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OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen 9 UF 669/20 Beschluss Schädigung des Kindesvermögens durch Nichtausschlagung einer Erbschaft durch Mutter; Aus

Schädigung des Kindesvermögens durch Nichtausschlagung einer Erbschaft durch Mutter; Auswahl eines Ergänzungspflegers Leitsatz 1. Zur Gegenwärtigkeit einer Vermögensschädigung eines Kindes nach Annahm

eingeleitet, das Jugendamt angehört und Frau ……. zur Verfahrensbeiständin bestellt. Randnummer 9 Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom

  1. September 2020 gebeten, mildere Maßnahmen als den Entzug der Vermögenssorge zu prüfen, da die Kindeswohlgefährdung nur das überschuldete Erbe betreffe. Randnummer 10 Die Verfahrensbeiständin hat den Entzug der Vermögenssorge befürwortet. Auch sie habe trotz Anschreiben keinen Kontakt zur Mutter bekommen. Randnummer 11 Ohne vorherige Anhörung der Eltern oder des Kindes hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bernkastel-Kues durch die Rechtspflegerin daraufhin mit Beschluss vom
  2. November 2020 der Mutter die Vermögenssorge entzogen. Wegen des bisherigen Verhaltens der Mutter sei zu befürchten, dass diese einen drohenden Vermögensschaden nicht abwenden könne. Randnummer 12 Gegen diesen ihr am
  3. November 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Mutter vom
  4. Dezember 2020, mit der sie dessen Aufhebung begehrt. Randnummer 13 Sie ist der Auffassung, dass der Rechtspfleger nicht zuständig gewesen sei, sie sei über ihre Verpflichtung zur Genehmigungsvorlage nicht belehrt, nicht hinreichend beteiligt und nicht angehört worden. Auch sei die Überschuldung des Nachlasses für sich genommen keine Vermögensgefährdung. Mildere Maßnahmen (§§ 1640 III, 1667 I bis III

) seien weder geprüft noch getroffen worden. Der leibliche Vater könne die Verwaltung des Nachlasses wohl nicht leisten. Randnummer 14 Dieser ist im Beschwerdeverfahren beteiligt worden und hat erklärt, zur Übernahme der Vermögenssorge bereit zu sein. Randnummer 15 Wegen der persönlichen Anhörung der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Erörterungsvermerk vom

  1. April
  2. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernkastel-Kues - 3d F 3/19 - und des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Trier - 25 VI 445/18 - Bezug genommen. II. Randnummer 16 Vorweg ist anzumerken, dass der Senat trotz des seit der Erörterung vom
  3. April 2021 erfolgten teilweisen Besetzungswechsels in der aktuellen Besetzung entscheiden konnte, da über diese Erörterung ein ausführlicher schriftlicher Vermerk erstellt und den Beteiligten übersandt wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
  4. Februar 2014 - 3 UF 184/13 - in FamRZ 2014, 1789). Randnummer 17 Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Kindesmutter ist nur insoweit erfolgreich, als ihr nicht die gesamte Vermögenssorge, sondern nur die Verwaltung des Nachlasses nach dem am …. Juli 2018 verstorbenen ….. als Teil ihrer Vermögenssorge für das Kind N…… zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen ist. Die weitergehende Beschwerde mit dem Ziel der Rückübertragung der kompletten Vermögenssorge auf sie ist hingegen unbegründet. Randnummer 18 Das Familiengericht hat seine Entscheidung zu Recht auf § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6

gestützt. Randnummer 19 Nach § 1666 Abs. 1

sind sorgerechtliche Maßnahmen veranlasst, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Vermögensgefährdung setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, dass sich das Vermögen des Kindes verringert oder infolge des Ausfalles von Erträgen nicht vermehrt. Eine Schädigung muss noch nicht eingetreten sein, ein künftiger Schadenseintritt muss aber wahrscheinlich oder wenigstens naheliegend sein (Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020 Rn. 87,

§ 1666Rn.

