sbesondere um höhere Nachtzuschläge, Zahlung weiterer Urlaubsvergütung und um eine sog. Gliederzugprämie. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem
B. als LKW-Fahrer zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.635,90 Euro (Bl. 231 d.A)
Dauerfrühschicht, teilweise bereits ab 2:00 Uhr morgens, beschäftigt. Randnummer 3 Bei der Beklagten handelt es sich um einen mehrschichtigen Betrieb im Sinne des § 4 Ziffer 4 Buchst. b MTV Groß- und Außenhandel NRW (Bl. 65 d.A). Randnummer 4
dem formularmäßigen Arbeitsvertrag vom 23. September 2011 und den diesem Vertrag unstreitig beigefügten Anlagen heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 215 ff.): Randnummer 5 „§ 3 Arbeitszeit Randnummer 6 Die Arbeitszeit ist
der jeweils gültigen Richtlinie Arbeitszeit Transport geregelt. Randnummer 7 Die durchschnittliche wöchentliche Sollarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. [...] Randnummer 8 § 13 Schlussbestimmungen Randnummer 9 Für das Arbeitsverhältnis gelten außer den Bestimmungen dieses Vertrages die Betriebsordnung sowie die einschlägigen Richtlinien und Anweisungen der C. und/oder von C. Logistics und unserer Kunden. Ergänzend gilt teilweise der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW
der jeweils gültigen Fassung, soweit
diesem Vertrag oder
der jeweiligen Betriebsordnung oder an anderer Stelle nichts anderes vereinbart oder festgelegt worden ist. Randnummer 10 Anlagen Randnummer 11 - Betriebsordnung Version 1.0 Randnummer 12 - Unternehmensprinzipien Version 1.0 […] Randnummer 13 - Richtlinie Altersversorgung (Direktversicherung) Version 1.0 Randnummer 14 - Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 Randnummer 15 - Richtlinie Telekommunikationsgeräte Version 2.0 [… Randnummer 16 - Leitfaden zur Unternehmenskultur“ Randnummer 17
der dem Arbeitsvertrag beigefügten (Bl. 60 d.A) Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 heißt es,
soweit wortlautidentisch (Bl. 59 d.A) mit der zur Akte gereichten Version 3.0 vom 1. Juni 2015 (Bl. 238 ff. d.A): Randnummer 18 „ Richtlinie Arbeitszeit Transport [...] Randnummer 19 10 Nachtarbeit Randnummer 20 Die Nachtzeit liegt zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
dieser Nachtzeit darf die Arbeitszeit maximal 10 Arbeitsstunden betragen, sofern
nerhalb von 1 Kalendermonat 8 Stunden werktäglich während der Nachtzeit durchschnittlich nicht überschritten werden. […] Randnummer 21 12 Mehrarbeit Randnummer 22 Mehrarbeit ist jede über die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Sollarbeitszeit hinausgehende Arbeit. Diese Mehrarbeitsstunden werden entweder durch Freizeitnahme ausgeglichen oder vergütet. Soweit möglich ist die Freizeitnahme der Vergütung von Mehrarbeit vorzuziehen. Randnummer 23 13 Zuschläge Randnummer 24 Arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und weniger: Randnummer 25 Mehrarbeitszuschläge werden bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden gewährt. Die Mehrarbeitszuschläge für die Mehrarbeitsstunden
Höhe von 25 % werden immer ausgezahlt. [...] Randnummer 26 Sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter gilt, dass Arbeitsstunden an Sonntagen mit einem Zuschlag von 100 %, an Feiertagen mit einem Zuschlag von 200 % und Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 15 % gewährt werden. Diese Zuschläge werden ebenfalls immer ausgezahlt. Randnummer 27 Treffen mehrere Zuschläge für dieselbe Arbeitszeit zusammen, so wird ausschließlich der jeweils höhere Zuschlag ausgezahlt.“ Randnummer 28
dem
des Arbeitsvertrags genannten Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW heißt es bezüglich der hier streitigen Zuschläge und der Verfallfristen (Bl. 7 ff. der Akte): Randnummer 29 „§ 4 Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit Randnummer 30 1. Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. Die berechtigten
teressen der betroffenen Arbeitnehmer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Mehrarbeit ist möglichst am Vortag anzukündigen. […] Randnummer 31 Mehrarbeit ist jede über 38,5 Std.
der Woche hinausgehende angeordnete oder mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit. Bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Nr. 2) liegt zuschlagpflichtige Mehrarbeit vor, wenn die festgelegte Wochenarbeitszeit überschritten wird; dies gilt auch bei Abweichung von einer einmal festgelegten Planung. […] 4. Randnummer 32 a) Nachtarbeit ist die
der Zeit zwischen 20.00 bis 6:00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten, Für die
Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nachtarbeit (z.B. Nachtwächter) entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. Randnummer 33 b)
mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen ist für die Nachtarbeit einen Zuschlag von 15 % zu vergüten. [...] Randnummer 34 § 8 Urlaub [...] 3. Randnummer 35
ihrem Umfang wechselnde Prämien, Provisionen, Akkordvergütungen oder sonstige Zulagen, so hat er während des Urlaubs Anspruch auf diese Bezüge, die dem monatlichen Durchschnitt der Letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt entsprechen. […] Das gleiche gilt sinngemäß bei Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. [...] [...] 4. Die Mindestdauer des Jahresurlaubs beträgt: [...]
jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. [...] Randnummer 41 2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Randnummer 42 Spätestens
nerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. [...]“ Randnummer 43 Im Änderungsvertrag der Parteien vom
der Richtlinie Arbeitszeit Transport
der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt mit Wirkung vom
all ihren Betriebsstätten bundesweit mit neu eingestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge nur auf Basis dieses Tarifwerkes (Bl. 82, 88 d.A). Randnummer 47 Ab dem
halt des Schreibens streitig ist, zumal es vom Kläger nicht zur Akte gereicht wurde (vgl. Bl. 78 d.A). Randnummer 49 Die Beklagte wies die Zahlungsforderungen mit Schreiben vom
Höhe von -
soweit unstreitig - 2.436,93 Euro brutto (Bl. 3, 73 d.A), Zahlung einer Vergütungsdifferenz für die Zeiten seines Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2019
Höhe von 3.669,60 Euro brutto (Bl. 5 d.A) und Zahlung einer Gliederzugprämie für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2019
Höhe von 7.000,00 Euro brutto (Bl. 6 d.A) geltend gemacht. Randnummer 53 Aufgrund der Bezugnahme
des Arbeitsvertrags auf den Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW sei auch die dortige Regelung der Nachtzuschläge
MTV Groß- und Außenhandel NRW zum Vertragsgegenstand geworden, wonach für Nachtarbeit ein Zuschlag
Höhe von 50 % zu vergüten sei,
mehrschichtigen Betrieben jedoch lediglich ein Zuschlag von 15 %. Seit der Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) sei eine solche Differenzierung wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht mehr zulässig. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, dem Kläger für die seit April 2018 geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von 15 % zu zahlen (Bl. 2 d.A). Es gebe keinen denkbaren Sachgrund dafür, die dauerhaft
