Obsah (14)
§ 4§ 7§ 34§ 17§ 626§ 14§ 3§§ 8§§ 66§ 256§ 180§ 631§ 310§ 241Außerordentliche fristlose Kündigung - Titular-Geschäftsführer - Weisungsgebundenheit - Pflichtenkreis - Abmahnung Orientierungssatz 1. Eine zur Kündigung berechtigende Arbeitsverweigerung kann nicht
§ 4Abs. 1 der Hauptsatzung i
Vm. § 8 HeilBG RLP sind Organe der Ärztekammern die Vertreterversammlung und der (ehrenamtliche) Vorstand.
§ 7Abs. 2 der Hauptsatzung i
Vm. § 11 Abs. 2 HeilBG RLP bestellt der Vorstand einen (hauptamtlichen) Geschäftsführer, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Kammer führt, den Weisungen des Vorstands unterliegt und die Beschlüsse des Vorstands unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszuführen hat. Randnummer 3 Im Oktober 2016 wurde für die Amtszeit von fünf Jahren ein neuer Vorstand gewählt, dessen Vorsitzender Herr Dr. med. C. ist. Randnummer 4 Der 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem
- März 1999 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom
- März 1999 (Bl. 6 d.A) als „Halbtagskraft“ zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Stelleninhaberin und seit dem
- März 2000 als „Juristischer Geschäftsführer“ aufgrund der Änderungsvereinbarung vom
- Januar 2000 (Bl. 139 ff. d.A) beschäftigt, zuletzt aufgrund der Änderungsvereinbarung vom
- Oktober 2007 (Bl. 8 d.A) ab dem
- Januar 2008 als „alleiniger Geschäftsführer“ bei einer Bruttomonatsvergütung von 7.754,57 Euro (Bl. 35 d.A). Personalverantwortung, insbesondere die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, lag allein beim Vorstand und war dem Kläger nicht übertragen (Bl. 203 d.A). Er war auch nicht befugt, Rechtsgeschäfte ohne ausdrückliche Anweisung des Vorstands zu tätigen oder Verträge abzuschließen. Ebensowenig war er befugt, Abmahnungen auszusprechen oder das arbeitgeberseitige Direktionsrecht wahrzunehmen; dies war dem Vorstand vorbehalten. Schließlich hatte der Kläger auch keine Etat- oder Budgetverantwortung. Als Titular-Geschäftsführer war er umfassend an die Vorgaben des Vorstands der Beklagten gebunden (Bl. 423 d.A). Randnummer 5 Im Änderungsvertrag vom
- Januar 2000 heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 139 ff. d.A): Randnummer 6 „ § 2 Vertragsverhältnis Soweit in diesem Vertrag oder in vorhergehenden Vereinbarungen keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 sowie die den BAT ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge und Vorschriften. § 3 Tätigkeitsbereich, Vorgesetzte und Zuständigkeit
- Die Geschäfte der C. P. mit juristische Relevanz werden durch den Juristischen Geschäftsführer wahrgenommen, der an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden ist. Der Juristische Geschäftsführer ist Disziplinarvorgesetzter der Mitarbeiter der C. P. Damit nicht verbunden ist die Unterstellung der Mitarbeiter der C. P. in Angelegenheiten der Sachbearbeitung in den einzelnen Sachbereichen, welche dem Kaufmännischen Geschäftsführer zufällt. Der juristische Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe der C. P. mit beratender Stimme teil. [...]
- Die beigefügte Stellenbeschreibung wird Bestandteil dieses Änderungsvertrags. [...] § 5 Zusatzversorgung Bei der Zusatzversorgungskasse der B. Versicherungskammer besteht eine zusätzliche Altersversorgung, deren Kosten derzeit voll von der C. P. übernommen werden. [...] Stellenbeschreibung [...]
- Rang Juristischer Geschäftsführer
- Unterstellung Der Stelleninhaber ist dem Vorsitzenden unmittelbar unterstellt.
- Überstellung Der Stelleninhaber ist den Mitarbeitern der C. P. als disziplinarischer Vorgesetzter überstellt.“ Randnummer 7 Entsprechend § 2 des Änderungsvertrags vom
- Januar 2000 gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien seit
- November 2006 der TV-L, was die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
- Januar 2007 (Bl. 7 d.A) mitteilte.
§ 34Abs.
2 TV-L kann das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten, die das
- Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Randnummer 8 In Abweichung zu § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L [Fälligkeit am letzten Tag des laufenden Monats] erfolgte die Abrechnung und Auszahlung der Vergütung im Arbeitsverhältnis des Klägers nach dessen unwidersprochenem Vortrag jeweils bereits zum
- des laufenden Monats (Bl. 35, 776 d.A; vgl. auch Lohnabrechnung vom
- August 2018 für August 2018, Bl. 39 d.A). Ausweislich der Lohnabrechnungen für Mai bis August 2018 zahlte die Beklagte zugunsten des Klägers monatliche Beiträge in Höhe von 250,- Euro zu einer freiwilligen Zusatzversicherung bei der B. Versorgungskammer unter der Nummer 000 (Bl. 35 d.A). Randnummer 9 Aufgrund einer Anweisung der damaligen Vorstandsvorsitzenden Frau Dr. D. vom
- Oktober 2007 (Bl. 246 d.A) erhielt der Kläger jährlich im November eine Jahressonderzahlung in Höhe von 82,14 % seines Bruttogehalts (Bl. 210 d.A). Randnummer 10 Die Beklagte erstattete dem Kläger für eine Dienstabwesenheit von mehr als sechs Stunden ein Tagegeld von 12 Euro und für eine mehrtägige Dienstreise ein Tagegeld von 24 Euro (Bl. 552 d.A). Randnummer 11 § 9 des Änderungsvertrags der Parteien vom
- Januar 2000 lautet (Bl. 141 d.A): Randnummer 12 „Die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb der Dienststelle gilt als Arbeitszeit.“ Randnummer 13 Bei der Beklagten gilt im übrigen die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 mit Wirkung ab
- Januar 2008, in der es unter anderem heißt (Bl. 602 ff. d.A): Randnummer 14 „
- Dienstreisen Bei Dienstreisen wird die Sitzungszeit und die Hälfte der Fahrzeit dem Zeitkonto gutgeschrieben. Ergibt die Addition beider Zeiten weniger als die Zeitvorgabe für den Dienstreisetag, so erfolgt die Zeitgutschrift in Höhe der Zeitvorgabe.“ Randnummer 15 Zu der Vorstandssitzung vom
- Oktober 2010 wurde ein Protokoll erstellt, in dem es auszugsweise heißt (Bl. 759 d.A): Randnummer 16 „ 7) Weihnachtszuwendungen für das Jahr 2010 [...]
§ 17der Hauptsatzung der C.
P. prüft der Vorstand oder ein besonderer Ausschuss die Bedürftigkeit und verteilt die Mittel, was bislang vom Vorstand vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang berichtet Herr A. über die am 20.10.2010 stattgefundene Sitzung des Finanzprüfungsausschusses. Hierbei wurde insbesondere der Fürsorgefonds thematisiert, wobei der Finanzprüfungsausschuss die Auffassung vertritt, dass zukünftig Verteilungskriterien erstellt werden sollten, um insbesondere auch bei besonderen Einzelfällen höhere Ausschüttungen/Zuwendungen (in Form eines sog. verlorenen Zuschusses) gewähren zu können. [...] [...] Des Weiteren wird beraten, ob die Witwe (Frau S.) von Herrn Dr. B. T., der 03/2009 verstorben ist und nur 45 Jahre alt wurde, ebenfalls eine Weihnachtszuwendung erhalten solle, da 3 kleine Kinder zurückgeblieben sind. Sie habe lediglich im letzten Jahr eine Einmalzahlung i.H.v. € 1.000,- erhalten. Die Anwesenden beschließen einstimmig einen Vorratsbeschluss der beinhaltet, zunächst zu recherchieren, ob Frau S. hilfsbedürftig sei. Falls dem so wäre, ist ihr in diesem Jahr eine Zuwendung i.H.v. € 750,- (250,- € pro Kind) zu gewähren und sie künftig auf die Liste der jährlichen Weihnachtszuwendungen (ebenfalls € 750,-) aufzunehmen.“ Randnummer 17 Im Dezember 2017 ließ der Kläger von seiner Assistentin Frau K. für eine Dienstreise zur Rechtsberatertagung der Ärztekammer des S. vom
- bis
- Juni 2018 ein Zimmer buchen. Hierbei wurde die private Kreditkarte des Klägers verwendet, um zugunsten der Beklagten einen Sondersparpreis in Anspruch nehmen zu können (Bl. 150, 198 d.A). Die Hotelkosten von 96,20 Euro wurden im Dezember 2017 vom Privatkonto des Klägers abgebucht und ihm von der Beklagten am
- Februar 2018 erstattet. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
- Juni 2018 erklärte die Beklagte durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Dr. B. (Bl. 85 d.A) gegenüber dem Kläger (Bl. 216 ff. d.A): Randnummer 19 „hiermit mahnen wir Sie wegen Verleumdung des Vorstandsvorsitzenden wegen angeblicher Nichtunterzeichnung von 21 Unterschriftenmappen und dadurch bedingter Blockade der laufenden Geschäfte und Entstehung „unangenehmer Nachfragen“ ab. Der Abmahnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mail vom 27.04.2018, 11.44 Uhr, teilten Sie dem Vorstandsvorsitzenden Dr. C. sowie allen Vorstandsmitgliedern der B. P. in cc Folgendes mit: ‚Wie wir am Donnerstag feststellen mussten, wurden die 21 Unterschriftenmappen leider nicht unterschrieben, was zur Folge hat, dass die laufenden Geschäfte blockiert sind und sich hierdurch vermehrt (unangenehme) Nachfragen inzwischen ergeben haben.‘ [...] Tatsache ist jedoch, dass Herr Dr. C. im Anschluss an die Sitzung am 25.04.2018 alle bereitliegenden Mappen gesichtet und auch alle Vorgänge mit einem Datum bzw. Datumsstempel unterschrieben hat. [...] Wir haben Sie daher aufzufordern, solche Verleumdungen künftig zu unterlassen und weisen darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. [...] Ferner erwarten wir Ihrerseits eine aufrichtige und ehrliche Entschuldigung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden und dem gesamten Vorstand im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung.“ Randnummer 20 Mit Schreiben vom
- Juni 2018 ließ die Beklagte durch ihre Prozessvertreter gegenüber dem Kläger eine „
- Abmahnung“ erklären „wegen eklatanter Unhöflichkeit und respektlosem Auftreten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. C.“ wie folgt (Bl. 48 f. d.A): Randnummer 21 „Mit Mail vom 17.05.2018, 14.53 Uhr, schrieben Sie gerichtet an Herrn Dr. C. und in cc/ an den gesamten Vorstand der C. P. eine Mail mit folgendem, auszugsweise dargestellten Inhalt: ‚auch wenn Anstand und Höflichkeit nicht jedem gegeben sind ...‘ ‚Ich gehe davon aus, dass hiermit nun alles geklärt ist und fordere Sie auf, mir gegenüber zukünftig in einem respektvollen und angemessenen Ton zu begegnen und von Fristsetzungen, etc. Abstand zu nehmen, damit ich meinen Aufgaben wie in den vergangen 20 Jahren nachkommen kann.‘ [...] Wir haben Sie daher aufzufordern, solch unangemessenes, unhöfliches und respektloses Verhalten ab sofort zu unterlassen, künftig einen respektvollen Umgang zum gesamten Vorstand der C. zu zeigen und weisen darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses, rechnen müssen. Keinesfalls wird die C. P. ein solches Verhalten künftig hinnehmen. Ferner erwartet die C. P. Ihrerseits eine aufrichtige und ehrliche Entschuldigung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden und dem gesamten Vorstand im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung.“ Randnummer 22 Ab dem
- Juni 2018 für einen Zeitraum von drei Wochen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 94 d.A). Randnummer 23 Da der Kläger den Rechtsberatertag am 18./
- Juni 2018 krankheitsbedingt nicht wahrnehmen konnte, stornierte die Assistentin des Klägers das Hotelzimmer, was allerdings nur zu einer Rückerstattung von 10 % des Zimmerpreises führte. Die entsprechenden 9,62 Euro wurden dem privaten Konto des Klägers am
- Juli 2018 ausweislich des Kontoauszugs (Bl. 243 d.A) mit dem Buchungstext „Kreditkartenabrechnung“ wieder gutgeschrieben (Bl. 150 f., 93 ff. d.A). Randnummer 24 Mit Schreiben vom
- Juni 2018 erklärte die Beklagte durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. C. gegenüber dem Kläger (Bl. 51 d.A): Randnummer 25 „hiermit mahnen wir Sie wegen Nichtausführen von Arbeitsanweisungen ab. Der Abmahnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Mail vom 15.05.2018, 13.21 Uhr, wies ich Sie im Hinblick auf das am 18.05.2018 stattfindende Zusammentreffen der Arbeitsgemeinschaft IT wie folgt an: ‚Die Anlage 4 bitte ich Sie an die Teilnehmer der AG am Freitag zu verschicken, damit man das diskutieren kann zusammen mit folgender Agenda: ...‘ Dieser Anweisung kamen Sie jedoch nicht nach, so dass ich am 17.05.2018 die Einladung der Teilnehmer selbst vornehmen musste. [...] Wir haben Sie daher aufzufordern, ab sofort den Anweisungen des Vorstands bzw. meinen und denen des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden umgehend nachzukommen und das Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft IT nicht zu behindern. Ferner weisen wir darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. [...] Ferner erwarten wir Ihrerseits eine aufrichtige und ehrliche Entschuldigung gegenüber allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft IT sowie gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung.“ Randnummer 26 Mit Schreiben vom
- August 2018 (Bl. 9 d.A), dem Kläger zugegangen am
- August 2018, erklärte die Beklagte erstmalig die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am
- August 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 (Bl. 61 d.A), dem Kläger zugegangen am
- Oktober 2018, erklärte die Beklagte zum zweiten Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am
- Oktober 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Randnummer 28 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 forderte die Beklagte vom Kläger eine Stellungnahme zum Verdacht des „Betrugs“ wegen eines unrechtmäßig auf seinem privaten Kreditkartenkonto einbehaltenen Erstattungsbetrags von 9,62 Euro nach der Hotelzimmerstornierung vom
- Juni 2018 (Bl. 94 d.A). Der Klägervertreter antwortete mit Schreiben vom