87, Maier in Gerhardt / von Heintschel-Heinegg / Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Auflage, Kapitel 4 Rn. 149, 150, Palandt/Götz,

, 2019, § 1666 Rn. 23). Randnummer 20 Eine Gefährdung des Kindesvermögens kann auch vorliegen, wenn die Eltern das Kind nicht vor Vermögensschäden durch Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft bewahren (Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020 Rn. 87,

§ 1666Rn.

87). Sicherung und Mehrung des Vermögens sind das Ziel elterlicher Maßnahmen, die Belastungen mit Verbindlichkeiten führen zur Gefährdung (NZFam 2014, 621, beck-online) Randnummer 21 Ob die Eltern die Vermögensgefährdung herbeigeführt oder gar verschuldet haben, ist nicht entscheidend. Zur Prognose gehört allerdings – wie bei der Kindeswohlgefährdung – die Antwort auf die Frage, ob die Eltern selbst die bevorstehende Schädigung des Kindesvermögens abwenden werden; dann besteht keine Gefahr, sodass hoheitlich nicht eingegriffen werden darf (BeckOGK/Burghart, 1.2.2021,

§ 1667Rn.

11, 12). Randnummer 22 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer Gefährdung des Kindesvermögens auszugehen, die einen Eingriff in die elterliche Vermögenssorge gebietet. Randnummer 23 Hier hat die Mutter das Kind trotz mehrerer Hinweise nicht von der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses Gebrauch gemacht. Ohne Angabe von Gründen hat sie diese Genehmigung nicht beim Nachlassgericht eingereicht mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist versäumt und das Kind Erbe eines überschuldeten Nachlasses wurde. Damit hat sie ihrer Verpflichtung zum Schutz vor Vermögensschäden nicht genügt. Selbst wenn - wie die Beschwerde anführt - die Überschuldung des Nachlasses für sich genommen keine Vermögensgefährdung ist, so ist das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet worden, dass die Mutter die Ausschlagungsfrist für das Kind versäumt und ihm so einen Vermögensschaden zugefügt hat, da auch die Nachlassverbindlichkeiten auf das Kind übergegangen sind. Randnummer 24 Auch wenn dieses Versäumnis der Mutter das Kindesvermögen bereits geschädigt hat, ist insoweit keine Wiederholung zu befürchten. Gleichwohl ist von einer gegenwärtigen Vermögensgefährdung auszugehen, da weitergehende Maßnahmen geboten sind, um eine Beschränkung der Nachlasshaftung des Kindes herbeizuführen und der bereits eingetretene Schaden nicht vertieft, sondern möglichst reduziert wird. Randnummer 25 Der Senat geht sowohl aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter als auch aufgrund der Äußerungen beider Eltern anlässlich ihrer persönlichen Anhörung davon aus, dass sowohl die Mutter als auch der leibliche Vater zwar gewillt, aber nicht in der Lage und damit überfordert sind, die rechtlich sehr komplexe Verwaltung eines überschuldeten Nachlasses zu regeln. Ihnen ist nicht bewusst, was sie in die Wege leiten müssen, um die Haftung des Kindes für die Nachlassschulden zu beschränken, zum Beispiel die Tunlichkeit einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz gemäß § 1975

zu prüfen und ggf. – falls untunlich – im Fall der Geltendmachung von Nachlassforderungen innerhalb der Fristen gegenüber den Gläubigern die Einreden des §§ 1990, 1991