Nachtschicht arbeitenden Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, nur weil sie
einem mehrschichtigen Betrieb eingesetzt würden (Bl. 100 d.A). Randnummer 54 Die Bezugnahmeklausel
des Arbeitsvertrags mache es dem Kläger schlichtweg unmöglich, zu erkennen, welche Normen für sein Arbeitsverhältnis nun tatsächlich gelten sollten. Die Bezugnahmeklausel sei daher wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam (Bl. 99 d.A). Bei
transparenten Vertragsbedingungen könne der Kläger seinen Anspruch jedoch auf die ihm günstigste Variante, also den MTV Groß- und Außenhandel NRW stützen. Unwirksam sei demgegenüber die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Richtlinie Arbeitszeit Transport der Beklagten (Bl. 100 d.A). Aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel sei allerdings auch nicht mit der notwendigen Klarheit ersichtlich („ergänzend teilweise“), welche Bestimmungen des MTV Groß- und Außenhandel NRW auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Deshalb sei die tarifvertragliche Ausschlussfrist wiederum nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (Bl. 102 d.A). Randnummer 55 Ausweislich seiner Lohnabrechnungen habe er im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2019
sgesamt 490,56 Stunden an zuschlagspflichtiger Nachtschicht geleistet. Bei einem Stundenlohn von 17,57 Euro entspräche dies einem Zuschlag von 3.685,83 Euro brutto abzüglich der bereits erfolgten Vergütung mit einem Zuschlag von 15 % (1.048,90 Euro brutto), so dass sich seine offene Forderung zum Klageantrag zu 1 auf den Betrag von 2.636,93 Euro brutto belaufe (Bl. 3 d.A). Randnummer 56 Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, sie habe im Arbeitsvertrag unter § 13 auf die „einschlägigen Richtlinien der Beklagten“ Bezug genommen, denn diese Bezugnahme sei bereits wegen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam und zudem könne sie mit einer derartigen Bezugnahme die Arbeitsvertragsbedingungen jederzeit modifizieren. Das würde im Ergebnis auf eine einseitige Leistungsbestimmung eines Entgeltbestandteils hinauslaufen und sei unzulässig (Bl. 3 d.A). Randnummer 57 Zudem sei für Nachtarbeit bereits nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein „angemessener Zuschlag“ zu zahlen, der nach der Rechtsprechung des BAG (9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -) zumindest 25 % betrage, wenn
einem Tarifvertrag „keine günstigere“ Regelung enthalten sei. Der Zuschlag betrage
seinem Fall aufgrund der mit permanenter Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen nach der Rechtsprechung des BAG 30 %, so dass die Richtlinie Arbeitszeit Transport der Beklagten
soweit unwirksam sei (Bl. 100 d.A). Jedenfalls könne er
Anwendung des Günstigkeitsprinzips gegenüber den vertraglichen Regelungen einen Nachtzuschlag von 25 % nach § 6 Abs. 5 ArbZG beanspruchen (Bl. 125 d.A). Randnummer 58 Die Beklagte könne nicht darauf verweisen, der Nachtzuschlag von 15 % sei angemessen, weil sie die Nachtzeit bereits um 20:00 Uhr beginnen lasse, denn der Kläger trete seinen Dienst stets erst
den frühen Morgenstunden an und profitiere deshalb von dieser Regelung nicht (Bl. 100, 125 d.A). Randnummer 59 Der Differenzlohn bei den Nachtzuschlägen ermittle sich nach Maßgabe seiner Auflistung der geleisteten Nachtarbeitszeit der Jahre 2017-2020 und dem dortigen Ansatz eines geschuldeten Nachtzuschlags von 50 % bzw. - hilfsweise - eines geschuldeten Nachtzuschlags von 25 % (Bl. 126-127 d.A), die dem Klageantrag zu 1 nebst Hilfsantrag zugrunde gelegt würden. Randnummer 60 Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2 ergebe sich daraus, dass eine Klage auf zukünftige Leistung nicht möglich sei, die Beklagte im Schreiben vom 24. September 2019 jedoch signalisiert habe, auch ab dem 1. September 2019 nicht die Nachtzuschläge
der begehrten Höhe zu zahlen. Der Feststellungsantrag sei deshalb notwendig, um Klarheit und Verbindlichkeit herzustellen (Bl. 4 d.A). Randnummer 61 Die Beklagte habe
der Vergangenheit -
soweit unstreitig - für Zeiten von Urlaub und Krankheit die Lohnfortzahlung lediglich
Höhe des vereinbarten Grundgehalts geleistet, ohne hierbei die Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu berücksichtigen. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet sowohl aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 11 BUrlG, § 4 EFZG) wie auch tariflicher Regelung
b und § 10 Ziffer 2 Buchst. b MTV Groß- und Außenhandel NRW. Nach diesen tariflichen Regelungen müsse ihm die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch die Urlaubsvergütung
Höhe des Vergütungsdurchschnitts der letzten 12 Monate einschließlich der Zuschläge gewährt werden, was die Beklagte jedenfalls bis zum 31. Juli 2019 (Bl. 248, 271, 191 d.A) nicht umgesetzt habe (Bl. 4 d.A). Randnummer 62 Da die Beklagte ein
ternational aufgestelltes Unternehmen mit entsprechend ausgestatteter Personalabteilung sei, spreche alles dafür, dass sie ihm diese Lohnbestandteile bewusst vorenthalten habe.
soweit habe der leitende Angestellte Herr O. auf einen Hinweis des Gesamtbetriebsrats erklärt, er wisse, dass „das die Beklagte einholt“ (Bl. 102 d.A). Bei einer derart vorsätzlichen Schädigung müsse er sich die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht entgegenhalten lassen. Vor diesem Hintergrund fordere er mit dem Klageantrag zu 3 für den unverjährten Zeitraum vom
welcher Höhe
sbesondere Nachtzuschläge eingerechnet sind] 1.296,23 Euro, mithin 3,60 Euro pro Kalendertag. Er sei im Jahr 2016 -
soweit unstreitig - 184 (näher bezeichnete) Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe volle 6 Wochen Urlaub
Anspruch genommen. Damit stehe ihm für 226 Tage mit Entgeltfortzahlung ein Betrag von weiteren 813,60 Euro brutto zu (Bl. 128 d.A). Randnummer 66 Für das Kalenderjahr 2017 ergäben sich (einschließlich 227,59 Euro Mehrarbeitszuschläge)
sgesamt 1.749,70 Euro gezahlte Zuschläge, mithin 4,86 Euro pro Kalendertag. Unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 50 % beliefen sich die durchschnittlich zu zahlenden Zulagen auf 9,96 Euro pro Kalendertag, unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 25 % auf 6,32 Euro pro Kalendertag. Er sei im Jahr 2017 -
soweit unstreitig - 53 (näher bezeichnete) Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe volle 6 Wochen Urlaub
Anspruch genommen. Damit stehe ihm für 95 Tage mit Entgeltfortzahlung (ausgehend von 50 % Nachtzuschlag) ein Betrag von weiteren 946,20 Euro zu (Bl. 128 d.A). Selbst unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Nachtzuschläge von 15 % belaufe sich die durchschnittliche Zulagenzahlung auf 4,86 Euro pro Kalendertag, mithin für 95 Abwesenheitstage auf 461,70 Euro brutto (Bl. 128 d.A). Randnummer 67 Für das Kalenderjahr 2018 ergäben sich (einschließlich 316,43 Euro Mehrarbeitszuschläge)
