27). Das Merkmal "Teilzweck" dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Teileinheit. Im Betriebsteil müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 17.12.2009 AP BGB § 613a Nr. 383). Notwendig ist allerdings eine eigenständige abgrenzbare Organisation zur Erfüllung des Teilzwecks. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG § 26.08.1999 EzA § 613a BGB Nr. 185). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die übernommene Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte, also eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit bildete (BAG 19.03.2015 AP BGB § 613a Nr 464; EuGH 06.03.2014 NZA 2014, 423). Allerdings muss der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit beim Betrieb(steil)erwerber nicht vollständig bewahren. Vielmehr genügt es, dass der Betrieb(steil)erwerber die Funktion und Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm so ermöglicht wird, diese Faktoren zu benutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 23.06.2012 NZA-RR 2013, 6). Randnummer 161 Der Abgrenzung bedarf es auch zwischen dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und der reinen Funktionsnachfolge bzw. Auftragsnachfolge, Aufgabenübertragung, die keinen Betriebsübergang begründet (BAG 13.11.

§ 613a BGB Nr.

154). Neben der Aufgabe muss stets auch die zu Grunde liegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009 AP BGB § 613 a Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 107). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt insoweit neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestands der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigt. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 10.05.2012 Baeck RS 2012, 73036; 14.08.2007 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 74). Erforderlich ist der Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung von Ressourcen. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Vorausstzung nicht (BAG 21.05.2015 NZE 2016, 35; 28.05.2009 AP BGB § 613 a Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 107; EuGH 20.01.2011, NZA 2011, 148). Randnummer 162 Hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen dem Bedeutungsgehalt der Differenzierung zwischen Betriebsmittel geprägten und nicht Betriebsmitteln geprägten Betrieben einerseits und der Übernahme von Arbeitnehmern andererseits ist in besonderem Maße die Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des konkret zu entscheidenden Einzelfalles maßgeblich. Insoweit kann nicht abstrakt darauf abgestellt werden, ob bei einem Betriebsmittel geprägten Betrieb nennenswerte Betriebsmittel übernommen werden; vielmehr ist (mit -)entscheidend, ob die Betriebsmittel von dem Erwerber sinnvoll eingesetzt werden können. Auch in einem Betriebsmittel geprägten Betrieb kann der fehlende Übergang der Betriebsmittel nicht zwingend gegen die Annahme eines Betriebsübergangs sprechen. Können die Betriebsmittel von neuen Betreibern wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben nicht oder nicht sinnvoll eingesetzt werden, kann es auf ihre Übernahme nicht ankommen, weil ihre Fortnutzung auch bei den bisherigen Betreibern nicht mehr statthaft wäre. Neben der Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft kann auf die nahtlose Fortführung des im wesentlichen gleichen Auftrags für die Annahme eines Betriebsübergangs sprechen (EuGH 27.02.2020 NZA 2020, 443). Randnummer 163 Eine übergangsfähige Einheit liegt nur dann vor, wenn diese funktionell hinreichend autonom arbeitet. Sie muss über eine Leitung verfügen, die in der Lage ist, die Arbeit verhältnismäßig frei und unabhängig zu organisieren. Die dahin gehenden Anforderungen dürfen allerdings nicht mit den gleich gesetzt werden, die das Betriebsverfassungsrecht an eine einheitliche Leitung stellt. Es genügt, dass die Einheit über so viel Autonomie verfügt, dass ein außenstehender Betrachter diese ohne größeren Aufwand vom Rest des Unternehmens (Betriebs) abgrenzen kann. Ein Betriebsteil ist insoweit eine auf einige Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens, innerhalb der Beschäftigte und Betriebsmittel zur Ausübung einer wirtschaftlichen Einheit hinreichend strukturiert