Tenor
- Die beiden Angeklagten werden jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 225 Abs. 1, 13 Abs. 1, 52 StGB Gründe i. Randnummer 1
- Die Angeklagte zu
- w urde am XX. XX XXX in Stadt geboren. Ihre Mutter hat keinen Beruf erlernt und arbeitet seit ihrem
- Lebensjahr als Prostituierte. Ihren Vater kennt die Angeklagte nicht, da die Mutter der Angeklagten den Namen des Vaters unter Hinweis darauf, dass sie selbst nicht wisse, wer es sei, nicht nannte. Randnummer 2 Die Angeklagte hat eine vier Jahre ältere Schwester und einen fünf Jahre älteren Bruder, der eine geistige Behinderung hat. Die Schwester der Angeklagten wurde bereits im Alter von drei Jahren durch das Jugendamt aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen und im Kinderheim X in Stadt untergebracht, ihr Bruder mit vier Jahren. Randnummer 3 Die Angeklagte zu
- wuchs zunächst bei ihrer alleinerziehenden Mutter auf. Ihre Geschwister kamen regelmäßig an den Wochenenden zu Besuch. X Erziehung gestaltete sich schwierig. Bereits als die Angeklagte drei Jahre alt war, wurde ihre Mutter durch die Familienhilfe des Jugendamtes in der Erziehung unterstützt. Da die Angeklagte häufiger unruhig war und in Streitigkeiten mitunter heftig reagierte (etwa laut geschrien hatte), nahm sie über einige Jahre wegen des Verdachts einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ein Medikament zur Verbesserung der Konzentrationsfähigkeit und der Hypermotorik (Concerta) ein, setzte dieses aber im Alter von 15 oder 16 Jahren aufgrund ihres damaligen Eindrucks, dass sie dadurch zu ruhig werde, wieder ab. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten in Stadt und wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Die Mutter der Angeklagten bestritt ihren Lebensunterhalt weiterhin dadurch, dass sie der Prostitution in der gemeinsam mit der Tochter bewohnten Wohnung nachging, was der Angeklagten nicht verborgen blieb. Im Alter von elf Jahren wurde dann auch die Angeklagte zu
- aus dem mütterlichen Haushalt herausgenommen und im Kinderheim X in Stadt untergebracht, nachdem sich ihre Schwester, die zu diesem Zeitpunkt ja bereits im gleichen Heim untergebracht war, wegen der problematischen häuslichen Situation an das Jugendamt gewandt hatte. Die Angeklagte blieb dort bis zu ihrem
- Lebensjahr, war jedoch von ihrer Schwester getrennt in einer anderen Heimgruppe untergebracht. Nach der Zeit im X wechselte die Angeklagte in ein betreutes Wohnen in Stadt. Randnummer 4 Die Angeklagte durchlief die Grund- und Hauptschule in Stadt regelgerecht und erreichte nach der
- Klasse den Hauptschulabschluss. Sie besuchte zwei Jahre lang die Berufsschule und erlangte auf diesem Weg die Mittlere Reife. Anschließend begann sie eine Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin, die jedoch bereits nach etwa sieben Wochen beendet wurde. Im Christlichen Jugenddorf (CJD) in Stadt absolvierte sie eine Berufsvorbereitung, besuchte den Arbeitskreis Aus- und Weiterbildung und schloss eine Ausbildung zur Verkäuferin im Jahr XXXX mit der Note zwei ab. Randnummer 5 Die Angeklagte zu
- suchte zunächst ohne Erfolg ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit und begann letztlich in Teilzeit (20 h/Woche) als Verkäuferin bei einem Lebensmitteldiscounter zu arbeiten. Sie verließ das CJD kurz vor ihrem
- Geburtstag und zog in eine eigene Wohnung in Stadt. Nach etwa zwei Jahren kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis, das sie aufgrund des Schichtdienstes und des Arbeitsweges als sehr anstrengend empfunden hatte, und begann eine Ausbildung zur Kinderpflegerin an der Stadt Akademie für soziale Berufe, brach diese jedoch nach etwa einem Jahr ab, da ihr der theoretische Teil der Ausbildung schwergefallen war und sie den Umgang mit den Kindern als zu stressig empfunden hatte, insbesondere sie sich - so die Angeklagte - nur schlecht habe abgrenzen können und keinen Zugang zu den Kindern gefunden habe. Randnummer 6 Über eine Personalleasingfirma konnte sie nach dem Abbruch ihrer Ausbildung eine Vollzeitstelle als Verkäuferin bei einem Warenhaus beginnen. Nach nur zwei Monaten kündigte sie das Arbeitsverhältnis, da sie die Tätigkeit zusammen mit dem Arbeitsweg als zu viel empfunden hatte, und begann als Verkäuferin in einer Aral-Tankstelle in Stadt in Vollzeit zu arbeiten. Da sie die Tätigkeit dort aufgrund der vielfältigen neben der Tätigkeit an der Kasse anfallenden Arbeiten (Lebensmittel auffüllen, Waschanlage warten, Reinigungsarbeiten) auch als sehr beschwerlich empfand, beendete sie das Arbeitsverhältnis in ihrer Schwangerschaft nach einem Hinweis ihres Arztes, dass sie dort aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten dürfe. Seit dem XX. XX. XXXX ist sie kein weiteres Arbeitsverhältnis mehr eingegangen. Randnummer 7 Im November XXXX lernte die Angeklagte zu
- den Mitangeklagten zu
- kennen und ging eine Beziehung zu diesem ein. Kurz darauf wurde sie von dem Angeklagten schwanger. Seit Monat, Jahr lebten sie in einer gemeinsamen Wohnung in Stadt und gingen auch ein Verlöbnis ein. Am XX.XXX.XXXX wurde der gemeinsame Sohn X geboren. Die Familie lebte von Sozialleistungen. Als Bedarfsgemeinschaft erhielten sie etwa 1100,- € pro Monat sowie eine Übernahme der Mietkosten für die gemeine Wohnung. Randnummer 8 Abgesehen von den psychischen Auffälligkeiten in der Kindheit wurden bei der Angeklagten keine weiteren psychischen Erkrankungen festgestellt. Auf ihre Initiative hin suchte sie eine Psychotherapeutin auf und brach den Kontakt nach zwei bis drei Stunden ab, da sie - so die Angeklagte - die Therapeutin nicht ernst genommen habe. Randnummer 9 Die Angeklagte zu
- begann etwa 2015 Cannabis zu konsumieren. Den Konsum, der sich zwischenzeitlich bis zu einem Joint pro Tag gesteigert hatte, stellte sie mit dem Beginn ihrer Schwangerschaft im Monat, Jahr vollständig ein. Alkohol trank die Angeklagte sehr selten, allenfalls in Form von einem Glas Sekt zu besonderen Anlässen. Randnummer 10 Die Angeklagte befand sich nach ihrer Festnahme am XX.XX.XXXX in der Justizvollzugsanstalt X aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X (Pfalz), Az.: XX Gs XXX/XX, vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, dem Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des X Oberlandesgerichts X. Seitdem lebt die Angeklagte von dem Angeklagten zu
- getrennt. Sie zog wieder zu ihrer Mutter und lebt weiter von Sozialleistungen. Zu ihrem geistig behinderten Bruder hat die Angeklagte keinen Kontakt. Zu ihrer Schwester brach der Kontakt nach den verfahrensgegenständlichen Taten ab. Randnummer 11 Die Angeklagte zu
- ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 12
- Angeklagter zu
- wurde am XX.XX.XXXX in Stadt geboren. Er hat vier Geschwister, zwei Schwestern (ein und sechs Jahre jünger) und zwei Brüder (fünf und zehn Jahre jünger). Der jüngste Bruder hat eine geistige Behinderung (Hydrozephalus). Randnummer 13 Der Angeklagte wuchs zunächst in Stadt an der Straße auf. Dort besuchte er den Kindergarten und die Grundschule bis zur dritten Klasse. Im Alter von acht Jahren wurde er vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen und zusammen mit dem älteren der beiden Brüdern in einem Heim in Stadt untergebracht. Auch seine anderen Geschwister wurden aus der Familie genommen und wuchsen in einem Heim auf. Er erreichte den Hauptschulabschluss ohne eine Klasse zu wiederholen. Eine zunächst begonnene Ausbildung zum Maler, vermochte er nicht abzuschließen, da er an der Theorie scheiterte. In Stadt erreichte er dann doch einen Abschluss als Bau- und Objektbeschichter im Malerbereich, ging aber in der Folgezeit kein festes Arbeitsverhältnis mehr ein. Er lebte von Sozialleistungen und arbeitete gelegentlich in geringfügigem Umfang, etwa an einem Kinderkarussell. Randnummer 14 Im Alter von 16 Jahren hatte der Angeklagte zu
- begonnen, zunächst nur gelegentlich mit Freunden Cannabis zu konsumieren. Sein Konsum steigerte sich in der Folgezeit. Im Alter von 18 Jahren absolvierte er eine stationäre Drogentherapie und kam anschließend in eine betreute Wohngruppe. Trotz der Therapie konsumierte der Angeklagte zunächst weiterhin gelegentlich am Wochenende Cannabis bis er seinen Konsum Ende Jahr - wie auch seine Lebensgefährtin aufgrund der Schwangerschaft - endgültig einstellte. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol, überwiegend in Form von Bier. Randnummer 15 Der Angeklagte zu
- lernte im Monat, Jahr die Angeklagte zu
- kennen. Noch im selben Jahr wurde sie von ihm schwanger. Im Monat, Jahr zog er zu ihr, später verlobten sie sich. Der Angeklagte hörte nun ganz auf zu arbeiten und widmete sich in der Folgezeit komplett der Unterstützung seiner schwangeren Lebensgefährtin. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn X von Sozialleistungen wie oben dargestellt. Der Angeklagte zu
- hat Schulden in Höhe von circa 1500,- €. Randnummer 16 Der Angeklagte befand sich nach seiner Festnahme am XX.XX.XXXX in der Justizvollzugsanstalt X aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X, Az.: XX Gs XXX/XX, vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, dem Zeitpunkt der Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss des X Oberlandesgerichts X. Randnummer 17 Der Angeklagte zu
- ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Randnummer 18
- Vorgeschichte Randnummer 19 Im Monat, Jahr lernten sich die beiden Angeklagten über das Internet kennen. Die Angeklagte zu
- wünschte sich zu dieser Zeit unbedingt ein Kind. Da der Angeklagte - anders als die vorangegangenen Partner der Angeklagten - auch gerne ein Kind wollte, waren sich beide Angeklagte rasch darin einig, so bald wie möglich ein gemeinsames Kind zu bekommen. Ob die Angeklagte die Beziehung nur wegen der Umsetzung des Kinderwunsches eingegangen war oder sich der Kinderwunsch dann rasch entwickelt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Das Kind wollte die Angeklagte auch deswegen bekommen, um etwas für sich selbst zu tun, insbesondere den Angeklagten fester an sich zu binden. So traf sich die Angeklagte mit dem Angeklagten an einem Wochenende - vermutlich sogar dem ersten Treffen - bewusst mit dem Vorsatz, ein Kind zeugen zu wollen. Schon im Monat, Jahr wurde die Angeklagte zu
- dann von dem Angeklagten schwanger. Zunächst besuchte der Angeklagte zu 2., der zu dieser Zeit noch eine Ausbildung in Stadt machte, die Angeklagte nur an den Wochenenden in deren Wohnung in Stadt. Im Monat, Jahr zog der Angeklagte zu
- dann zu seiner damaligen Lebensgefährtin. Auf Wunsch der Angeklagten, die während der Schwangerschaft nicht alleine sein und den Angeklagten ganz für sich haben wollte, ging der Angeklagte, abgesehen von kleineren Gelegenheitsjobs, kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mehr ein und widmete sich von nun an komplett der Unterstützung seiner schwangeren Lebensgefährtin. Randnummer 20 Die Beziehung zwischen den Angeklagten, die beide über ein nicht unerhebliches Aggressionspotential verfügen, war geprägt von häufigen, mitunter heftigen Streitigkeiten. Dabei war die Angeklagte, die bisweilen schon auf kleinere Frustrationen impulsiv, teilweise auch aggressiv, reagierte, dem einfacher strukturierten Angeklagten sowohl kognitiv als auch kommunikativ überlegen. So kam es bei ihren Streitigkeiten mitunter auch zu beiderseitigen Gewaltausbrüchen. Während die Angeklagte ihre körperlichen Aggressionen dabei auch unmittelbar gegen den Angeklagten richtete, agierte der Angeklagte seine Aggressionen nicht unmittelbar gegen die Angeklagte aus. Randnummer 21 Zur Vorbereitung auf die Geburt hatte die Angeklagte zu 1., beginnend im Sommer Jahr, bei der Hebamme X an sieben Abenden einen Geburtsvorbereitungskurs besucht. Auch der Angeklagte zu
- nahm an zwei „Partnerabenden“ dieses Geburtsvorbereitungskurses teil. Im Übrigen verließen sich beide Angeklagte darauf, die nötigen Handgriffe im Umgang mit einem Säugling entweder bereits zu kennen (so hatte die Angeklagte zumindest ein Jahr lang während ihrer Kinderpflegeausbildung in einigen Praxisblöcken in Kindertagesstätten Erfahrungen im Umgang mit Kleinkindern sammeln können) oder intuitiv richtig zu machen, gegebenenfalls in der Geburtsklinik noch zu erfragen. Für die Zeit danach wollte sie die Zeugin X, die sich im Rahmen des Geburtsvorbereitungskurses bereit erklärt hatte, die Nachsorge als Hebamme zu übernehmen, oder die Zeugin X (nicht verwandt mit der Angeklagten), die die Angeklagte während der gemeinsamen Kinderpflegeausbildung kennen gelernt und zu der sich der Kontakt während der Schwangerschaft intensiviert hatte, bei auftretenden Fragen in erster Linie zu Rate ziehen. Finanziell wurde die Angeklagte zu
- vor der Geburt von einem Freund der Mutter der Angeklagten unterstützt, der ihr etwa 9000,- Euro schenkte. Die Angeklagte versuchte davon etwa den Führerschein zu erwerben - was an der Theorie scheiterte - und verbrachte noch einen gemeinsamen Urlaub mit dem Angeklagten in Land. Darüber hinaus zogen die Angeklagten kurz vor der Geburt in eine etwas größere Wohnung und besorgten auch noch einige Gegenstände für das erwartete Kind, wie etwa einen Kinderwagen oder einen Wickeltisch. Da die Angeklagte in Bezug auf die von dem Baby benötigte Kleidung zunächst darauf vertraute, dass sie diese in der Klinik bei der Geburt erhalten würde, hatte sie bis kurz vor der Entbindung noch keine Babykleidung besorgt, so dass die Zeugin X die Angeklagte davon überzeugen musste, zwei Tage vor der Entbindung noch etwas Kleidung für einen Säugling zu kaufen, was beide dann auch gemeinsam taten. Randnummer 22 Am XX.XX.XXXX wurde X in Stadt geboren. Nach der Entlassung aus der Klinik übernahmen die Angeklagten gemeinsam die Versorgung und Betreuung des Säuglings. Die sachliche Ausstattung hierfür war einfach, aber letztlich war alles Notwendige vorhanden. In der Versorgung des Säuglings waren die beiden Angeklagten ganz überwiegend auf sich alleine gestellt, zumal sie die Unterstützung durch andere Personen nur sehr eingeschränkt annahmen. Gegenüber ihren Familien war die Beziehung ohnehin aufgrund der jeweils problematischen Vergangenheit belastet. Den Kontakt zur ihrer Mutter hatte die Angeklagte etwa einen Monat vor ihrer Geburt abgebrochen. Zwar hatte ihre Mutter die Angeklagte in der Klinik zur Geburt dann doch besucht. Als sie die Angeklagten aber kurz danach auch zuhause besuchen wollte, verwehrten ihr die Angeklagten dies und verdeutlichten ihr nochmal, zukünftig gar keinen Kontakt mehr haben zu wollen. Lediglich über die Erzählungen ihrer älteren Tochter X und des Zeugen X, den sie über die Angeklagte kennengelernt hatte, erhielt die Mutter Informationen aus dem Leben der kleinen Familie. Die Schwester der Angeklagten wiederum, die Zeugin X, hatte den Kontakt zu ihrer Schwester schon einige Zeit vor der Schwangerschaft nahezu ganz abgebrochen, nachdem ihre Mutter davon berichtet hatte, dass die Angeklagte erzählt habe, die Tochter ihrer Schwester im Intimbereich angefasst bzw. dies sich vorgestellt zu haben. Die Schwester der Angeklagten konnte zwar selbst bei ihrer Tochter nichts Auffälliges feststellen, brach den Kontakt zu ihrer Schwester aber dennoch ab. Nach den Erzählungen ihrer Mutter über die problematische Beziehung zwischen den Angeklagten, insbesondere auch zu aggressivem Verhalten des Angeklagten, suchte X aus Sorge um den Säugling dann doch wieder den Kontakt zur Angeklagten. So kam es zu einigen Telefonaten oder wechselseitigen WhatsApp-Nachrichten sowie einigen wenigen kurzen Besuchen in der Klinik oder auch zuhause bei den beiden Angeklagten. Die Unterstützung durch die Schwester der Angeklagten empfand der Angeklagte bisweilen als Einmischung. Die Anteilnahme der Familie des Angeklagten zu
