Beamtenrechtliche Beförderungskonkurrenz; Nachweis von Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung durch die Tätigkeit als vom Dienst freigestellter Personalratsvorsitzender Leitsatz 1. Fordert der Diens
§ 9Beamt
StG. Randnummer 22 aa) Danach haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
- November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom
- November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 102 [116]; OVG RP, Beschluss vom
- August 2016 – 2 B 10648/16.OVG –, ZBR 2017, 209 ; Beschluss vom
- August 2020 – 2 B 10849/20.OVG –, juris, Rn. 15). Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Dienstherr – wie hier – einen grundsätzlich nicht mit der unmittelbaren Möglichkeit der Beförderung verbundenen Dienstposten ausschreibt und über die Besetzung nach Leistungskriterien entscheidet (BVerwG, Beschluss vom
- September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 21 m.w.N.). Über die Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe der (letzten) dienstlichen Beurteilung, der deshalb bei der Besetzungsentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt (stRspr., vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom
- September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Beschluss vom
- November 2012 – 2 B 10778/12.OVG –, juris, Rn. 16). Randnummer 23 Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder welche aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den auf zweiter Stufe stattfindenden Leistungsvergleich einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2006 – 2 VR 2.05 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [26 Rn. 23]). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 17 und 30; Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [26 Rn. 23]). Randnummer 24 Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Soweit – wie vorliegend – eine an Art. 33 Abs. 2 GG, Art.
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StG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art.
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StG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [28 Rn. 28]; Beschluss vom
- Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 25). Eine Einengung des Bewerberfeldes darf daher grundsätzlich nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Randnummer 25 Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [28 Rn. 31]; Beschluss vom
- Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 26). Randnummer 26 bb) Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, indem sie ihn ohne sachliche Rechtfertigung auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens – den Auswahlgesprächen bzw. „strukturierten Interviews“ – nicht mehr berücksichtigt und damit nicht in die eigentliche Auswahlentscheidung einbezogen hat. Für die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller erfülle bereits nicht das dem Anforderungsprofil der Ausschreibung zu entnehmende konstitutive Merkmal der „Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung“, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Randnummer 27
(1)Die Kammer geht zunächst mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es sich bei dem von ihr im Anforderungsprofil der Ausschreibung zugrunde gelegten Merkmal „Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung“ um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt (vgl. für Leitungsfunktionen auch OVG NRW, Beschluss vom
- Juni 2016 – 6 B 253/16 –, juris, Rn. 18 ff.; SächsOVG, Beschluss vom
- September 2016 – 2 B 95/16 –, juris, Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom
- November 2016 – 3 CE 16.1912 –, juris, Rn. 26; OVG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2019 – 2 B 73/19 –, juris, Rn. 17). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es zwingend erforderlich ist, den streitbefangenen Dienstposten einem Bewerber zu übertragen, der über ein solches Anforderungsprofil bereits verfügt. Darüber hinaus spricht auch eine entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [29 Rn. 32]; Beschluss vom
- Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 27) dafür, dem genannten Anforderungsmerkmal insoweit Bindungswirkung zukommen zu lassen. Dies folgt bereits aus der Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle mit „ Leitung des Ordnungsamtes (m/w/d)“ [Hervorhebung nur hier]. Zudem heißt es im Ausschreibungstext weiter, das Ordnungsamt „besteht aus derzeit ca. 70 Mitarbeiter...Innen“, wobei die Aufgaben insbesondere in der „Leitung sowie interne[n] und externe[n] Vertretung des Ordnungsamtes“ bestünden. Ferner seien die „Fach- und Rechtsaufsicht über die Mitarbeiter des Ordnungsamtes“ auszuüben und die „Abstimmung, Vorbereitung und Leitung der Durchführung politischer und fachlicher Grundsatzentscheidungen“ zu leisten. Nicht zuletzt gehe es um eine „zielorientierte und effektive Verknüpfung sowie Koordinierung der einzelnen Fachgebiete“. Dies lässt in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass es sich bei dem im Ausschreibungstext genannten Merkmal „Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung“ um ein konstitutives Anforderungsprofil handelt, das von den Bewerberinnen und Bewerbern „erwarte[t]“ und demnach zwingend vorausgesetzt wird. Randnummer 28