zusammengefasst sind, die einen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die ihre Arbeitsorganisation in Grundzügen selbständig gestaltet. Ein außenstehender Betrachter muss sie ohne größeren Aufwand als funktionale Einheit begreifen und vom Rest des Unternehmens abgrenzen können. Zu einem Betriebsübergang kann es auch dann kommen, wenn ein Dritter die bislang vom Veräußerer erbrachten Tätigkeiten fortführt und er zu diesem Zweck von diesem eine erhebliche Qualität von Betriebsmitteln oder Beschäftigten übernimmt. Entscheidend sind allerdings die Umstände des Einzelfalls. Jedoch kann ein Betriebsübergang nicht ohne nähere Sachprüfung alleine unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass übernommene Ressourcen bzw. Personal zuweilen auch in anderen Unternehmenssparten eingesetzt wurden. Das Kriterium der Fortführung der bisherigen Tätigkeit bei der Prüfung des Betriebsübergangs stellt mehr als ein negatives Ausschlusskriterium dar, das andererseits nicht dazu führt, dass Funktionsnachfolgen ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte in einen Betriebsübergang münden würden. Stellt der neue Dienstnehmer im Rahmen der Neuvergabe von Dienstleistungsaufträgen einiges Personal seines Vormanns ein, kann der Umstand, dass er auch die von diesem erbrachte Tätigkeit vortführt, einen durchaus beachtlichen Anhaltspunkt für einen Betriebsübergang darstellen, der in gewissem Ausmaß defizitär an anderer Stelle, insbesondere bei der fehlenden Übernahme von materiellen Betriebsmitteln, ausgeglichen werden kann. Maßgeblich ist jeweils eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BAG 14.05.2020, NZA 2020, 1091; 27.02.2020, NZA 2020, 1303; s. Bayreuther NZA 2020, 1505 ff.; Seidl, NZA 2020, 498 ff.). Randnummer 164 Der Arbeitnehmer, der die Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen insbesondere das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (BAG 25.09.2008, NZA - RR 2009, 469). Folglich muss der Kläger darlegen und beweisen, dass bei der Nebenintervenientin eine selbständig abgrenzbare organisatorische Einheit bestand und diese unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übergegangen ist. Randnummer 165 Für das tatsächliche Vorbringen sowohl der darlegungsbelasteten Partei als auch des Prozessgegners gelten gemäß § 138 ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 166 Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 167 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296). Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüber hinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 168 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass nicht angenommen werden kann, dass zum 31.05./01.06.20218 eine wirtschaftliche Einheit i. S. d. § 613 a BGB von der Nebenintervenientin auf die Beklagte im Sinne eines im wesentlichen unveränderten Fortbestands der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber, der Beklagten, übergegangen ist. Auch die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs liegen nicht vor, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die von der Beklagten ggf. übernommene Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte, also eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit bildete. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebs(teil)erwerber, die Beklagte, die Funktion und Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es ihm derart ermöglicht wurde, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, bestehen entgegen der Auffassung des Klägers und der Nebenintervenientin nicht. Randnummer 169 Auszugehen ist vielmehr davon, dass die Nebenintervenientin ab 2004 auf dem Gelände der Beklagten einen Betrieb gebildet hat, mit dessen Mitarbeitern ihre Aufträge der Firma Du. einerseits und der Beklagten andererseits, betreffend Logistik, Dienstleistungen, abgearbeitet wurden. Getrennte Betriebsteile i. S. übergangsfähiger wirtschaftlicher Einheiten sind insoweit nicht entstanden. Dabei ist unerheblich, ob es bei der Beklagten getrennte Bereiche Sch. und Du. gegeben hat. Denn ausschlaggebend ist allein, ob es bei der Nebenintervenientin zwei organisatorisch abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten gab. Daraus, dass bei der Beklagten zwei getrennte Geschäftsbereiche gegeben gewesen sein sollen, folgt keineswegs, dass bei der Nebenintervenientin zwei getrennte Betriebsteile bestanden haben. Denn eine vermeintliche Trennung auf Seiten des Auftraggebers bedeutet nicht automatisch, dass es eine solche Trennung auch auf der Seite des Dienstleisters - Jahre später - gegeben hat. Vielmehr gab es nur einen einheitlichen, in seiner Organisation nicht trennbaren Betrieb der Nebenintervenientin. Dafür spricht maßgeblich der Umstand, dass es nur eine zentrale Betriebsstellenleitung für alle Mitarbeiter der Nebenintervenientin auf dem Betriebsgelände Sch. gab; Betriebsstellenleiter war Herr Fa.. Daneben gab es eine Assistenz der Geschäftsleitung. Getrennte Leitungen für einen vermeintlichen Bereich Du. und einen vermeintlichen Bereich Sch. gab es dem gegenüber nicht. Stattdessen waren unter der einheitlichen Betriebsstellenleistung drei Teamleiter eingebunden. Unter diesen drei Teamleitern waren alle Mitarbeiter der Nebenintervenientin angebunden, die wohl für Du. als auch für die Beklagte tätig waren. Es gab demzufolge keine organisatorische Trennung der Mitarbeiter im Hinblick auf die Tätigkeiten für Du. oder die Beklagte. Eine Vielzahl der ca. 55 Mitarbeiter erbrachte regelmäßig Leistungen sowohl für die Beklagte als auch für Du.; substantiiertes Bestreiten dieses Vorbringens der Beklagten durch die Klägerseite (Kläger und Nebenintervenientin) liegt nicht vor. Randnummer 170 Dafür spricht zudem sowohl der Vertrag der Beklagten mit der Nebenintervenientin, als auch der von der Nebenintervenientin mit ihrem Betriebsrat der Zweigniederlassung M. am 03.08.2017 abgeschlossene Interessenausgleich. Randnummer 171 Gemäß 12.1.3 des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin 2015 ist dem Auftraggeber, der Beklagten, bekannt, dass die Kalkulation des Auftragnehmers, der Nebenintervenientin, insbesondere auch auf Synergieeffekten aufgrund der Kundenbeziehung des Auftragnehmers, der Nebenintervenientin, zu Du. am Standort M. beruht. Der Auftraggeber ist daher im Fall der (teilweisen) Beendigung des Logistikvertrages zwischen Auftragnehmer und Du. am Standort M. bereit, mit dem Auftragnehmer über eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verhandeln. Wenn sich die Parteien nicht innerhalb von drei Monaten sodann auf eine angemessene Anpassung der Vergütung einigen können, hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht, von dem die Nebenintervenientin vorliegend Gebrauch gemacht hat. Diese Vereinbarung der vertraglichen Maßgeblichkeit von Synergieeffekten auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ist nur verständlich, wenn davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter der Nebenintervenientin am Standort M. maßgeblich sowohl für Du., als auch für die Beklagte eingesetzt werden, um die jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Das schließt, soweit erforderlich, die Inanspruchnahme jeweiliger Sachmittel ein. Randnummer 172 Im Interessenausgleich vom 03.08.2017 wird bereits in der Präambel ausgeführt, dass das Unternehmen, die Nebenintervenientin, in M. einen Betrieb auf dem Werksgelände Sch. unterhält. Sodann wird beschreibend zwischen Kunden zugeordneten Abteilungen und keinen Kunden zugeordneten Abteilungen unterschieden. Die Mitarbeiter der keinen Kunden zugeordneten Abteilungen Versand Sch./Du., Verladung, Allgemeine Packerei, Funkstapler und Verwaltung haben danach offensichtlich von vornherein die anfallenden Arbeiten nach Maßgabe des Rahmenvertrages zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten einerseits und Du. und der Nebenintervenientin andererseits gleichermaßen zu leisten; bei der Unterscheidung im Rahmen der Kunden zugeordneten Abteilungen finden sich jeweils sowohl der Wareneingang als auch die Kommission/Verpackung, ohne das erkennbar wäre, warum einerseits die Leistungspflicht der Nebenintervenientin sich auf diese Bereiche für beide Unternehmen gleichermaßen bezieht und andererseits eine Kundenzuordnung erfolgt. Schließlich wird dem Kunden Sch. zugeordnet auch der Bereich Verwaltung Magazin Sch. Zentral und Sch. Optik, ohne das erkennbar wäre, wie sich dieser Bereich von der