Ausbaubeitragspflicht von Grundstücken an nicht gewidmeten Straßen Leitsatz 1. Grundstücke an nicht gewidmeten Straßen unterliegen keiner Ausbaubeitragspflicht und sind daher auch nicht in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen. (Rn.16) 2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Urteil vom 24. Februar 2010 – 9 C 1.09 –, juris Rn. 34, m.w.N.) Grundstücke, deren Erschlossensein durch eine Verkehrsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) infolge der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, aufgrund einer schutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Grundstückseigentümer gemäß § 131 Abs. 1 BauGB im Rahmen der sogenannten Verteilungsphase berücksichtigt werden können, ist im rheinland-pfälzische Straßenausbaubeitragsrecht auf Sachverhalte, die durch das fehlende Erschlossensein eines Grundstücks mangels Widmung der angrenzenden Verkehrsanlage gekennzeichnet sind, nicht übertragbar. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Trier, 22. August 2019, 10 K 4677/18.TR, Urteil Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. August 2019 wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 456,11 € festgesetzt worden ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung K..., Flur ..., Flurstück .../... (D... Straße ...) gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen im Bereich der Beklagten für die Jahre 2015 und 2016 durch Bescheid vom 5. Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 456,54 €. Dem lagen Ausbauaufwendungen für die Neugestaltung des Gehwegs an der Ortsdurchfahrt der K...straße ... in K... zugrunde. Randnummer 2 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. August 2019 den Beitragsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 aufgehoben, soweit ein höherer Beitrag als 379,84 € festgesetzt worden war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Ausbau des Gehwegs an der Ortsdurchfahrt stelle eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme dar, die aufgrund des gemeindlichen Bauprogramms durchgeführt worden sei, in dem die Beklagte die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Straßenausbaumaßnahme nach ihrem fehlerfrei ausgeübten Ermessen bestimmt habe. Die dem streitbefangenen Bescheid zugrunde gelegte gesamtbeitragspflichtige Fläche bedürfe jedoch der Korrektur, einerseits hinsichtlich der Tiefenbegrenzung für einzelne Grundstücke und andererseits in Bezug auf die Berücksichtigung von nicht qualifiziert überplanten Grundstücken, die nur über die ungewidmeten Verkehrsanlagen „A... d... K...“ und „W...“ zu erreichen seien und damit der Beitragspflicht nicht unterlägen. Die zuletzt genannten Grundstücke seien aufgrund einer schutzwürdigen Erwartungshaltung der übrigen Beitragspflichtigen nach Treu und Glauben im Wege des vom Bundesverwaltungsgericht zum Erschließungsbeitragsrecht aufgestellten Grundsatzes des sogenannten „letzten Korrekturansatzes“ in die Oberverteilung aufzunehmen. Von diesen Grundstücken werde unabhängig von der fehlenden rechtlichen Zugangssicherung seit Jahrzenten tatsächlich Zugang zum gemeindlichen Verkehrsnetz genommen. Zudem beruhe es auf einem (Fehl-)Verhalten der Beklagten, dass diese überwiegend bebauten Grundstücke nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden könnten, da sie die genannten Straßen über einen geraumen Zeitraum weder endgültig erschlossen noch gewidmet habe. Der sich dadurch und durch die Korrekturen der Tiefenbegrenzungen vermindernde Beitragssatz führe zu einer Beitragsermäßigung auf 379,84 € für das Grundstück des Klägers. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 22. September 2020 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 5. Dezember 2017 in einem den Betrag von 380,27 € übersteigenden Umfang aufgehoben hat, und ihren Zulassungsantrag im Übrigen sowie den Zulassungsantrag des Klägers abgelehnt. Randnummer 4 Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht seien auf das rheinland-pfälzische Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragbar. Dort werde, anders als im Erschließungsbeitragsrecht, nicht zwischen abstrakt erschlossenen und damit bei der Oberverteilung zu berücksichtigenden Grundstücken und konkret erschlossenen beitragspflichtigen Grundstücken unterschieden. Grundstücke, die nicht an einer öffentlichen Straße lägen, nicht erschlossen und mithin nicht beitragspflichtig seien, könnten daher nicht an der Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes teilnehmen. Denn nur erstmals hergestellte und gewidmete Straßen könnten Teil einer Abrechnungseinheit bzw. einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge sein. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. August 2019 die Klage abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des Beitragsbescheids vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 über den noch streitigen, 380,27 € übersteigenden Betrag begehrt wird. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz, die sich jedenfalls im Ergebnis als richtig erweise, soweit sie die fehlerhafte Aufwandsverteilung durch die Beklagte korrigiere. Die Beklagte könne nicht durch missbräuchliches Unterlassen von Widmung und erstmaliger Herstellung der faktisch seit ca. 50 Jahren zum Anbau bestimmten und genutzten Straßen Anlieger von der Beitragspflicht dauerhaft verschonen. Auf dem Gebiet der Beklagten existierten nur zwei gewidmete Erschließungsstraßen, die Straßen „I... d... S...“ und „A... B...“, alle anderen Straßen seien nicht erstmalig hergestellt. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hätte den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2018 nur aufheben dürfen, soweit darin ein höherer Betrag als 456,11 € festgesetzt worden ist. In diesem geringfügigen Umfang erweist sich der Beitragsbescheid als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 I. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 2 und 10a des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der hier nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10927/19.OVG –, juris Rn. 16) noch anwendbaren Fassung vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Kirchweiler vom 14. März 2017 (im Folgenden: ABS). Randnummer 14 Nach § 3 Abs. 1 ABS bilden sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes der Beklagten als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit). Der beitragsfähige Aufwand wird gemäß § 3 Abs. 2 ABS für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach § 3 Abs. 1 ABS ermittelt. Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben (§ 4 ABS). Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ABS). Randnummer 15 II. Gemessen hieran bedurfte die im streitbefangenen Bescheid zugrunde gelegte gesamtbeitragspflichtige Fläche (203.805 Maßstabseinheiten) – worüber die Beteiligten im Wesentlichen noch streiten – im Hinblick auf die Grundstücke in der Gemarkung K..., Flur..., Flurstücke ..., ..., .../... und in der Flur ..., Flurstücke .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... u. .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../..., .../... und .../..., .../..., .../... u. .../..., .../..., .../..., .../... nicht der Korrektur. Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass diese Grundstücke (insgesamt 40.960 Maßstabseinheiten), die nur über die ungewidmeten Verkehrsanlagen „A... d... K...“ und „W... zu erreichen sind, nicht in die Verteilung der in den fraglichen Kalenderjahren 2015 und 2016 angefallenen Aufwendungen einzubeziehen sind. Randnummer 16 1. Grundstücke an nicht gewidmeten Straßen unterliegen keiner Ausbaubeitragspflicht und sind daher auch nicht in die Oberverteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen. Denn ungewidmete Straßen können nach der Rechtsprechung des Senats (noch) nicht Teil der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen bzw. der Abrechnungseinheit zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge sein (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012 – 6 A 10818/12.OVG –, juris Rn. 22, m.w.N., vom 14. Januar 2013 – 6 A 10836/12.OVG –, juris Rn. 15, und vom 30. Oktober 2018 – 6 C 11920/17.OVG –, juris Rn. 23). Die „Öffentlichkeit“ der ausgebauten Verkehrsanlage muss als wesentliche Voraussetzung für die Ausbaubeitragspflicht spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (31. Dezember des Kalenderjahres) vorliegen. Ob diese „Öffentlichkeit“ rechtlich gesichert ist, hängt – für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes – grundsätzlich von der Widmung ab, die nicht rückwirkend verfügt werden kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2003 – 6 A 10310/03.OVG –, juris). Die Grundstückseigentümer sind auch nicht als sogenannte Hinterlieger der nächsterreichbaren öffentlichen Straße beitragspflichtig (OVG RP, Urteil vom 12. April 2005 – 6 A 12155/04.OVG –, juris Rn. 15 f.). Randnummer 17 2. Auf das Erfordernis eines durch Widmung rechtlich gesicherten Zugangs von Grundstücken zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage kann nicht mit Rücksicht auf eine berechtigte Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen verzichtet und die betroffenen Grundstücke unter Rückgriff auf den – auch im Beitragsrecht Geltung beanspruchenden – Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in die Aufwandsverteilung einbezogen werden. Randnummer 18
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