G zulässt. (Rn.18) 2. Ebenso wenig war darauf einzugehen, ob aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA NOR eine Verpflichtung folgt, in Norwegen einbehaltene Steuer in der in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen vorgesehenen Höhe - als in Übereinstimmung mit dem DBA NOR entrichtete Steuer (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1995 - I R 98/94) auch dann anzurechnen, wenn diese einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Unerheblich war - hierauf aufbauend - damit insbesondere, ob sich der Verweis
G lediglich auf die Rechtsfolgen
G oder - i.S. einer Rechtsgrundverweisung - auch auf
sen Tatbestandsmerkmale bezieht. (Rn.18) 3. Es konnte vorliegend dahinstehen, ob bereits das Bestehen eines Anspruchs auf "Abschirmungsabzug" (fradrag for skjerming) die Anrechnung norwegischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer bereits dem Grunde nach ausschließt (vgl. S. 15 der Tabelle
BZSt "Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2021"), oder ob nicht vielmehr die Anrechnung lediglich insoweit ausgeschlossen ist, als ein aus dem fradrag for skjerming folgender Erstattungsanspruch gegenüber der norwegischen Finanzverwaltung besteht (vgl. Literatur). (Rn.21) 4. Auch bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger bei Inanspruchnahme
fradrag for skjerming - der lediglich von der Bemessungsgrundlage, nicht aber von der einbehaltenen Steuer abzuziehen ist - eine über den erstatteten Betrag hinausgehende Rückzahlung der einbehaltenen Steuer und insbesondere deren vollständige Erstattung hätte erreichen können (vgl. Urteil
FG Berlin-Brandenburg vom 06.09.2018 - 12 K 12087/16). (Rn.21) 5. Revisionszulassung durch das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der fradrag for skjerming eine Anrechenbarkeit einer von Dividenden norwegischer Aktiengesellschaften einbehaltenen Steuer auch dann ausschließt, wenn der Steuerpflichtige stattdessen seinen aus Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen folgenden Anspruch auf Erstattung
Anteils der im Abzugsweg einbehaltenen Steuer, der über den in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen vorgesehenen Satz hinausgeht, geltend gemacht hat. (Rn.24) Tenor I. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe
vollstreckbaren Betrages leisten. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der im Inland wohnhafte Kläger erzielte im Streitjahr
norwegischen sentralskattekontor vom
2 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) entfallen sollten. Angerechnete ausländische Steuer sowie noch nicht angerechnete ausländische Steuer wurden jeweils mit 0 € angegeben. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 2.045 € fest, wobei er keine Anrechnung ausländischer Steuern vornahm. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, eine Anrechnung einer ausländischen Steuer könne nicht erfolgen, da diese auf der Steuerbescheinigung der I-Bank nicht ausgewiesen sei. Randnummer 4 In dem hiergegen gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger das Schreiben
norwegischen sentralskattekontor vom
G. Davon abweichend werde die deutsche Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer bestehe. In Norwegen habe für den Kläger ein Ermäßigungsanspruch auf 0 € bestanden. Dort bestünden Regelungen zur Freistellung von Anlegern aus EU-Staaten. Dividenden seien in Höhe eines fiktiven risikofreien Ertrags aus dem investierten Kapital steuerfrei ( shielding deduction ). Dieser steuerfreie Ertrag werde aus den tatsächlichen Anschaffungskosten der natürlichen Person für ihre Beteiligung mit einem Prozentsatz ermittelt, der sich nach dem Zinssatz für dreimonatige Regierungsanleihen richte. Soweit der steuerfreie Betrag die Dividende übersteige, könne er vorgetragen und mit künftigen Dividenden aus derselben Beteiligung verrechnet werden. Der steuerfreie Ertrag sei für jede Beteiligung getrennt zu ermitteln. Dividendenempfänger mit Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erhielten die Steuerbefreiung der shielding deduction in Form einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der in Höhe von 25% einbehaltenen Quellensteuer. Randnummer 6 Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, anders als der Beklagte meine, gehe es nicht um eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Kapitalertragsteuer, sondern um eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31. Januar 2019 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2019 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 1.790 € festgesetzt wird. Randnummer 8 Der Beklagte nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) und durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) entscheidet, ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31. Januar 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die auf die von dem Kläger bezogenen Ausschüttungen – nach erfolgter Erstattung – einbehaltene norwegische Steuer in Höhe eines Betrags von 2.485,79 NOK,
sen Gegenwert der Kläger – durch den Beklagten unwidersprochen – mit 254,54 € angibt, ist auf die Einkommensteuer für 2017 anzurechnen. Randnummer 10 1. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG Kapitalerträge, die – wie die von dem Kläger bezogenen Ausschüttungen der norwegischen Kapitalgesellschaft – nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Betrag (§ 32d Abs. 3 Satz 2 EStG). Jedoch werden auf Antrag
Steuerpflichtigen – wie im Streitfall – anstelle der Anwendung
G die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne
G hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Randnummer 11 In diesem Fall ist § 32d Abs. 5 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt (§ 32d Abs. 6 Satz 2 EStG). Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG, der nach § 32d Abs. 5 Satz 2 EStG entsprechend gilt, soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen – wie dem Kläger –, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25% ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne
G entfallenden deutschen Steuer anzurechnen (§ 32d Abs. 5 Satz 3 EStG). Randnummer 12 2. Nach Art. 10 Abs. 1
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Oktober 1991 (BGBl. II 1993, 972) in der Fassung
Protokolls zur Änderung
Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie
dazugehörigen Protokolls vom 24. Juni 2013 (BGBl. II 2014, 907) – DBA Norwegen –, auf das sich der Kläger aufgrund der aus dem inländischen Wohnsitz folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht i.S.