keinem Kunden zugeordneten Abteilung Verwaltung unterscheidet. Randnummer 173 Im Hinblick auf den im Rahmenvertrag als für die Nebenintervenientin maßgeblichen Synergieeffekt ist also davon auszugehen, dass, wie von der Beklagten vorgetragen, eine Vielzahl der Mitarbeiter sowohl für Du. als auch für die Beklagte gearbeitet hat, ohne dass es eine organisatorische Trennung gab. Substantiiert ist tatsächliches Vorbringen der Klägerseite dazu, dass trotz dieser Umstände eine organisatorische Trennung gegeben gewesen sein könnte, fehlt. Randnummer 174 Damit kann bis zum 31.12.2017 im Hinblick auf die langjährige betriebliche Struktur der Nebenintervenientin nicht angenommen werden, dass betreffend die Beklagte in Abgrenzung zu Du. bzw. dem Standort M. der Nebenintervenientin eine übergangsfähige wirtschaftliche Einheit Sch. bestand. Damit erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Nebenintervenientin nach dem 31.12.2017 am Standort M. eine wirtschaftliche Einheit im hier zu fordernden Sinne gebildet hätte, mit der Maßgabe, die Logistikdienstleistungstätigkeit für die Beklagte mit entsprechenden betrieblichen Strukturen ggf. nach Vertragsanpassung fortzusetzen. Tatsächliches Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Klägerseite fehlt jedoch vollständig. Es liegt deshalb vielmehr nahe, davon auszugehen, dass die Monate nach dem 31.12.2017 bis zum 31.05.2018 lediglich ein Abwicklungszeitraum darstellte, weil die Nebenintervenientin sich dazu entschlossen hatte, den einheitlichen Betrieb Standort M. insgesamt einzustellen. Dafür spricht, dass sie ihr Sonderkündigungsrecht wahrgenommen hat, so dass die Struktur, die nach der Beendigung des Vertrages zwischen der Nebenintervenientin und Du. für die restliche Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten verblieb, den Betrieb der Nebenintervenientin M. nicht geprägt hat. Diese Zeit war folglich lediglich durch die unterschiedlichen Beendigungsdaten bedingt, es handelte sich um ein reines Übergangsszenario bis zur endgültigen Einstellung der Aktivitäten der Nebenintervenientin für die Beklagte. Randnummer 175 Hinreichende Anhaltspunkte für die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel durch die Beklagte bestehen nicht. Randnummer 176 Soweit die Klägerseite der Auffassung ist, es handele sich bei den Räumlichkeiten, die sie von der Beklagten gemietet hatte, um wesentliche Betriebsmittel, trifft das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zu. Denn es fehlt an tatsächlichem Vorbringen der Klägerseite dazu, dass die Räumlichkeiten für den behaupteten Betriebsteil identitätsprägend und daher wesentlich sind. Zudem begründet allein der Rückfall des Nutzungsrechts auf und/oder die Rückgabe von Betriebsmitteln an den Eigentümer ohne Fortsetzung der Betriebstätigkeit keinen Betriebsübergang (BAG 10.05.2012, NZA 2012, 1161; 18.03.1999, NZA 1999, 704). Daher kann allein die Beendigung der Mietverträge keinen Betriebsübergang begründen. Zudem nutzt die Beklagte den größten Teil der zuvor an die Nebenintervenientin vermieteten Räumlichkeiten nicht für die von ihr durchgeführten Logistikleistungen. Die Beklagte nutzt für die von ihr selbst durchgeführten Logistikleistungen vielmehr nur noch 4 Gebäude, was der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten hat, wo hingegen die Nebenintervenientin 9 Gebäude auf dem Werksgelände nutzte. Die Beklagte hat die von der Nebenintervenientin genutzte Fläche mit ca. 5800 qm angegeben, die für die von ihr selbst nunmehr durchgeführte Logistikleistungen mit einer Fläche von nur noch 2500 qm. Diese Angaben hat der Kläger nicht bestritten. Die Beklagte nutzt damit für Logistikleistungen nur noch 43 Prozent zu der von der Nebenintervenientin genutzten Fläche. Randnummer 177 Hinsichtlich von der Nebenintervenientin angeführten Regale ist davon auszugehen, dass bereits nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes tatsächliches Vorbringen dazu fehlt, welche Regale die Beklagte für die Durchführung der Logistikleistungen nutzt. Dem gegenüber hat die Beklagte nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass sie ihr Magazin in die Warenannahme im Gebäude H 1 integriert hat und dafür eine Regalanlage neu angeschafft hat. Das zuvor von der Nebenintervenientin betriebene Lager befand sich dagegen im Gebäude G 21, das von der Beklagten nicht für die logistischen Tätigkeiten genutzt wird. Randnummer 178 Hinsichtlich der von der Nebenintervenientin aufgelisteten Gegenstände (Bl. 624, 625 d. A.) ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch insoweit allein der Rückfall des Nutzungsrechts auch bzw. die Rückgabe von Betriebsmitteln an den Eigentümer keinen Betriebsübergang begründen kann. Erst dann, wenn der Eigentümer mit diesen Betriebsmitteln die Betriebstätigkeit fortsetzt, kommt ein Betriebsübergang überhaupt in Betracht (BAG 10.05.2012, a.a.O.; 18.03.1999, a.a.O.). Hinzu kommt vorliegend, dass nach dem Rahmenvertrag 2015 gem. Ziffer 6.4 die Mehrzahl der aufgelisteten Gegenstände bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Buchwert von "0 Euro" von der Nebenintervenientin auf die Beklagte übertragen wurden; insoweit hätte es also weiteren Vorbringens bedurft, inwieweit dort aufgelistete Gegenstände, die offenbar schon 2015 keinen merkantilen Wert mehr hatten, am 31.05.2018 überhaupt noch vorhanden bzw. nutzbar waren. Daran fehlt es. Das weitere Vorbringen der Beklagten, dass die Mehrzahl der Gegenstände verschrottet und nicht weiter genutzt wurde, hat der Kläger nicht bestritten. Ferner hat der Kläger trotz des substantiierten Bestreitens der Beklagten hinsichtlich weiterer 8 in der Anlage 10 aufgelistete Gegenständen nicht erläutert, um welche Gegenstände es sich überhaupt handeln soll und dass diese überhaupt noch vorhanden sind. Die Beklagte hat insoweit zudem darauf hingewiesen, dass diese Auflistung mit der Liste der Gegenstände übereinstimmt, die die Nebenintervenientin bereits 2004 von der Beklagten erhalten hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin sich 2015 im Rahmen des Abschlusses eines neuen Logistikvertrages offenbar nicht die Mühe gemacht haben, für diese Anlage eine aktuelle Liste zu erstellen, sondern die alte Liste aus dem Jahr 2014 lediglich kopiert haben. Deshalb enthält Ziffer 6.

  1. des Logistikvertrages 2015 auch ausdrücklich die Einschränkung, dass nur "noch vorhandene übergegangene Betriebsmittel" übertragen werden. Damit kann lediglich hinsichtlich eines kleinen Teils der aufgelisteten Gegenstände die Weiternutzung durch die Beklagte angenommen werden, bei denen es sich zudem hauptsächlich um leicht zu ersetzende, kostengünstige Gegenstände handelt, die insbesondere für Logistikleistungen keineswegs identitätsprägend sind (Waagen, Tacker-Anlage, Gefahrstoffschrank, Klammergerät). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die wesentlichen, identitätsprägenden Betriebsmittel von der Nebenintervenientin übernommen hat und weiter nutzt. Randnummer 179 Hinzu kommt, dass die Beklagte wesentliche Betriebsmittel für die von ihr ab dem 01.06.2018 selbst durchzuführende Logistikleistungen nicht von der Nebenintervenientin übernommen, sondern neu angeschafft hat, insbesondere die Logistiksoftware, einen Gabelstapler, den sie bereits in ihrem Bestand hatte, einen Hubwagen, einen Elektrogabelstapler, zwei Palettenhubwagen, eine Lagerbühne und eine Regalanlage für das Gebäude H
  2. Dass diese Betriebsmittel neu beschafft wurden, belegt die Übersicht der von der Nebenintervenientin mitgenommenen Betriebsmittel nach Maßgabe der entsprechenden Abholungsprotokolle, betreffend insbesondere drei Stapler, einen LKW, einen Hubwagen, einen E-Hubwagen, ein Handhubwagen, ein kleines Flurförderfahrzeug, 6 Handheds zur Erfassung von Paketen, u. ä. zur Nutzung der Software der Nebenintervenientin, Luftpolstermaschine, Handy, u.a.m. Insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Warenabwicklung und für die Verteilung von eingehenden Lieferungen im Werk der Beklagten die Software von erheblicher Bedeutung ist für die Identifikation von Paketen, die Organisation, Rückverfolgung und Verteilung von Waren. Die Software der Nebenintervenientin wurde ausschließlich von dieser mit den 6 Handheds genutzt, die, wie dargelegt, abgeholt wurden (05.06.2018). Insoweit hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass ohne die Handheds das Softwareprogramm der Nebenintervenientin nur in Teilfunktionen über wenige