- Oktober 2018 und teilte mit, der Kläger habe den Erstattungsbetrag übersehen und bitte um Mitteilung, wohin der Betrag zugunsten der Beklagten überwiesen werden solle. Die Hotelbuchung habe seine Assistentin Frau K. bereits im Dezember 2017 im Rahmen seiner genehmigten Dienstreise zur Rechtsberatertagung in S. vom
- bis zum
- Juni 2018 vorgenommen und sie habe hierbei seine private Kreditkarte eingesetzt, um einen vergünstigen Hotelzimmertarif für die C. in Anspruch nehmen zu können (Bl. 95, 151 d.A). Randnummer 29 Mit Schreiben vom
- Oktober 2018 (Bl. 68 d.A) erklärte die Beklagte zum dritten Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am
- Oktober 2018 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Randnummer 30 Mit Schriftsatz vom
- November 2018 (Bl. 103 d.A) erklärte die Beklagte zum vierten Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses („Prozesskündigung“). Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem allgemeinen Feststellungsantrag zu
- aus der Klageschrift vom
- August 2018, welchen er im Kammertermin vom
- April 2019 in einen Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom
- November 2018 abgeändert hat (Bl. 434 f. d.A). Randnummer 31 Am
- April 2019 kam es zu einem ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen. Die Beklagte stellte im Termin keine Anträge. Der schriftsätzlich angekündigte Weiterbeschäftigungsantrag zu 3 aus der Klageschrift vom
- August 2018 (Bl. 2, 58 d.A) wurde vom Kläger versehentlich nicht gestellt (vgl. Vermerk Bl. 443 und Bl. 768 d.A). Der Kläger wandte sich somit lediglich gegen die vier Kündigungen, forderte Annahmeverzugslohn für September 2018 bis Januar 2019, Jahressonderzahlung 2018 (Antrag 10) sowie Beiträge zur freiwilligen Zusatzversorgung für den Zeitraum des Annahmeverzugs (Antrag 11) und beantragte im Kammertermin vom
- April 2019 letztlich (Bl. 434 f. d.A): Randnummer 32
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 13.08.2018 nicht aufgelöst ist. Randnummer 33
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 04.10.2018 nicht aufgelöst wurde Randnummer 34
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsfeld ist zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 25.10.2018 nicht aufgelöst wurde. Randnummer 35
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung mit Schriftsatz vom 16.11.2018 nicht aufgelöst wurde. Randnummer 36
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.754,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2018 zu bezahlen Randnummer 37
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.754,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2018 zu bezahlen Randnummer 38
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.754,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2018 zu bezahlen Randnummer 39
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.754,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2018 zu bezahlen Randnummer 40
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.754,57 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2019 zu bezahlen Randnummer 41
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.369,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.11.2018 zu bezahlen. Randnummer 42
- Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers 1.250,00 Euro freiwillige Zusatzversicherung an die B. Versorgungskammer unter der Nr. 000 zu zahlen. Randnummer 43 Es erging sodann auf Antrag des Klägers entsprechendes Teil-Versäumnisurteil gegen die Beklagte (Bl. 436 f. d.A). Gegen das ihr am
- April 2019 zugestellte Teil-Versäumnisurteil vom
- April 2019 legte die Beklagte mit Schriftsatz vom
- April 2019 (Bl. 475 d.A), beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Einspruch ein. Randnummer 44 Mit Schreiben vom
- April 2019 forderte die Beklagte den Kläger „zur Meidung einer Zwangsvollstreckung“ und unter Betonung der umfassenden Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden auf, am
- April 2019 wieder zur Arbeit zu erscheinen (Bl. 482 d.A). Der Kläger folgte dem und arbeitete bis zum Zugang der [fünften] fristlosen Kündigung vom
- Mai 2019 am
- Mai 2019 (Bl. 546 d.A). Randnummer 45 Am
- Mai 2019 trat Frau Dr. E. als neue hauptamtliche Geschäftsführerin der Beklagten ihren Dienst an (Bl. 501 d.A). Randnummer 46 Mit Schreiben vom
- Mai 2019 (Bl. 11 d.A - 3 Ca 724/19 -) erklärte die Beklagte zum fünften Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am
- Mai 2019 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Mit Beschluss vom
- Juni 2019 - 3 Ca 724/19 - wurde dieses Verfahren zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Randnummer 47 Mit Schreiben vom
- Juni 2019 (Bl. 13 d.A - 3 Ca 850/19 -) erklärte die Beklagte zum sechsten Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am
- Juni 2019 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Kündigungsschutzklage. Mit Beschluss vom
- Juli 2019 - 3 Ca 850/19 - wurde dieses Verfahren zum hiesigen Verfahren hinzuverbunden. Randnummer 48 Der Kläger hat vorgetragen: Randnummer 49 Da mit weiteren Kündigungen zu rechnen sei, werde die allgemeine Feststellungsklage erhoben (Bl. 5 d.A). Auch habe die Beklagte mit ihm ein Prozessarbeitsverhältnis ab dem
- April 2019 nur mündlich begründet, ohne dass Vollstreckungsdruck bestanden habe. Ein Weiterbeschäftigungsantrag sei noch nicht gestellt worden. Da die Schriftform des TzBfG nicht gewahrt worden sei, bestehe zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis fort (Bl. 671, 735 d.A). Randnummer 50 Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Vorstand der Beklagten in einer ordnungsgemäß einberufenen und durchgeführten Vorstandssitzung wirksam den Beschluss zur fristlosen oder fristgemäßen Kündigung des Klägers getroffen habe, weshalb die Kündigungen vom
- August 2018 und vom
- Oktober 2018 bereits formell unwirksam seien (Bl. 4, 59 d.A). Für die Kündigung vom
- Oktober 2018 fehle es an einem solchen Beschluss ebenso (Bl. 67 d.A) wie für die Prozesskündigung vom
- November 2018 (Bl. 170 d.A). Der beklagtenseits behauptete Vorstandsbeschluss vom
- August 2018 bezüglich der ersten Kündigung vom
- August 2018 genüge nicht, um zeitlich danach behauptete Kündigungsgründe in eine Kündigung umzusetzen; der Vorstand als Gremium müsse sich mit den Kündigungsgründen auseinandersetzen und könne das nicht dem Vorsitzenden übertragen. Vorstandsbeschlüsse für jede einzelne der hier streitgegenständlichen Kündigungen gäbe es nicht (Bl. 197, 289 ff. d.A). Ein Vorratsbeschluss trage die Kündigungen nicht (Bl. 201 d.A). Randnummer 51 Mit den Klageanträgen zu 5 bis 9 fordere er Annahmeverzugslohn für September 2018 bis Januar 2019 (Bl. 60 d.A), mit dem Klageantrag zu 10 fordere er die Jahressonderzahlung 2018 (Bl. 435 d.A) und mit dem Klageantrag zu 11 die Beiträge zur Zusatzversorgung für den Zeitraum des Annahmeverzugs (Bl. 435 d.A). Nachdem der zum
- September 2018 fällige September-Lohn auch bis zum
- September 2018 nicht bei ihm eingegangen sei, befinde sich die Beklagte mit ihrer Leistung in Verzug (Bl. 35 d.A). Randnummer 52 Das KSchG sei insgesamt anwendbar. § 14 Abs. 1 KSchG stehe dem aufgrund der - unstreitigen - umfassenden Weisungsgebundenheit des Klägers nicht entgegen. Die Entscheidung des BGH vom
- Juli 2002 - III ZR 207/01 - [stellvertretender Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer] sei hier nicht einschlägig, weil der Kläger - insoweit unstreitig - angesichts seiner eingeschränkten Befugnisse nach außen nicht als Organvertreter aufgetreten sei (Bl. 423 d.A). Randnummer 53 Kündigungsgründe bestünden nicht. Mit der Arbeitsaufforderung im Schreiben von
- April 2019 dokumentiere die Beklagte zudem, dass eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht gegeben sei (Bl. 482 d.A). Randnummer 54 [zu Kündigungsgrund 1: „Verleumdung des Vorstandsvorsitzenden“] Randnummer 55 Die Abmahnung vom
- Juni 2018 sei inhaltlich unzutreffend (Bl. 182, 292 d.A). Der Vorstandsvorsitzende habe seinerzeit am
- April 2018 die benötigten Unterschriften in der Unterschriftenmappe tatsächlich nicht geleistet, was er letztlich in seiner E-Mail vom
- April 2018 (Bl. 213 d.A) auch einräume. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei mit diesem Vorwurf schon für die Kündigung vom
- August 2018 nicht mehr gewahrt (Bl. 184 d.A). Randnummer 56 [zu Kündigungsgrund 2: „eklatante Unhöflichkeit und respektloses Auftreten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden“] Randnummer 57 Durch einen ausweislich seiner E-Mails (Bl. 185 bis 188 d.A) dauerhaft unhöflichen Befehlston habe der Vorstandsvorsitzende die Reaktion des Klägers in dessen E-Mail vom
- Mai 2018 hervorgerufen. Eine fristlose Kündigung könne hierauf aber nicht gestützt werden, zumal der Kläger über 20 Jahre vorbildliche Arbeit bei der Beklagten geleistet habe und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei (Bl. 189 d.A). Randnummer 58 [zu Kündigungsgrund 3: „Nichtausführen von Weisungen“] Randnummer 59 Die Abmahnung vom
- Juni 2018 sei inhaltlich unzutreffend, denn die ihm aufgetragenen Einladungen an die Mitglieder des IT-Arbeitskreises habe er versandt (Bl. 194 d.A). Der gerügte Vorfall vom Mai 2018 könne
§ 626Abs.
2 BGB auch nicht mehr zum Anlass der fristlosen Kündigung vom
- August 2018 gemacht werden (Bl. 195 d.A). Randnummer 60 Die drei Abmahnungen führten zum Verbrauch des Kündigungsrechts hinsichtlich der darin angesprochenen Vorgänge (Bl. 195 d.A). Randnummer 61 Unzutreffend sei im übrigen auch der Vorhalt der Beklagten, er vertrete die Ansicht, als Geschäftsführer sei er für die IT unzuständig und es drohe ein vollständiger IT-Ausfall, falls der IT-Dienstleister K. nicht weiterbeschäftigt werde (Bl. 191 d.A). Nachdem der Vorstandsvorsitzende Dr. C. einen seiner Bekannten von der Firma S. gegen Zahlung von 6.500,- Euro damit beauftragt habe, einen „Quick-Check“ bzgl. der EDV der Beklagten durchzuführen, habe das so erstellte 13-seitige Papier nur eine kaum verständliche Grobdokumentation enthalten. Der Kläger habe sich das Papier schließlich von dem langjährigen IT-Berater der Beklagten, Herrn K., erklären lassen müssen, wobei sich zugleich erhebliche Schwächen und handwerkliche Mängel des Papiers der Firma S. gezeigt hätten (Bl. 190 ff., 293 d.A). Sofern Herr K. zugunsten der Firma S. ohne einen nahtlosen Übergang ausgetauscht worden wäre, habe man eine Einschränkung in der laufenden Geschäftsführung befürchten müssen. Man müsse erst einen neuen EDV-Fachmann finden; nur das habe er erklärt - eine Drohung habe er nicht ausgesprochen (Bl. 192, 293 d.A). Eine Aufforderung seitens des Vorstandsvorsitzenden zur Kündigung des Vertrags mit Herrn K. habe der Kläger nicht erhalten, zumal eine solche Kündigung Sache des Vorstands sei (Bl. 193 d.A). Randnummer 62 Soweit die Beklagte ihm allgemein ein „Nichtausführen von Weisungen“ vorhalte, sei das falsch. Zwar habe nach dem Heilberufsgesetz ein Weiterbildungsregister installiert werden sollen, jedoch habe niemand gewusst, wie dieses inhaltlich auszugestalten sei. Er habe weisungsgemäß am
- August 2017 mit dem Geschäftsführer der C. R., Herrn W., in dieser Angelegenheit Kontakt aufgenommen (Bl. 292 ff. d.A). Randnummer 63 [zu Kündigungsgrund 4: „Respektlosigkeit und Überheblichkeit“ im Gütetermin] Randnummer 64 Im Gütetermin vom
- September 2018 habe der Kläger nichts weiter als ein höfliches „Guten Tag“ gesagt. Der Hinweis auf die nicht zu erwartende Wiederwahl des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. stamme vom Klägervertreter (Bl. 544 d.A). Randnummer 65 [zu Kündigungsgrund 5: „Eigenmächtigkeit und Betrug“] Randnummer 66 Die Teilnahme an der Rechtsberatertagung in S. im Juni 2018 sei für ihn eine alljährliche Pflichtveranstaltung, die der Vorstandsvorsitzende nach der Buchung des Hotelzimmers auch als Dienstreise genehmigt habe. Eine Weisung zur vorherigen Beantragung von Dienstreisen des hauptamtlichen Geschäftsführers beim ehrenamtlichen Vorstandsvorsitzenden habe es nie gegeben (Bl. 199 d.A). Randnummer 67 Da der Beklagten die Hotelbuchung durch den Kläger bereits seit Ende Mai 2018 bekannt gewesen sei, könne eine außerordentliche Kündigung mit Blick auf § 626 Abs. 2 BGB auf die Buchung nicht gestützt werden (Bl. 200 d.A). Der Erstattungsbetrag des Hotels in Höhe von 9,62 Euro sei zwar - unstreitig - auf seinem Konto am
- Juli 2018 gutgeschrieben worden, er habe den Betrag jedoch zunächst nicht zuordnen können, weil - unstreitig - auf seinem Kontoauszug (Bl. 243 d.A) lediglich der Buchungstext „Kreditkartenabrechnung“ vermerkt gewesen sei. Unmittelbar nachdem die Beklagte ihn über die Herkunft der 9,62 Euro aufgeklärt habe, habe er - insoweit unstreitig - die Rückzahlung angeboten, ohne dass die Beklagte hierauf reagiert habe (Bl. 201 d.A). Die Beklagte stelle nicht klar, ob sie auf diesen Vorwurf ein Tat- oder eine Verdachtskündigung stützen wolle (Bl. 545 d.A). Randnummer 68 [zu Kündigungsgrund 6: „Druckkündigung“] Randnummer 69 Eine Frau M., die angeblich aus Resignation gegenüber seiner Assistentin Frau K. die Eigenkündigung erklärt habe, sei ihm völlig unbekannt. Wenngleich im Arbeitsgerichtsprozess Kündigungsgründe nachgeschoben werden könnten, so bedeute das doch nicht, dass man aus dem Jahr 2012 angebliche Gründe hervorzaubere (Bl. 294 d.A). Die Voraussetzungen einer Druckkündigung seien nicht dargelegt (Bl. 545 d.A). Randnummer 70 Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die mit Schriftsatz vom
