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OLG Zweibrücken 4. Zivilsenat 4 U 137/20 Urteil Anspruch eines Genussrechteinhabers auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage bei grenzüberschreitende

Anspruch eines Genussrechteinhabers auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage bei grenzüberschreitender Verschmelzung Orientierungssatz

  1. Bei einer wirksamen Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung kann dem Genussrechteinhaber ein Anspruch auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage zustehen. (Rn.15) (Rn.16)
  2. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung der (hier: österreichischen) Emittentin auf die beklagte Gesellschaft hat keinen Einfluss auf die mit der Kündigung der Genussrechtsbeteiligung des klagenden Genussrechteinhabers ausgelösten Rechtsfolgen. (Rn.18)
  3. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung geht vielmehr das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal
  4. Zivilkammer,
  5. Juli 2020, 9 O 55/19 Tenor I. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Einzelrichters der
  6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
  7. Juli 2020 - Az.: 9 O 55/19 - geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p.a. seit
  8. April 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung seiner in Höhe von 10.000,-- € getätigten Einlage sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland zeichnete am
  9. Mai 2008 bei der in Österreich ansässigen T. AG Genussrechte über 10.000,-- €. Rechtsnachfolgerin der Emittentin wurde in der Folgezeit zunächst die ebenfalls in Österreich ansässige T. GmbH, welche sodann mit Wirkung ab dem
  10. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Randnummer 3 Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom
  11. Juni 2016 die ordentliche Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung mit Wirkung zum
  12. Dezember 2018 erklärt. Randnummer 4 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz verwiesen wird, unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegeben. Randnummer 5 Dagegen richtet sich die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandene Berufung der Beklagten mit weiterhin dem Ziel der Klageabweisung. Randnummer 6 Die Beklagte vertritt die Auffassung, Randnummer 7 dass das Genussrechtskapital des Klägers wegen Anrechnung von Verlustanteilen 0,00 € betrage. Randnummer 8 Sie beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Einzelrichters der
  13. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
  14. Juli 2020 - Az. 9 O 55/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 14 Nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zu der von dem Senat angeregten Teilklagerücknahme betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verweigert hat, führt ihre Berufung insoweit und außerdem hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Verzugszinsen zu einem Teilerfolg. Zum weit überwiegenden Teil ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
  15. Randnummer 15 Das Erstgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auszahlung des Nominalbetrages der Genussrechtsbeteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,-- € verurteilt. Randnummer 16 Der Kläger hat seine am
  16. Mai 2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Gesellschaft österreichischen Rechts (T. AG bzw. GmbH), gezeichnete Beteiligung (vinkulierte Namensgenussrechte) mit Schreiben vom
  17. Juni 2016 mit Wirkung zum
  18. Dezember 2018 wirksam gekündigt. Randnummer 17 Die Beklagte hat die Rechtsgültigkeit der Kündigung vorgerichtlich nicht in Frage gestellt, was ihr Schreiben an den Kläger vom Februar 2019 (Anlage K5, Bl. 10, 11 der Akte erster Instanz) belegt. Darin wird von ihr bestätigt, dass die vom Kläger ausgesprochene Kündigung unabhängig von der Neustrukturierung zum 31.12.2018 wirksam ist. Randnummer 18 Entgegen dem von der Beklagten im Prozess eingenommenen Rechtsstandpunkt hat die grenzüberschreitende Verschmelzung der (Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen) österreichischen Emittentin auf die Beklagte keinen Einfluss auf die mit der Kündigung der Genussrechtsbeteiligung des Klägers ausgelösten Rechtsfolgen. Insbesondere wurde der Kläger zum Verschmelzungszeitpunkt (
  19. Dezember 2018) nicht etwa für eine logische Sekunde Inhaber von „B-Anteilen“ an der Beklagten. Randnummer 19 Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung ging vielmehr das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. Dies führt ohne Novation dazu, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt. Das nationale Recht (hier: der Republik Österreich), das vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf solche Verträge anzuwenden war, bleibt auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH, Urteil vom 7.4.2016 – C-483/14, zitiert nach juris, Rdnrn. 57, 58). Randnummer 20 Soweit die Genussrechtsbeteiligung des Klägers, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unter Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855 EWG des Rates fällt, wird hierdurch allein der Inhaber von Sonderrechten berechtigt und nicht deren Emittentin (vgl. EuGH aaO, Rdnrn. 