Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Sisha-Bar Leitsatz Zur bauplanungsrechtlichen Einordnung einer Shisha-Bar, die über keine weiteren Freizeitangebote verfügt. (Rn.29) (Rn.31) (Rn.34) Orientierungssatz 1. Bei einer Sisha-Bar handelt sich um eine besondere Gaststättenart, die als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO allgemein in einem Mischgebiet zulässig ist. (Rn.28) 2. Eine Shisha-Bar, die neben dem Angebot des Rauchens von Wasserpfeifen keine weiteren Freizeitangebote bereithält, verändert bei typisierender Betrachtungsweise nicht die für ein Mischgebiet typische Prägung eines Nebeneinanders von Wohn- und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung. (Rn.37) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung. Randnummer 2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flur 1..., Flurstück-Nr. 2... in der Gemarkung der Beigeladenen zu 2), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und an das Grundstück Flur 1..., Flurstück-Nr. 3... angrenzt. Dieses Grundstück wurde über Jahrzehnte mit Unterbrechungen gastronomisch und wird seit dem Jahr 2015 – zunächst ohne Baugenehmigung – als Shisha-Bar genutzt. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht; in einem Radius von ca. 50 m befinden sich neben Wohnbebauung eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele, eine Ski- & Outdoorscheune sowie ein Haushaltswarengeschäft. Randnummer 3 Unter dem 18. Januar 2019 beantragte der Beigeladene zu 1) den Umbau eines bestehenden Saales auf dem Grundstück Flur 1..., Flurstück-Nr. 3... in eine Shisha-Bar. Der Raum hat eine Größe von ca. 40 m2. Die Betriebsbeschreibung sieht Betriebszeiten von Dienstag bis Donnerstag sowie Sonntag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr und Freitag sowie Samstag von 17:00 Uhr bis 02:00 Uhr vor. Eingesetzt werden sollen zehn Wasserpfeifen. Die Luftumwälzung sollte im Wesentlichen durch Ab- und Zuluft im Gastraum erfolgen. Randnummer 4 Der Rat der Beigeladenen zu 2) hat sein Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 26. März 2019 teilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord dem Beklagten mit, es beständen keine Bedenken gegen die beantragte Nutzungsänderung, soweit u.a. der Gastraum der Shisha-Bar über eine geeignete und fachgerecht ausgeführte technische Lüftungsanlage be- und entlüftet werde. Die Zugluft müsse so verteilt werden, dass sie frei von unzumutbarer Zugluft sei und in ausreichendem Maße in den Gastraum gelange. Die Lüftungsanlage müsse mindestens für einen Luftwechsel von 130 m 2 pro Stunde je Shisha ausgelegt sein. Randnummer 6 Die Beigeladene zu 3) forderte mit Schreiben vom 13. Mai 2019 hinsichtlich der Be- und Entlüftung der beantragten Shisha-Bar gegenüber dem Beklagten eine Ableitung der Abluft über den Dachfirst. Dabei müsse gewährleistet werden, dass die Abgabe von der freien natürlichen Luftströmung erfasst, abgeführt und verteilt werden könne. Randnummer 7 Im Verwaltungsverfahren wandten sich die Kläger an den Beklagten und führten aus, die beantragte Nutzungsänderung sei zu versagen. Dabei trugen sie vor, der Beigeladene zu 1) sei unzuverlässig. Die Shisha-Bar sei in der Vergangenheit teilweise bis 06.00 Uhr morgens betrieben worden und führe zu Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft. Randnummer 8 Mit Baugenehmigung vom 22. August 2019 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1) die beantragte Nutzungsänderung. In den Nebenbestimmungen werden die im Schreiben der SGD Nord vom 26. März 2019 sowie im Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 13. Mai 2019 aufgeführten Auflagen zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. Randnummer 9 Hiergegen erhoben die Kläger unter dem 6. September 2019 Widerspruch. Sie trugen vor, der Lärmschutz sei unzureichend und die Entlüftung der Bar sei über die Fenster in Richtung ihres Grundstücks erfolgt. Gäste der Bar hätten in der Vergangenheit auf ihrem Grundstück uriniert. Die vorgesehene Entlüftung der Bar sei für sie unzumutbar. Überdies würden die notwendigen Abstände zwischen der Abluftöffnung und dem nächsten Fenster auf ihrem Grundstück nicht eingehalten. Es fehlten in der Baugenehmigung Vorkehrungen zum Schutz von Nichtrauchern. Die Brandschutzanforderungen würden nicht erfüllt und die oberhalb der Shisha-Bar vorgesehenen Wohnungen nicht ausreichend