Fahrtkostenerstattung - erforderliche Dienstreise - Darlegungslast Orientierungssatz 1. Zur Ablehnung eines Anspruchs auf Reisekostenentschädigung, da nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, da
§ 138
ZPO folgende Anforderungen: Randnummer 35
§ 138Abs.
1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit
abzugeben.
§ 138Abs.
2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behauptete Tatsachen zu erklären.
§ 138Abs.
3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§ 138Abs.
4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Randnummer 36 Insoweit hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten, die sie für die tatsächlichen Behauptungen trägt, für die sie die objektive Beweislast hat. Sie genügt den insoweit maßgeblichen Anforderungen dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 31.07.2013 - VII ZR 59/12 - NJW 2013, 3180; 09.02.2009 - II ZR 77/08 - NJW 2009, 2137). Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptungen ist für den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - NJW 2015, 409). Im Interesse der Wahrung von Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (BGH 06.12.2012 - III ZR 66/12 - NJW - RR 2013, 296).
§ 138Abs.
2 ZPO hat sich sodann jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Bestreitenden - vorliegend des Klägers - hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Beklagte - vorgetragen hat (BGH 03.02.1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404; 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist ( LAG Rheinland-Pfalz 10.07.2019 - 7 Sa 433/18 - NZA - RR 2019, 578). Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, wenn sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH 03.02.1999, a.a.O.). Eine über diese anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende allgemeine Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei kennt die Zivilprozessordnung nicht (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - NJW 2004 2848; BGH 11.06.1990 a.a.O.). Keine Partei ist - über die genannten Fälle hinaus - gehalten, dem Kläger für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH 11.06.1999, a.a.O.). Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (auch) im Arbeitsverhältnis nicht (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 - Beck RS 2013, 65960). Zu berücksichtigen ist auch, dass für den Zivilprozess ebenso wie für strafrechtliche oder vergleichbare Verfahren anerkannt ist, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenze findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren (BVerfG 13.01.1981 - 1 BVR 116/77 - NJW 1981, 1431). Randnummer 37 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht für den erstinstanzlichen Rechtszug ausgeführt: Randnummer 38 "1. § 8 Arbeitsvertrag stellt alle Reisekostenvergütung unter den Vorbehalt "im Interesse der Gesellschaft erforderliche[r] Dienstreisen". Arbeitsvertragsklauseln können Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache aufnehmen (BAG, Urteil vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 51). Geschieht das, wird regelmäßig der damit zu verbindende Inhalt zum Gegenstand des Vertrages (vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 82). Nach § 2 BRKG sind "Dienstreisen" aus dienstlichen Gründen notwendige Erledigungen von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die auf Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn geschehen, soweit dies nicht nach Amt oder Wesen untunlich ist; das ist auch regelmäßig das arbeitsrechtliche Verständnis (vgl. Griese, in: Küttner, Personalbuch, 27. Aufl. 2020, Stichwort Dienstreise Rn. 1). Der vorliegende Vorbehalt des "Erforderlichen" legt hier des Weiteren nah, dass es um ebendiesen Zusammenhang geht. Randnummer 39 2. Die Klägerin hat für keinen der beanspruchten Aufwendungsersatzfälle Dienstreiseanträge oder -Genehmigungen dargetan. Sie sind auch nicht generell zu unterstellen. Randnummer 40
- a)Zur betriebsinternen Reisekostenordnung, auf die § 8 Arbeitsvertrag in Paren-these verweist, lässt die Klägerin im gegeben Zusammenhang nur anklingen, dass - wenn Spesenerstattungen erfolgten - dies dann üblicherweise auf Basis der steuerlichen Höchstsätze geschah. Das mag so gewesen sein, ergibt jedoch nicht, dass es keinerlei Dienstreisegestattungen bedurft hätte. Greifbare Anhaltspunkte für amtsgemäße Sonderbefugnisse zu Dienstreisen "nach Gutdünken" bieten sich hier auch nicht wegen der ausgeübten Tätigkeit an; es gibt im arbeitsrechtlichen Kontext weder Rechts- noch Erfahrungssätze, dass Angestellten in steuerberatenden Berufen solche Kompetenzen hätten. Schließlich war auch die Aussagekraft der Anlage K2 nicht zur Überzeugungsbildung geeignet, waren hierin doch mehrfach unverständliche Forderungen eingestellt - wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12,00 EUR bei nur 7,5 Abwesenheitsstunden am 26. April, 15. Juli, 1. Juli, 6. Oktober 2016 oder bei genau 8,0 Stunden am 4. Januar, 22. Februar, 31. März, 7. / 25. April, 10. Mai, 7. / 16. Juni, 12. / 20. Juli, 15. / 16. /22. / 28. September, 7. / 10. / 14. / 20. Oktober 2016, ferner wenn ein voller auswärtiger Arbeitstag und gleichzeitig ein Betriebsarbeitstag mit vereinzelter Auswärtstätigkeit für ein und dasselbe Datum vermerkt war (28. September 2016); all das entwertete das Dokument vielmehr weitgehend. Randnummer 41
- b)Die Klägerin war auch mehrfach im Verfahrenslauf darauf aufmerksam gemacht, dass allein anlagengemäße Aufstellungen oder Aufzeichnungen noch keinen zur Schlüssigkeit ausreichend substantiierten Prozessvortrag ausmachen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29); so im Gütetermin durch das Gericht und durch die Beklagte mit deren Replik. Randnummer 42
