folgend: Treuhänder) ‒ als Treuhandkommanditist ‒ an der Y-KG (ehemals YZ-KG,
folgend: C.. KG) mit einer Einlage von 100.000 Euro zuzüglich Agio von 6%. Wegen der Einzelheiten des Treuhandverhältnisses wird auf den „Treuhandvertrag“ (Blatt 29 der Akte) Bezug genommen. Komplementär der C.. KG war die C.. Verwaltung AG (ehemals: ZXY Verwaltung AG,
folgend: Komplementär AG). Wegen der Einzelheiten des Geschäftsmodells der C.. KG, das im Wesentlichen im „Erwerb von Leasingsgeschäften“ bestand, wird auf die Klageschrift, Blatt 5 der Akte, Bezug genommen. Randnummer 3 Die C.. KG wurde mit Beschluss vom 00.00.0000 liquidiert. Die Komplementär AG wurde zum Liquidator der C.. KG bestellt. Die Liquidation wurde am 00.00.2013 in das Handelsregister eingetragen. Zum 31.12.2017 wurde die Liquidation beendet. Am 00.02.2018 wurde die C.. KG im Handelsregister gelöscht. Randnummer 4 Die Klägerin unterbreitete mit Schreiben vom 18.07.2017 ein Angebot über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 der C.. KG (Blatt 81 der Akte). Mit Schreiben vom 19.12.2017 übermittelte die Klägerin ein Angebot über die Prüfung und Ermittlung der Abfindungsguthaben der Kommanditisten der C.. KG (Blatt 85 der Akte). In einem Schreiben der Klägerin vom 18.12.2017, das an die „C.. Verwaltungs AG bzw. C.. AG & Co. KG i.L.“ (Blatt 77 Rückseite der Akte) gerichtet war, teilte die Klägerin mit: Randnummer 5 „Sehr geehrter Herr ..., Randnummer 6 auf Ihr Anraten sowie in Abstimmung mit Ihnen wurde das Angebot zu dem obigen Mandat an die C.. Verwaltungs AG, der Komplementärin sowie Liquidatorin der im Betreff benannten Publikums-KG, die der eigentliche Auftraggeber ist, ausgestellt. Dies erfolgt in der Voraussicht, dass zum Jahreswechsel von 2017 von 2018 -- somit eine Woche
der Angebotserteilung -- die KG liquidiert sein wird und die C.. Verwaltungs AG als Rechtsnachfolger deren restliche Schulden und ihr restliches Vermögen übernehmen wird... Es erschien deshalb ratsam sogleich das Mandat auf die Rechtsnachfolgerin und Liquidatorin ... zu beziehen. Die Abfindungsguthaben der Publikums KG sind zu ermitteln und zu prüfen.“ Randnummer 7 Die Klägerin erteilte eine „
Ermittlung des Jahresabschlusses erfolgen und denklogischerweise
der Vollbeendigung der KG. Auf den Umstand, dass die Kommanditgesellschaft gar nicht mehr existiere, komme es nicht an. Die Kommanditgesellschaft sei gegenüber en Kommanditisten verpflichtet, die Abfindungssalden zu ermitteln. Die Komplementär AG erledige als Geschäftsführer entsprechend dem Gesellschaftsvertrag die Verpflichtungen der Kommanditgesellschaft gegenüber dem jeweiligen Kommanditisten. Dementsprechend handle es sich um eine Gesellschaftsverbindlichkeit der C.. KG und nicht um eine persönliche Verpflichtung der Komplementär AG, die ausschließlich im Interesse der C.. KG handle. Auf die Vollbeendigung der KG komme es nicht an, die Geschäftsführungsaufgaben gegenüber der C.. KG müssten noch erfüllt werden. Randnummer 12 Ein Anspruch der Klägerin sei zu einem Zeitpunkt
Eintragung der Löschung der C.. KG in das Handelsregister fällig geworden. Es habe eine fünfjährige Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen begonnen. Ein späteres Entstehen des Anspruchs in der Liquidation schiebe den Fristbeginn hinaus. Die Ansprüche der Klägerin seien mit Erteilung der Aufträge am 21.08.2017 sowie noch Ende des Jahres 2017 entstanden. In Anlage K17 sei als Datum der Unterschrift der 30.01.2018 fehlerhafter Weise vermerkt worden, das Angebot sei aber noch im Jahr 2017 angenommen worden. Randnummer 13 Der Treuhandkommanditist des Beklagten habe Ansprüche auf Freistellung aus der Treuhandabrede. Dieser Freistellungsanspruch sei vom Treuhändern der Klägerin wirksam abgetreten worden (Anlage K6, Abtretungsvereinbarung vom 09.01.2020), die Klägerin könne unmittelbar Zahlung vom Beklagten verlangen. Der Beklagte habe Zahlungen erhalten, die Haftung
