form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Randnummer 58 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 59 Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung - soweit im Berufungsverfahren streitgegenständlich - nicht gegeben sind. Randnummer 60 Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig, genügt insbesondere den Anforderungen des § 253 Abs. 2
. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der streitgegenständlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung (Seite 7, 8 = Bl. 387, 388 d. A.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 61 Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder einen Verfügungsanspruch, noch einen Verfügungsgrund dargetan. Randnummer 62 Das Arbeitsgericht hat insoweit in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt: Randnummer 63 "a. Die Verfügungsklägerin hat keinen Verfügungsanspruch dargetan. Randnummer 64 Ein Anspruch der Verfügungsbeklagten aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. bzw. gem. § 6 Abs.1 GeschGehG ist nicht begründet, da die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat, dass sie die Dokumente der Anlagen A1 und A2 nicht mehr besitzt und die Verfügungsklägerin keine gegenteiligen Anhaltspunkte dargelegt hat. Randnummer 65 Die Kammer zweifelt bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Untersagung jeglicher Nutzung und Offenlegung der in den Dokumenten der Anlagen A1 und A2 enthaltenen Daten gem. § 6 Abs. 1 GeschGehG. Insbesondere hält es die Kammer für zweifelhaft, ob die notwendige Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr allein durch die Weiterleitung der Dokumente der Verfügungsbeklagten an ihren eigenen privaten Emailaccount begründet sein kann. Selbst aus unbefugter Verschaffung von Betriebsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer, welche die Verfügungsbeklagte vorliegend bestritten hat, kann nicht per se auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden (vgl. BAG, Urteil v. 15.12.1987 - 3 AZR 474/86; Urteil v. 19.05.1998 - 9 AZR 394/97, juris). Randnummer 66 Eine entsprechende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen konnte vorliegend jedoch unterbleiben, da die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2020 jedenfalls durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht hat, dass sie nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist. Somit entfällt ein etwaiger Anspruch auf Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der erlangten Daten bereits deshalb, weil der Verfügungsbeklagten die zu verbietenden Handlungen nicht mehr möglich sind. Randnummer 67 Ein Beweiswert kann eidesstattlichen Versicherungen nur dann zukommen, wenn der Erklärende präzise Tatsachen der eigenen Wahrnehmung angibt und versichert (vgl. BGH, Beschluss v.13.01.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045; MüKo
/Prütting, 6. Aufl. 2020,
18, beck-online). Dies ist vorliegend gegeben, die Verfügungsbeklagte hat explizit versichert, die am 01.03.2018 und am 01.06.2018 an ihren privaten Emailaccount weitergeleiteten Emails samt Anhängen für sie nicht wiederherstellbar gelöscht zu haben. Eine besondere Form war für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht einzuhalten, so dass diese auch wirksam mündlich abgegeben werden konnte. Schließlich konnte sich die Verfügungsbeklagte auch als Antragsgegnerin der eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung gem. § 294 Abs. 1
bedienen, da diese im einstweiligen Rechtschutz für den Antragsteller gesetzlich zugelassen ist gem. § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 925, 936
i.V.m. § 920 Abs. 2
(vgl. MüKo
/Prütting, 6. Aufl. 2020,
23, beck-online). Schließlich erfolgte die Glaubhaftmachung durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der mündlichen Verhandlung auch rechtzeitig gem. § 294 Abs. 2
. Randnummer 68 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn nach richterlicher Überzeugung ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als ihr Nichtvorliegen (vgl. Musielak/Voit/Huber,17. Aufl. 2020,
9, beck-online). Das Gericht hat aufgrund der Gesamtumstände der Erlangung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte und ihres Verhaltens seitdem keinen Anlass gesehen, an ihrer abgegebenen Versicherung zu zweifeln. Die Verfügungsklägerin hat zudem auch keine Anhaltspunkte, welche Anlass zu Zweifeln geben könnten, dargelegt. Nach alldem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Löschung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte wahrscheinlicher ist, als dass sie diese entgegen ihrer Versicherung nach wie vor in Besitz hat. Randnummer 69 b. Die Verfügungsklägerin hat auch keinen Verfügungsgrund dargetan. Randnummer 70 Gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 940
ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen, ähnlich gewichtigen Gründen notwendig erscheint. Randnummer 71 Die Regelung erfasst ausnahmsweise auch den Erlass von Leistungsverfügungen, bei welchen über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung zu einem Rechtsverhältnis getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Leistungsverfügung nur ausnahmsweise möglich. An den für eine Leistungsverfügung in Betracht kommenden Verfügungsgrund, die Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.d. § 940
, sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.09.2007 – 5 SaGa 17/07). Der Gläubiger muss auf die Erfüllung der begehrten Leistung dringend angewiesen bzw. diese zur Vermeidung eines irreparablen Rechtsnachteils dringend notwendig sein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.04.2007 – 9 SaGa 8/07). Randnummer 72 Im vorliegenden Fall hat die Verfügungsklägerin keinen konkreten zu befürchtenden bzw. unmittelbar drohenden irreparablen Rechtsnachteil dargelegt, da sie eine unmittelbar drohende Nutzung bzw. Offenlegung der in Anlage A1 und A2 enthaltenen Informationen durch die Verfügungsbeklagte nicht konkretisiert hat. Die Verfügungsklägerin hat insoweit pauschal behauptet, die Verfügungsbeklagte habe sich regelmäßig ihre, der Verfügungsklägerin Dokumente an ihren privaten Emailaccount weitergeleitet und sich die Anlagen A1 und A2 aus eigennützigen Motiven und geleitet von einem Streben nach materiellen und immateriellen Vorteilen verschafft. Konkretisiert hat sie jedoch ausschließlich die Weiterleitung der streitgegenständlichen Dokumente durch die Verfügungsbeklagte. Weitere acht Emails, welche sich die Verfügungsbeklagte auf ihren privaten Emailaccount weitergeleitet hat, enthalten im Betreff lediglich einen Dokumentennamen. Dass die Verfügungsbeklagte sich mit diesen Emails tatsächlich auch entsprechende Dokumente weitergeleitet hat und welcher Art die darin enthaltenen Daten waren, hat die Verfügungsklägerin jedoch nicht dargetan, so dass die behauptete Regelmäßigkeit der Weiterleitung von Dokumenten durch die Verfügungsbeklagte durch das Gericht nicht nachvollzogen werden kann. Die behaupteten eigennützigen Motive und das behauptete Streben nach materiellen und immateriellen Vorteilen durch die Weiterleitung hat die Verfügungsklägerin ebenfalls nicht durch konkreten Vortrag untermauert. Diese sind auch nicht selbstverständlich aufgrund der Weiterleitung als solcher anzunehmen, da die Verfügungsbeklagte diese Daten im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit als Vertragssachbearbeiterin Recht vor über zwei Jahren erlangt, zwischenzeitlich zu keinem anderen Zweck genutzt oder dies angedroht hat und auch aufgrund des fachlichen Kontextes der Verfügungsbeklagten kein Interesse der Verfügungsbeklagten an der Verwendung der Daten in der zu untersagenden Weise erkennbar ist. Welchen Vorteil die Verfügungsbeklagte erlangen könnte, sollte sie im Rahmen etwaiger Bewerbungsverfahren, möglicherweise bei Wettbewerbern der Verfügungsklägerin die streitgegenständlichen Dokumente diesen zugänglich machen, hat die Verfügungsklägerin auch nicht präzisiert. Randnummer 73 Die Verfügungsklägerin hätte daher näher darlegen müssen, weshalb eine Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der Informationen aus diesen Dokumenten im vorliegenden Fall so dringlich war, dass ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden konnte." Randnummer 74 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 75 Das Berufungsvorbringen der Verfügungsklägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Es macht vielmehr lediglich, wenn auch aus der Sicht der Verfügungsklägerin heraus verständlich, deutlich, dass die Verfügungsklägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Randnummer 76 Vorliegend begehrt die Verfügungsklägerin eine Leistungsverfügung, bei der über den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes hinaus nicht nur eine vorläufige Regelung betreffend eines Rechtsverhältnisses getroffen wird, sondern der Schuldner zu einer endgültigen Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers verurteilt wird. Eine Unterlassung ist insoweit entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin eine endgültige Leistung. Dagegen handelt es sich nicht um eine Sicherungsverfügung, denn diese soll nur verhindern, dass die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zweck der Leistungsverfügung ist dagegen die vorläufige, zum Teil auch endgültige Befriedigung des Anspruchsstellers. Vorliegend begehrt die Verfügungsklägerin insoweit eine Leistungsverfügung, denn durch den Zuspruch des begehrten Antrags soll der Verfügungsbeklagten die Nutzung und Offenlegung von Dokumenten verboten werden (s. LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20). Eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung setzt insoweit einen Verfügungsanspruch, hinsichtlich dessen eine strenge Prüfung erfolgt, und einen Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940
voraus. Es muss ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme bestehen. Das bedeutet, dass die besondere Voraussetzung, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist (Verfügungsgrund) darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Eine Leistungsverfügung ist insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder Existenzgefährdung sowie dann zulässig, wenn die geschuldete Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren also praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (s. Zöller/Vollkommer,
