Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast Orientierungssatz 1. Eine lediglich punktuelle Vereinbarung tariflicher Bestimmungen ist für eine Abweichung vom Gleichstellungsgebot des § 10 Abs 4 S 1 AÜG aF nicht ausreichend. Es ist vielmehr die vollständige vertragliche Inbezugnahme des jeweiligen Tarifwerks in seiner Gesamtheit notwendig. (Rn.56) 2. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 8 Abs 1 AÜG nF beziehungsweise § 10 Abs 4 AÜG aF ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei sind das im Betrieb der Entleiherin einem Stammarbeitnehmer gewährte Vergleichsentgelt und das dem Leiharbeitnehmer vom Verleiher gezahlte Entgelt miteinander zu saldieren. Darlegungs- und beweispflichtig für die Anspruchshöhe ist der Arbeitnehmer. (Rn.58) 3. Zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs gehört die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit, aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen, gewährten Urlaubs oder Freizeitausgleichs oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto oder eines sonstigen Tatbestands, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt, begehrt wird. (Rn.59) 4. Nutzt ein Leiharbeitnehmer die mit § 13 AÜG vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit nicht, die Ansprüche auf ein Vergleichsentgelt beziffern zu können, kann er seine equal-pay-Klage nicht auf eine bloße Schätzung stützen, die sich schlicht darin erschöpft aus Gründen der Vorsicht und zur Vermeidung einer Auskunfts- und Stufenklage eine konstante Stundenlohndifferenz zu behaupten. (Rn.60) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 333/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 11. August 2020, 4 Ca 1876/19, Urteil nachgehend BAG, 31. August 2021, 5 AZN 333/21, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. August 2020, Az. 4 Ca 1876/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay, hilfsweise aus § 612 Abs. 2 BGB. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger war vom 22.05.2006 bis zum 30.07.2019 bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde als Lüftungsmonteur in mehreren Entleihbetrieben eingesetzt. Ob er Personalaufsicht („ zwei bis fünf Arbeitnehmer unter sich “) hatte, ist streitig. Der Kläger ist entgegen seines Vortrags in der Klageschrift kein „ gelernter Kfz-Mechaniker “, denn er beendete die Ausbildung ohne die Gesellenprüfung abzulegen. Er verfügt über eine Kfz-Fahrerlaubnis, einen Stapler- sowie Hebebühnenschein. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag ein Formulararbeitsvertrag vom 09.05.2006 zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 3 „ 2. Arbeitsvertragliche Grundlage Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag (Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag) vereinbart zwischen der Tarifgemeinde Christlicher Gewerkschaft, Zeitarbeit und PSA … und der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. … in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. … 3. Arbeitsumfang … Der Arbeitnehmer wird als ____ Lüftungsmonteur ____ eingestellt und er ist in der Lage, auch Arbeiten wie das Demontieren und Remontieren von lufttechnischen Anlagen zu verrichten.“ Randnummer 4 In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 16.12.2010 heißt es: Randnummer 5 „nachstehend aufgeführt teilen wir Ihnen mit, dass unser angewandter Manteltarifvertrag, Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (vom Gesetzgeber nicht mehr anerkannt), ab sofort durch den: IGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. ersetzt wurde. Die ausführliche Benennung mit Anschrift der Vertragsparteien lautet: … Bitte nehmen Sie das zur Kenntnis und legen dieses Schreiben zu Ihrem Arbeitsvertrag.