Auszahlungs- und Abrechnungsanspruch aus Genussrechtsbeteiligung nach Verschmelzung Leitsatz Zur außerordentlichen Kündigung und Rückzahlung einer als Genussrechtsbeteiligung ausgestalteten Kapitalanlage nach grenzüberschreitender Verschmelzung der kapitalsuchenden Gesellschaft. (Rn.20) Orientierungssatz
- Sobald auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über, die sodann die übertragende Gesellschaft, anders als im Fall einer Liquidation, vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, erwirbt. (Rn.18)
- Die Verzinsung einer entgeltlichen Forderung richtet sich insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal
- Zivilkammer,
- Februar 2020, 3 O 186/19, Urteil Tenor I. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
- Februar 2020 - Az.: 3 O 186/19 - geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p.a. seit
- Juli 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte nach außerordentlicher Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung u.a. auf Rückzahlung seiner in Höhe von 12.000,-- € getätigten Einlage sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland zeichnete am
- September 2008 bei der in Österreich ansässigen T. AG Genussrechte über 12.000,-- €. Rechtsnachfolgerin der Emittentin wurde in der Folgezeit zunächst die ebenfalls in Österreich ansässige T. GmbH, welche sodann mit Wirkung ab dem
- Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Randnummer 3 Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom
- Juni 2019 die außerordentliche Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung und begehrte basierend auf der Mitteilung der Beklagten vom Februar 2019 die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 12.641,35 €. Randnummer 4 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz verwiesen wird, unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung dem Klagebegehren zum überwiegenden Teil stattgegeben. Randnummer 5 Dagegen richtet sich die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandene Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Randnummer 6 Die Beklagte vertritt u.a. die Auffassung, Randnummer 7 dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung mit Ablauf des
- Dezember 2018 keine Genussrechte sondern nur noch die von ihr gewährten „B-Anteile“ existierten. Deshalb habe dem Kläger im Juni 2019 kein Recht zur außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung mehr zugestanden. Im Übrigen sei das Genussrechtskapital des Klägers wegen Anrechnung von Verlustanteilen ohnehin mit 0,00 € zu beziffern. Randnummer 8 Sie beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Einzelrichters der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom
- Februar 2020 - Az. 3 O 186/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens . Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen. Randnummer 14 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung des Senats vom
- März 2021 der Überleitung der Sache in das schriftliche Verfahren gemäß §§ 525, 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. II. Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten erzielt in Bezug auf die erstinstanzlich zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einschließlich der dazu geltendgemachten Zinsen sowie hinsichtlich der Höhe der für die Hauptforderung ausgeurteilten Verzugszinsen einen Teilerfolg. Zum weit überwiegenden Teil ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
- Randnummer 16 Das Erstgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auszahlung des Nominalbetrages der Genussrechtsbeteiligung des Klägers in Höhe von 12.000,-- € verurteilt. Randnummer 17 Der Kläger hat seine am
- September 2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Gesellschaft österreichischen Rechts, gezeichnete Beteiligung (vinkulierte Namensgenussrechte) mit Anwaltsschreiben vom
- Juni 2019 wirksam außerordentlich gekündigt. Randnummer 18 Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung ging das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. Dies führt ohne Novation dazu, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt. Das nationale Recht (hier: der Republik Österreich), das vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf solche Verträge anzuwenden war, bleibt auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH, Urteil vom 7.4.2016 – C-483/14, zitiert nach juris, Rdnrn. 57, 58). Randnummer 19 Da Genussrechte im allgemeinen der Unternehmensfinanzierung dienen, sind sie auf Dauer angelegt und daher Dauerschuldverhältnisse. Als solchen ist ihnen das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund immanent. Dieses Recht kann nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden, wenn das weitere Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. Zur Beurteilung, ob eine Lossagung vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt ist, muss im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung das Bestandsinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abgewogen werden (vgl. Österreichischer OGH, Entscheidungen vom
- Juli 2010 - Az.: 1Ob 105/10p und vom
- September 2014 - Az.: 5Ob 4/14w; Winner, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz,