- an der Geburt des Kindes wiederum empfand die Angeklagte als nervende Einmischung. So wurden Ratschläge oder Hilfsangebote ganz überwiegend als unwillkommene Einmischung zurückgewiesen. Die Angeklagten lebten daher mit ihrem Säugling sehr zurückgezogen in der kleinen Wohnung in Stadt (zu den räumlichen Verhältnissen in der Wohnung wird auf die Lichtbilder auf Blatt 441 bis 445 d.A. verwiesen) und empfingen auch nur ganz selten Besucher. Nur wenige Personen hatten etwas engeren Kontakt zu den beiden Angeklagten und ihrem Kind. Unterstützung nahmen sie in dieser Zeit nahezu ausschließlich von der Zeugin X und dem Zeugen X an, ein zum damaligen Zeitpunkt 63-jähriger Rentner, den die Angeklagten im vorangegangenen Sommer kennengelernt hatten. Dieser hatte die beiden Angeklagten schon bei ihrem Umzug in die neue Wohnung während der Schwangerschaft tatkräftig unterstützt und half den Angeklagten insbesondere bei Fahrten mit seinem Pkw. Weitere Hilfe, auch mal in Form einer kurzen Beratung im Umgang mit dem Säugling, bekamen die Angeklagten schließlich im Rahmen der kurzen Besuche der Hebamme X. Deren erster Hausbesuch fand kurz nach der Entlassung aus der Klinik nach der Geburt am XX.XX.XXXX statt. Bei den regelmäßig etwa zehn bis 20 Minuten dauernden Besuchen wurde X, abgesehen von dem Besuch am XX.XX.XXXX, jeweils ausgezogen, mit Blick auf äußerliche Auffälligkeiten angeschaut und gewogen. Nebenbei nutzte die Hebamme die Zeit, um die Angeklagte im Umgang mit dem Säugling zu beraten. Medizinisch betreut wurde der Säugling von der Kinderärztin X in der Kinderarztpraxis X, wo er am XX.XX.XXXX erstmals vorgestellt wurde. Abgesehen von einem blutigen Nabelgranulom (der Rest der Nabelschnur hatte sich gelöst) waren die übrigen Untersuchungen ohne Befund. Weder im Rahmen des Hausbesuches der Hebamme am XX.XX.XXXX noch im Rahmen der weiteren Kontrolluntersuchung in der Praxis X am XX.XX.XXXX ergaben sich Auffälligkeiten oder ungewöhnliche Befunde bei dem Säugling. Randnummer 23 Die Pflegesituation für die beiden Angeklagten wurde in dieser Zeit dadurch erschwert, dass die Angeklagte zu ihrem Sohn nur wenig positive Gefühle zu entwickeln vermochte. Zudem empfand sie schon kurz nach der Geburt insbesondere das Stillen des Kindes als zu stressig, da X oft und nur wenig trank. Die Betreuungssituation rund um den Säugling führte auch zu einer Vernachlässigung weiterer Aufgaben im Alltag. Schmutzige Kleidung und Müll etwa sammelten die Angeklagten in Müllsäcken und deponierten sie auf dem Balkon. Im Umgang mit dem Säugling waren beide Angeklagte wenig sorgsam. Sie trugen den Säugling oder wiegten ihn heftig, ohne sein Köpfchen zu stützen. Darüber hinaus war der Angeklagte, der in der Zeit nach der Geburt unter einer Schilddrüsenüberfunktion litt und sich dadurch häufig innerlich unruhig fühlte, im Umgang mit dem Säugling bisweilen übermütig, warf den Säugling in die Luft und fing ihn wieder auf. Überdies gerieten die Angeklagten untereinander - wie auch schon während der Schwangerschaft - häufiger in Streit. Ob ein roher Umgang des Angeklagten mit dem Säugling auch die Ursache für Streitigkeiten zwischen den Angeklagten war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Gegenüber der Zeugin X erwähnte die Angeklagte einige Tage nach der Geburt, dass sie total überfordert sei. Auf die Warnung der Zeugin, dass sie X doch nicht etwa schüttele, verneinte die Angeklagte dies, erwiderte aber, dass sie stattdessen etwas Anderes mache, ohne dies näher auszuführen. Randnummer 24 Da sich die Schilddrüsenüberfunktion bei dem Angeklagten noch verschlechterte, musste er in dieser Zeit, vermutlich am Nachmittag des XX.XX.XXXX (das genaue Aufnahmedatum konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden) stationär im Klinikum der Stadt aufgenommen und behandelt werden. Die Angeklagte ließ sich und X von dem Zeugen X zum Klinikum und nach dem Krankenbesuch auch wieder nachhause fahren. Dabei setzte sie X in einen, den Angeklagten von dem Zeugen X geschenkten Kindersitz, ohne X oder den Sitz mittels Anschnallgurten zu sichern. Die Angeklagte selbst setzte sich auf den Beifahrersitz. Als der Zeuge X nach dem Anfahren von einem Parkplatz in der Nähe der Klinik in den fließenden Verkehr plötzlich bremsen musste, rutsche der Kindersitz auf dem Rücksitz nach vorne. Ob X dabei in den Fußraum vor dem Rücksitz gefallen war, ließ sich ebenso wenig feststellen wie etwaige Verletzungen bei dem Säugling. Weder die Angeklagte noch der Zeuge X jedenfalls erachteten die Vorstellung des Säuglings bei einem Arzt nach diesem Ereignis für erforderlich. Randnummer 25 Bei dem nächsten Besuch der Hebamme am XX.XX.XXXX fiel dieser gleich zu Beginn auf, dass X auffällig blass war. Daher empfahl sie der Angeklagten, ohne X weiter anzuschauen oder gar zu wiegen, zum Kinderarzt zu gehen. Die Angeklagte zu
- begab sich daraufhin mit X nicht zu ihrem Kinderarzt, sondern unmittelbar in das Xkrankenhaus. Im Rahmen der Aufnahmesituation schilderte die Angeklagte, dass Xam Vortag an Ober- und Unterlippe sowie etwas aus der Nase geblutet habe. Auch sei ihr ein Hämatom am Augenwinkel links aufgefallen. Die Angeklagte zu 1., die ihr schreiendes Kind in der Aufnahmesituation auf der Untersuchungsliege liegen ließ, machte auf die behandelnde Ärztin einen teilnahmslosen Eindruck. Bei den anschließenden Untersuchungen wurde ein leicht reduzierter Allgemeinzustand bei gutem Ernährungszustand des Säuglings festgestellt. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung zeigte sich die Haut blass-rosig. Neben multiplen mit gelbem Sekret gefüllte Blasen im Gesicht wurden u.a. auf der rechten Wange eine livide Hautverfärbung rechts neben dem Mund in der Größe von 1 x 0,2 cm und etwas oberhalb des linken Mundwinkels rund mit einem Durchmesser von 0,7 cm, am Abdomen mehrere oberflächliche Kratzfloreszenzen, sowie im Konjunktivum links eine Einblutung lateral festgestellt. X wurde stationär aufgenommen. Auch die Angeklagte blieb zunächst bei ihrem Kind in der Klinik und übernachtete auch dort. Zum Ausschluss einer Kindeswohlgefährdung wurden ein augenärztliches Konzil erhoben sowie eine Schädelsonographie durchgeführt. Im Ergebnis waren beide Untersuchungen ohne auffälligen Befund. Diagnostiziert wurden letztlich eine Lungenentzündung sowie eine Magen-Darm-Infektion, wobei sich Letztere aber erst im Krankenhaus entwickelt hatte. Die weiteren Verletzungen bei dem Kind wurden als akzidentelle Kratzspuren bei langen Fingernägeln und Unsicherheit der Mutter gedeutet, zumal die Angeklagte im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes den Eindruck erweckt hatte, dass sie sich um ihr Kind sorge und liebevoll kümmere. So schilderte sie etwa, ohne die tatsächlich schwierigen Umstände der Betreuungssituation zu erwähnen, dass der Umgang mit X nicht stressig sei und sie ihn gut beruhigen könne. Auch zu seinem Vater habe er eine gute Bindung. Der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung wurde letztlich ausgeschlossen. Da sich die Angeklagte einer Unterstützung durch das Jugendamt offen gegenüber zeigte, wurde aufgrund der festgestellten Unsicherheit der Angeklagten im Umgang mit ihrem Sohn Kontakt zum Jugendamt der Stadt X aufgenommen. Am XX.XX.XXXX erhielt die Mitarbeiterin des Jugendamtes, die Zeugin X, einen Anruf von Frau Dr. X aus dem Xkrankenhaus mit ersten Informationen zu X und seiner Mutter. Randnummer 26 Das Jugendamt der Stadt X nahm im Rahmen des Programms „X“ die Unterstützung auf. Bereits am XX.XX.XXXX traf sich die Zeugin X erstmals mit der Angeklagten im Xkrankenhaus. Die Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin X, dass sie sich Beratung im Umgang mit ihrem Kind wünsche, wobei die Zeugin X bereits im Rahmen dieses Treffens aufgrund des seltenen Blickkontaktes zwischen Mutter und Kind, Defizite in der emotionalen Bindung zwischen Mutter und Kind vermutete. Randnummer 27 Als sich die beiden Angeklagten und X noch im Krankenhaus befunden hatten, unterstützte unterdessen die Zeugin X die beiden Angeklagten. Sie hatte den Angeklagten Kleider in die Klinik gebracht und den Angeklagten auch angeboten, deren Wohnung in Ordnung zu bringen. Als sie Letzteres tat, war sie über die Unordnung und den hygienischen Zustand der Wohnung entsetzt. Sie putzte die Wohnung und wusch die schmutzige Kleidung der beiden Angeklagten und des Säuglings, die sie in den Müllsäcken auf dem Balkon gefunden hatte. An ihrem zweiten Waschtag traf sie auch den Angeklagten in der Wohnung, der nach seiner stationären Behandlung am XX.XX.XXXX wieder zuhause war. Bei diesem Gespräch - die Angeklagte und X waren selbst noch im Xkrankenhaus - erklärte ihr der Angeklagte, dass die Angeklagte zu
- immer so aufbrausend und ihm gegenüber auch schon handgreiflich geworden sei, auch wenn er X auf dem Arm habe. Er erzählte auch von einem Vorfall, dass er X einmal auf der Wickelauflage angetroffen und er so komisch dagelegen, dann bei dem Versuch ihn hochzunehmen die Augen aufgerissen und zu zappeln begonnen habe. Daraufhin erklärte die Zeugin dem Angeklagten eindringlich, wie gefährlich es sei, ein Kind zu schütteln, und auch die Symptome eines Schütteltraumas, zumal sie von X Befund und den Misshandlungsvorwürfen erfahren hatte und ihr die Angeklagte bereits wenige Tage nach der Geburt erzählt hatte, dass sie total überfordert gewesen sei und mit dem Säugling etwas Anderes mache anstatt zu schütteln. Sie wies den Angeklagten darauf hin, zur Polizei, zum Jugendamt oder zum Arzt zu gehen, wenn er sich Sorgen um X Gesundheit mache. Letztlich rief auch die Zeugin X - auf Bitten der Angeklagten - beim Jugendamt an, um nach Unterstützung für die Familie zu fragen, wobei die Angeklagte erklärte, dass sie sich selbst nicht traue dort anzurufen. Auch die Schwester der Angeklagten, die Zeugin X, die von einer Lungenentzündung und Herzproblemen bei X gehört hatte, informierte in diesen Tagen das Jugendamt. Wann genau die beiden Anrufe beim Jugendamt erfolgten, ließ sich nicht feststellen. Randnummer 28 Am XX.XX.XXXX kehrte die Angeklagte in die gemeinsame Wohnung zurück und übernachtete fortan nicht mehr in der Klinik bei ihrem Sohn. Der Zeugin X teilte sie mit, dass sie wegen eines Magen-Darm-Infektes nicht mehr im Krankenhaus bleiben könne. Am XX.XX.XXXX wurde X aus dem Krankenhaus in gutem Allgemeinzustand entlassen. Er hatte am Vortag der Entlassung lediglich ein Mundsoor (eine bei Säuglingen und Kleinkindern nicht ungewöhnlich Pilzerkrankung) entwickelt, der aber ambulant weiterbehandelt werden sollte. Auch eine im Rahmen des Aufenthaltes festgestellte Herzrhythmusstörung sollte ambulant weiter beobachtet werden. Die Klinik übersandte den Entlassbrief an die Kinderarztpraxis Dr. X. Randnummer 29
- Geschehen nach X erstem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus Randnummer 30 Am Tag nach X Entlassung aus der Klinik und am XX.XX.XXXX besuchte die Zeugin X die Familie zuhause. Am selben Tag wurde X von Frau Dr. X im Rahmen der Routineuntersuchung U3 untersucht. Abgesehen von dem Pilz im Mund, der jedoch auch schon im Krankenhaus diagnostiziert worden war und verschleimten Atemwegen waren die übrigen Untersuchungen ohne auffälligen Befund. Dennoch wollte Frau Dr. X den Säugling aufgrund des Inhaltes des Entlassbriefes - des anfänglichen Verdachts der Kindeswohlgefährdung - und des schwierigen sozialen Hintergrunds der Kindseltern engmaschig kontrollieren und vereinbarte schon für den nächsten Tag einen Kontrolltermin, um X Gewicht zu kontrollieren und ihn abzuhören. Die Angeklagte zu
- wurde von der Zeugin Dr. X angehalten, gemeinsam mit der Hebamme im Rahmen der Hausbesuche in den folgenden Tagen die Nahrungsaufnahme sowie das Gewicht zu kontrollieren, insbesondere auch ein Trinkprotokoll zu führen. Als Verdacht wurde an diesem Tag im Computersystem der Praxis zu X eine Gedeihstörung sowie eine Interaktionsstörung zwischen Mutter und Kind vermerkt, wobei die Probleme beim Füttern der Hintergrund für diese Diagnose waren. Als weiterer Kontrolltermin beim Kinderarzt wurde der XX.XX.XXXX vereinbart. Randnummer 31 Da die Angeklagte den Säugling bereits vor seinem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus abgestillt und die Versorgung auf Säuglingsnahrung mittels Trinkflasche umgestellt hatte, teilten sich die Angeklagten in der Folgezeit X Versorgung mit der Trinkflasche und begannen am XX.XX.XXXX, ein Trinkprotokoll im Rahmen ihrer wechselseitigen WhatsApp-Konversation zu führen. Die Angeklagte schrieb (unter ihrem BenutzerkontomXXXXXXXXXXXXX@s.WhatsApp.net X) am XX.XX.XXXX um 1:31 Uhr „01:30 10 ml“, um 5:59 Uhr „3:00 Uhr 50 ml“, wenige Sekunden später „06:00 Uhr 90 mo“, „ml“, um 11:38 Uhr „11:35 Uhr 60ml“ und um 14:08 Uhr „60ml 14:00“. Randnummer 32 Der Angeklagte wiederum schrieb (unter seinem Benutzerkonto XXXXXXXXXXXXX@s.WhatsApp.net X) an diesem Tag um 22:55 Uhr „22:54 70 ml“. Am XX.XX.XXXX schrieb er um 3:48 Uhr „03:20 Uhr 60 ml“, um 7:02 Uhr „6:30 Uhr 80 ml“, um 10:39 Uhr „10:30 Uhr 80 ml“. Am XX.XX.XXXX schrieb er um 2:58 Uhr „2:57 Uhr 130 ml“. Randnummer 33 Am selben Tag schrieb die Angeklagte um 7:52 Uhr „06:00 Uhr 70 ml“ Randnummer 34 Am XX.XX.XXXX schrieb dann wieder der Angeklagte um 2:48 Uhr „2:36 Uhr 130 ml“, um 11:42 „6:00 Uhr 40 ml“, um 11:43 Uhr „8:30 Uhr 60 ml“. Randnummer 35 Am XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX hatte auch die Zeugin X die Familie wieder besucht. Die Angeklagte berichtete der Zeugin X zunächst, dass sie sich an das Jugendamt gewandt habe, um im Rahmen des Projektes „X“ Hilfe, insbesondere bei bürokratischen Dingen, zu bekommen. Aufgrund der vorausgegangenen Lungenentzündung bei X wurde neben der routinemäßigen Gewichtsbestimmung im Rahmen der Beratung durch die Hebamme auch der Gebrauch des Fieberthermometers besprochen. Dabei empfahl die Zeugin X der Angeklagten konkret, beim Fiebermessen die Finger als Stopper hinter der silbernen Kappe (etwa 0,5 cm lang) des Thermometers einzusetzen. Entgegen dieser Empfehlung führte die Angeklagte in der Folgezeit das Fieberthermometer beim Messen der Temperatur mehrfach tiefer, zumindest bis etwa zu einer Tiefe von 5 cm, in den Anus des Säuglings ein. Warum die Angeklagte dies tat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Randnummer 