4 HGB wieder aufgelebt; § 172 Abs. 5 HGB sei nicht einschlägig. Teilweise werde von Anlegern im Rahmen außergerichtlicher Zahlungsaufforderungen die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Rückforderung sei verjährt. Dies sei allerdings nicht der Fall. Der Treuhandkommanditist habe die Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin nicht erhoben. Mit Abtretung der Ansprüche des Treuhandkommanditisten habe die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Die Vergütungsansprüche der Klägerin seien im Jahr 2017 entstanden und im Jahr 2018
Erbringung der Leistungen fällig geworden. Unter keinem Gesichtspunkt sei von einer Verjährung auszugehen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin xxxx Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.10.2018 zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte trägt vor, eine Grundlage für das Anspruchsbegehren sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, sie mache Ansprüche geltend, die einer Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten zustehen können (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB), eine Abtretung von Ansprüchen der Kommanditgesellschaft werde von der Klägerin nicht behauptet. Der Gesellschaftsvertrag enthalte auch keinen Rückforderungsvorbehalt für Ausschüttungen, die gewinnunabhängig gezahlt worden seien. Auch der Treuhandkommanditist habe keine Ansprüche auf Rückzahlung einer erhaltenen Ausschüttung an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet sich gegen den widersprüchlichen Vortrag, dass einerseits Honoraransprüche und andererseits ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen geltend gemacht werde. Auch in der Abtretungserklärung vom 09.01.202, deren Wirksamkeit bestritten werde und die unbestimmt sei, werde ausgeführt, der Klägerin solle ermöglicht werden, „die Wiedereinlageforderung gegen die Treuhandkommanditisten geltend zu machen“. Eine Haftung könne jedoch nur im Innenverhältnis geltend gemacht werden. Ein etwaiger Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten bestehe nur für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kommanditanteils. Solche Verbindlichkeiten würden aber nicht von der Klägerin vorgetragen. Bereits mit Schreiben vom 14.11.2013 habe der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die C.. KG den Beklagten aufgefordert, xxxx Euro aufgrund der erfolgten Ausschüttungen an die C.. KG zu zahlen, da eine Wiedereinlageverpflichtung bestünde. Die Inanspruchnahme sei bereits im Jahr 2013 offenkundig gewesen. Letztlich sei auch nicht ausreichend vorgetragen worden, dass das Kapitalkonto des Beklagten zum Zeitpunkt der Ausschüttungen negativ gewesen sei. Randnummer 19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2021 Bezug genommen. Das Gericht hat den Parteien Hinweise gemäß § 139 ZPO erteilt (Blatt 155 der Akte) und im Einvernehmen der Parteien im schriftlichen Verfahren
2 ZPO entschieden. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 21 I. Ein Anspruch
4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB steht der Klägerin nicht zu. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Als Kommanditist kommt
den Regelungen in § 171 Abs. 1 Halbsatz 1, § 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB eine persönliche, akzessorische und unbeschränkte (Außen-)Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht. Randnummer 22 Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die sich eine Haftung des Beklagten ergeben könnte, ist nicht gegeben.
dem Klägervortrag sind keine Ansprüche der Klägerin gegen die Gesellschaft entstanden, für die eine Haftung der Kommanditisten der C..KG in Betracht käme. Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Kommanditist der C..KG. Die Beteiligung an der C..KG war so ausgestaltet, dass der Treuhänder für die Kapitalanleger als Treugeber die Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft hielt.