, § 940 Rn. 6 m.W.N.). Randnummer 77 Daran fehlt es vorliegend auch nach Maßgabe des Berufungsvorbringens der Verfügungsklägerin. Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist bereits zu berücksichtigen, dass selbst aus der unbefugten Beschaffung von Betriebsgeheimnissen nicht per se auf einer beabsichtigten Nutzung oder Offenlegung dieser Daten durch den Arbeitnehmer geschlossen werden kann. Die unbefugte Weiterleitung stellt insoweit keinen Anscheinsbeweis für eine Nutzung oder Offenlegung an Dritte dar (s. BAG 19.05.1998 - 9 AZR 394/97, NZA 1999, 200). Pauschale Rückschlüsse auf eine beabsichtigte Nutzung oder Offenlegung kommen folglich nicht in Betracht. Ferner berücksichtigt die Verfügungsklägerin nicht, dass die Verfügungsbeklagte nicht mehr im Besitz der streitgegenständlichen Dokumente ist und diese auch nicht wiederherstellen kann. Ein Verbot der Nutzung oder Offenlegung würde insoweit folglich ins Leere gehen. Veranlassung an der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsbeklagten zu zweifeln, bestand mit dem Arbeitsgericht nicht. Dem Beweiswert dieser eidesstattlichen Versicherung steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte die Möglichkeit der Wiederherstellung der Dokumente an ihre eigenen Möglichkeiten, Fähigkeiten geknüpft hat und ein Dritter die Dokumente wiederherstellen und der Verfügungsbeklagten zur Verfügung stellen könnte. An welche Möglichkeiten und Fähigkeiten die Verfügungsbeklagte im Rahmen einer an sie gerichteten Unterlassungsverfügung zu deren Abwehr anknüpfen sollte, wenn nicht an ihre eigenen, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin nur pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass ein Dritter die Daten wiederherstellen könne. Wie dies möglich sein sollte, wird nicht erläutert. Es fehlt an jeglichem substantiierten tatsächlichen Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände davon auszugehen sein könnte, dass die Verfügungsbeklagte eine Nutzung oder Offenlegung trotz der eidesstattlichen Versicherung objektiv vornehmen bzw. subjektiv auch nur in Erwägung ziehen könnte. Randnummer 78 Im Rahmen des Verfügungsgrundes ist zu berücksichtigen, dass sich das Vorbringen der Verfügungsklägerin darauf beschränkt, dass die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dokumente an ihr privates E-Mail-Konto weitergeleitet hat. Substantiiertes tatsächliches Vorbringen der Verfügungsklägerin dazu, dass die Verfügungsbeklagte auch weitere Dokumente an ihr privates E-Mail-Konto geschickt haben könnte, fehlt. Ebenso fehlt tatsächliches substantiiertes Vorbringen zu den pauschal von der Verfügungsklägerin behaupteten bzw. eher hypothetisch vorgetragenen eigennützigen Motive und des behaupteten Strebens der Verfügungsbeklagten nach materiellen und immateriellen Vorteilen. Derartiges lässt sich mit dem Arbeitsgericht nicht nur aus der Weiterleitung an den privaten E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte die Dokumente im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit vor mehr als zwei Jahren erlangt und seither weder zu einem anderen Zweck genutzt noch dies angedroht hat; jedenfalls lässt sich Gegenteiliges aus dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht entnehmen. Es bleibt also unklar, warum die Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Dokumente, wenn sie überhaupt noch darauf zurückgreifen könnte, gerade nunmehr nutzen oder offenlegen sollte. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Verfügung im Hinblick auf das Verbot der Nutzung bzw. Offenlegung. Schließlich verhält sich das Vorbringen der Verfügungsklägerin auch nicht dazu, warum sie nach Überprüfung des betrieblichen E-Mail-Accounts der Verfügungsbeklagten noch mehrere Monate zugewartet hat, um überhaupt den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Welchen Erkenntnisgewinn es insoweit hätte haben können, von der Verfügungsbeklagten eine konkrete Darstellung von Tatsachen zu verlangen, in welchen elektronischen Accounts und innerhalb welchen elektronischen Ordnern eine Vernichtung stattgefunden haben solle, sowie eine Erklärung, wie eine Überzeugung von der Nichtwiederherstellbarkeit erlangt worden sei, erschließt sich zudem nicht. Soweit die Verfügungsklägerin schließlich auf die besondere Bedeutung der streitgegenständlichen Informationen und das daraus resultierende besondere Geheimhaltungsinteresse hingewiesen hat, folgt allein daraus entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin gerade nicht, dass die Untersagung der Nutzung bzw. Offenlegung der Informationen aus diesen Dokumenten so dringlich ist, dass ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Vielmehr fehlt jegliches substantiiertes Vorbringen der Verfügungsklägerin insoweit, insbesondere auch dazu, warum aus der Jahre zurückliegenden Übermittlung von E-Mail mit geheimhaltungsbedürftigen Vertragsinhalten auf den privaten E-Mail-Account der Verfügungsbeklagten nunmehr mit einer verbotswidrigen Nutzung, so sie denn überhaupt möglich wäre, zu rechnen ist, dass eine einstweilige Regelung zur Abwendung schwerwiegender Nachteile unverzichtbar ist, obwohl die Verfügungsklägerin offenbar nach Kenntnis der verbotswidrigen Weiterleitung an den privaten E-Mail-Account monatelang bis zur hiesigen Antragstellung zugewartet hat. Randnummer 79 Nach alledem war die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
. Randnummer 81 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (s. § 72 Abs. 4 ArbGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.