36 Bei dem Kontrolltermin beim Kinderarzt am XX.XX.XXXX hatte X zugenommen. Die Angeklagte wurde nochmal zur Ernährung des Säuglings beraten. Als nächster Termin zur Kontrolle der weiteren Gewichtszunahme wurde der XX.XX.XXXX vereinbart. Über die Aufgabenverteilung rund um X Versorgung gerieten die Angeklagten wieder in Streit. Davon berichteten sie der Zeugin X im Rahmen ihres Hausbesuches am XX.XX.XXXX. Während die Angeklagte dem Angeklagten vorwarf, morgens nicht aus dem Bett zu kommen, schilderte dieser, dass die Angeklagte den ganzen Tag auf der Couch liegen würde. Auch berichteten sie davon, X während eines Streites am Vortag zu einer Nachbarin gebracht zu haben. Einen Kratzer an X Nase erklärten die Angeklagten damit, dass X sich diesen selbst zugefügt habe. Am Abend schickt der Angeklagte der Angeklagten um 20:59 Uhr eine Nachricht über WhatsApp, dass er sie ficke, wenn sie nicht leise mache und anschließend die Nachricht „Aber richtig hart“. Abgesehen von der Mitteilung eines Begriffes „Grimmcard“ und der Mitteilung zweier Bankverbindungsdaten wechselten die Angeklagten bis zum Abend des XX.XX.XXXX keine weiteren Nachrichten und stellten am XX.XX.XXXX - vermutlich als Folge des Streites - auch die Nachrichten über ihre WhatsApp-Kommunikation zu X Trinkmengen ein. Am XX.XX.XXXX besuchte die Zeugin X erneut die Familie. X hatte gegenüber der letzten Gewichtsbestimmung durch die Hebamme weitere 100 Gramm zugenommen. Im Übrigen fiel der Hebamme nichts Ungewöhnliches an dem Säugling auf. In diesen Tagen meinte der Angeklagte an der Angeklagten überdies fremde Sexspuren erkannt zu haben, was er ihr auch sagte. Dass die Angeklagten in diesen Tagen hierüber und die strittige Aufgabenverteilung wieder in einen heftigen Streit gerieten und aggressiv wurden, dadurch auch X in Mitleidenschaft gezogen, eventuell sogar schwerer verletzt wurde, ist nach der Auffassung der Kammer wahrscheinlich, ließ sich aber nicht sicher feststellen. Randnummer 37 Am XX.XX.XXXX trank X weniger als sonst. Einem Bekannten, der den Angeklagten über WhatsApp gefragt hatte, ob er für 30 € tapezieren möchte, schrieb er um 16:00 Uhr an diesem Tag zurück: „Sorry bei mein Sohn Zustand hat sich verschlechtert es tut mir leid bro“. Gegen 18:00 Uhr fing der Angeklagte wieder an, über WhatsApp mit der Angeklagten zu kommunizieren. Neben zwei Bildern eines nackten Gesäßes schickte er ihr binnen zwei Minuten über 35 Bilder, die die Angeklagte, X und den Angeklagten in verschiedenen Situationen zeigen. Um 20:26 Uhr an diesem Abend rief die Angeklagte auch die Zeugin X an und berichtete dieser, dass X über den ganzen Tag nur zwei Flaschen getrunken habe, woraufhin die Zeugin X der Angeklagten riet, sich sofort in die Notaufnahme zu begeben. Diesem Rat folgend stellte die Angeklagte X am Abend im X-Krankenhaus vor, wo er erneut stationär - diesmal wegen einer Trinkschwäche - aufgenommen wurde. Im Rahmen der Anamnese schilderte die Angeklagte, dass X an diesem Morgen unruhig gewesen sei, anders als der sonst üblichen 60 - 70 ml alle 3 Stunden, heute maximal 30 - 50 ml pro Mahlzeit und insgesamt maximal 200 ml getrunken und sich nicht alleine zu den Mahlzeiten gemeldet habe. Zudem sei er anders als sonst nach dem Trinken verschwitzt gewesen. Bei der Aufnahme im Krankenhaus befand sich der Säugling in einem guten Allgemeinzustand bei gutem Ernährungszustand. Der körperliche Untersuchungsbefund war im Übrigen ohne Auffälligkeiten. Am ersten Tag erfolgte eine Infusionstherapie mit Glukose-Elektrolytlösung. Im Folgenden trank X wieder seinem Alter und Gewicht entsprechend. Die Angeklagte wurde nochmals im Handling angeleitet. Im Rahmen der Untersuchungen wurde darüber hinaus festgestellt, dass sich die Herzrhythmusstörung gebessert und sich keine Hinweise auf einen Infekt gefunden hatten. Randnummer 38 Während X Aufenthalt in der Klinik besuchte die Zeugin X am XX.XX.XXXX die beiden Angeklagten zuhause. Beide Angeklagte gaben der Zeugin gegenüber zu erkennen, ihren Sohn in der Klinik eventuell nicht besuchen zu wollen. Die Angeklagte erklärte, dass sie sich aufgrund einer Impfung nicht fit fühle. Der Angeklagte wiederum trug vor, Schmerzen in den Beinen zu haben. Darüber hinaus zeigte er der Zeugin im Internet einen Eintrag eines ihm unbekannten Vaters, der sein Kind verloren hatte. An diesem Tag stellte die Familie einen zusätzlichen Antrag auf Hilfe zur Erziehung, im Rahmen derer zukünftig über eine Hebamme hinaus eine sozialpädagogische Familienhilfe erfolgen sollte. Während des zweiten Klinikaufenthaltes besuchten die Angeklagten X nicht mehr so intensiv, wie es die Angeklagte noch im Rahmen des ersten Aufenthaltes getan und sogar in der Klinik mehrere Tage übernachtet hatte. Die Angeklagten bemühten sich in dieser Zeit, auch im Rahmen ihrer WhatsApp-Kommunikation, den Grund für ihr gereiztes und teilweise aggressives Verhalten zu klären. Am XX.XX.XXXX schrieb der Angeklagte um 00:16 Uhr „Seit Wan wirst du aggressiv bei dem Thema obwohl ich Spass mache“. Nach einigen gewechselten Nachrichten schrieben die Angeklagten: Randnummer 39 Um 00:26 Uhr: Randnummer 40 Die Angeklagte: „bin halt genervt“. Randnummer 41 Der Angeklagte „Weil du da überreagiert hast“. Randnummer 42 Die Angeklagte: „ich weiß doch du machst nur Spaß“, „aber trotzdem“. Randnummer 43 Der Angeklagte: „Aber ich kann nix dafür das du genervt bist“. Randnummer 44 Die Angeklagte: „ja“. Randnummer 45 Der Angeklagte: „Denkst du ich bins ned“3 KLs 5321 Js 37844/18 - Seite 13 - Randnummer 46 Die Angeklagte: „stimmt“ „von was“ Randnummer 47 Um 00:27 Uhr: Randnummer 48 Der Angeklagte: „Mit Baby Krankenhaus“ „Das es 8hn ned gut geht“ „Wan Jugendamt Termin“ Randnummer 49 Die Angeklagte: „was für Spaß hast du eigentlich nochmal gemacht“ Randnummer 50 Der Angeklagte: „Termine da und da fuckt ab“ Randnummer 51 Die Angeklagte: „ja“ „ja nervt“ „wird bestimmt bald besser“ Randnummer 52 Der Angeklagte: „was meinst du“ Randnummer 53 Um 00:28 Uhr: Randnummer 54 Die Angeklagte: „ja was für Spaß“ Randnummer 55 Der Angeklagte: „Ich hoffe es das es besser wird“ Randnummer 56 Die Angeklagte: „oder warum hab ich nochmal überreagiert“, „ich muss ja auch zu jedem Termin“, „und alles mitmachen“ Randnummer 57 Um 00:29 Uhr: Randnummer 58 Der Angeklagte: „Als ich gesagt hab das du Sex spuren hast und das ned von mir ist mit Sex und so“ Randnummer 59 Die Angeklagte: was und so? was genau Randnummer 60 Der Angeklagte: „Weißt wie ich mein du hast so reagiert als wäre es mit jemand anderes passiert ist“ Randnummer 61 Um 00:30 Uhr: Randnummer 62 Die Angeklagte: „ja keine Ahnung du weißt das ich nur mit dir schlafe“ Randnummer 63 Um 15:33 Uhr: Randnummer 64 Der Angeklagte: „sicher“ Randnummer 65 Am darauffolgenden Tag, dem XX.XX.XXXX, schickt die Angeklagte dem Angeklagten um 19:17 Uhr über WhatsApp mehrere Bilder von X. Randnummer 66
- Geschehen nach X zweitem stationären Aufenthalt im X-Krankenhaus Randnummer 67 Am XX.XX.XXXX wurde X dem Entlassbericht zufolge in gutem Allgemeinzustand entlassen. Als Empfehlung wurde ausgesprochen, dass X sechsmal täglich 100-130 ml trinken solle. Die beiden Angeklagten wollten sich die Aufgaben rund um X Versorgung nun dergestalt aufteilen, dass grundsätzlich die Angeklagte für das Trinken - nachts wohl auch teilweise der Angeklagte - und der Angeklagte grundsätzlich für das Wickeln - nachts wohl teilweise auch die Angeklagte - zuständig ist. Dies berichtete die Angeklagte auch ihrer Schwester, die sich nun, insbesondere aufgrund der - aus ihrer Sicht - zu geringen Anteilnahme der Angeklagten an dem zweiten stationären Krankenhausaufenthalt X, verstärkt einbrachte. So brachte sie den Angeklagten einen Stubenwagen samt Matratze oder auch ein Medikament gegen Bauchschmerzen vorbei, was der Angeklagten X wieder als Einmischung empfand und ihn auch verärgerte. Am XX.XX.XXXX besuchte die Hebamme die Familie zuhause ohne Auffälligkeiten bei X festzustellen. X hatte weiter zugenommen. Am selben Tag besuchte auch die Zeugin X die Familie. X schlief während des Besuches in einer Babyschale. Ungeachtet dessen zeigte der Angeklagte der Zeugin X alle Funktionen der Babyschale. Die Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin, dass es für sie alles noch zu früh sei und sie zur Ruhe kommen wolle. Alles würde jetzt wieder von vorne anfangen. Die Zeugin X verließ die Familie schließlich mit dem Eindruck, dass sich X in einem guten Zustand befand. Randnummer 68 Die Angeklagten fingen am XX.XX.XXXX wieder an, ein Trinkprotokoll im Rahmen ihrer WhatsApp-Konversation zu führen. Randnummer 69 Der Angeklagte schrieb um 3:32 Uhr, „03:00Uhr“, „120ml“. Randnummer 70 An diesem Tag erkundigte sich auch X in einer WhatsApp-Nachricht an die Angeklagte nach dem Befinden. Randnummer 71 Um 20:03 Uhr schrieb sie „Na wie geht's euch?“. Um 20:22 Uhr schrieb die Angeklagte zurück „gut“, „aber X hat nicht so gut getrunken“. Randnummer 72 Die Angeklagte schrieb am XX.XX.XXXX gegen 4:33 Uhr „03:50“, „100ml“. Auch an diesem Tag fragte X über WhatsApp bei der Angeklagten um 12:30 Uhr nach „Na trinkt er heute besser?“ Randnummer 73 Das Verhältnis zwischen den Angeklagten hatte sich wieder beruhigt. Am XX.XX.XXXX schickte die Angeklagte gegen Mittag ebenfalls über WhatsApp ein Video, dessen Startbild ihren nackten Intimbereich mit gespreizten Beinen zeigt. In der Stunde danach wechseln sie noch einige Nachrichten u.a. über ein Gespräch wegen der Meerschweinchen, ohne aber dessen Inhalt mitzuteilen. Randnummer 74
- Geschehen vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX Randnummer 75 Trotz der Kenntnis um X Betreuungssituation vor diesem Wochenende, der schwierigen Situation für die beiden Angeklagten um X Versorgung, insbesondere aufgrund seiner Trinkschwäche, ihren Streitigkeiten, insbesondere rund um X Versorgung, der Kenntnis des bisweilen aggressiven Verhaltens des Partners sowie schließlich auch in Kenntnis des Umstandes, dass es Hinweise für eine Misshandlung X seit seinem ersten stationären Klinikaufenthalt (insbesondere auch in Form von sichtbaren Verletzungen, Kratzspuren und Hämatomen im Gesicht des Säuglings) bereits gegeben hatte, hatten die beiden Angeklagten X Betreuung in Form einer nahezu ausschließlichen Betreuung durch sie beide fortgesetzt. Darüber hinaus wurden X nach seinem ersten stationären Krankenhausaufenthalt bis zu diesem Wochenende von einem der beiden Angeklagten zumindest weitere teilweise massive Verletzungen beigefügt, darunter Brüche beider Schienbeine (etwa 1 - 2 Wochen alt gerechnet ab dem 16.10.), eine Schädelimpressionsfraktur am Hinterhaupt mit einer Knochenfragmentverlagerung Richtung Schädelinneres (deren Entstehungszeitraum über die getroffenen Feststellungen, zwischen dem XX.XX.XXXX und diesem Wochenende, hinaus nicht weiter eingrenzbar ist). Soweit weitere Rippenbrüche in einem Zeitraum von mindestens drei Wochen von einem der beiden Angeklagten verursacht wurden, ist nicht auszuschließen, dass diese auch schon vor dem ersten Krankenhausaufenthalt entstanden sein könnten. Darüber hinaus wies X in der Zeit vor oder zu Beginn dieses Wochenendes auch äußerlich weitere Spuren auf, die auf eine Misshandlung hindeuteten, namentlich ein Hämatom im Gesicht. Spätestens nachdem die teilweise massiven Verletzungen, insbesondere die Schädelimpressionsfraktur mit einer begleitenden Schwellung am Hinterkopf des Säuglings, entstanden waren, nahm auch derjenige der beiden Angeklagten, der X die massiven Verletzungen in der Vergangenheit nicht zugefügt hatte, zumindest billigend in Kauf, dass X durch den Verursacher dieser Verletzungen, auch in Zukunft roh behandelt und verletzt werden könnte, zumal beiden Angeklagten die Anzeichen und der Verdacht für eine Misshandlung X spätestens nach seinem ersten stationären Krankenhausaufenthalt ebenso bekannt waren, wie das bisweilen aggressive Verhalten des Partners. Randnummer 76 Auch am XX.XX.XXXX setzten die Angeklagten ihr Trinkprotokoll fort. Der Angeklagte schrieb 0:40 Uhr, „20:30“, „100ml“. Randnummer 77 Die Angeklagte schrieb um 1:05 Uhr „00:30 Uhr 100ml“. Um 01:09 Uhr schrieb sie „37,4°C“, am Morgen gegen 06:42 Uhr „05:00 Uhr 130ml“. Randnummer 78 Da der Angeklagte an diesem Tag Geburtstag hatte, verließ er die gemeinsame Wohnung, um mit einigen Freunden seinen Geburtstag zu feiern. Um 17:32 Uhr schrieb die Angeklagte über WhatsApp an den Angeklagten „16:30“, „130ml“. Anschließend schickte sie dem Angeklagten im Anhang zweier Nachrichten noch zwei Bilder, die den schlafenden X zeigen und schrieb dem Angeklagten in der nächsten Nachricht um 17:33 Uhr „sag liebe Grüße an alle und viel Spaß“. Randnummer 79 Um 23:21 Uhr erkundigte sich X wieder über WhatsApp bei der Angeklagten: „Na trinkt er heute besser?“. Die Angeklagte schrieb ihrer Schwester um 03:23 Uhr: „geht so“. In den frühen Morgenstunden des XX.XX.XXXX schrieb die Angeklagte gegen 03:24 Uhr über WhatsApp an den Angeklagten „3:00 Uhr 90ml“. Um 3:25 Uhr rief der Angeklagte dann die Angeklagte an und telefonierte zunächst vier Minuten mit ihr und um 3:30 Uhr noch einmal fünf Minuten. Der Angeklagte kehrte - vermutlich gegen 4:00 Uhr - in die gemeinsame Wohnung zurück. Randnummer 80 Um 7:42 Uhr am Morgen schrieb die Angeklagte erneut über WhatsApp an den Angeklagten „07:00 Uhr 80 ml“ Randnummer 81 Ihre Schwester X hatte sich an diesem Morgen um 7:22 Uhr über WhatsApp bei der Angeklagten erkundigt: „Und nimmt er zu?