- Mai 2019 nachgeschobenen Kündigungsgründe [Landesarchivgesetz / Vortragshonorar / Spesenabrechnung] erst jetzt bekannt geworden seien, mögen sie auch von der jüngst eingestellten Geschäftsführerin Dr. E. erstmals zur Kenntnis genommen worden sein. Das sei für die Kenntniserlangung innerhalb der Organisation der Beklagten unerheblich (Bl. 547 d.A). Mit Nichtwissen werde bezüglich aller nachgeschobenen Gründe bestritten, dass die Beklagte sie noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB vorgebracht habe (Bl. 671 d.A). Randnummer 71 [zu Kündigungsgrund 8: Landesarchivgesetz / Arbeitsverweigerung] Randnummer 72 Obwohl das Landesarchivgesetz bereits seit 1990 bestehe, habe die B. wie auch andere Kammern dem Landesarchiv noch nie irgendwelche Unterlagen angedient. Das Gesetz sei bislang eine weitgehend unbekannte Größe gewesen, auch für den Kläger. Zwar seien
§ 7LArchiv
G RLP nicht mehr benötigte Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren Entstehung der Landesarchivverwaltung anzubieten, der Kläger sei aber seit 20 Jahren Geschäftsführer der Beklagten und habe insofern noch 10 Jahre Zeit, dieser Andienungspflicht nachzukommen, wenn der Vorstand das wünsche (Bl. 548 f., 728 d.A). Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung des LArchivG RLP durch den Kläger sei kein Kündigungsgrund, zumal der Beklagten kein Schaden entstehe (Bl. 669 d.A). Randnummer 73 [zu Kündigungsgrund 9: Vortragstätigkeit mit Honorarabrechnung auf Briefpapier der Beklagten] Randnummer 74 Vor etwa 5 bis 7 Jahren habe er möglicherweise dreimal Vorträge im Seminarraum der Beklagten gehalten, nachdem er von einem Mitglied des werksärztlichen Dienstes der B. hierum gebeten worden sei. So sei es - insoweit unstreitig - ausweislich der Kostennote vom
- September 2001 (Bl. 561 d.A) am
- September 2011 auch zu einem Vortrag vor russischen Ärzten gekommen, die nach Vermittlung durch die B. die C. P. besucht hätten. Hierfür habe der Kläger die Genehmigung der damaligen Vorstandsvorsitzenden, Frau Dr. D., erhalten, die auch die Räume der Beklagten für den Vortrag angeboten habe. Mit Einverständnis der damaligen Vorstandsvorsitzenden habe er für seine Honorartätigkeit 300 Euro erhalten und zu diesem Zweck in der Kostennote vom
- September 2011 seine private Bankverbindung mitgeteilt und als Raummiete zugunsten der Beklagten 150 Euro unter Angabe deren Bankverbindung in Rechnung gestellt (Bl. 550 d.A). Hinsichtlich des Vortragshonorars sei auch nicht etwa die Beklagte Rechnungssteller gewesen, sondern der Kläger, zumal Einnahmen von 350 Euro pro Jahr nicht der „Versicherungspflicht“ unterlägen (Bl. 551 d.A). Randnummer 75 [zu Kündigungsgrund 10: Vortragstätigkeit als Arbeitszeitbetrug] Randnummer 76 Den Vortrag habe er in seiner Freizeit zu Hause vorbereitet. Er habe während der Arbeitszeit stattgefunden, damit die ausländischen Gäste die Gelegenheit hätten nutzen können, den Mitarbeitern der Beklagten Fragen über die Organisation und Struktur einer C. zu stellen. Dies alles sei mit ausdrücklicher Genehmigung der damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Frau Dr. D., erfolgt (Bl. 551 d.A). Randnummer 77 [zu Kündigungsgrund 11: „Spesenabrechnungen“] Randnummer 78 Er habe stets, wenn er ein Frühstück auf einer Tagung zu sich genommen habe, dies bei den Hotelkostenrechnungen zum Abzug gebracht. Es lasse sich allerdings nicht ausschließen, dass dies auch mal übersehen worden sei. Mittagessen nehme er während der Arbeitszeit nicht zu sich, bestenfalls eine Brezel oder etwas Obst. Deshalb habe er auch keine Mittagsverpflegung zu sich genommen, ohne dies bei den Spesen zu berücksichtigen. Gelegentlich habe er mit befreundeten Geschäftsführern anderer C. das Tagungshotel verlassen und außerhalb auf eigene Kosten zu Mittag oder zu Abend gegessen (Bl. 670 d.A). Randnummer 79 Die sachliche Richtigkeit der Reisekostenabrechnung vom
- Mai 2017 (Bl. 532 d.A) sei von seiner Assistentin, Frau K., geprüft worden. Daraufhin habe der Vorstandsvorsitzende die Zahlung an den Kläger angewiesen. Randnummer 80 Die Hotelrechnungen habe der Kläger bei der Abreise aus eigenen Mitteln verauslagt und dann bei der Beklagten unter Vorlage der Hotelrechnung geltend gemacht, wobei stets im Voraus 4,80 Euro als geldwerter Vorteil pro Tag vom Kläger abgezogen worden seien. Verpflegungsleistungen, die bezogen worden seien, seien niemals verschwiegen worden. Allerdings seien eine Tasse Kaffee oder eine Brezel im Rahmen eines Seminars keine Verpflegungsleistungen in diesem Sinne und steuerlich nicht erfassbar. Anderes gelte natürlich bei Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, welches im Hotelpreis enthalten sei. Wenn die Beklagte für eine Hotelübernachtung des Klägers 120 Euro bezahle und darin Frühstück, Mittagessen oder Abendessen enthalten seien, müsse natürlich eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung erfolgen (Bl. 552 d.A). Randnummer 81 Übernachtungen, in denen außer einem Frühstück weitere Mahlzeiten enthalten gewesen seien, habe es nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer der C. vom Vorstand der L. anlässlich einer Tagung abends zum Abendessen eingeladen worden sei (Rheinland-Pfalz Abend), sei kein geldwerter Vorteil, der im Rahmen einer Dienstreiseabrechnung anfalle, weil die Bewirtungsrechnung nicht von der Beklagten bezahlt worden sei, sondern ein externer Dritter (die L.) den Kläger eingeladen habe. Bewirtungskosten fielen auch steuerlich bei dem Einladenden, also der L., an. Eine solche Einladung sei nur ein einziges Mal ausgesprochen worden (Bl. 553 d.A). Randnummer 82 Seit etwa drei Jahren buche die L. das Hotel für die Veranstaltung Deutscher Ärztetag. Die Hotelrechnung werde dann nicht mehr, wie sonst üblich, direkt vom Kläger beglichen und mit einem Abzug von 4,80 Euro bei der Buchhaltung eingereicht. Vielmehr sei es seit etwa 3 Jahren so, dass die Hotelrechnung - und zwar ausschließlich für den Deutschen Ärztetag - von der L. bezahlt und den C. dann Wochen später in Rechnung gestellt werde. Allerdings sei durchaus denkbar, dass er bei einer ausnahmsweise nicht direkt von ihm beglichenen Rechnung versehentlich bei der Berücksichtigung von 4,80 Euro für ein Frühstück versehentlich kein Kreuzchen gesetzt habe. Die Beklagte versuche, aus einer Mücke einen Elefanten zu machen (Bl. 553 f. d.A). Randnummer 83 [zu Kündigungsgrund 12: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten des Klägers] Randnummer 84 Die Beklagte zitiere die Dienstvereinbarung aus dem Jahr 2007 bezüglich der Dienstreisen nur unvollständig. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 10 Satz 2 der Dienstvereinbarung sei auch die volle Zeitgutschrift erlaubt (Bl. 666 d.A). Für den Kläger allerdings sei in jedem Fall mit dem Änderungsvertrag vom
- Januar 2000 unter § 9 eine günstigere Vereinbarung getroffen, die ihm die volle Reisezeit als Arbeitszeit zugestehe (Bl. 668 d.A). Die arbeitsvertragliche Vereinbarung sei eindeutig (Bl. 734 d.A). Randnummer 85 [zu Kündigungsgrund 13: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten des Mitarbeiters B.] Randnummer 86 [zu Kündigungsgrund 14: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten der Mitarbeiterin H.] Randnummer 87 Es sei allein Aufgabe seiner Assistentin, Frau K., gewesen, das Abfeiern von Gleittagen zu überwachen und die Stundenerfassung bzgl. der Dienstreisezeiten zu erfassen. Wenn überhaupt, könne man ihm vorwerfen, Frau K. hierbei nicht überwacht zu haben. Da ihm allerdings die Regelung des § 10 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 nicht präsent gewesen sei, wäre ihm dabei derselbe Fehler bei der Zeiterfassung unterlaufen, wie Frau K.. Mit ihren Ausführungen zu Ziffer 10 der Dienstvereinbarung zeige auch die Beklagte, dass diese Regelung unklar sei, was bei den Mitarbeitern in einigen wenigen Fällen zu Fehlern geführt haben möge (Bl. 733 d.A). Randnummer 88 [Kündigungsgrund 15: „Fürsorgesatzung“] Randnummer 89 Für die Umsetzung der Fürsorgesatzung sei die Mitarbeiterin S. verantwortlich gewesen (Bl. 768 d.A). Randnummer 90 Für die Widerklage fehle ein Feststellungsinteresse (Bl. 554 d.A). Randnummer 91 Der Auflösungsantrag der Beklagten sei schon deshalb unzulässig, weil er lediglich bei Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung in Betracht komme (Bl. 209, 288, 546 d.A). Randnummer 92 Schließlich stehe dem Kläger die Jahressonderzahlung für 2018 in Höhe von 82,14 % der Bruttomonatsvergütung, mithin 6.369,60 Euro brutto zu (Bl. 210 d.A), was Gegenstand des Klageantrags zu 10 sei. Randnummer 93 Im Kammertermin vom
- November 2019 erklärte der Kläger, er nehme den Weiterbeschäftigungsantrag zurück. Dem widersprach die Beklagte jedoch. Mit Schreiben vom
- November 2019 (Bl. 765 d.A), dem Kläger übergeben im Kammertermin vom selben Tag (768 d.A), erklärte die Beklagte zum siebten Mal die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der unter dem Aktenzeichen - 3 Ca 1709/19 - (Bl. 934 d.A) beim Arbeitsgericht Ludwigshafen anderweitig geführten Kündigungsschutzklage, die nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Randnummer 94 Der Kläger hat sodann lediglich beantragt (Bl. 768 d.A): Randnummer 95
- Das Versäumnisurteil vom 10.04.2019 wird aufrechterhalten. Randnummer 96
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 21.05.2019, zugegangen am 22.05.2019, nicht aufgelöst ist. Randnummer 97
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 19.06.2019, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst ist. Randnummer 98
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 19.06.2019 hinaus fortbesteht. Randnummer 99 Die Beklagte hat beantragt: Randnummer 100
- Das Versäumnisurteil vom 10.04.2019 wird aufgehoben und die Klage, auch soweit sie darüber hinausgeht, wird insgesamt abgewiesen. Randnummer 101
- Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgelöst. Randnummer 102 Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt (Bl. 501, 578 d.A): Randnummer 103
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger weiter zu beschäftigen. Randnummer 104 hilfsweise Randnummer 105
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten weiter zu beschäftigen, Randnummer 106 hilfs-hilfsweise Randnummer 107
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger mit der Bezeichnung Geschäftsführer der Beklagten und/oder in Funktion Geschäftsführer der Beklagten weiter zu beschäftigen, ohne dass der Kläger verpflichtet ist, gleichzeitig bei jedweden Äußerungen, Handlungen und/oder Korrespondenzen bzw. Schriftstücken darauf hinzuweisen, dass er lediglich in Nutzung und/oder Verwendung der Titularbezeichnung Geschäftsführer fungiert, ohne damit im Rechtsverkehr verbindlich agieren zu können. Randnummer 108 Der Kläger hat beantragt: Randnummer 109 Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen und die Widerklagen werden abgewiesen. Randnummer 110 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 111 Den ausgesprochenen Kündigungen vom
- August 2018, vom
- Oktober 2018 und vom
- Oktober 2018 habe der einstimmige Vorstandsbeschluss vom
- August 2018 (Sitzungsprotokoll: Bl. 281 d.A) zugrunde gelegen, wonach man sich vom Kläger im Wege der „fristlosen gegebenenfalls hilfsweisen ordentlichen Kündigung“ kurzfristig wegen „Nichterledigung der [ihm] obliegenden Aufgaben“ habe trennen wollen (Bl. 96 d.A). Bereits am
- Januar 2018 habe der Vorstand beschlossen, dass eine Trennung vom Kläger erfolgen solle (Bl. 254 d.A). Randnummer 112 Die Kündigungsgründe seien mannigfaltig. Randnummer 113 [Kündigungsgründe 1 bis 3: „Verleumdung des Vorstandsvorsitzenden“ / „eklatante Unhöflichkeit und respektloses Auftreten gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden“ / „Nichtausführen von Weisungen“] Randnummer 114 Der Kündigung vom
- August 2018 läge das in den Abmahnungsschreiben vom „Anfang Juni 2018“ (Verleumdung des Vorstandsvorsitzenden), vom
- Juni 2018 (eklatante Unhöflichkeit) und vom
- Juni 2018 (Nichtausführen von Weisungen/unterlassene Versendung von Einladungen an die IT-Arbeitsgruppe) gerügte Verhalten des Klägers zugrunde. Randnummer 115 Der Vorstandsvorsitzende habe am
- April 2018 alle datierten Unterschriftsvorlagen gesichtet und vollzogen. Die nicht unterzeichneten Vorlagen seien mangels Datumsangabe auch nicht unterschriftsreif gewesen. Der Kläger wolle die Verantwortung für die fehlenden Unterschriften dem Vorstandsvorsitzenden in die Schuhe schieben (Bl. 257 f. d.A). Randnummer 116 In seiner eklatanten Unhöflichkeit verkenne der Kläger sein Subordinationsverhältnis zum Vorstandsvorsitzenden Dr. C. (Bl. 87 d.A). Randnummer 117 Der Kläger habe zudem Weisungen des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. missachtet, indem er am
- November 2017 die Ansicht vertreten habe, Randnummer 118 - als Geschäftsführer sei er unzuständig für die IT, Randnummer 119 - es drohe ein vollständiger IT-Ausfall, wenn nicht der IT-Dienstleister K. von der C. weiterbeschäftigt werde und Randnummer 120 - die IT-Firma S. [nicht] ausgeschlossen werde (Bl. 88, 261 d.A). Randnummer 121 Am
- November 2017 sei auf der Vorstandssitzung zur Umsetzung durch den Kläger beschlossen worden, den Jahresvertrag mit dem IT-Berater K. zu kündigen (Bl. 260 d.A). Am.