Arbeitstage noch habe genutzt werden können, um die technischen Probleme mit der Umstellung auf die neue Software abzufedern, die am 06.06.2018 installiert wurde, wobei die endgültige Konfiguration und Hardware-Einrichtung erst am 25.06.2018 aufgrund technischer Probleme erfolgte. Diese waren sodann aber ab der KW 26 behoben. Dieses Vorbringen hat die Klägerseite nicht substantiiert bestritten. Das Klägervorbringen im erstinstanzlichen Rechtszug verhält sich zu der Abhängigkeit der betrieblichen Softwarenutzung zu den Handheds nicht. Die Nebenintervenientin hat im Berufungsverfahren lediglich ausgeführt, dass die Beklagte die Software der Nebenintervenientin wenigstens für 3 Wochen anschließend weiterhin genutzt habe, was kein Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten darstellt. Der sodann behauptete Hinweis an den ehemaligen Niederlassungsleiter der Nebenintervenientin, die Software sei für ein weiteres halbes Jahr parallel betrieben worden, wird nicht näher substantiiert und ist folglich im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten unbeachtlich. Randnummer 180 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass immaterielle Betriebsmittel von der Beklagten von der Nebenintervenientin übernommen worden sind, lassen sich dem tatsächlichen Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht entnehmen. Zur immateriellen Aktiva wie Patenten, Gebrauchsmuster, Rechten, Lizenzen, "Knowhow", "Good will" verhält sich das Vorbringen nicht. Die Klägerseite behauptet insoweit, bezogen auf die Arbeitsorganisation lediglich pauschal, diese sei von der Beklagten übernommen worden. Nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes Tatsachenvorbringen dazu fehlt. Das Mitarbeiter ihre Positionsbezeichnungen behalten, genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Insoweit hat die Beklagte demgegenüber substantiiert dargelegt, dass sie eine neue Organisation geschaffen hat, die einen Betriebsübergang ausschließt (s. Bl. 649 f. d. A.). Dieses Vorbringen hat die Klägerseite nicht substantiiert bestritten. Randnummer 181 Hinreichendes tatsächliches Vorbringen der Klägerseite, dass die Beklagte zum 31.05./01.06.2018 einen nach Zahl- und Sachkunde wesentlichen Teil der ehemaligen Fi.-Mitarbeiter übernommen hätte, liegt nicht vor. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass für die Logistikleistungen Maschinen wie Stapler und Hubwagen sowie Software zwingend benötigt werden. Folglich kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Ohne die Infrastruktur und Betriebsmittel wären wesentliche von der Beklagten durchgeführte Logistikleistungen, z. B. Magazin, Warenauslieferung, Wareneingang, Staplerdienste nicht durchführbar. Es kommt auch folglich entscheidend auf diese Mittel und nicht auf das insoweit benötigte Personal an. Hinzu kommt, dass die Anzahl der übernommenen Mitarbeiter nicht ausreicht, um einen Betriebsübergang zu begründen. Die Beklagte beschäftigt 21 ehemalige Fi.-Mitarbeiter von ehemals
  3. Einen nach Zahl wesentlichen Teil der Belegschaft kann das nicht darstellen. Hinzu kommt, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter keine hohe Qualifikation erfordert, es handelt sich bei ihnen überwiegend um Fachkräfte der Lagerlogistik; für die übrigen Arbeitsplätze genügt eine kaufmännische Ausbildung. Randnummer 182 Eine Übernahme von Kundschaft in dieser Beziehung lässt sich nicht feststellen. Die Gesamtorganisation der Nebenintervenientin war darauf ausgerichtet, sowohl für die Beklagte als auch für Du. logistische Leistungen zu erbringen. Die Beklagte hat diese wirtschaftliche Grundlage nicht übernommen, denn sie führt keine Aufträge von Du. aus und erbringt insoweit auch keine Logistikleistungen für Du.. Hinzu kommt, dass die Beklagte zum Teil Leistungen, die zuvor die Nebenintervenientin für sie erbracht hat, an Dritte fremdvergeben hat (Transporte und Verladung). Auch insoweit ist die Kundenbeziehung nicht auf die Beklagte übergegangen. Schließlich arbeitet die Beklagte im Gegensatz zur Nebenintervenientin nicht mit deren Lieferanten für Verpackungsmaterialien zusammen. Randnummer 183 Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten trägt die Klägerseite lediglich vor, dass die