AO im Inland besteht, wenn ein in das Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) 2. Es ist Sache
Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z.B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis
Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen. (Rn.27) 3. Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Entrichtung von Beiträgen
Arbeitgebers als Vertragspartner im Rahmen eines "401(k)-Plans", einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. "Trust". (Rn.33) 4. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 01.09.2020 I B 67/19, nicht dokumentiert). Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommen-steuer zu unterwerfen sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger; seine Ehefrau, die Klägerin, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und Eltern von drei in den Jahren 1991, 1993 und 1999 geborenen Kindern. Nach eigenen Angaben leben die Kläger seit ca. 30 Jahren (mit Unterbrechungen) in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bl. 9 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Die Familie der Kläger wohnt seit August 2000 in R, Deutschland, in einem im Eigentum
Klägers stehenden Einfamilienhaus. Daneben sind die Kläger jeweils hälftige Miteigentümer eines in R befindlichen Einfamilienhauses, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielen. Randnummer 3 Der Kläger war von Juli 2007 bis Februar 2012, nachdem er zuvor ein Jahr ohne Beschäftigung gewesen war, in B/Kalifornien bei dem Unternehmen „R“ mit Sitz in A/Georgia beschäftigt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; nach eigenen Angaben wohnte er in B in einem Apartment mit einer Größe von ca. 100 qm zur Miete. Mit Wirkung zum 13./
Klägers in den USA im Jahr 2013 den Zeitraum vom
Veranlagungsverfahrens u.a., dass der Kläger Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen, in Höhe von 121.074,00 € erzielt habe. In einer in Kopie vorgelegten und von der Firma „L-3“ ausgestellten „W-2“-Bescheinigung für das Jahr 2012 ist ein Gehalt
Klägers in Höhe von 155.653,83 US-Dollar ausgewiesen (vgl. Bl. 37/2012 ESt-Akte). In „Box 12a“ ist mit dem Zusatz „D“ ein Betrag von 3.246,52 US-Dollar vermerkt; hierbei handelt es sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber als Vertragspartner einer Altersvorsorgeeinrichtung für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines „401 (k)-Plans“, einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. „Pension Trust“ leistet. Handschriftlich ist auf der Kopie unter Anwendung eines Umrechnungskurses ein Betrag in Höhe von 121.074,85 € ermittelt. Zu der Beschäftigung bei der Firma „R“ waren in der Einkommensteuererklärung keine Angaben enthalten. Randnummer 6 Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19. August 2013 unterwarf der Beklagte den von der Firma „L-3“ gezahlten Arbeitslohn unter Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 120.074,00 € dem Progressionsvorbehalt. Randnummer 7 In der am 23. Mai 2014 dem Beklagten übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 erklärten die Kläger u.a. Einkommensersatzleistungen
Klägers, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in Höhe von 137.268,00 €. Der Steuererklärung war die Kopie einer vom Arbeitgeber
Klägers ausgestellten „W-2“-Bescheinigung für 2013 beigefügt, die u.a. folgende Angaben enthält (vgl. Bl. 61/2013 ESt-Akte): Box 1 (Wages, tips, other compensation) 182.292,30 US-Dollar Box 3 (Social security wages) 113.700,00 US-Dollar Box 5 (Medicare wages and tips) 205.292,30 US-Dollar Box 12a (Vermerk: Kategorie “D”) 23.000,00 US-Dollar Box 13 (Retirement plan) angekreuzt Randnummer 8 Auf der eingereichten Kopie ist handschriftlich unter Anwendung eines Umrechnungskurses ein Betrag von 137.268,29 € ermittelt. Randnummer 9 Im weiteren Verlauf der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 teilte der von den Klägern bevollmächtigte Steuerberater dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (vgl. Bl. 