Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Anlagenmanipulation - Diebstahl Orientierungssatz
(2017), wo der Kläger vor dem Wechsel beschäftigt gewesen sei. Nachdem der Kläger jeweils aus dem Betrieb gewechselt habe, sei es zu keinen Vorfällen mehr gekommen. Neben den Anlagenmanipulationen seien von November 2017 bis 18. Februar 2019 fortgesetzt Diebstähle aufgetreten (vgl. Aufstellung Bl. 611 d. A.), wobei erhebliche Verdachtsmomente bestünden, dass der Kläger die Diebstähle begangen habe, da zuvor nie Diebstähle verzeichnet worden seien, der Kläger an allen bekannten Tattagen anwesend gewesen sei und sich seit dem letzten Diebstahl, bei dem der Kläger "geschädigt" worden sei, keine weiteren Diebstähle mehr ereignet hätten. In jedem Fall der neun Komplexe mit 24 Einzelfällen sei es dazu gekommen, dass entweder von Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich geäußert worden sei, dass man den Kläger verdächtige oder die interne Aufarbeitung durch den Ermittlungsdienst dazu geführt habe, dass sich der jeweilige Verdacht gegen den Kläger richte. Am 29. Mai 2019 und 13. Mai 2019 habe der Kläger kein Alibi gehabt. Er habe widersprüchliche Angaben zu zeitlichen und örtlichen Abläufen gemacht. Die Fehlerfindung am 29. Mai 2019 sei äußerst schnell und atypisch erfolgt. Es habe in 2019 weitere Vorfälle in der B-Schicht gegeben, wobei der Kläger stets dabei und involviert gewesen sei. Schon in 2012 - 2014 und 2017 seien während der Beschäftigung des Klägers Anlagenvorfälle aufgetreten. Die Häufung und Aneinanderreihung der Vorfälle spreche für einen dringenden Tatverdacht. Das Arbeitsgericht sei hinsichtlich des Täterkreises zu Unrecht davon ausgegangen, dass PLT-Handwerker als Täter in Betracht zu ziehen seien, obwohl sie umfangreich vorgetragen habe, dass VT-Handwerker nicht über ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die Tathandlungen vorzunehme. Auch sei zu einer Täterschaft aus dem Kreis der PLT-Handwerker ausführlich vorgetragen und Beweis angeboten worden, dass einige ein Alibi hätten und nach Einschätzung des Zeugen K. nicht über ausreichende Fertigkeiten verfügen, was bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben sei. Es sei auch anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar, warum nicht klar sein solle, dass sich der Täterkreis auf den Personenkreis bestimmter Handwerker beschränke. Ihr Vortrag zum Ausschluss schichtfremder Personen ohne Kenntnisse der Anlage bereits aufgrund er Komplexität der Bedienstation sei unberücksichtigt geblieben; jedenfalls handele es sich nicht um einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf. Das Gericht lasse auch die Angaben des Zeugen Dr. P. hierzu gänzlich unberücksichtigt. Das Gericht habe den Vortrag der Beklagten auf S. 17, 22 und 23 im Schriftsatz vom 02. Oktober 2019, S. 4, 5 im Schriftsatz vom 20. November 2019 S. 6 ff. im Schriftsatz vom 06. März 2019 übergangen und daher Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb das Arbeitsgericht nach Vernehmung der Zeugen Dr. U. im ersten Kammertermin die Beweisaufnahme abgebrochen habe und warum es die zum weiteren Termin geladenen Zeugen nicht vernommen habe, obwohl sie, die Beklagte, habe davon ausgehen dürfen, dass dies erfolgen werde. Es erschließe sich nicht, warum das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, die Vorfälle könnten mangels Vergleichbarkeit auch nicht in einer Gesamtschau herangezogen werden. Das Arbeitsgericht überspanne die Anforderungen an eine solche Vergleichbarkeit. Entscheidend sei, dass es mehrfach zu unbefugten Eingriffen in den unterschiedlichsten Betrieben gekommen sei, dass stets der Kläger anwesend gewesen sei und dass dies Eingriffe geendet hätten, nachdem der Kläger den Betrieb gewechselt habe. Eine jeweils isolierte Bewertung der einzelnen Vorfälle unterstelle eine konzertierte Hexenjagd, den Kläger durch eine Vielzahl unberechtigter Vorwürfe "zu Fall" zu bringen. Hiergegen spreche bereits der Umstand, dass man von der Arbeitsleistung des Klägers durchaus angetan gewesen sei und dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung gewähre. Die Annahme einer beispiellosen Aneinanderreihung unglücklicher Umstände lasse außer Acht, dass der Kläger in jedem Falle kein Alibi gehabt habe. Die Erklärung des Arbeitsgerichts, den "Neuen" als Sündenbock betrachtet zu haben, erkläre nicht, warum nach dem Weggang des Klägers keine einzige weitere Tat mehr geschehen sei. Ohnehin könne dem Arbeitsgericht immer dann nicht gefolgt werden, wenn es trotz der Vielzahl der betroffenen Betriebe davon ausgehe, dass möglicherweise andere Mitarbeiter bewusst den Verdacht auf den Kläger hätten lenken wollen. Nicht im Ansatz setze sich das Arbeitsgericht mit der atypischen Fehlerursache des Klägers auseinander und mit der Eingabe der bereits im Jahr 2018 verwendeten Rezeptur, die einer fremden Person nicht bekannt sei. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04. August 2020 - 4 Ca 1145/19 - abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 30. Dezember 2020 (Bl. 635 ff. d. A.), hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags wie folgt: Randnummer 36 Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden sei. Es gebe keine dringenden, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente. Der Zeuge Y. habe sowohl für den 13. Mai, als auch für den 29. Mai 2019 gerade kein Alibi. Ebenso wenig verfüge der Mitarbeiter W. über ein geprüftes Alibi, aber über widersprüchliche Aussagen beim Ermittlungsdienst. Die zweite Änderung am 13. Mai 2019 hinsichtlich des Kupfers sei erst um 10.00 Uhr erfolgt, nicht nur der Kläger, sondern alle Mitarbeiter der Schicht und auch die PLT-Handwerker hätten die erforderlichen Kenntnisse gehabt. Er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht und auch dargelegt, warum die Fehlerfindung gerade nicht atypisch schnell erfolgt sei. In Bezug auf die weiteren Vorfälle in 2019 lasse die Beklagte den unstreitigen Sachverhalt außen vor; er sei in 2019 noch gar nicht an der Anlage angelernt gewesen. Die Vorfälle aus 2017 könnten in 2019 nicht herangezogen werden. Selbstverständlich kämen die PLT-Mitarbeiter in Betracht, das bestätige auch der Zeuge K., da diese PLS-Kenntnisse hätten, nur nicht nachvollziehen könnten, was ihr Handeln verursache. Die Urteilsbegründung setze sich auch mit dem Vortrag der Beklagten auseinander. Auch jetzt schließe die Beklagte nicht sämtliche PLT-Handwerker aus, auch der Zeuge U. habe selbst mitgeteilt, dass es bereits vorgekommen sei, dass gerade solche Mitarbeiter Manipulationen vorgenommen hätten und sodann disziplinarisch geahndet worden seien. Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass es denkbar sei, dass die Mitarbeiter Y. und W., die mit dem Kläger unstreitig zwischenmenschliche Schwierigkeiten gehabt hätten, gemeinsam dem Kläger hätten schaden wollen. Der Zeuge Y. sei am 13. Mai 2019, als das Kupfer geändert worden sei, für die Anlage verantwortlich gewesen und habe kein Alibi. Am 29. Mai 2019 sei er - ebenfalls ohne Alibi - auf dem Weg zur Pause am nicht passwortgeschützten Laptop im Keller vorbeigelaufen. Ebenso habe sich der Mitarbeiter S. während der Schicht in der Abfüllung im Keller befunden. Der Zeuge R. sei allein im Speisesaal gewesen. Hinzu kämen auch die PLT-Handwerker. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Allein aus der von der Vorsitzenden allein vor einer Entscheidung der Kammer - möglicherweise auch vorsorglich - veranlassten Ladung von Zeugen könne nicht geschlossen werden, dass diese auch gehört würden. Die Beklagte habe sich von Anfang an auf den Kläger konzentriert, ohne Widersprüche der anderen Mitarbeiter zu sehen. Außerdem habe eine einseitige Ermittlung mit Belastungstendenzen stattgefunden, was sich in der suggestiven Befragung beispielsweise des Zeugen V. durch den Zeugen J. zur Thematik Spielhalle und etwaige Spielsucht zeige. Die diesbezüglichen Hinweise des Zeugen auf die Mitarbeiter W. und Q. habe die Beklagte nicht wahrgenommen, auch wenn der Zeuge V. den Kläger trotz fortgesetzter Suggestivbefragung eindeutig entlastet habe. Es bleibe dabei, dass der Laptop, ohne Passwortschutz in einem unbeaufsichtigten Keller gestanden habe, an dem sich theoretisch jeder Mitarbeiter bedienen könne und die Zeugen Y. und R. vorbeigegangen seien und wo sich der Mitarbeiter S. in der Nähe befunden habe. Beim Vorfall Walocel sei nicht geprüft worden, ob der Anlagenfahrer W. die Werte falsch eingegeben habe, bei den anderen Vorfällen bestehe bereits kein ausreichender Verdacht und auch nach Ausscheiden des Klägers sei es zu weiteren Vorfällen gekommen. Wie der Kläger erst jetzt erfahren habe, sei wohl der Mitarbeiter W. zwischenzeitlich versetzt worden. Randnummer 37 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 38 Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 39 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 28. September 2020 mit am 13. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 27. November 2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Randnummer 40 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2019 das Arbeitsverhältnis der Parteien weder außerordentlich mit sofortiger Wirkung, noch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet hat, dem Kläger ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht und die Beklagte verpflichtet ist, ihm ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Berufung der Beklagten gegen die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen. Randnummer 41 1. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis und mit sorgfältiger und umfassender Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2019 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet hat, da der Beklagten ein außerordentlicher Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die von ihr ausgesprochene Verdachtskündigung nicht zur Seite steht. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils unter II 1 (Seite 16 bis 22 der Entscheidung = Bl. 549 bis 555 d. A.), macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Randnummer 42 1.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 43 1.2. Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris) . Der Verdacht kann eine außerordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers bedingen (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 20, aaO). Randnummer 44
- a)Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Der durch den Verdacht bedingte Eignungsmangel stellt einen Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers dar, auch wenn die den Verdacht und den daraus folgenden Vertrauensverlust begründenden Umstände nicht unmittelbar mit seiner Person zusammenhängen müssen (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 21, mwN, aaO). Randnummer 45
- b)Die Verdachtskündigung ist „keine unterentwickelte Tatkündigung“ im Sinn einer Absenkung des von § 286 Abs. 1 ZPO verlangten Beweismaßes. Vielmehr unterscheidet sich der materiell-rechtliche Bezugspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung. Bei einer Tatkündigung muss das Gericht davon überzeugt sein, der Arbeitnehmer habe eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen. Die diese Würdigung tragenden (Indiz-)Tatsachen müssen entweder unstreitig oder bewiesen sein. Hingegen muss das Gericht bei einer Verdachtskündigung mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit zu der Überzeugung gelangen, der Arbeitnehmer weise aufgrund des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen Eignungsmangel auf. Dazu müssen die den Verdacht begründenden (Indiz-)Tatsachen ihrerseits unstreitig sein oder vom Arbeitgeber „voll“ bewiesen werden (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 23, mwN, aaO). Randnummer 46
- c)Angesichts der jeweils aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden, gegenläufigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien bedarf das Rechtsinstitut der Verdachtskündigung der besonderen Legitimation. Dies gilt zunächst für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen. Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und ggf. - mit dem „vollen“ Maß des § 286 Abs. 1 ZPO - zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 27, aaO). Hierfür ist eine wertende Beurteilung und kein bestimmter Grad der Wahrscheinlichkeit notwendig (vgl. BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1026/12 - Rn. 25, mwN, zitiert nach juris) . Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 27, 2. März 2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22; 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Zudem ist die Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unabdingbare Vertrauen sei bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zerstört, zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. Dazu gehört insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 28, 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 31). Randnummer 47 1.3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht nach wertender Beurteilung des Vorbringens der Parteien richtigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB verneint. Die von der Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen sind nicht geeignet, einen dringenden Verdacht im dargestellten Sinne zu begründen, dass der Kläger für die angeführten Anlagenmanipulationen und Diebstähle verantwortlich ist. Es fehlt an einer großen Wahrscheinlichkeit, dass die Pflichtverletzungen vom Kläger begangen worden sind. Auch die Berufungskammer vermochte daher nicht anzunehmen, dass der Kläger aufgrund des Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen einen Eignungsmangel aufweist. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Umstände, die nach Auffassung der Beklagten den dringenden Verdacht begründen, ebenso gut durch einen anderen Geschehensablauf zu erklären sind. Die außerordentliche Kündigung des Klägers ist daher nicht gerechtfertigt. Randnummer 48 1.3.1. Mit dem Arbeitsgericht ist die Berufungskammer nicht nach § 286 Abs. 1 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aufgrund des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Form von Anlagenmanipulationen einen Eignungsmangel aufweist. Randnummer 49