- Dezember 2017 habe es zwischen dem Kläger und dem Vorstandsvorsitzenden Dr. C. ein Gespräch gegeben, an dessen Ende der Vorstandsvorsitzende den Kläger - insoweit unstreitig - darauf hingewiesen habe, dass er sich eine weitere Zusammenarbeit „bei dieser Art der Kommunikation und des Verhaltens“ des Klägers kaum vorstellen könne und arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht ziehe für den Fall, dass der Kläger sein Verhalten nicht ändere - „mündliche Abmahnung“ (Bl. 89 d.A). Randnummer 122 Durch die Abmahnungen habe die Beklagte auch nicht etwa ihr Kündigungsrecht verbraucht. Das gelte deshalb, weil sie in den drei Schreiben vom Kläger eine Entschuldigung gefordert habe. Da es eine solche - insoweit unstreitig - nicht gegeben habe, könne die Beklagte die Kündigung noch immer auf das gerügte Fehlverhalten stützen. Hätte der Kläger sich entschuldigt, so wäre sein Fehlverhalten durch die Abmahnungen sanktioniert gewesen. Der Kläger habe es damit selbst in der Hand gehabt, ob es zu einem Verbrauch des Kündigungsrechts komme (Bl. 96 f. d.A). Randnummer 123 Aufgrund der fehlenden Umsetzungen des Klägers und dessen ausdrücklicher Weigerungshaltung gegenüber IT und der notwendigen Bearbeitung von essentiellen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und des Heilberufegesetzes, nämlich Randnummer 124 - fehlendes Weiterbildungsregister Randnummer 125 - fehlendes Verfahrensverzeichnis Randnummer 126 - fehlende Sicherheitsmaßnahmen (Zutrittsschutz Serverraum etc.) Randnummer 127 - keine externe Datensicherung Randnummer 128 - instabiles System. Randnummer 129 habe sich der Vorstand des Themas angenommen und im Mai 2017 beschlossen, den Ist-Zustand der Systeme einem IT-Gutachten zu unterziehen und hierzu - unstreitig - das fachlich anerkannte Unternehmen S. beauftragt (Bl. 259 d.A). Randnummer 130 Der Hinweis des Klägers auf die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gehe fehl, weil die beharrliche Weigerung, „den Weisungen“ des Vorstandsvorsitzenden zu folgen, ein Dauertatbestand sei. Alle Kündigungsgründe seien zudem in einer Gesamtschau zu betrachten. Eine Präklusion könne erst eintreten, wenn das Gesamtverhalten ein Ende gefunden habe. Der Kläger habe mehrfach Gelegenheit gehabt, die Umstände zu akzeptieren, sich zu entschuldigen und weiter tätig zu sein. Dies habe nun ein Ende (Bl. 264 d.A). Randnummer 131 [Kündigungsgrund 4: „Respektlosigkeit und Überheblichkeit“ im Gütetermin] Randnummer 132 Im Gütetermin vom
- September 2018 habe der Kläger gegenüber dem anwesenden Vorstandsvorsitzenden Dr. C. mit einem überheblichen Lachen erklärt, dass er ohnehin davon ausgehe, dass Herr Dr. C. als Vorstandsvorsitzender nicht wiedergewählt werde und er nur die Zeit aussitzen müsse, bis er wieder ungestört durch den Vorstandsvorsitzenden schalten und walten könne wie in den Jahren zuvor. Dieses Verhalten zeige, dass dem Kläger jeglicher Respekt um Umgang mit seinem Vorgesetzten fehle. Entschuldigt habe sich der Kläger zu den Vorfällen der drei Abmahnungen aus Juni 2018 im Gütetermin auch nicht. Dieses ignorante Verhalten rechtfertige schon für sich allein die fristlose Kündigung vom
- Oktober 2018 (Bl. 91 f. d.A). Es stehe dem Kläger nicht zu, auf Neuwahlergebnisse zu setzen und die Interimszeit in grundlegender Verweigerung zu verbringen (Bl. 261 d.A). Randnummer 133 [Kündigungsgrund 5: „Eigenmächtigkeit und Betrug“] Randnummer 134 Im Rahmen der kammerinternen Recherchen sei ein vollendeter Betrug gepaart mit einer erneuten Ignoranz des Klägers gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. C. festgestellt worden, was die Kündigung vom
- Oktober 2018 rechtfertige. Da der Kläger eigenmächtig zu Lasten der C. das nicht stornierbare Zimmer für den Rechtsberatertag in S. vom
- bis zum
- Juni 2018 gebucht und nach der krankheitsbedingten Stornierung den Erstattungsbetrag von 9,62 Euro einbehalten habe, habe er einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen (Bl. 93 ff. d.A). Randnummer 135 [Kündigungsgrund 6: „Druckkündigung“] Randnummer 136 Der Kläger habe es über Jahre hinweg zugelassen, dass die gesamte restliche Belegschaft unter Mobbing und den Attacken seiner Assistentin, Frau K., habe leiden müssen. Der Kläger habe selbst darauf hingewirkt, dass die hiervon betroffene Mitarbeiterin Frau N. schlussendlich zum
- September 2015 selbst gekündigt habe. Die seitens Frau N. erbetene Hilfe habe der Kläger verweigert. Er habe sich vielmehr schützend vor Frau K. gestellt. Er besitze keinerlei Personalführungskompetenz. Den über Jahre hinweg gedemütigten und vernachlässigten Mitarbeitern sei es nun nicht länger zumutbar, den Kläger weiterhin als Vorgesetzten präsentiert zu bekommen (Bl. 99 ff. d.A). Die Arbeitnehmer hätten sich ab dem Jahr 2012 nicht ernst genommen gefühlt und teilweise resigniert. Wegen Frau K. hätten auch Frau M. und Herr M. gekündigt. Weitere Mitarbeiter wie zB Frau V. hätten mit Eigenkündigung gedroht, falls der Kläger und die ebenfalls gekündigte Frau K. ihren Dienst in der C. wieder aufnähmen (Bl. 262 f. d.A). Der Kläger habe die Machenschaften der Frau K. durch seine „Mittäterschaft“ gedeckt (Bl. 302, 330 d.A). Randnummer 137 [Kündigungsgrund 7: „passwortgeschützte Dateien“] Randnummer 138 Der Kläger habe unter den passwortgeschützten Ordnern „GF" und „A.“ in unzulässiger Weise private Daten während seiner Arbeitszeit erstellt, bearbeitet und verwaltet. Darüber hinaus habe er einen privaten USB-Stick verwendet und hierdurch das System der C. dem Befall von Computerviren ausgesetzt. Das sei inakzeptabel, weil - insoweit unstreitig - auch die Daten der ärztlichen Mitglieder der Beklagten in diesem System gespeichert seien (Bl. 102 d.A). Randnummer 139 Aus den vorstehenden Gründen sei die Prozesskündigung vom
- November 2018 erklärt worden (Bl. 103 d.A). Randnummer 140 [Kündigungsgrund 8: Landesarchivgesetz / Arbeitsverweigerung] Randnummer 141 Die zum
- Mai 2019 eingestellte neue Geschäftsführerin, Frau Dr. E., habe festgestellt, dass der Kläger während seiner Amtszeit die zwingenden Vorgaben des Landesarchivgesetzes Rheinland-Pfalz vorsätzlich nicht umgesetzt habe, denn er habe entgegen §§ 1, 7 LArchivG RLP in den letzten zwanzig Jahren - insoweit unstreitig - die Unterlagen der Beklagten trotz der zwingenden Anbietungspflicht dem zuständigen Landesarchiv nicht angedient (Bl. 502 d.A). Auf Vorhalt habe der Kläger am
- Mai 2019 vielmehr erklärt, er habe sich eigenmächtig und in Kenntnis über die gesetzliche Vorgabe hinweggesetzt; die Gremien habe das nicht zu interessieren. Damit habe der Kläger die Gesetzesbindung der Verwaltung, ein hohes Gut, verletzt (Bl. 503 d.A, Beweis: B., E., K.). Randnummer 142 Am
- Mai 2019 habe der Kläger gegenüber der Beklagten explizit eingeräumt, das Landesarchivgesetz zu kennen, es aber bewusst nie eingehalten zu haben, da es ihn nicht interessiere und die anderen sich auch nicht daran halten würden (Bl. 571 d.A). Der Kläger habe den Vorstand darüber informieren müssen, welche Rechtsauffassung zum LArchivG RLP er vertrete, damit die Rechtsaufsicht habe eingeschaltet werden können. So aber bleibe die eigenmächtige Rechtsauslegung in seinem Verantwortungsbereich; der Kläger sei untragbar (Bl. 684 d.A). Randnummer 143 Der Kläger könne auch nicht darauf verweisen, innerhalb der 30-jährigen Andienungsfrist noch 10 Jahre Zeit zu haben, denn er habe auch die Unterlagen aus der Zeit vor seinem Dienstantritt im Jahr 1999 andienen müssen. Die Buchhaltungsunterlagen 2005/2006 beispielsweise seien zwischenzeitlich bereits vernichtet worden. Dies sei ein klarer Verstoß gegen die Anbietungspflicht (Bl. 572 d.A). Randnummer 144 [Kündigungsgrund 9: Vortragstätigkeit mit Honorarabrechnung auf Briefpapier der Beklagten] Randnummer 145 Der Kläger habe als Geschäftsführer der Beklagten - insoweit unstreitig - Vorträge in den Räumen der Beklagten gehalten und hierfür Raummiete zugunsten der Beklagten auf deren Briefpapier in Rechnung gestellt, aber zugleich auch deren Briefpapier verwendet, um seine private Kostennote vom
- September 2011 (Bl. 561 d.A) mit seiner privaten Bankverbindung wegen der Vortragstätigkeit anzubringen. Diese Vortragstätigkeit sei durch den Vorgesetzten des Klägers nicht genehmigt worden. Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Implikationen seien offenkundig. Rechnungsaussteller sei die Beklagte; darin liege die Manipulation des Klägers (Bl. 504, 691 d.A). Randnummer 146 [Kündigungsgrund 10: Vortragstätigkeit als Arbeitszeitbetrug] Randnummer 147 Die dreistündige Vortragstätigkeit am
- September 2011 sei auch strafrechtlich relevant als Arbeitszeitbetrug. Dies habe die zum
- Mai 2019 eingestellte neue Geschäftsführerin, Dr. E., „bei Einarbeitung in die neue Geschäftstätigkeit“ entdeckt (Bl. 505 d.A). Der Kläger habe den Vortrag nicht in seiner Freizeit ausgearbeitet. Die Vorstandsvorsitzende D. habe den Vortrag durch den Kläger nicht genehmigt; ihr sei auch die Kostennote mit der privaten Bankverbindung des Klägers nicht bekannt gewesen (Bl. 573, 691 d.A). Randnummer 148 [Kündigungsgrund 11: „Spesenabrechnungen“] Randnummer 149 Bei der Teilnahme an auswärtigen Veranstaltungen habe der Kläger auf dem jeweiligen Reisekostenformular der Beklagten durchgängig kein Kreuz gesetzt bei der Frage nach gewährter unentgeltlicher Verpflegung. Auch bei der Reisekostenabrechnung vom
- Mai 2017 (Bl. 532 d.A) sei der Kläger so vorgegangen, obwohl er an der Veranstaltung des
- Deutschen Ärztetags in F. vom
- bis
- Mai 2017 und der darin eingebetteten Veranstaltung des „Rheinland-Pfalz Abends“ am
- Mai 2017 teilgenommen und mittags wie auch teilweise abends unentgeltliche Verpflegung erhalten habe (Bl. 506 d.A). Unentgeltliche Verpflegung in Form von warmen oder kalten Mittagessen, Snacks wie zB belegte Brötchen, Obst, Kaffee und Kuchen sei auch auf anderen vergleichbaren Veranstaltungen gewährt, aber vom Kläger auf der jeweiligen Reisekostenabrechnung nicht entsprechend vermerkt worden. Die aufgrund der Falschangaben des Klägers getäuschte Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Kläger keine unentgeltliche Verpflegung erhalten habe und habe dies ihrem Lohnbüro übermittelt. Allein dadurch stehe schon zu befürchten, dass durch die Falschangaben des Klägers lohnsteuerpflichtige Sachbezüge unberücksichtigt geblieben seien und somit die hieraus folgende zwingende Abführung von Lohnsteuer für den Sachbezug der Verpflegung unterblieben sei. Der Kläger habe über Jahre hinweg bewusst falsche Reisekostenabrechnungen erstellt (Bl. 507 d.A). Randnummer 150 Damit habe sich der Kläger bei den Spesenabrechnungen nicht gesetzeskonform verhalten. Seine Spesenabrechnungen hätten zu Lohnabrechnungen geführt, die die Sachbezüge unberücksichtigt ließen. Auch die kostenlose Abgabe von üblichen Mahlzeiten seien solche Sachbezüge, soweit sie vom Arbeitgeber veranlasst würden. Die Sachbezugswerte seien der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu entnehmen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Sachbezugswert von 1,77 Euro für ein Frühstück bzw. 3,30 Euro für ein Mittagessen oder ein Abendessen der Lohnsteuer zu unterwerfen und diese sowie die Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn einzubehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen. Die Steuer könne er wahlweise mit 25 % pauschalieren und „zu seinen Lasten“ an das Finanzamt abführen. Sozialversicherungsbeiträge blieben hiervon unberührt (Bl. 574 d.A). Randnummer 151 In seinen Reisekostenabrechnungen habe der Kläger regelmäßig erhaltene Verpflegung in Form von Brötchen, Brezeln, Obst und warmem Essen nicht angegeben. Wer die Kosten getragen habe, sei unerheblich, sofern die Verpflegung durch die Arbeit bedingt gewesen sei. Beispielhaft seien hier 23 näher bezeichnete Reisekostenabrechnungen aus dem Zeitraum Juli 2012 bis Januar 2018 zu nennen. Durch die Nichtangaben des Klägers sei die Abführung von Lohnsteuer und Sozialsicherungsbeiträgen vereitelt worden, wodurch sich der Kläger einen finanziellen Vorteil verschafft habe und die Beklagte Haftungsrisiken ausgesetzt habe. Die Reisekostenerstattungen seien zeitnah erfolgt. Der Kläger habe hierbei „im illoyalen Zusammenwirken mit der Zeugin K. in gemeinsamer Schädigungsabsicht“ gehandelt (Bl. 574 ff. d.A). Randnummer 152 Für die Reisekostenabrechnung sei irrelevant, ob der Kläger Verpflegung tatsächlich eingenommen habe. Es komme allein auf die tatsächliche Bereitstellung an. Insoweit seien auch Snacks (belegte Brötchen, Kuchen, Obst) zu berücksichtigen, wie sich aus dem B.-Rundschreiben vom
- Oktober 2014 Rn. 74 f. mit Wirkung ab 01.01.2014 ergebe. Eine gesteigerte Sorgfalt des Klägers bei Abgabe der Reisekostenabrechnungen sei wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber geboten. Deshalb sei schon der einmalige Verstoß kündigungsrelevant (Bl. 686 d.A). Randnummer 153 [Kündigungsgrund 12: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten des Klägers] Randnummer 154 Entgegen § 10 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 habe der Kläger bei Dienstreisen nicht lediglich die Hälfte der Fahrzeit als Arbeitszeit seinem Zeitkonto gutgeschrieben, sondern die volle Fahrzeit. Durch die jahrelange Missachtung der Dienstanweisung bei der Beklagten sei ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden. Der Kläger habe seit 2008 sämtliche Dienstreisen falsch berechnet (Bl. 564 d.A), denn er habe die Dienstvereinbarung insbesondere zu Ziffer 10 Satz 2 falsch ausgelegt. Die Bestimmung beziehe sich nicht auf das Arbeitszeitkonto, sondern schaffe eine Beziehung zwischen Fahrt- und Sitzungszeit zu einer Zeitvorgabe für den Dienstreisetag. Solche Zeitvorgaben habe es für Dienstreisetage aber nicht gegeben, weshalb Ziffer 10 Satz 2 der Dienstvereinbarung unbeachtlich sei (Bl. 709 f. d.A). Randnummer 155 Bei der Dienstreise des Klägers vom
- bis
- Juni 2013 zum Rechtsforum der L. B. habe er seine Reisezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu Unrecht im Zeitkonto erfasst. In seiner Reisekostenabrechnung habe er nicht einmal die Sitzungszeiten eingetragen und damit eine mögliche Differenzierung zwischen Arbeits- und Fahrzeit vereitelt. Dadurch sei ein beachtlicher Schaden entstanden (Bl. 567 f. d.A). Randnummer 156 Auf § 9 seines Arbeitsvertrags vom
- Januar 2000 könne sich der Kläger nicht berufen, denn mit der Vertragsformulierung „Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben“ sei nicht etwa die Reisezeit gemeint, sondern die Aufgabenwahrnehmung, zB die Sitzungszeit (Bl. 712 d.A). Randnummer 157 [Kündigungsgrund 13: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten des Mitarbeiters B.] Randnummer 158 Der Kläger habe den Mitarbeiter B. vor Antritt dessen Dienstreise vom 28./
- März 2017 nach M. ausdrücklich angewiesen, dessen gesamte Reisezeit als Arbeitszeit auf dem Zeitkonto zu erfassen. Dem sei Herr B. gefolgt. Der Kläger habe dies explizit geprüft und freigegeben (Bl. 565 f. d.A). Randnummer 159 An die von ihm vertretene Auslegung des Ziffer 10 Satz 2 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 habe sich der Kläger selbst nicht gehalten. So habe der Mitarbeiter M. M. für die Dienstreise vom
- Februar 2016 nach M. eine Arbeitszeit von 7,48 Stunden gehabt, aber dennoch nur eine Zeitgutschrift von 6 Stunden erhalten, statt der vollen 7,48 Stunden. Richtig nach Ziffer 10 Satz 1 der Dienstvereinbarung sei jedoch die Rechnung „1+4+1=5“ gewesen (Bl. 710 d.A). Randnummer 160 [Kündigungsgrund 14: „Arbeitszeitbetrug“ bei Reisezeiten der Mitarbeiterin H.] Randnummer 161 Auch gegenüber der Mitarbeiterin H. habe der Kläger auf Anfrage deren Reisezeit als volle Dienstzeit zur Auszahlung freigegeben. Der Kläger habe hierbei gemeinsam mit der Zeugin K. gehandelt. Im Zeitraum 2012-2017 seien weitere Dienstreisen ermittelt worden, bei denen die Fahrzeiten zulasten der Beklagten zu 100 % als Arbeitszeit abgerechnet und ausbezahlt worden seien (Zusammenstellung Bl. 569 bis 571 d.A). Randnummer 162 Der Kläger habe die Gutschrift der vollen Arbeitszeit an den Dienstreisetagen als einen 10-jährigen Missstand zu verantworten und könne sich nicht dadurch entlasten, dass seine Assistentin Frau K. die Arbeitszeitkonten geführt habe (Bl. 711 d.A). Randnummer 163 [Kündigungsgrund 15: „Fürsorgesatzung“] Randnummer 164 Der Kläger habe bei der Arztwitwenunterstützung (Weihnachtszuwendung) im Rahmen der Fürsorgesatzung (vormals: Fürsorgefonds) der Beklagten zugelassen, dass Zahlungen ohne Bedürftigkeitsprüfung der begünstigen Witwen ausgereicht worden seien.
