Erstattung von Apothekenabgabepreis bei eigener Apotheke Leitsatz Bezieht ein Apotheker rezeptpflichtige Fertigarzneimittel aus der eigenen Apotheke, sind ihm von seiner privaten Krankenversicherung l
§ 1Rn.
19 m.w.N.), nicht erstattungsfähig. Randnummer 11 Erkennbarer Zweck der Begrenzung der Leistungspflicht auf die in Bezug auf den Versicherungsfall tatsächlich entstandenen konkreten Aufwendungen gegenüber Leistungserbringern ist es vor allem, eine sichere Basis für die Kalkulation der Prämien zu haben und vermeidbaren Streitigkeiten über den Umfang der Leistungspflicht vorzubeugen (Bach/Moser/ Kalis , Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, MB/
§ 1Rn.
24). Würde man indes die Leistungspflicht bei einem Bezug rezeptpflichtiger Fertigarzneien in der eigenen Apotheke auch auf die anteiligen allgemeinen - von Apotheke zu Apotheke variierenden - Betriebskosten ausdehnen, wäre eine rechtssichere Kalkulation und Abrechnung beim Eigenbezug von Arzneien nahezu ausgeschlossen und wären Streitigkeiten über den Umfang der Leistungspflicht geradezu vorprogrammiert. Randnummer 12 d) Folgerichtig besteht keine Erstattungspflicht der Krankenversicherung, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst behandelt (OLG Köln, Urteil vom 20.09.2013, Az. 20 U 193/12, Juris; OLG Köln, Urteil vom 30.06.1988, Juris; Bach/Moser/ Kalis , Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2015, MB/
§ 1Rn.
16; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 113). Als Eigenbehandlungen werden dabei Eigenleistungen verstanden, die keine besonderen (Dritt-)Kosten verursachen. Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer keine eigene Verbindlichkeit eingegangen ist und es wegen der Identität von Gläubiger und Schuldner an einem (echten) Schuldverhältnis fehlt (OLG Köln, Urteil vom 20.09.2013, Az. 20 U 193/12, Juris, Rn. 34). Randnummer 13 Zwar trifft es zu, dass Eigenbehandlungskosten (wie z.T. auch Kosten für die Behandlung naher Angehöriger, § 5 Abs. 1 lit.
- f)AVB), auch bei Einbeziehung von Praxisangestellten, auch deshalb nicht erstattungsfähig sind, weil insoweit ein nicht unerhebliches Missbrauchsrisiko besteht. Bei einer Eigenbehandlung eines privat krankenversicherten Arztes ist nicht nur die medizinische Notwendigkeit schwer verifizierbar, sondern stehen auch Art und Umfang der Behandlung ausschließlich zur Disposition des „Leistungsempfängers“ (OLG Köln, Urteil vom 30.06.1988, Az. 5 U 36/88, Juris). Beim Bezug rezeptpflichtiger Fertigarzneimittel in der eigenen Apotheke spielen diese Erwägungen wegen des Erfordernisses einer entsprechenden ärztlichen Verordnung zwar nur eine untergeordnete Rolle; gänzlich entfallen dahingehende Risiken indes nicht. Dementsprechend können auch Physiotherapeuten die Eigenbehandlung in ihrer Praxis selbst dann nicht gegenüber ihrer Krankenkasse abrechnen, wenn diese ärztlich verordnet worden ist (OLG Köln, Urteil vom 20.09.2013, Az. 20 U 193/12, Juris). Randnummer 14 3. Dass rechtsschutzversicherte Rechtsanwälte in Zivilrechtsstreitigkeiten ihre Selbstvertretungskosten in Höhe der allgemeinen Gebühren abrechnen können (§§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO), führt für den Streitfall zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Kostenversicherung, bei der privaten Krankheitskostenversicherung hingegen um eine Schadensversicherung in Form einer Passivenversicherung. Zudem lassen sich die tragenden Gründe für die Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretungskosten nicht auf den Streitfall übertragen. Zwar kann auch der Rechtsanwalt keinen verpflichtenden Zahlungsanspruch gegen sich selbst erwerben, doch gleicht seine Situation wirtschaftlich derjenigen eines Versicherungsnehmers, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits bezahlt hat. In beiden Fällen ist eine geldwerte anwaltliche Leistung erbracht worden, in einem Fall durch Einsatz von Zeit und Arbeitskraft und im anderen Fall durch Einsatz eines äquivalenten Geldbetrages (BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az. IV ZR 188/08, Juris). Im Streitfall verhält es sich anders; im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis wendet der Apotheker nichts (jedenfalls nicht in diesem Umfang, s. eingangs zu 2.