“ Randnummer 6 Ein weiteres Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 06.08.2014 lautet: Randnummer 7 „ Nachtrag zum bestehenden Arbeitsvertrag Sehr geehrter [Kläger], nach Prüfung der Bundesagentur für Arbeit müssen wir unsere Arbeitsverträge wie nachfolgend aufgeführt korrigieren/ergänzen: 1. Tarifvertrag - Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag wird mit Entgeltrahmentarifvertrag und Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung ergänzt 2. Staffelung der Urlaubstage nach § 6.2.1 Manteltarifvertrag 3. Vergütung Nichtverleihzeiten nach § 4.1.2 Manteltarifvertrag Vorrangig wird das Arbeitszeitkonto verringert 4. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nach § 8 Manteltarifvertrag 5. Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 6a Manteltarifvertrag 6. Merkblatt - der Name der Bundesanstalt für Arbeit wird durch Bundesagentur für Arbeit ersetzt Wir bitten um Kenntnisnahme und Ablage des Originals zu Ihrem Arbeitsvertrag. Das nachfolgende Duplikat/Kopie senden Sie bitte unterschrieben mit Datum für Ihre Personalakte, mit beiliegendem Freiumschlag, an uns zurück. Somit haben wir eine Bestätigung, dass Sie den Nachtrag erhalten haben.“ Randnummer 8 Im April 2015, Juni 2016, März 2017, Oktober 2017, März 2018 und März 2019 teilte die Beklagte dem Kläger, unter dem Betreff "Mitteilung über Lohnhöhe bzw. Lohnzusammensetzung" sein Stundenentgelt bzw. dessen Zusammensetzung mit, jeweils unter Bezugnahme auf den Tariflohn nach Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrags (ETV), der zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) und mehreren Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen wurde (iGZ-DGB) zuzüglich einer übertarifliche Zulage. Randnummer 9 Die Beklagte zahlte laut vorgelegten Lohnabrechnungen: Randnummer 10 ab Tariflohn E 2 iGZ-DGB € übertarifliche Zulage € gesamt pro Stunde € 01.04.2015 9,59 0,90 10,49 01.06.2016 9,81 0,90 10,71 01.04.2017 10,05 0,90 10,95 01.10.2017 10,05 1,15 11,20 01.05.2018 10,33 1,15 11,48 01.05.2019 10,65 1,15 11,80 Randnummer 11 Von Oktober 2018 bis Mai 2019 zahlte sie dem Kläger für ca. 1.300 Stunden laut Lohnabrechnungen eine ausdrücklich so bezeichnete „Equal Pay Vergütung“ von € 14,68 brutto. In der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.07.2019 wurde der Kläger - nach seinem erstinstanzlichen Vortrag - in folgenden drei Entleihbetrieben eingesetzt: Randnummer 12 Entleiher Sitz E. Gebäudetechnik GmbH & Co. KG Darmstadt S. & Cie. GmbH Heidelberg H. & B. GmbH Remchingen Randnummer 13 Mit seiner am 20.12.2019 erhobenen Klage, die der Beklagten am 07.01.2020 zugestellt worden ist, verlangt der Kläger Differenzvergütung für die unverjährte Zeit ab 01.01.2016. Er macht geltend, dass sämtliche Entleiher, bei denen er eingesetzt worden sei, vergleichbaren Lüftungsmonteuren pro Stunde mindestens € 2,50 brutto mehr gezahlt hätten, als die Beklagte ihm gezahlt habe, mit Ausnahme der ab Oktober 2018 zeitweise geleisteten equal-pay-Vergütung. Aus Gründen der Vorsicht und zur Vermeidung einer langwierigen Auskunfts- und Stufenklage lege er seiner Klageforderung geringere Stundenlöhne zugrunde, als diejenigen, die vergleichbare Stammarbeitnehmer in den Entleihbetrieben erhalten hätten. Er verlangt: Randnummer 14 ab gezahlt € addiert mit € gefordert pro Stunde € 01.01.2016 10,49 2,50 12,99 01.06.2016 10,71 2,50 13,21 01.04.2017 10,95 2,50 13,45 01.10.2017 11,20 2,50 13,70 01.05.2018 11,48 2,50 13,98 01.05.2019 11,80 2,50 14,30 Randnummer 15 Insgesamt stehe ihm unter dem Gesichtspunkt des equal pay Differenzvergütung iHv. € 16.802,56 brutto zu. Hilfsweise schulde ihm die Beklagte die taxmäßige bzw. übliche Vergütung für einen erfahrenen Lüftungsmonteur mit Personalaufsicht im Entleihbetrieb nach § 612 Abs. 2 BGB. Angemessen sei auch insoweit ein um zumindest € 2,50 höherer Stundenlohn. Der Kläger legte als Anlage zur Klageschrift alle DATEV-Lohnabrechnungen der Beklagten von Januar 2016 bis Juli 2019 