- a)Zu Gunsten der Beklagten unterstellt die Berufungskammer deren Vortrag als zutreffend, dass am 29. Mai 2019 die erhöhte Luftzufuhr eines Sauerstoffventils von 47,5 % statt vorgesehener 30 % während des Hochfahrens der Betriebsanlage nicht in der Messwarte, sondern an der Bedienstation im Keller des Gebäudes X. 000 veranlasst worden ist und deshalb der Drehrohrofen ausgefallen, das Hochfahren des Sprühturms unterbrochen worden und ein Schaden durch Produktionsausfall in Höhe von ca. 8.000,00 Euro entstanden ist, der erheblich höher hätte ausfallen können, wenn es zu einem massiven Schaden am Drehrohr gekommen wäre. Gleichfalls nimmt die Berufungskammer zu Gunsten der Beklagten an, dass am 13. Mai 2019 - ohne Eintritt eines Schadens - über die Bedienstation im Keller in das Prozessleitsystem (PLS) eingegriffen wurde, indem um 8.32 Uhr über eine Reduktion der Essigsäure von 20 auf 5 Liter auf den Ionentausch Einfluss genommen und um 10.00 Uhr die Menge Kupferazetat von 238 kg auf 107 kg abgeändert worden ist, wobei der zweite Fehler - anders als der erste - entdeckt wurde. Randnummer 50
- b)Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aufgrund der von der Beklagten vorgebrachten Umstände kein dringender Verdacht, dass der Kläger sich der aufgezeigten Anlagenmanipulationen schuldig gemacht haben könnte, da andere Geschehensabläufe ebenso wahrscheinlich erscheinen. Randnummer 51
- aa)Soweit die Beklagte darauf abhebt, der Kläger habe für die aufgeführten Zeiträume als Einziger kein Alibi gehabt, übersieht sie, dass sich der mit dem Kläger in einem persönlichen Spannungsverhältnis stehende Anlagenfahrer Y. zum Zeitpunkt des Eingriffs am 29. Mai 2019 ebenfalls in der Mittagspause befand, nicht in der Messwarte war und - ebenso wie es die Beklagte für den Kläger annimmt - in der Lage gewesen wäre, die Bedienstation im Keller unproblematisch binnen weniger Minuten zu erreichen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger am 13. Mai 2019 um 8.23 Uhr als Einziger nicht in der Schichtbesprechung anwesend war, könnten zumindest für die zweite Manipulation um 10.00 Uhr auch andere Mitarbeiter der B-Schicht als Täter in Betracht kommen. Unabhängig davon vermag auch die Berufungskammer wie das Arbeitsgericht die Auffassung der Beklagten, es kämen nur Mitarbeiter der B-Schicht als potentielle Täter in Betracht, nicht zu teilen. Unstreitig befand sich die Bedienstation - ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen - im Keller, einem nicht stark frequentierten Bereich des Gebäudes, so dass sich prinzipiell jeder, der sich auf dem Betriebsgelände befand, Zugriff auf den Laptop hätte verschaffen können, ohne ein übermäßiges Risiko einzugehen, entdeckt zu werden. Dem steht der Einwand der Beklagten, es habe spezieller Kenntnisse der Anlagen gebraucht, um die vorgenommenen Eingriffe durchführen zu können, nicht entgegen. Auch die Berufungskammer nimmt an, dass jedenfalls bei im Betrieb tätigen PLT-Handwerkern die erforderlichen technischen Kenntnisse des Prozessleitsystems (PLS) vorhanden waren. Dies ergibt sich bereits insoweit aus dem Vortrag der Beklagten, als diese mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 06. März 2020 (Anlage 7, Bl. 499 f. d. A.) das Protokoll der Vernehmung des für die eingesetzten PLT-Mitarbeiter disziplinarisch zuständigen Maintenance-Manager I. durch den Ermittlungsdienst vorgelegt hat, der dort für beide Vorfälle davon ausgeht, dass bei den PLT-Mitarbeitern - anders als dies bei VT-Handwerkern der Fall ist - die erforderlichen tiefen PLS-Kenntnisse - auch in Bezug auf die Ermittlung alter Rezepturen über eine interne Datenbank - vorhanden sind. Gleiches ergibt sich aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Dr. U. (Bl. 43 f. d. A.), der ebenfalls angegeben hat, PLT-Mitarbeiter verfügten auch über die erforderlichen Kenntnisse für die vorgenommenen Änderungen. Soweit der Zeuge weiter ausgesagt hat, Eingriffe seien ihnen jedoch untersagt und würden disziplinarisch geahndet, ändert dies nichts daran, dass die PLT-Mitarbeiter grundsätzlich für derartiges - unerlaubtes - Handeln in Betracht kommen. Dass ein Eingriff in der Vergangenheit bereits (in einem anderen Betrieb) vorgekommen und disziplinarisch geahndet wurde, hat der Zeuge demensprechend ebenfalls bekundet. Die