“, was die Angeklagte unter Verweis auf die fehlende Waage unbeantwortet ließ. Um 7:42 Uhr schrieb sie über WhatsApp, dass X eben 80 ml getrunken habe und 10 Minuten später, dass das zu wenig sei. Randnummer 82 Um 13:23 Uhr schrieb sie wieder dem Angeklagten „11:00 Uhr 80 ml“. Randnummer 83 Gegen 17:00 Uhr verließen die Angeklagten zusammen mit X die gemeinsame Wohnung. Um 17:57 Uhr fragte die Angeklagte den Zeugen X über WhatsApp, ob er heute Zeit habe. Die Angeklagten gingen in das Restaurant „X“ in der Nähe des Hauptbahnhofes in X und schrieben dem Zeugen X, dass er auch dorthin kommen solle. Gegen 18:30 Uhr traf der Zeuge X am Hauptbahnhof ein. Im dem genannten Restaurant traf er sich dann mit den beiden Angeklagten. Die Angeklagten blieben einige Zeit gemeinsam mit dem Zeugen X im Restaurant. Anschließend begleiteten die beiden Angeklagten samt X den Zeugen X zu einer Geburtstagsfeier in das Cafe X, eine Rauchergaststätte, worauf ein Schild an der Eingangstür ebenso hinweist, wie darauf, dass der Zutritt für Personen unter 18 Jahren nicht gestattet sei. Den Angeklagten war dabei zumindest bewusst, dass X, der zuletzt wegen einer Trinkschwäche stationär aufgenommen werden musste, an diesem Tag wieder zu wenig getrunken hatte. In der Gaststätte wurde - wie üblich - geraucht und anlässlich der Feier auch viel getrunken. Dementsprechend laut war es in der Gaststätte. Die Angeklagten setzten sich mit dem Zeugen X an einen Tisch. X stellten sie in einer Softtragetasche etwa vier Meter entfernt unter einen an der Wand aufgehängten Fernseher. Als X sehr laut schrie, hob die Zeugin X das Kind aus der Tragetasche und brachte es zu der Angeklagten, woraufhin diese sagte, dass sie das Kind zurücklegen solle. Auf die weitere Aufforderung, doch nach dem Kind zu schauen, verließen die Angeklagten zusammen mit dem Zeugen X das Cafe. Anschließend fuhr der Zeuge X die Angeklagten und X zurück in die Wohnung der Angeklagten, wo sie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr ankamen. Randnummer 84 In der Nacht weinte X viel. Beide Angeklagte waren die Nacht hindurch abgesehen von zwei Unterbrechungen von jeweils etwa zwei Stunden wach und beschäftigen sich beide in den Wachphasen auch mit umfangreichen Handyaktivitäten. Um 2:52 Uhr machte der Angeklagte mit seinem Handy ein Bild, dass ihn selbst zeigt, wie er den Säugling in eine Decke gewickelt auf dem Arm trägt. Zwischen 3 Uhr und 4 Uhr wurde bei Mika die Temperatur gemessen. X hatte zu diesem Zeitpunkt 38,6 °C Fieber, was mit dem Handy des Angeklagten um 3:42 Uhr bildlich festgehalten wurde. Die Angeklagte suchte um 6:37 Uhr mit ihrem Handy über eine Google-Suche „dr. X“. Um 6:40 Uhr suchte sie erneut über Google „dr. X“ (vermutlich um die Telefonnummer zu erfahren) und rief anschließend auf zwei Telefonnummern der Praxis Dr. X an. Die Anrufe dauerten 16 bzw. 28 Sekunden. Zu dieser Zeit war noch niemand in der Praxis, so dass bei beiden Rufnummern ein Anrufbeantworter geschaltet war, der die Sprechstundenzeiten der Praxis ab 8:00 Uhr sowie eine Handynummer für Notfälle ansagte. Um 6:45 Uhr versuchte die Angeklagte die Zeugin X telefonisch zu erreichen. Diese rief um 6:46 Uhr zurück. Bei dem Gespräch erzählte die Angeklagte der Zeugin X, dass es X nicht gut gehe, er unruhig sei, viel weine und nicht gut trinke, woraufhin ihr die Hebamme riet, das Kind zusammenzupacken und zu ihrem Kinderarzt zu fahren. Eine Verletzung am Penis des Säuglings erwähnte die Angeklagte nicht. Trotz des Rates der Zeugin X, gingen die Angeklagten nicht direkt zum Arzt.In der Zeit zwischen dem XX.XX.XXXX bis 6:54 Uhr am Morgen des XX.XX.XXXX wurden X, vermutlich durch einen festen Zug am Penis, mehrere blutende Risse am Penis in der Nähe der Peniswurzel zugefügt, die auch in das umliegende Hautgewebe bluteten und zu einem deutlichen Hämatom führten. Der Angeklagte stellte über sein Handy um 6:54 Uhr auf der Internetseite von Kinderarzt Dr. X folgende Frage: Randnummer 85 „Penis wird nicht steif durch evtl. Verletzung?“ Randnummer 86 Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte Kenntnis von der blutenden Verletzung an X Penis. Dass diese dem Säugling schwere Schmerzen verursachte, zumal sie eine sehr empfindliche Körperregion betraf, war dem Angeklagten bewusst. Auch der Angeklagten, war die schmerzhafte Verletzung am Penis des Säuglings spätestens in den frühen Morgenstunden bekannt, wann genau konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Randnummer 87 Neben der Verletzung an X Penis wurden dem Säugling von einem der beiden Angeklagten an diesem Wochenende eine weitere Verletzung im Windelbereich sowie etwa im gleichen Zeitraum, möglicherweise auch schon am Tag zuvor, weitere Verletzungen an Kopf, Rumpf und den Beinen zugefügt. Einer der beiden Angeklagten stieß dem Säugling ein Fieberthermometer mindestens 10 cm tief derart heftig in den Anus, dass die Spitze des Fieberthermometers ein kleines Loch in der Darmwand verursachte, durch das Kot in den Bauchraum des Säuglings gelangen konnte. Abgesehen von einem minimalen Einriss an der Haut am Anus war diese Verletzung aber zunächst nicht äußerlich erkennbar. Ebenfalls nicht sichtbar waren die Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Schädel des Säuglings, insbesondere geringe Blutungen unter die weiche Hirnhaut sowie eine geringfügige Verletzung der Hirnrinde (ersteres dem Säugling an diesem Wochenende oder auch einen Tag zuvor zugefügt, während letzteres auch davor entstanden sein kann, sowie die Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Rumpf des Säuglings, namentlich Rippenbrüche der
- und
- Hinterrippe rechts sowie eine Herz- und Lungenprellung. Daneben gab es auch äußerlich sichtbare Verletzungen, teilweise im Gesicht des Säuglings, etwa Hämatome an der Unterlippe und am Kinn (bläulich bzw. schon gelblich verfärbt) jeweils in einer Größe von ca. 5 mm, Einblutungen in das Augenweiß beider Augen, teilweise auch an weniger markanten Körperstellen, etwa ein 5 mm großes Hämatom am linken Knie, ein jeweils 5 - 10 mm großes Hämatom an beiden Füßen oder eine Risswunde in der Wangenschleimhaut im Mund. Wie diese Verletzungen im Einzelnen zustande kamen, ließ sich nicht sicher feststellen. Randnummer 88 Die Angeklagte beschäftigte sich in diesen Morgenstunden mit Handyaktivitäten. Darunter ein etwa zehn Minuten andauerndes Spiel mit einer X. Dabei spielte jeder der beiden zweimal bevor gegen 7:05 Uhr die Aufforderung an die Angeklagte kommt, sich das Ergebnis anzusehen. Gegen 8:50 Uhr sucht die Angeklagte über mehrere Minuten über Google nach „rattenkostüm“, „ratten kostüm für Frau“, „Rattenkostüme“, und beschäftigte sich mit Facebook. Um 8:54 Uhr fertigte sie mit dem Handy noch mehrere Bilder von dem Angeklagten und von sich zusammen mit dem Angeklagten. Randnummer 89 Gegen 9:15 Uhr erschienen die Angeklagten mit X bei dem Kinderarzt Dr. X. Obwohl beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zumindest von der blutenden, äußert schmerzhaften Wunde im Penisbereich wussten, unterließen sie es auf diesen Befund deutlich hinzuweisen und gaben bei der Anmeldung an, dass der Säugling 38,6 °C Fieber habe, sich erbreche sowie Wunden an der Phimose (Vorhautverengung) habe, wobei sie wahrheitswidrig, um den Befund zu verharmlosen, angaben, dass diese laut Hebamme auf eine möglicherweise zu enge Windel zurückzuführen seien. Die weiteren äußerlich sichtbaren Verletzungen, von denen sie wussten, dass sie Anzeichen für eine Kindesmisshandlung sein können, die Hämatome im Gesicht sowie die Einblutungen in das Augenweiß, ließen sie unerwähnt. Weder die Angeklagte noch der Angeklagte berichteten von einem zu tiefen Einführen des Fieberthermometers. Aufgrund der unvollständigen Angaben der Angeklagten wurde X auch nicht als dringend behandlungsbedürftig angesehen. Die Möglichkeit bei einer vollständigen Angabe der ihnen bekannten Verletzungen ihres Sohnes bei der Behandlungsreihenfolge vorgezogen zu werden, um das Leiden ihres Sohnes zu verkürzen, ließen sie, um die Situation zu verharmlosen, ungenutzt. Die durch die Verzögerung verursachten weiteren Schmerzen für ihren Sohn nahmen sie dabei zumindest billigend in Kauf. Randnummer 90
- Verhalten nach der Tat Randnummer 91 Die Angeklagten begaben sich mit X ins Wartezimmer. Um 9:40 Uhr suchte die Angeklagte erneut mit ihrem Handy im Internet nach „ratten kostüm für frau“ und beschäftigt sich mit Facebook. Um 9:40 Uhr schrieb der Angeklagte über WhatsApp an eine X: Randnummer 92 „Ne Hab die Nacht ned geschlafen“, „Die Nacht wahr Katastrophe“. Randnummer 93 Auf die anschließende Frage: „Hat dich dein Sohnemann auf trap gehalten“ antwortete der Angeklagte um 9:43 Uhr: „Ja leider ich glaube ich gebe dir mein Sohnemann Wan Knast du Babsitting machen für 1 oder 2 Jahre“ Randnummer 94 Kurz vor 10:00 Uhr schrieb der Angeklagte der Angeklagten über WhatsApp: Randnummer 95 Um 9:59 Uhr: Randnummer 96 „Du bist mein Leben Baby egal was passiert du und ich sind unzertrennlich weil wir beide zsm gehören und das wird auch so für immer“, „Bleiben mein Engel“, „Du bist“, „Mein kleines“, „Süsses Ratten Baby“, „Meine kleines süßes Baby“. Randnummer 97 Um 10:00 Uhr: Randnummer 98 „Du bist nur meins und wäre dich anfassen tut“, „Breche ich ihn die handy wäre gegen dich geht“, „ist auch gegen mich und ich werde dich“, „Verteidigen“. Randnummer 99 Um 10:01 Uhr: Randnummer 100 „Weil du mei kleiner“, „Süsser engel“ „Bist“, „Du bist die“, „Person wo mir Kraft gibt wo mich“ „Immer auf helfen“, „Tut“. Randnummer 101 Um 10:02 Uhr: Randnummer 102 „Du bist meine Baby Ratte“. Randnummer 103 Gegen 10:00 Uhr wurde X von einer Arzthelferin, der Zeugin X gewogen, was diese um 10:04 Uhr in das Computersystem der Praxis eintrug. Der Zeugin fiel an X bei dem kurzen routinemäßigen Wiegen, bei dem die Arzthelferinnen den Säuglingen die Windel regelmäßig anlassen, nichts Außergewöhnliches auf. Randnummer 104 Etwa 40 Minuten später wurde X von der Zeugin Dr. X untersucht. Dieser fiel auf, dass das Kind ausgezogen auf der Liege lag und wimmerte, während sich beide Angeklagte mit den Handys beschäftigten. Bei der Anamnese gab die Angeklagte dann erneut an, dass X nachts 38,6° C Fieber gehabt habe, wenig trinke, sich häufig erbreche und sich nicht beruhigen lasse. Die Angeklagte erklärte zudem, dass die Hebamme letzte Woche da gewesen und alles in Ordnung gewesen und die „Rötung am Penis“ auf eine zu feste Windel zurückzuführen sei. Überdies sei der Vater mit dem Kind am Wochenende kurz alleine gewesen. Die Angaben der Angeklagten ergänzte sie in dem Computersystem der Praxis unter Anamnese (A) zu dem bereits bei der Anmeldung erfolgten Eintrag. Randnummer 105 Bei der anschließenden Untersuchung stellte die behandelnde Ärztin fest, dass der Säugling ein graues Hautkolorit aufwies, wimmerte, an beiden Augen Einblutungen an den Konjunktiven, ein Hämatom unter dem linken Augenlied, ein ca. Ein-Cent-Stück großes Hämatom am Kinn rechts, mehrere Kratzspuren im Gesicht, deutliche Quetschverletzungen sowie teilweise blutende Hautverletzungen am Penis und den Hoden zeigte. Die Zeugin Dr. X hatte aufgrund des Verletzungsbildes, insbesondere der deutlichen Verletzungen am Penis sowie den Einblutungen in den Augen den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung und schloss insbesondere aufgrund des Hautkolorits darauf, dass sich X in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befand. Sie ließ daraufhin - ohne weitere Untersuchungen anzustellen - die Angeklagten mit X im Behandlungszimmer zurück, um ungestört mit dem X-Krankenhaus telefonieren zu können. Zur Sicherheit ließ die Zeugin Dr. X eine ihrer Arzthelferinnen, die Zeugin X, bei den Angeklagten im Behandlungszimmer. Randnummer 106 Frau Dr. X telefonierte daraufhin wegen ihres Verdachts auf Kindesmisshandlung mit dem X-Krankenhaus und vereinbarte, auf der Überweisung den Verdacht auf eine Gerinnungsstörung anzugeben, da sie die Eltern bislang nicht über ihren Verdacht in Kenntnis gesetzt hatte und auch nicht setzen wollte. Ihre Feststellungen im Rahmen der Untersuchung - auch zu dem Verhalten der Eltern - und das Telefonat mit der Klinik vermerkte sie um 11:02 Uhr im Computersystem der Praxis. Um 11:11 Uhr vermerkte sie zudem ihre Diagnose: Ausschluss von Sepsis + Ausschluss von Gerinnungsstörung + Verdacht auf Kindesmisshandlung. Um 11:13 Uhr wurde eine Klinikeinweisung in das X-Krankenhaus gedruckt. Randnummer 107 Die Angeklagte zu
- hatte unterdessen sowohl die Zeugin X als auch die Zeugin X gegen 10:58 Uhr (X) bzw. 11:00 Uhr (X) über die sofortige Einweisung ins Krankenhaus informiert. Dabei erklärte sie, dass X etwas am Penis habe. Als die Angeklagten im Behandlungszimmer auf das Eintreffen des Rettungswagens warteten, sagte die Angeklagte zum Angeklagten: „Willst Du nicht den X anrufen, ich habe keinen Bock, dass ich mit dem Kleinen alleine im Rettungswagen sitzen muss.“ Um 11:15 Uhr telefonierte sie dann mit dem Zeugen X. Randnummer 108 Während des Aufenthaltes der Angeklagten in der Praxis (vermutlich als sie im Behandlungszimmer auf die Ärztin warteten) fertigte der Angeklagte X eine Videoaufnahme mit seinem Handy. Er filmte, wie X auf einer Liege im Behandlungszimmer in eine Decke gewickelt auf dem Rücken lag und die Augen geschlossen hatte. Die Angeklagte legte ihren Kopf zunächst an X Kopf. Der Angeklagte sagte: „Na wer soll dir jetzt die Muschi lecken“, woraufhin die Angeklagte X auf die Wange küsste und ihren Kopf von X wegnahm. Der Säugling machte die Augen kurz auf, schrie etwa 2 Sekunden, wimmerte kurz, machte aber dann die Augen zu und war still. Der Angeklagte ging dann mit seinem Handy immer näher an den Kopf des Kindes, wodurch der Kopf des Kindes (wie bei einem Zoom), immer größer erschien, bis nur noch Teile des Gesichts in Nahaufnahme zu sehen sind. Als das Handy an die Nase des Säuglings stieß, riss der Säugling plötzlich die Augen auf und zuckte mit einem erschrockenen Gesichtsausdruck zusammen, wobei man die Einblutungen im linken Auge, allerdings in Form einer scharfen Sichel um die Iris herum deutlich erkennen kann, wohingegen im rechten Auge nahezu keine Einblutung zu erkennen ist. Im Gesicht des Säuglings ist das Hämatom am Kinn deutlich zu erkennen. Eine auffällig blasse Gesichtsfarbe ist nicht zu erkennen. Die Frage, ob die im Vergleich zu der Wahrnehmung der Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas kräftigere Hautfarbe möglicherweise der intensiveren Farbdarstellung oder automatischen Farbkorrektur des Videoprogramms des Handys geschuldet ist, konnte die Kammer ebenso wenig klären wie diejenige, ob die im Vergleich zu den auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus weniger ausgeprägt erscheinenden Einblutungen in das Augenweiss eventuell auf eine ähnliche automatische Korrekturfunktion in Bezug auf rote Augen zurückzuführen ist. X fing daraufhin einige Sekunden an zu schreien. Der Angeklagte sagte mit einem scherzhaften Ausdruck in der Stimme: „Oh mein Gott“. Die Angeklagte sagte daraufhin: „Gemein“ und nahm X von der Liege auf ihren Arm. Der Angeklagte sagte noch: „Sehen wir uns den Schreihals an“ sowie eine unverständliche Bemerkung wobei die Begriffe „Ratte“ und „kleine Ratte“ fallen. Randnummer 109 X wurde im Rettungswagen in Begleitung eines Notarztes in das X-Krankenhaus gebracht. Dort gab die Angeklagte in Rahmen der Anamnese gegenüber Frau Dr. X an, dass ihr am Vortag aufgefallen sei, dass X anders sei als sonst. Er habe sich nicht zu den Mahlzeiten gemeldet, sondern habe geweckt werden müssen. Er habe kaum getrunken, mehrfach gespuckt und in der Nacht einmal viel erbrochen, wobei der Stuhlgang normal sei. Heute habe er dann 80 g getrunken ohne zu erbrechen. Der Vater habe heute Nacht das Kind gewickelt und habe Blut in der Windel gesehen. Er habe ihr fünf Minuten später Bescheid gegeben. Zuvor sei beim Wickeln alles in Ordnung gewesen. In der Nacht habe X viel geweint. Er habe 38,6° C Fieber gehabt. Die Angeklagte berichtete weiter, dass ihr erstmals am Samstag Einblutungen in den Augen aufgefallen seien und ihnen ein blauer Fleck am Kinn aufgefallen sei. Der Angeklagte fragte daraufhin, ob das von seiner eigenen Halskette kommen könne, wenn er X auf dem Arm halte.Er nehme die Kette meistens ab, damit X keine blauen Flecke bekomme und die Leute nicht denken, dass sie ihr Kind nicht gut behandeln. In der Aufnahmesituation betonen beide Eltern, dass sie ihrem Kind nie etwas antun, nie wehtun würden. Das Kind sei fast immer bei ihnen, die Angeklagte lasse den Vater mit dem Kind allenfalls kurz alleine, allerdings sei der Angeklagte fürs Wickeln zuständig und sie für das Füttern. Randnummer 110 Bei den Untersuchungen wurde festgestellt, dass X sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand bei schlankem Ernährungszustand befand. Der Kreislauf war zentralisiert. Die Haut des Säuglings war blass, grau, und marmoriert. In der Mundhöhle fanden sich rechts oben und unten jeweils in den Wangentaschen wenige mm große Einrisse, unten mit einem leichten Hämatom. Am Kinn befand sich ein 5 mm durchmessendes livides (bläuliches) Hämatom, an der Wange links ein grün-gelbliches Hämatom circa 5 mm groß. Medial der Iris zeigte sich in beiden Augen ein sog. Hyposphagma, eine scharf begrenzte Blutung aus konjunktivalen Gefäßen unter die Bindehaut. Am Knie links wurde ein 5 mm großes, blass-livides (bläulich) Hämatom festgestellt. An den Füßen zeigten sich beidseitig 5 - 10 mm, überwiegend rundliche Rötungen, am rechten Fußrand lateral streifige Rötungen. Am Penis wurden 2 bis 3 offene Wunden knapp unter der Peniswurzel festgestellt, die bei Berührung rasch bluteten sowie ein umgebendes Hämatom. Wegen des Aussehens der Verletzungen von X wird auf die Lichtbilder Bl. 1419 - 1424 d.A. sowie die Lichtbilder aus dem Sonderband Verletztenbilder verwiesen. Am Thorax wurden zunächst keine äußerlichen Verletzungen festgestellt. Das Abdomen war weich und zeigte keine Abwehrspannung. Die Augen waren eng, rund und isocor und zeigten eine prompte Reaktion bei Lichteinfall. Randnummer 111 An einem Kaffeeautomaten in der Klinik hatte die inzwischen eingetroffene Zeugin X gegen 12:30 Uhr mit dem Angeklagten gesprochen. Zu dieser Zeit hatten die Angeklagten noch keine genauen Befunde bzw. Diagnosen erhalten. Der Angeklagte gab an, dass er beim Wickeln in der Nacht die Deformation am Penis festgestellt habe, sehr erschrocken sei und die Windel wieder zugemacht habe. Die Angeklagte warf dem Angeklagten noch vor, dass er sie alleine gelassen habe, da ihm das Saufen mit den Freunden wichtiger gewesen sei. Die Angeklagte verwies wieder darauf, dass sie für das Füttern zuständig sei und der Angeklagte für das Wickeln. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Zeugin X noch, dass ihm die Untersuchung des Penis sehr wichtig sei, da er als Kind auch so eine Verletzung gehabt habe, und dies vielleicht vererbt sei. Randnummer 112 Am Mittag dieses Tages erfolgte gegen 13:15 Uhr dann ein ausführliches Gespräch der Zeugin Dr. X mit den Angeklagten im Beisein der Zeugin X. Dabei konfrontierte Frau Dr X die Angeklagten nunmehr mit ihren Feststellungen, namentlich mehrere Hämatome im Gesicht und den Füßen sowie Einblutungen in die Bindehaut, sowie mit dem Verdacht, das Letzteres auf ein Schütteltrauma zurückzuführen sei. Daraufhin führte die Angeklagte aus, dass sie genau das habe verhindern wollen, weshalb sie sich ja auch an das Jugendamt gewandt habe. Beide Angeklagte erklärten die Verletzungen nicht. Als die Angeklagte dann auf den Angeklagten einredete, dass er doch sagen solle, wenn etwas gewesen sei, gab der Angeklagte an, X vielleicht beim Bäuerchen machen zu dolle auf den Rücken geschlagen zu haben. Ein Schütteln stritten beide Angeklagten jedoch ab. Ebenso wehrten sie sich gegen den Vorwurf der Kindesmisshandlung. Dabei wirkte der Angeklagte, der seine Sonnenbrille dabei zerdrückte, auf die Zeuginnen Dr. X und X sehr angespannt. Zum Ende dieses Gesprächs wurde den Angeklagten erklärt, dass X in die Obhut des Jugendamtes genommen werde und sie ihren Sohn nur noch in Begleitung des Personals der Klinik bzw. der Zeugin X besuchen dürfen, was die Angeklagten akzeptierten. Randnummer 113 Um 14:01 Uhr rief die Angeklagte erneut bei der Zeugin X an und teilte ihr mit, dass sich der Angeklagte wieder beruhigt habe. Die Misshandlungsvorwürfe stritt sie weiter ab. Um 15:48 Uhr telefonierte sie mit der Zeugin X und berichtete von den Vorwürfen. Auf die Frage der Zeugin X, ob ihr Mann mit X alleine gewesen sei, erwiderte die Angeklagte, dass dies eigentlich nicht der Fall gewesen sei, sie aber auch mal schlafen müsse. Die Zeugin X sagte der Angeklagten noch am Telefon, dass sie den Kontakt nunmehr abreche. Randnummer 114 In einer an diesem Nachmittag ab etwa 14:20 Uhr geführten WhatsApp-Konversation mit „X“, einer gemeinsamen Bekannten der Angeklagten und dem Zeugen X, schrieb die Angeklagte im Anschluss an das Telefonat mit der Zeugin X: Randnummer 115 Um 15:55 Uhr: Randnummer 116 „Hallo X“, „Sei mir nicht böse aber momentan geht es mir sehr schlecht“. Randnummer 117 Um 15:56 Uhr: Randnummer 118 „habe eine schwere Zeit“ Randnummer 119 Anschließend suchte sie über Google nach dem X-Zentrum, dort unter anderem auch nach der Telefonseelsorge. Am Abend gegen 18:00 Uhr trafen sich die Angeklagten mit dem Zeugen X. Um 19:39 Uhr telefonierte die Angeklagte mit ihrer Schwester. Sie teilte ihr mit, dass alles schwierig und kompliziert sei, dass es X nicht gut gehe und er ihnen weggenommen worden sei. Der Angeklagte zu
- sei nachts nachhause gekommen und beim Wickeln sei alles voller Blut gewesen. X habe dann auch noch Fieber entwickelt und habe erbrochen, woraufhin man sich entschlossen habe, montags zum Kinderarzt zu gehen. Dem Angeklagten schickte die Angeklagte um 20:55 Uhr mehrere Bilder von sich im Rahmen ihrer WhatsApp-Kommunikation, die die Angeklagte teilweise in Unterwäsche posierend, teilweise nackte intime Körperteile zeigen. Den gesamten Chatverlauf mit dem Angeklagten über WhatsApp an diesem Tag löschte die Angeklagte später. Randnummer 120 Im Rahmen der Blutuntersuchungen im X-Krankenhaus hatte sich unterdessen im Laufe des Tages gezeigt, dass auch die Entzündungsparameter bei X laborchemisch deutlich erhöht waren. Ohne die Ursache näher zu kennen, wurde infolgedessen auch mit einer antibiotischen Therapie begonnen. Am Abend verschlechterte sich der Zustand des Säuglings zunehmend. Er entwickelte einen dicken, festen Bauch, begann gegen 22:30 Uhr gallig zu erbrechen. Im Rahmen einer Sonographie um 22:50 Uhr war keine Peristaltik mehr sichtbar, woraufhin der Säuglingsnahrungskarenz gehalten und über eine Magensonde ernährt wurde sowie die antibiotische Behandlung angepasst wurde. Noch am Abend wurde er im Rettungswagen mit ärztlicher Begleitung in die Uniklinik X verlegt. Randnummer 121 Dort wurde X aufgrund des Aufnahmebefundes, des Verdachts einer Hohlorganperforation (einer Verletzung eines Bauchorgans), auf die Kinderintensivstation zur Vorbereitung der Laparotomie im OP verlegt, im Rahmen deren dann der Bauchraum notfallmäßig eröffnet wurde. Hierbei wurde eine kleine Perforation am Übergang vom Mastdarm zum Dickdarm, mindestens 10 cm vom Anus entfernt, mit Austritt von Darmflüssigkeit in den Bauchraum festgestellt, die eine Sepsis zur Folge hatte. Im Rahmen der Operation bekam X einen künstlichen Darmausgang und wurde zunächst künstlich ernährt. Randnummer 122 Am Morgen des XX.XX.XXXX rief die Angeklagte mehrfach bei der Zeugin X an und wollte Informationen zu der Verlegung ihres Sohnes nach X. Auf die Information zu der durchgeführten Operation erklärte die Angeklagte, dass sie nichts mit Absicht getan haben. Da die Schwester der Angeklagten nunmehr die überlassene Wiege zurückgefordert hatte, vereinbarten sie an diesem Vormittag ein Treffen für deren Übergabe auf der Arbeitsstelle der Zeugin. Ihre Chefin nahm die Wiege dann für die Zeugin X entgegen. Die zuvor überlassene Matratze und das Spannbetttuch fehlten. Dabei trat der Angeklagte gegenüber der Zeugin X als auch deren Chefin gegenüber aggressiv auf. Randnummer 123 An diesem Tag putze zumindest der Angeklagte die gemeinsame Wohnung. Ob auch der Zeuge X dabei half, konnte die Kammer nicht feststellen. Gegen Mittag rief die Angeklagte erneut ihre Schwester an und erzählte ihr, dass X mal aus dem Maxi Cosi gefallen sei, als sie mit dem Zeugen X mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Die Angeklagte erwähnte dann auch noch, dass X beim Anziehen vielleicht zu fest gedrückt worden sein könnte. Randnummer 124 Am XX.XX.XXXX rief die Angeklagte morgens erneut bei der Zeugin X an und berichtete, dass sie Kontakt zu ihrer Schwester gehabt habe und die Zeugin X mit ihr telefonieren dürfe. Mittags schrieb die Angeklagte über WhatsApp mit ihrer Schwester, u.a. darüber, warum sie die Wiege zurückgefordert habe. Randnummer 125 Um 12:16 Uhr schrieb X: Randnummer 126 „Weil sie für den Kleinen war“, „Und der ist ja jetzt erst mal nicht mehr da leider“. Randnummer 127 Um 12:17 Uhr schrieb die Angeklagte zurück: „ja“, „da habe ich versagt“, „so wie du es schon voraus gesagt hast“. Randnummer 128 Gegen 14:00 Uhr rief dann die Schwester der Angeklagten bei der Zeugin X an und berichtete, dass die Angeklagte ihr erzählt habe, dass X bei einem Vorfall im Auto aus der Babyschale gefallen sei. Sie erwähnte auch gegenüber der Zeugin, dass der Angeklagte zu
- total aggressiv gewesen sei und ihr gedroht habe, und auch ihre Schwester habe wissen wollen, mit wem sie alles geredet habe. Am Nachmittag rief die Angeklagte gegen 15:45 Uhr abermals bei der Zeugin X an und erkundigte sich nach dem Befinden ihres Sohnes. Dabei erklärt sie nun weinend, dass ihr niemand gezeigt habe, wie man das Fieberthermometer benutze. Sie hätten nichts mit Absicht gemacht. Sie hätten sich mit der Zeugin treffen und die Verletzungen erklären wollen. Sie gab weiter an, dass sie sich nicht getraut hätten, im Beisein der Ärztin darüber zu sprechen. Während der Angeklagte sich darüber empörte, dass er seinen Sohn am Montag ins Krankenhaus gebracht habe und nun immer mehr Verletzungen dazu kämen, betonte die Angeklagte, dass sie doch extra Unterstützung geholt hätten, da sie niemanden gehabt hätten. Die Angeklagte rief dann erneut bei der Zeugin X an, um die Verletzungen zu erklären. Die Angeklagte wurde im Rahmen des Telefonates darauf hingewiesen, dass die Polizei bereits ermittele und auf sie zukommen werde. Die Angeklagte gab erneut Unfälle als Ursache für die Verletzungen an und beteuerte, dass sie nichts mit Absicht gemacht habe. Ihr habe niemand gezeigt, wie man mit einem Fieberthermometer umgehe. Auch der Angeklagte habe keinerlei Erklärungen. Randnummer 129 Am XX.XX.XXXX wurde die Wohnung der beiden Angeklagten zwischen 8:00 Uhr und 8:50 Uhr durchsucht. Dabei wurde unter anderem ein Fieberthermometer auf dem Wickeltisch im Schlafzimmer aufgefunden und sichergestellt. Zu dem genauen Aussehen des Thermometers wird auf das Lichtbild Bl. 446 u. 1402 d.A. verwiesen. Im Zusammenhang mit der Durchsuchung erklärte die Angeklagte zu
- nach vorangegangener Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht, dass sie zur Klärung der Umstände, wie es zu den Verletzungen ihres Sohnes gekommen sei, beitragen werde. Letzteres wiederholte sie auf der Fahrt zur Polizeidienststelle der Polizeiinspektion X im Streifenwagen und ergänzte, dass sie auf jeden Fall den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs aus der Welt schaffen wolle, weil dieser nicht stimme. Randnummer 130 Als den Angeklagten auf der Dienststelle der Polizei auf deren Wunsch hin ermöglicht wurde, eine Raucherpause auf dem Innenhof der Polizeidienststelle zu machen, erklärte die Angeklagte zu
- spontan, dass sie sich das Ganze wirklich anders vorgestellt habe. Sie habe sich als Mutter nicht getraut zuzugeben, dass sie total überfordert mit der Situation gewesen sei und sie eine 24-Stunden Betreuung für ihren Sohn gebraucht habe, wie eine Mutter-Kind-Einrichtung. Anschließend ergänzte sie, dass ihr niemand gezeigt habe, wie man ein Fieberthermometer benutze und erklärte nochmals, an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken zu wollen. Randnummer 131 Am XX.XX.XXXX trafen sich die Angeklagten mit der Mutter der Angeklagten in einer Gastwirtschaft in X, da die Angeklagte um ein Treffen gebeten hatte. Bei diesem Treffen war auch der Zeuge X anwesend. Dabei gaben die Angeklagten an, dass X Verletzungen auf mehrere Unfälle zurückzuführen seien. Die Angeklagte gab an, dass sie an dem Geburtstag des Angeklagten überfordert gewesen sei. Der Angeklagte sei aber entgegen ihrer Bitte, zuhause zu bleiben, weggegangen und erst gegen vier Uhr nachhause gekommen. Die Verletzungen seien beim Fiebermessen entstanden. Der Angeklagte habe X zu fest auf den Wickeltisch gedrückt. Auch sei X mal vom Wickeltisch heruntergefallen. Zudem sei X im Auto des Zeugen X aus dem Maxi Cosi gefallen. Auch der Zeugin X hatte die Angeklagte die Verletzungen im Darm als mögliche Folge des zu tiefen Einführens des Fieberthermometers erklärt, wobei sie als Begründung hinzufügte, dass sie das gemacht habe, um die Temperatur genauer bestimmen zu können. Die weiteren Verletzungen am Kopf und den Rippen stellte sie als Folge eines Unfalls mit dem Pkw des Zeugen X dar, als der Maxi Cosi beim Bremsen verrutscht sei. Die Verletzungen am Penis seien beim Wickeln passiert. Randnummer 132 Nach der Festnahme der beiden Angeklagten bat die Angeklagte die Zeugin X nach den Meerschweinchen in der Wohnung der Angeklagten zu schauen. Als die Zeugin in der Wohnung war, wollte auch der Zeuge X die Angeklagten besuchen. Im Gespräch über die Vorwürfe gegenüber den Angeklagten bestätigte der Zeuge X der Zeugin X auf deren Frage nach einem Verkehrsunfall, dass es einen Vorfall in seinem Pkw gegeben habe. Im Übrigen ergänzte der Zeuge noch, dass X auch häufiger von der Couch oder dem Wickeltisch gefallen sei. Randnummer 133 Unmittelbar nachdem den Angeklagten der Haftbefehl des Amtsgerichts X am XX.XX.XXXX in deren Wohnung eröffnet worden war, äußerte die Angeklagte, ungefragt und spontan: „Was? Aber das mit dem Thermometer war doch ein Versehen.