85 f./2013 ESt-Akte) mit, dass der Kläger bis Februar 2012 bei der Firma „R“ als „Logistics Manager“ tätig gewesen sei. Von Februar 2012 bis November 2013 sei er bei den „Marines“ als „Site Supply Manager“ in S/Afghanistan (zivil-) angestellt gewesen. Die Besteuerung sei zutreffend ausschließlich in den USA erfolgt, da der Kläger sich jährlich weniger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten habe (ca. drei Wochen im Jahr 2013), das Gehalt von einem US-Arbeitgeber gezahlt und auch nicht unmittelbar oder mittelbar von einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung
Arbeitgebers getragen worden sei. Randnummer 10 Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 137.268,00 €. Zur Begründung führt er aus, dass die Einkünfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl II 2008, 611) -DBA-USA- voll der deutschen Steuerpflicht unterlägen. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass die Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-USA nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, da das Doppelbesteuerungsabkommen den Vereinigten Staaten das Besteuerungsrecht zuweise. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 17. April 2015 (vgl. Bl. 40 ff. Rb-Akte Bd. I) teilten die Kläger über ihren Steuerberater mit, dass sich der Kläger im Jahr 2013 fast ausschließlich in Afghanistan aufgehalten habe. Im Einzelnen lägen folgende Aufenthaltszeiten vor: 28.12.2012 – 09.03.2013 Afghanistan 10.03.2013 – 24.03.2013 Deutschland (Urlaub) 14 Tage 24.03.2013 – 20.07.2013 Afghanistan 21.07.2013 – 07.08.2013 Deutschland (Urlaub) 17 Tage 08.08.2013 – 30.10.2013 Afghanistan 31.10.2013 – 10.11.2013 USA 11.11.2013 – 31.12.2013 Deutschland (Rückkehr) 50 Tage Randnummer 12 Insgesamt betrage der Aufenthaltszeitraum in Deutschland im Jahr 2013 81 Tage. Da sich der Kläger fast ausschließlich in Afghanistan aufgehalten habe, unterlägen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-USA nicht der deutschen Einkommensteuer. Diese seien lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der Beklagte erwiderte, dass die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die Tätigkeit in Afghanistan entfielen, in vollem Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen. Auch sei der Einkommensteuerbescheid zum Nachteil der Kläger zu ändern, da der Bruttoarbeitslohn
Klägers nach Aktenlage auf 154.587,00 € zu erhöhen sei. Bei der Veranlagung seien in der „W-2“-Bescheinigung 2013 ausgewiesene Einzahlungen
Arbeitgebers in einen Pensionsplan in Höhe von 23.000,00 US-Dollar nicht der inländischen Besteuerung unterworfen worden. Randnummer 13 Die Kläger entgegneten daraufhin, der Kläger habe einen US-amerikanischen Arbeitgeber mit alleinigem Sitz in den USA gehabt. Da die Voraussetzungen
2 DBA-USA vorlägen, habe zunächst der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland müssten die Voraussetzungen
2 DBA-USA gegeben sein. Dies sei indessen nicht der Fall. Befinde sich ein Arbeitgeber in einem Vertragsstaat, werde
sen Arbeitnehmer jedoch im anderen Vertragsstaat tätig, so sei nach Art. 15 DBA-USA der andere Vertragsstaat zur Besteuerung berechtigt. Nicht anwendbar sei die Regelung aber auf den Fall, dass der Ort der Arbeitsausübung in ein Drittland falle. So verhalte es sich aber im Streitfall, wobei noch hinzukomme, dass der Kläger für die Firma „L-3“ zunächst in den Vereinigten Staaten gearbeitet habe und von dort nach Afghanistan entsandt worden sei. Damit habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA verloren. Randnummer 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 setzte der Beklagte unter Zurückweisung
Einspruchs im Übrigen die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 anderweitig auf 45.102,00 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Einkommensteuer 2013 abweichend vom angefochtenen Steuerbescheid höher festzusetzen sei. Der Bruttoarbeitslohn