Beklagte, die die Aussage des von ihr benannten Zeugen Dr. U. grundsätzlich nicht in Abrede gestellt hat, hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zuletzt auf Vorhalt der Aussage des disziplinarischen Vorgesetzten der PLT-Handwerker I. eingeräumt, dass PLT-Handwerker theoretisch in der Lage seien, entsprechende Handgriffe am Laptop der Bedienstation zu verrichten. Soweit weiter erklärt wurde, diese seien jedoch nicht in der Lage, das gleiche technische Ergebnis zu produzieren, wie mit der Anlage vertraute Mitarbeiter, ändert dies nichts daran, dass PLT-Mitarbeiter als potentielle Täter einer nicht auf die Erzielung möglichst effektiver technischer Ergebnisse gerichteten Anlagenmanipulation in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund ist es - trotz der Komplexität der Bedienstation - auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, grundsätzlich seien auch schichtfremde PLT-Handwerker als potentielle Täter nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht jedenfalls zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen. Dass zum letzten Kammertermin eine (vorsorgliche) Zeugenladung durch die Vorsitzende veranlasst worden ist (§ 53 Abs.1 Satz 1 ArbGG), ohne dass letztlich eine weitere Beweisaufnahme stattgefunden hätte, dürfte der Tatsache geschuldet sein, dass die Entscheidung über die Vernehmung weiterer Zeugen in der streitigen Verhandlung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 ArbGG der Kammerberatung unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter vorbehalten ist, der Kündigungsschutzprozess wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Corona-Pandemielage vorübergehend nicht betrieben werden konnte und das Arbeitsgericht eine weitere Verzögerung des Rechtstreits zu vermeiden hatte. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt in der Vorgehensweise nicht. Randnummer 52
- bb)Das in der Berufung wiederholte Argument der Beklagten, für eine Täterschaft des Klägers spreche, dass dieser den Fehler am 29. Mai 2019 sehr schnell und atypisch gefunden habe, vermochte die Berufungskammer nicht zu überzeugen. Unstreitig handelt es sich beim Kläger um einen Mitarbeiter, der sich mit der betroffenen Anlage sehr gut auskennt. Er hat bereits erstinstanzlich unwidersprochen geltend gemacht, im für die Fehlersuche zur Erstellung von Trendbildern verwendeten Programm ASPEN und im Prozessleitsystem (PLS) überdurchschnittlich „fit“ zu sein und einen Verbesserungsvorschlag für das Hochfahren der Anlage eingereicht zu haben. Zudem hat er im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt (vgl. Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 (Bl. 269 ff. d. A.), vom 16. Dezember 2019 (Bl. 308 f. d. A.) und vom 12. Februar 2020 (Bl. 425 ff. d. A.)), wie und aus welchen Gründen er den Anlagenfehler zügig ermitteln konnte. Soweit die Beklagte dem entgegengehalten hat, es gebe mehrere mögliche Ursachen für einen Druckanstieg (Schriftsatz vom 20. November 2019, Bl. 301 d. A.), berücksichtigt dies nicht, dass der Kläger angegeben hat, über ein ASPEN-Bild Rückschlüsse auf die Art des Fehlers gezogen zu haben. Ihre Behauptung, die Anlage eines ASPEN-Bildes beanspruche 10 Minuten (Schriftsatz vom 15. Januar 2020, Bl. 385 d. A.), bezieht sich nur auf die Neu-Anlage eines ASPEN-Bildes, während der Kläger von einem bereits angelegten und im System, nicht jedoch in seinem persönlichen Account, hinterlegten Trendbild sprach, von denen es 5 - 10 für die Phase des Anfahrens/ - Hochfahrens der Anlage gebe. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die als zutreffend unterstellten weiteren Erwiderungen der Beklagten zur Fehlersuche dazu geeignet sind, darzustellen, dass der Kläger den Fehler außergewöhnlich schnell gefunden hat, spräche dies nach Auffassung der Berufungskammer jedoch angesichts seiner unstreitigen Kenntnisse und Fertigkeiten an der streitgegenständlichen Anlage jedenfalls nicht entscheidend für seine Täterschaft. Dass der Vortrag der Beklagten zum Geschehensablauf in der Messwarte bei der Fehlersuche überwiegend auf Angaben des Zeugen Y. beim Ermittlungsdienst basiert, der unstreitig kein gutes Verhältnis zum Kläger hatte, kann dahinstehen. Soweit die Beklagte dem Kläger im Übrigen widersprüchliche Angaben dazu vorhält, ob er sich vor der Entdeckung des Schadens noch im Raucherraum aufgehalten hat oder nicht, erhärtet eine fehlende oder ungenaue Erinnerung des Klägers an eine derartige regelhaft vorkommende Tätigkeit den Verdacht gegen ihn nicht, da zu diesem Zeitpunkt die Unterbrechung des Hochfahrens des Sprühturms noch nicht ersichtlich war, den Verdacht gegen ihn nicht. Gleiches