- c)auf. Randnummer 15 Ganz generell ist zu berücksichtigen, dass sich die Vergütung des Rechtsanwalts bei Selbstvertretung in Höhe allgemeiner Gebühren keinesfalls zwangsläufig ergibt. Soweit ersichtlich, geht die Regelung auf § 7 des Entwurfs einer Gebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.02.1879 zurück (in Kraft getreten am 07.07.1879, RGBl. 1879, Nr. 23, S. 176 ff.). In der amtlichen Begründung hierzu lautet es wie folgt: „Die Anwendung der Berufsthätigkeit in eigenen Angelegenheiten erzeugt vielfach Bedenken, die einem fremden Auftraggeber gegenüber gar nicht auftreten. Gerade hierdurch aber vermehrt sich nicht selten die Schwierigkeit in der Bearbeitung der Sache. Auch fällt die Informationseinziehung nicht regelmäßig bei dem Betriebe der eigenen Angelegenheiten für den Rechtsanwalt fort; er muss vielmehr oft selbst Erkundigungen einziehen und Material sammeln, welches ihm sonst der Mandant zu unterbreiten hat...“ (Protokolle des Deutschen Reichstags 1879, Bd. 5, Anlage 6, S. 118 f.; Zitat in seinerzeitiger Orthographie). Ob eine solche Begründung die betreffende Regelung auch heute noch trägt, erscheint zumindest zweifelhaft; erkennbar haben sich seinerzeit lediglich wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes durchgesetzt (s. besonders anschaulich insoweit die Kommentierung von Joachim zur Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 5. Aufl. 1908, zu § 7). Ungeachtet dessen besteht eine zu beachtende gesetzliche Regelung für den Umfang der Abrechnung, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs „nicht ohne Einfluss auf das Verständnis des § 5
(1)a ARB 94“ ist (Urteil vom 10.11.2010, Az. IV ZR 188/08, Juris). Vergleichbare gesetzliche Bestimmungen, die zur Auslegung der vorliegenden Versicherungsbedingungen über die Leistungspflicht des privaten Krankenversicherers herangezogen werden könnten, fehlen indes im Streitfall. Randnummer 16
- Die gesetzlichen Regelungen über die Preisbildung im preisgebundenen Arzneimittelsektor wirken sich nicht auf die Auslegung der AVB aus. Dies folgt bereits aus dem Regelungszweck der Preisbindung. Zweck des einheitlichen und verbindlichen Apothekenabgabepreises an die Endverbraucher ist die Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gebotenen flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, Drucksache Bundestag 11/5373, S. 27). Der einheitliche Apothekenabgabepreis soll auf der Handelsstufe der Apotheken mit Blick auf deren Beratungsfunktion einen Preiswettbewerb ausschließen oder jedenfalls vermindern. Insbesondere in unattraktiven Lagen sollen sich Apotheken keinen Preiskampf liefern. Dadurch soll im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17, Juris, Rn. 38). Im Fall der Privatentnahme rezeptpflichtiger Fertigarzneien durch den privat krankenversicherten selbständigen Apotheker spielen diese Überlegungen keine Rolle; eine Preisbindung besteht insoweit nicht. Der Apotheker verstößt dementsprechend auch nicht gegen Standesrecht, wenn er Fertigarzneien ohne oder lediglich gegen Einlage des Einkaufspreises aus der eigenen Apotheke entnimmt. Randnummer 17
- Steuerrechtliche Erwägungen wirken sich auf die Entscheidung des Streitfalls nicht aus. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass Apotheken sowohl durch einen als auch durch mehrere Apotheker (in der Rechtsform einer GbR oder - wohl ausschließlich - einer oHG) betrieben werden können. Entnahmen zum Selbstkostenpreis, erst recht solche zum Apothekenverkaufspreis, sind steuerneutral. Im Übrigen ist die Entnahme steuerpflichtig, wobei der Entnahmewert i.d.R. wiederum durch die Anschaffungskosten bestimmt wird (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Randnummer 18