“ Randnummer 134 In der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X gab die Angeklagte zunächst - wie es ihr von Seiten der Vollzugsbediensteten auch geraten worden war - vor, sich wegen Betrugs und Unterschlagung in Untersuchungshaft zu befinden. Nach einigen Tagen aber begann sie doch über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu berichten. Als sie nach etwa einer Woche ihre Zelle mit der Zeugin X teilte, berichtete sie der Zeugin, von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs an ihrem Kind. Dabei stritt sie zunächst ab, ihrem Kind das Fieberthermometer zu weit in den Po gesteckt zu haben. Nachdem die Angeklagte in einem ihrer Gespräche (der genaue Gesprächspartner konnte nicht festgestellt werden) die Fehlinformation erhalten hatte, dass bei den Tatvorwürfen auch eine Sicherungsverwahrung möglich sei, änderte sich das Auftreten der Angeklagten und ihr Verhalten gegenüber den Mitinsassinnen deutlich, wobei die Angeklagte in dieser Zeit auch erwogen hatte, auf „Psycho-Depp zu machen“, um Therapie statt Sicherungsverwahrung zu bekommen, was sie ihrer Zellengenossin X berichtete. Sie begann in der Hofstunde vielen Mitinsassinnen (so auch den Zeuginnen X, X, X und X) von den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu erzählen und ihr Verhalten zu erklären. Dabei sprach sie viele Mitinsassinnen an und ging dabei sogar von Gruppe zu Gruppe. In einem etwa einstündigen Gespräch mit den Zeuginnen X und X berichtete sie zu den festgestellten Verletzungen und den Ursachen. Dabei berichtete sie im Wesentlichen, dass sie X das Thermometer zu weit in den Popo geschoben bzw. es mit dem Thermometer übertrieben habe, sie dies mehrfach gemacht habe, wodurch der „Dammdurchbruch“ und die „Blutvergiftung“ entstanden seien. Als Begründung hierfür gab sie mitunter an, dass sie habe wissen wollen, wie weit das Fieberthermometer hineingehe. Zu den weiteren Verletzungen (Knochenbrüchen) schilderte sie im Wesentlichen den Vorfall im Pkw des Zeugen X als der Maxi Cosi verrutscht oder ihr das Kind auch mal heruntergefallen sei. Die Verletzungen am Penis begründete sie nunmehr damit, dass ihr Freund den Penis mit einem scharfen Gegenstand verletzt habe als er seinen Sohn habe beschneiden wollen. Während sie sich zu weiteren Handlungen des Mitangeklagten im Wesentlichen darauf beschränkte, dass er auch böse Sachen an dem Kind gemacht habe und schon öfter Blut in der Windel gewesen sei, was auch vor dem letzten Besuch beim Kinderarzt der Fall gewesen sei. X habe in diesen Tagen viel geschrien, man habe mit dem Arztbesuch aber gewartet. Zu ihrer Person schilderte sie u.a. sexuelle Phantasien aus der Vergangenheit, u.a. dass es sie erregt habe, Kinder zu befriedigen, womit sie auch ihre Angst vor einer Sicherungsverwahrung begründete. Hauptinhalt der Gespräche war dabei nicht nur die Frage nach der Sicherungsverwahrung, sondern auch, was man für die geschilderten Handlungen überhaupt an Strafe bekomme. Demgegenüber ging sie auch auf Nachfragen der Mitinsassinnen auf ihr Kind nur am Rande ein. Insbesondere bekundete sie, gar nicht genau zu wissen, wie es X jetzt gehe. Randnummer 135 Da das auffällige Verhalten der Angeklagten den Vollzugsbediensteten nicht unbemerkt blieb und sie sich auch an den Anstaltspsychologen gewandt hatte, dem sie auch von ihren Phantasien und Ängsten (etwa, dass sie beim Stillen Lust empfunden habe) berichtete, wurde letztlich eine Begutachtung der Angeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit sowie zu den möglichen Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet. Randnummer 136 X wurde am XX.XX.XXXX in gutem Allgemeinzustand, nach anfänglichen Verdauungsproblemen mit problemloser Darmpassage bei künstlichem Darmausgang zur Pflegemutter entlassen. Festgestellt wurden im Klinikum X letztlich eine generalisierte Peritonitis (Baufellentzündung) bei traumatischer Rektumperforation, eine traumatische subarachnoidale Blutung unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal gelegene Blutkoageln frontal rechts sowie temporal beidseits), frontale Hygrome (eine Flüssigkeitsansammlung um das Gehirn vorne), eine Sprengung der Lambdasutur (einer Schädelnaht), eine occipitale Schädelimpressionsfraktur (nach Innenverlagerung eines Knochens am Hinterkopf Richtung Gehirn), Rippenbrüche (nicht verschobene Rippenbrüche der
- und
- Hinterrippe rechts), eine Lungenprellung, eine Herzprellung, ein geschwollener Penis, insbesondere eine traumatische Penisblutung mit Hämatomen und semizirkulär basisnahe Hautdefekte (Schnitt-/bzw. Risswunde), zahlreiche Hautunterblutungen im Gesicht (Hämatom an der Unterlippe/Kinn in einer Größe von ca. 5 mm groß) und an den Füßen, Einblutungen ins Augenweiß beidseits, eine Risswunde der Wangenschleimhaut rechts im Mund, eine minimale Rhagade bei 6 Uhr (ein kleiner Einriss der Haut am Anus). Daneben ergab sich der Verdacht auf kortikale Läsionen temporal beidseits, der Verdacht auf ältere Rippenbrüche sowie der Verdacht auf ältere Schienbeinbrüche beidseits sowie die Verdachtsdiagnose Kindesmisshandlung. Randnummer 137 Der künstliche Darmausgang konnte zurückverlegt werden. X hat sich zwischenzeitlich von den Operationen gut erholt und den körperlichen und organischen Rückstand gut aufgeholt. Insgesamt ist er nunmehr altersgemäß entwickelt. Lediglich im Rahmen der Grobmotorik hat X noch Defizite, wobei nicht sicher feststeht, ob diese auf das Tatgeschehen zurückzuführen sind. X muss sich weiterhin sechsmonatigen Kontrolluntersuchungen unterziehen. Randnummer 138 Am XX.XX.XXXX wurde der Zeuge X zunächst zum Ergänzungspfleger, am XX.XX.XXXX zum Amtsvormund bestellt. Die Angeklagten haben seit dem XX.XX.XXXX keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Sohn. Dies geschieht aktuell im Einvernehmen mit den Angeklagten, die beide mit dem Amtsvormund in Kontakt stehen. III. Randnummer 139 Einlassung der Angeklagten Randnummer 140
- Angeklagte zu
- Randnummer 141 a) Gegenüber dem zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. X erläuterte die Angeklagte das Geschehen und dessen Hintergründe im Rahmen ihrer Exploration am XX.XX.XXXX im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 142 Ganz allgemein gab sie zum Geschehen an, dass sie eingesehen habe, dass sie keine gute Mama sei, denn das hätte nicht passieren dürfen. Randnummer 143 Auf Frage des Sachverständigen nach der festgestellten Darmperforation erklärte die Angeklagte, nachdem der Sachverständige ihr vorher erläutert hatte, um was es sich bei einer Darmperforation handelt (die Angeklagte hatte zuvor immer von einem „Dammdurchbruch“ gesprochen), dass dies auf keinen Fall mit den Fingern passiert sei. Sie habe ihr Kind noch nie da im Analbereich angefasst, sie habe nur die Pofalten saubergemacht. Sie wisse nicht, wie die Darmperforation entstanden sein könne. Sie könne sich vorstellen, dass das durch das Fieberthermometer passiert sei. Es habe ihr ja niemand gezeigt, wie man bei einem kleinen Säugling Fieber misst. Auf Nachfrage wie sie dies gemacht habe, erläuterte die Angeklagte, dass sie den Säugling auf dem Rücken liegen gehabt habe, die Beinchen auseinander, sie abgestützt und das Fieberthermometer in den Po eingeführt habe. Sie habe das Thermometer etwa zwei Zentimeter eingeführt (zeigte auf Nachfrage des Sachverständigen - wie dieser im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtete - bis zum Mittelgelenk ihres Zeigefingers, was der Sachverständige - wie er weiter bekundete - auf etwa 5 cm schätze). Dies habe sie sich im Krankenhaus zeigen lassen. Sie müsse einräumen, dass sie es einmal zu tief eingeführt und die Hebamme dies mitbekommen habe. Auf deren Hinweis, dass dies zu tief sei, habe sie es später weniger tief reingesteckt. Auch der Angeklagte zu
- habe Fieber gemessen mit dem Fieberthermometer, wobei sie nicht beobachtet habe, wie tief er das Thermometer eingeführt habe. Darüber habe man auch nicht gesprochen. Ob er alles richtiggemacht habe, könne sie nicht wissen. Sie habe sich nicht davon überzeugt. Randnummer 144 Zur Penisverletzung befragt gab sie zunächst an, dass Ismail auch einmal so etwas gehabt habe. Sie könne nicht sagen, wie es zu der Penisverletzung gekommen sei. Das habe sie erst Samstagnacht von Ismail gezeigt bekommen. Sie habe es vielleicht auch erst seit Sonntag gewusst. Das wisse sie nicht mehr. Der Angeklagte zu
- habe damit nicht zum Arzt gewollt. Sie hätten dann gegen Morgen nach dem Kinderarzt gegoogelt und nachgesehen, von wann bis wann der seine Praxis geöffnet habe. Auf Frage, wie es zu einer Gehirnblutung bei dem Kleinen gekommen sein kann, erklärte die Angeklagte, dass es möglicherweise beim Bremsen im Auto von X passiert sei. Es sei damals eine schwierige Situation gewesen, denn der Angeklagte zu 2.habe eine thyreotoxische Krise wegen einer Schilddrüsenüberfunktion gehabt und sei unruhig und unbeherrscht gewesen. Sie habe den Kleinen ins Krankenhaus bringen wollen und der Maxi Cosi und das Kind im Maxi Cosi seien nicht angeschnallt gewesen, da sie nicht gewusst habe, wie das gehe. Randnummer 145 Zu den Rippenbrüchen bei X befragt, vermutete die Angeklagte, dass dies der Angeklagte beim Anziehen verursacht haben könnte. Er habe den Kleinen immer so grob angezogen und hatte so grob mit ihm hantiert, das habe sie gar nicht mitansehen können. Sie habe mehrmals mit dem Angeklagten zu
- geschimpft oder ihn auch geschlagen, weil der nicht aufhören wollte. Auf die Frage, was sie sich gedacht habe, als der Kleine später den stark geblähten, festen Bauch hatte, erklärte die Angeklagte, dass er in der Nacht ja auch in einem Schwall erbrochen habe. Sie habe aber nachts nicht die Hebamme anrufen wollen, sondern bis zum Morgen warten wollen. Sie und der Angeklagte hätten zunächst nach dem Kinderarzt gegoogelt und dann nach den Sprechzeiten. Anschließend habe sie mit der Hebamme telefoniert, die ihr gesagt habe, dass sie den Kleinen zum Arzt oder ins Krankenhaus fahren solle. Randnummer 146 Zu dem Geschehen nach dem XX.XX.XXXX führte die Angeklagte aus, dass sie die Chatverläufe in ihrem Handy gelöscht habe, da ihr Speicher gefehlt habe und in diesem Zusammenhang häufige Anrufe der Familie des Angeklagten erwähnt. Zu dem Gespräch am Nachmittag des XX.XX.XXXX mit den Zeuginnen Dr. X und X schilderte sie, dass es richtig sei, dass der Angeklagte zu
- seine Sonnenbrille kaputt gemacht habe. Seine Schilddrüsenfunktion sei da schon besser gewesen. Er sei nicht mehr so unruhig und aggressiv gewesen. Aber als die Situation mit dem Kleinen gewesen sei, sei er aggressiv gewesen und habe seine Brille aus Wut kaputt gemacht. Weiterhin schilderte sie auf Nachfrage des Sachverständigen, dass sie nicht stundenlang die Wohnung geputzt hätten, um Spuren zu verwischen, nur die Wohnung saubergemacht. Randnummer 147 Zu den Umständen vor der Geburt erklärte die Angeklagte auf die Frage des Sachverständigen, wie sie sich auf die Geburt des Kindes vorbereitet habe, dass sie einen Geburtsvorbereitungskurs gemacht habe, der drei bis vier Monate lang gewesen sei, einmal pro Woche. Auf die weitere Frage, wie sie denn Informationen bekommen habe, wie sie später mit dem Kind umgehe, führte die Angeklagte aus, dass sie sich nicht informiert und auf die mütterliche Intuition verlassen habe, dass sie das schon irgendwie hinbekomme. Außerdem habe ihr der Angeklagte gesagt, dass er wisse, wie das gehe. Woher er das wisse, könne sie nicht sagen. Randnummer 148 Zu den Umständen der Betreuungssituation gab die Angeklagte zur Aufteilung der häuslichen Arbeit befragt an, dass das nicht gut geklappt habe, denn ihr Freund habe meistens längere Zeit im Bett gelegen und sei morgens nicht aufgestanden. Sie hätte gerne mit ihm zusammen gefrühstückt oder wäre mit ihm einkaufen gegangen, während X vormittags noch schlafe. Doch das habe nicht geklappt. Die Angeklagte vermutete, dass ihr Lebensgefährte vielleicht nachts am Handy gespielt habe, während sie müde gewesen und früh eingeschlafen sei. Wenn X nachts geschrien habe, dann sei meistens sie aufgestanden, weil der Angeklagte zu 2.weitergeschlafen habe. Ihr Plan sei es gewesen, dass die Hebamme über alles beraten solle. Diese sei auch ein- bis zweimal pro Woche gekommen für 10 bis 20 Minuten. Auch eine ältere Freundin mit Namen X, die auch schon Pflegekinder gehabt habe, hätte sie mal fragen können. Auf Vorhalt des Sachverständigen, dass sie auch ihre Schwester als Ratgeberin gehabt habe, bestätigt sie, dass ihre Schwester ihr Ratschläge gegeben und auch oft angerufen habe, dies sei ihr (der Angeklagten) dann aber zu viel geworden und sie habe das Handy nicht mehr nachgeladen und den Akku leerlaufen lassen. Sie habe sich geärgert. Zu Problemen im Umgang mit dem Säugling befragt, gab die Angeklagte an, dass sie anderthalb Wochen versucht habe, zu stillen, dies aber schwierig gewesen sei. Der Junge habe alle halbe Stunde trinken wollen, habe aber nicht lange getrunken. Es sei dann für sie zu stressig gewesen. Sie habe sich außerdem geärgert, dass der Angeklagte zu
- immer so mit seinem Kind angegeben habe, dass er so aussehe wie er. Sie habe es völlig unpassend gefunden, dass er sich so wichtigmache. Der Angeklagte zu
- sei auch mit X weggegangen und habe ihn unruhig gemacht, ihn geweckt und auch unpassend angefasst. Er habe ihn etwa immer vorne am Kragen gepackt und hochgehoben. Den Kopf habe er dabei nicht gehalten. Es habe extrem brutal ausgesehen. Das habe sie immer geärgert oder sie habe große Angst gehabt, dass X etwas passieren könne. Sie habe dann mit ihm geschimpft, habe es verhindern wollen, aber nicht geschafft. Er sei manchmal sehr grob mit X umgegangen. Die Angeklagte schilderte zu Xs Verhalten darüber hinaus allgemein, dass er ihr gegenüber nicht aggressiv gewesen sei. Sie habe aber öfters die Fassung verloren, wenn er grob mit dem Kleinen gewesen sei oder sie sonst Streit gehabt hätten. So gab sie auch an, dass sie Ismail geschlagen habe, weil sie sich häufiger von ihm provoziert gefühlt habe oder weil der nicht richtig mit dem Kind umgegangen sei. Das habe aber nicht geholfen. Sie habe sich zudem geärgert, weil er faul gewesen sei und nicht geholfen habe. Zu dem Angeklagten zu
- befragt gab sie darüber hinaus an, dass dieser als Kind viel geschlagen worden sei. Er habe immer gerne Sex gewollt. Sie habe aber nicht so viel Interesse an Sex gehabt und ihm gesagt, dass er sich einen runterholen solle. Dies habe er aber abgelehnt, da ihm dies von seinen Eltern verboten worden sei. Zu sexuellen Verhaltensweisen seitens des Angeklagten ihr gegenüber befragt, erläuterte die Angeklagte, dass er gewollt habe, dass sie unten rasiert sei, was er auch öfters nachgeschaut habe. Sie habe das gerne gemacht, um ihm zu gefallen. Zu einem etwaigen Alkoholkonsum des Angeklagten erklärte die Angeklagte, dass er ab und zu Alkohol trinke. Er sei ein- bis zweimal nachts betrunken nach Hause gekommen, was sie sehr geärgert habe. Einmal zum Beispiel, als sie nach Ägypten fliegen wollten. Randnummer 149 Zu den weiteren Personen aus ihrem Umfeld schilderte sie zunächst, dass die Familie des Angeklagten zu 2., die sehr traditionell gewesen sei, sich immer eingemischt und angerufen habe und den Kleinen habe sehen wollen. Das sei ihr auf die Nerven gegangen. Sie selbst (die Angeklagte) sei in der Schwangerschaft auch kompliziert und aggressiv gewesen. Sie habe finanziellen Druck verspürt, zudem sei sie von ihrer Mutter und Schwester runtergemacht worden, dass sie nichts tauge. Zu ihren Reaktionen auf die Unterstützung ihrer Schwester befragt, bestätigte die Angeklagte, dass ihre Schwester empfohlen habe, einen Schlafsack statt einer Decke zu verwenden. Der Angeklagte zu
