setzt nicht voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. (Rn.12)
zu beurkunden ist, wenn die Namensführung des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt werden soll, nicht urkundlich nachgewiesen ist. Randnummer 2 Die Betroffene wurde am … als Kind der Beteiligten zu 1 geboren. Die Beteiligte zu 1 hat angegeben, syrische Staatsangehörige und mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet zu sein. Nachdem die Beteiligten jedoch weder ihre Staatsangehörigkeit, ihre Identität noch ihre Eheschließung nachweisen konnten, wurde die Geburt des Kindes mit dem Geburtsnamen der Mutter und dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ beurkundet. Randnummer 3 Nach der Geburt erkannte der Beteiligte zu 2 die Vaterschaft des Kindes mit Zustimmung der Mutter an und gab zusammen mit ihr eine Sorgeerklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren nun die Beurkundung der Namenswahl nach § 1617 b
dahin, dass das Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Ihre beiden älteren Kinder tragen bereits denselben Familiennamen. Randnummer 4 Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts hat das Amtsgericht Trier angeordnet, dass die Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes als Folgebeurkundung beigeschrieben wird. Durch die Folgebeurkundung ändere sich nichts daran, dass das Kind einen Familiennamen trage, der nicht belegt sei, staatliche Ordnungsinteressen seien daher nicht berührt. Dagegen hätten die Kindeseltern ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Kinder einen einheitlichen Familiennamen trügen. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Standesamtsaufsicht mit ihrer nicht näher begründeten Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 6 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 PStG, 58 ff. FamFG zulässig, namentlich auch form- und fristgerecht i.S. der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben worden. Der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1
materiell-rechtlich wirksam war. Nach dieser Vorschrift kann, wenn eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet wird und das Kind bereits einen Namen führt, der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Randnummer 10 Vorliegend haben die Beteiligten zu 2 und 3 nicht nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, so dass ihnen bereits bei der Geburt die elterliche Sorge gemeinsam zugestanden hätte. Daher hat das Kind zunächst gemäß § 1617 a
den Namen der Mutter erhalten. Nachdem die Mutter ihre Identität nicht urkundlich nachgewiesen hat, erfolgte die Beurkundung mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ gemäß § 35 PStV. Die gemeinsame Sorge der Eltern ist sodann durch die Sorgeerklärung vom 17. August 2018 begründet worden, so dass die nachträgliche Namenswahl nach § 1617 b Abs. 1
möglich war. Randnummer 11 c. Ob die Tatsache, dass der Name des Beteiligten zu 3 nicht urkundlich nachgewiesen ist, der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Namensbestimmung entgegensteht, ist umstritten. Randnummer 12 aa. Nach einer Ansicht setzt eine Namenserteilung nach § 1617 a
voraus, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und der Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit würden gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen hätten. Lägen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, sei dessen Identität mithin ungeklärt, komme eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2
nicht in Betracht (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 31 Wx 397/16 –, Rn. 9f., juris; Palandt/Götz
/Pöcker, 50. Ed. 1.5.2019,
V ist Ausdruck des sogenannten Annäherungsgrundsatzes (Annäherungsmethode), der von der Rechtsprechung bereits vor der Neuregelung des Personenstandsrechts zum
stellt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zur Auswahl, womit der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Namensbestimmung personenstandsrechtlich aktuell zu führende Name gemeint ist (MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl. 2017,
24; § 1617 Rn. 18; Hilbig-Lugani in Staudinger,
<2015>, § 1617 Rn. 22). „Geführt“ ist der Name, den der namengebende Elternteil personenstandsrechtlich zu führen hat, mit dem er also im Personenstandsregister einzutragen ist (BeckOGK/Kienemund, 1.5.2019,
33). Hier führt der Beteiligte zu 3 seinen Namen mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ im Personenstandsregister. Dessen ungeachtet war die Wahl dieses Namens für die Betroffene materiell-rechtlich wirksam. Weder die Interessen des Kindes (Identifikationsfunktion des Namens) noch öffentliche Interessen (Richtigkeit des Registers, Verhinderung der Verfestigung von Scheinidentitäten) erfordern hier eine Beschränkung der materiell-rechtlichen Wahlmöglichkeit oder die Verweigerung der registerlichen Umsetzung einer materiell-rechtlich wirksamen Namensbestimmung (vgl. für die Erteilung eines nicht nachgewiesenen Namens nach § 1617 a
bei gesichertem Namen der Mutter: LG Kiel, StAZ 2011, 185). Auch der außer dem gewählten Namen des Beteiligten zu 3 allein zur Verfügung stehende Name der Beteiligten zu 2 ist nicht nachgewiesen. Muss jedoch ohnehin ein nicht nachgewiesener Name eingetragen werden, lassen sich die etwaigen durch die Bestimmung und Eintragung eines ungesicherten Namens drohenden Gefahren mit einer Beschränkung der Wahl nicht verhindern (KG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 W 187/17 –, Rn. 16, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn auch der außer dem gewählten Namen allein noch zur Verfügung stehende Name des anderen Elternteils nicht nachgewiesen ist (KG Berlin, Beschluss vom 8. August 2017 – 1 W 187/17 –, Rn. 13 - 18, juris; BeckOK
/Pöcker, 50. Ed. 1.5.2019,
5). Randnummer 15 Hinzu kommt, dass mit dieser Sichtweise die Rechte der Betroffenen bestmöglich gewahrt werden. Sollte es den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, ihre Namensführung nachzuweisen, kann der einschränkende Zusatz gestrichen werden. Ließe man die Namenswahl, die innerhalb der 3-Monatsfrist des § 1617 b Abs. 1 Satz 1
getroffen wurde, nicht zu, wäre eine spätere Änderung jedenfalls bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht mehr möglich: eine Änderung nach § 1617 b Abs. 1
scheidet aufgrund Fristablaufs aus und eine Änderung des Eintrags nach § 47 PStG scheitert mangels Unrichtigkeit des Eintrags, da das Kind zunächst zu Recht den Namen der Mutter erhalten hat, § 1617 a Abs. 1
. Randnummer 16 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.