- Die vom Kläger gegen das vorgenannte Verständnis der AVB angeführten Umstände überzeugen den Senat nicht. Randnummer 19 Die Differenzierung danach, dass er in unterschiedlichen Rechtskreisen tätig werde (als Leistungsempfänger sei er Privatperson, Verbraucher und Versicherungsnehmer und als Leistungserbringer werde er als Apotheker, Unternehmer und Organ der Arzneimittelversorgung tätig), intendiert kein bestimmtes Ergebnis. Wenn der Kläger eine ihm verordnete Fertigarznei in seiner eigenen Apotheke bezieht, ist er Leistungserbringer und Leistungsempfänger in einer Person. Er stellt die Rechnung an sich selbst aus. Wirtschaftlich betrachtet fließt das Entgelt ihm selbst zu; Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden nicht begründet. Randnummer 20 Der um Verständnis bemühte selbstständige Apotheker wird als Versicherungsnehmer der Leistungszusage entnehmen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Versicherer nur für Aufwendungen in Betracht kommt, die ihm in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind. Daran fehlt es gerade beim Bezug rezeptpflichtiger Fertigarzneimittel in der eigenen Apotheke, der sich faktisch als Privatentnahme darstellt. Der versicherte Apotheker entnimmt das zuvor beim Großhandel erworbene Medikament aufgrund der entsprechenden ärztlichen Verordnung. Nur soweit der Kläger für die in der eigenen Apotheke entnommenen Fertigarzneimittel Dritten gegenüber (d.h. dem Großhändler) Aufwendungen gehabt hat, liegt ein echtes Schuldverhältnis vor und kommt folglich eine Erstattungspflicht in Betracht. Diese hat sich somit auf den gezahlten Apothekeneinkaufspreis zu beschränken. Randnummer 21 Dass die Beklagte im Fall eines Bezugs der rezeptpflichtigen Fertigarzneimittel in einer Drittapotheke verpflichtet wäre, den Apothekenverkaufspreis zu erstatten, begründet keine Erstattungspflicht, wenn tatsächlich der Bezug in der eigenen Apotheke erfolgt ist. Denn der Ersatz hypothetischer Kosten ist mit dem Charakter der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung nicht vereinbar. Deren Leistungspflicht ist nach Grund und Höhe durch die konkrete Bedarfsdeckung begrenzt; erstattungsfähige Aufwendungen sind entstanden, wenn der Versicherungsnehmer als Folge des Versicherungsfalles Verbindlichkeiten gegenüber einem Leistungserbringer eingegangen ist. Diese Aufwendungen müssen tatsächlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sein; eine Erstattung rein hypothetischer Kosten, z.B. durch ersparte Aufwendungen infolge des Unterlassens eines Bezugs in einer Drittapotheke, ist nicht möglich (vgl. zum Ganzen Bach/Moser/ Kalis ,
- Aufl. 2015, MB/
§ 1Rn.
15 ff.; Brand/Schubach in: Bruck/Möller, VVG,
- Aufl. 2020, § 192 Rn. 18 f.; Boetius/Rogler/Schäfer/ Weidensteiner , Rechtshandbuch Private Krankenversicherung, 2020, § 38 Rn. 88 ff.). Randnummer 22
- Die Rüge des Klägers, die Vorderrichterin habe zu Unrecht angenommen, dass einem Rückforderungsanspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung für angeblich irrtümliche Zuvielzahlungen § 814 BGB nicht entgegensteht, geht fehl. Die berufliche Stellung des Klägers war der Beklagten sicherlich bekannt; sie hielt sich ihrem nicht widerlegten Vortrag zufolge aber irrtümlich für verpflichtet, die abgerechneten, in der eigenen Apotheke bezogenen Fertigarzneimittel zum Apothekenabgabepreis zu erstatten. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bereicherungsrecht einen unbeachtlichen Motivirrtum nicht kennt. Randnummer 23
- Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).