Klägers sei auf einen Betrag von 154.587,00 € zu erhöhen. Die Kläger seien im Jahr 2013 auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach dem DBA-USA seien die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-USA könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ansässigkeitsstaat sei vorliegend unstreitig die Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahme gelte nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA-USA dann, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Nach den Angaben der Kläger habe der Kläger seine Tätigkeit für die Firma „L-3“ vom 1. Januar bis 30. Oktober 2013 in Afghanistan ausgeübt. Die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit beruhten somit auf einer nichtselbständigen Tätigkeit, die weder in Deutschland noch in den USA, sondern in einem dritten Staat, nämlich in Afghanistan, ausgeübt worden sei. Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA-USA greife jedoch nur dann ein, wenn eine Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten vorliege, die nichtselbständige Arbeit aber im anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Die Regelung beinhalte hingegen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer keine vom Ansässigkeitsprinzip abweichende Zuweisung
Besteuerungsrechts an die USA, soweit die Arbeit in einem Drittstaat ausgeübt worden sei, und zwar auch dann, wenn sich wie im Streitfall der Sitz
Arbeitgebers in den USA befinde. Auch wenn der Kläger im Kalenderjahr 2012 vor seinem Einsatz in Afghanistan entgegen seiner ursprünglichen Angaben noch in den USA für die Firma „L-3“ tätig gewesen sein sollte, hätte dies eine Zuweisung
Besteuerungsrechts an die USA nur für die dafür bezogenen Vergütungen zur Folge, d.h. soweit der in 2012 erzielte Arbeitslohn auf die in den USA ausgeübte Tätigkeit entfiele. Der ab dem Zeitpunkt der Entsendung nach Afghanistan für die dort ausgeübte Tätigkeit gezahlte Arbeitslohn sei hingegen keine Vergütung für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit. Unstreitig sei, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Oktober 2013 – mit zwei Arbeitsunterbrechungen durch Urlaub – seine nichtselbständige Tätigkeit in Afghanistan ausgeübt habe. Hinsichtlich
verbleibenden Zeitraums im Streitjahr 2013 hätten die Kläger trotz Aufforderung keine konkreten Angaben zur Beschäftigung
Klägers gemacht. Randnummer 15 Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung änderte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Februar 2017 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2012, indem er Einnahmen
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 123.600,00 € der Besteuerung unterwarf. Im Verlauf
anschließenden Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, die Tätigkeit
Klägers für die Firma „L-3“ habe am
gesamten Monats Februar 2012 sei der Kläger in M (Mississippi) im Rahmen eines speziellen Trainings geschult worden. Vom
Ansässigkeitsstaats auf den Tätigkeitsstaat. Der Kläger sei in den Jahren 2012 und 2013 in den USA für die Firma „L-3“ tätig gewesen, die ihn nach Afghanistan zur Verrichtung der Tätigkeit als unter den Schutz
„SOFA-Statuts“ fallenden Mitarbeiter entsandt habe. Vor der Entsendung sei der Kläger auf seine Tätigkeit in Afghanistan in den Vereinigten Staaten für die Dauer von ca. einem Monat gründlich vorbereitet worden. Entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Vereinigten Staaten und Afghanistan sei der Kläger von sämtlichen steuerlichen Belastungen in Afghanistan ausgenommen gewesen. Er sei im Jahr 2012 in den Vereinigten Staaten tätig gewesen und seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien zu Recht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1