sgesamt 1.551,68 Euro gezahlte Zuschläge, mithin 4,31 Euro pro Kalendertag. Unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 50 % beliefen sich die durchschnittlich zu zahlenden Zulagen auf 9,66 Euro pro Kalendertag, unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 25 % auf 5,84 Euro pro Kalendertag. Er sei im Jahr 2018 -
soweit unstreitig - 59 (näher bezeichnete) Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe volle 6 Wochen Urlaub
Anspruch genommen. Damit stehe ihm für 101 Tage mit Entgeltfortzahlung (ausgehend von 50 % Nachtzuschlag) ein Betrag von weiteren 975,66 Euro zu (Bl. 129 d.A). Selbst unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Nachtzuschläge von 15 % belaufe sich die durchschnittliche Zulagenzahlung auf 4,31 Euro pro Kalendertag, mithin für 101 Abwesenheitstage auf 475,31 Euro brutto (Bl. 129 d.A). Randnummer 68 Für das Kalenderjahr 2019 ergäben sich (einschließlich 226,75 Euro Mehrarbeitszuschläge)
sgesamt 1.325,39 Euro gezahlte Zuschläge, mithin 3,68 Euro pro Kalendertag. Unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 50 % beliefen sich die durchschnittlich zu zahlenden Zulagen auf 8,35 Euro pro Kalendertag, unter Zugrundelegung einer Nachtschichtzulage von 25 % auf 4,38 Euro pro Kalendertag. Er sei im Jahr 2019 -
soweit unstreitig - 48 (näher bezeichnete) Tage arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe volle 6 Wochen Urlaub
Anspruch genommen. Damit stehe ihm für 73 Tage mit Entgeltfortzahlung (ausgehend von 50 % Nachtzuschlag) ein Betrag von weiteren 469,39 Euro zu (Bl. 129 d.A). Selbst unter Zugrundelegung der tatsächlich gezahlten Nachtzuschläge von 15 % belaufe sich die durchschnittliche Zulagenzahlung auf 3,68 Euro pro Kalendertag, mithin für 73 Abwesenheitstage auf 268,64 Euro brutto (Bl. 129 d.A). Randnummer 69 Damit liege der geforderten Nachzahlung mit dem Klageantrag zu 3 im Hauptantrag ein Nachtzuschlag von 50 % zugrunde, im 1. Hilfsantrag ein Nachtzuschlag von 25 % und im 2. Hilfsantrag ein Nachtzuschlag von 15 %. Randnummer 70 Schließlich stehe ihm auch die Zahlung einer Gliederzugprämie zu, denn er verfüge -
soweit unstreitig - als LKW-Fahrer über die Qualifikation zum Führen eines Gliederzugs. Die Beklagte zahle diese Funktionszulage den ab dem 1. Januar 2018 neu eingestellten LKW-Fahrern
Höhe von 350 Euro brutto pro Monat, nicht jedoch den bereits zuvor eingestellten Mitarbeitern wie dem Kläger. (Bl. 5 d.A). Das verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Für den Zeitraum vom
die neu abgeschlossenen Arbeitsverträge aufgenommen worden (Bl. 104 d.A), weshalb der Kläger aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf diese Prämie habe (Bl. 105 d.A). Randnummer 72 Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 6 ergebe sich daraus, dass die Beklagte mit Schreiben vom
Höhe von 5.846,03 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen. Randnummer 76 Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine weitere Nachtschichtzulage von 1.674,87 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen. Randnummer 77
Höhe von 10.150,00 Euro brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 83 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.06.2020 eine Gliederzugprämie
Höhe von 350,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. Randnummer 84 Die Beklagte hat beantragt: Randnummer 85 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 86 Die Beklagte hat vorgetragen: Randnummer 87 Ein Anspruch auf Zahlung von Nachtzuschlägen nach dem MTV Groß- und Außenhandel NRW stehe dem Kläger nicht zu, weil im Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 unter § 13 vorrangig auf die Richtlinien der Beklagten und damit auch auf die Richtlinie Arbeitszeit Transport Bezug genommen worden sei. Dort sei ein Nachtzuschlag von 15 % für alle Arbeiten
der Nachtzeit arbeitsvertraglich vereinbart worden. Aber auch die differenzierende Regelung der Nachtzuschläge im Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel NRW verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Bl. 58 ff. d.A). Randnummer 88 Die Bezugnahmeklausel
Da die Richtlinie Arbeitszeit Transport dem Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 -
soweit unstreitig - auch beigefügt gewesen sei, habe der Kläger die Regelungen auch schwarz auf weiß vorliegen gehabt. Im übrigen verlange auch § 6 Abs. 5 ArbZG nicht etwa die Zahlung einer bestimmten Zuschlagshöhe, sondern die Zahlung eines „angemessenen“ Zuschlags. Dem sei die Beklagte mit der Übernahme des Zuschlagsatzes von 15 % aus dem MTV Groß- und Außenhandel NRW nachgekommen (Bl. 61 d.A). Randnummer 89 Dass die Regelung der Arbeitszeit und damit auch der Zuschläge (
des Arbeitsvertrags) zulässig sei, ergebe sich auch aus dem Weisungsrecht der Beklagten. Soweit
dieser Bezugnahmeregelung auf die Richtlinie Arbeitszeit Transport
der „jeweils gültigen“ Fassung Bezug genommen worden sei, könne man diese Formulierung im Wege des sogenannten blue-pencil-Tests streichen, womit eine zulässige statische Bezugnahme verbleibe (Bl. 62 d.A). Randnummer 90 Der arbeitsvertraglich vereinbarte Nachtzuschlag von 15 % sei auch angemessen im Sinne § 6 Abs. 5 ArbZG. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die zuschlagspflichtige Nachtzeit bereits um 20:00 Uhr beginnen lasse (Bl. 64 d.A). Zudem sei auch im MTV Groß- und Außenhandel NRW für Nachtarbeit ein Zuschlag
Höhe von 15 % vorgesehen, womit sich die arbeitsvertragliche Vereinbarung auch am Tarifniveau orientiere (Bl. 65, 67 d.A). Randnummer 91 Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm § 307 Abs. 3 BGB sei im übrigen eine
haltskontrolle der Vergütungsregelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, wenn diese „keine von den Tarifverträgen abweichenden Regelungen“ vorsehe. Das sei hier der Fall, weil arbeitsvertraglich wie auch tarifvertraglich ein Nachtzuschlag von 15 %
Betrieben mit regelmäßiger Wechselschicht vorgesehen sei (Bl. 65 f. d.A). Randnummer 92 Sofern man die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Richtlinie Arbeitszeit Transport wegen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 ArbZG für unwirksam halte, greife jedoch gemäß § 13 Arbeitsvertrag die nachrangige Bezugnahme auf den MTV Groß- und Außenhandel NRW, der wiederum für mehrschichtige Betriebe einen Nachtzuschlag von 15 % vorsehe (Bl. 67 d.A). Der vorliegende Tarifvertrag unterscheide sich auch erheblich von dem Tarifvertrag im Fall des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -). Der MTV Groß- und Außenhandel NRW sehe
Ziffer 9 vor, das Außendienstmitarbeiter keinerlei Nachtzuschläge erhalten,
Ziffer 4a für Nachtarbeit außerhalb eines mehrschichtigen Betriebs 50 % Zuschlag und
Ziffer 4b einen Nachtzuschlag von 15 %
mehrschichtigen Betrieben. Die Tarifvertragsparteien hätten also drei verschiedene Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Nachtarbeit ganz bewusst geregelt, weshalb das Arbeitsgericht hier nicht einen eigenen Maßstab anlegen dürfe. Zudem sei Nachtarbeit außerhalb eines mehrschichtigen Betriebs
aller Regel gleichzeitig auch Mehrarbeit, die mit einem Zuschlag von 25 % vergütet werde.
