Überplanung eines Sondergebiets "Jugendherberge"; Bindungswirkung der Aussagen im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) Leitsatz
(2020)sowie eine Kopie der Planzeichnung zum angegriffenen Bebauungsplan verwiesen: Randnummer 5 Randnummer 6 Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Jugendherbergen“ und folgender Angabe zur Art der baulichen Nutzung fest: Randnummer 7 „Zulässig sind Jugendherbergen als Gesamtanlagen mit mindestens folgenden Randnummer 8 Einrichtungen: Randnummer 9
- Gästezimmer mit mindestens 4 Betten Randnummer 10
- Gruppenräume Randnummer 11
- Restaurant Randnummer 12
- Bistro/Cafébar“ Randnummer 13 Im Übrigen setzt der Plan ein das Bestandsgebäude einschließendes Baufenster von 70 m Länge und 19 m Breite fest (im Bereich des Altbestandes 14,50 m Breite). Als Maß der baulichen Nutzung ist im Bereich des Altbestandes eine zweigeschossige Bebauung mit Satteldach (FH max. 214,50 m ü. NHN) vorgesehen, im nördlich daran anschließenden Bereich eine viergeschossige Bebauung mit einem Flachdach (OK max. 213 m ü. NHN). Im Übrigen werden Stellplatzflächen, darunter ein Busstellplatz im Südwesten, und im Übrigen private Grünflächen festgesetzt. Zur Begründung der Planung wird ausgeführt, dass mit ihr die Modernisierung und Erweiterung des derzeit bestehenden Jugendgästehauses verfolgt werde. Es solle eine zeitgemäße Jugendherbergseinrichtung entstehen, die sich von Hotels unterscheide und den Gästen einen abwechslungsreichen Aufenthalt mit Spiel- und Begegnungsaktivitäten biete, einschließlich der Möglichkeiten zur Bildung und zum Austausch in Seminaren und Vorträgen (vgl. Planbegründung, S. 14 f.). Hierzu solle das Bestandsgebäude überwiegend in nördlicher Richtung und somit dem natürlichen Gefälle folgend erweitert werden. Aufgrund der begrenzten Größe des Sondergebiets werde es nur eine Jugendherberge an diesem Standort geben können. Durch die energetische Erneuerung des Altbestandes und die Erweiterung werde die fremdenverkehrliche Bedeutung der Stadt S. gestärkt. Zwar werde dadurch die Sichtbarkeit der baulichen Anlage erhöht; nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen werde das Landschaftsbild indes nicht erheblich beeinträchtigt. Die verkehrliche Erschließung sei nach der verkehrsplanerischen Stellungnahme gesichert. Auch stehe nach dem Ergebnis des eingeholten Lärmgutachtens fest, dass die Bauleitplanung realisierbar sei. Randnummer 14 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor: Sie sei als Eigentümerin ihres im Südwesten des Plangebiets gelegenen Hausgrundstücks (B. Nr. 1) antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Die rückwirkend geheilte Satzung erweise sich weiterhin als rechtsunwirksam. Der Bebauungsplan leide bereits daran, dass entgegen § 1 Nr. 15 RaumOV ein Raumordnungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. In der Sache verstoße der Plan gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, konkret gegen die Zielaussagen Z 91 und Z 92 im Landesentwicklungsprogramm IV, wonach es sich bei dem Plangebiet um einen schutzwürdigen Raum mit landesweiter Bedeutung für Erholung und Landschaftserlebnis handele. Insofern sei auch auf die kritische Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zu verweisen. Ferner sei der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die dortige Darstellung als Gemeinbedarfsfläche mit dem Plansymbol „J“ für Jugendherberge habe das klassische Bild einer Jugendherberge im Blick, nicht aber moderne Ausgestaltungen, die einem Beherbergungsbetrieb zugeordnet seien, wie hier. Des Weiteren fehle es an der Festsetzungsermächtigung für das Sondergebiet. Jedenfalls sei die Festsetzung zu unbestimmt, weil unklar sei, ob eine klassische Jugendherberge oder eine eher als Beherbergungsbetrieb zu wertende moderne Jugendherberge zugelassen werden solle. Eine Festsetzungsermächtigung fehle auch für die Festsetzung „D) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“, weil es sich bei der dortigen Regelung zum teilweisen oder vollständigen Schließen von Fenstern nicht um technische, sondern verhaltensbezogene Vorkehrungen handele. Zudem weise der Bebauungsplan Abwägungsfehler auf. Die Antragsgegnerin habe sich bei dem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan in konzeptionelle Widersprüche verstrickt. Im Übrigen sei der Belang des Verkehrs fehlerhaft abgewogen worden. Die Anforderungen an die Anlage von Stadtstraßen nach den hierzu ergangenen Richtlinien (RASt 06) seien verkannt worden. Insbesondere würden die Anforderungen an einen Wohnweg mit dem dafür erforderlichen Raumbedarf nicht erfüllt. Eine Fehlgewichtung liege vor, sofern die Antragsgegnerin die Länge der Engstelle in der Straße „B.“ mit 115 m statt 180 m angenommen habe mit darauf beruhender Fehlbeurteilung der Zahl kritischer Begegnungsfälle. Verkannt worden sei auch, dass das Überholen von Fußgängern oder Radfahrern einen Abstand von 1,50 m erfordere. Durch Rangiervorgänge von Bussen bei der Einfahrt auf das Gelände der Jugendherberge komme es zu Rückstaus. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende Datengrundlage sei fehlerhaft. Infolgedessen sei auch das hierauf gestützte Lärmgutachten fehlerhaft, das darüber hinaus weitere Mängel aufweise. Die aufgezeigten Mängel seien für die Planung ursächlich und führten bereits jeweils für sich zur Gesamtunwirksamkeit der Planung. Randnummer 15 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 16 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Teilgebiet „S.“ vom