heutigen Mitarbeiter der Beklagten nicht nur ähnliche Arbeiten, sondern exakt die selben Tätigkeitenwie vor dem Betriebsübergang verrichten. Dies soll sich auch aus der Beibehaltung der Positionsbezeichnung ergeben. Demgegenüber hat die Beklagte im einzelnen dargelegt, dass sie eine vollständig neue Organisation geschaffen hat. Danach besteht bei ihr kein Bereich "Logistik" mehr, vielmehr sind die entsprechenden Teilleistungen direkt in die leistungsempfangene Einheit integriert (Bl. 651 - 654 d. A.). Soweit die Nebenintervenientin insoweit lediglich mit Nichtwissen bestritten hat, ob diese Darstellung für den Zeitpunkt ab dem 01.06.2018 zutrifft, genügt das den hier zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie zuvor Zeugenbeweis angetreten hat dafür, dass namentlich benannte Arbeitnehmer Aufträge, die vor dem 31.05.2018 nicht abschließend bearbeitet wurden, ab dem 01.06.2018 weiter bearbeitet haben. Warum sie dann zu den Ausführungen der Beklagten inhaltlich keine Stellungnahme abgeben kann, erschließt sich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass, wie von der Nebenintervenientin behauptet, zwischen den Parteien unstreitig sei, dass sie den vollständig eingerichteten und ausgeübten Betrieb der Werkslogistik der Beklagten übergeben habe, den diese zum 01.06.2018 unverändert selbst fortgeführt habe, bestehen nicht. Auch der Hinweis, neue Qualifikationen, um die gefährdungsbeurteilten Tätigkeiten ausführen zu können, seien nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagten bekannt sei, dass diese Schulungen auch bereits erforderlich gewesen seien, als die Nebenintervenientin noch die Produktionslogistik für die Beklagte durchgeführt habe, ändert daran nichts. Es handelt sich lediglich um einen Teilaspekt, der an der Beurteilung des substantiierten Vorbringens der Beklagten zum Bereich Warenabwicklung, Erhöhung der Qualitätsanforderung, Jobflow-Management, teilweise Fremdvergabe der Logistikleistungen (s. Bl. 651-654 d. A.) nichts zu ändern vermag. Randnummer 184 Nach alledem bestehen im Rahmen der getroffenen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung, die nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden darf, von der Nebenintervenientin auf die Beklagte übergegangen ist. Randnummer 185 Das weitere Vorbringen der Klägerseite rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des vorliegend maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 186 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 413 ff. d. A.) auf die Zahl der übernommenen Arbeitnehmer hinweist und Bezug nimmt auf den Interessenausgleich zwischen der Nebenintervenientin und Du. mit der Behauptung, daraus ergebe sich die absehbare Teilung des einheitlichen Fi.betriebs in zwei geteilte Einheiten, ist, wie bereits dargelegt, zunächst zu berücksichtigen, dass von einem Übergang der betrieblichen Leitungsfunktionen und der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit Sch. im Sinne der vorliegend maßgeblichen Kriterien mangels substantiierten tatsächlichen Vorbringens der Klägerseite nicht ausgegangen werden kann. Es trifft zwar zu, dass davon auszugehen ist, dass die Nebenintervenientin mit Du. vertragliche Vereinbarungen des Inhalts geschlossen hat, das die Du. zugeordneten Mitarbeiter zum Stichtag 31.12.2017 geschlossen auf Du. übergingen und die Beteiligten dies als Betriebsübergang abgewickelt haben. Schlussfolgerungen daraus, dahin, dass damit ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine wirtschaftliche Einheit Sch. nach Maßgabe des § 613 a BGB entstanden sein könnte, sind schon deshalb nicht statthaft, weil dafür allein die für eine wirtschaftliche Einheit zu fordernden maßgeblichen Umstände ausschlaggebend sind. Das Mitarbeiter der Nebenintervenientin in Abwicklung des Vertrages 2015 für die Beklagte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die dort vereinbarten Leistungen erbracht haben, führt ebenso wenig automatisch dazu, dass eine gem. § 613 a BGB übergangsfähige betriebliche Einheit nach dem 31.12.2017 insoweit entstanden ist. Im Rahmen welcher organisatorischen Vorkehrungen diese Arbeiten abgewickelt wurden, lässt sich dem Vorbringen der Klägerseite nicht entnehmen. Dass die