vor. Ab März 2016 sind vom Nettoverdienst regelmäßig Pfändungsbeträge abgezogen worden. In der letzten Abrechnung für Juli 2019 wird bescheinigt: „Pfändung Rest € 10.449,02“. Randnummer 16 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 16.802,56 zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 06.12.2019 zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, zwischen den Parteien sei ab Dezember 2010 vereinbart worden, dass auf das Arbeitsverhältnis die iGZ-DGB-Tarifverträge Anwendung finden. Sie habe den Kläger nach Entgeltgruppe 2 ETV iGZ-DGB vergütet sowie eine übertarifliche Zulage gezahlt. Der equal-pay-Grundsatz sei wirksam abbedungen worden. Vorsorglich bestreite sie, dass vergleichbaren Stammarbeitnehmern in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren von den Entleihbetrieben ein um € 2,50 höherer Stundenlohn gewährt worden sei. Randnummer 21 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 11.08.2020 Bezug genommen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stünde die geltend gemachte Differenzvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017 nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG in der Fassung bis 31.03.2017 (aF) und für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.07.2019 nicht nach § 8 Abs. 1 AÜG in der ab 01.04.2017 geltenden Fassung (nF) zu. Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass die Parteien keine zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz berechtigende Vereinbarung getroffen haben. Der für die Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe die für die Berechnung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen nicht vorgetragen. Stütze sich der Leiharbeitnehmer - wie hier - im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, müsse er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehöre die Benennung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und das diesen vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt (vgl. BAG 16.10.2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 42). Diesen Anforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Vergleichbare Arbeitnehmer habe er nicht benannt. Es sei unklar, ob er auf Stammarbeitnehmer mit Personalaufsicht abstelle bzw. ob die streitige Frage, ob er Personalaufsicht gehabt habe, überhaupt von Bedeutung sei. Ferner sei unklar, von welcher Berufsausbildung der vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Kläger ausgehe und ob eine (ggf. welche) abgeschlossene Berufsausbildung nach den Vergütungsgrundsätzen des jeweiligen Entleihbetriebs eine Rolle spiele. Auch lasse sich der Behauptung, "vergleichbare Arbeitnehmer" hätten einen "zumindest" um € 2,50 höheren Stundenlohn erhalten, nicht entnehmen, ob dieser Betrag - auf Seiten des Klägers und auf Seiten vergleichbarer Arbeitnehmer - alle im jeweiligen Überlassungszeitraum, den der Kläger hinsichtlich der einzelnen Entleiher ebenfalls nicht spezifiziert habe, geleisteten Zahlungen (Urlaubsgeld etc.) berücksichtige. Es sei zwar zweifelhaft, ob die Beklagte die Vergütungshöhe vergleichbarer Arbeitnehmer schlicht mit Nichtwissen bestreiten könne, zumal sie jedenfalls in einem Fall eine equal-pay-Vergütung von € 14,68 ermittelt und bezahlt habe. Solange der Kläger die jeweilige Anspruchshöhe für die einzelnen Überlassungszeiträume nicht schlüssig und nachvollziehbar darlege, komme es auf das Bestreiten der Beklagten nicht an. Dem Kläger stehe, worauf er sich hilfsweise stütze, die geltend gemachte Differenzvergütung nicht gem. § 612 Abs. 2 BGB zu. Auch insoweit könne unterstellt werden, dass keine wirksame Vergütungsabrede bestanden habe. Für Arbeitnehmer sei im Regelfall die tarifliche Vergütung üblich, wie sie einem räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrag entnommen werden könne (ErfK/Preis 20. Aufl. § 612 BGB Rn. 37). Die Vergütung nach den einschlägigen iGZ-DGB-Tarifverträgen habe die Beklagte gezahlt. Soweit der Kläger auf die übliche Vergütung von Lüftungsmonteuren abstelle, die nicht für Zeitarbeitsunternehmen tätig seien, handele es sich nicht um iSv. § 612 BGB vergleichbare Tätigkeiten. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 11.08.2020 Bezug genommen. Randnummer 23 Gegen das am 03.09.2020 (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 02.09.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese vorläufig begründet. Weitere Berufungsbegründungen erfolgten mit Schriftsätzen vom 04.10.2020 und 02.11.2020, die am 05.10.2020 und am 02.11.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sind. Randnummer 24 Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe seine equal-pay-Klage als dem Grunde nach berechtigt angesehen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, sei sein Vortrag zum Vergleichsentgelt für die Bestimmung des equal pay nicht unzureichend; bei Ansprüchen aus § 612 Abs. 2 BGB sei nicht auf die Tarifwerke für Leiharbeitnehmer abzustellen. Randnummer 25 Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ab Oktober 2018 ausdrücklich eine equal-pay-Vergütung iHv. € 14,68 brutto nach seinem neunmonatigen ununterbrochenen Einsatz beim Entleiher H. & B. GmbH abgerechnet habe. Sie sei daher selbst davon ausgegangen, dass allein die Anpassung des Stundenentgelts zu einer Bezahlung gemäß § 8 AÜG führe. Das Arbeitsgericht scheine für das Jahr 2018 eine equal-pay-Vergütung von € 14,68 pro Stunde für berechtigt gehalten zu haben. Hätte ihn das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es trotz Zahlung der equal-pay-Vergütung ab Oktober 2018 nicht von einer vorherigen Beschäftigung bei demselben Entleiher ausgehe, hätte er klargestellt, dass er ab dem 01.01.2018 bis Ende April 2019 durchgängig beim Entleiher H. & B. GmbH eingesetzt worden sei. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht habe seine Beweisangebote übergangen und seinen Vortrag unzutreffend ausgelegt. Er habe Beweis für die Vergütung vergleichbarer sog. Lüftungsmonteure angeboten. Er mache geltend, dass die Vergütung vergleichbarer Lüftungsmonteure mindestens € 2,50 pro Stunde höher sei und im Übrigen zumindest den ihm gewährten weiteren Vergütungsbestandteilen entspreche. Das Arbeitsgericht habe Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt. Einzig im Rahmen eines Vergleichsvorschlags habe es am 05.05.2020 ausgeführt, dass es fraglich sei, ob er die Voraussetzungen - Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb - hinreichend dargetan habe. Daraufhin habe er mit Schriftsatz vom 03.06.2020 umfangreich zur Vergütung und den konkreten Tätigkeiten in den Entleihbetrieben nebst Beweisangeboten vorgetragen. Dabei werde stillschweigend davon ausgegangen, dass die Vergütungsbestandteile vergleichbarer Arbeitnehmer neben dem Stundenlohn mindestens auf seinem Niveau liegen. Dies dränge sich bereits aufgrund der geringen Löhne und nachteiligen sonstigen Entgeltbestandteilen sowie der zweifelhaften Legitimation der Tarifwerke im Bereich der Leiharbeit auf. Bei einem Hinweis bezüglich der weiteren Vergütungsbestandteile hätte er klargestellt, dass die Vergütung seit dem 01.01.2016 für die als sog. Lüftungsmonteure beschäftigten Arbeitnehmer bei sämtlichen Entleihern, bei denen er von der Beklagten eingesetzt worden sei, um zumindest € 2,50 pro Stunde höher gelegen und auch ihre weiteren Vergütungsbestandteile (Urlaub, Zuschläge etc.) jeweils besser gewesen seien. Nach seiner Rechtsansicht sollte dieser Vortrag ausreichen. Ergänzend trage er vor, dass er in folgenden Zeiträumen in folgenden fünf Entleihbetrieben eingesetzt worden sei: Randnummer 27 Entleiher Zeiträume H. & B. GmbH, Remchingen Januar 2018 - April 2019 S. & Cie. GmbH, Heidelberg April - Mai 2017 September - Dezember 