- April 2018 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom
- Juni 2020 für unwirksam zu erklären. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens habe nicht bestanden. Ein Verstoß gegen die landesplanerischen Ziele Z 91 und Z 92 des LEP V läge nicht vor. Auch sei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, da er gerade keinen Beherbergungsbetrieb mit Einzel- oder Doppelzimmern zulasse. Die Festsetzungsermächtigung für die Art der baulichen Nutzung liege ähnlich wie bei einem Sondergebiet für „Beherbergungsbetriebe“ vor. Bei der Festsetzung zum Schallschutz handele es sich sehr wohl um eine technische Vorkehrung, weil insofern ein Öffnungsmechanismus eingestellt werden müsse; im Übrigen führe ein eventueller Fehler insofern nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sei aufgrund der ausdrücklich zugelassenen Teilnutzungen hinreichend bestimmt. Der Abwägung lägen auch keine konzeptionellen Widersprüche zugrunde. Der Bebauungsplan beziehe sich nur auf eine Jugendherberge. Das Abstellen auf die aktuelle Projektplanung stelle eine „worst-case“-Betrachtung dar. Die Erschließung sei ausreichend gesichert. In der hierzu getroffenen Abwägung sei auch die vorhandene Engstelle in der Straße „B.“ zutreffend berücksichtigt worden. Auf die Einordnung in die Entwurfskategorien der RASt 06 komme es nicht an. Die auf die konkrete Örtlichkeit bezogene Untersuchung habe die Leistungsfähigkeit der Straße „B.“ auch bei planbedingter Zunahme des Verkehrs bestätigt. Die in der Engstelle entstehenden Behinderungen des Verkehrs seien aufgrund der ermittelten sehr geringen Zahl von bloß 2,7 Begegnungsfällen in der Spitzenstunde zu Recht als akzeptabel bewertet worden. Die Länge der nur einspurig befahrbaren Strecke sei mit 115 m zutreffend ermittelt worden; im Einmündungsbereich zur „F.“ sei Begegnungsverkehr möglich. Selbst wenn man auf eine Länge der Engstelle von 180 m abstellen wollte, seien die dann zu erwartenden 4 Begegnungsfälle im Rahmen straßenverkehrlicher Rücksichtnahme lösbar; auch sei auszuschließen, dass der Stadtrat auf dieser Grundlage anders entschieden hätte. Der verkehrsplanerischen Stellungnahme lägen auch im Übrigen keine falschen Tatsachengrundlagen zugrunde. Die erforderliche Zahl an Stellplätzen könne im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Die planbedingte Zunahme an Lärm sei zutreffend bewertet worden. Randnummer 20 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme des Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom
- April 2021 verwiesen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (3 Ordner) und auf die Akten des Eilrechtsverfahrens zur Baugenehmigung für die Jugendherberge vom
- August 2020 – 8 B 10469/21.OVG –, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Normenkontrolle hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. A. Randnummer 23 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Denn sie kann sich auf eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen abwägungsbeachtlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Insofern hat sie hinreichend dargetan, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan möglicherweise in ihren Belangen auf Vermeidung erheblicher Lärmimmissionen und unzumutbarer Einschränkungen der Erschließung ihres Hausgrundstücks betroffen ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom
- November 2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174; Urteil vom
- Oktober 2020 – 4 CN 9.19 –, juris, Rn. 18 bis 20). Randnummer 24 II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nur zu einem geringen Teil, nämlich nur hinsichtlich der textlichen Festsetzung „D) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ begründet. Insofern fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 25 Nach der von der Antragsgegnerin herangezogenen und allein in Betracht kommenden Festsetzungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB kann in einem Bebauungsplan neben der Festsetzung von Flächen für besondere Anlagen auch festgesetzt werden: Randnummer 26 „... die zum Schutz vor [schädlichen Umwelt-] Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche“. Randnummer 27 Die strikte Betonung auf „Vorkehrungen baulicher und technischer Art“ schließt es aus, in einem Bebauungsplan Bestimmungen über Einzelheiten zur Nutzung der Anlage aufzunehmen (vgl. HessVGH, Urteil vom
- November 2012 – 4 C 2025/11.N –, NVwZ-RR 2013, 349 und juris, Rn. 44; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB,