geltend zu machen. Soweit die Mutter meint, sie sei bereit, ihre Verfahrensbevollmächtigte entsprechend zu mandatieren, hat diese erklärt, dass sie ein entsprechendes Mandat nicht annehmen werde. Randnummer 26 Da die sorgeberechtigte Mutter nicht in der Lage ist, die weitere Gefährdung des Kindesvermögens abzuwenden, ist das Familiengericht zu Recht von einer Vermögensgefährdung ausgegangen, so dass auch nicht zu beanstanden ist, dass nicht ein Richter, sondern ein Rechtspfleger das Verfahren beschieden hat. Die sachliche Zuständigkeit des Rechtspflegers für Verfahren wegen einer Gefährdung des Kindesvermögens ergibt sich aus § 3 Nr. 2a RPflG i.V.m. § 14 Nr. 2 RPflG, wonach der Richtervorbehalt nur bei Entzug der Personensorge gilt. Randnummer 27 Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter in Frage gestellt hat, ob eine Erbausschlagung allein die Vermögenssorge oder nicht auch die Personensorge betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die Frage geht, ob die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen ist, sondern darum, wie der für das Kind eingetretene finanzielle Schaden beseitigt oder reduziert werden kann. Dies ist ausschließlich eine Angelegenheit der Vermögenssorge, über die der Rechtspfleger entscheiden durfte. Randnummer 28 Zwar rügt die Mutter zu Recht, sie sei im familiengerichtlichen Verfahren nicht hinreichend beteiligt, insbesondere nicht angehört worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass in Kindschaftssachen vermögensrechtlicher Art auch eine schriftliche oder fernmündliche Anhörung ausreichend ist (MüKoFamFG/Schumann, 3. Aufl. 2018 Rn. 6, FamFG § 160 Rn. 6). Dass auch eine solche nicht erfolgt ist und auch der Vater nicht beteiligt wurde, ist letztlich unschädlich, da dieser Verfahrensfehler durch die Anhörung im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist (Haußleiter, Fam-FG, FamFG § 160 Rn. 15, beck-online). Randnummer 29 Da Grundlage für familiengerichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Vermögenssorge § 1666 Abs 1

ist, gelten die für die Personensorge entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch hier (Staudinger/Coester

(2020)

§ 1666, Rn.

239). Daher ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten, so dass sichernde Anordnungen des Gerichts (§§ 1640 Abs 3, 1667 Abs 1 bis 3

) einem Entzug der Vermögenssorge regelmäßig vorgehen (BT-Drucks 13/4899, 97; wie vor zu § 1667 Rn 5), wenn sie zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich und auch insgesamt verhältnismäßig sind. So ist eine Maßnahme nicht geeignet, wenn sie von vornherein keinen Erfolg verspricht (BayObLG FamRZ 1979, 71, 73). Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175). Folglich fehlt es an der Erforderlichkeit, wenn es geeignete mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt. Die Maßnahmen müssen schließlich verhältnismäßig sein, mithin dem Kindesinteresse insgesamt dienen (Staudinger/Coester

(2020)

§ 1666, Rn.

242). Randnummer 30 Statt oder nach erfolglosen Anordnungen des Familiengerichts gemäß §§ 1667, 1640

kommt als schwerwiegenster Eingriff der teilweise oder völlige Entzug der Vermögenssorge nach § 1666 Abs 3 Ziffer 6

in Betracht (BT-Drucks 8/2788, 60; KG FamRZ 2009, 2102; BayObLG FamRZ 1977, 144, 146; 1979, 71, 73; 1986, 480, 481; DAVorm 1989, 153, 156). Im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist ein Teilentzug, soweit er zur Gefahrenabwehr genügt, vorrangig (etwaige Beschränkung auf einzelne Vermögensgegenstände, auf die die Gefährdung begrenzt ist, vgl. BayObLG FamRZ 1982, 640, FamRZ 1983, 528, 530; FamRZ 1986, 480, 481 f). Trotz des generellen Vorrangs milderer Mittel kann ein Entzug unter Umständen aber auch sofort erfolgen, wenn sich dies als geboten erweist (BT-Drucks 8/2788, 60). Auch ist ein Entzug gerechtfertigt, wenn die Gefährdung durch mildere Mittel nur zum Teil beseitigt werden könnte (BayObLG ZBlJugR 1983, 302, 307, Staudinger/Coester

(2020)

§ 1666, Rn.