2017 E. Gebäudetechnik GmbH & Co. KG, Darmstadt November 2016 Mai - Juli 2019 D. GmbH, Baumholder Januar - Oktober 2016 Dezember 2016 G. Gebäude- und Anlagentechnik GmbH, Heidelberg Juni - August 2017 Randnummer 28 Alle fünf Entleiher zahlten den bei ihnen beschäftigten Lüftungsmonteuren seit dem 01.01.2016 zumindest einen um € 2,50 höheren Stundenlohn. Hilfsweise mache er geltend, dass die vergleichbaren Arbeitnehmer dieser Entleihbetriebe zumindest den Tariflohn nach Lohngruppe 2 Bau für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg erhielten und die jeweiligen Tariflöhne über den angesetzten Stundenlöhnen liegen. Der Beklagten seien die Einsätze bekannt. Er stelle zur Vereinfachung und wegen der Beanstandung des Arbeitsgerichts im Urteil auf sog. Lüftungsmonteure ohne Personalverantwortung und ohne abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch mit jahrelanger Erfahrung auf Baustellen ab. Wegen des geltend gemachten moderaten Stundenlohns von € 2,50 über den geringen Stundenlöhnen genüge ohnehin ein geringeres Qualifikationsprofil, was problemlos zu seinen Lasten hätte unterstellt werden können (hilfsweise). Randnummer 29 Nach dem Gleichstellungsgrundsatz seien ihm wenigstens seit dem 01.01.2018 insgesamt 2.009,81 Stunden ergänzend mit € 2,50 zu vergüten, insgesamt seien damit € 5.024,53 zu zahlen. Seiner Berechnung lege er lediglich einen Stundenlohn von € 13,70 bis April 2018 (statt gezahlter € 11,20) bzw. € 13,98 ab Mai 2018 (statt gezahlter € 11,48) zugrunde. Die Beklagte selbst habe ab 01.10.2018 für den Einsatz beim Entleiher H. & B. GmbH einen Stundenlohn von € 14,68 abgerechnet. Sie habe jedoch bspw. für Feier- und Krankheitstage, Überstunden und weitere Arbeitsstunden zum Teil ausdrücklich keine equal-pay-Vergütung gezahlt. Von ihm verlange das Arbeitsgericht zu Unrecht erheblich mehr, als den Abrechnungsmodus der Beklagten zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend darauf verwiesen, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen bezüglich der Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer wohl nicht ausreichen dürfte. Die Beklagte haftet zudem subsidiär für die Sozialabgaben, damit wäre eine Beweisaufnahme zur Vergütungshöhe entbehrlich. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen überspannt, indem es von ihm weiteren und sehr detaillierten Vortrag zu einzelnen Vergütungsbestandteilen vergleichbarer Stammarbeitnehmer bei zahlreichen Entleihern und deren Namensnennung verlangt habe. Dies laufe dem Grundgedanken des equal pay zuwider und sei konkret nicht erforderlich. Es bestehe keine Notwendigkeit für verschiedene Auskunftsverlangen. Wie die Abrechnungen der Beklagten belegten, kenne sie die im Entleihbetrieb geltenden Konditionen und wende sie selbst in ihren Abrechnungen an. Im Übrigen widerspreche es Art. 5 Abs. 1, Art. 9 sowie den Erwägungsgründen 14 und 23 der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG, für den Leiharbeitnehmer hohe Hürden zur Bezifferung seines Anspruchs auf ergänzende Vergütung aufzustellen (vgl. EuGH 14.05.2019 - C 55/18 zur Pflicht einer Stundenerfassung). Randnummer 30 Auf seine vier schriftlichen Aufforderungen gemäß § 13 AÜG vom 09.10.2020 bis spätestens 28.10.2020 schriftlich Auskunft über sämtliche Vergütungsbestandteilen zu erteilen, habe lediglich ein Entleiher reagiert. Der Entleiher G. habe mit Schreiben vom 27.10.2020 ausgeführt: Randnummer 31 „zu Ihrem o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass [der Kläger] vom 12.06.2017 bis 31.08.2017 als Helfer im Gewerk Lüftung für unser Unternehmen tätig war. Randnummer 32 In unserem Unternehmen sind keine vergleichbaren Mitarbeiter beschäftigt. Wir beschäftigen im Gewerk Lüftungstechnik ausschließlich gelernte Fachkräfte.