des Treuhandvertrags (Blatt 29 der Akte, Rückseite) hat der Treuhänder einen Anspruch darauf, vom Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die für ihn im Zusammenhang mit dem Erwerb des treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteils entstehen. Ausweislich der Abtretungserklärung vom 09.01.2020 (Blatt 32 der Akte) hat der Treuhänder „Forderungen gemäß des Gesellschaftsvertrags und Treuhandvertrags“ gegen die auf Blatt 32 der Akte (Rückseite) aufgeführten Anleger abgetreten. Dahinstehen kann, ob wegen der mit der Abtretung verbundenen Inhaltsänderung (Freistellungsanspruch wird zu einem Zahlungsanspruch des Anspruchsgläubigers, § 399 Alt. 1 BGB) Freistellungsansprüche wirksam an die Klägerin abtreten werden konnten. Zwar wird die Abtretung an den Gläubiger des Anspruchs als zulässig und wirksam angesehen (BGH Urteil vom 05.05.2010, III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 12), jedoch besteht
dem Klägervortrag kein Freistellungsanspruch
Es ist kein Anspruch der Klägerin gegen die C..KG für die der Treuhänder haften müsste, schlüssig dargelegt worden. Randnummer 23 1. Der Klägerin steht kein Anspruch für die Prüfung des Jahresabschlusses der C..KG zum 31.12.2017 gegen den Beklagten zu. Es ist keine Verbindlichkeit der C..KG entstanden. Randnummer 24 a) Der
dem Vortrag der Klägerin geschlossene Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Ein solcher Vertrag über die von der Klägerin vorzunehmenden Prüfungsleistung setzt zwei wirksame, inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus. Daran fehlt es. Randnummer 25 Die Willenserklärung der Klägerin wurde im Angebot vom 18.08.2017 (Blatt 81 der Akte) dokumentiert. Darin beschreibt die Klägerin im Einzelnen, welche Leistungen (Prüfungsleistung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017) sie erbringen wird. In dem Angebot wird im Einzelnen aufgezeigt, welche Vergütung für die Prüfungshandlungen anfallen würde. Die Klägerin hat eine Willenserklärung abgegeben auf Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags im Sinne des § 675 BGB. Die Jahresabschlussprüfung hat werkvertraglichen Charakter, die Erläuterungen weisen dienstvertraglichen Charakter auf. Randnummer 26
BVV tritt die Fälligkeit der Vergütung des Steuerberaters mit Auftragserledigung oder Beendigung der Angelegenheit ein (vgl. Riesenhuber in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 614 BGB, Rn. 2). Ein Zahlungsanspruch wäre mit Erbringung der Prüfungsleistungen entstanden, ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftrag erteilt worden ist, wäre ein Schwebezustand gegeben und die C..KG hätte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erheben können (§ 320 BGB). Randnummer 30 dd) Die Prüfung des Jahresabschlusses der C..KG lässt sich auch nicht dem Liquidationszweck zuordnen, weil
dem Gesellschaftsvertrag der C..KG eine Pflicht (der Komplementär AG) zur Prüfung des Jahresabschlusses statuiert worden ist. Die im Rahmen der Liquidation bestehenden Pflichten bestimmen sich allein
den Vorschriften der §§ 145 ff. HGB. Mit der Auflösung der Gesellschaft entfallen die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter (Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
Kindler, in: Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB9. Aufl. 2019, § 154 Rn. 4). Für die Kosten der Bilanzerstellung steht dem Liquidator
, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschafter zu.
Der Liquidator kann sich damit von den Gesellschaftern die finanziellen Mittel beschaffen, die zur Erstellung der Bilanz notwendig sind, gleichzeitig wird das Vermögen der Gesellschaft geschont. Die gemäß § 154 HGB vorgesehene Bilanzerstellung liegt vorrangig im Interesse der Gesellschafter. Es ist daher sachgerecht, dass sie die Kosten tragen, zumal die Gesellschafter, gestützt auf § 670 BGB, gegenüber dem Liquidator den Einwand erheben können, dass die vom Liquidator getätigten Aufwendungen den Umständen
nicht erforderlich gewesen sind. Aus dieser Systematik erschließt sich, dass Kosten der Bilanzierung (
HGB) im Verhältnis der Klägerin zum Liquidator in einer ersten Stufe zu regulieren sind. Die Gesellschafter können entsprechend dem Verhältnis ihrer Einlagen Aufwendungen gegenüber der Komplementär AG in einer zweiten Stufe ausgleichen. Der „Kommanditgesellschaftsvertrag“ der C..KG enthält zur Liquidation der Gesellschaft keine Regelung, jedoch wurde vereinbart (Blatt 75 der Akte, § 17 Buchstabe g), dass beim vorzeitigen Ausscheiden mehrerer Gesellschafter die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens im Verhältnis der Einlagen zueinander zu tragen sind. Diese Regelung ließe sich analog heranziehen, um die erforderlichen Kosten der Bilanzierung aufzuteilen. Bei dieser Vorgehensweise wären die einzelnen Gesellschafter nur mit einem vergleichsweise geringen Betrag belastet. Demgegenüber stellt sich die Heranziehung des Beklagten für Prüfungsleistungen der Klägerin, auf Grundlage der von Beklagten vereinnahmten Ausschüttungen der C..KG, als mehr oder weniger zufällige Realisierung einer