Aufenthalts habe der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Betrag von 1.500,00 US-Dollar erhalten. Soweit der Beklagte die in den Vereinigten Staaten steuerfreien Beträge zu einem Pensionsplan („401 (k)-Plan“) in Höhe von 23.000,00 US-Dollar als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen habe, sei ein Zufluss im Streitjahr nicht erfolgt. Den im „401 (k)-Plan“, einem Altersvorsorgeplan, angesparten Betrag habe sich der Kläger im Jahr 2015 auszahlen lassen. Der Geldbetrag sei in den USA versteuert worden. Der „401 (k)-Plan“ werde vom Arbeitnehmer freiwillig während
Arbeitsverhältnisses bedient; große Unternehmen zahlten einen zusätzlichen prozentualen Betrag in den Rentenplan ein. Gesonderte Vereinbarungen in schriftlicher Form bestünden nicht. Für das Jahr 2013 ergebe sich für den Kläger eine in den USA gezahlte Steuerbelastung von 13.188,00 US-Dollar. Soweit eine inländische Steuerpflicht bestehe, wäre dieser Betrag gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe anzurechnen. Es dürfte zutreffend sein, dass die vom Kläger 2013 geleisteten tatsächlichen Arbeitstage auf seine Tätigkeit in Afghanistan entfielen. Die Einkünfte
Klägers stammten aus den Vereinigten Staaten. Dort habe die Firma „L-3“ ihren Sitz und von dort sei der Kläger auch bezahlt worden. Sinn und Zweck
G sei es zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger für dieselben Einkünfte zweimal steuerlich belastet werde. Der Kläger sei aufgrund seiner in den USA bezogenen Einkünfte zur Besteuerung herangezogen worden. Es sei unzutreffend, dass dies aufgrund der sogenannten „Saving Clause“ erfolgt sei. Die Vereinigten Staaten seien der Auffassung, dass der Kläger dort rechtmäßig zur Einkommensteuer herangezogen worden sei und deutsches Besteuerungsrecht nicht in Frage komme. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung
Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt bleiben und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma „L-3“ nicht vollständig in den Vereinigten Staaten versteuert habe. Für die Dauer der Tätigkeit in Afghanistan habe der Kläger vielmehr den anteiligen Freibetrag für Auslandseinkommen in Anspruch genommen. Nach den eigenen Angaben in den US-Steuererklärungen habe ein Wohnsitz
Klägers in den USA nur bis zum 5. März 2012 bestanden. Seitens der US-amerikanischen Steuerbehörden habe es auch nicht der Bejahung einer „residence“
Klägers bedurft, um diesen im Streitjahr 2012 der Einkommensteuer zu unterwerfen. Hier habe unabhängig vom Wohnsitz bereits die US-Staatsbürgerschaft
Klägers genügt. Der Vortrag, der Kläger habe im Jahr 2012 in den USA einen Wohnsitz gehabt, könne nur für den Zeitraum vom
AO sei an diese Adresse keinesfalls begründet worden; vielmehr habe es sich offenbar um einen auf wenige Tage beschränkten besuchsweisen Aufenthalt gehandelt. Ein bis zum 15. Februar 2012 vorhandener zweiter Wohnsitz
Klägers in den Vereinigten Staaten stehe der Annahme nicht entgegen, dass der Kläger im gesamten Jahr 2012 einen Wohnsitz i.S.
Ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, welche sowohl im Inland als auch im Ausland gelegen sein könnten. Randnummer 21 Der Kläger habe sich im Zeitraum vom
Klägers in Afghanistan. Ein Besteuerungsrecht der USA als Tätigkeitsstaat sei demnach für das Streitjahr 2013 zu verneinen. Hinsichtlich der Einzahlungen in den „401 (k)-Plan“ lägen die Voraussetzungen
G nicht vor. Zwar gälten als Arbeitgeberbeiträge im Sinne dieser Vorschrift auch Beiträge, die vom Arbeitnehmer aufgrund einer Gehaltsumwandlung finanziert worden seien. Im Streitfall sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die in der „W-2“-Bescheinigung ausgewiesenen Beträge
Klägers in den „401 (k)-Plan“ durch Gehaltsumwandlung finanziert worden seien. Im Übrigen sei nicht der Nachweis erbracht, ob der Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch zusätzliche, aus der Bescheinigung nicht ersichtliche Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft worden sei. Unterlagen hierzu hätten die Kläger nicht vorgelegt. Der Arbeitnehmer erwerbe aufgrund der Einzahlungen in den „401 (k)-Plan“ einen unverfallbaren Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds auf spätere Auszahlungen.