§ 17
der Hauptsatzung der Beklagten prüfe der Vorstand oder ein besonderer Ausschuss die Bedürftigkeit und verteile die Mittel. Diese Entscheidung bereite die Verwaltung, mithin der Kläger, vor. Anlässlich der „jüngsten Vorstandssitzung“ habe eine Prüfung der Unterlagen ergeben, dass aktuellere Zahlungen ohne Antrag und ohne Bedürftigkeitsprüfung erfolgt seien. Während Frau M. und Frau S. seit 1973 bzw. 1994 Zahlungen erhielten und ihre finanzielle Lage in regelmäßigen Abständen offenlegen müssten, sei für Frau B.-W. und Frau Dr. S. nie eine Bedürftigkeitsprüfung durchgeführt worden. Nach telefonischer Auskunft der Frau Dr. S., die über fünfstelliges monatliches Einkommen und sechsstelliges Vermögen verfüge, sei „dies Vorgabe des Klägers“ gewesen (Bl. 742, 968 d.A). Die Kenntnis dieser Hintergründe habe der Kläger gehabt, wie sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 27. Oktober 2010 (Bl. 759 d.A) ergäbe, in welchem - insoweit unstreitig - die Forderung des Finanzprüfungsausschusses wegen Verteilungskriterien erwähnt sei und eine Prüfung der Hilfsbedürftigkeit von Frau Dr. S. beschlossen worden sei (Bl. 742, 968 d.A). Der Kläger habe den Vorstand hier massiv durch Unterlassen getäuscht. Randnummer 165 Der Auflösungsantrag sei zulässig
§ 14Abs. 2 Satz 2 KSch
G, der für angestellte Geschäftsführer gelte. Die Beklagte sei im Fall des Klägers tariflich gezwungen gewesen, die außerordentliche Kündigung zu erklären. Das könne aber nicht zu einer Privilegierung des Klägers beim Auflösungsantrag führen, denn auch bei normalen Arbeitnehmern sei nach Umdeutung der außerordentlichen Kündigung ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers möglich. Zudem habe der Kläger
§ 3Heil
BG RLP als Geschäftsführer eine gesteigerte Vertrauensstellung in der Gestaltung des öffentlichen Gesundheitswesens (Bl. 253 d.A). Randnummer 166 Soweit der Kläger das Fehlen von Vorstandsbeschlüssen für die Kündigungen rüge, sei anzumerken, dass der Vorstand als Gesamtorgan „jede Kündigung“ des Klägers genehmigt habe. In der Vorstandssitzung vom
- August 2018 sei zudem die „endgültige Lösung vom Kläger“ beschlossen worden, was schließlich durch den Umlaufbeschluss des Vorstands im Dezember 2018 bestätigt worden sei (Bl. 254 f. d.A). Randnummer 167 Wenn der Kläger darauf verweise, dass der Vorstand als Gremium handele, so zeige sich darin die fehlende Akzeptanz der Innenorganisation durch den Kläger. Er ignoriere die Weisungen des Vorstandsvorsitzenden (Bl. 256 d.A). Randnummer 168 „Die Umstände“, die dem Nachschieben von Kündigungsgründen zugrunde lägen, seien erst innerhalb der letzten 14 Tage durch die Geschäftsführerin ermittelt worden (Stand Kammertermin
- Juni 2019, Bl. 582 d.A, ohne Beweisangebot). Randnummer 169 Die negative Feststellungwiderklage sei als Spiegelbild zur klägerseits geltend gemachten Beschäftigungspflicht zulässig, weil der Kläger versuche, im Außenverhältnis weiter als „Geschäftsführer“ der Beklagten aufzutreten, obwohl er - unstreitig - umfassend weisungsgebunden sei (Bl. 507 ff. d.A). Randnummer 170 Mit Teilurteil vom
- November 2019 - 3 Ca 1221/19 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein das Versäumnisurteil vom
- April 2019 aufrechterhalten, die Unwirksamkeit der Kündigungen vom
- Mai 2019 und vom
- Juni 2019 festgestellt und die Widerklage sowie den Auflösungsantrag der Beklagten abgewiesen. Randnummer 171 Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 172 Der allgemeine Feststellungsantrag sei hier ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ausspruch der fristlosen Schriftsatzkündigung im Kammertermin vom
- November 2019 festgestellt wissen wolle (Bl. 814 d.A). Randnummer 173 Kündigungsgründe lägen nicht vor. Zu den in den drei schriftlichen Abmahnungen genannten Kündigungsgründen habe die Beklagte durch den Ausspruch der Abmahnungen konkludent auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Randnummer 174 Die Voraussetzungen einer Druckkündigung lägen nicht vor, weil sich die Beklagte nicht schützend vor den Kläger gestellt habe und nach dem Vortrag der Beklagten allein Frau V. mit Eigenkündigung gedroht habe. Zudem sei der Vorstand (Frau D.) bereits im Jahr 2015 aufgrund des Schreibens vom
- Dezember 2014 von den Streitigkeiten zwischen Frau K. und Frau N. unterrichtet worden. Diese Kenntnis sei der Beklagten zuzurechnen. Sie könne die damalige Vorstandsvorsitzende nicht als Zeugin dafür benennen, dass sie das Schreiben vom
- Dezember 2014 nicht erhalten habe, sondern müsse den Sachverhalt mithilfe der damals verantwortlichen Person aufklären. Zudem habe sie den Kläger wegen Fehlern der Personalführung vorher abmahnen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt Kenntnis von den E-Mails der Frau K. an die übrigen Mitarbeiter gehabt habe. Das Beschwerdeschreiben der Mitarbeiter zu den mangelhaften Umgangsformen der Frau K. habe sicher Anlass zum Einschreiten des Klägers sein können. Ob und welche Reaktion des Klägers erfolgt sei, habe die Beklagte indes nicht vorgetragen, zumal auch hier eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei. Randnummer 175 Es fehle an konkretem Sachvortrag der Beklagten, inwieweit der Kläger einen privaten USB-Stick benutzt und private Daten während der Arbeitszeit erstellt habe. Randnummer 176 Ein Verstoß gegen die Andienungspflicht aus dem Landesarchivgesetz habe erst nach einschlägiger Abmahnung eine Kündigung begründen können. Randnummer 177 Hinsichtlich der Vortragstätigkeit für die B.-Gruppe habe der Kläger mit der Rechnungsstellung keinen falschen Eindruck erweckt und keine Manipulation vorgenommen. Sofern die Beklagte mit der Verwendung ihres Briefpapiers nicht einverstanden sei, habe sie dem durch eine Abmahnung begegnen können. Randnummer 178 Eine Vernehmung der Zeugin K. zur Frage, ob sie den Vortrag des Klägers angefertigt habe, laufe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus. Randnummer 179 Mit seinem Vortrag habe der Kläger auch keinen Arbeitszeitbetrug begangen, sondern vielmehr die C. als Geschäftsführer repräsentiert. Da das Honorar von dritter Seite für sein besonderes Engagement gezahlt worden sei, habe der Kläger ohne besondere Anweisung nicht davon ausgehen müssen, dass er den Vortrag nicht während seiner Arbeitszeit halten dürfe. Randnummer 180 Bei einem vermeintlichen Spesenbetrug sei nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Angabe der Verpflegung als Sachbezüge vorsätzlich gehandelt habe, um sich zu bereichern. Da auch ein Irrtum vorgelegen haben könne, sei eine Kündigung mangels Abmahnung nicht möglich (Bl. 808 d.A). Randnummer 181 Ein Arbeitszeitbetrug hinsichtlich der Dienstreisen sei nicht dargelegt. Die volle vergütungsmäßige Berücksichtigung von Dienstreisen sei nicht von vornherein fehlerhaft. Es handele sich grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeit. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger hier absichtlich über die Regelung der Dienstvereinbarung hinweggesetzt habe. Randnummer 182 Im Zusammenhang mit der Fürsorgesatzung habe die Beklagte kein konkretes Fehlverhalten des Klägers aufgezeigt. Insbesondere lege die Beklagte nicht dar, wem gegenüber und mit welchem konkreten Inhalt der Kläger die vermeintliche Vorgabe zur prüfungslosen Auszahlung der Gelder gemacht habe. Ausweislich der Unterlagen zu den Weihnachtszuwendungen seien die Aufstellungen durch die Referatsleiterin Frau S. gemacht worden. Randnummer 183 Selbst wenn die Äußerungen im Gütetermin zur nicht zu erwartenden Wiederwahl des Herrn Dr. C. vom Kläger stammen würden, so seien sie doch nicht kündigungsrelevant. Angesichts des erheblichen Einschnitts, der mit der fristlosen Kündigung verbunden ist, sei eine solche Äußerung nicht unredlich. Randnummer 184 Hinsichtlich der vom Hotel erstatteten 9,62 Euro sei ein Spesenbetrug weder erwiesen noch gebe es hinreichende Indizien für einen solchen Verdacht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Zahlungseingang überhaupt wahrgenommen habe. Randnummer 185 Der Auflösungsantrag sei zurückzuweisen, weil er nicht im Fall der außerordentlichen Kündigung zur Verfügung stehe. Der Kläger sei auch vollständig weisungsabhängig gewesen, weshalb es auf die Rechtsprechung zu den in herausragender Position tätigen Arbeitnehmern nicht ankommen (Bl. 814 d.A). Randnummer 186 Infolge der Unwirksamkeit der sechs Kündigungen schulde die Beklagte dem Kläger den geforderten Annahmeverzugslohn und die Jahressonderzahlung
- Randnummer 187 Die Widerklage sei unbegründet, weil die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag zur Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer verpflichtet sei. Randnummer 188 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Teilurteils Bezug genommen (Bl. 774 ff. d.A). Randnummer 189 Gegen das ihr am
- Januar 2020 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom
- Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom
- März 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, begründet. Randnummer 190 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im wesentlichen vor: Randnummer 191 Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die erteilten Abmahnungen das Kündigungsrecht nicht verbraucht hätten, jedenfalls aber die zusätzlich gerügten Kündigungsgründe ausreichend seien und das Abmahnungserfordernis nicht überspannt werden dürfe. Das Kündigungsrecht sei nicht verbraucht, weil die Abmahnungen mit der Forderung nach einer Entschuldigung eine Öffnungsklausel enthielten (Bl. 848 d.A). Randnummer 192 Zu berücksichtigen sei auch die mündliche Abmahnung vom
- Dezember 2017, die sich mit dem gleichen Ausgangsproblem befasse. Schon anlässlich einer auf Vorstandsebene im Jahr 2017 geführten Diskussion habe der Kläger die Ansicht vertreten, der Vorstandsvorsitzende sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt. Randnummer 193 Der Verstoß gegen die Andienungspflicht aus dem LArchivG RLP rechtfertige die außerordentliche Kündigung, weil der Kläger am
- Mai 2019 erklärt habe, sich auch weiterhin über diese gesetzlichen Vorgaben hinwegzusetzen (Bl. 851 d.A, Beweis: B.). Randnummer 194 Das Arbeitsgericht verkenne, dass es den Kläger nicht schon entlaste, dass er mit der Rechnungsstellung zu seinem B.-Vortrag keinen falschen Eindruck über den Zahlungsfluss erweckt habe. Entscheidend sei, dass hierfür keine Genehmigung der damaligen Vorstandsvorsitzenden vorgelegen habe (Bl. 853 d.A). Randnummer 195 Hinsichtlich der nicht an die Beklagte weitergeleiteten Erstattung von 9,62 Euro aus der Hotelstornierung genüge auch ein Verdacht des Spesenbetrugs für eine außerordentliche Kündigung. Eine Abmahnung sei hier nicht erforderlich (Bl. 853 d.A). Randnummer 196 Wenn das Arbeitsgericht annehme, der Kläger könne die Reisekostenformulare versehentlich falsch ausgefüllt haben, ohne sich bereichern zu wollen, so frage man sich, wozu denn sonst er die Falschangaben gemacht habe. Ein Abmahnerfordernis bestehe auch hier nicht (Bl. 854 d.A). Randnummer 197 Unter Verstoß gegen Ziffer 10 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 mit Wirkung ab
- Januar 2008 seien die Fahrtzeiten „bei allen Mitarbeitern auch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens weiterhin zu 100% als Arbeitszeit auf dem Zeitkonto erfasst“ worden. Die Freigabe hierfür sei durch den Kläger erfolgt (Bl. 855 d.A), wie das beispielhaft gegenüber dem Mitarbeiter B. bezüglich der Reise am 28./
- März 2017 nach M. (Bl. 565 f. d.A - Beweis: B.) geschehen sei. Der Kläger habe zum wirtschaftlichen Nachteil der Beklagten gehandelt. Zu Unrecht verlange das Arbeitsgericht von der Beklagten den Nachweis, dass der Kläger hier vorsätzlich gehandelt habe (Bl. 856 d.A). Randnummer 198 Ein wichtiger Kündigungsgrund liege auch darin, dass der Kläger die Bedürftigkeitsprüfung iRd. Fürsorgesatzung nicht durchgeführt habe. Es stelle eine massive Täuschung des Vorstands dar, wenn man diesem gegenüber suggeriere, dessen Beschlüsse aus der Sitzung vom
- Oktober 2010 bzgl. der vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung zu protokollieren, dies dann aber nicht umzusetzen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte damit auch ein konkretes Fehlverhalten des Klägers aufgezeigt. Der Kläger habe sich um nichts gekümmert. Eine Veruntreuung liege auch dann vor, wenn der Kläger sich nicht selbst bereichert habe (Bl. 856 f.). Es entbinde den Kläger nicht von der Pflicht zur Überprüfung, dass die Bearbeitung der Fürsorgesatzung an die Referatsleiterin S. übertragen worden sei. Dem Kläger sei die Aufgabe übertragen worden, die Bedürftigkeit der Begünstigten selbst zu recherchieren (Bl. 945 f. d.A). Randnummer 199 Die Falschangaben des Klägers auf den Reisekostenabrechnungsformularen führten dazu, dass von Seiten des Finanzamts an die Beklagte zu viel steuerrechtliche Erstattungsbeträge ausgekehrt würden, weil das Finanzamt von den Angaben des Klägers ausgehe und deshalb für die Verpflegungspauschale an die Beklagte Erstattungen leiste (Bl. 958 d.A). Randnummer 200 Das Erstellen einer Fürsorgesatzung sei seit 2010/2012 Aufgabe des Klägers gewesen, ebenso wie die Erstellung eines Kriterienkatalogs für die Auslobung der Fürsorgeleistungen. Dies sei ebenso nicht erfolgt wie die Überwachung daraus folgender Pflichten in Sachen Fürsorge-Fonds. Randnummer 201 Der Kläger habe schlicht nichts getan und selbst Führung und Leitung seiner Mitarbeiter sträflich unterlassen. Daraus resultiere seine Täuschung des Kollegialorgans, er sei seinen Pflichten nachgekommen. Randnummer 202 Wenn der Kläger seine Unzuständigkeit mit der Zuständigkeit der Mitarbeiterin S. begründe, so habe er diese aber überwachen müssen. Er habe zudem dem Kollegialorgan den Eindruck vermittelt, die Beschlussvorlagen für die Weihnachtszuwendungen geprüft zu haben, indem er diese jeweils als sachlich richtig freigezeichnet habe (Bl. 964 d.A). Randnummer 203 Möge auch die Referatsleiterin S. die Vorlagen erstellt haben, so habe doch der Kläger - wenn er die Vorlagen als sachlich richtig freizeichne - zwingend eine eigene Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit der Ergebnisfindung vornehmen müssen. Selbst zu einer stichprobenartigen Überprüfung trage der Kläger nichts vor. Es sei keine Exkulpation erfolgt (Bl. 971 d.A). Randnummer 204 Wenn im Vorstandsprotokoll vom