Mehrschichtbetrieben sei das so nicht der Fall. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Nachtzuschlagsatz von 50 % gedanklich den Nachtarbeitszuschlag von 15 % und den Mehrarbeitszuschlag von 25 % addiert und sodann wegen der Kumulation beider Erschwernisse weitergehend
sgesamt 50 % ausgehandelt hätten (Bl. 71, 109 d.A). Randnummer 93 Da der Kläger mit Schreiben vom 13. September 2019 lediglich Nachtzuschläge
Höhe von 2.464,92 Euro geltend gemacht habe und nunmehr eine um 200 Euro höhere Klageforderung erhebe, sei die Geltendmachung unwirksam. Zudem seien die Ansprüche für die Zeit bis zum 31. Mai 2019 jedenfalls gemäß § 15 Ziffer 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW verfristet (Bl. 74 d.A). Randnummer 94 Der Feststellungsantrag zu 2 sei abzuweisen, denn eine Rechtsgrundlage für eine derart
die Zukunft gerichtete Feststellung gebe es nicht (Bl. 75, 111, 209 d.A). Randnummer 95 Der Klageantrag zu 3 sei bereits unzulässig, weil dem Kläger gemäß § 8, 10 MTV Groß- und Außenhandel NRW Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsvergütung aufgrund der Durchschnittsbezahlung der letzten 12 Monate zustehe. Der Kläger müsse also im Hinblick auf jede einzelne Urlaubsphase und jede einzelne Krankheitsphase substantiiert darlegen, welche Vergütung er zuvor bezogen habe und welche Vergütung sich sodann aus der Durchschnittsberechnung ergebe. Schließlich sei er nicht
jedem Monat arbeitsunfähig oder im Urlaub gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Kläger auf einen Nachzahlbetrag von 83,40 Euro pro Monat komme (Bl. 76 f. d.A). Im übrigen gewähre die Beklagte -
soweit unstreitig - seit August 2019 entsprechend dem Tarifvertrag die Durchschnittsvergütung für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit (Bl. 77, 209 d.A). Randnummer 96 Auch dieser Klageforderung stehe die tarifliche Ausschlussfrist entgegen, denn im Schreiben vom
ihrem Unternehmen nunmehr zwei unterschiedliche Vergütungssysteme, weil die vor dem
nerhalb dieses abgeschlossenen Vergütungssystems gebe es keine weitere Differenzierung (Bl. 80, 89 d.A). Jeder Mitarbeiter, der diesem Tarifvertrag unterliege und Gliederzug fahren könne, erhalte die Gliederzugprämie. Der sachliche Grund für die Gewährung der Gliederzugprämie liege also darin, die Vergütungsdifferenz zwischen dem Tarifsystem Spedition und Logistik einerseits und dem Tarifsystem Groß- und Außenhandel andererseits zumindest abzumildern (Bl. 84, 87 ff. d.A). Zu diesem Zweck gewähre sie den neu eingestellten Mitarbeitern im Tarifsystem Spedition und Logistik zudem eine übertarifliche Zulage (Bl. 92 d.A). Die Gliederzugprämie habe zusätzlich die Funktion, neu eingestellte Fahrer zum Erwerb der Qualifikation für das Führen eines Gliederzugs zu motivieren (Bl. 93, 115 d.A). Randnummer 99 Die Mitarbeiter im Tarif Groß- und Außenhandel erhielten die Gliederzugprämien
keinem Fall, weil ihr Einkommen ohnehin schon deutlich oberhalb des Einkommens im Tarifsystem Spedition und Logistik liege (Bl. 80 ff. d.A). Sie differenziere also lediglich zwischen den beiden Vergütungssystemen, nicht jedoch
nerhalb des jeweiligen Vergütungssystems (Bl. 90, 113 f. d.A). Randnummer 100 Deutliche Vergütungsunterschiede ergäben sich -
soweit unstreitig - zugunsten der Mitarbeiter im Tarifsystem Groß- und Außenhandel NRW beispielsweise beim Urlaubsgeld, der freiwilligen Jahressonderzuwendung und der Anzahl der Urlaubstage (Bl. 82 f. d.A). Auch die Wochenarbeitszeit sei hier um 6,2 Stunden kürzer (Bl. 85 d.A). Randnummer 101
einem gerichtlichen Vergleich vom 17. September 2019 mit dem Betriebsrat
einem Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (3 BV 13/19) bezüglich der Einstellung eines Mitarbeiters habe sie sich gegenüber allen ihren Mitarbeitern verpflichtet, das Angebot zu unterbreiten, mit sofortiger Wirkung
den Tarifvertrag Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft zu wechseln. Dieses bestehende Angebot sei wegen der
weiten Teilen ungünstigeren Bedingungen von den Arbeitnehmern zwar nicht angenommen worden. Der Wechsel stehe ihnen - so auch dem Kläger - aber gleichwohl frei und damit auch der Bezug einer Gliederzugprämie (Bl. 85, 93, 95 d.A). Deshalb benachteilige sie die Arbeitnehmer mit Arbeitsbedingungen nach dem MTV Groß- und Außenhandel NRW nicht (Bl. 88 f. d.A). Randnummer 102 Die Einführung der Gliederzugprämie sei mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden abgestimmt worden. Dieser habe mitgeteilt, dass der Betriebsrat der Einführung zustimme. Hierauf habe sich die Beklagte verlassen dürfen. Das Einverständnis des Betriebsrats sei auch im Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz (3 BV 13/19) deutlich geworden, denn die Zustimmung zur Einstellung des neuen Mitarbeiters sei im Hinblick darauf verweigert worden, dass die Beklagte allen neu eingestellten Mitarbeitern die Gliederzugprämie anbiete (Bl. 116 d.A). Randnummer 103 Auch eventuelle Ansprüche auf die Gliederzugprämie seien jedenfalls verfallen. Da sie erstmals mit Schreiben vom 13. September 2019 geltend gemacht worden seien, könne der Kläger - wenn überhaupt - nur Ansprüche ab Juni 2019 haben (Bl. 94, 113 d.A). Randnummer 104 Ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 5 bestehe nicht, weil der Kläger jederzeit das Angebot der Beklagten annehmen könne,
das Tarifsystem Spedition und Logistik zu wechseln (Bl. 97 d.A). Randnummer 105 Mit Urteil vom 24. Juni 2020 - 2 Ca 1764/19 - hat das Arbeitsgericht Mainz die Klage abgewiesen. Randnummer 106 Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Randnummer 107 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachtzuschlag
Höhe von 50 % (Klageantrag zu 1), denn er habe den
der Richtlinie Arbeitszeit Transport vereinbarten Zuschlag von 15 % ausgezahlt erhalten. Die Bezugnahmeklausel
des Arbeitsvertrags sei zwar unwirksam, aber unabhängig davon fände die Richtlinie Arbeitszeit Transport der Beklagten vom
dieser „Richtlinie“
der „jeweils gültigen“ Fassung geregelt sei. Die Dynamik sei zwar bedenklich, könne aber im Wege des blue-pencil-Tests gestrichen werden, so dass eine wirksame Bezugnahme verbleibe. Randnummer 108 Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der MTV Groß- und Außenhandel NRW bezüglich der Nachtzuschläge nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weshalb der Kläger auch unter diesem Aspekt keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags
Höhe von 50 % habe. Die Formulierung des Tarifvertrags verdeutliche, dass Nachtarbeit nur bei „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ angeordnet werden könne und deshalb
der Regel außerhalb der Normalarbeitszeit anfalle. Damit sei der höhere Zuschlagssatz sachlich gerechtfertigt und der Kläger könne seinen Anspruch hierauf nicht stützen. Randnummer 109 Der Anspruch des Klägers bestehe auch nicht zumindest
Höhe von 25 % aus § 6 Abs. 5 ArbZG, weil die Richtlinie Arbeitszeit Transport bereits ab 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr und damit weitergehend als das Arbeitszeitgesetz die Zahlung eines Nachtzuschlags vorsehe. Lege man die von der Beklagten gezahlten Zuschläge von 15 % auf die gesetzliche Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr um, so ergebe sich ein Zuschlagssatz von 21,43 %, was von den 25 % nach Maßgabe der Rechtsprechung des BAG nicht mehr nennenswert abweiche. Randnummer 110 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsvergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Klageantrag zu 3). Für den Monat August 2019 gelte das schon deshalb, weil die Beklagte
soweit unstreitig alle geschuldeten Zahlungen geleistet habe. Es sei aber auch davon auszugehen, dass der MTV Groß- und Außenhandel NRW mit § 13 des Arbeitsvertrags nicht wirksam einbezogen worden sei, weil die Bezugnahmeklausel nicht klar und verständlich sei. Mit der Formulierung „teilweise“
Satz 2 des Arbeitsvertrags sei nicht mehr klar, welche Normen des Manteltarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB habe dies die Unwirksamkeit dieser Bezugnahmeklausel zur Folge. Damit sei der gesamte MTV Groß- und Außenhandel NRW im Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar. Randnummer 111 Wäre er anwendbar, so habe der Kläger die Ausschlussfrist