halb führten in der Einzahlungsphase die vom Arbeitgeber geleisteten sowie die vom Arbeitnehmer mittels Gehaltsumwandlung finanzierten Beiträge zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Eine Anrechnung der vom Kläger gezahlten US-amerikanischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anrechnung stehe bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift entgegen. Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG käme nur in Betracht, wenn der Kläger in Afghanistan zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Aus dem DBA-USA ergebe sich ebenfalls keine Anrechnung der für 2013 gezahlten US-amerikanischen Steuer. Dass die Vereinigten Staaten die Steuer von dem in Afghanistan erzielten Arbeitslohn
Klägers erhoben hätten, sei auf die „Saving Clause“ in Art. 1 Abs. 4a DBA-USA zurückzuführen. Einer Anrechnung der allein aufgrund dieser Klausel erhobenen Steuer auf die für das Jahr 2013 festgesetzten inländischen Einkommensteuer stehe jedoch die Regelung in Art. 23 Abs. 5a DBA-USA entgegen. Wolle man im Übrigen der Auffassung folgen, wonach die vom Kläger in 2013 erzielten Einkünfte aus den USA stammten, wäre im Übrigen § 34c Abs. 1 EStG gar nicht einschlägig. Die Vorschrift sei nämlich nur anwendbar, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammten, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen habe. Bestehe mit dem Staat, aus dem die Einkünfte stammten, ein Doppelbesteuerungsabkommen, so sei eine Anrechnung der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer nur nach Maßgabe
G zulässig. Da sich aus Art. 15 DBA-USA kein Besteuerungsrecht der USA für die in 2013 erzielten Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ergebe, erfolge gemäß Art. 23 Abs. 5a DBA-USA auch keine Anrechnung der vom Kläger gezahlten US-Steuer auf die deutsche Einkommen-steuer. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten 2 K 1211/18 und 2 V 1602/17 nebst Steuerakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom
Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom
AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (vgl. BFH, Urteil vom
Bundesfinanzhofs in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH, Urteile vom
Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z. B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis
Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.). Randnummer 28 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger – weiterhin – eine Wohnung innehat, können alle Umstände
Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Randnummer 29 Unter Berücksichtigung der Umstände
hier zu entscheidenden Falls ist der Senat unbeschadet der Ausführungen
Beklagten, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls 2012 sowie auch im Streitjahr 2013 ein inländischer Wohnsitz
Klägers bestand. Zwar hat sich der Kläger nach eigenen Angaben auf Grund seiner Tätigkeiten für die Firma „R“ und die Firma „L-3“ ab dem Jahr 2007 auch in den USA aufgehalten und dort eine Wohnung in Kalifornien angemietet. Die Anwesenheit
Klägers in B/Kalifornien endete allerdings zum
Klägers in Kalifornien handelte es sich zwar um Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet und auch entsprechend eingerichtet waren. Der Kläger verfügte aber in den Jahren 2012 und 2013 (als Miteigentümer) über ein Gebäude in R (Deutschland), in welchem seine Ehefrau und seine – teilweise minderjährigen – Kinder wohnten (vgl. Bl. 30 f./2012, 56 f./2013 ESt-Akte). In dem Reihenhaus stand dem Kläger und seiner Familie auch ein ausreichender Wohnraum zur Verfügung. In die Familienwohnung in R (Deutschland) ist der Kläger im Rahmen von urlaubsbedingten Unterbrechungen seiner beruflichen Tätigkeit auch immer wieder zurückgekehrt. Im Jahr 2013 hat sich der Kläger eigenen Angaben zufolge (vgl. Bl. 40 Rb-Akte Bd. I, Bl. 121 Proz.-Akte) insgesamt 81 Tage mit seiner Familie in dem Gebäude in R (Deutschland) aufgehalten; im Einzelnen hat der Kläger den Wohnort vom
