Anforderungen an den Nachweis des Hehlereivorsatzes Leitsatz Je höher die Wahrscheinlichkeit einer bemakelten Herkunft der vom Vortäter erlangten Gegenstände aus Sicht des Täters ist, desto geringere Anforderungen werden an die Feststellung des voluntativen Elements des bedingten Hehlereivorsatzes zu stellen sein. Umgekehrt werden die Anforderungen an die Annahme bedingt vorsätzlichen Verhaltens umso höher zu bemessen sein, je fernliegender aus Sicht des Täters die Möglichkeit erscheint, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 16. September 2020, XX Tenor 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 4. (Kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. September 2020 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht – Schöffengericht – Speyer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten K. am 11. Dezember 2019 jeweils wegen (gewerbsmäßiger) Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil soweit es ihn betraf aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten geführten Revision. Randnummer 2 Das Rechtsmittel ist zulässig aber in der Sache nicht begründet. I. Randnummer 3 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 4 Der Angeklagte war Inhaber und Betreiber des „…“ in S. Seit dem Jahr 2012 beschäftigte er den früheren Mitangeklagten K. im Rahmen eines sog. Minijobs. Während der frühere Mitangeklagte im Geschäftsbetrieb allein für die Reparatur und den Ankauf gebrauchter Mobiltelefone und Elektroartikel zuständig war, wurde der Verkauf von neuen und gebrauchten Geräten sowohl von diesem, als auch von dem Angeklagten durchgeführt. Zwischen dem 4. Dezember 2017 und dem 7. Februar 2018 erwarb der frühere Mitangeklagte mehrere Mobiltelefone und Tablets von dem Zeugen R., welcher die Geräte zuvor im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Deutschen Post AG unterschlagen hatte. Dass die Geräte aus solchen Straftaten herrührten, nahm der frühere Mitangeklagte, der ohne Beteiligung des Angeklagten den Ankauf abwickelte, billigend in Kauf. Im Anschluss wurden die Geräte von dem früheren Mitangeklagten und in einigen Fällen auch von dem Angeklagten in dem Geschäft an verschiedene Kunden veräußert, wobei der Angeklagte als Geschäftsführer den Erlös erhielt. Im Einzelnen hat das Landgericht sechs dieser An- und Verkäufe festgestellt (Tatziffern 1 – 6) und diese nach Ankaufs- und Verkaufsdatum sowie An- und Verkaufspreis aufgelistet. Ferner hat es festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte am 4. Dezember 2017 (Tatziffer 7 = Fall 1 der Anklage) aus eigenen Mitteln ein iPad im Wert von 961,52 EUR von dem Zeugen R. angekauft hat, welches zur privaten Verwendung durch den Mitangeklagten und nicht für den Weiterverkauf im Geschäft des Angeklagten bestimmt gewesen war. Randnummer 5 Das Landgericht vermochte sich hinsichtlich der im Ladengeschäft des Angeklagten verkauften Geräte (Tatziffern 1 – 6) nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass der insoweit den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte zumindest mit der Möglichkeit gerechnet und diese gebilligt hat, dass die Geräte aus Straftaten herrührten. Hinsichtlich des durch den früheren Mitangeklagten K. aus eigenen Mitteln erworbenen und für den eigenen Gebrauch bestimmten iPads (Tatziffer 7) fehle es zudem bezüglich des Angeklagten bereits an dem objektiven Merkmal des Sichverschaffens. Das Landgericht hat daher den Angeklagten insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. Randnummer 6 Soweit die Beschwerdeführerin ausweislich der diesbezüglichen Klarstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 20. Januar 2021 ausdrücklich auch den Freispruch hinsichtlich der Tatziffer 7 (Ankauf eines iPads durch den früheren Mitangeklagten zur eigenen Verwendung) angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit weist die Überprüfung des Freispruchs keinen den Angeklagten begünstigenden oder belastenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. III. Randnummer 7 Rechtlicher Überprüfung hält das Urteil auch stand, soweit das Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Tatziffern 1 bis 6 vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen hat, weil es sich die Überzeugung von einem vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten nicht hat bilden können. 1. Randnummer 8 Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es ist alleinige Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.02.2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 m.w.N.). Ob das Revisionsgericht - in Abweichung vom Tatrichter - angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte, ist nicht von Belang. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – 1 StR 597/15 juris, Rn. 27 m.w.N. [insoweit in NStZ-RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter diejenigen Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23.07.2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 – 1 StR 261/17, juris Rn. 19 f. m.w.N.). 2. Randnummer 9 Dass sich das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten nicht von einem Hehlereivorsatz des Angeklagten hat überzeugen können, hält unter Beachtung des danach beschränkten Prüfungsumfangs, den das Revisionsgericht hat, im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es teilweise an Feststellungen dazu fehlt, welche der verfahrensgegenständlichen Geräte eigenhändig durch den Angeklagten und welche – möglicherweise ohne dessen Mitwirkung – vom früheren Mitangeklagten veräußert worden sind. Randnummer 10
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