G entsprechen. Ein Recht zur Mitnahme von Unterlagen oder gar Datenträgern gehe daraus nicht hervor. Im Übrigen sei hierzu keine Prüfungsanordnung ergangen, da die Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen nicht in der Verfügung vom 09.05.2014 enthalten sei. Vorsorglich werde gegen das Schreiben vom 09.05.2014, in dem die Herausgabe der Unterlagen bis zum 26.05.2014 gefordert werde, und das der Kläger als selbständigen Verwaltungsakt ansehe, ebenfalls Einspruch eingelegt. Randnummer 10 Der Bevollmächtigte führte weiter aus, dass der Kläger bereit sei, dem HZA Namen und Anschriften der für ihn tätigen Personen mitzuteilen und Kopien der Geschäftsunterlagen auszuhändigen. Hierfür sei es allerdings erforderlich, dass das HZA die aus seiner Sicht notwendigen Unterlagen konkret benenne. Randnummer 11 Mit – zusammengefasster - Entscheidung vom 22.07.2014 wies der Beklagte den Einspruch zurück (VwA, Heft II, Bl. 21 ff). Zur Begründung führte das HZA aus, der Einwand des Klägers, die Prüfungsanordnung sei unbestimmt und damit rechtswidrig könne nicht gefolgt werden. Der Eintrag der Anschrift des Arbeitgebers und des Ortes der Prüfung sei nicht erforderlich, da Prüfungen nach § 2 SchwarzArbG grundsätzlich ohne Ankündigung erfolgen würden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Prüfungsverfügungen bestehe nicht. Es handele sich um eine präventive polizeiliche Maßnahme, die grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zulasse. Die Ankündigung der Prüfung – auch mit vorheriger Terminvereinbarung wie vorliegend für den 09.05.2014 erfolgt - sei jedoch zulässig. Randnummer 12 Nicht richtig sei die Annahme des Klägers, die Kontrollbefugnisse der Zollverwaltung würden der einer Nachschau
AO entsprechen so dass eine Mitnahme von Unterlagen oder Datenträgern nicht in Betracht komme. Zwar würden nach § 22 SchwarzArbG die Vorschriften der AO für das Verwaltungsverfahren sinngemäß gelten. Die Prüfung nach dem SchwarzArbG stelle jedoch keine Außenprüfung
ff AO und insbesondere keine Nachschau nach § 210 AO dar, denn sie diene nicht unmittelbar der Ermittlung steuerlicher Sachverhalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, Urteil des FG Düsseldorf vom 16.05.2010, 4 K 904/10). Randnummer 13 Soweit der Kläger um konkrete Benennung der zur Prüfung benötigten Unterlagen bitte, sei darauf hinzuweisen, dass die benötigten Unterlagen am Tag der Prüfung am 09.05.2014 telefonisch und sodann nochmals schriftlich mitgeteilt worden seien. Die geforderten Unterlagen würden den in §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten entsprechen. Randnummer 14 Richtig sei, dass das Gesetz die Mitnahme von Originalunterlagen oder das Fotokopieren von Geschäftsunterlagen durch Beamte des HZA nicht ausdrücklich vorsehe. Nach der Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2013, 1 K 1026/11) schließe das Recht der Einsichtnahme jedoch das Recht zur Anfertigung von Kopien grundsätzlich ein. Das Anfertigen von Kopien sei den Beamten aber versagt worden. Da eine Prüfung aus zeitlichen Gründen vor Ort nicht möglich gewesen sei, sei sie nach dem „Hochheften“ der erforderlichen Unterlagen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 5 SchwarzArbG abgebrochen worden. Kopierte Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Randnummer 15 Des Weiteren sei der Kläger nach § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 SchwarzArbG verpflichtet, die in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherten Daten auszusondern und den Zollbehörden auf deren Verlangen auf automatisierten Datenträgern oder Datenlisten zu übermitteln bzw. diese ungesondert zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Randnummer 16 Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, die Prüfungsverfügung sei zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Sie beziehe sich auf Arbeitnehmer, die einem Arbeitgeber zugeordnet seien. Der Arbeitgeber sei daher mit dem Betrieb oder Betriebsteil genau zu bezeichnen. Dies sei nicht erfolgt. Außerdem gehe aus der Prüfungsverfügung nicht hervor, welche konkreten Geschäftsunterlagen geprüft werden sollten. Die Bezeichnung sei erst mit dem zusätzlichen Schreiben vom 09.05.2014 erfolgt. Randnummer 17 Für die Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen im Original oder in elektronischer Form gebe es keine Rechtsgrundlage.