- Aufl. 2018, § 9, Rn. 188 – materialbezogene Vorgabe –; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2015 – 4 BN 8.15 –, ZfBR 2015, 579 und juris, Rn. 3: erlaubt sind Maßnahmen des passiven Schallschutzes wie Einbau von Schallschutzfenstern oder Festsetzungen über die Anordnung von Aufenthaltsräumen). Die Vorgabe in Textfestsetzung D), wonach bei bestimmten Innenschallpegeln und zu bestimmten Nutzungszeiten Randnummer 28 „Fenster nicht voll, sondern nur in Kippstellung geöffnet werden [dürfen bzw.] ... geschlossen bleiben [müssen]“, Randnummer 29 stellt eine verhaltens- bzw. nutzungsbezogene Anordnung und keine bauliche oder technische Vorkehrung dar. Für eine technische Vorkehrung im Sinne eines „Öffnungsmechanismus“ fehlt in der Textfestsetzung jeder Anhalt. Randnummer 30 Das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Textfestsetzung D) führt indes nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans. Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Gesamtnichtigkeit des Plans kommt dann in Betracht, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt - objektive Teilbarkeit - und aufgrund des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinde mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte – subjektive Teilbarkeit – (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2008 – 4 CN 3.07 –, BVerwGE 131, 86 und juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom
- August 2001 – 8 A 11130/01.OVG –). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 31 Ausweislich der Planbegründung war sich die Gemeinde bewusst, dass die in den eingeholten Lärmgutachten vorausgesetzten Annahmen, insbesondere zu Betriebszeiten, mit einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, sondern nur Gegenstand von Auflagen in der notwendigen Baugenehmigung sein können; die Textfestsetzung D) sollte (zusätzlich) sicherstellen, dass diese Vorgabe im Baugenehmigungsverfahren Beachtung findet (S. 20 der Planbegründung). Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Lärmauswirkungen des Jugendherbergsbetriebs im Baugenehmigungsverfahren zu bewältigen sind und die Textfestsetzung D) lediglich als zusätzlicher, letztlich aber entbehrlicher Hinweis zu verstehen war. B. Randnummer 32 Im Übrigen genügt der angegriffene Bebauungsplan „S.“ sowohl in formell- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen des höherrangigen Rechts. Randnummer 33 I. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Randnummer 34
- Er ist zulässigerweise im sog. Regelverfahren, d.h. mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB), erlassen worden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 BauGB) und hier im Übrigen durch die Öffentlichkeitsbeteiligung im ursprünglich durchgeführten beschleunigten Verfahren ersetzt. Bei der Offenlagebekanntmachung vom
- April 2020 sind in ausreichender Form entsprechend den Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Angaben dazu gemacht worden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, NVwZ 2019, 1613 und juris, Leitsätze 1 und 2; OVG RP, Urteil vom
- März 2020 – 8 A 11546/19.OVG –, juris, Leitsatz). Randnummer 35
- Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen fehlender Durchführung eines Raumordnungsverfahrens rechtswidrig. Randnummer 36 Zunächst schreiben weder das Baugesetzbuch noch das Raumordnungsgesetz vor, dass Bauleitpläne allgemein oder in bestimmten Fällen erst aufgestellt werden dürfen, nachdem ein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom
- Oktober 1999 – 1 CE 99.2148 –, DVBl. 2000, 207 und juris, Rn. 23; OVG RP, Urteil vom
- Januar 2003 – 8 C 11016/02.OVG –, NuR 2003, 373 und juris, Rn. 74). Zur Sicherung der Anforderungen des Raumordnungsrechts beschränkt sich das Baurecht vielmehr auf das materiell-rechtliche Gebot in § 1 Abs. 4 BauGB, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Als weiteres Instrument zur Durchsetzung von Vorgaben der Raumordnung eröffnen die Vorschriften in § 15 ROG und § 17 Landesplanungsgesetz – LPlG - in den dort beschriebenen Fällen darüber hinaus die Möglichkeit zur Herbeiführung eines raumordnerischen Entscheids in einem Raumordnungsverfahren, dem der Charakter einer „bloßen gutachterlichen Äußerung“ beigemessen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2008 – 4 BN 12/08-, ZfBR 2008, 592 und juris, Rn. 2). Für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens ist die Landesplanungsbehörde verantwortlich. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 LPlG ausdrücklich nicht (vgl. allgemein: Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG,
- Aufl. 2018, § 15, Rn. 93 m.w.N.). Die Gemeinde könnte die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens also nicht erzwingen. Umgekehrt fehlt es auch an Regelungen zur zwangsweisen Durchsetzung der Obliegenheit des Planungsträgers gemäß § 17 Abs. 4 LPlG , der Landesplanungsbehörde die für die raumordnerische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (vgl. Dietz, in: Kment, ROG, 2019, § 15, Rn. 54). Randnummer 37 Das Fehlen eines raumordnerischen Entscheids führt auch nicht auf ein Abwägungsdefizit (vgl. hierzu: OVG MV, Urteil vom