Der Tarifvertrag sei
sofern nicht teilbar; der Kläger könne sich nicht die „Rosinen“ heraussuchen. Rechtzeitig geltend gemacht sei mit dem Schreiben vom
vergleichbarer Lage ungleich behandle, denn sie stelle für die Gruppenbildung nicht ausschließlich auf die Qualifikation zum Führen eines Gliederzugs ab. Diese Qualifikation sei lediglich ein Teilkriterium bei der Gruppenbildung. Weiteres Kriterium sei die Anwendbarkeit des Tarifvertrags der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW. Dies seien die beiden von der Beklagten selbst gesetzten Regeln. Die von der Beklagten angestrebte Lohngerechtigkeit zu den Mitarbeitern im Anwendungsbereich des MTV Groß- und Außenhandel NRW durch Zahlung der übertariflichen Zulage sowie der Gliederzugprämie sei ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für die Gruppenbildung, zumal die Gliederzugprämie darüber hinaus für die neu eingestellten Mitarbeiter eine Motivation zum Erwerb der Qualifikation bilden solle. Randnummer 113 Auch der diesbezügliche Feststellungsantrag sei abzuweisen. Randnummer 114 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 256 ff. d.A). Randnummer 115 Gegen das ihm am 6. August 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. August 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 116 Hierzu trägt er im wesentlichen vor: Randnummer 117 Zum Klageantrag zu 1 habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die dynamische Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 30. Juli 2015/25. August 2015 (Bl. 231 d.A) unter der Überschrift Arbeitszeit als „Jeweiligkeitsklausel“ unteilbar sei deshalb auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion aufrechterhalten werden dürfe. Das habe das BAG
der Entscheidung vom 11. Februar 2009 (- 10 AZR 222/08 -) entschieden. Randnummer 118 An die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel trete „das Gesetz“. Die Richtlinie Arbeitszeit Transport der Beklagten finde jedenfalls auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung (Bl. 289 d.A). Randnummer 119 Anzuwenden sei aber der MTV Groß- und Außenhandel NRW, so dass der Kläger den Nachtzuschlag
Höhe von 50 % hieraus beanspruchen könne. Dieser Tarifvertrag unterscheide sich nur unmaßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) zugrunde liege. Erfolge
einem einschichtigen Betrieb ausnahmsweise ein Einsatz „
der Nachtschicht“, so handele es sich keineswegs automatisch um Mehrarbeit, denn
nerhalb des vorgegebenen Ausgleichzeitraums könne eine solche vermieden werden. Damit führe die pauschale Gewährung einer Nachtzulage von 50 %
einem einschichtigen Betrieb zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung von Arbeitnehmern
einem solchen Betrieb gegenüber den
permanenter Nachtschicht tätigen Kollegen
einem mehrschichtigen Betrieb, bei denen der Zuschlag lediglich 15 % betrage. Randnummer 120 Hätten die Tarifvertragsparteien mit dem höheren Nachtzuschlag
einschichtigen Betrieben tatsächlich lediglich einen aus der Begrenzung der Zuschlagshöhe resultierenden strukturellen Nachteil gegenüber Kollegen
mehrschichtigen Betrieben ausgleichen wollen, so hätten sie dies unproblematisch dadurch lösen können, dass
beiden Fällen ein Nachtzuschlag von 15 % festgelegt und für die einschichtigen Betriebe klargestellt werde, dass der Mehrarbeitszuschlag zusätzlich zur Nachtschichtzulage gezahlt werde. Auch für die weitere Anhebung des kumulierten Zuschlags von (15+25=) 40 % auf
sgesamt 50 % bestehe kein vernünftiger Grund, weil mit „dauerhafter Nachtschichtarbeit“ eine erheblich höhere Belastung verbunden sei als mit „gelegentlicher Nachtschichtarbeit“ (Bl. 290 d.A). Randnummer 121 Für den Bereich der Erfrischungsgetränkeindustrie habe das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2030/19 -
einem vergleichbaren Fall ebenfalls einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gesehen (Bl. 375 d.A). Selbst wenn es im Einzelfall für Arbeitnehmer
einschichtigen Betrieben zur Mehrarbeit durch Nachtarbeit käme, entstehe ihnen keine „doppelte Belastung“, denn die durch die Nachtschicht entstehende Mehrbelastung werde dann durch den Mehrarbeitszuschlag von 25 % angemessen abgegolten. Für einen Zuschlag von 50 % bestehe „kein vernünftiger Grund“ (Bl. 376 d.A). Randnummer 122 Zumindest ergebe sich ein Anspruch
Höhe von 25 % Nachtzuschlag aus § 6 Abs. 5 ArbZG, der hilfsweise geltend gemacht werde, denn hier sei der gesetzliche Anspruch günstiger als der arbeitsvertragliche. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne der Arbeitgeber zur Kompensation der Belastung
der Nachtzeit nicht darauf verweisen, dass er „Nachtzuschläge“ schon ab 20:00 Uhr zahle (Bl. 290 d.A). Randnummer 123 Da das BAG bei Dauernachtarbeit iRd. § 6 Abs. 5 ArbZG sogar einen Zuschlag von 30 % für angemessen halte, fordere er mit der Klageerweiterung
der Berufung mit den Hilfsanträgen zu 1 und zu 2 nun auch diesen, denn - unstreitig - arbeite auch er [stets
den frühen Morgenstunden (Bl. 100, 125 d.A)]
„Dauernachtarbeit“ (Bl. 377 d.A). Randnummer 124 Auf die vor 23:00 Uhr gezahlten „Nachtzuschläge“ könne die Beklagte nicht verweisen, denn diese dienten nicht der Vergütung der gesetzlichen Nachtarbeit (Bl. 378 d.A). Randnummer 125 Bezüglich der Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Klageantrag zu 3) halte das Arbeitsgericht den MTV Groß- und Außenhandel NRW für unanwendbar, womit auch dessen Ausschlussklausel nicht mehr greife, sondern das allgemeine Verjährungsrecht. Selbst im Fall einer wirksamen Bezugnahme auf den Tarifvertrag sei jedoch der Verweis auf die Ausschlussfristen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Der Manteltarifvertrag sei aber jedenfalls durch den Änderungsvertrag der Parteien vom 30. Juni 2015/25. August 2015 nochmals ausdrücklich
das Arbeitsverhältnis einbezogen worden. Diese nach
krafttreten des Mindestlohngesetzes erfolgte Vertragsänderung führe dazu, dass die
Bezug genommene Ausschlussklausel unwirksam sei, weil sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehme. Das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die streitigen Zuschläge bei der Berechnung der Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
der Vergangenheit mit Vorsatz unberücksichtigt gelassen habe (Bl. 291 d.A). Randnummer 126 Schließlich sei das Arbeitsgericht auch nicht darauf eingegangen, dass diese Nachzahlungsansprüche hilfsweise unmittelbar auf das BUrlG und das EFZG gestützt worden seien. Das Arbeitsgericht habe dem Kläger Gelegenheit geben müssen, hilfsweise seine Ansprüche zu beziffern. Hierzu werde er im Berufungsverfahren noch gesondert vortragen (Schriftsatz vom
welchem ausdrücklich von „Funktionszulage Gliederzug“ die Rede sei, welche erstmals ab Januar 2018 gezahlt worden sei an diejenigen Mitarbeiter, „die die Voraussetzung für die Gewährung der Funktionszulage“ erfüllten (Bl. 292 d.A). Eine solche könne aber nicht als
strument der Lohnangleichung verwendet werden, denn eine dahingehende Begründung finde sich weder
den Arbeitsverträgen der Beklagten noch sei es dem örtlichen Betriebsrat als Voraussetzung vorgelegt worden (Bl. 293, 380 d.A). Der Kläger erfülle jedoch, abgesehen von der Zugehörigkeit zum Tarifsystem Spedition und Logistik, - unstreitig - die Voraussetzungen der Funktionszulage. Randnummer 128 Mit Schriftsatz vom
Höhe von 5.846,03 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen. Randnummer 132 Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine weitere Nachtschichtzulage von 2.507,99 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen. Randnummer 133
Höhe von 10.850,00 Euro brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 28.09.2019 zu zahlen. Randnummer 139 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2020 eine Funktionszulage Gliederzug