- Oktober 2010 unter Absatz 2 (auszugsweise Bl. 759 d.A) festgehalten sei, dass der Vorstand oder ein Ausschuss die Bedürftigkeit prüfe, so heiße das doch nur, dass der Verwaltung diese Prüfung vorgegeben sei. Es sei wohl aus guten Grund nicht protokolliert worden, dass diese Aufgabe dem Kläger übertragen worden sei; dieser Auftrag sei aber sitzungsgegenständlich gewesen (Bl. 970 d.A). Dass die Rechercheverpflichtung dem Kläger oblegen habe, ergebe sich auch aus dem Protokoll zur Vorstandssitzung vom
- November 2012 (auszugsweise Bl. 760 d.A), aus dessen letztem Absatz sich zwingend ergebe, dass der Kläger durchaus mit der Materie vertraut gewesen sei (Bl. 970 d.A). Randnummer 205 Wenn vom Vorstand Zuwendungsempfänger vorgeschlagen worden seien, so habe dies eine entsprechende Prüfungsverpflichtung des Klägers ausgelöst. Wenn der Kläger hierbei auf die Sachbearbeiterin S. abstelle, so ändere das an der Verantwortungszuweisung an ihn selbst nichts. In seiner Vorspiegelung, er habe geprüft, liege die Täuschung des Vorstands durch den Kläger (Bl. 971 d.A). Randnummer 206 Der Kläger habe selbst keine Prüfungen durchgeführt und „quasi damit die Vorgabe in die Welt gesetzt, es sei nicht zu prüfen und es gäbe auch nichts zu prüfen“ (Bl. 972 d.A). Randnummer 207 Die Information über die durch den Kläger begangene Veruntreuung und dessen Täuschung des Vorstands habe die Geschäftsführerin Dr. E. unmittelbar vor Ausspruch „der Kündigung“ erlangt (Bl. 972 d.A). Randnummer 208 Es sei grotesk, wenn der Kläger hier auf die Mitarbeiterin S. verweise und erkläre, dass er für nichts verantwortlich sei. Die Negation jeglicher Verantwortungsübernahme sie kündigungsrelevant. Der Kläger habe es offensichtlich nicht verstanden, sich in ein funktionierendes Kammersystem einzureihen (Bl. 975 d.A). Randnummer 209 Die Beklagte beantragt, Randnummer 210 das Teilurteil vom
- November 2019 aufzuheben und nach den Schlussanträgen der I. Instanz zu entscheiden. Randnummer 211 Der Kläger beantragt, Randnummer 212 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 213 Zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 214 Es sei eigentlich erfreulich, dass die Beklagte dem Kläger innerhalb seiner 20-jährigen Tätigkeit nicht mehr vorwerfen könne, als die zur Kündigung herangezogenen Vorgänge im vorliegenden Verfahren, die allerdings konstruiert seien. Randnummer 215 Die Beklagte irre, wenn sie die Vorgänge der schriftlichen Abmahnung für unstreitig halte. Sie irre auch, wenn sie die Insubordination in Form fehlender Wertschätzung des Klägers für den Vorstandsvorsitzenden für einen Kündigungsgrund halte (Bl. 927 d.A). Randnummer 216 Eine mündliche Abmahnung habe es im Gespräch vom
- Dezember 2017 nicht gegeben. Der Vorstandsvorsitzende habe vielmehr wörtlich erklärt, er sei „kein Freund von Abmahnungen und Ermahnungen und erteile Ihnen daher folgende Weisung: [...]“ (Bl. 929 d.A). Randnummer 217 Das LArchivG sei ein Nischengesetz; Verstöße hiergegen seien mit einer Abmahnung ausreichend sanktioniert. Randnummer 218 Bezüglich des B.-Vortrags sei ihm ein Honorar von 300 oder 350 Euro angeboten worden und er habe daraufhin die damalige Vorsitzende gefragt, ob er dies annehmen dürfe, was diese ausdrücklich bestätigt habe (Bl. 931 d.A). Randnummer 219 Bezüglich des Arbeitszeitbetrugs sei nochmals daran zu erinnern, dass für die Abrechnung der Dienstreisen seine Assistentin, Frau K., zuständig gewesen sei. Daher sei ihm auch die „Dienstanweisung“ über die Fahrzeiten nicht mehr in Erinnerung gewesen. Für ihn selbst gelte jedenfalls die vertragliche Vereinbarung (Bl. 933 f. d.A). Randnummer 220 Für die „Bearbeitung und Verwaltung der Unterlagen der Empfänger von Zuwendungen aus dem Fürsorgefonds“ sei ausweislich ihrer Stellenbeschreibung bereits seit 1994 die Mitarbeitern M. S. als Referatsleiterin zuständig gewesen. Dementsprechend habe auch er Frau S. gebeten, die entsprechenden Unterlagen für die Vorstandssitzungen zu erstellen und vorzulegen. Ihm selbst sei diese Aufgabe nicht übertragen worden (Bl. 935 f. d.A). Randnummer 221 Mit Schlussurteil vom
- Juli 2020 (Bl. 890 d.A) hat das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren über die „Kosten des Rechtsstreits“ entschieden und diese der Beklagten zu 95% und dem Kläger zu 5% auferlegt. Dieses Schlussurteil wurde nicht mit der Berufung angegriffen. Randnummer 222 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Dr. D. und Dr. E.. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
- November 2020 Bezug genommen. Randnummer 223 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 224 Die Berufung der Beklagten ist überwiegend zulässig, insoweit aber unbegründet. Randnummer 225 A. In Bezug auf die Stattgabe der Klageanträge ist die Berufung der Beklagten
§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b Arb
GG statthaft. Sie ist
§§ 66Abs. 1, 64 Abs. 6 Arb
GG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. Nach der gebotenen Auslegung war auch erkennbar, dass der Berufungsantrag der Berufungsklägerin mit den „Schlussanträgen der ersten Instanz“ ihre im Kammertermin vom
- November 2019 gestellten Anträge meint, in welchem das angegriffene Teilurteil erging, und nicht die später gestellten erstinstanzlichen Anträge. Randnummer 226 B. Die Berufung ist insoweit aber unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den zur Entscheidung gestellten Kündigungsschutz- und Zahlungsanträgen stattgegeben sowie Auflösungsantrag und Widerklage abgewiesen. Randnummer 227 I. Gegen das der Beklagten am
- April 2019 zugestellte Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom
- April 2019 hat sie am
- April 2019 und damit innerhalb der Wochenfrist des § 59 Satz 1 ArbGG formgerecht Einspruch eingelegt, § 59 Satz 2 ArbGG. Der erstinstanzliche Prozess wurde auf den zulässigen Einspruch hin in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 342 ZPO. Randnummer 228 II. Die vorliegend zur Entscheidung gestellten Klageanträge sind - bis auf den allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 4 im Kammertermin vom
- November 2019) - zulässig. Randnummer 229
- Das hat das Arbeitsgericht insbesondere für den allgemeinen Feststellungsantrag im Ergebnis auch zutreffend erkannt, wenngleich die erfolgte Tenorierung dies erst im Wege der Auslegung des Titels mit Blick auf die Entscheidungsgründe offenbart. Randnummer 230 a)
§ 256Abs.
1 ZPO bedarf der allgemeine Feststellungsantrag, der sich nicht gegen eine punktuelle Kündigung richtet, sondern ganz allgemein den Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen sehen will, zu seiner Zulässigkeit eines Feststellungsinteresses. Der Kläger hat hierzu ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses darzutun; dieses muss durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet sein (Greger in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 256 Rn. 7; BAG 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zu II 2 b 1 der Gründe). Für den allgemeinen Feststellungsantrag muss der Kläger deshalb als schlüssige Klagebegründung zumindest die Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände behaupten (vgl. auch BAG 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 a der Gründe mwN); das Feststellungsinteresse kann aber nur dann bejaht werden, wenn spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch konkreten Tatsachenvortrag weitere streitige Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen, in den Prozess eingeführt und zur Entscheidung des Gerichts gestellt wurden (vgl. Schwab NZA 1998, 342, 344; KR-Friedrich 10. Aufl. KSchG § 4 Rn. 243; BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der Gründe). Randnummer 231
- b)Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der allgemeine Feststellungsantrag zu 4 vorliegend als unzulässig. Die Beklagte hat neben den bereits streitgegenständlichen sechs Kündigungen keine weitere Kündigung ausgesprochen, die vorliegend zugleich auch zur Entscheidung des Arbeitsgerichts gestellt worden wäre. Es waren vorliegend zwischen den Parteien auch keine sonstigen Beendigungstatbestände im Streit. Randnummer 232
- aa)Insbesondere war die im Kammertermin vom 6. November 2019 übergebene Kündigung ausdrücklich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden, denn das Arbeitsgericht hat mit dem Teilurteil vom 6. November 2019 diese Kündigung weder materiell geprüft noch insoweit eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag getroffen. Damit hatte der allgemeine Feststellungsantrag zu 4 im vorliegenden Teilurteil letztlich keinen streitigen Beendigungstatbestand zum Gegenstand, sondern war inhaltsleer geblieben. Randnummer 233 Andernfalls wäre die nachfolgende Kündigungsschutzklage im Verfahren 3 Ca 1709/19 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen gegen die Kündigung vom 6. November 2019 bereits als unzulässig abzuweisen gewesen, weil das Teilurteil vom 6. November 2019 dann bereits hierzu eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten hätte, vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Das war offenbar weder vom Kläger gewollt noch vom Arbeitsgericht beabsichtigt, denn das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass es seine Feststellung über „den Bestand des Arbeitsverhältnisses“ lediglich für den Zeitraum bis zum Kammertermin am 6. November 2019 vor Ausspruch der Kündigung vom selben Tage treffen wollte. Das war in der Sache nichts anderes als die rein deklaratorische Bestätigung der Kündigungsschutzanträge bezüglich der ersten sechs Kündigungen. Randnummer 234 Das Arbeitsgericht hatte deshalb nur scheinbar schon vor Abschluss der ersten Instanz im Tenor stattgebend über den allgemeinen Feststellungsantrag entschieden. Da es keine Entscheidung in der Sache über die Kündigung vom 6. November 2019 getroffen hatte, hat es den allgemeinen Feststellungsantrag in der Sache wie einen unzulässigen Antrag und damit im Ergebnis richtig behandelt. Randnummer 235
- bb)Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wurde durch die Kündigungsschutzanträge betreffend alle sechs streitgegenständlichen Kündigungen
§§ 4, 7 KSch
G bereits in vollem Umfang Rechnung getragen. Der allgemeine Feststellungsantrag war deshalb bei Erlass des angegriffenen Teilurteils unzulässig. Randnummer 236 Das von § 301 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen zum Umfang des Teilurteils hätte es dem Arbeitsgericht auch ermöglicht, diese Entscheidung bis zum instanzbeendenden Schlussurteil zurückzustellen, damit der Kläger insoweit durch den sog. Schleppnetzantrag gegen weitere Schriftsatzkündigungen gewappnet bleibt und die Klageerhebungsfrist des § 4 Satz 1 KSchG wahrt. Das war ausweislich der Entscheidungsgründe auch die Zielsetzung des Arbeitsgerichts, denn es wollte mit der erfolgten Tenorierung lediglich festhalten, dass bis zum
- November 2019 das Arbeitsverhältnis fortbestand. Ausdrücklich wollte das Arbeitsgericht damit nicht die Feststellung treffen, dass auch die im Termin übergebene Kündigung vom
- November 2019 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Diese Entscheidung sollte einem gesonderten Rechtsstreit vorbehalten bleiben und war sodann Gegenstand des anderweitigen Verfahrens 3 Ca 1709/
- Randnummer 237 Da das Arbeitsgericht gleichwohl schon im Teilurteil über den allgemeinen Feststellungsantrag entscheiden wollte, wäre der Klageantrag zu 4 aus dem Kammertermin vom
- November 2019 im Wortlaut des Tenors als unzulässig „abzuweisen“ gewesen. Dies war jedoch sinngemäß im Teilurteil vom
- November 2019 letztlich auch geschehen, wie die Auslegung des Tenors mit Blick auf die klarstellenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts ergibt. Randnummer 238 cc) Da der Ausspruch des Arbeitsgerichts insoweit ausdrücklich nicht weiterging als die punktuellen Feststellungsanträge, hat die Berufungskammer von einer hierzu nur redaktionellen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abgesehen, zumal sämtliche Kündigungsschutzanträge vorliegend begründet waren und das Arbeitsgericht zudem bereits mit Schlussurteil vom
- Juli 2020 eine rechtskräftige Kostenentscheidung bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten getroffen hatte, an welche nunmehr alle nachfolgenden Instanzen gebunden sind (vgl. BAG
- Dezember 2011 - 5 AZR 406/10 (A) - Rn. 12). Insofern konnte es mit den obigen Ausführungen auch sein Bewenden haben. Randnummer 239
- Für die punktuellen Kündigungsschutzanträge folgt das Feststellungsinteresse des Klägers
§ 256Abs. 1 ZPO aus der drohenden Präklusionswirkung der §§ 4 Satz 1, 7 KSch
G. Randnummer 240 3. Ebenso zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sind die bezifferten Zahlungsanträge. Randnummer 241 III. Die hier angefallenen zulässigen Klageanträge sind auch begründet. Da der Kläger mit einem Lebensalter von mehr als 40 Jahren und einem Dienstalter von mehr als 15 Jahren
§ 34Abs.