ArbG seien die Prüfbeamten lediglich befugt, die Geschäftsunterlagen in den Geschäftsräumen einzusehen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Vereinfachung des Verfahrens habe der Kläger angeboten, Kopien anzufertigen, sofern der Beklagte die gewünschten Unterlagen konkret bezeichne. Ein Recht auf die Mitnahme von Unterlagen bestehe – wie sich aus § 210 AO bzw. § 27 b UStG ergebe - nicht. Randnummer 18 Der Kläger beantragt,
G prüfen sie des Weiteren, ob auf Grund von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden. Randnummer 29 Zur Durchführung dieser Prüfungen sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG befugt, Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Randnummer 30 Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen, § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG. Randnummer 31 Da der Kläger als Auftraggeber von Werks- bzw. Dienstleistungen eines Dritten, bei dem der Verdacht der Scheinselbständigkeit vorlag, auftrat, lagen die Voraussetzungen der Prüfung nach den §§ 2, 4 SchwarzArbG vor. Randnummer 32 Die Prüfungsanordnung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch formell rechtmäßig. Mangels entsprechender Geltung der Vorschriften über die Außenprüfung und die Nachschau gibt es für die Prüfungen nach dem SchwarzArbG kein Schriftlichkeits- und kein Vorankündigungsgebot (BFH-Urteil vom 23.10.2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009, 7 K 7024/07, juris). Dementsprechend ist es unschädlich, dass in der Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 Name und Anschrift des Arbeitgebers nicht in dem dafür vorgesehen Feld eingetragen waren. Da der Kläger nur einen Betrieb – als Einzelunternehmer – unterhält, ergab sich der Prüfungsadressat im Übrigen zweifelsfrei aus der in der Verfügung angegebenen Anschrift. 2. Randnummer 33 Auch die Aufforderung des HZA an den Kläger zur Vorlage der Geschäftsunterlagen ist rechtmäßig. Randnummer 34 Bei der schriftlichen Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene – wie vorliegend erfolgt - mittels Einspruch und Klage vorgehen kann (ebenso FG Münster, Urteil vom 12.02.2014, 6 K 2434/13, EFG 2014, 864). Das HZA hat in der Einspruchsentscheidung vom 22.07.2014 auch nicht nur über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, sondern zugleich über den Einspruch gegen die Vorlage der Geschäftsunterlagen entschieden. Randnummer 35 Das HZA war berechtigt die Herausgabe der Daten in elektronischer Form zu fordern. Darüber hinaus waren die Prüfer – im hier vorliegenden konkreten Einzelfall - berechtigt, die Herausgabe von Originalunterlagen zu fordern. Randnummer 36
§ § 5 Abs. 1 S. 1 SchwarzArbG haben Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG angetroffen werden, die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in § 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen vorzulegen.
ArbG sind die Behörden der Zollverwaltung befugt, die Geschäftsräume des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen während der Geschäftszeiten zu betreten und dort Einsicht in Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Randnummer 37 Der Arbeitgeber und der Auftraggeber haben des Weiteren in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln bzw. automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten ungesondert zur Verfügung zu stellen, § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 SchwarzArbG. Randnummer 38 Daraus folgt unzweifelhaft, dass der zu prüfende Arbeitgeber bzw. Auftraggeber den Prüfbeamten – wie im Übrigen auch den im Rahmen einer Außenprüfung tätigen Beamten
, 147 AO - die auf Datenträgern gespeicherten und für die Prüfung erforderlichen Geschäftsdaten zur Verfügung zu stellen hat. Dies ist entgegen der am 08.05.2014 mit dem Steuerberater des Klägers getroffenen Absprache (vgl. Aktenvermerk vom 09.05.2014, VwA, Heft I, Bl. 49) nicht erfolgt. Die Aufforderung war auch nicht unbestimmt, da die für die Prüfung benötigten Unterlagen – spätestens - in dem Schreiben vom 09.05.2015 (VwA, Heft I, Bl. 51 f) hinreichend bezeichnet worden waren. Randnummer 39 Die Prüfbeamten waren im konkreten zu beurteilenden Einzelfall auch befugt, vom Kläger die Vorlage der Original-Geschäftsunterlagen anzufordern. Randnummer 40 Da weder der Steuerberater noch der von den Prüfbeamten kontaktierte bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers die Anfertigung von Kopien der im Büro des Steuerberaters vorhandenen Geschäftsunterlagen duldete, ist die Aufforderung zur Überlassung der Original-Geschäftsunterlagen zwecks Prüfung und ggf. Anfertigung von Kopien nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Gesetz – vom Beklagten unbestritten – die Aushändigung von Original-Unterlagen nicht ausdrücklich vor. Die Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers, er dulde die Fertigung von Kopien nur nach Sichtung der Unterlagen, berechtigte den Kläger nicht, die Anfertigung von Kopien durch die Prüfbeamten zu verweigern. Ein derartiges „Vorprüfungsrecht“ vor Aufnahme der Prüfung und Sichtung der Geschäftsunterlagen sieht das Gesetz nicht vor. Es würde im Übrigen – ebenso wie eine vorherige Ankündigung der Prüfung - dem Zweck der Prüfung vielfach zuwider laufen. Unabhängig davon hätte vorliegend aufgrund der konkreten Fallgestaltung, nämlich der Vereinbarung des Termins vom 09.05.2014 bereits am 17.04.2014, ausreichend Zeit bestanden, die Unterlagen einzusehen. Wird die Anfertigung von Kopien in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers/Auftraggebers verweigert, muss den Prüfbeamten gleichwohl die Möglichkeit gegeben werden, Unterlagen - auch zwecks Beweissicherung – zu kopieren. Dies kann bei Weigerung der Fertigung von Kopien vor Ort - nur durch die Aushändigung der Original-Unterlagen zur Anfertigung von Kopien in den Büroräumen der Prüfbeamten erfolgen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist dieses Recht Ausfluss des allgemeinen Rechts zur Einsichtnahme und Prüfung der Geschäftsunterlagen. Randnummer 41 Sonstige Gründe, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung vom 09.05.2014 begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 42 Sowohl die Prüfungsverfügung vom 09.05.2014 als auch die Aufforderung zur Vorlage der Geschäftsunterlagen vom 09.05.2014 sind rechtmäßig. 3. Randnummer 43 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Randnummer 44 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.