Höhe von 350,00 Euro brutto monatlich zu zahlen. Randnummer 140 Die Beklagte beantragt, Randnummer 141 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 142 Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 143 Das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass § 3 des Arbeitsvertrags vom 20. September 2011 die Richtlinie Arbeitszeit Transport
Bezug genommen habe. Die Formulierung „
der jeweils gültigen Fassung“ könne nach dem blue-pencil-Test gestrichen werden, denn die Bezugnahmeklausel sei teilbar (Bl. 316 - 320 d.A. Randnummer 144 Während das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass der MTV Groß- und Außenhandel NRW überhaupt nicht wirksam
das Arbeitsverhältnis einbezogen worden sei, gehe die Beklagte allerdings davon aus, dass lediglich vorrangig die Richtlinie Arbeitszeit Transport einbezogen worden sei und sodann nachrangig auch der MTV Groß- und Außenhandel. Randnummer 145 Völlig zutreffend habe das Arbeitsgericht jedoch ausgeführt, dass der Tarifvertrag nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Die Tarifvertragsparteien hätten erkannt, dass ohne Festlegung eines besonderen Nachtzuschlags für den einschichtigen Betrieb der Arbeitnehmer gar keinen Nachtzuschlag ausgezahlt erhalten würde, weil der Mehrarbeitszuschlag höher ausfalle und somit nur der höhere Mehrarbeitszuschlag Gültigkeit entfalten könne. Da Mitarbeiter im einschichtigen Betrieb aber doppelt belastet seien,
dem sie einerseits Mehrarbeit leisteten und andererseits auch
den Nachtstunden arbeiteten, sei von den Tarifvertragsparteien der besondere Nachtzuschlag auf mindestens 40 % und schließlich auf 50 % vereinbart worden. Demgegenüber stelle die Arbeit
der Nachtzeit für Mitarbeiter
einem mehrschichtigen Betrieb regelmäßig keine Mehrarbeit dar. Der vorliegende Tarifvertrag sei mit dem Fall des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht vergleichbar (Bl. 322 f. d.A). Randnummer 146 Auch auf § 6 Abs. 5 könne der Kläger seine Forderung nicht stützen, denn es sei eine angemessene Zuschlagsregelung arbeitsvertraglich vereinbart worden. Wenngleich der Kläger seine Arbeit
der Regel nie vor 23:00 Uhr aufgenommen habe, gebe es doch eine Reihe von Mitarbeitern bei der Beklagten, für die das der Fall sei (Bl. 324 d.A). Halte man die arbeitsvertragliche Regelung jedoch für unwirksam, so griffe ergänzend die Regelung des MTV Groß- und Außenhandel NRW, die wiederum einen Zuschlagssatz von 15 % für Wechselschichtbetriebe vorsehe, der gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB keiner AGB-Kontrolle unterliege (Bl. 325 d.A). Randnummer 147 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Bezugnahmeklausel
des Arbeitsvertrags nicht unklar, weshalb der MTV Groß- und Außenhandel NRW ergänzend Vertragsinhalt geworden sei (Bl. 328, 335 d.A). Für die Beklagte sei die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts allerdings finanziell von Vorteil, weil sie sich so aus dem kostenintensiven MTV Groß- und Außenhandel NRW lösen könne und der Kläger tarifliche Nachzahlungen bei Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von vornherein nicht beanspruchen könne (Bl. 329 d.A). Randnummer 148 Finde der MTV Groß- und Außenhandel NRW jedoch Anwendung, so greife auch dessen Ausschlussfrist (Bl. 330 d.A). Randnummer 149 Soweit er seinen Nachzahlungsanspruch auf die gesetzlichen Regelungen (§ 11 BUrlG, § 4 EFZG) stütze, habe der Kläger nicht dargelegt,
welcher Höhe er
den letzten 13 Wochen vor den jeweiligen Fehlzeiten Vergütung bezogen habe (Bl. 333 f. d.A). Randnummer 150 Schließlich stehe dem Kläger auch die Gliederzugprämie nicht zu, weil es sich um einen Vergütungsbestandteil aus einem eigenständigen Vergütungssystem (Spedition und Logistik) handele, welchem der Kläger (Groß- und Außenhandel) nicht angehöre. Seit Juli 2015 habe die Beklagte mit ihrem Eintritt
den Arbeitgeberverband für neu eingestellte Mitarbeiter nur noch den Tarifvertrag für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW angewandt. Randnummer 151 Soweit der Kläger mit der Berufung beanstande, dass im Schreiben an den Betriebsrat vom 28. September 2018 (Bl. 294 d.A) die Voraussetzungen der Gliederzugprämie ohne Hinweis auf den Tarifvertrag für die Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW genannt worden seien, erkläre sich das daraus, dass der dort wiederholte Text ein Zitat aus den Arbeitsverträgen von eben den Mitarbeitern sei, die die Gliederzugprämie erhalten könnten, nämlich nur die ab Juli 2015 eingestellten (Bl. 340 d.A). Auch die Funktionszulage erfülle jedoch den beabsichtigten Zweck, die Lohnunterschiede zwischen den beiden Vergütungssystemen (Groß und Außenhandel - Spedition und Logistik) abzumildern. Die beiden Vergütungssysteme seien auch nicht willkürlich gewählt worden, sondern beruhten auf dem Verbandsbeitritt der Beklagten seit Juli 2015 (Bl. 342 d.A). Randnummer 152 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt,
sbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 153 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 154 A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG
der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Randnummer 155 B. Die Berufung hat
der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 156 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 157 1. Das gilt
sbesondere für die Feststellungsanträge zu 2 und
: Zöller 33. Aufl. ZPO § 259 Rn. 2; vgl. auch Hamacher NZA 2015, 714). Randnummer 159 Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann die Feststellungsklage aber nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Nicht feststellungsfähig sind demnach erst künftig möglicherweise entstehende Zahlungsansprüche (Greger
: Zöller 33. Aufl. ZPO § 256 Rn. 3a mwN). Der Anspruch auf Arbeitsvergütung, der mit den beiden vorliegenden Feststellungsanträgen verfolgt wird, ist aber nicht etwa ein bereits entstandener bedingter oder betagter (noch nicht fälliger) Anspruch, sondern er entsteht erst
Zukunft sukzessive mit der Erbringung der Arbeitsleistung und nicht etwa schon zuvor oder unabhängig von der Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 42). Die so verstandenen Feststellungsanträge wären also unzulässig. Randnummer 160 b) Das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers ist aber darauf gerichtet, die Zahlungspflicht der Beklagten abstrakt - und nicht auf konkrete Zeiträume
der Zukunft bezogen - als Teilrechtsverhältnis festgestellt zu wissen, damit „Klarheit und Verbindlichkeit“ hergestellt werde (Bl. 4 d.A). Es handelt sich deshalb, trotz des
soweit missverständlichen Antragswortlauts, bei beiden Anträgen jeweils um eine sog. Elementenfeststellungsklage, die vorliegend neben den vergangenheitsbezogenen Leistungsanträgen zu 1 und zu 4
Form der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Das Rechtsschutzziel des Klägers besteht vorliegend darin, die für die Zahlungsanträge vorgreiflichen Teilrechtsverhältnisse über die jeweiligen Zahlungspflichten der Beklagten (auch) im Vorgriff auf künftige Rechtsstreite feststellen zu lassen. Die Vorgreiflichkeit für die Entscheidung der Hauptklage macht zugleich das erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 18; Greger
: Zöller
sbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn sie sind beziffert. Auf die
den Anträgen genannten Zeitspannen kommt es
soweit nicht an, denn diese sind Bestandteil der Klagebegründung. Unerheblich ist
soweit auch, dass die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht übereinstimmend erklärt haben, der Klagezeitraum für den Klageantrag zu 3 umfasse angesichts der ordnungsgemäß erfolgten Lohnabrechnung für August 2019 nur den Zeitraum bis zum
des Arbeitsvertrags haben die Parteien wirksam auf die dem Vertrag beigefügten Richtlinien Arbeitszeit Transport Version 1.0 Bezug genommen und den dort vorgesehenen Nachtzuschlag von 15 % vereinbart. Auf den nachrangig
Bezug genommenen MTV Groß- und Außenhandel kam es
soweit nicht mehr entscheidend an (näher unten zu B II 1 der Gründe). Randnummer 164 Der Klageantrag zu 3 war abzuweisen, denn die notwendigen Einzelheiten zur Berechnung der Klageforderung hat der Kläger trotz ausdrücklicher Ankündigung