- habe das aber nicht befolgt, obwohl sie ihm das gesagt habe. X habe oft in einem Schlafsack bei ihr im Bett geschlafen. Dies erachte sie als nicht so gefährlich. Auf Frage nach X erklärte die Angeklagte, dass dies ein guter Bekannter sei, etwa 60 Jahre alt. Dieser habe sie schon öfters unterstützt, indem er ihnen geholfen oder sie mit dem Auto herumgefahren habe. Er habe etwas von ihr gewollt, was er ihr auch schon gesagt habe. Dies sei ihr unangenehm gewesen, da sie von ihm nichts gewollt habe. Randnummer 150 Zu ihren Phantasien und Ängsten befragt, erklärte die Angeklagte, dass sie immer denke, dass sie etwas falsch mache oder zum Beispiel mit ihrer Nichte etwas Perverses gemacht habe und sie zum Beispiel unten herum geleckt habe, wobei sie das nie tatsächlich gemacht habe. Wenn etwa Ihre Schwester gesagt habe, dass sie pervers sei, habe sie das selbst auch so gesehen, da sie immer so ein Kopfkino mit Phantasien, häufig sexueller Art, gehabt habe, wobei sie diese nie ausgelebt habe. Auf Nachfrage nach Beispielen, gibt die Angeklagte an, dass sie mit den Tieren nur geschmust habe, aber nichts Perverses gemacht habe. Sie habe die Meerschweinchen auch mal grob angepackt oder die Wut mal an einer Katze rausgelassen, sei da aber noch ein Kind gewesen. Zu einer späteren Katze sei sie auch nicht sehr liebevoll gewesen, ihre Schwester habe dann geholfen, dass sie die Katze loswird. Die Katze sei dann zu anderen Leuten gekommen. Randnummer 151 Zu etwaigen sexuellen Phantasien erläuterte sie, dass sie komische Gedanken habe, zum Beispiel insoweit, dass ihr das Stillen des Kindes Spaß gemacht habe. Sie habe sexuelle Gefühle empfunden, wenn der Kleine an ihren Brustwarzen genuckelt habe. Daher möchte sie eine Therapie machen. Dies habe sie auch dem Diplom-Psychologen in der Haftanstalt erzählt. Sie habe daher Angst vor dem Stillen bekommen. Sie habe sich eingeredet, dass sie nur aus sexueller Lust gestillt habe. Sie sei in Panik gekommen, aber in Wirklichkeit sei dies nicht so gewesen. Sie habe auch deswegen Berührungsängste mit ihrem Säugling gehabt, weil die Mutter ihr immer an die Brüste gefasst habe. Dies tue ihre Mutter auch heute noch, weil sie wissen wolle, wie sich ihre Brüste anfühlen. Das habe sie schon früher gemacht. Ihre Mutter sei in dieser Beziehung übergriffig und schamlos. Randnummer 152 Auf den Vorhalt des Sachverständigen, dass das Empfinden sexueller Lust beim Stillen nichts Schlimmes sei, erwiderte sie, dass sie jedenfalls in Therapie gehen wolle, wegen ihrer Zwangsgedanken. Randnummer 153 Allgemein zu ihrer Sexualität führte sie aus, dass die für sie nicht so interessant sei, sie möge nur normalen Sex, kein SM, kein Latex oder so. Aber bei der Sexualität mit dem Angeklagten zu
- habe sie Phantasien zu anderen Männern, das habe sie Ismail auch schon gesagt, dass sie an andere Männer denke und beim Sex manchmal abschweife. Auch habe sie Phantasien gehabt, die sie nicht loswerde und sie habe Angst irgendwie nuttig zu sein, wie ihre Mutter. Die Angeklagte schilderte unter Verweis auf die problematische Erziehung verschiedene Details zu dem freizügigen Umgang ihrer Mutter mit Sexualität, insbesondere, dass sie das Gewerbe der Mutter mit der Prostitution über vier bis fünf Jahre als Kind miterlebt, viele Männer nackt gesehen, einmal sogar den Geschlechtsverkehr der Mutter mit einem Mann aus Versehen beobachtet oder entsprechende Geräusche gehört habe, wenn Freier nach Hause gekommen seien. In diesem Zusammenhang schilderte sie auch einen Vorfall, bei dem sie zunächst einen Freier der Mutter beschuldigt habe, sie vergewaltigt zu haben, dieser in Untersuchungshaft gewesen sei, aber - da sie eine Falschaussage gemacht habe, letztlich nicht verurteilt worden sei. Sie habe auch mal eine Verhaltenstherapie angestrebt, weil sie gedacht habe, dass sie psychisch nicht ganz in Ordnung sei. Dies habe sie über zwei bis drei Stunden gemacht, sei aber mit der Therapeutin nicht zurechtgekommen, da diese sich nicht für sie interessiert habe. Randnummer 154 b) Die Angeklagte hat sich in einer von ihrem Verteidiger verlesenen Erklärung in der Hauptverhandlung, die sie auf Nachfrage des Gerichts als eigene bestätigte, dass sie mit der Kindererziehung, insbesondere der durch die Geburt des Kindes X eingetretenen Situation völlig überfordert gewesen sei. Sie habe in der Vergangenheit stets um Hilfe durch Dritte, insbesondere diverse Ämter nachgesucht, die allerdings nur bedingt gewährt worden sei. Sie wolle sich nicht von ihrer Mitverantwortung für das erlittene Leid des Kindes entziehen, sondern damit zum Ausdruck bringen, dass sie keinesfalls vorsätzlich und willentlich dem Kind Schaden zugefügt habe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Verletzungen nach ihrer Annahme von dem Kindesvater verursacht worden sein müssen. Die älteren Brüche der Schienbeine könnten darauf zurückzuführen sein, dass der Kindesvater in der Vergangenheit mehrfach das Kind X an den Füßen gepackt und an diesen hochgezogen und dann das Kind gebogen habe, wodurch entsprechende Verletzungen eingetreten sein können. Das Kind habe hierbei jeweils geschrien und auch geweint. Sie habe insoweit auf den Kindesvater eingewirkt, dass er das Kind nicht so grob anfassen möge und das doch offensichtlich sei, dass das Kind hierdurch Schmerzen erleide. Die Angeklagte habe allerdings nicht wahrgenommen, dass es hierdurch zu Brüchen an den Beinen gekommen sei. Randnummer 155 Bezüglich der Verletzungen am Penis des Kindes vermute die Angeklagte, dass diese ebenso durch den Kindesvater herbeigeführt worden seien. Der Angeklagte habe angesichts dessen kulturellen Hintergrunds stets ein Verlangen geäußert, dass das Kind beschnitten werden müsse. Die Angeklagte habe sich dem widersetzt und erklärt, dass sie dies nicht wünsche und sich hiermit keinesfalls einverstanden erkläre. In der Nacht vom XX.XX.XXXX. auf den XX.XX.XXXX habe der gesondert verfolgte Angeklagten zu
- seinen Geburtstag gefeiert und sei spät in der Nacht von einer Sauftour mit seinen Freunden zurückgekommen. Sie habe während der Schwangerschaft und auch nach der Entbindung des Kindes keinen Sex mit dem Kindsvater gewünscht, worüber sich dieser sehr verärgert gezeigt habe und sich auch gegenüber seinen Freunden ausgelassen habe, dass sich die Angeklagte ihm verweigere. Dies habe die Angeklagte stets verletzt und menschlich enttäuscht. In der vorgenannten Nacht sei der Kindsvater alkoholisiert und aggressiv gewesen und habe sein erneutes Verlangen nach Sex geäußert, was wiederum verweigert worden sei. In dieser Zeit sei das Kind zudem bereits erkrankt und fiebrig gewesen. Die Angeklagte habe den ganzen Tag das Kind versorgt und auch regelmäßig Fieber gemessen. Sie habe allerdings keinesfalls das Fieberthermometer zu tief eingeführt. Sie habe das Thermometer bis zu einer maximalen Tiefe von zwei bis vier cm in den After gesteckt. Als letztlich später in der Klinik die Verletzung des Darms festgestellt worden sei, sei sie zunächst irrtümlich davon ausgegangen dass sie durch eine unsachgemäße Handhabung des Fieberthermometers dem Kind die Verletzungen zugefügt haben könnte. Tatsächlich könne allerdings ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Handhabung des Fieberthermometers die Darmperforation verursacht worden sei. Die Angeklagte müsse nunmehr zur Vermutung gelangen, dass in der vorgenannten Nacht der aggressive Kindesvater dem Kind die weiteren Verletzungen am Penis, im Bereich des Darms sowie die Rippenbrüche und den Schädelbruch zugefügt haben könnte. Sie habe aufgrund der tagsüber erfolgten Versorgung des Kindes und hieraus resultierender Übermüdung, als nachts der Kindsvater gekommen sei, diesen aufgefordert, sich jetzt um das Kind zu kümmern, da sie schlafen müsse. Insbesondere habe sie dem Kindsvater aufgetragen, das Kind zu wickeln und Fieber zu messen. Die Angeklagte vermute, dass der Kindsvater aus Verärgerung hierüber sowie aufgrund des verweigerten Geschlechtsverkehrs seinen Zorn an dem Kind ausgeübt und das Fieberthermometer in den After des Kindes gerammt haben könnte. Des Weiteren vermute sie, dass auch die Verletzungen am Penis auf einen vermeintlichen Beschneidungsversuch des Kindsvaters zurückzuführen sind. Schließlich sei sie auch der Überzeugung, dass ähnlich wie bei den zugefügten Beinverletzungen, der Kindesvater das Kind wohl zu fest gedrückt bzw. fallen gelassen haben könnte. Insoweit sei zu beachten, dass sie bereits in der Vergangenheit entsprechend jähzorniges Verhalten des Kindesvaters habe erleben müssen. Diesbezüglich werde auf die Tötung des Meerschweinchens verwiesen, welches vom gesondert Verfolgten Angeklagten zu
- mit der Hand schlicht erdrückt worden sei. Die Angeklagte bedauere ausdrücklich, dass sie trotz entsprechend negativer Erfahrungen bezüglich des Verhaltens und Jähzorns des gesondert verfolgten Angeklagten zu
- an der Beziehung festgehalten und insoweit dem gemeinsamen Kind X nicht mehr Schutz geboten hat. Sie habe stets den Wunsch gehabt, eine funktionierende Familie zu gründen, was allerdings als kläglich gescheitert angesehen werden müsse. Die Angeklagte beteuere weiterhin, dass es nach ihrer Kenntnis zu keiner Zeit zu sexuellen Handlungen an dem Kind gekommen sei und sie insoweit auch nicht dem Kindsvater unterstellt, dass dieser entsprechende Taten zum Nachteil von X begangen haben könnte. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Angeklagte selbst die verfahrensgegenständlichen und in der Anklage aufgeführten Verletzungen dem Kind nicht zugefügt habe. Insbesondere habe sie weder Kenntnis von jedwelchen Brüchen noch von einer Darmperforation. Daher sei der Angeklagten auch das Ausmaß der Verletzungen und die drohende Lebensgefahr keinesfalls bewusst und bekannt gewesen. Die Angeklagte habe sich im maßgeblichen Zeitraum sehr wohl Gedanken gemacht aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes des Kindes. Sie erklärt insoweit, auch am Tag vor der Behandlung im Krankenhaus mit der für sie zuständigen Hebamme Rücksprache gehalten zu haben. Von dieser sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass sie das Fieber kontrollieren müsse. Sollte sich dieses nicht senken, sollte sie spätestens am nächsten Tag einen Arzt aufsuchen. Dies sei auch erfolgt. Die Angeklagte hätte in Kenntnis der schwerwiegenden Verletzungen selbstverständlich auch offen mit den behandelnden Ärzten gesprochen, wären ihr diese bekannt gewesen. Randnummer 156
- Angeklagter zu
- hat Angaben zu seiner Person gemacht und im Übrigen von seinem Randnummer 157 Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch gemacht. IV. Randnummer 158
- Die oben unter Ziff. I getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom XX.XX.XXXX im Hinblick auf die Angeklagte zu Randnummer 159
- überdies auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X sowie den glaubhaften Angaben der Mutter und Schwester der Angeklagten, den Zeuginnen X und X. Randnummer 160
- Der unter Ziff. II. dargelegte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr Glauben geschenkt werden konnte, den Angaben der nach dem Sitzungsprotokoll vernommenen Zeugen und sachverständigen Zeugen, der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X, des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X, sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, Schriftstücken und Behördengutachten, sowie der in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videoaufzeichnung. Randnummer 161 Wie im Nachfolgenden im Einzelnen auszuführen ist, steht dabei außer Zweifel, dass nur die beiden Angeklagten als Verursacher der bei X festgestellten Verletzungen, insbesondere die in dem Zeitraum um den XX.XX.XXXX und den XX.XX.XXXX verursacht wurden, in Betracht kommen, wobei die Kammer keine der festgestellten Verletzungen zweifelsfrei dem oder der Angeklagten zuordnen konnte. Randnummer 162 Weiterhin steht zweifelsfrei fest, dass beide Angeklagte spätestens nach dem ersten stationären Krankenhausaufenthalt, Kenntnis von den teilweise empfindlichen Verletzungen X und einem Misshandlungsverdacht hatten. Außer Zweifel steht weiterhin, dass beide Angeklagte X bei dessen Betreuung ohne Rücksicht auf seine Gesundheit mitunter sorglos und grob behandelt hatten und dadurch bis zum Wochenende am XX.XX.XXXX. und XX.XX.XXXX diverse, teilweise massive Verletzungen entstanden waren, so dass die Kammer davon überzeugt ist, dass beide (zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer wechselseitig von dem nicht aktiv handelnden Täter ausgegangen) bereits vor diesem Wochenende weitere rohe Misshandlungen durch den anderen (aktiv handelnden Täter) zumindest billigend in Kauf nahmen. Randnummer 163 Sicher feststellen konnte die Kammer aber nicht, dass die Angeklagten (wechselseitig der nicht aktiv handelnde Täter) die Gefahr des Todes ihres Sohnes oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Rahmen des Tatgeschehens tatsächlich erkannt bzw. billigend in Kauf genommen haben. Schließlich ließ sich eine sexuelle Motivation bei einem der Randnummer 164 Angeklagten für die an dem Säugling vorgenommenen Handlungen ebenso wenig sicher feststellen. Randnummer 165 Die Kammer war sich bei der Beweiswürdigung bewusst, dass die Zeugen aufgrund des weitgehend abgeschotteten Familienlebens innerhalb der Wohnung nur wenige unmittelbare Eindrücke zu X Betreuungssituation, insbesondere dem Umgang der beiden Angeklagten mit dem Säugling berichten konnten, und darüber hinaus viele Schilderungen der Zeugen auf Erzählungen der beiden Angeklagten zurückgehen und die Angeklagten bei ihren Äußerungen, insbesondere solchen zu aggressiven Handlungen des jeweils anderen, wiederum selbst ein Interesse daran gehabt haben könnten, den jeweils anderen zu be- und sich selbst zu entlasten, insbesondere als Misshandlungsvorwürfe im Raum standen. Überdies war für die Kammer festzustellen, dass die Angeklagte, die aufgrund ihrer Schilderung der persönlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung auf die Kammer einen sehr redseligen Eindruck hinterließ, bei ihren Äußerungen im Verfahren (etwa gegenüber der Kammer oder dem Sachverständigen Dr. X) und auch gegenüber Zeugen mitunter wechselhafte, teilweise wahrheitswidrige Angaben machte und dabei wie auch schon in der Vergangenheit deutliche Anzeichen für manipulatives Verhalten offenbarte. Daher war besondere Vorsicht bei der Würdigung der verschiedenen Angaben geboten. Bei der gebotenen kritischen Würdigung aller Beweismittel stehen die unter Ziff. II. getroffenen Feststellungen zu dem Tatgeschehen zweifelsfrei fest. Randnummer 166 Im Einzelnen: Randnummer 167 a) Die Feststellungen zu den Verletzungen X beruhen insbesondere auf der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin X, die X als Kinderärztin ärztlich betreut, ihn auch am Morgen des XX.XX.XXXX in der Kinderartpraxis untersucht und ins Krankenhaus eingewiesen hatte, der glaubhaften Aussage der sachverständigen Zeugin Dr. X, die X nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus am gleichen Tag untersucht und behandelt hatte, den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. X sowie den im Rahmen der Gutachtenerstattung und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Videoaufnahme, Lichtbildern, Röntgen-, CT- sowie MRT-Aufnahmen, die von X im X-Krankenhaus in X sowie in der Universitätsklinik X gemacht wurden, den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in allseitigem Einverständnis eingeführten Arztbriefen vom XX.XX.XXXX über den stationären Aufenthalt X in X-Krankenhaus am XX.XX.XXXX sowie den Arztbriefen vom XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX über seinen stationären Aufenthalt im Universitätsklinikum X, dem verlesenen OP-Bericht vom