2 TV-L Sonderkündigungsschutz genießt, konnte ihm gegenüber lediglich aus wichtigem Grund wirksam gekündigt werden. Ein solcher Grund war vorliegend nicht gegeben. Randnummer 242
- Dabei konnte offen bleiben, ob der Vorstand der Beklagten bereits am
- August 2018 einen Vorratsbeschluss für alle streitgegenständlichen Kündigungen wirksam gefasst hatte. Mit dem Klageabweisungsantrag im vorliegenden Rechtsstreit hat der Vorstand jedenfalls den Ausspruch aller streitgegenständlichen Kündigungen
§ 180
Satz 2 BGB stillschweigend genehmigt, denn der Kläger hatte die fehlende Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. bzw. des Prozessvertreters der Beklagten nicht schon bei Ausspruch der Kündigungen bzw. entsprechend § 174 BGB unverzüglich danach gegenüber der Beklagten beanstandet (vgl. dazu Schubert in: MünchKomm-BGB 8. Aufl. § 180 Rn. 11), sondern erst schriftsätzlich im Laufe des Rechtsstreits über den Umweg des Gerichts. Randnummer 243 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte mit der Weiterbeschäftigung nach Erlass des Teil-Versäumnisurteils vom 10. April 2019 auch nicht etwa ein formunwirksam befristetes weiteres Arbeitsverhältnis begründet, denn sie hat diese bloße Prozessbeschäftigung erst angesichts des klagestattgebenden Teil-Versäumnisurteils angeboten und ist damit lediglich den Rechtsprechungsgrundsätzen zum prozessualen Weiterbeschäftigungsanspruch des Großen Senats des BAG nachgekommen. Im Wege der Auslegung mit Blick auf das unmittelbar zuvor ergangene Urteil konnte dem Verhalten der Beklagten nicht der Rechtsbindungswille entnommen werden, sie wolle mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis begründen (vgl. dazu BAG 27. Mai 2020 - 5 AZR 247/19 - Rn. 25 ff.). Unerheblich war insoweit, dass das Teil-Versäumnisurteil keinen Ausspruch zur Weiterbeschäftigung enthielt, denn der prozessuale Weiterbeschäftigungsanspruch bestand unabhängig davon (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 19; LAG Schleswig-Holstein 29. September 2011 - 5 Sa 155/11 - zu 2 a aa der Gründe, BeckRS 2012, 65203). Randnummer 244 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. August 2018 aufgelöst. Randnummer 245
- a)Der Kläger ist nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. §§ 4, 7 KSchG mit seinen Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 13. August 2018 ausgeschlossen, denn die hiergegen gerichtete Klage ging innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (14. August 2018) beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am 21. August 2018 vollständig ein und konnte so umgehend zugestellt werden (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). Randnummer 246
- b)Die außerordentliche Kündigung vom 13. August 2018 konnte nicht auf die mit den Schreiben vom 4. Juni 2018 („Verleumdung“), 7. Juni 2018 („eklatante Unhöflichkeit“) und 14. Juni 2018 („Nichtausführen der Arbeitsanweisung zum Verschicken der Anlage 4 an die Arbeitsgemeinschaft IT“) abgemahnten Vorfälle gestützt werden, weil diese der Beklagten bei Zugang der Kündigung am 14. August 2018 ausweislich der Abmahnungsschreiben schon länger als zwei Wochen iSd. § 626 Abs. 2 BGB bekannt waren. Nachdem insbesondere die Anlage 4 bereits am 17. Mai 2018 von Herrn Dr. C. persönlich an den Arbeitskreis IT verschickt worden war, kann die Beklagte insoweit auch nicht etwa auf einen Dauertatbestand der Arbeitsverweigerung verweisen, denn der Vorgang war am 17. Mai 2018 abgeschlossen. Randnummer 247 Gleiches gilt im Ergebnis für den vermeintlichen Dauertatbestand des „Nichtausführens von Arbeitsanweisungen“ aus dem Jahr 2017 bezüglich Randnummer 248 - fehlendes Weiterbildungsregister Randnummer 249 - fehlendes Verfahrensverzeichnis Randnummer 250 - fehlende Sicherheitsmaßnahmen (Zutrittsschutz Serverraum etc.) Randnummer 251 - keine externe Datensicherung Randnummer 252 - instabiles System. Randnummer 253 Dem steht bereits entgegen, dass die Beklagte insoweit nicht vorträgt, welche konkreten Arbeitsschritte der Vorstandsvorsitzende dem Kläger hinsichtlich Weiterbildungsregister und Verfahrensregister angewiesen haben mag. Eine Arbeitsverweigerung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsergebnisse nicht erzielt hat, denn ein bestimmter Arbeitserfolg ist - anders als
§ 631Abs.
2 BGB im Werkvertragsrecht - im Arbeitsverhältnis nicht geschuldet. Erst wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist oder vorwerfbar die ihm mögliche Arbeitsleistung zurückhält, kommt eine Vertragspflichtverletzung in Betracht (sog. low performer; vgl. BAG
- Januar 2008 - 2 AZR 536/06 - Rn. 15; BAG
- Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - zu B I 2 b der Gründe). Hinsichtlich der übrigen drei stichwortartigen IT-Zielstellungen trägt die Beklagte zudem vor, dass sie selbst im Jahr 2017 hierzu das fachlich anerkannte Unternehmen S. beauftragt habe (Bl. 259 d.A), womit der Vorgang abgeschlossen war. Randnummer 254 Hinzu kommt vorliegend, dass die Beklagte bezüglich dieser stichwortartig aufgelisteten Arbeitsergebnisse auch nicht behauptet, den Kläger einschlägig abgemahnt zu haben. Sinn und Zweck der Abmahnung iSd. § 314 Abs. 2 BGB ist es, ein konkretes Fehlverhalten für die Zukunft auszuschließen. Da das gesamte Arbeitsverhältnis im Grundsatz dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, muss dieser im Wege der Abmahnung klar herausstellen, welches konkrete Verhalten er vom Arbeitnehmer erwartet und dass dessen Nichtbefolgung den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Eine pauschale Warnung wie diejenige in der schriftlichen Abmahnung vom
- Juni 2018, die „Nichtausführung von Weisungen“ werde zur Kündigung führen, genügt dieser Warnfunktion nicht, weil der so umschriebene Pflichtenkreis uferlos wäre und damit eine konkrete Rüge und Warnung nicht mehr enthält. Randnummer 255 c)
§ 626Abs.
1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Randnummer 256 Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt - Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten - vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der Schwere der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG
- Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 17; BAG
- August 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 17 mwN). Ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich (arg.: § 314 BGB, vgl. ErfKo/Niemann
- Auflage BGB § 626 Rn. 40; BAG
- Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - zu II 4 der Gründe), fehlendes Verschulden kann jedoch im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Randnummer 257 Die Beklagte als Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Den Kündigenden trifft die Darlegungs- und Beweislast aber auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten substantiiert behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen (BAG
- September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 29 mwN). Randnummer 258 aa) Die außerordentliche Kündigung vom
- August 2018 kann nicht auf eine Verletzung von Vermögensinteressen der Beklagten gestützt werden. Randnummer 259 Als wichtiger Grund an sich sind in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- und Vermögensdelikte bereits ab dem Versuchsstadium und schon im Bagatellbereich grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG
- September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16; BAG
- Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26; BAG
- August 1999 - 2 AZR 923/98 - zu II 2 b bb der Gründe mwN). Für die kündigungsrechtliche Beurteilung ist jedoch weder die strafrechtliche noch die sachenrechtliche Bewertung maßgebend. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Pflichtverletzung mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine den unmittelbaren Vermögensinteressen des Arbeitgebers dienende Weisung einhergeht (BAG
- Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN; KR-Fischermeier
- Aufl. BGB § 626 Rn. 459). Randnummer 260
(1)Bei Anwendung dieser Grundsätze kann eine hinreichend schwere Pflichtverletzung des Klägers allerdings nicht darin gesehen werden, dass der Kläger den Erstattungsbetrag von 9,62 Euro nach der Stornierung des Hotelzimmers für den Rechtsberatertag in S. im Juni 2018 nicht von sich aus von seinem Privatkonto an die Beklagte zurücküberwiesen hatte. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hatte einen Vorsatz des Klägers zum Einbehalt dieses Betrags auch dann nicht dargelegt, als der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass der Erstattungsbetrag bei ihm mit dem nichtssagenden Verwendungszweck „Kreditkartenabrechnung“ auf dem Privatkonto eingegangen war und ihm deshalb - auch angesichts des geringen Betrags - nicht gesondert aufgefallen war. Das damit allein erkennbare Versehen des Klägers, seinen privaten Kontoauszug zu diesem kleinen Betrag nicht nachgeforscht zu haben, stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, sondern hätte zunächst einmal Anlass zum Ausspruch einer Abmahnung geboten. Randnummer 261 Soweit die Beklagte mit der Berufung betont, es genüge bereits der Verdacht des Spesenbetrugs zum Ausspruch der Kündigung (Bl. 853 d.A), hat sie doch nichts dazu vorgetragen, was die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers begründen könnte. Der nichtssagende Verwendungszweck „Kreditkartenabrechnung“ jedenfalls lässt einen Vorsatz des Klägers zum rechtswidrigen Einbehalt der 9,62 Euro nicht erkennen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, ob und wann der Kläger überhaupt Notiz von der minimalen Gutschrift auf seinem Privatkonto genommen hat. Auf Anfrage der Beklagten zum Verbleib des Geldes mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 hat der Kläger vielmehr umgehend in seinen Kontoauszügen nachgeforscht und die Herausgabe des Geldes an die Beklagte zugesagt. Randnummer 262 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, der Kläger als hauptamtlicher Geschäftsführer der Beklagten habe sich seine letztlich wegen Krankheit stornierte Dienstreise zum Rechtsberatertag in S. im Juni 2018 nicht vorab von dem ehrenamtlichen Vorstandsvorsitzenden Dr. C. gestatten lassen, war eine Pflichtverletzung des Klägers nicht dargelegt, denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ihm eine dahingehende Weisung vom Vorstand als Gremium nicht erteilt worden war. Randnummer 263
(2)Eine Verletzung von Vermögensinteressen der Beklagten konnte auch nicht darin erkannt werden, dass der Kläger das Vortragshonorar von 300,- Euro für seinen Fachvortrag am
- September 2011 vor der russischen Delegation im Auftrag der B. vereinnahmt hat. Zwar steht ein solches Honorar für einen während der Arbeitszeit gehaltenen Vortrag grds. dem Arbeitgeber zu, an welchen es der Arbeitnehmer analog §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat. Vorliegend jedoch hatte die Beweisaufnahme vor der Berufungskammer durch Vernehmung der damaligen Vorstandsvorsitzenden Frau Dr. D. ergeben, dass dem Kläger der Vortrag während der Arbeitszeit ebenso wie der Einbehalt des Vortragshonorars ausdrücklich gestattet worden war. Damit war der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger insoweit eigenmächtig gehandelt und einen Arbeitszeitbetrug begangen oder fremde Gelder vereinnahmt habe. Randnummer 264 Zwar konnte sich die Zeugin nicht mehr daran erinnern, ob sie dem Kläger im Jahr 2011 auch gestattet habe, für seine Kostennote einen Bogen Briefpapier der Beklagten zu verwenden, aber eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung des Klägers war insoweit nicht mehr ersichtlich, wenn ihm bereits die Vereinnahmung des Vortragshonorars ausdrücklich gestattet worden war und auch die Miete für den Vortragsraum desselben Vortrags auf dem Briefpapier der Beklagten fakturiert wurde. Im übrigen wäre es an der Beklagten gewesen, eine fehlende Erlaubnis zu beweisen, was ihr nicht gelungen ist. Auf die Verwendung eines einzelnen Briefbogens der Beklagten im Jahr 2011 kann die außerordentliche fristlose Kündigung vom
- August 2018 deshalb nicht gestützt werden. Randnummer 265 Einen Arbeitszeitbetrug des Klägers hinsichtlich der Vorbereitung des Vortrags hat die Beklagte nicht widerspruchsfrei dargelegt, denn sie behauptet hierzu lediglich, der Kläger habe den Vortrag „nicht in seiner Freizeit erstellt“ und Frau K. als Assistentin des Klägers habe die Vortragsunterlagen während ihrer Arbeitszeit erstellt. Der Kläger hat insoweit selbst nach dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht gehandelt. Randnummer 266
(3)Eine Verletzung von Vermögensinteressen der Beklagten bestand auch nicht darin, dass der Kläger auf der Reisekostenabrechnung vom
- Mai 2017 (Bl. 532 d.A) für die Teilnahme am
- Deutschen Ärztetag in F. vom
- bis
- Mai 2017 und der darin eingebetteten Veranstaltung des „Rheinland-Pfalz Abends“ am
- Mai 2017 teilgenommen und mittags wie auch teilweise abends unentgeltliche Verpflegung erhalten hatte (Bl. 506 d.A) und dennoch kein Kreuz im Feld „unentgeltliche Verpflegung“ gesetzt hatte. Randnummer 267 Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Beklagte dem Kläger stets ein „Tagegeld“ von 12,- Euro für Dienstabwesenheit von mehr als sechs Stunden und ein „Tagegeld“ von 24,- Euro für mehrtägige Dienstreisen gezahlt, die sachliche Richtigkeit der jeweiligen Reisekostenabrechnung des Klägers von der hierfür zuständigen Mitarbeiterin, Frau K., festgestellt und von dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zur Zahlung angewiesen (Bl. 552 d.A). Auch für die Dienstreise vom
- bis
- Mai 2017 einschließlich des „Rheinland-Pfalz-Abends“ am
- Mai 2017 hat die Beklagte diese Beträge abgerechnet und mit Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. zur Zahlung angewiesen, vgl. Reisekostenabrechnung vom
- Mai 2017 (Bl. 532 d.A). Randnummer 268 Von dieser einzelvertraglichen Praxis abweichende Vereinbarungen, insbesondere vertragliche Kürzungsvorbehalte, hat die Beklagte nicht behauptet. Derlei findet sich auch nicht in den vorgelegten Vertragsbedingungen (vom
- März 1999 - Bl. 6 d.A; vom
- Januar 2000 - Bl. 139 ff. d.A; vom
- Januar 2007 - Bl. 7 d.A; vom
- Oktober 2007 - Bl. 8 d.A: „Die Vergütung beruht auf freier Vereinbarung. [...] Die sonstigen Regelungen zur Vergütung gelten fort.“ - keine einschränkenden Vereinbarungen zum Aufwendungsersatz). Dass solche vertraglichen Kürzungsvereinbarungen mit dem Kläger offenbar nicht bestanden, lässt sich dem Sachvortrag auch deshalb entnehmen, weil die gezahlte Aufwandsvergütung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen (Tagegeld) entgegen § 23 Abs. 4 TV-L iVm. § 7 Abs. 1 LRKG RLP nicht lediglich 20,45 Euro pro Kalendertag betrug, sondern für den Kläger darüber hinausgehend und unstreitig 24,00 Euro. Die Parteien waren folglich von den tariflichen Regelungen zu Gunsten des Klägers und ohne weitere Einschränkungen zu vereinbaren, abgewichen. Es kann deshalb mangels Sachvortrags der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass trotz der Zahlung von 24,- Euro als Pauschale pro Abwesenheitstag gleichwohl die Einbehaltensregel des § 7 Abs. 5 LRKG RLP vereinbart war. Unklarheiten der vertraglichen Abreden gingen
§ 310Abs. 3 Nr. 2 i
Vm. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwender der Vertragsbedingungen. Auch den vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträgen war hierzu nichts Klärendes zu entnehmen. Unerheblich war damit, von wem der Kläger zum Rheinland-Pfalz-Abend am