245) Randnummer 31 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bleibt hier letztlich nur der Teilentzug der Vermögenssorge, begrenzt auf die Verwaltung des überschuldeten Nachlasses, um die Vermögensgefährdung abzuwenden. Randnummer 32 Sicherungsmaßnahmen nach §§ 1640, 1667

sind hier nicht zur Gefahrenabwehr geeignet. Weder die Anordnung der Einreichung eines Vermögensverzeichnisses des Kindes oder einer Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung, die Anordnung einer bestimmten Art der Vermögensanlage oder eines Genehmigungsvorbehalts über Vermögensabhebungen noch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 1667

können die Gefährdung des Kindesvermögens abwenden. Hierzu ist vielmehr erforderlich, dass konsequent alle denkbaren Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung des Kindes als Erben geprüft und ggf. ergriffen werden. Dies aber kann nicht durch die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen erreicht werden. Randnummer 33 Auch eine Anordnung nach § 1640 Abs. 3

kommt hier nicht in Betracht. Danach kann das Familiengericht anordnen, dass ein von den Eltern nach § 1640 Abs. 1

zu erstellendes Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Nach § 1640 Abs. 1

haben die Eltern zwar das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Dies gilt gemäß § 1640 Abs. 2 Ziffer 1

allerdings nicht, wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt, demnach nicht, wenn wie hier der Nachlass überschuldet ist. Randnummer 34 Auch die Übertragung der Vermögenssorge oder der Nachlassverwaltung auf den leiblichen Vater nach § 1680 Abs. 3

kommt hier nicht in Betracht. Danach ist im Fall eines Entzugs bzw. Teilentzugs der elterlichen Sorge dem anderen - nicht sorgeberechtigten - Elternteil die Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine entsprechende Übertragung der Nachlassverwaltung auf den Vater würde dem Kindeswohl jedoch widersprechen. Wie oben dargelegt, ist der leibliche Vater zwar willens und bereit, sich um die Vermögensverwaltung des Kindes zu kümmern. Allerdings ist er nach Überzeugung des Senats ebenso wie die Mutter nicht geeignet, die komplexen Rechtsfragen zu klären und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erbenhaftung einzuschränken und so die Gefährdung des Kindesvermögens abzuwenden. Randnummer 35 Allerdings ist der vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordnete Entzug der kompletten Vermögenssorge nicht erforderlich, um die Gefährdung des Kindesvermögens zu beseitigen. Vielmehr ist es ausreichend, nur die Verwaltung des Nachlasses nach dem am …. Juli 2018 verstorbenen …… als Teil der Vermögenssorge zu entziehen. Dieser eingeschränkte Aufgabenbereich ermöglicht dem einzusetzenden Ergänzungspfleger die notwendige Prüfung haftungsbeschränkender Maßnahmen nach §§ 1975

bzw. die Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990

. Randnummer 36 Diese Maßnahme ist auch angemessen im Hinblick auf die ansonsten unvermeidbare Schädigung des Kindesvermögens. Randnummer 37 Die Auswahl des Ergänzungspflegers durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden, auch wenn dessen Aufgabenbereich nicht mehr die gesamte Vermögenssorge, sondern nur noch die Nachlassverwaltung umfasst. Insoweit hat das Jugendamt um Prüfung gebeten, ob andere geeignete Personen für die Ergänzungspflegschaft zur Verfügung stehen, da das Jugendamt nur subsidiär zum Ergänzungspfleger zu bestellen sei. Randnummer 38 Bei der Auswahl des Ergänzungspflegers gelten zwar gemäß §§ 1909, 1916

die Vorschriften §§ 1776 bis 1778

über die Berufung zur Vormundschaft nicht. Da sich § 1916

seinem Wortlaut und Zweck nach jedoch nur auf die Berufung des Pflegers durch die Eltern bezieht, bleibt § 1779

über die Auswahl des Pflegers durch das Familiengericht anwendbar (BeckOGK/Schöpflin, 1.3.2021 Rn. 6,

§ 1916Rn. 6 und Mü

KoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020,

§ 1916Rn.

3). Randnummer 39 Danach hat das Gericht nach Anhörung des Jugendamtes eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist. Anwendbar ist grundsätzlich auch § 1779 Abs. 2

, wonach bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen sind (MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020,

§ 1916Rn. 3; Beck

OGK/Schöpflin, 1.3.2021 Rn. 6,

§ 1916Rn.