G berufen kann (Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA Norwegen), können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft – im Streitfall die S.A., die als juristische Person „Gesellschaft“ i.S.
1 Buchst. e DBA Norwegen ist sowie sowohl aufgrund ihrer Gründung nach norwegischen Gesellschaftsrecht als auch aufgrund ihrer Geschäftsleitung in Norwegen nach § 2-2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 7
norwegischen Steuergesetzes ( Lov om skatt av formue og inntekt – skatteloven – vom
Dividendenempfängers, mithin im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) – besteuert werden. Randnummer 13 Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, – im Streitfall Norwegen – nach dem Recht dieses Staates besteuert werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 DBA Norwegen). In diesem Fall darf die Steuer, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, – abgesehen von dem im Streitfall unbeachtlichen Fall nutzungsberechtigter Gesellschaften – 15%
Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen). Hierbei bedeutet der Ausdruck „Dividenden” Einkünfte aus Aktien – im Streitfall Anteile an einer allmennaksjeselskap –, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht
Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 DBA Norwegen). Randnummer 14 3. Bei einer in der Deutschland ansässigen Person wird auf die auf Dividenden i.S.
3 S. 1 DBA Norwegen, die – wie im Streitfall – nicht an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft von einer im Königreich Norwegen (Norwegen) ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 % unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, zu erhebende deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtet wurde (Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen). Werden in einem der Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden im Abzugsweg erhoben, so wird nach Art. 28 Abs. 1 DBA Norwegen das Recht zur Vornahme
Steuerabzugs zum vollen Satz durch das Abkommen nicht berührt. Die zum vollen Satz im Abzugsweg einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird (Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen). Randnummer 15 4. Gemäß § 10-13 Abs. 1 Satz 1 skatteloven werden Dividenden, die an im Ausland ansässige Aktionäre ausgeschüttet werden, mit einem von dem norwegischen Parlament ( Storting) festgelegten Satz besteuert. Zugleich sind Aktiengesellschaften norwegischen Rechts ( aksjeselskaper ) – sowie weitere Gesellschaften anderer Rechtsform – nach § 5-4a Abs. 1 Satz 1
norwegischen Gesetzes über die Steuerentrichtung ( Lov om betaling og innkreving av skatte- og avgiftskrav – skattebetalingsloven – vom
Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2018 vom 26. Oktober 2018 (ABl. EU Nr. L 105 S. 20), Anwendung findet, ist auf Antrag ein „Abschirmungsabzug“ ( fradrag for skjerming) , der von dem Beklagten – obwohl es sich um ein Institut norwegischen Rechts handelt – mit dem englischsprachigen Begriff shielding deduction bezeichnet wird (vgl. auch Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom
fradrag for skjerming die „Abschirmungsbemessungsgrundgrundlage“ ( skjermingsgrunnlaget ), die in der Summe der Anschaffungskosten der Aktie und eines nicht genutzten fradrag for skjerming aus den Vorjahren i.S.
1 Satz 3 skatteloven besteht, mit dem „Abschirmungszinsfuß“ ( skjermingsrenten ) zu multiplizieren. Die skjermingsrente betrug seit der Einführung
fradrag for skjerming mit Wirkung für das Jahr 2006 zwischen 0,4%
fradrag for skjerming und die Erstattung der einbehaltenen Steuer nach Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen schließen sich – wovon auch der Beklagte ausgeht – gegenseitig aus (BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1113; OFD Münster, Kurzinformation in IStR 2012, 159). Randnummer 17 5. Gemessen hieran und ungeachtet der von dem Beklagten unter Berufung auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1113 bejahten – im Streitfall jedoch angesichts der nach § 44a Abs. 1 Satz 4 EStG erfolgen Abstandnahme vom Steuerabzug unbeachtlichen – Frage, ob der Anspruch auf fradrag for skjerming eine Berücksichtigung norwegischer Quellensteuer i.R.
G ausschließt, ist die auf die Dividenden
Klägers – unter Berücksichtigung der erfolgten Erstattung – einbehaltene norwegische Steuer in Höhe von 2.485,79 NOK nach § 32d Abs. 5 EStG i.V.m. § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte i.S.