- Mai 2009 – 3 K 17/08 –, BeckRS, 2010, 48395, zu IV.). Zum einen hat die im Planaufstellungsverfahren beteiligte Kreisverwaltung als Untere Landesplanungsbehörde die Notwendigkeit der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nicht eingewandt. Zum anderen liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht vor. Nach § 1 der Raumordnungsverordnung – RoV – „soll“ ein Raumordnungsverfahren i.S.v. § 15 ROG für die dort einzeln aufgeführten Planungen und Maßnahmen nur dann durchgeführt werden, „wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RoV). Hiernach scheiden für ein Raumordnungsverfahren solche Planungen und Maßnahmen aus, die nur örtliche Bedeutung haben und damit dem Bereich kommunaler Planung zuzuordnen sind (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, a.a.O., § 21, Rn. 8). Die Bauleitplanung ist als typisch örtliche Planung grundsätzlich nicht einem Raumordnungsverfahren zugänglich, es sei denn, sie wirke als projektbezogener Bebauungsplan über die Gemeindegrenzen hinaus (vgl. Goppel, a.a.O., § 15, Rn. 35). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Raumbedeutsamkeit und der überörtlichen Bedeutung der vorliegenden Planung. Denn mit der geplanten Änderung und Erweiterung der vorhandenen Jugendherberge wird die räumliche Entwicklung oder Funktion des überörtlichen Gebiets, hier des Erholungs- und Erlebnisraums und der Kulturlandschaft „S.tal“, nicht in dem von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG verlangten signifikanten Umfang beeinflusst, wie nachfolgend noch ausgeführt wird. Randnummer 38 II. Der Bebauungsplan „S.“ weist über die beanstandete Festsetzung hinaus keine weiteren materiell-rechtlichen Mängel auf. Randnummer 39
- Zunächst ist das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht verletzt. Randnummer 40 Nach dieser Vorschrift sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329, Leitsatz; Beschluss vom
- August 2016 – 4 BN 10.16 –, ZfBR 2017, 64 und juris, Rn. 7). Die Rechtsqualität eines Ziels erlangt eine als solche gekennzeichnete Planaussage allerdings nur, wenn auch die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2005 – 4 BN 26.05 –, ZfBR 2005, 807 und juris, Rn. 4). Danach sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verlangt demnach eine Handlungsanweisung mit Letztentscheidungscharakter und nicht nur eine Anregung oder Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2014 – 4 BN 3.14 –, ZfBR 2014, 479 und juris, Rn. 5). Randnummer 41 Ein Verstoß gegen derart konkretisierte und für die kommunale Bauleitplanung verbindliche raumplanerische Vorgaben ist hier nicht gegeben. Randnummer 42 Die Antragstellerin macht einen Verstoß gegen die Aussagen im Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) Z 91 und Z 92 geltend. Beide Ziele stehen im Kapitel über „Gestaltung und Nutzung der Freiraumstruktur“. Darin sieht zunächst Z 87 vor, dass die aus Karte 7 (S. 110) ersichtlichen landesweit bedeutsamen Bereiche für den Freiraumschutz Randnummer 43 „durch die Regionalplanung mit Vorrangausweisungen für regionale Grünzüge bzw. Vorrang- und Vorbehaltsausweisungen für Grünzäsuren und Siedlungszäsuren zu konkretisieren und zu sichern [sind]. (S. 108) Randnummer 44 Z 91 verweist auf die in Karte 8 (S. 112) dargestellten Landschaftstypen (für die Saar von Konz im Norden bis zur rheinland-pfälzischen Landesgrenze im Süden: „Weinbaulich geprägte Tallandschaft der großen Flüsse im Mittelgebirge“) und erklärt sie zur Randnummer 45 „Grundlage für die Darstellung von Erholungs- und Erlebnisräumen [entsprechend Karte 9, S. 113], in denen die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft vorrangig zu sichern und zu entwickeln sind.“ (S. 111) Randnummer 46 Der Erholungs- und Erlebnisraum Nr. 18a „S. Tal“ – von Konz bis zur Landesgrenze – wird in der Tabelle in Anlage 2 zum LEP IV wie folgt umschrieben: Randnummer 47 „Große Flusslandschaft mit überwiegend steilen Talhängen. Geprägt durch Felsen, Trockenvegetation, Weinberge, historische Ortsbilder und Bauten. Einzigartiges Relief, v.a. mit sehr markanten Umlauftälern und -bergen. Hervorzuheben ist der Wiltinger Saarbogen als letzter naturnaher Flussabschnitt der Saar in Rheinland-Pfalz.“ (S. 177) Randnummer 48 Nach Z 92 sind die Randnummer 49 „landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften [u.a. „S. Tal“, vgl. Nr. 5.2 der Tabelle zur Karte 10, S. 182] in ihrer Vielfältigkeit unter Bewahrung des Landschaftscharakters, der historisch gewachsenen Siedlungs- und Ortsbilder, der schützenswerten Bausubstanz sowie des kulturellen Erbes zu erhalten und im Sinne der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln.“ (S. 114) Randnummer 50 Die Konkretisierung obliegt nach Z 93 der Regionalplanung. Randnummer 51 Unmittelbare Handlungsanweisungen für die Bauleitplanung mit Letztentscheidungscharakter, etwa vergleichbar einem Bauverbot in einem regionalen Grünzug, lassen sich diesen Z-Aussagen des LEP IV nicht entnehmen. Adressatin der „Ziele“ ist vielmehr die Regionalplanung, die Freiraumschutz mittels Darstellung regionaler Grünzüge oder Grünzäsuren oder räumlich konkretisierten Flächenschutz zur Bewahrung der historischen Kulturlandschaft zu betreiben hat (vgl. LEP VI, Erläuterungen zu Z 87 [S. 109] und Z 93 [S. 115]). Randnummer 52 In der Begründung zum Bebauungsplan wird näher dargelegt, dass der aktuell gültige Regionale Raumordnungsplan der Region Trier das Plangebiet als Siedlungsbereich ausweist, so dass kein Widerspruch zur Regionalplanung vorliegt (vgl. S. 10 f der Planbegründung, mit zusätzlichen Ausführungen zur Vereinbarkeit der Planung auch mit dem aktuellen Entwurf zur Novellierung des Regionalen Raumordnungsplans). Randnummer 53 Insgesamt kommt den Geboten in Z 91 und Z 92 zur Sicherung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft sowie zur Erhaltung und Weiterentwicklung der historischen Kulturlandschaft für die kommunale Bauleitplanung nicht die Bedeutung einer von räumlich und sachlich bestimmten, abschließend abgewogenen Festlegung zu, sondern vielmehr von Grundsätzen der Raumordnung, die ebenso wie die Belange der Erhaltung des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Randnummer 54