6). Aus den §§ 1791 a, 1791 b

ergibt sich, dass eine als ehrenamtlicher Ergänzungspfleger geeignete Person deiner Vereins- oder Amtspflegschaft vorgeht. Randnummer 40 Eine zur ehrenamtlichen Übernahme der Ergänzungspflegschaft geeignete Person ist hier jedoch weder ersichtlich noch vom Jugendamt vorgeschlagen oder nach § 56 Abs. 4 SGB VIII benannt worden. Kommt aber - wie hier - kein geeigneter ehrenamtlicher Ergänzungspfleger in Betracht, konkurrieren gegebenenfalls Verein (§ 1791a

), Jugendamt (§ 1791b

) und Berufsvormund (Karlsruhe FamRZ 2012, 1955, 1956; DIJuF JAmt 2012, 426, 427). Bei gleicher Eignung darf das Familiengericht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht auf das Jugendamt zurückgreifen. Allerdings besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Berufsvormundschaft (Celle ZKJ 2016, 135, 137, Schulte-Bunert in: Erman,

, 16. Aufl. 2020, § 1779

, Rn. 9) oder der Vereinsvormundschaft gegenüber der Amtsvormundschaft (OLG Celle Beschl. v. 19.4.2011 – 15 UF 76/10, BeckRS 2011, 13873, beck-online). Randnummer 41 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht der Senat keinen Anlass, die nicht zu beanstandende Auswahl des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht zu ändern, zumal durch die Beibehaltung der Amtspflegschaft den Vermögensinteressen des Kindes am besten gedient ist. Randnummer 42 Die Bestellung eines Vereinspflegers kommt hier ohnehin nicht in Betracht. Gemäß § 1791 a

darf ein rechtsfähiger Verein nämlich nur dann zum Vormund bzw. Pfleger bestellt werden, wenn ihm die entsprechende Erlaubnis gem. § 54 SGB VIII durch das Landesjugendamt erteilt worden ist. Ein derart geeigneter Verein, der auch noch seine Einwilligung mit der Pflegschaftsbestellung erklärt hat, ist weder ersichtlich noch vorgeschlagen. Randnummer 43 Zwar käme die Bestellung eines Rechtsanwalts als Berufspfleger in Betracht. Insoweit besteht jedoch - wie oben dargelegt - kein Vorrang der Berufspflegschaft vor der Amtspflegschaft. Zudem müsste sich ein Berufspfleger neu in die Nachlassangelegenheiten des Kindes einarbeiten, was der Amtspfleger bereits getan hat, so dass ein Wechsel des Ergänzungspflegers zu vermeidbaren Mehrkosten für das Kind führen würde. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Wegen des Teilerfolgs der Beschwerde ist nicht nach § 84 FamFG, sondern in entsprechender Anwendung von § 81 FamFG über die Kosten zu entscheiden (Schwab/Ernst ScheidungsR-HdB, § 1 Allgemeine Fragen des familienrechtlichen Verfahrens Rn. 243, beck-online). In diesem Zusammenhang kann auch die in Kindschaftssachen gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung (vgl. Senat, Beschluss vom

  1. September 2019 - 9 WF 677/19 -; Beschluss vom
  2. Juni 2019 - 9 WF 510/19 -; OLG Jena, Beschluss vom
  3. März 2018 - 1 WF 79/18 -, juris, Rdnr. 71, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  4. März 2018 - 6 UF 116/17 -, juris, Rdnr. 49 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom
  5. März 2015 - 10 WF 1/15 -, BeckRS 2015, 17580, Rdnr. 9, m.w.N.; Beschluss vom
  6. Januar 2014 - 10 WF 221/13 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.; Heilmann-Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht,
  7. Aufl. 2020, § 81, Rdnr. 9) sowie zum anderen der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Verfahren eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Kindeswohl) betrifft. Nach alledem entspricht - bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles - die Anordnung billigem Ermessen, dass Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden. Randnummer 45 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 63 FamGKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.