(2)Anders als die Antragsgegnerin meint, erfüllt der Antragsteller jedoch dieses konstitutive Anforderungsmerkmal. Dabei versteht die Kammer das Anforderungsmerkmal dahingehend, dass mit den Begriffen „Kenntnisse und Erfahrungen“ sowohl theoretisches (= Kenntnisse) als auch praktisches (= Erfahrungen) Wissen gefordert werden. Randnummer 29 Zunächst verfügt der Antragsteller über „Kenntnisse“ in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung. Derartige Kenntnisse hat er durch Teilnahme jedenfalls an den Fortbildungen „Jetzt werde ich Führungskraft – Was kommt auf mich zu?“, „Das Direktionsrecht im öffentlichen Dienst“, „Personalplanung im öffentlichen Dienst“, „Erfolgreich Führen I: Rolle und Motivation“, „Erfolgreich Führen III: Führen von Teams – Moderation von Besprechungen“ sowie „Erfolgreich Führen IV: Konflikte klären“ (vgl. Bl. 299, 309, 316, 320, 322 und 324 der Personalakte des Antragstellers) ersichtlich erworben. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, der Antragsteller habe das Modul „Erfolgreich Führen II“ noch nicht absolviert, trifft dies zwar zu, vermag an den erworbenen Kenntnissen des Antragstellers allerdings nichts zu ändern. Ein entsprechender Rechtssatz, wonach der Nachweis von Kenntnissen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung zwingend durch die Teilnahme gerade an den Modulen I bis IV des diese Fortbildungsveranstaltungen ausrichtenden „institut C...“ zu führen wäre, existiert weder im Allgemeinen noch hat die Antragsgegnerin Derartiges in für objektive Dritte erkennbarer Weise ihrer Ausschreibung des streitbefangenen Dienstpostens zugrunde gelegt. Letzteres gilt umso mehr, als der Beigeladene ausweislich der in seiner Personalakte enthaltenen Fortbildungsnachweise keines der vier genannten Module absolviert hat. Randnummer 30 Darüber hinaus sind dem Antragsteller aber auch „Erfahrungen“ in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung zu attestieren. Erfahrungen in der Leitungstätigkeit hat er schon dadurch gesammelt, dass er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Personalrates seit dem
- Dezember 2013 die Verhandlungen dieses Gremiums (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG –) sowie die Personalversammlung (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 LPersVG ) leitet. Weiterhin kann er auch Erfahrungen in der Mitarbeiterführung aufweisen. Denn ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplans ist in der Geschäftsstelle des Personalrates eine (Vollzeit-)Assistenzkraft (Entgeltgruppe E 7) beschäftigt; zwei weitere Stellen (eine 0,35-Stelle mit der Wertigkeit E 10 und eine 0,25-Stelle mit der Wertigkeit E 9b) sind jedenfalls ausgewiesen, derzeit jedoch nicht besetzt. Es versteht sich von selbst, dass dem Antragsteller insoweit die Aufgabe der Mitarbeiterführung zukommt und er deshalb in der Vergangenheit auf diesem Feld Erfahrungen sammeln konnte. Dass es sich dabei um die Führung nur weniger Mitarbeiter handelt, ist jedenfalls auf der Ebene der ersten Stufe des Auswahlverfahrens – in der noch kein Leistungsvergleich vorgenommen wird – ohne Belang. Randnummer 31 Soweit die Antragsgegnerin dieser Bewertung zum einen entgegenhält, es handele sich bei der von dem Antragsteller wahrgenommenen Leitungstätigkeit nicht um eine „Leitungstätigkeit im Sinne der Leitung eines Amtes“, verfängt dies nicht. Die Leitung eines „Amtes“ ist im Ausschreibungstext des streitbefangenen Dienstpostens nämlich gerade nicht erwartet worden. Randnummer 32 Zum anderen geht aber auch ihr weiterer Einwand fehl, die Tätigkeit des Antragstellers im Personalrat dürfe bei der Bewerbung keine Berücksichtigung finden, da das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot „jegliche Bewertung der Tätigkeiten in einer Personalvertretung untersagt“. Zwar trifft es zu, dass nach § 6 Satz 2 LPersVG Mitglieder des Personalrates wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (vgl. für das Benachteiligungsverbot ferner auch § 39 Abs. 1 Satz 3 LPersVG ). Eine Begünstigung im Sinne von § 6 Satz 2 LPersVG ist – ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung – vorliegend indes nicht gegeben. Namentlich soll das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot nämlich die Funktionsfähigkeit des Personalvertretungsrechts sichern und die Unabhängigkeit der Mitglieder der Personalvertretungen schützen (vgl. Enke, in: Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, LPersVG,
- EL Dezember 2020, § 6 Rn. 4; Jacobi, in: Küssner/Hofe/Stöhr, LPersVG,
- EL Juni 2019, § 6 Rn. 3). Von einer Beeinträchtigung dieser Schutzziele ist hier jedoch nicht auszugehen (vgl. zu – hier nicht einschlägigen – Fallgruppen des Begünstigungsverbots Enke, in: Lautenbach/Renninger/Beckerle/Enke/Winter, LPersVG,