- Der Bebauungsplan ist auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Randnummer 55 Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde S.-K. vom
- November 2003 stellt das Plangebiet als Gemeinbedarfsfläche mit dem Symbol „J“ für Jugendherberge dar. Mit dieser Darstellung soll der Standort für den Träger der Einrichtung gesichert werden. Es ist nicht erkennbar, dass mit dieser Darstellung im Jahr 2003 nur an Jugendherbergen mit dem Ausstattungsniveau der fünfziger Jahre angeknüpft und Anpassungen an moderne Standards ebenso wie die Entwicklung zu Familien- und Jugendgästehäusern ausgeschlossen werden sollte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass durch den Bebauungsplan die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde (vgl. zur Unbeachtlichkeitsregel: § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Randnummer 56
- Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Jugendherbergen“ und die Beschreibung der zulässigen Art der baulichen Nutzung halten sich im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsermächtigung. Randnummer 57 a) Die Zweckbestimmung „Jugendherbergen“ ist sondergebietsfähig. Randnummer 58 Nach § 11 Abs. 1 BauNVO können die Gemeinden als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festsetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Der „wesentliche Unterschied“ im Sinne dieser Vorschrift besteht hier darin, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Planungswillen lediglich ein bestimmtes Vorhaben, nämlich die Errichtung einer Jugendherberge ermöglichen will. Diese Einseitigkeit der Nutzungsstruktur unterscheidet sich deutlich von den Zweckbestimmungen der klassifizierten Baugebietstypen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom
- Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, DVBl. 2002, 1121 und juris, Rn. 14 [SO nur für landwirtschaftliche Betriebe]; VGH BW, Urteil vom
- Juli 1998 – 8 S 2952/97 –, BRS 60 Nr. 77 und juris, Rn. 18 [SO „Bauhofareal“]; OVG RP, Urteil vom
- Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –, BauR 2010, 1539 und juris, Rn. 26 [SO „Wein- und Lebensmittelanalytik“]; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Aufl. 2018, § 11, Rn. 4 und Rn. 4.; anders bei der Kombination unterschiedlichster Nutzungsarten: OVG RP, Urteil vom
- Januar 2021 -8 C 10362/20 -, juris, Rn. 74 ff). Randnummer 59 Die in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des
- Senats des erkennenden Gerichts vom
- Januar 2012 – 1 C 10546/11.OVG – geäußerten Bedenken an einer hinreichenden Zweckbestimmung durch Verwendung des Begriffs „SO Hotel“ stellen diese Wertung nicht in Frage; vielmehr weisen die für die Entscheidung des
- Senats nicht tragenden Erwägungen auf ein zweckwidriges Gebrauchmachen von der Festsetzungsermächtigung im konkreten Einzelfall hin (vgl. juris, Rn. 26). Randnummer 60 b) In dem angegriffenen Bebauungsplan sind sowohl die Zweckbestimmung des Sondergebiets als auch die zugelassene Art der baulichen Nutzung hinreichend bestimmt festgesetzt worden, womit den Anforderungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO genügt wird. Randnummer 61 Dass der Bebauungsplan die planerische Grundlage für den Umbau und die Erweiterung des vorhandenen Jugendherbergsgebäudes zu einer neuen Jugendherberge schafft, ergibt sich neben der Planbegründung bereits aus dem Titel des Bebauungsplans „S.“. Die Verwendung des Plurals „Jugendherbergen“ in der Textfestsetzung A) ist der Rechtsprechung des BVerwG zur fehlenden Ermächtigung für die Beschränkung der Zahl zulässiger Nutzungen in einem sonstigen Sondergebiet geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, ZfBR 2020, 120, Leitsatz; S. 14 der Planbegründung). Schon angesichts der Größe des Plangebiets kommt hier nur eine solche Anlage in Betracht. Angesichts des Titels des Bebauungsplans und der Textfestsetzung zur Art der baulichen Nutzung handelt es sich bei der in die Nutzungsschablone aufgenommenen Bezeichnung „SO Beherbergungsgewerbe“ um eine offensichtliche und daher unerhebliche Falschbezeichnung. Randnummer 62 Die nähere Ausgestaltung der geplanten Jugendherberge wird in der Textfestsetzung A) hinreichend klar umschrieben: Randnummer 63 „Zulässig sind Jugendherbergen als Gesamtanlagen mit mindestens folgenden Randnummer 64 Einrichtungen: Randnummer 65
- Gästezimmer mit mindestens 4 Betten Randnummer 66
- Gruppenräume Randnummer 67
- Restaurant Randnummer 68
- Bistro/Cafébar“ Randnummer 69 Die Formulierung „mindestens folgende Einrichtungen“ ändert nichts daran, dass hier die bauleitplanerische Voraussetzung für eine typische Jugendherbergseinrichtung in zeitgemäßer Ausrichtung geschaffen worden ist. Der Bebauungsplan weist einen besonderen Projektbezug auf. Mit dem Begriff „Jugendherberge“ wird nämlich ein ganz bestimmter Typ von Freizeiteinrichtung bezeichnet und darüber hinaus bereits deren Träger bestimmt. Der Plangeber hat die zulässige Nutzung nicht abstrakt-generell – im Sinne irgendeines Beherbergungsbetriebs für junge Gäste – festgesetzt, sondern sich auf einen bestimmten Typ eines Gästehauses – eine bestimmte „Marke“ – festgelegt, nämlich denjenigen in der Trägerschaft des gemeinnützigen Vereins „DieJugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland“ als Mitglied des Deutschen Jugendherbergswerks. Die Ausrichtung auf den bisherigen Betreiber der „S.