gilt für nicht exakte Angaben zur Zeitspanne bis zum Ausfall der Anlage oder die Tatsache, dass der Kläger keine genaue bzw. wechselnde Erinnerungen daran hatte, ob er im Speisesaal oder in der Messwarte vom Vorfall erfahren hat, zumal auch die Mitarbeiter T. und W. beim Ermittlungsdienst widersprüchliche Angaben zu den Geschehensabläufen gemacht haben und sich offenbar nicht mehr im Einzelnen erinnern konnten. Randnummer 53 cc)Die weiteren von der Beklagten angeführten Vorfälle auf der B-Schicht im Gebäude X. 000 im Jahr 2019 bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit die Manipulationen an den Anlagen am 13. Mai und 29. Mai 2019 vorgenommen hat. Bei den genannten Vorfällen besteht für sich betrachtet bereits kein dringender Verdacht für eine Täterschaft des Klägers. Randnummer 54 Soweit am 17. Januar 2019 eine Weiterschaltbedingung in der Schrittkette am Rührbehälter R 2500 am FL1 Pulversynthese quittiert und die Schrittkette „auf Hand“ gesetzt wurde, hat das Arbeitsgericht zutreffend angeführt, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger hierfür verantwortlich war, nachdem jedenfalls auch der mit dem Kläger in Unstimmigkeiten befindliche Anlagenführer Y. in Betracht gekommen wäre, selbst wenn der ebenfalls anwesende Zeuge N. nicht über ausreichende Kenntnisse der Anlage verfügt haben sollte. Nachdem der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht an der Anlage angelernt und daher nicht über ausreichende technische Kenntnisse verfügt zu haben, spricht nichts für eine große Wahrscheinlichkeit des Klägers als Täter. Randnummer 55 Gleiches gilt für den Eingriff an der Stranganlage in das PLS (Prozessleitsystem) durch eine Erhöhung des Produkts „Walcocel“ von 6 kg auf 666 kg, wo bereits die Zahlen der Veränderung auf eine insgesamt versehentliche Falscheingabe hindeuten, aber jedenfalls neben dem Kläger die Zeugen W. und Y. auf der Schicht anwesend waren, die zu ihm kein unproblematisches Verhältnis hatten. Den vom Arbeitsgericht bemängelten Beweis dafür, dass die Eingabe nicht vom Leitstand des Anlagenfahrers W. getätigt worden ist, hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründungsschrift nicht angetreten. Randnummer 56 Den Produktaustritt im Ludox-Tanklager hat der Kläger in der Nachtschicht vom 27. auf den 28. März 2019 unstreitig bemerkt, als er einem Arbeitsauftrag des Schichtführers V. nachgekommen ist. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Zeugen W. und Y. diesen Hahn entgegen ihrer Verpflichtung auf ihrem vorangegangenen Rundgang nicht kontrolliert hatten. Vor diesem Hintergrund vermochte auch die Berufungskammer einen hinreichender Verdacht gegen den Kläger wegen dieses Vorfalls ebenso wenig zu erkennen, wie für die gelockerten Schrauben am 03./04. Juni 2019, bei denen das Arbeitsgericht - ohne dass die Beklagte hierzu weitere Ausführungen gemacht hätte - zutreffend herausgearbeitet hat, dass nicht einmal festgestellt werden kann, dass die Tat während der B-Schicht begangen worden ist, zumal der Kläger bis zuletzt unwidersprochen dargetan hat, er sei in dieser Schicht nicht im Betrieb gewesen. Randnummer 57
- dd)Der Behauptung der Beklagten, nach der Freistellung des Klägers sei es zu keinen weiteren Sabotage-Handlungen gekommen, was den Verdacht gegen den Kläger erhärte, steht bereits die Tatsache entgegen, dass nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers noch am 12. Dezember 2019 sog. Big Bags auf dem Betriebsgelände aufgeschlitzt worden sind und es sich hierbei - wenngleich nicht um Eingriffe in Anlagen selbst - so doch um eine weitere Beeinträchtigung von Produktionsmitteln der Beklagten handelt. Soweit die Beklagte andeutet, dass das vom Kläger vorgelegte, ihm nach seinem Vortrag anonym zugespielte Foto unmittelbar nach der Tat gefertigt worden sei und damit offenbar eine Verbindung zwischen dem Kläger und einem sog. „Entlastungstäter“ andeuten will, entbehrt diese Vermutung nach Auffassung der Berufungskammer einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Randnummer 58