- c)Es fehlt abschließend auch jeder belastbare Anhalt, dass die einzeln behaupteten Auswärtstätigkeiten beispielsweise wegen Dringlichkeit - alle oder einzeln - so geartet gewesen sein könnten, dass es keiner Genehmigung bedurft hätte. Warum genau die Klägerin wann wohin gefahren war, blieb bis zuletzt vollkommen offen. Die Allgemeinplätze, dass es um Prüfungs- und Beratungstätigkeiten gegangen sei, wie die Klägerin mit der Klageschrift ausführen ließ, oder dass die Beklagte eben eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreibe, wie im Kammertermin ergänzt, waren in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Randnummer 43 3. Angesichts dieser Offenheiten verblieb auch keine geeignete Grundlage für irgendwelche gerichtlichen Schätzungen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Randnummer 44 4. Ob etwaige Ansprüche der Klägerin nicht bereits verjährt waren, bedurfte keiner Entscheidung." Randnummer 45 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 46 Das Berufungsvorbingen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiertes Tatsachenvorbringen, dass zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin durchaus verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bei der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Dienstreiseanträge oder gesonderte Dienstreisegenehmigungen ausgestellt bzw. erteilt worden seien, erweist sich dies als unbehelflich. Auch wenn es bei der Beklagten üblich war, dass im Rahmen der Prüfungs- und Beratungstätigkeiten Arbeiten vor Ort erfolgen sollten und mussten und die Mitarbeiter zur Ausführung dieser Arbeiten sich zu den jeweiligen Mandanten begeben müssen, und die Klägerin insoweit jeweils nur Zeitabrechnungen erstellt und der Beklagten vorgelegt hat, kann sie damit der ihr obliegenden Darlegungslast vorliegend nicht genügen. Denn unabhängig davon, ob die arbeitsvertragliche Klausel betreffend die Reisekostenvergütung als Bezugnahme auf § 2 BRKG mit der Folge der rechtswirksamen Vereinbarung entsprechender Formalien zu verstehen ist, hat das Arbeitsgericht (Seite 6 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 75 d. A.) ausführlich auf die mehrfach unverständlichen Darstellungen in der allein vorgelegten Anlage der Klägerin hingewiesen. Hinzukommt, dass selbst dann, wenn die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses auf entsprechende Angaben der Klägerin vertraut und danach abgerechnet hatte, dass zwischenzeitlich die dem zugrundeliegende Vertrauensgrundlage aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse der Beklagten im Rahmen der dem Arbeitsverhältnis nachfolgenden Geschäftsführertätigkeit der Klägerin der Boden entzogen worden ist. Die Beklagte hat in beiden Rechtszügen im Einzelnen dargelegt, dass festgestellt werden musste, dass die Klägerin im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit parallel dazu Mandate auf eigener Rechnung angenommen, betreut und dafür auch an der Beklagten Zahlungen entgegengenommen hat. Das legt es nahe, dass die Klägerin auch bereits zuvor im Rahmen des zwischen den Parteien vormals bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend - unter Verletzung des insoweit bestehenden Wettbewerbsverbots - vorgegangen ist, so dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin keineswegs im Rahmen der von ihr angegebenen betriebsbedingten Abwesenheitszeiten allein Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet hat. Schon deshalb wäre es aufgrund dieser Besonderheiten des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts erforderlich gewesen, dass die Klägerin nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert für die von ihr geltend gemachten Tage dargelegt hätte, welche Arbeiten sie wo auf Veranlassung der Beklagten für diese ausgeführt hat. Da die Klägerin sich insoweit weitgehend selbst organisiert und die Arbeiten persönlich ausgeführt hat, ist auch nicht ersichtlich, warum ihr entsprechende substantiierte Darlegungen unmöglich sein sollten. Tatsächliches Vorbringen der Klägerin fehlt insoweit vollständig. Da die Klägerin insbesondere das Vorbringen der Beklagten betreffend verbotswidriger Wettbewerbstätigkeit nicht, insbesondere nicht substantiiert bestritten hat, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass sie ihrer aufgrund der zuvor dargestellten Umstände bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Insbesondere genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht der Hinweis auf von ihr gefertigte und im Besitz der Beklagten befindliche Zeitabrechnungen. Soweit die Klägerin sodann (Bl. 103, 104 d. A.) summarisch auf bei den einzelnen Mandanten ausgeführte Arbeiten verweist, ist auch dieses Vorbringen im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert, weil ein zeitlicher Bezug zu den jeweiligen Arbeitstagen sich nicht herstellen lässt. Dem genügt auch nicht der Hinweis auf die Vorlage von Honorarabrechnungen der Beklagten für Leistungen des Kalenderjahres 2016 an die im Einzelnen aufgeführten Firmen. Denn diese Honorarabrechnungen beruhen auf den Angaben der Klägerin, denen die Beklagte mangels näherer Anhaltspunkte für das Gegenteil zunächst vertraut hat. Dieses Vertrauen besteht allerdings, wie dargelegt, aufgrund der festgestellten verbotswidrigen Wettbewerbstätigkeit der Klägerin nicht mehr, so dass sich aus den Honorarabrechnungen der Beklagten lediglich ergibt, dass sie auf Angaben der Klägerin beruhen, keineswegs aber, dass diese Angaben zutreffend sind. Randnummer 47 Folglich kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, Spesen für 6.980 Kilometern, wie von der Klägerin geltend gemacht, mit einem Spesensatz von 0,30 € pro Kilometer zu vergüten und Reisekosten entsprechend den steuerlichen Höchstsätzen zu erstatten. Randnummer 48 Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 50 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.