von der Bar abgekapselt. Die Errichtung von Stellplätzen entlang der Grundstücksgrenze sei unzulässig, da sie dort vor mehr als zwei Jahrzehnten eine große Terrasse errichtet hätten, welche sie ausgiebig nutzten. Die Shisha-Bar verfüge zu ihrem Wohnhaus hin nur über alte Holzfenster, die keinen Lärmschutz böten. Insgesamt sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen. Randnummer 10 Nachdem der Beigeladene zu 1) das Abluftrohr der Entlüftungsanlage – entgegen der Auflagen in der Baugenehmigung – nicht über den Dachfirst, sondern ca. 0,5 m über der östlichen Dachtraufe des Gebäudes geführt hatte, änderte der Beklagte – nachdem er erneut eine Stellungnahme der SGD Nord eingeholt hatte – mit Bescheid vom 6. Februar 2020 die Baugenehmigung vom 22. August 2019 ab und genehmigte die Entlüftung der Bar über die Dachtraufe. Randnummer 11 Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2020 führte der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten aus, die Baugenehmigung verletzte keine die Kläger schützenden Rechte. Das Bauvorhaben liege im Innenbereich. Die nähere Umgebung entspreche der eines Mischgebietes. Der Flächennutzungsplan weise das Gebiet als Mischgebiet aus. Aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen könne nicht von einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet ausgegangen werden. Das Grundstück der Kläger sei aufgrund der jahrelangen gastronomischen Nutzung des Vorhabengrundstücks „vorbelastet“ und dieses daher ebenfalls prägend. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Angesichts der gewerblich geprägten Umgebung des Vorhabengrundstücks und des Wohngebäudes der Kläger seien die vorgetragenen Geruchs- und Lärmbelastungen durch einen kleinen Gaststättenbetrieb bei der gebotenen typisierenden Betrachtung grundsätzlich hinzunehmen. Die Einwände, der Beigeladene zu 1) halte sich nicht an die Betriebszeiten und an die Auflagen in der Konzession, sei im Baugenehmigungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Der Beklagte habe zutreffend davon ausgehen können, dass die Kläger durch die installierte Entlüftungsanlage nicht durch Gerüche unzumutbar belästigt würden. Diese sei auf der dem klägerischen Wohnhaus abgewandten Seite installiert worden, sodass das Dach des Gebäudes für das klägerische Grundstück als Schutz fungiere. Es herrsche in der Region eine Süd/Südwest-Strömung vor, sodass eine Beeinträchtigung der Kläger nicht zu erwarten sei. Die Alternative „Abluftführung über den Dachfirst“ würde darüber hinaus zu einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand für den Bauherren führen. Randnummer 12 Mit ihrer hiergegen am 10. August 2020 erhobenen Klage wiederholen die Kläger ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Wohngebiet, sodass die Shisha-Bar mit der Gebietscharakteristik unverträglich sei. Das Vorhaben füge sich folglich nicht in die nähere Umgebung ein. Auch in einem Mischgebiet sei eine Shisha-Bar nicht zulässig. Bei ihr handele es sich um eine Vergnügungsstätte, die sich qualitativ weder durch das von ihr bereitgestellte Angebot, ihre Öffnungszeiten noch durch die mit ihrem Betrieb bedingten Emissionen in dem betroffenen Teil des Misch-/Wohngebietes einfüge. Vergnügungsstätten seien vielmehr in Kerngebieten vorzusehen und in Mischgebieten nur zulässig in Teilen, die überwiegend durch ihre gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Das Vorhaben sei nicht entsprechend der vorgelegten Bauanträge ausgeführt worden. Die installierte Lüftungsanlage sei unzureichend für die Entlüftung der Bar; diese werde weiterhin über geöffnete Fenster und Türen durchgeführt. Die später genehmigte Entlüftung führe entgegen der Auffassung des Beklagten zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung. Die Vorprägung durch das ehemalige Gasthaus könne nicht für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens herangezogen werden, da dieses im Vergleich zur Shisha-Bar kaum gestört habe. Seit 25 Jahren werde in dem streitgegenständlichen Gebäude keine Gastronomie mehr betrieben. Randnummer 13 Die Kläger beantragten, Randnummer 14 den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 22. August 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er wiederholt die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, unzulängliches Verhalten von Besuchern stelle keinen Verstoß gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot dar. Dieser Gesichtspunkt sei dem sonstigen Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht „personenbezogen“, weshalb die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer, individuelle Empfindlichkeiten, gesundheitliche Dispositionen und andere persönliche Eigenarten nicht relevant seien. In der genehmigten Shisha-Bar würden lediglich zehn Wasserpfeifen eigesetzt und der Raum umfasse nur 40 m 2 . Randnummer 18 Der Beigeladene zu 1) trägt vor, die ihm erteilte Baugenehmigung leide weder an formellen noch materiellen Fehlern. Es seien keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die Shisha-Bar befinde sich in einem faktischen Mischgebiet, in dem sie allgemein zulässig sei. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes vor. Beeinträchtigungen durch den Betrieb der sehr kleinen Shisha-Bar seien nicht feststellbar. Die Kontrollen durch die Polizei hätten keine Rechtsverletzungen ergeben. Eine Geruchsbelästigung hätten die Beamten nicht festgestellt. Die Ausführungen der Kläger beschäftigten sich mit dem Betrieb der Bar und nicht mit deren Genehmigung, um die es im hiesigen Verfahren jedoch ausschließlich gehe. Er betreibe die Lüftungsanlagen entsprechend der bestehenden Auflagen. Es erfolgten keine Lüftungen über die Fenster oder Türen. Randnummer 19 Die Beigeladenen zu 2) und 3) tragen vor, es habe in der Vergangenheit vermehrt Beschwerden der Kläger wegen Lärm- und Geruchsbelästigung gegeben. Kontrollen der kommunalen Vollzugsbeamten und der Polizei hätten aber keine hinreichenden Gründe ergeben, die gaststättenrechtliche Konzession in Frage zu stellen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige, sinngemäß auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 22. August 2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Februar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 gerichtete Klage (§ 88 VwGO) ist unbegründet. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Das nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilende Vorhaben verstößt weder gegen den Gebietserhaltunganspruch der Kläger (I.) noch gegen deren Gebietsprägungsanspruch (II.). Auch das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt (III.). Randnummer 23 I. Das im unbeplanten Innenbereich liegende Vorhaben des Beigeladenen zu 1) verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Randnummer 24 In einem faktischen Bebauungsplangebiet haben die Eigentümer der im Plangebiet belegenen Grundstücke einen sog. Gebietserhaltungsanspruch. Danach kann sich ein Nachbar in einem faktischen Plangebiet gegen gebietsfremde Nutzungen zur Wehr setzen (vgl. Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 51. Edition, Stand 1. August 2020, § 34 Rn. 50.2). Randnummer 25 Das nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beurteilende Vorhaben verstößt nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Randnummer 26 1. Das Vorhaben befindet sich in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht der eines Mischgebiets. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dient ein solches dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Umkreis von ca. 50 m zum Vorhabengrundstück befinden sich eine Apotheke, eine Bäckerei, ein Gastronomiebetrieb sowie ein größeres Geschäft für Ski- und Outdoorartikel. Überdies befindet sich auf dem Vorhabengrundstück selbst eine Eisdiele. Diese Betriebe dienen nicht nur ausschließlich der Versorgung des Gebietes, sodass sie in einem allgemeinen Wohngebiet nicht ohne weiteres zulässig wären (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Die nähere Umgebung ist geprägt durch ein Nebeneinander von Wohn- und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung. Dies gilt auch dann, wenn man für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB einen noch größeren Bereich mit einbeziehen würde. Im Radius von ca. 100 m zum Vorhabengrundstück befinden sich zusätzlich zu den genannten Gewerbebetrieben ein Kaufhaus, ein Fahrrad-, ein Haushaltswaren- sowie ein Ofengeschäft, die ebenfalls mischgebietstypisch sind. Randnummer 27 2. Das demnach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilende Vorhaben ist in einem Mischgebiet hinsichtlich der Art der Nutzung allgemein zulässig. Randnummer 28
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