G entfällt. Randnummer 18 a) Es ist nicht zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf Anrechnung der norwegischen Steuern unmittelbar aus den abkommensrechtlichen Regelungen ergibt oder ob Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen, wonach die Anrechnung norwegischer Steuern „unter Beachtung der Vorschriften
deutschen Steuerrechts“ erfolgt, die Anwendung
G zulässt. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, ob aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen eine Verpflichtung folgt, in Norwegen einbehaltene Steuer in der Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen vorgesehenen Höhe – als in Übereinstimmung mit dem DBA Norwegen entrichtete Steuer (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. März 1995 I R 98/94, BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580) – auch dann anzurechnen, wenn diese einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Unerheblich ist – hierauf aufbauend – damit insbesondere, ob sich der Verweis
G, der anders als § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG (vgl. zu § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG a.F. BFH-Urteil in BFHE 177, 269, BStBl II 1995, 580) nicht unmittelbar auf einen entstandenen Ermäßigungsanspruch abstellt, lediglich auf die Rechtsfolgen
G (so Wert in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 32d EStG Rz 111; Levedag in Schmidt, EStG, 40. Aufl., § 32d Rz 21) oder – i.S. einer Rechtsgrundverweisung – auch auf
sen Tatbestandsmerkmale bezieht. Randnummer 19 b) Denn im Streitfall sind sowohl die Anforderungen
2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen als auch – darüber hinausgehend – die
G erfüllt. Zum einen ist nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen die norwegische Steuer auf die Dividenden einer norwegischen Aktiengesellschaft, die im Streitfall in Übereinstimmung mit § 10-13 Abs. 1 Satz 1 skatteloven sowie – nach der auf Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen gestützten Erstattung – mit Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen in Höhe von 15%
Bruttobetrags der Dividenden entrichtet wurde, auf die zu erhebende deutsche Steuer anzurechnen. Zum anderen wurde der Kläger i.S.
G in Norwegen als dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung hat und aus dem damit die Kapitalerträge stammen (vgl. § 34d Nr. 6 EStG), mit den Dividenden zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer – der inntektsskatt til staten – herangezogen, was der Kläger – den Anforderungen
Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entsprechend – durch die Urkunde
sentralskattekontor vom 16. Mai 2018 (Blatt 53 der Einkommensteuerakte) nachgewiesen hat. Randnummer 20 c) Auch unterliegt die von dem Kläger auf die von ihm bezogenen Dividenden – nach der auf Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen gestützten Erstattung – gezahlte norwegische Steuer keinem „entstandenen Ermäßigungsanspruch“ i.S.
G. Randnummer 21 aa) Hierbei kann dahinstehen, ob bereits das Bestehen eines Anspruchs auf fradrag for skjerming die Anrechnung norwegischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer bereits dem Grunde nach ausschließt (vgl. S. 15 der Tabelle
Bundeszentralamts für Steuern – BZSt – „Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2021“, abrufbar unter https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html) oder ob nicht vielmehr die Anrechnung lediglich insoweit ausgeschlossen ist, als ein aus dem fradrag for skjerming folgender Erstattungsanspruch gegenüber der norwegischen Finanzverwaltung besteht (Redert in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, EStG – eKommentar, § 32d Rz 127; so wohl auch OFD Münster in IStR 2012, 159). Auch bedarf es – wozu Angaben über die Anschaffungskosten und den Zeitpunkt der Anschaffung sowie einen möglicherweise bestehenden nicht genutzten fradrag for skjerming erforderlich wären – keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger bei Inanspruchnahme
fradrag for skjerming – der lediglich von der Bemessungsgrundlage, nicht aber von der einbehaltenen Steuer abzuziehen ist – eine über den erstatteten Betrag hinausgehende Rückzahlung der einbehaltenen Steuer und insbesondere – wie es der Beklagte geltend macht (vgl. auch Finanzgericht – FG – Berlin-Brandenburg, Urteil vom
abkommensrechtlichen Erstattungsanspruch ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt unterlag die norwegische Steuer keinem Ermäßigungsanspruch mehr; der fradrag for skjerming ist – ex tunc – als nicht entstanden anzusehen. Eine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines bestehenden Wahlrechts zwischen zwei Methoden zur Minderung der ausländischen Quellensteuer dahingehend, dass ausländische Steuern in möglichst geringer Höhe zur Anrechnung kommen, lässt sich weder § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG noch Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Norwegen entnehmen (vgl. aber für Steuervergünstigungen mit Subventionscharakter Gosch in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 34c Rz 22). Randnummer 23 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 24 7. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zwar weicht der Senat nicht von der Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg in EFG 2019, 276 ab. Jedoch kommt der Frage, ob der fradrag for skjerming eine Anrechenbarkeit einer von Dividenden norwegischer Aktiengesellschaften einbehaltenen Steuer auch dann ausschließt, wenn der Steuerpflichtige stattdessen seinen aus Art. 28 Abs. 2 DBA Norwegen folgenden Anspruch auf Erstattung
Anteils der im Abzugsweg einbehaltenen Steuer, der über den in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b DBA Norwegen vorgesehenen Satz hinausgeht, geltend gemacht hat, grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere geht das Bundeszentralamt für Steuern offensichtlich davon aus, dass aufgrund
fradrag for skjerming eine Anrechnung in Norwegen von Dividenden einbehaltener Steuer auch in solchen Fällen nicht in Betracht kommt (vgl. S. 15 der Tabelle „Anrechenbare ausländische Quellensteuer 2021“, abrufbar unter https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.