XX.XX.XXXX sowie dem Bericht über die Sonographie vom XX.XX.XXXX. Randnummer 168 Die Feststellung zu X ersten beiden stationären Krankenhausaufenthalten im X-Krankenhaus nach seiner Entlassung nach der Geburt beruhen insbesondere auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens in allseitigem Einverständnis eingeführten Arztbriefen vom XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX und XX.XX.XXXX. Randnummer 169 Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. X und der Sachverständigen Dr. X, denen die Kammer folgt und sich zu eigen macht, waren die in den Tagen bis zu dem XX.XX.XXXX verursachten Verletzungen - auch in der Gesamtheit - zunächst nicht lebensgefährlich. Eine konkrete Lebensgefahr, die auch die anschließende intensivmedizinische Versorgung notwendig werden ließ, trat erst im Laufe des XX.XX.XXXX mit der sich ausbreitenden Baufellentzündung ein. Neben dieser seien insbesondere die Rippenbrüche und die blutende Verletzung am Penis samt umgebendes Hämatom für den Säugling, unabhängig von der konkreten Verletzungshandlung selbst, sehr schmerzhaft gewesen, was vor dem Hintergrund der Lage der Penisverletzung in einer äußerst empfindlichen Körperregion, und dem Umstand, dass sich der Brustkorb des Säuglings zwangsläufig beim Atmen bewegt, nicht anzuzweifeln ist. Im Hinblick auf die Penisverletzung konnte insbesondere die sachverständige Zeugin Dr. X die Einschätzung insoweit mit Erfahrungen aus ihrer kinderärztlichen Praxis mit ähnlichen Verletzungen, insbesondere Hämatomen im Penisbereich (diese seien häufig auch nach Fahrradunfällen zu verzeichnen) bei Kindern untermauern. Unterstützung findet dies dadurch, dass der Säugling nach den Schilderungen der Zeuginnen Dr. X und X in der Praxis teils gewimmert (so im Rahmen der Untersuchung durch die Zeugin Dr. X, die das Wimmern auf die Erschöpfung des Säuglings zurückführte), teilweise aber auch laut geschrien habe und rot angelaufen sei (entsprechend der glaubhaften Schilderung der Zeugin X zu ihren Wahrnehmungen nach der Untersuchung). Diese Schilderungen werden auch untermauert durch die Videoaufzeichnung, die der Angeklagte im Behandlungszimmer anfertigte, als der Säugling während der Aufnahme schon nach etwa zwei Sekunden des kurzen Schreiens wieder wimmerte und schnell die Augen schloss auch anschließend nach dem Erschrecken durch den Angeklagten wieder einige Sekunden schrie. Randnummer 170 Die Kammer verkennt nicht, dass auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung die Einblutungen in das Augenweiß der Augen sowie die Hautfarbe des Säuglings im Vergleich zu der Schilderung durch die Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas abweichen. So ist auf der Videoaufzeichnung im linken Auge eine Einblutung in Form einer scharfen Sichel um die Iris herum deutlich zu erkennen ist, wohingegen im rechten Auge nahezu keine Einblutung zu erkennen ist. Im Gesicht des Säuglings ist das Hämatom am Kinn aber deutlich zu erkennen. Eine auffällig blasse Gesichtsfarbe ist hingegen nicht zu erkennen. Auch wenn die Kammer die Frage, ob die im Vergleich zu der Schilderung der Zeugin Dr. X bzw. der auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus etwas kräftigere Hautfarbe möglicherweise der intensiveren Farbdarstellung oder automatischen Farbkorrektur des Videoprogramms des Handys geschuldet ist, ebenso wenig klären konnte wie diejenige, ob die im Vergleich zu den auf den nur wenig später angefertigten Lichtbildern im X-Krankenhaus weniger ausgeprägt erscheinenden Einblutungen in das Augenweiss eventuell auf eine ähnliche automatische Korrekturfunktion in Bezug auf rote Augen zurückzuführen ist, sind das Hämatom im Gesicht sowie die Einblutung in das linke Auge jedenfalls deutlich zu erkennen. Diese Abweichungen sind daher nach der Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Wahrnehmung des äußeren Erscheinungsbildes des Säuglings durch die sachverständige Zeugin Dr. X, die mit den nur wenig später aufgenommenen Lichtbildern korrespondiert, anzuzweifeln. Randnummer 171 Zweifel an den festgestellten äußerst schmerzhaften Verletzungen bei dem Säugling entstehen auch nicht dadurch, dass den beiden Arzthelferinnen, den Zeuginnen X und X, die ihre Kontakte mit den Angeklagten am Morgen in der Arztpraxis (die Angaben bei der Anmeldung, das Wiegen, sowie das gemeinsame Warten bei den Angeklagten auf den Rettungswagen, insbesondere auch die Bemerkung der Angeklagten dem Angeklagten gegenüber) glaubhaft wie oben unter Ziff. II. schilderten, im Rahmen der kurzen Kontakte an der Anmeldung bzw. bei dem Wiegen des Säuglings - nach deren insoweit übereinstimmenden Angaben - nichts Besonderes aufgefallen ist. Wie beide übereinstimmend schilderten handele es sich dabei um kurze Routinehandlungen, insbesondere bei dem kurzen Wiegen, bei dem meistens die Eltern das Kind auf die Waage legen und gerade Säuglingen die Windel dabei angelassen werde. Vor dem Hintergrund, dass man bei der Gewichtskontrolle - so die Zeugin X - gar nicht so auf das Kind achte, ist es nicht weiter verwunderlich, dass der dringend behandlungsbedürftige Zustand des Säuglings hierbei unbemerkt blieb. Randnummer 172 Zur zeitlichen Einordnung der Verletzungen führte die Sachverständige Dr. X für die Kammer überzeugend aus, dass das Penishämatom mit den Hautdefekten am Penisschaft nicht älter als ein Tag, gerechnet ab dem XX.XX.XXXX., gewesen sei, wobei sie auf Nachfrage klarstellte, dass die Verletzungen auch am Abend des XX.XX.XXXX. entstanden sein könnten. Nachvollziehbar und überzeugend für die Kammer erläuterte sie, dass die Wunde im Rahmen der Untersuchung im X - wie die sachverständige Zeugin Dr. X im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Penisverletzung bekundete - bei Berührung noch rasch geblutet habe, was für eine frische Verletzung spreche. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder der Penisverletzung, aufgenommen am XX.XX.XXXX., erläuterte sie, dass sich hier im Gegensatz zu dem Befund vom XX.XX.XXXX. bereits ein Wundschorf, als Zeichen des Heilungsverlaufs gebildet habe. Daran, dass es sich bei der Verletzung am Penis um eine für den Säugling sehr schmerzhafte Verletzung handelte, steht für die Kammer im Einklang mit den Ausführungen der sachverständigen Zeugin Dr. X und der Sachverständigen Dr. X, in Anbetracht der empfindlichen Körperregion zweifelsfrei fest. Randnummer 173 Die Rektumperforation und die daraus resultierende Bauchfellentzündung sei nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen Dr. X ebenfalls in diesem Zeitraum entstanden. Für die Kammer überzeugend stellte sie im Einklang mit den Angaben der sachverständigen Zeugin Dr. X dar, dass sich die durch das Hineingelangen von Kot in den Bauchraum verursachte Baufellentzündung erst im Laufe des XX.XX.XXXX. entwickelt habe. Ein leichter Fibrinbelag über der punktförmigen Perforation in der Umschlagsfalte des Bauchfells, der von dem operierenden Arzt im Rahmen der Operation festgestellt worden sei, spreche nicht für ein älteres Datum der Perforation, da sich dieser sehr schnell, sogar binnen weniger Stunden, bilden könne. Daher könne die Perforation auch erst in der Nacht auf den XX.XX.XXXX. entstanden sein. Randnummer 174 Ebenfalls diesem Zeitraum (XX.XX.XXXX, XX.XX.XXXX.) ordnete die Sachverständige die Entstehung der Hautunterblutung unter der rechten Unterlippe und am Knie, die Rötungen an den Füßen sowie die Schleimhautdefekte im Mund zu. Zu den Rissen in der Mundschleimhaut erläuterte die Sachverständige im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern überzeugend, dass derartige Verletzungen im Mundbereich aufgrund der guten Durchblutung rasch heilen würden und sie bereits im Rahmen der Untersuchung am XX.XX.XXXX. - nach der Einschätzung der Sachverständigen nicht ungewöhnlich - schon nicht mehr sichtbar seien. Die Hautunterblutung unter der rechten Unterlippe, am Knie sowie an den Füßen seien noch nicht gelblich verfärbt gewesen, was auf eine frische Verletzung hindeute. Demgegenüber sei das Hämatom am Jochbein bereits gelblich verfärbt, nicht mehr ganz frisch gewesen. Randnummer 175 Anhand einer in Augenschein genommenen CT-Aufnahmen des Thorax vom 16.
- erläuterte die Sachverständige, die die während X Klinikaufenthalt gefertigten radiologischen Aufnahmen unter forensisch-radiologischen Gesichtspunkten evaluiert hatte, für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend, dass bei der Aufnahme aus dem Bereich der
- Rippe hier noch ein Bruchspalt zu erkennen sei. Im Gegensatz zu der CT-Aufnahme aus dem Bereich der
- und
- Rippe, wo eine sog. Mehrsklerosierung der Rippe, als Zeichen eines Umbau- bzw. Heilungsprozesses zu erkennen sei, fehlten solche Anzeichen im Bereich der
- und
- Rippe. Aus diesem Grund ordnet die Sachverständige die Brüche der
- und
- Rippe als frische Brüche, nicht älter als wahrscheinlich 4 bis 10 Tage ein, gerechnet ab der Aufnahme am 16.10., während der Befund zu der
- und
- Rippe aufgrund der Mehrsklerosierung vorrangig mit alten Rippenfrakturen, mindestens ca. drei Wochen, gerechnet ab dem Datum der CT-Aufnahmen am 16.10., in Einklang zu bringen sei. Randnummer 176 Anhand der Blutwerte sei zudem auf eine frische Herz- und Lungenprellung zu schließen, an deren Vorliegen es nach der Überzeugung der Kammer, insbesondere in Verbindung mit den damit korrespondierenden frischen Rippenbrüchen, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. X, zur Überzeugung der Kammer keinen Zweifel gibt. Randnummer 177 Die Sachverständige verdeutlichte unter Zuhilfenahme von in Augenschein genommenen CT- bzw. MRT-Aufnahmen, dass der Säugling im Kopfbereich vier auffällige Befunde aufgewiesen habe. Randnummer 178 Auf einer CT-Aufnahme vom 16.
- sei eine kleinste frische Blutung unter die Spinnengewebshaut (hohe Scheitelregion rechts und links vorne) zu erkennen. Diese sei, ausgehend von einer primär kleinen Blutung - so die Sachverständige für die Kammer überzeugend - nicht älter als etwa 1 - 3 Tage, da sich eindeutige Hinweise für einen bereits stattgefundenen Abbau in der direkten Umgebung nicht haben feststellen lassen. Randnummer 179 Im Schläfenbereich seien beidseits im Bereich des Scheitellappens sowie links stirnseitig und entlang der Hirnsichel Blutabbauprodukte auf einer MRT-Aufnahme zu erkennen. Im Bereich des Scheitellappens seien zusätzlich kleine Rindenprellungsherde vorhanden. Diese seien zeitlich in Einklang mit den Einblutungen unter die Spinnengewebshaut zu bringen, könnten aber auch älter sein, da - so die Sachverständige erläuternd - die Sequenz für Blutabbauprodukte nur in den ersten Stunden nach einem Trauma eine zeitliche Zuordnung zulasse. Randnummer 180 Darüber hinaus sei eine Impression des Hinterhauptes mit zusätzlicher Fragmentverlagerung sowie eine stark geweitete Lambdanaht, eine Naht am Hinterkopf, zu erkennen gewesen. Die knöcherne Verletzung am Hinterkopf sei zeitlich nicht genau einzuschätzen, da Schädelfrakturen - so die Sachverständige - keinem charakteristischen Heilungsverlauf mit Knochenneubildungfolgen. Es handele sich aber - so die Sachverständige weiter - um einen älteren Bruch, da insbesondere keine Schwellung mehr vorhanden gewesen sei. Zeitlich nicht einzuordnen sei - so die Sachverständige weiter - eine Flüssigkeitsansammlung im vorderen Schädelbereich. Dabei könne es sich sowohl um Zeichen einer frischen, als auch um Abbauprodukte einer früheren Verletzung, etwa auch des oben dargestellten Schädelbruches, handeln. Randnummer 181 Als Hinweis auf zwei ältere Schienbeinbrüche ordnete die Sachverständige eine Knickbildung und eine Periostreaktion, einer Reaktion der Knochenhaut auf zugrundeliegende Pathologien des Knochens, ein. Diese Befunde als Zeichen der Knochenheilung sprechen - so die Sachverständige - gegen frische Brüche sie schätzt daher das Alter der Brüche auf etwa ein bis zwei Wochen, gerechnet ab dem Datum des Röntgenbefundes vom XX.XX.XXXX. Randnummer 182 Die Feststellungen zu den über die unmittelbaren Verletzungen hinausgehenden Folgen der Tat für X (insbesondere die Zurückverlegung des künstlichen Darmausgangs, die sich anschließende Behandlung und Therapie sowie X aktueller Gesundheitszustand) beruhen im Übrigen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X sowie des mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesenen ärztlichen Berichtes der den X zurzeit behandelnden Ärztin Dr. X vom XX.XX.XXXX sowie des physiotherapeutischen Befundes der Kinder-Physiotherapeutin X vom XX.XX.XXXX. Randnummer 183 b) Die über die Handys der Angeklagten sowie über das Handy des Zeugen X wie unter Ziff. II. festgestellten Aktivitäten, insbesondere Telefonate, gesendete und empfangene Nachrichten, sonstige über den Internetbrowser ausgeführte Aktivitäten, u.a. besuchte Seiten und Suchanfragen, sowie zu den mit der Handykamera gefertigten und versandten Lichtbildern bzw. Videos, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PKin X und TB X, den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Extraktionsprotokollen, insbesondere zu den geführten Telefonaten, zu Chatverläufen, anderweitig gesendete oder empfangene Nachrichten und sonstige über den Internetbrowser ausgeführte Aktivitäten, besuchte Webseiten, insbesondere Suchanfragen, sowie den in Augenschein genommenen Bildern und Videos (im Fall des von der Angeklagten übersandten Videos ihres Intimbereichs nur das Startbild), die mit den jeweiligen Handys gefertigt bzw. bearbeitet oder versandt wurden bzw. der Verlesung der Begleitdaten (insbesondere der „capturetime“). Die Feststellungen der WhatsApp-Kontakte der Angeklagten mit ihrer Schwester X beruhen darüber hinaus auf dem von der Zeugin X dem Zeugen EKHK X übersandten und in der Hauptverhandlung verlesenen WhatsApp-Chat. Randnummer 184 Soweit die Auswertung der Handys auch mit Blick auf das Bewegungsmuster der Angeklagten im Tatzeitraum erfolgte - wie die Zeugin X erläuterte - und sich aus den mitgeteilten Bewegungsdaten Rückschlüsse darauf ergeben könnte, wo sich die Angeklagten im Tatzeitraum befanden, konnten daraus letztlich keine beachtlichen Erkenntnisse gewonnen werden, da keine GPS-Daten, sondern Daten zur Einbuchung der Handys an Sendemasten ausgewertet wurden, diese aber - so der Zeuge X - nicht vollständig gewesen seien und eine Verbindung zu einem Sendemast auch dann noch aufrechterhalten bleiben könne, wenn sich das Handy zwar bereits im Bereich eines anderen Masten befinde, der Empfang, der sich im LTE-Standard über mehrere Kilometer erstrecken könne, aber noch gut genug sei. Überdies müsse die von den Internetprovidern mitgeteilten Angaben - etwa zur Dauer einer Internetverbindung (z.B. die Angabe glatter Stundenblöcke) - abhängig von dem jeweiligen Provider nicht bedeuten, dass diese Verbindung in der angegebenen Dauer tatsächlich auch bestanden habe. Letztlich stehen die von den Zeugen X und X erläuterten Daten aber jedenfalls nicht in Widerspruch zu den unter Ziff. I
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.