- EL Dezember 2020, § 6 Rn. 16; Jacobi, in: Küssner/Hofe/Stöhr, LPersVG,
- EL Juni 2019, § 6 Rn. 22). Der Antragsteller wird durch die Berücksichtigung seiner im Rahmen der Personalratstätigkeit gewonnenen Erfahrungen auf erster Stufe des Bewerbungsverfahrens weder benachteiligt noch begünstigt. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass im Rahmen der gewonnenen „Erfahrungen“ auch dasjenige Berücksichtigung finden können muss, was der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Personalrates erfahren konnte. Denn während das Benachteiligungsverbot einem Personalratsmitglied einerseits keinen Anspruch verschafft, von Qualifikationsmerkmalen für einen ausgeschriebenen Dienstposten dispensiert zu werden, weshalb das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Person des sich um einen Beförderungsdienstposten bewerbenden Personalratsmitglieds nicht durch eine fiktive Fortschreibung überspielt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2014 – 2 B 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2020 – OVG 4 S 63.19 –, IÖD 2020, 187 [190]; OVG RP, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 2 A 11016/20.OVG –, BA S. 4), verhindert das Begünstigungsverbot andererseits und umgekehrt nicht, dass entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Personalratsmitglieds – und zwar auch solche, die es als Personalratsmitglied erworben hat – Berücksichtigung finden können und müssen. Wollte man dies anders beurteilen – also die Erfahrungen eines sich um einen Beförderungsdienstposten bewerbenden, bereits über einen längeren Zeitraum (hier: über sieben Jahre) vom Dienst vollständig freigestellten Personalratsmitglieds nicht für berücksichtigungsfähig erachten –, verbliebe schlichtweg keine berücksichtigungsfähige Tätigkeit mehr, auf deren Erfahrungen sich das Personalratsmitglied berufen könnte. Es wäre sodann bei nahezu jedem denkbaren konstitutiven Anforderungsmerkmal, das auf die „Erfahrungen“ eines Beamten abstellt, schon auf erster Stufe vom weiteren Bewerbungsverfahren gleichsam automatisch ausgeschlossen, ohne in den originären Leistungsvergleich einbezogen zu werden. Dies wiederum wäre mit dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot ersichtlich nicht zu vereinbaren. Insofern liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für die Berücksichtigung von in personalvertretungsrechtlicher Eigenschaft gewonnenem Erfahrungswissen vor. Damit korrespondierend geht es im Übrigen auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – um eine „Bewertung“ der Personalratstätigkeit des Antragstellers; eine solche ist unzweifelhaft ausgeschlossen. In Rede steht vielmehr allein das Vorliegen eines objektiven Kriteriums, das – wertneutral – ohne Beeinträchtigung der eingangs genannten Schutzgüter von § 6 Satz 2 LPersVG festgestellt werden kann und das allein an die seinerseits keine Begünstigung darstellende Inanspruchnahme von Rechten, die mit der Mitgliedschaft im Personalrat verbunden sind, anknüpft (vgl. dazu Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,
- Aufl. 2020, § 8 BPersVG Rn. 27). Randnummer 33 b) Nach alledem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer neuen Entscheidung über seine Bewerbung und seiner Einbeziehung in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens um den ausgeschriebenen Dienstposten zum Zuge kommt. Dabei verfängt insbesondere die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dem Antragsteller könne bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung (ebenfalls auf erster Stufe) seine fehlende Erfahrung in der Abwicklung besonderer Gefahrenlagen entgegengehalten werden. Randnummer 34 Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller dieses Anforderungskriterium nicht erfüllt. Dies wurde von ihm auch schon mit Überlassung seiner Bewerbung an die Antragsgegnerin ausdrücklich zugestanden. Jedoch handelt es sich bei diesem Kriterium nicht um ein konstitutives Auswahlkriterium, das seine Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahrensgang rechtfertigen würde. Randnummer 35 Denn für das Aufstellen eines konstitutiven Anforderungskriteriums ist – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nur dann Raum, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines konkreten Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 [28 Rn. 31]; Beschluss vom
- Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, Rn. 26). Randnummer 36 Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin die Voraussetzungen, weshalb von einem konstitutiven Auswahlkriterium auszugehen sei, hinreichend dargelegt hat. Ihr Vorbringen aus dem gerichtlichen Verfahren, dem Antragsteller könne „dieser Aspekt [...] im Falle der Notwendigkeit der Wiederholung der Auswahlentscheidung entgegen gehalten werden“, wird allein durch ein Schreiben ihres Oberbürgermeisters an den Personalrat vom