-Jugendherberge“ und dessen Hauptzielgruppe „Jugend und Familie“ wird zu Beginn der Planbegründung deutlich hervorgehoben (vgl. S. 4). Im Internetauftritt von „D.“ wird der soziale Charakter der Einrichtung für überwiegend Familienurlaub und Klassenfahrten betont (vgl. ...). Randnummer 70 Ferner zeigt die Festlegung der Gästezimmer auf mindestens 4 Betten, dass in dem Sondergebiet nicht ein klassischer Beherbergungsbetrieb mit Ein- und Zweibettzimmern untergebracht werden soll. Vielmehr soll hier eines der modernen Familien- und Gästehäuser errichtet werden, wie es auch andernorts in der Trägerschaft des Vereins geführt wird (vgl. S. 4 der Planbegründung). Diese Kernausrichtung an einer typischen Jugendherberge und an deren typischen (Übernachtungs-) Gästen schränkt zugleich deren Nutzung durch externe Gäste ein. Externe Gäste kommen nur als Annex zur Hauptnutzung in Betracht. Eine Nutzung als „Kongresszentrum“ wäre nicht zulässig. Angesichts der klar festgelegten Nutzungsart bedurfte es keiner zusätzlichen Festlegung hinsichtlich der Zahl der Betten, Zimmer oder Seminarräume. Randnummer 71
- Der Bebauungsplan „S.“ genügt auch den Anforderungen des Abwägungsgebots. Randnummer 72 Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB; das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336, Rn. 12 m.w.N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des Einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines Anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Dezember 1969 – 4 C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 [308 f.] und vom
- Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [315]). Randnummer 73 a) Soweit die Antragstellerin rügt, der angegriffene Bebauungsplan sei deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er sich in konzeptionelle Widersprüche verstrickt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 74 Zunächst ist die Entscheidung der Antragsgegnerin für das Instrument eines Angebotsplans grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, weitestgehend frei. Auch wenn die Gemeinde mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot zur Aufhebung des Bebauungsplans bei Nichtdurchführung des Projekts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB) gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 2012 – 2 D 38/11.NE –, BauR 2013, 1408 und juris, Rn. 52 und 55; OVG Nds., Urteil vom
- Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 77; auch: BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2015 – 4 VR 5/14 – [„projektbezogener Angebotsbebauungsplan“]). Ein Angebotsbebauungsplan ist im Vergleich zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan das flexiblere Planungsinstrument. Er lässt innerhalb des gesetzten Rahmens Änderungswünsche des Vorhabenträgers ohne Weiteres zu und vermeidet, einen allein auf das ursprüngliche Konzept bezogenen Bebauungsplan zuvor nebst dem Durchführungsvertrag ändern zu müssen. Darüber hinaus kann ein (projektbezogener) Angebotsbebauungsplan aufrechterhalten werden, auch wenn das Projekt des ursprünglichen Vorhabenträgers nicht zustande kommt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG RP, Urteil vom
- Mai 2015 – 8 C 10974/14.OVG –, juris, Rn. 23; Urteil vom
- Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, BauR 2019, 922 und juris, Rn. 38 ). Randnummer 75 Allerdings darf der Plangeber sich bei Ausnutzung dieser Planungsformenfreiheit nicht in konzeptionelle Widersprüche verstricken und sich selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- September 2012, a.a.O., Rn. 64; OVG RP, Urteil vom
- Februar 2019, a.a.O., juris, Rn. 39; auch: Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL 2020, § 1 Rn. 38). Dieser Anforderung wird der Bebauungsplan „S.“ gerecht. Randnummer 76 Die planerische Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil ihr Gutachten und sonstige tatsächliche Bewertungen zugrunde lagen, die sich auf das konkrete, zur Baugenehmigung gestellte Vorhaben zum Umbau und der Erweiterung der Jugendherberge bezogen. Denn der Bebauungsplan „S.“ ist, wie oben erläutert, auf dieses konkrete Projekt bezogen. Mit der Zweckbestimmung „Jugendherberge“ hat sich der Plangeber auf einen bestimmten Typ eines Gästehauses festgelegt, nämlich dasjenige in der Trägerschaft des Vereins „DieJugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland“. Durch dessen einheitliches Nutzungskonzept (vgl. deren oben angegebene Webseite) war damit der Rahmen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen bereits vorgeprägt. Sie wurden durch die im Bebauungsplan erfolgten Festsetzungen zu den zulässigen Einrichtungen (Gästezimmer mit mindestens 4 Betten, Gruppenräume, Restaurant, Bistro/Cafébar) konkret festgelegt. Um sich zu vergegenwärtigen, welche konkreten Nutzungen mit welchen Auswirkungen durch den Bebauungsplan eröffnet würden, war es daher sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin auf die bereits im Baugenehmigungsverfahren befindlichen Projektpläne abstellen ließ, zumal diese die Maßfestsetzungen des Bebauungsplans in nahezu vollem Umfang ausschöpften (vgl. zur „realitätsnahen Prognose“ der planbedingten Auswirkungen eines projektbezogenen Angebotsplans: VGH BW, Urteil vom