der Berufungsschrift auch mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 (Bl. 379 d.A) nicht dargelegt (näher unten zu B II 2 der Gründe). Randnummer 165 Auch die Gliederzugprämie mit den Klageanträgen zu 4 und 5 fordert der Kläger nicht mit Erfolg, weil die Beklagte
soweit sachlich begründet zwei Vergütungssysteme
ihrem Unternehmen führt und im Vergütungssystem, dem der Kläger angehört, eine Gliederzugprämie keinem ihrer Mitarbeiter gewährt (näher unten zu B II 3 der Gründe). Randnummer 166 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachtschlags
Höhe von mehr als 15 % des entsprechenden Zeitlohns. Randnummer 167 a) Der vertragliche Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachtzuschlags
Höhe von 15 % folgt aus der Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 aus dem Jahr 2011. Die Parteien haben
September 2011 wirksam auf die Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 Bezug genommen. Diese Bezugnahme wurde von der Änderungsvereinbarung vom
haltskontrolle unterliegen und nach den Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Randnummer 169 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur
Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st.Rspr.: BAG
September 2011 noch
der Änderungsvereinbarung vom
der Richtlinie Arbeitszeit Transport der Beklagten (weder
der Fassung von 2011 noch von 2015) erkannt werden kann. Ausweislich des Vertragswortlauts ist dort ist lediglich für die Frage der „Arbeitszeit“ auf die „Richtlinie Arbeitszeit Transport“
der jeweiligen Fassung verwiesen worden. Der Nachtzuschlag oder sonstige Vergütungsbestandteile sind damit schon dem Wortlaut des Vertrags nach an dieser Stelle nicht
Bezug genommen worden. Wenn die Parteien wegen der „Arbeitszeit“ auf ein komplexes Regelwerk verweisen, so kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit zugleich sämtliche anderen Regelungen dieses komplexen Regelwerks (zB Vergütung, Urlaub, Ausschlussfristen) zum Gegenstand ihres Arbeitsvertrags machen wollten. Sie haben sich ausdrücklich nur die Regelungen zur Arbeitszeit, dh deren Lage, Umfang, Einteilung usw., zu eigen gemacht. Randnummer 171 cc) Die Parteien haben jedoch
Juni 2015/25. August 2015 ausdrücklich unberührt blieb, wirksam auf die dem Arbeitsvertrag beigefügte Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 Bezug genommen. Nach der gebotenen Auslegung erweist sich die Bezugnahmeklausel auch nicht als unklar oder
transparent. Randnummer 172
Satz 1 des Arbeitsvertrags
sbesondere das Wort „gelten“, weil die sodann genannten Bestimmungen teilweise abstrakte Regelwerke der Beklagten (Betriebsordnung, Richtlinien usw.) bezeichnen und teilweise bloße Weisungen im Einzelfall (Anweisungen der C., der C. Logistics [Gruppe] und der Kunden). Das Wort „gelten“ ist mehrdeutig. Es sollte wohl so verstanden werden, dass es
Bezug auf die einseitigen abstrakten Regelwerke der Beklagten (Betriebsordnung, Richtlinien, Leitfaden Unternehmenskultur) aussagt, dass diese als allgemeine Vertragsbedingungen „gelten“ und Vertragsbestandteil werden. Hinsichtlich der Anweisungen (
sbesondere von Seiten der Kunden) ist das ersichtlich nicht gewollt - diese „gelten“ für den Kläger
dem Sinne, dass sie von ihm als Weisungen im Einzelfall zu beachten sind. Zur Beseitigung der verbleibenden Mehrdeutigkeit des Wortes „gelten“ ist nach Auffassung der Kammer jedoch der blue-pencil-Test anzuwenden, weil die
transparenz nicht aus der Kombination dieser beiden Klauselteile folgt, sondern aus der Mehrdeutigkeit des Wortes „gelten“ (vgl. demgegenüber BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 21, 27). Zu streichen ist hiernach die Wendung „und Anweisungen der C., der C. Logistics und der Kunden“, weil diese ersichtlich nicht
halt der Vertragsbedingungen werden sollten. Nach der Streichung der missverständlichen Begriffe verbleibt eine sinnvolle Restregelung, die unten zusammenfassend dargestellt wird. Randnummer 173
transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Verweisung
Satz 1 des Arbeitsvertrags auf die „einschlägigen“ Richtlinien der Beklagten, soweit diese dem Arbeitsvertrag als Anlagen beigefügt waren. Darunter befand sich auch die Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.
soweit, als die Regelwerke des Satzes 1 die betreffende Materie nicht regeln. Randnummer 175 Dem Arbeitsgericht ist auch
soweit zu folgen, als es die Wendung
1 des Arbeitsvertrags „gilt teilweise der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW
der jeweils gültigen Fassung“ für auslegungsbedürftig hält, weil bei isolierter Betrachtung das Wort „teilweise“ keine Konkretisierung erfährt und damit der Umfang der
Bezug genommen Tarifnormen nicht ersichtlich wäre. Die Vertragsbedingung muss jedoch vollständig betrachtet werden und auch den Halbs. 2 des § 13 Satz 2 berücksichtigen. Randnummer 176 Der Tarifvertrag soll ausweislich des Wortlauts des § 13 Satz 2 des Arbeitsvertrags „teilweise“ gelten, „soweit
diesem Vertrag [...] nichts anderes vereinbart oder festgelegt worden ist.“ Mit dieser Wendung ist das Wort „teilweise“ nicht mehr unbestimmt oder
transparent, sondern vielmehr klarstellend erläutert worden: der Manteltarifvertrag gilt offensichtlich ergänzend, soweit der Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 mit den
Satz 1 des Arbeitsvertrags einbezogenen Vertragsbedingungen selbst die Materie noch nicht geregelt hat. Mit der Erläuterung
2 des Arbeitsvertrags wird auch deutlich, dass die Beklagte sich mit dem Wort „teilweise“ nicht etwa vorbehalten hat, einen willkürlich gewählten Teil des Tarifvertrags zur Anwendung zu bringen. Randnummer 177
Bezug auf den Manteltarifvertrag geklärt ist, müssen noch die weiteren problematischen Klauselbestandteile gewürdigt werden, um die Reichweite der Bezugnahmeklausel ermessen zu können. Der Manteltarifvertrag soll nicht allein nachrangig zu den Regelungen des Arbeitsvertrags selbst gelten, sondern auch nachrangig, „soweit
der jeweiligen Betriebsordnung oder an anderer Stelle nichts anderes vereinbart oder festgelegt worden ist“. Soweit die Beklagte sich damit vorbehalten hat, die Betriebsordnung als Bestandteil des Arbeitsvertrags jederzeit einseitig abzuändern und damit den Regelungsbereich des Manteltarifvertrags zu modifizieren, ist die Vereinbarung unwirksam, weil sie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorsieht und dem Arbeitgeber damit jederzeit ohne triftigen Grund einen einseitigen Eingriff
das Äquivalenzgefüge des Vertrags erlauben würde; das benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ff.). Randnummer 178 Die Klausel ist
soweit jedoch teilbar, weil das Wort „jeweiligen“ sprachlich und
haltlich gestrichen werden kann (blue-pencil-Test: BAG
Satz 1 des Arbeitsvertrags angesprochenen Weisungen bezieht, denn auch
Ausübung eines Weisungsrechts, welches den Vertragsbedingungen vorgehen würde, hätte sich die Beklagte einen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt ausbedungen. Randnummer 180 Die Bezugnahmeklausel lautet deshalb nach Anwendung des blue-pencil-Tests: Randnummer 181 „§ 13 Schlussbestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten außer den Bestimmungen dieses Vertrages die Betriebsordnung sowie die einschlägigen Richtlinien. Ergänzend gilt teilweise der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW
der jeweils gültigen Fassung, soweit
diesem Vertrag oder
der Betriebsordnung nichts anderes vereinbart worden ist.“ Randnummer 182 Die Kammer hält dieses Vorgehen - blue-pencil-Test zur Beseitigung von Mehrdeutigkeiten der teilbaren Vertragsbedingung - vorliegend auch deshalb für
teressengerecht, weil eine vermeintliche Unwirksamkeit des § 13 des Arbeitsvertrags auch für den Kläger mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre,
dem er seine tariflichen Rechte wie beispielsweise seinen 30-tägigen Jahresurlaub gemäß § 8 Nr. 4 MTV, die bezahlte Freistellung aus familiären Gründen gemäß § 12 MTV oder den Sonderkündigungsschutz aus § 14 MTV Groß- und Außenhandel NRW verlieren würde. Randnummer 183 Einer weitergehenden