Beklagte den ursprünglich bei der Nebenintervenientin bestehenden Teilbetrieb so fortgeführt hat, wie er bereits zuvor angelegt war, kann entgegen dem Vorbringen der Klägerseite gerade nicht angenommen werden. Denn ein abgrenzbarer Teilbetrieb Sch. bestand vor dem 31.12.2017, wie dargelegt, nicht und das er danach nebst entsprechenden Leitungsfunktionen entstanden sein könnte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerseite nicht nachvollziehbar entnehmen. Allein auf die Ausführung von Arbeiten durch nahezu unverändert die gleichen Mitarbeiter kann, wie dargelegt, nicht entscheidungserheblich abgestellt werden. Soweit auf die Durchführung der Transportfahrten hingewiesen wird, hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie diese Teiltätigkeit anderweitig fremdvergeben hat; dass der Auftragnehmer insoweit als Fahrer den Mitarbeiter beschäftigt, der bereits zuvor für einen anderen Arbeitgeber diese Arbeiten durchgeführt hatte, steht dem nicht entgegen. Insgesamt kann entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht angenommen werden, dass es zu einer Übernahme wesentlicher Betriebsmittel und eines wesentlichen Teiles der Belegschaft gekommen ist. Ebenso fehlt es an einer auf Dauer angelegten Einheit Sch.; eine solche bestand bis zum 31.12.2017 i.S.d. § 613 a BGB ersichtlich nicht; dass sie danach entstanden sein könnte, trotz der Kündigung des Logistikvertrages durch die Nebenintervenientin um sodann nach dem 31.05.2018 überzugehen, erschließt sich, wie dargelegt, nach dem insoweit nicht näher substantiierten Vorbringen der Klägerseite nicht. Randnummer 187 Nichts anderes gilt für das Vorbringen der Nebenintervenientin (Schriftsatz vom 02.03.2020, Bl. 460 ff. d. A. nebst Anlagen). Soweit die Nebenintervenientin insoweit auf den zwischen ihr und der Beklagten 2010 abgeschlossenen Vertrag sowie die Anpassung des Mietvertrages hinweist, ist davon auszugehen, dass maßgeblich für die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin schlussendlich der Rahmenvertrag 2015 ist; was sich aus einer Anpassung des Mietvertrages streitgegenständlich ergeben soll, erschließt sich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es "selbstverständlich" zwei eigenständige Teilbetriebe für "Sch." und "Du." gegeben habe (Bl. 465 d. A.), bestehen nicht. Ebenso wenig erschließt sich der Zusammenhang zu den hier maßgeblichen Einzelfragen hinsichtlich der Darstellung der Neuverhandlung des Logistikvertrages mit der Beklagten in 2015 durch die Nebenintervenientin (Bl. 466 ff. d. A.). Das klar gewesen sei (Bl. 470 d. A.), dass sich alle Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass es zwei Betriebsübergänge - auf Du. einerseits und die Beklagte andererseits - im Rahmen der Situation 2017/2018 - Kündigung der Logistikverträge - trifft nicht zu. Auch insoweit erschließt sich im Übrigen die Relevanz für die hier maßgeblichen Einzelfragen nicht. Ob es sich am 31.05.2018 um eine eigenständige wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 613 a BBGB gehandelt hat, folgt auch nicht aus einem Blick auf die Historie (Bl. 472 d. A.). Ebenso wenig daraus, dass die Nebenintervenientin die verbliebenen Leistungen vertragsgemäß erbracht hat in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mieträumen. Warum die vorübergehende partielle Weiternutzung der Software der Nebenintervenientin zu einem Betriebsübergang führen soll, erschließt sich, wie bereits im Einzelnen dargelegt, aufgrund der Gesamtumstände nicht, ebenso wenig ergibt sich ein Betriebsübergang aus der unstreitigen Übernahme von Mitarbeitern der Nebenintervenientin (Bl. 472 f. d. A.). Insgesamt kann im Hinblick auf die ausführliche Würdigung des wechselseitigen Parteivorbringens entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht davon ausgegangen werden, dass eine auf Dauer angelegte Einheit Sch. entstanden und übergegangen ist. Das nach dem 31.12.2017 eine hinreichend strukturierte und selbständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck bestand, erschließt sich nicht. Randnummer 188 Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 189 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 190 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.