schusspflicht über das Erlöschen der Gesellschaft hinaus dar. Randnummer 32 ee) Danach war die Komplementär AG nicht befugt, als Vertreter der C..KG einen Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses mit der Klägerin zu schließen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass für die Erstellung von Bilanzen eine Vertretungsbefugnis des Liquidators gemäß § 154 HBG bestünde, wäre die hier in Rede stehende Prüfung der Bilanz nicht von der Vertretungsmacht umfasst. Bei den von der Klägerin abgerechneten Prüfungsleistungen handelt es sich um qualitativ andere Aufgaben in Zusammenhang mit der Rechnungslegung, die nicht mit der Erstellung einer Bilanz, das heißt mit der inhaltlichen und rechnerischen Ermittlung des Vermögens der Gesellschaft gleichgesetzt werden kann. Die Prüfung einer Berechnung steht der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen nicht gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2020, II ZR 339/18, Rn. 14). Randnummer 33 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Honoraren für die Ermittlung des Abfindungsguthabens der Kommanditisten (gemäß der Rechnung vom 16.10.2018, Blatt 80 der Akte) steht der Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu. Die Bestimmung von Abfindungsguthaben ist nicht vom Liquidationszweck des § 149 Satz 1 HGB umfasst. Der von der Klägerin behauptete Vertragsschluss ist, insofern kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1) verwiesen werden, nicht von der Vertretungsmacht des Liquidators gedeckt. Dabei kann dahinstehen, ob die Willenserklärung der Klägerin noch, wie in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2021 erörtert, im Jahr 2017 angenommen worden ist. Unterstellt man den Vortrag der Klägerin als richtig, dass die handschriftlichen Eintragungen,
denen die Komplementär AG am 30.01.2018 (Blatt 88 der Akte) das Angebot der Klägerin angenommen hat, auf ein Büroversehen zurückzuführen sind, wäre kein Vertrag zwischen der Klägerin und der C..KG zustande gekommen. Auch in Bezug auf die Ermittlung des Abfindungsguthabens wäre ein schwebendes Geschäft begründet worden. Ein Zahlungsanspruch hätte sich erst
Abschluss der Ermittlung des Abfindungsguthabens ergeben. Für die Begründung eines neuen Geschäfts stand der Komplementär AG wegen § 149 HGB keine Vertretungsmacht zu. Randnummer 34 3. Eine Haftung des Beklagten scheidet zudem aus, weil für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche die Klägerin kein Gläubiger der C..KG geworden ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als die C.. KG rechtlich nicht mehr vorhanden war. Die Löschung einer Kommanditgesellschaft
FG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert. Die Gesellschaft ist seit der Löschung im Handelsregister am 08.02.2018 materiell-rechtlich nicht mehr existent. Der Honoraranspruch für die von der Klägerin erbrachten Prüfungsleistungen entstand mit Erbringung der Leistungen. Auf die Ausführungen unter 1. b) cc) kann insoweit verwiesen werden. Randnummer 35 Die Anspruchsentstehung
Löschung der Gesellschaft steht außer Streit. Die Klägerin hatte diesen Umstand auch ihrem Angebot vom 17.12.2021 vorhergesehen und erklärt, dass die Arbeiten „am
HGB in Frage käme, hat weder bezogen auf die Prüfung des Jahresabschlusses, noch bezogen auf die Prüfung von Abfindungsguthaben
der Löschung der C..KG im Handelsregister am 08.02.2018 Verbindlichkeiten der C..KG begründet. Die Anspruchsentstehung fällt auf einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft als Rechtsträger nicht mehr vorhanden war. Randnummer 36 Anhaltspunkte dafür, dass der C..KG noch verwertbares Vermögen zugeordnet werden konnte und sich damit trotz der Löschung noch eine Rechtsfähigkeit erhalten hat, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 37 II. Mangels Anspruch in der Hauptsache ist der Beklagte nicht in Verzug geraten und schuldet der Klägerin keine Verzugszinsen. Randnummer 38 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Randnummer 39 IV. Der Streitwert wurde in der mündlichen Verhandlung festgesetzt (Blatt 196 der Akte).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.