haltskontrolle unterliegen arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln nicht, denn sie enthalten keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (BAG 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 37 ff.) Randnummer 184 dd) Die so verstandene Vertragsbedingung
Vm. der dem Arbeitsvertrag vom 20. September 2011 beigefügten Richtlinie Arbeitszeit Transport 1.0 gewährt dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Nachtzuschlägen für jede Form der Nachtarbeit
Höhe von 15 % des jeweiligen Zeitlohns. Randnummer 185 Der vom Kläger als Anspruchsgrundlage herangezogene MTV Groß- und Außenhandel NRW ist gemäß § 13 Satz 2 des Arbeitsvertrags nur nachrangig anwendbar und greift wegen der vorrangigen Vertragsbedingung
der Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 bezüglich der Nachtzuschläge nicht. Randnummer 186 b) Die gesetzliche Regelung
ZG gewährt dem Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Zuschläge von mehr als 15 %. Die Beklagte hat mit der Regelung
der Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 ihr Wahlrecht aus § 6 Abs. 5 ArbZG (bezahlte Freizeit oder Zuschlag) dahingehend ausgeübt, dass die Nachtzuschläge stets auszuzahlen sind. Damit hatte sich ihre Wahlschuld konkretisiert; der Kläger konnte unmittelbar auf Zahlung klagen. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass der Kläger
Dauernachtarbeit iSd. § 2 Abs. 5 ArbZG als Nachtarbeitnehmer beschäftigt wird. Randnummer 187
soweit besonders zu berücksichtigen, dass er als LKW-Fahrer vertragsgemäß stets
den frühen Morgenstunden (Bl. 100, 125 d.A)
der Frühschicht, teilweise ab 2:00 Uhr morgens, teilweise auch erst später, jedoch nie durchgängig
der gesamten Nacht eingesetzt war. Seine mit der Nachtarbeit
den Morgenstunden verbundene Erschwernis ist deshalb geringer als die einer durchgängigen Nachtschicht (vgl. auch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe). Diesen Aspekt hielt die Kammer für maßgebend, um die Angemessenheit des Nachtzuschlags
der Richtlinie Arbeitszeit Transport Version 1.0 schon bei einem Wert von 15 % zu bejahen. Unerheblich war
diesem Zusammenhang allerdings die Gewährung von „Nachtzuschlägen“ durch die Beklagte schon für die Arbeitszeit ab 20:00 Uhr, weil dies nicht zur Abgeltung der gesetzlichen Nachtzeit ab 23:00 Uhr geleistet wird und deshalb auch nicht gedanklich auf diese Zeit umgelegt werden kann. Auch musste auf den MTV Groß- und Außenhandel NRW
soweit nicht mehr als zulässige Orientierungshilfe (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 der Gründe) zurückgegriffen werden. Randnummer 189
den jeweiligen Abwesenheitszeiten zu zahlenden Vergütungsanteile entsprechend der zuvor durchschnittlich bezogenen Vergütung nicht nachvollziehbar war. Randnummer 192
absoluten Zahlen
den von ihm geltend gemachten konkreten Abwesenheitszeiten (mit Rücksicht auf seinen Dienstplan und die schwankenden Arbeitszeiten
den frühen Morgenstunden) gewesen wären, sondern will
soweit Jahreswerte ansetzen, die er im Wege der Schätzung bzw. einer Durchschnittsberechnung entnehmen will und bezieht hierbei - entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG - auch die Mehrarbeitszuschläge mit ein. Zu bedenken war hierbei auch, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung hinsichtlich der Sonn- und Feiertagsarbeit auch die arbeitsfreien Ausgleichstage bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben müssen (ErfKo/Reinhard 21. Aufl. EFZG § 4 Rn. 8 mwN). Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags kann die für konkrete Abwesenheitszeiträume geschuldete Vergütung hinsichtlich der einzelnen Zuschläge nach dem Lohnausfallprinzip nicht ermittelt werden, denn es ist nicht ersichtlich,
welcher Höhe
diesem jeweiligen konkreten Zeitraum die vom Kläger geltend gemachten Zuschläge - abhängig vom zuvor geplanten konkreten Einsatz
der Nachtzeit, an Sonn- und Feiertagen des jeweiligen Zeitraums - entstanden wären. Den im Schriftsatz vom
Betracht, weil es an einer validen Tatsachengrundlage für eine Schätzung fehlt.
wiefern der vom Kläger genannte Durchschnittswert der jeweiligen Kalenderjahre
dizwirkung für die vom Kläger genannten Krankheitszeiträume haben mag, war nicht ersichtlich. Im Rahmen des EFZG gilt das Lohnausfallprinzip, wonach dem Arbeitnehmer diejenige Vergütung zu zahlen ist, die er erhalten hätte, wenn er zur Arbeit erschienen wäre. Die Kalenderjahrespauschalen, die der Kläger hierfür ansetzen will, lassen eine
dizwirkung aber nicht ohne weiteres erkennen,
sbesondere lassen sie nicht erkennen, weshalb der Kläger zB zu Anfang eines Kalenderjahres den durchschnittlichen Zulagenwert des nachfolgenden Zeitraums verdient hätte und nicht denjenigen der vorangegangenen Kalenderjahrs oder desselben Monats. Nach der Rspr. des BAG wäre es hier am Kläger gewesen, für den jeweiligen Monat,
welchen die jeweilige Abwesenheitszeit fällt, die an den anderen Tagen erzielte Durchschnittsvergütung hinsichtlich der Zulagen darzulegen (vgl. BAG 16. Oktober 2019 - 5 AZR 352/18 - Rn. 41). Das war nicht erfolgt, wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger offenbar mit schwankenden zuschlagspflichtigen Zeiten „
den frühen Morgenstunden“ beschäftigt wird. Randnummer 195 b)
gleicher Weise gilt das für die Urlaubsvergütung, die sich gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Urlaubs richtet. Hierzu trägt der Kläger weder seine konkreten Urlaubszeiträume noch die zugehörigen 13-Wochen-Verdienste mit den hier maßgeblichen Zuschlägen vor. Der Ansatz von Durchschnittswerten eines Kalenderjahrs lässt diese notwendigen Angaben auch nicht erkennen. Randnummer 196 c) Auf die mit der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2015/25. August 2015 vertraglich bestätigte Teilverweisung auf die Verfallfrist
Ziffer 2 MTV Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen kommt es deshalb nicht mehr an (vgl. dazu aber BAG
der Rechtsprechung des BAG anerkannt ist (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 42-46, BeckRS 2020, 19524). Randnummer 199 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt,
dem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich
vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
nerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen
Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (vgl. BAG
sbesondere auch bei Gesamtzusagen, da sich der einzelne Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen typischerweise
einer Situation struktureller Unterlegenheit befindet. Es ist Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung
eine Fremdbestimmung verkehrt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 26). Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Gesamtzusagen ist deshalb
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (BAG
der Gewährung der Gliederzugprämie an die nach dem 1. Juli 2015 eingestellten Arbeitnehmer allerdings nicht ersichtlich. Randnummer 205
welchem sie die Funktionszulage gewährt. Das sind billigenswerte Gründe. Randnummer 207 Die sachliche Rechtfertigung einer differenzierenden Gruppenbildung ist am Zweck der freiwilligen Leistung zu messen. Dabei ist der Zweck der Leistung nicht etwa stets aus der vom Arbeitgeber gewählten Bezeichnung abzuleiten. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, spätestens im Rechtsstreit die Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wenn sie nicht ohne weiteres erkennbar sind (BAG
soweit keinem Mitarbeiter aus dem Vergütungssystem Groß- und Außenhandel diese Funktionszulage zahlt und es diesen freistehe, zum Vergütungssystem Spedition und Logistik durch entsprechende Vertragsänderung zu wechseln (Bl. 94 d.A; vgl. auch LAG Köln 13. September 2006 - 3 Sa 475/06 - zu II 2 c bb der Gründe, NZA-RR 2007, 182). Randnummer 212 c) Aus denselben Gründen war auch der Feststellungsantrag zu 5 abzuweisen. Randnummer 213 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 214 D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.