68-70). Deshalb können dem Wertpapierinhaber/Genussrechtsbeteiligten von der übernehmenden Gesellschaft nicht ohne oder gegen seinen Willen ersatzweise andere Rechte (hier: sog „B-Anteile“ an der Beklagten) aufgedrängt werden. Randnummer 21 Gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 5 der mit dem Kläger vertraglich vereinbarten und nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Beklagte verbindlichen Genussrechtsbedingungen erfolgt die Rückzahlung des Beteiligungskapitals zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile. Randnummer 22 Der Nennbetrag der Genussrechtsbeteiligung beläuft sich im Streitfall auf 10.000,-- €. Randnummer 23 Soweit die Beklagte behauptet, dass sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen Anrechnung von Verlustanteilen auf Null reduziert habe, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 24 Das gilt unbeschadet davon, dass den Kläger im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Rückzahlungsanspruchs trifft. Denn die Beklagte hat vorliegend trotz der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ganz bewusst davon abgesehen, zu etwaigen den Anspruch des Klägers mindernden Verlusten der Emittentin im Einzelnen vorzutragen. Randnummer 25 Die Beklagte blieb trotz der grenzüberschreitenden Verschmelzung als Rechtsnachfolgerin der Emittentin weiterhin zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Genussrechtsbeteiligung des Klägers verpflichtet. Mit dem bloßen Verweis auf die Jahresbilanzen für die Jahre 2016 bzw. 2017 wird dem nicht genügt. Randnummer 26 In der Transaktionsübersicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 19.12.2016, Erläuterungen Nr. 10 (Bl. 13, 14 der Akte erster Instanz) heißt es, dass „die kumulierten (aufgelaufenen), (un)verbuchten Gewinne und Verluste seit Vertragsbeginn gemäß den Genussrechtsbedingungen erst bei Abrechnung des Vertrages zum Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden (Endfälligkeit). Die hierzu auf ihrem Registerauszug vorhandenen Angaben dienen lediglich Informationszwecken.“ Randnummer 27 Ferner teilt die Beklagte in ihrem Schreiben an den Kläger aus dem Februar 2019 (Bl. 10, 11 der Akte erster Instanz) mit, dass es aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich sei, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten. Anschließend wird auf Seite 2 dieses Schreibens (unter 1.) darauf hingewiesen, dass der angegebene Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2018 in Höhe von 0,00 € weder den tatsächlichen Wert, noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotential des Investments widerspiegele. Randnummer 28 Nachdem die Beklagte sonach wissentlich und willentlich jede nachvollziehbare Rechnungslegung zum 31.12.2018, insbesondere zur Verlustanrechnung verweigert, geht dies zu ihren Lasten. Sie schuldet deshalb - entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung - die Rückzahlung in Höhe des Nominalbetrages der Beteiligung.
  20. Randnummer 29 Da sich die Beklagte mit der Rückzahlung in Verzug befindet, hat der Kläger Anspruch auf Verzugszinsen nach Maßgabe des infolge Rechtswahl auf den Streitfall anwendbaren Rechtes der Republik Österreich in Höhe von 4 Prozent per anno gemäß §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz, 1000 ABGB (so auch OLG Dresden, Urteil vom
  21. März 2021 - 5 U 1581/20). Randnummer 30 Der Kläger kann keine höheren Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet. Im Verhältnis zwischen den Parteien kommt aufgrund der Vereinbarung vom
  22. Mai 2008 insgesamt österreichisches Recht zur Anwendung. Zwar ist die Frage, ob für den Anspruch auf Prozesszinsen das Vertragsstatut oder die lex fori maßgeblich ist, umstritten. Da jedoch der Anspruch auf Prozesszinsen materiell-rechtlicher Art ist und lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird (Ernst in MünchnerKomm, BGB,
  23. Aufl. § 291 Rdnr. 5), ist § 291 BGB nach von dem Senat für zutreffend gehaltener Auffassung nur anwendbar, wenn das deutsche Recht für die Beurteilung des Rechtsstreits berufen ist (vgl. OLG München Urteil vom 25.3.2015 - Az.: 15 U 458/14, zitiert nach juris, Rdnrn. 84-88). Das ist hier nicht der Fall.
  24. Randnummer 31 Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen. Randnummer 32 Denn er geht selbst davon aus, dass sein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte erst am
  25. April 2019 fällig wurde. Er hatte aber bereits zuvor, als die Beklagte noch nicht im Verzug war, seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Dies ergibt sich aus der Kostennote (Bl. 20 der Akte erster Instanz). Darin wird als Leistungszeit der anwaltlichen Tätigkeit der Zeitraum zwischen dem 6.3.2019 und dem 1.4.2019 genannt. III. Randnummer 33 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Randnummer 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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