- April 20215 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 und juris, Leitsatz 2 und Rn. 64; OVG RP, Urteil vom
- Oktober 2016 -1 C 11118/15 -, juris, Rn. 24 ; SaarlOVG, Urteil vom
- September 2018 – 2 C 623/16 –, juris, Rn. 31; OVG Nds., Beschluss vom
- Januar 2011 – 1 MN 130/10 –, BauR 2011, 805 und juris, Rn. 81). Ein konzeptioneller Widerspruch liegt darin nicht. Randnummer 77 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die mit der Realisierung des Bebauungsplans und der Ausübung der damit eröffneten Nutzungen einhergehenden Verkehrsbelastungen zutreffend ermittelt und ihrer Bedeutung entsprechend abgewogen. Randnummer 78 Um die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB zutreffend zu würdigen, hat eine Gemeinde bei der Ausweisung neuer Bauflächen zu bedenken, ob für den dadurch ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr eine ausreichende Erschließung vorhanden ist und eventuell vorhandene Erschließungsstraßen nicht planbedingt überlastet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, ZfBR 2001, 2002 und juris, Rn. 10; Söfker/Runkel, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL 2020, § 1, Rn. 167 m.w.N.). Die Anforderungen an die Erschließung richten sich nach den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs (§ 123 Abs. 2 BauGB). Mindestanforderungen sind dann erfüllt, wenn die verkehrsmäßige Anbindung der erschlossenen Grundstücke gewährleistet und die Verkehrsanlagen ordnungsgemäß benutzbar sind; die Erschließungsstraße muss in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlagen ausgehenden zusätzlichen Verkehr – unter Einschluss von Versorgungsfahrzeugen – ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufzunehmen (vgl. Söfker, a.a.O., § 30, Rn. 42 und Rn. 46 m.w.N.). Anhaltspunkte für den gebotenen Ausbauzustand von Erschließungsstraßen können den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ – RASt 06 – der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006, entnommen werden, ohne dass damit ein starrer Maßstab vorgegeben wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom
- November 2013 – 8 S 1694/11 –, ZfBR 2014, 264 und juris, Rn. 22 f.; RASt 06, S. 14; Söfker, ebenda, Rn. 46). Randnummer 79 Die Antragsgegnerin hat die Leistungsfähigkeit der Straße „B.“ im Anschluss an das Votum der Verkehrsplaner im Wesentlichen deshalb bejaht, weil die Engstelle gut einsehbar, die Zahl von problematischen Begegnungen bei den planbedingt zu erwartenden 360 Fahrbewegungen pro Tag (etwa 40 Kfz. in der Nachmittagsspitzenstunde) sehr gering und im Rahmen straßenverkehrlicher Rücksichtnahme zu bewältigen sei. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung folgt der Senat dieser Einschätzung. Die der Planung zugrundeliegenden Annahmen sind sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auf der Straße
(1)Dass die Straße „B.“ Engstellen aufweist und über eine längere Strecke nur einspurig befahrbar ist und dadurch die in der RASt 06 formulierten Nutzungsansprüche an Straßenräume, insbesondere die Anforderungen an Begegnungen im fließenden Kfz.-Verkehr (Fahrbreite von 4,10m bei Begegnung PKW/PKW und 3,80 m bei Begegnung Pkw/Rad, vgl. RASt 06, Bild 17), nicht erfüllt, ist unstreitig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedeutet dies freilich nicht, dass damit den oben wiedergegebenen Anforderungen an die hinreichende Erschließung eines Baugebiets nicht doch (noch) genügt wäre. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass diese Situation seit langem besteht, erschließt die Straße doch nicht nur seit 1958 das Gelände der Jugendherberge, sondern auch die danach seit den 1960er Jahren entstandene Siedlung am K. Berg. Die Straße „B.“ ist von der Einfahrt zur Jugendherberge bis zur Einmündung in die „F.“ ca. 300 m lang. Die bisherige Jugendherberge verfügte über 123 Betten, nach den Bauantragsunterlagen sollen nach der Erweiterung 173 Betten zur Verfügung stehen. Randnummer 81 Auf die Zuordnung der Straße „B.“ zu den in der RASt 06 beschriebenen „typisierenden Entwurfssituationen“ (12 Kategorien von „Wohnweg“ bis zur „anbaufreien Straße“, vgl. RASt 06, S. 33 bis 61) kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Einwender im Planaufstellungsverfahren zur Beurteilung der Verkehrsfunktion der Straße für sich genommen nicht an. So wird in der Richtlinie selbst darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um typische Situationen handele, mit denen (lediglich) 70% bis 80% der in der Praxis auftretenden Entwurfssituationen abgedeckt würden (S. 33). Weiter führt die Richtlinie aus, dass es auch schmale Zweirichtungsfahrbahnen mit Fahrbahnbreiten von 3,50 m bis 4,75 m, in Ausnahmefällen auch nur bis 3,00 m (vgl. RASt 06, S. 72) geben kann. Entscheidend ist, dass ein Begegnungsverkehr unter Ausnutzung von Ausweichstellen ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit noch möglich ist. Hiervon hat sich der Senat bei dem Ortstermin überzeugt. Randnummer 82 Die weitgehend nur einspurig befahrbare Strecke der Straße „B.“ reicht etwa vom Friedhofsparkplatz bis hinunter zur Einmündung in die Straße „F.“. Sowohl auf dem breiteren Teilstück der Straße „B.“ oberhalb des Friedhofsparkplatzes als auch spätestens auf der Straße „F.