“ Randnummer 33 Die weiteren Entleiher hätten ihm nicht geantwortet. Das Ausbleiben von Auskünften bzw. die Berufung auf eine angeblich fehlende Vergleichbarkeit, Datenschutz oder anderweitig fehlende Auskunftspflichten stellten die übliche Reaktion von Entleihbetrieben dar. Einem Leiharbeitnehmer sollte es auch deshalb möglich sein, allein auf ein höheren Stundenentgelt bei sonst zumindest gleichen Bedingungen abzustellen. Die Einreichung zahlreicher isolierter Auskunftsklagen gegen Dritte sei nicht zumutbar (vgl. auch „effet util“). Randnummer 34 Hilfsweise könne er seine Ansprüche auf Differenzentgelt auf § 612 Abs. 2 BGB stützen. Das Arbeitsgericht habe allein auf einen Verleih abgestellt, anstatt auf seine konkrete Tätigkeit als Lüftungsmonteur auf Baustellen. Nur über diese Konstruktion sei das Arbeitsgericht als Grundlage für die übliche Vergütung zu den gerade nicht vereinbarten iGz-DGB-Tarifverträgen gelangt. Es habe damit zum Nachteil von Leiharbeitnehmern und gegen den Grundsatz des equal-pay und des § 612 Abs. 2 BGB sämtliche anderen Tarifverträge oder Vergütungsmodelle von vornherein ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der Richtlinie über Leiharbeit stelle die Literatur schon infrage, ob das für Leiharbeitnehmer nachteilhafte Tarifvertragswerk kraft Bezugnahme vereinbart werden könne. Im Bereich Leiharbeit spreche auch Art. 28 der Europäischen Grundrechtscharta dagegen, dass (ungünstige) Tarifvertragswerke von einer Tarifgemeinschaft abgeschlossen werden. Leiharbeitnehmer seien praktisch nicht gewerkschaftlich organisiert. Vorliegend handele es sich nicht einmal um eine Vereinbarung zwischen den Parteien. Maßgeblich sei die Vergütung, die üblicherweise langjährig erfahrene Lüftungsmonteure ohne Personalverantwortung und ohne Berufsabschluss auf Baustellen erhielten. Auch insoweit mache er geltend, dass bei sonst zumindest gleichen Vergütungsbestandteilen das Stundenentgelt für einen erfahrenen sog. Lüftungsmonteur, der auf Baustellen eingesetzt werde, zumindest € 2,50 höher liege. Gegebenenfalls und hilfsweise sei die Lohngruppe 2 des Tarifvertrags Bau heranzuziehen. Dieser sehe Stundensätze von € 12,99 (ab Januar 2016) bis € 14,30 (ab Mai 2019) vor. Die Anwendung der Lohngruppe 1 für einfachste Helfertätigkeiten scheide aus. Hilfsweise sei auf die hypothetische Entlohnung für einen sog. Lüftungsmonteur in den genannten Fachbetrieben abzustellen, der ebenfalls weit über seinen Vergütungsbestandteilen, zumindest € 2,50 über dem ihm gewährten Stundenentgelt liege. Randnummer 35 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich: Randnummer 36 I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.08.2020, Az. 4 Ca 1876/19, zugestellt am 01.09.2020, wird aufgehoben. Randnummer 37 II. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 16.802,56 brutto zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 06.12.2019 zu zahlen. Randnummer 38 III. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Überlassungszeiten des Klägers stellt sie wie folgt dar: Randnummer 42 Entleiher Zeiträume H. & B. GmbH, Remchingen 01.01.2018 - 16.02.2018 09.04.2018 - 31.12.2018 01.01.2019 - 17.05.2019 S. & Cie. GmbH, Heidelberg 24.04.2017 - 02.06.2017 12.09.2017 - 01.12.2017 E. Gebäudetechnik GmbH & Co. KG, Darmstadt 17.10.2016 - 24.11.2016 20.05.2019 - 05.07.2019 D. GmbH, Baumholder 11.01.2016 - 14.10.2016 28.11.2016 - 22.12.2016 G. Gebäude- und Anlagentechnik GmbH, Heidelberg 12.06.2017 - 31.08.2017 Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 44 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 45 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Differenzvergütung iHv. € 16.802,56 brutto für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.07.2019. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe des Klägers bleiben erfolglos. Randnummer 46 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 47
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