Klägers selbst als Bleibe diente und von ihm als eigener, persönlicher Lebensbereich angesehen wurde, erhellt sich auch aus den Angaben der Kläger im Verwaltungsverfahren. Dort haben die Kläger über ihre Bevollmächtigten nicht nur mitgeteilt, dass sie in Deutschland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. Bl. 103, 122, 123 Rb-Akte Bd. I), sie damit von einem Wohnsitz im Inland ausgegangen sind. Vielmehr haben die Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2013 auch die Anschrift S-Straße in R als ständige gemeinsame Wohnadresse angegeben. Gleichzeitig haben sie in der für den Bundesstaat Kalifornien bestimmten Steuererklärung für das Jahr 2012 ausgeführt, dass der Kläger ab dem
Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 auszugehen ist, gilt eine derartige Einschätzung jedoch nicht für die Vereinigten Staaten von Amerika. So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger in den genannten Jahren in den USA eine Wohnung, die ihm jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht, innegehabt hat. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, bis November 2013 in den USA gelebt zu haben. Allerdings hat er in der im Bundesstaat Kalifornien eingereichten Steuererklärung für 2013 angegeben, Kalifornien am 5. März 2012 verlassen zu haben. Auch im Jahr 2013 hat sich der Kläger lediglich elf Tage in den USA aufgehalten. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht erkennbar, dass dem Kläger in den USA eine Wohnung im Streitjahr 2012 und im Folgejahr jederzeit als Unterkunft zur Verfügung stand. Jedenfalls liegen auch keine Umstände dafür vor, dass der Kläger eine Wohnung in den USA weiterhin beibehalten und auch zukünftig als solche nutzen wollte. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits Anfang
Jahres 2012 zu der Firma „L-3“ wechselte (vgl. Bl. 2 Rb-Akte Bd. II), er kurze Zeit später nach Afghanistan entsandt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Streitjahr und den Folgejahren in den USA eine Unterkunft zum jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt bleiben sollte. Auch lebten die Kläger eigenen Angaben zufolge seit etwa 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Umzug ins Ausland oder in die USA war nicht beabsichtigt (vgl. Bl. 9 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Im Hinblick hierauf kann zur Überzeugung
Senats auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 in den USA über einen Wohnsitz verfügt oder sich dort ständig aufgehalten hat. Die Art und Intensität der Nutzung einer Wohnung war auch nicht dergestalt, dass diese als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle
Klägers erschien und damit eine ständige Wohnstätte (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. Juni 2007, I R 22/06, BStBl II 2007, 812) vorlag. Selbst wenn aber – lediglich unterstellt – von einer ständigen Wohnstätte
Klägers in den USA auszugehen wäre, wäre dieser gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA allein in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, weil er dorthin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Zwar hat der Kläger auf Grund seiner teilweise in den USA ausgeübten beruflichen Tätigkeit und
Sitzes seines Arbeitgebers auch enge wirtschaftliche Bindungen in die USA gehabt. Allerdings bestanden auch wirtschaftliche Vermögensinteressen in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger dort Immobilien unterhalten hat. Es kommt hinzu, dass sich der Wohnsitz seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat und sich dort in den Streitjahren sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder aufgehalten haben. Der Kläger ist nach Deutschland auch bei Arbeitsunterbrechungen immer wieder zurückgekehrt; nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma „L-3“ hat er sich im November und Dezember 2013 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Da ein Umzug ins Ausland oder in die USA weder vorbereitet noch beabsichtigt war, sollte der Wohnsitz in R auch nicht aufgegeben werden. Bei wertender Betrachtung befand sich somit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen i. S.