- Mai 2017 eine unentgeltliche Verpflegung erhalten haben mag. Mit oder ohne Kreuzchen erweist sich die Reisekostenabrechnung vom
- Mai 2017 damit als sachlich richtig. Randnummer 269 Das fehlende Kreuz auf dem Reisekostenformular vom
- Mai 2017 (Bl. 532 d.A) hat deshalb nicht zu einem Schaden im Vermögen der Beklagten geführt. Der Kläger hat sich insoweit über seinen vertraglichen Anspruch auf ein pauschales „Tagegeld“ hinaus keine Aufwendungen erstatten lassen, die er in Wirklichkeit nicht getätigt hatte (vgl. dazu LAG Köln
- April 2010 - 2 Sa 819/09 - BeckRS 2010, 71282). Für einen Spesenbetrug des Klägers bestanden in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhaltspunkte. Randnummer 270 Wenn die Beklagte sich hierzu auf den Standpunkt zurückzieht, durch die unzutreffende Angabe des Klägers sei sie daran gehindert gewesen, von dessen Lohn - also nicht etwa aus ihrem eigenen Vermögen - für den Sachbezug von 1,77 Euro für das Frühstück oder 3,30 Euro für Mittag- oder Abendessen bei Dienstreisen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, so erschließt sich auch hieraus ein unmittelbarer Eingriff in die Vermögensinteressen der Beklagten nicht. Nach Auffassung der Kammer wäre deshalb eine Abmahnung, die den Kläger zu mehr Sorgfalt bei der Setzung seines Kreuzchens für eine erhaltene Mahlzeit anhält, ausreichend gewesen, um künftige Nachlässigkeiten des Klägers in diesem Bereich auszuschließen. Randnummer 271
(4)Einen Arbeitszeitbetrug (vgl. dazu BAG
- Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14; ferner LAG Rheinland-Pfalz
- Mai 2012 - 9 Sa 676/11 - zu II 2 a der Gründe, juris) hat der Kläger auch nicht dadurch begangen, dass er seine Reisezeiten entgegen § 10 der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 mit der vollen Fahrzeit abgerechnet hat. Insoweit enthielt der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Änderungsvereinbarung vom
- Januar 2000 eine dem Kläger gegenüber der Kollektivregelung günstigere arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach „die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb der Dienststelle“ im Arbeitsverhältnis des Klägers „als Arbeitszeit“ gelte. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, damit sei nicht die Reisezeit des Klägers gemeint, muss sie sich jedoch
§§ 310Abs. 3 Nr. 2 i
Vm. § 305c Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, dass sich in allgemeinen Arbeitsbedingungen derartige Unklarheiten zu Lasten des Verwenders auswirken, weil dieser auf eine deutlichere Formulierung der Vertragsbedingungen hätte Einfluss nehmen können. In Ermangelung einer klareren Regelung gelten die Reisezeiten des Klägers deshalb als Arbeitszeit (vgl. ferner BAG 15. November 2018 - 6 AZR 294/17 - Rn. 24; BAG 17. Oktober 2018 - 5 AZR 553/17 - Rn. 18). Randnummer 272
(5)Die Beklagte stützt die Kündigung des weiteren auf eine Verletzung ihrer Vermögensinteressen dadurch, dass der Kläger es hingenommen habe, dass dem Mitarbeiter B. für eine Dienstreise am 28./
- März 2017 nach M. entgegen der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 die gesamte Reisezeit als Arbeitszeit auf dem Zeitkonto erfasst werde. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe der Kläger dies „explizit geprüft und freigegeben“ (Bl. 565 f. d.A). Randnummer 273 Damit allein lässt sich eine Pflichtverletzung des Klägers aber nicht begründen. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger als hauptamtlicher Geschäftsführer die Zeitkonten und die Reisekostenabrechnung seiner Mitarbeiter persönlich verwaltet und abgerechnet hat. Dass er es gegenüber dem Mitarbeiter B. billigt, wenn dieser gegenüber der Lohnbuchhaltung seine Reisezeit in der behaupteten Weise mitteilt, lässt noch nicht zweifelsfrei erkennen, inwiefern eine Auszahlung an Herrn B. auf ein zurechenbares Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Der Kläger hatte insoweit ausweislich seines Änderungsvertrags vom
- Mai 2000 in § 3 Ziffer 1 keine fachlichen Weisungsbefugnisse, sondern war lediglich disziplinarischer Vorgesetzter der Mitarbeiter der Beklagten. Die Zeitkontenverwaltung und die Reisekostenabrechnung wurden von Frau K. vorgenommen. Ihr oblag es, die Reisezeiten und -kosten auf sachliche Richtigkeit zu prüfen - auch mit Blick auf die Dienstvereinbarung. Dass der Kläger diese Mitarbeiterin angewiesen habe, entgegen der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung vom
- Dezember 2007 Reisekosten zu erstatten, war nicht behauptet worden. Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien zur zweifelhaften Auslegung der Dienstvereinbarung kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Assistentin K. nur versehentlich die volle Reisezeit des Herrn B. als Arbeitszeit gebucht hat. Randnummer 274 Gleiches gilt für die Reisezeitabrechung für die Mitarbeiterin H.. Die Beklagte behauptet ohne Benennung konkreter Vorgänge, der Kläger habe „gemeinsam mit der Zeugin K. gehandelt“ und die Reisezeit der Frau H. als volle Dienstzeit zur Auszahlung „freigegeben“ (Bl. 569 d.A). Andererseits trägt die Beklagte auch vor, der Kläger könne sich nicht dadurch entlasten, dass seine Assistentin Frau K. die Arbeitszeitkonten geführt habe (Bl. 711 d.A). Dem Vorbringen der Beklagten lässt sich damit aber nicht entnehmen, inwiefern der Kläger und Frau K. „gemeinsam gehandelt“ haben sollen. Weder trägt die Beklagte hierzu eine konkrete, bewusst rechtswidrige Weisung des Klägers an Frau K. vor noch behauptet sie, der Kläger habe die Arbeitszeitkonten persönlich geführt. Die Beklagte trägt auch keine Umstände vor, aus denen sich zu einem konkreten Zeitpunkt ein konkreter Kenntnisstand des Klägers bezüglich der sachlich - vermeintlich - falschen Arbeitszeitabrechnungen ergäbe. Randnummer 275 Es bleibt nach dem Vortrag der Beklagten lediglich der Vorwurf im Raum, dass es in der C. zu Fehlern bei der Lohnabrechnung gekommen ist. Ohne einen konkreten Tatbeitrag des Klägers hierzu darzulegen, kann die Beklagte dem Kläger aber nicht die Letztverantwortung für sämtliche Fehler zuweisen, die innerhalb der letzten zehn und mehr Jahre in der C. vorgekommen sind und hierauf nunmehr eine außerordentliche Kündigung des Klägers stützen. Schon das Arbeitsgericht hatte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Kündigung ohne einschlägige Abmahnung zumindest den Vortrag eines vorsätzlichen, kausalen Pflichtverstoßes des Klägers erfordert, der im Falle eines vermeintlichen Organisationsmangels auch positive Kenntnis der Umstände auf Seiten des Klägers voraussetzt. Daran fehlte es vorliegend. Randnummer 276
(6)Ganz ähnlich verhält es sich mit den Abrechnungsfehlern, die im Zusammenhang mit der Fürsorgesatzung in den letzten 10 Jahren in der C. vorgekommen sind. Randnummer 277 Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die Abrechnung sei der Referatsleiterin S. übertragen gewesen. Die Beklagte will das jedoch nicht gelten lassen und dem Kläger - als hauptamtlichem Geschäftsführer einer C. - gleichsam die Letztverantwortung für sämtliche Fehler seiner Mitarbeiter zuweisen, diese Fehler über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren summieren und hierauf sodann die außerordentlichen fristlosen Kündigungen des Klägers stützen, ohne konkrete und letztursächliche Tatbeiträge des Klägers zu benennen. Randnummer 278 Dabei hat die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass es in einer arbeitsteiligen Organisation im allgemeinen kaum möglich und auch nicht sinnvoll ist, wenn der übergeordnete Mitarbeiter die Arbeiten seiner nachgeordneten Mitarbeiter vollständig selbst leistet. Es ist ausreichend, wenn er seine Zuarbeiter hinreichend überwacht und sich hierzu auf Schlüssigkeitsprüfungen oder - wenn das nicht möglich ist - auf Stichproben beschränkt. Anlass zu vertiefter Prüfung besteht in der Regel erst dann, wenn hierbei oder aus anderem Anlass bekannt wird, dass es zu Fehlern kommt. Randnummer 279 Die Beklagte jedoch wirft dem Kläger pauschal vor, er habe sich auch in den Belangen der Fürsorgesatzung nie um irgendetwas gekümmert. Das allein lässt jedoch eine grobe Verletzung der Organisationspflichten des Klägers noch nicht erkennen. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass es Anlass zu vertiefter Prüfung gegeben habe, indem dem Kläger Unregelmäßigkeiten bekannt geworden wären oder die zuständige Mitarbeiterin als unzuverlässig bekannt gewesen sei. Umstände, nach denen der Kläger sich nicht mehr auf die Zuarbeit der Referatsleiterin S. habe verlassen dürfen, trägt die Beklagte nicht vor. Randnummer 280 Sie verweist hierzu lediglich darauf, dass nach telefonischer Auskunft der begünstigten, aber bereits vermögenden Frau Dr. S., es „Vorgabe des Klägers“ gewesen sei, die Bedürftigkeit der Witwe nicht zu prüfen (Bl. 742, 968 d.A). Ein konkretes Verhalten des Klägers wurde damit aber nicht dargelegt. Falls die Beklagte damit ausdrücken wollte, der Kläger habe gegenüber Frau Dr. S. „vorgegeben“, dass ihre Bedürftigkeit nicht geprüft werden würde, so erschließt sich hieraus noch nicht, wie sich diese „Vorgabe“ gegenüber der Witwe in die Abrechnungsorganisation der Beklagten hat einschleichen können. Die Beklagte trägt hierzu auch nicht vor, wann der Kläger dies gegenüber Frau Dr. S. vorgegeben haben mag. Ebenso wenig trägt die Beklagte vor, dass der Kläger gegenüber der Referatsleiterin S. „vorgegeben“ habe, dass die Bedürftigkeit einzelnen Witwen nicht geprüft werde, obwohl das hinsichtlich anderer Zuwendungsempfänger offensichtlich problemlos erfolgte. Insofern war der pauschale Vortrag der Beklagten, der Kläger habe keinerlei Zuwendungskriterien ausgearbeitet, nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Randnummer 281 Zuletzt betont die Beklagte in diesem Zusammenhang, dass ausweislich der Sitzungsprotokolle des Vorstands vom
- Oktober 2010 und vom
- November 2012 die Ausarbeitung von Zuteilungskriterien dem Kläger übertragen worden sei. Das ändert aber nichts daran, dass die Überprüfung der Weihnachtszuwendungen vom Kläger in nicht zu beanstandender Weise auf eine nachgeordnete und offenbar grundsätzlich auch geeignete Mitarbeiterin - Frau S. - übertragen wurde. Dass der Kläger hinsichtlich der Aufgabenübertragung an Frau S. pflichtwidrig gehandelt haben mag, behauptet die Beklagte nicht und wäre in einer arbeitsteiligen Organisation wie der C. auch kaum praktikabel, zumal es bei der Mittelzuweisung von etwa 500,- Euro jährlich pro Zuwendungsempfänger um überschaubare Größenordnungen ging. Es war deshalb nicht zu erwarten, dass ein hauptamtlicher Geschäftsführer einer C. auch diese einfachen Verwaltungsaufgaben sämtlich persönlich erledigt. Dahingehende Weisungen der Beklagten waren nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die Beklagte merkt hierzu selbst an, dass das Protokoll der Vorstandssitzung vom
- Oktober 2010 (auszugsweise Bl. 759 d.A) eine Weisung an den Kläger gerade nicht dokumentiert. Randnummer 282 Schließlich kann die Beklagte hier auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger habe den Vorstand getäuscht, wenn er jährlich die Mittelzuweisung abgezeichnet und dem Vorstand zur Freigabe vorgelegt habe. Wie oben bereits ausgeführt, bestand die Aufgabe des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nicht darin, alle Arbeiten selbst zu erledigen, sondern darin, als (nur) disziplinarischer Vorgesetzter die Arbeiten der zuständigen Sachbearbeiter auf Schlüssigkeit oder ggf. stichprobenhaft zu prüfen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wann der Kläger positive Kenntnis von einer fehlerhaften Abrechnung der Weihnachtszuwendungen gehabt habe oder auch nur Anlass bestand, an den Ausarbeitungen der Referatsleiterin S. zu zweifeln. Randnummer 283 bb) Die außerordentliche Kündigung vom
- August 2018 kann auch nicht auf die Verletzung einer sonstigen arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht gestützt werden. Randnummer 284 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass auch die Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten zur Kündigung berechtigt. Dabei ist die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion. Nur bei Vorliegen erschwerender Umstände kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG
- Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19). Randnummer 285 Als stärkste Form der Vertragsverletzung bildet die sog. Arbeitsverweigerung einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund (KR/Fischermeier
- Aufl. BGB § 626 Rn. 459 mwN; BAG
- Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - zu 8 der Gründe). Dabei berechtigt aber nicht schon jedes weisungswidrige Verhalten zur Kündigung. Erkennbar sein muss vielmehr der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers, seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht nachkommen zu wollen. Das ist der Fall bei wiederholten bewussten und nachhaltigen Verletzungen der Arbeitspflicht (BAG
- April 2001 - 2 AZR 580/ 99 - zu II 2 a der Gründe). Der nachhaltige Wille zur Vertragsaufsage muss objektiv erkennbar sein, was in der Regel durch erfolglose einschlägige Abmahnungen dokumentiert wird. Ausnahmsweise kann bereits eine einmalige Vertragsverletzung den nachhaltigen Willen erkennen lassen, den arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen, etwa wenn der Vertragsbruch vom Arbeitnehmer angekündigt und bereits im Vorfeld vom Arbeitgeber die Kündigung diesbezüglich angedroht wurde (vgl. BAG
- Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - [kein Mutterschaftsurlaub für Väter]). Randnummer 286 Auch bloße Schlechtleistungen an sich berechtigen zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn sie auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers zurückgehen (low performer, grundlegend BAG
- Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 – zu B III 2 der Gründe; BAG
- Juni 2004 - 2 AZR 386/03 – zu B III 1 der Gründe; überblicksartig: Friemel/Walk NJW 2010, 1557 ff; diess. NJW 2005, 3669 ff.; Glanz NJW-Spezial 2008, 82 f.; Maschmann NZA-Sonderbeilage 2006, 13 ff.). Randnummer 287 Ebenso kann schließlich die erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer
§ 241Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers einen wichtigen Grund i
Sv. § 626 Abs. 1 BGB bzw. einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bilden. Der konkrete Inhalt dieser Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen spezifischen Anforderungen (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20). Randnummer 288 Bei Anwendung dieser Grundsätze waren auch insoweit erhebliche Pflichtverletzungen des Klägers nicht ersichtlich. Randnummer 289
(1)Soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung vom
- August 2018 darauf stützen möchte, dass der Kläger die Weisungen des Vorstandsvorsitzenden Dr. C. missachtet habe, indem er am
- November 2017 die Ansicht vertreten habe, er sei als Geschäftsführer für die IT zuständig und es drohe ein Ausfall der IT, wenn nicht der IT-Dienstleister K. von der Beklagten weiterbeschäftigt werde, war nicht allein das dem Kläger zustehende Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu bedenken, sondern ganz entscheidend zunächst einmal der Umstand, dass die Beklagte von