“ ist ein Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen möglich. Dieser Begegnungsverkehr wird durch Park- und Halteverbote, wie sie sich bereits heute am Knotenpunkt „F./B.“ finden und wofür sich die Sachverständigen ausdrücklich ausgesprochen haben, deutlich erleichtert. Entscheidend für die sichere Abwicklung des Verkehrs auf der Straße „B.“ ist sodann, dass die nur einspurig befahrbare Strecke gut einsehbar ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die sich entgegenkommenden Fahrzeuge rechtzeitig anhalten können, um zum einen auf der Straße „F.“ im Einmündungsbereich der Straße „B.“ und zum anderen in Höhe des Friedhofsparkplatzes einen Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Davon, dass eine solche Begegnung gerade auch auf dem breiteren Teilstück oberhalb des Friedhofsparkplatzes unter Beachtung straßenverkehrlicher Rücksichtnahme möglich ist, hat sich der Senat beim Ortstermin überzeugt. Mit Hilfe der von den Verkehrsplanern vorgeschlagenen Vorrangregelung laut Verkehrszeichen Nr. 308 der Anlage 3 zur StVO kann sichergestellt werden, dass auch Ortsunkundige an diesen „Passierstellen“ warten und sich vergewissern, ob ein gefahrloses Befahren der Engstelle – unter weitgehender Vermeidung riskanter Rückwärtsfahrten – möglich ist. Randnummer 83 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die angegriffene Bauleitplanung sei allein deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Stadtrat von einer zu kurzen Länge der Engstelle (115 m statt 180 m) ausgegangen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dem Rat der Antragsgegnerin war aufgrund der Kenntnis der Markierung im Luftbild auf S. 14 der verkehrsplanerischen Stellungnahme und in Kenntnis der auf S. 27 der Abwägungstabelle wiedergegebenen Skizze des Einwenders G. klar, dass die Längendifferenz auf der Einbeziehung (180 m, Einwender) bzw. Nichteinbeziehung (115 m, ...) des Einmündungsbereichs „B./F.“ beruhte. Zudem war dem Stadtrat mit der Abwägungstabelle die Stellungnahme der Verkehrsplaner vom
- Mai 2020 mitgeteilt worden, wonach sich die Längenangabe in ihrer Stellungnahme lediglich auf die fehlende Einsehbarkeit bezogen habe (vgl. S. 29 der Abwägungstabelle). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der zu unterstellenden Ortskenntnis der Stadtratsmitglieder kann daher nicht angenommen werden, die Ratsmitglieder hätten den als problematisch anzusehenden Streckenteil der Straße „B.“ in seiner Länge verkannt. Randnummer 84 Soweit die Antragstellerin rügt, die angenommene Länge der Engstelle habe auch Eingang in die Berechnung der prognostizierten Häufigkeit von Begegnungsfällen in der Nachmittagsspitzenstunde (15:45 Uhr bis 16:45 Uhr) gefunden, begründet dies ebenfalls keine Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung. Denn für die von den Verkehrsplanern vertretene Zumutbarkeit der prognostizierten Begegnungsfälle war nicht so sehr die exakte Zahl bis zur Kommastelle maßgebend, sondern vielmehr die darin zum Ausdruck kommende Grundaussage, dass es in der Nachmittagsspitzenstunde nur zu sehr wenigen Begegnungsfällen kommen wird. Diese Aussage trifft aber ebenfalls zu, wenn man die von den Verkehrsplanern benutzte Formel mit einer Länge der Engstelle von 180 m anwendet und so auf eine Zahl von 4 Begegnungsfällen in der Nachmittagsspitzenstunde kommt (vgl. den Vermerk der Verkehrsplaner vom
- Februar 2021, S. 3, Bl. 261 der Gerichtsakte). Dieses Verständnis ihrer Aussage haben die Verkehrsplaner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal verdeutlicht. Aufgrund der Planbegründung und der Ausführungen in der Abwägungstabelle ist zudem davon auszugehen, dass der Unterschied bei der Zahl der prognostizierten Begegnungsfälle in der Nachmittagsspitzenstunde (2,7 oder 4) für das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (vgl. zur Fehlerfolgenregelung: § 214 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB). Randnummer 85 Ferner sieht die Antragstellerin auch den Begegnungs- bzw. Überholverkehr von Kraftfahrzeugen und Fußgängern oder Radfahrern als problematisch an; sie verweist hierzu auf die Überholabstände für Kraftfahrzeuge von 1,50 m gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO und hält ein Hinterherfahren durch die gesamte Engstelle hindurch für unrealistisch. Aber auch diese Einwendungen stellen die Erschließungsfunktion der Straße „B.“ nicht grundsätzlich in Frage. Einerseits ist der neue 1,50 m-Abstand zwingend und von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Andererseits ist davon auszugehen, dass längere Staus durch Rücksichtnahmepflichten der langsameren Verkehrsteilnehmer vermieden werden. So muss nach § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Randnummer 86 Soweit die Antragstellerin schließlich auf die Folgen von Rückstaus beim Einbiegen von Bussen auf das Gelände der Jugendherberge hinweist, sind die Verkehrsplaner dem Einwand überzeugend entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2021 (Bl. 263 der GA) weisen sie darauf hin, dass der Rangiervorgang eines Busses im Bereich der geplanten Bushaltebucht ca. 20 Sekunden betragen werde. Dies führe bei der ermittelten Zahl von Fahrzeugbewegungen während der Nachmittagsspitzenstunde allenfalls dazu, dass ein bis zwei Fahrzeuge für kurze Zeit im Verkehrsfluss beeinträchtigt würden. Dies sei im öffentlichen Straßenraum nicht ungewöhnlich. Randnummer 87