2 Buchst.
Klägers im Hinblick auf seine in Afghanistan ab dem 6./7. März 2012 ausgeübte berufliche Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeit, auf Grund derer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt worden sind, nicht in den USA wahrgenommen worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen
Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom
Ansässigkeitsstaats abweichendes Besteuerungsrecht
anderen Vertragsstaats, nämlich der USA, bei Ausübung der Tätigkeit in einem Drittstaat ergibt sich aus Art. 15 DBA-USA nicht. Namentlich gelangt nicht Art. 15 Abs. 2 DBA-USA zur Anwendung, da die Vorschrift nur gilt, wenn eine unselbständige Arbeit nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern im anderen Vertragsstaat
Doppelbesteuerungsabkommens ausgeübt wird. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Tätigkeit
Klägers in Afghanistan indes gerade nicht der Fall. Randnummer 33 c) Auch die weiteren Einwendungen der Kläger führen nicht zum Erfolg. Namentlich handelt es sich bei den in der „W-2“-Bescheinigung ausgewiesenen Beiträgen, die der Arbeitgeber
Klägers als Vertragspartner einer Altersvorsorgeeinrichtung im Rahmen eines „401(k)-Plans“, einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. „Trust“ entrichtet hat, um Arbeitslohn
Klägers, der diesem im Streitjahr zugeflossen ist. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten, an den der Arbeitgeber Leistungen vorgenommen hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistungen zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 15. September 2011, VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201 m.w.N.; Portner, BB 2012, 2083, 2088). So verhält es sich indes im Streitfall. Unmittelbarer Begünstigter
„401(k)-Plans“ ist ausschließlich der Arbeitnehmer. Dieser kann wählen, ob er bestimmte Beträge als Vergütung vom Arbeitgeber erhält oder ob die Beträge in den Versorgungsplan eingezahlt werden sollen (vgl. Geringhoff, Die nachgelagerte Besteuerung der Zukunftssicherung in den USA und in Deutschland, 2009, S. 153 f.). Der Arbeitnehmer hat wirtschaftlich und im eigenen Interesse über die Beträge, die der Arbeitgeber abführt, verfügt. Ihm steht gemäß § 401(k)
Internal Revenue Code und der Income Tax Regulations nicht nur Begünstigter, sondern er erwirbt mit der Beitragszahlung an einen „Trustee“ diesem gegenüber einen eigenen und unentziehbaren Anspruch auf Leistung unter den in der Trustvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen Portner, a.a.O., S. 2084, 2088; Geringhoff, a.a.O., S. 156 f.); ein Zufluss von Arbeitslohn ist mit Beitragszahlung an den „Trustee“ gegeben (vgl. Portner, a.a.O., S. 2088 m.w.N.). Mit dem Beklagten ist überdies davon auszugehen, dass die Kläger eine Steuerermäßigung für die Beitragszahlungen nach Art. 18A DBA-USA i.V.m. § 3 Nr. 63 EStG nicht nachgewiesen haben. Auch im Klageverfahren haben die Kläger die dem „401(k)-Plan“ zu Grunde liegenden (schriftlichen) Vereinbarungen trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Beklagte hat ferner zutreffend angenommen, dass eine Anrechnung der vom Kläger in den USA für seine in Afghanistan wahrgenommene Tätigkeit gezahlten Steuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommt. Einer Anwendung der Vorschrift steht bereits § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG entgegen. Danach greifen die Anrechnungs- und Abzugsregeln
G (grundsätzlich) nicht ein, wenn wie im Streitfall mit dem DBA-USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Im Übrigen muss die ausländische Steuer für eine Anwendung
G im Ursprungsland der Einkünfte erhoben werden (vgl. Wagner in Blümich, EStG, KStG und GewStG, Komm., Loseblatt, Stand Mai 2019, § 34c EStG Rdnr. 28). Im Streitfall stammen die vom Kläger bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit jedoch nicht aus den Vereinigten Staaten, sondern aus Afghanistan, weil die Arbeit in diesem ausländischen Staat ausgeübt worden ist (vgl. § 34d Nr. 5 EStG). Eine Anrechnung der für die berufliche Tätigkeit in Afghanistan entrichteten US-amerikanischen Steuer nach dem DBA-USA scheidet ebenfalls aus. Denn die Bundesrepublik Deutschland rechnet unter weiteren Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 5 Buchst. a) DBA-USA bei Beachtung der Vorschriften
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer nur die in den Vereinigten Staaten gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten nach dem DBA-USA erheben können. Für die in Afghanistan erzielten Einkünfte
Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit steht indes den Vereinigten Staaten – wie dargelegt – das Besteuerungsrecht gerade nicht zu. Allenfalls kommt insoweit eine Besteuerung
Klägers in den USA nach Art. 1 Abs. 4 DBA-USA in Betracht; die hiernach entrichteten Steuern werden jedoch für eine Anrechnung nicht berücksichtigt (vgl. Art. 23 Abs. 5 Buchst. a) Halbsatz 2 DBA-USA). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 35 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.