- ee)Die von der Beklagten angeführten Vorfälle in den Jahren 2012 bis 2014 bzw. aus 2017 in den früheren Einsatzbetrieben des Klägers A 000 und V 000 führen nicht zu einer Erhärtung des Verdachts gegen den Kläger. Randnummer 59 Soweit die Beklagte die Vorfälle in den Jahren 2012 bis 2014 im Bau V000 anführt, bei denen zweimal einem Mitarbeiter Spülmittel in den Pausentee gegeben worden, einmal der betroffene Mitarbeiter erkrankt, in einem weiteren Fall eine Chemikalie auf ein Pausenbrot gegeben worden sei und der Kläger in all diesen Fällen mit den Betroffenen Schwierigkeiten gehabt habe, dürfte die Beklagte mit ihrem nicht auf konkrete Mitarbeiter und Daten gerichteten Vortrag den an seine Substantiierung zu stellenden Anforderungen nicht genügt haben. Selbst wenn man hiervon jedoch ausgehen wollte, trägt die Beklagte selbst vor, dass die Täterschaft des Klägers in den damaligen Fällen nicht eindeutig habe geklärt werden können. Angesichts dessen geht die Berufungskammer davon aus, dass die behaupteten personenbezogenen Verfehlungen im Rahmen persönlicher Auseinandersetzungen unter Kollegen Rückschlüsse auf die Täterschaft des Klägers bei den vorliegend streitgegenständlichen Anlagenmanipulationen mangels eines eindeutigen Verdachts und mangels Vergleichbarkeit nicht erlauben. Gleiches gilt für das weiter angeführte Feuerlegen in einem Papierkorb, bei dem die Berufungskammer bereits nicht nachzuvollziehen vermochte, aus welchen Gründen und auf welche Art und Weise der Kläger in den Vorfall - wie von der Beklagten behauptet - „involviert“ war. Randnummer 60 Die Vorfälle von Februar bis März 2017 sind nach Auffassung der Berufungskammer nicht zu Lasten des Klägers in die Bewertung einzustellen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe damals Streitigkeiten mit dem Schichtführer Kreis gehabt und sei der einzige an allen Tagen anwesende Mitarbeiter gewesen, dem der Schichtführer Kreis die Tat zugetraut habe, entspricht dies nicht den Angaben des Schichtführers Kreis gegenüber dem Ermittlungsdienst am 03. April 2017. Ausweislich der Niederschrift seiner Befragung hat dieser ausgesagt, unter Berücksichtigung erforderlicher Anlagenkenntnisse und der Abwesenheiten blieben „schlussendlich neben den Anlagenfahrern Herr H. und Herr G. noch die Kollegen F., E., DZ. und A. (dh. der Kläger) übrig“ (vgl. Bl. 260 d. A.). Damit ist ein anderer Geschehensablauf als die Täterschaft des Klägers genauso wahrscheinlich. Im Übrigen ergibt sich aus den Vernehmungsprotokollen, dass der Kläger gegenüber dem Ermittlungsdienst am 11. April 2017 ausdrücklich keinen seiner Kollegen verdächtigt hat (vgl. Bl. 261 d. A.). Randnummer 61 1.3.2. Die Beklagte kann ihre außerordentliche Kündigung nicht mit einem dringenden Verdacht begründen, der Kläger habe die im Zeitraum November 2017 bis Februar 2018 im Betrieb X. 000 aufgetretenen Diebstähle begangen. Aus dem gleichen Grund können diese Diebstähle auch nicht zur Stützung des dringenden Verdachts herangezogen werden, dass der Kläger für die Vorfälle vom 13. Mai und 29. Mai 2019 verantwortlich ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Kläger nicht der einzige Mitarbeiter der B-Schicht war, der bei allen gemeldeten Diebstählen im Betrieb anwesend gewesen ist und darauf hingewiesen, dass auch ein anderer Täter aus dem Kreis der B-Schicht-Mitarbeiter den Wechsel des Klägers in die Schicht zum Anlass genommen haben könnte, von seiner eigenen Täterschaft abzulenken. Auch die Zeugen Y. und Q. befanden sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Anwesenheitsliste jeweils im Betrieb (vgl. Bl. 155 d. A.). Allein die Tatsache, dass nach dem letzten Fall, in dem der Kläger behauptet hat, selbst geschädigt worden zu sein, kein weiterer Diebstahl aufgetreten ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Kläger der Täter sein müsste. Nachdem der Schichtführer V. im Rahmen seiner Vernehmung durch den Ermittlungsdienst am 11. Juni 2019 finanzielle Probleme des Klägers ausgeschlossen und angegeben hat, dass sowohl der Kläger, als auch die Zeugen Y. und Q. im privaten Bereich Online-Spiele gespielt haben (Bl. 345 f. d. A.), ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum der Verdacht gegenüber dem Kläger größer sein soll, als bei den anderen Kollegen. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf abgestellt, dass der Vorwurf von Diebstählen und der Vorwurf von Eingriffen in Anlagen der Beklagten bereits aufgrund der völlig unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen nicht dergestalt miteinander vergleichbar sind, dass zwingende wechselseitige Rückschlüsse gerechtfertigt wären. Randnummer 62 1.3.3. Auch eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Vorwürfe vermag nicht den dringenden Verdacht zu begründen, dass der Kläger sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Allein die „schiere Anzahl der Vorfälle“ führt hierzu nicht. Anders als die Beklagte sah die Berufungskammer - wie das Arbeitsgericht - kein offenkundig für eine Täterschaft des Klägers sprechendes Muster darin, dass dieser bei unbefugten Eingriffen in betriebliche Anlagen anwesend war, nachdem dies - wie dargestellt - auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war, die jeweils genauso wie