- Aufl. 2021, AktG § 221, Rdnrn. 441ff, 458 m.w.N.). Aufgrund der vorzitierten Fundstellen ist die von dem Senat ursprünglich erwogene Einholung eines Rechtsgutachtens zum Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechts im österreichischen Recht nicht erforderlich. Randnummer 20 Der Kläger hat seine Genussrechtsbeteiligung im Juni 2019 wirksam außerordentlich gekündigt. Denn ein weiteres Festhalten an dem Vertrag bis zum Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zum Ablauf des Jahres 2021 war ihm aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar. Randnummer 21 Das Auflösungsinteresse des Klägers überwiegt eindeutig, da die Beklagte den Fortbestand der ursprünglich vereinbarten Genussrechtsverhältnis mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten klar, bestimmt und eindeutig in Abrede stellte und den Kläger stattdessen auf sog. „B-Anteile“ verweisen wollte. Wegen dieses grob vertragspflichtwidrigen Verhaltens war es dem Kläger nicht zumutbar, an der Beteiligung weiter festzuhalten. Randnummer 22 Der Kläger musste sich - unabhängig von der Frage einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit - von vornherein nicht auf die ihm von der Beklagten anstelle der Genussrechte einseitig zugeteilten „B-anteile“ verweisen lassen. Randnummer 23 Soweit die Genussrechtsbeteiligung des Klägers, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unter Art. 15 der Dritten Richtlinie 78/855 EWG des Rates fällt, wird hierdurch allein der Inhaber von Sonderrechten berechtigt und nicht deren Emittentin (vgl. EuGH aaO, Rdnrn. 68-70). Deshalb können dem Wertpapierinhaber/Genussrechtsbeteiligten von der übernehmenden Gesellschaft nicht ohne oder gegen seinen Willen ersatzweise andere Rechte (hier: sog „B-Anteile“ an der Beklagten) aufgedrängt werden. Randnummer 24 Gemäß § 6 Abs. 4 i.V.m. § 5 der mit dem Kläger vertraglich vereinbarten und nach dem vorstehend Ausgeführten auch für die Beklagte verbindlichen Genussrechtsbedingungen erfolgt die Rückzahlung des Beteiligungskapitals zu 100 Prozent des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile. Randnummer 25 Der Nennbetrag der Genussrechtsbeteiligung beläuft sich im Streitfall auf 12.000,-- €. Randnummer 26 Soweit die Beklagte behauptet, dass sich der Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen Anrechnung von Verlustanteilen auf Null reduziert habe, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 27 Das gilt unbeschadet davon, dass den Kläger im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe seines Rückzahlungsanspruchs trifft. Denn die Beklagte hat vorliegend trotz der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ganz bewusst davon abgesehen, zu etwaigen den Anspruch des Klägers mindernden Verlusten der Emittentin im Einzelnen vorzutragen. Randnummer 28 Die Beklagte blieb trotz der grenzüberschreitenden Verschmelzung als Rechtsnachfolgerin der Emittentin weiterhin zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Genussrechtsbeteiligung des Klägers verpflichtet. Mit dem bloßen Verweis auf die Jahresbilanzen für die Jahre 2016 bzw. 2017 wird dem nicht genügt. Randnummer 29 In der Transaktionsübersicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.12.2017, Erläuterungen Nr. 9 heißt es, dass „die kumulierten (aufgelaufenen), (un)verbuchten Gewinne und Verluste seit Vertragsbeginn gemäß den Genussrechtsbedingungen erst bei Abrechnung des Vertrages zum Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden (Endfälligkeit). Die hierzu auf ihrem Registerauszug vorhandenen Angaben dienen lediglich Informationszwecken.“ Randnummer 30 Nachdem die Beklagte sonach wissentlich und willentlich jede nachvollziehbare Rechnungslegung verweigert, geht dies zu ihren Lasten. Sie schuldet deshalb - entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung - die Rückzahlung in Höhe des geleisteten Nominalbetrages der Beteiligung.
- Randnummer 31 Da sich die Beklagte seit dem
- Juli 2019 mit der Rückzahlung in Verzug befindet, hat der Kläger auch Anspruch auf Verzugszinsen nach Maßgabe des infolge Rechtswahl auf den Streitfall anwendbaren Rechtes der Republik Österreich in Höhe von 4 Prozent per anno gemäß §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz 1, 1000 ABGB (so auch OLG Dresden, Urteil vom
- März 2021 - 5 U 1581/20). Randnummer 32 Der Kläger kann keine höheren Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet. Im Verhältnis zwischen den Parteien kommt aufgrund der Vereinbarung vom
- September 2008 insgesamt österreichisches Recht zur Anwendung. Zwar ist die Frage, ob für den Anspruch auf Prozesszinsen das Vertragsstatut oder die lex fori maßgeblich ist, umstritten. Da jedoch der Anspruch auf Prozesszinsen materiell-rechtlicher Art ist und lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird (Ernst in MünchnerKomm, BGB,
- Aufl. § 291 Rdnr. 5), ist § 291 BGB nach von dem Senat für zutreffend gehaltener Auffassung nur anwendbar, wenn das deutsche Recht für die Beurteilung des Rechtsstreits berufen ist (vgl. OLG München Urteil vom 25.3.2015 - Az.: 15 U 458/14, zitiert nach juris, Rdnrn. 84-88). Das ist hier nicht der Fall.
- Randnummer 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 850,37 € nebst Zinsen. Randnummer 34 Zwar kann der Gläubiger nach § 1333 Abs. 2 ABGB außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Da jedoch im vorliegenden Fall die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, welche mit Schreiben vom
- Juni 2019 die außerordentliche Kündigung ausgesprochen haben, vor Fälligkeit der verfolgten Hauptforderung erfolgte, besteht ein entsprechender Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus nicht (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom
- März 2021 - Az.: 20 U 24/20). III. Randnummer 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.