- Januar 2021 gestützt. Darin heißt es – ohne Bezugnahme auf den konkreten Dienstposten – lediglich, besondere Gefahrenlagen brächten „naturgemäß eine Gefährdung für eine Vielzahl an Bürgern mit sich, deren Bewältigung hohe Verantwortung bedeutet“. Dieser Verantwortung könne „wohl [sic!] nur in vernünftiger Weise gerecht werden, wer bereits über gewisse [sic!] Erfahrung in diesem Bereich verfügt“. Entscheidend ist jedoch ein anderes: Unabhängig von der lediglich pauschalen Darlegung der Antragsgegnerin vermag die Kammer nicht zu erkennen, weshalb es sich bei dem Kriterium „Erfahrung in der Abwicklung besonderer Gefahrenlagen“ um ein konstitutives Auswahlkriterium handeln soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein soll, sich derartige Erfahrungen in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten anzueignen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass für die Annahme eines konstitutiven Anforderungsprofils eines ausgeschriebenen Dienstpostens überhaupt nur in Ausnahmefällen Raum ist (vgl. instruktiv OVG RP, Beschluss vom
- Februar 2012 – 10 B 11334/11.OVG –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Im Hinblick auf das in Rede stehende Auswahlkriterium würde sich eine solche Annahme nicht zuletzt in Widerspruch dazu setzen, dass es sich bereits bei dem Auswahlkriterium „Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung“ um ein konstitutives Anforderungsprofil handelt. Insoweit hat die Antragsgegnerin nämlich selbst ausgeführt: Randnummer 37 „Aus der Stellenausschreibung geht hervor, welche hohen fachlichen Anforderungen mit der Aufgabenwahrnehmung verbunden sind: Über die ca. 70 Mitarbeiter übt der Amtsinhaber die Rechts- und Fachaufsicht aus. Er nimmt die Verantwortung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wahr und ist für die Abstimmung, Vorbereitung und Leitung der Durchführung politischer und fachlicher Grundsatzentscheidungen zuständig. Er trägt die Budget- und Ergebnisverantwortung im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung bei zielorientierter und effektiver Verknüpfung sowie Koordinierung der einzelnen Fachgebiete. Ferner obliegt ihm die Leitung sowie interne und externe Vertretung des Ordnungsamtes gegenüber politischen Gremien und anderen Dienststellen sowie in der Öffentlichkeit. Dies alles ist nur möglich, wenn die nachgeordneten Mitarbeiter fachlich wie personell vom Amtsinhaber entsprechend geführt werden, so dass die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Mithin fallen auf dem Dienstposten überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an.“ Randnummer 38 Geht es also bei dem ausgeschriebenen Dienstposten in erster Linie um Leitungs- und Führungsaufgaben, erschließt es sich nicht, warum ein Bewerber schon bei Amtsantritt über Erfahrung in der „Abwicklung“ [sic!] besonderer Gefahrenlagen verfügen und es nicht ausreichend sein soll, sich derartige Erfahrungen in angemessener Zeit auf dem konkreten Dienstposten anzueignen. Dies gilt umso mehr, als für die konkrete „Abwicklung“ von anfallenden Aufgaben einer 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter großen Abteilung regelmäßig entsprechendes Fachwissen vorhanden ist, auf das die Amtsleitung zurückgreifen kann. Nur exemplarisch sei insoweit im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass etwa der Beigeladene – und somit ein Mitarbeiter der Abteilung – für sich in Anspruch nimmt, über Erfahrung „in Krisensituationen wie Bombenentschärfungen oder der derzeit andauernden Pandemie“ zu verfügen. Randnummer 39 Überdies ist die Antragsgegnerin im Bewerbungsverfahren offenbar selbst nicht davon ausgegangen, bei dem Kriterium „Erfahrung in der Abwicklung besonderer Gefahrenlagen“ handele es sich um ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Denn sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Personalrat hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, den Antragsteller nicht in den eigentlichen Leistungsvergleich miteinzubeziehen, (rechtsfehlerhaft) zunächst allein damit begründet, dass dieser nicht über Kenntnisse und Erfahrungen in der Leitungstätigkeit und Mitarbeiterführung verfüge. Soweit sie erstmals unter dem
- Januar 2021 gegenüber dem Personalrat und nunmehr auch im gerichtlichen Verfahren die Nichterfüllung eines weiteren (vermeintlichen) konstitutiven Auswahlkriteriums nachschiebt, kann sie damit aus den obigen Erwägungen rechtlich nicht durchdringen. Randnummer 40 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), bestand kein Anlass, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Randnummer 41 III. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung wegen der Vorwirkung der Dienstpostenübertragung für eine spätere Beförderung des Dienstposteninhabers die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 13 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da die Dienstpostenübertragung für die Verleihung eines anderen Amtes mit einem höheren Endgrundgehalt vorgreiflich ist, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom
- Februar 2018 – 2 B 11786/17.OVG –, juris, Rn. 23 m.w.N.).