der Kläger als Täter in Betracht kommen. Entgegen des Vortrags der Beklagten kam es auch nach der Freistellung des Klägers im Dezember 2019 jedenfalls noch zu einem sabotierenden Eingriff in den Betrieb, zumal denkbar ist, dass ein Täter nach der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung nebst Vernehmung einer Vielzahl von Mitarbeitern durch den Ermittlungsdienst von weiteren Anlagenmanipulationen abgesehen hat, um nicht selbst in Verdacht zu geraten. Soweit die Beklagte meint, eine isolierte Betrachtung unterstelle der Vielzahl an der Sachverhaltsaufklärung beteiligten Arbeitnehmer und Stellen bei der Beklagten das Betreiben einer Art „Hexenjagd“, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Auch bei einer Gesamtschau sämtlicher - nicht isoliert betrachteter - Vorfälle kann hinsichtlich der Bewertung, ob eine große Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Klägers vorliegt, nicht außer Acht bleiben, dass aus den dargestellten Gründen jeweils zwanglos alternative Geschehensabläufe denkbar sind, die ausschließen, dass sich der Kläger bei den streitgegenständlichen Vorfällen einer Anlagenmanipulation schuldig gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass der Ermittlungsdienst - vom Kläger zu Recht gerügt - nach den vorgelegten Vernehmungsprotokollen gegenüber den vernommenen Zeugen teilweise gezielt Vermutungen über den Kläger als Täter angestellt und beispielsweise (erfolglos) versucht hat, dem Schichtführer V. nahe zu legen, dass angesichts der geringen Eingruppierung des Klägers und seines (im Ergebnis vom Zeugen verneinten) etwaigen Lasters einer Spielsucht „mit ein bisschen Phantasie das Ganze halt einen Schuh“ gebe (vgl. Bl. 356 d. A.). Dass nach dem Vortrag der Beklagten jeweils von Mitarbeitern ein Verdacht gegen den Kläger geäußert worden sein mag, genügt ohne anderweitige belastbare Tatsachengrundlage für die erforderliche große Wahrscheinlichkeit einer Täterschaft des Klägers nicht, zumal der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten zu seinen Einsätzen in den verschiedenen Betrieben offenbar dazu neigt, mit einzelnen Kollegen in Konflikte zu geraten, ohne dass dies ohne weiteres dafür sprechen würde, dass er Anlagen der Beklagten manipuliert oder Diebstähle begeht. Randnummer 63 1.4. Nachdem es damit bereits an einer großen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass der Kläger sich die streitigen Anlagenmanipulationen und Diebstähle hat zuschulden kommen lassen und deshalb einen Eignungsmangel aufweist, kann dahinstehen, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegeben waren, insbesondere, ob die außerordentliche, fristlose Kündigung einer Interessenabwägung stand hält, die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten und den im Betrieb gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG beteiligt hat. Randnummer 64 2. Das Arbeitsverhältnis wurde nicht durch die hilfsweise von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet, da es auch insoweit an einem dringenden Verdacht wiederholter Anlagenmanipulationen und von Diebstählen durch den Kläger fehlt. Für die Anforderungen an die Dringlichkeit des Verdachts als solchen bestehen keine Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung (BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 27, 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 22; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 65 3. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Chemiebetriebsarbeiter zu zwischen den Parteien unstreitigen Konditionen verurteilt. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag unter II 3 (S. 22 f. d. Entscheidung = Bl. 555 f. d. A.) zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte wendet sich insoweit nicht gesondert gegen ihre Verurteilung. Randnummer 66 4. Aus den vom Arbeitsgericht zutreffend festgehaltenen Gründen, welche sich die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG; S. 23 d. Urteils = Bl. 556 d. A.) steht dem Kläger auch ein von der Beklagte nicht gesondert in Abrede gestellter Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses zu. Streiten die Parteien gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses; der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits (BAG 04. November 0215 - 7 AZR 933/13 - Rn. 39, zitiert nach juris). Da der Kündigungsschutzprozess - auch mit Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses, den die Beklagte unabhängig von der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Abrede stellt. B Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 68 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.