Minderung des Arbeitslosengeld II - Eintritt von Sanktionstatbeständen vor dem 5.11.2019 - Anforderungen an die vorherige Rechtsfolgenbelehrung - Rückwirkung der Rechtsprechung des BVerfG - Hinweis- und Aufklärungspflichten der Grundsicherungsträger - Aufhebung nicht bestandkräftiger rechtswidriger Sanktionsbescheide - verfassungskonforme Auslegung Leitsatz 1. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt nur bei vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden. (Rn.30) 2. Hierzu gehören auch die Modifikationen, die das BVerfG in seinem Urteil vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) angeordnet hat. Diese gelten mangels entsprechender Einschränkungen im Tenor des Urteils rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für mit der Verfassung unvereinbar erklärten Vorschriften (Anschluss an SG Hamburg vom 24.9.2020 - S 58 AS 369/17 = info also 2021, 86 = juris RdNr 37ff). (Rn.31) 3. Aus der rückwirkenden Geltung der vom BVerfG festgelegten Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 SGB II ergibt sich, dass Betroffene auf diese Rechtsfolgen hätten hingewiesen werden müssen bzw ihnen diese hätten bekannt sein müssen, damit eine Minderung des Auszahlungsanspruchs hätte eintreten können. Der Umstand, dass den Behörden eine entsprechende Aufklärung bei Sanktionstatbeständen vor der Urteilsverkündung des BVerfG objektiv unmöglich war, ändert hieran nichts. (Rn.37) (Rn.42) 4. Hieraus folgt, dass alle Minderungsbescheide auf Grundlage der §§ 31a Abs 1 S 1, 2 und 3, 31b Abs 1 S 3 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs 1 SGB II, die an Sachverhalte vor dem 5.11.2019 anknüpfen, rechtswidrig und - soweit nicht bestandskräftig (vgl § 40 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) - aufzuheben sind. (Rn.43) Tenor 1. Der Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 10.01.2018 hatte der Beklagte dem Kläger u.a. für die Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2018 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 416 Euro monatlich bewilligt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 18.05.2018 machte der Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag über einen Arbeitsplatz als Lager- und Transportarbeiter bei der Firma P. P. und forderte den Kläger auf, sich auf diese Stelle zu bewerben. Randnummer 4 Dem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung angefügt, die im Wesentlichen wie folgt lautete: Randnummer 5 „Die §§ 31 bis 31b SGB II sehen bei einer Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderter Arbeit anzunehmen oder fortzuführen Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach – auch mehrfach nacheinander – gemindert werden oder vollständig entfallen. Randnummer 6 Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Randnummer 7 Ein solcher Pflichtverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln. Randnummer 8 Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß darlegen und nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung. Randnummer 9 Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). (…) Randnummer 10 Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind grundsätzlich zu erbringen, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Beachten Sie aber, dass Sie vorrangig Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einsetzen müssen. (…)“. Randnummer 11 Der Kläger meldete sich telefonisch bei der Firma P.. Es kam aber nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 28.09.2018 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von 124,80 Euro monatlich fest und hob den Bewilligungsbescheid vom 10.01.2018 für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2018 insoweit auf. Dem Kläger sei am 18.05.2018 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma P. angeboten worden. Dieses ihm zumutbare Angebot habe der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht angenommen. Randnummer 13 Hiergegen erhob der Kläger am 26.10.2018 Widerspruch. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 31a Abs. 1 SGB II mindere sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über deren Kenntnis sich weigere, eine zumutbare Arbeit. Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16eSGB II gefördertes Arbeitsverhältnis anzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindere (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) . Dies gelte nicht, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlege und nachweise. Der Kläger habe die Anbahnung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses verhindert. Randnummer 15 Der Kläger hat am 06.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Sanktionspraxis der Jobcenter grundsätzlich verfassungswidrig sei. Darüber hinaus habe er am 22.05.2018 mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Firma P. telefoniert. Es habe Differenzen hinsichtlich des Stundenlohnes gegeben. Zudem habe er keinen PKW in fahrbarem Zustand gehabt und hätte die Arbeit aus diesem Grund nicht aufnehmen können. Randnummer 16 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 17 den Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung verweist er u.a. auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass bei der Firma P. mehr als der 2018 gültige Mindestlohn gezahlt worden wäre. Damit sei der Kläger durchaus verpflichtet gewesen, diese Stelle anzunehmen. Randnummer 21 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands und zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt – soweit entscheidungserheblich – geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind. I. Randnummer 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Randnummer 24 Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2019. Streitgegenstand ist die Absenkung der Leistungen des Klägers im Umfang von 124,80 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019. II. Randnummer 25 Die Klage ist begründet. Randnummer 26 Der Bescheid vom 28.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 27 Der Beklagte war nicht berechtigt, das dem Kläger bewilligte bzw. zu bewilligende Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis zum 31.01.2019 um 124,80 Euro monatlich abzusenken. Randnummer 28 Als Rechtsgrundlage für den eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs verfügenden Sanktionsbescheid kommt allein § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Betracht. Hiernach mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, wenn die Person sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder eine Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert. Randnummer 29 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Offen bleiben kann die Frage, ob der Kläger sich anlässlich des Vermittlungsvorschlags des Beklagten vom 18.05.2018 tatsächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II geweigert hat, eine ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen und ob er ggf. einen wichtigen Grund für seine Weigerung hatte. Denn es fehlt sowohl an einer zutreffenden schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen als auch an deren Kenntnis durch den Kläger. Randnummer 30 1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II stets eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten voraus. Es kommt nicht darauf an, ob anzunehmen ist, dass der Betroffene bei Kenntnis der Rechtsfolgen den Sanktionstatbestand nicht verwirklicht hätte. Darüber hinaus geht aus der Verwendung des bestimmten Artikels („die Rechtsfolgen“) hervor, dass darüber aufzuklären ist, welche konkreten Rechtsfolgen eintreten können. Die gesetzlichen Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung müssen daher vollständig dargelegt (bzw. gekannt) werden, einschließlich aller Möglichkeiten, die Rechtsfolgen des Sanktionstatbestands unter bestimmten Umständen abzumildern oder ganz zu vermeiden. Randnummer 31 Die an den Vermittlungsvorschlag vom 18.05.2018 angefügte Rechtsfolgenbelehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie gibt zwar die wesentlichen gesetzlichen Regelungen der §§ 31a, 31b SGB II wieder. Es fehlen allerdings – auf Grund der Chronologie zwangsläufig – die Modifikationen der Rechtsfolgen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16 – alle Entscheidungen zitiert nach Juris) mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -) angeordnet hat. Randnummer 32 2. Das BVerfG hat u.a. § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II als mit Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 SGB II die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -). Randnummer 33 Darüber hinaus hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (für die es keine Frist vorgegeben hat) Übergangsregelungen zu § 31a Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 SGB II und § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II in Fällen des § 31 Abs, 1 SGB II mit u.a. folgendem Inhalt in Kraft gesetzt (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 -): Randnummer 34 „
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