← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer 7 Sa 392/20 Urteil Entgeltfortzahlung bei Krankheit länger als 6 Wochen - freiwillig gesetzlich Versich

Entgeltfortzahlung bei Krankheit länger als 6 Wochen - freiwillig gesetzlich Versicherter - Übergangsregelung des § 71 BAT Orientierungssatz

  1. Nach § 13 Abs 3 S 3 TVÜ-L haben Beschäftigte, die bisher unter § 71 BAT gefallen sind, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am
  2. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  3. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, auf einen bis zum
  4. Dezember 2006 zu stellenden Antrag Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen. (Rn.47)
  5. Die Konstellation eines bestehenden, aber für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ruhenden Anspruchs auf Krankengeld ist nicht von § 13 Abs 3 S 3 TVÜ-L erfasst. Dies ergibt eine Auslegung dieser tariflichen Vorschrift. (Rn.52)
  6. Diejenigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums wegen eines satzungsmäßigen oder individualrechtlichen Ausschlusses des Anspruchs auf das Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden, sollen von § 13 Abs 3 S 3 TVÜ-L erfasst werden. Einen solchen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld oder seine Entstehung zu einem späteren Zeitpunkt konnte die Satzung für freiwillige Versicherte nach § 44 Abs 2 SGB 5 in der bis zum
  7. Dezember 2008 geltenden Fassung vorsehen. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz,
  8. November 2020, 8 Ca 245/20, Urteil Tenor
  9. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  10. November 2020, Az.: 8 Ca 245/20, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  11. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Entgeltfortzahlung über sechs Wochen hinaus auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L zusteht. Randnummer 2 Die Klägerin, die zwischenzeitlich Altersrente bezieht, war seit dem Jahr 1984 bis zum
  12. Oktober 2020 bei der Beklagten als technische Angestellte im öffentlichen Dienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren zuletzt der TV-L und der TVÜ-L anzuwenden. Bis zum
  13. Oktober 2006 galt für die Klägerin § 71 BAT. Randnummer 3 Die Klägerin war eingruppiert nach Tarifgruppe E11 Stufe
  14. Das Entgelt der Klägerin setzte sich im Juni 2019 aus einem Bruttoentgelt in Höhe von 5.087,85 € zuzüglich einer Techniker-Zulage von 23,01 € zusammen. Randnummer 4 Die Klägerin ist bei der X. Krankenkasse freiwillig krankenversichert. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  15. November 2006 (Bl. 7 d. A.) beantragte die Klägerin " die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der
  16. Woche bei zu behalten (nach § 71 BAT alt) ". Randnummer 6 Auf ihren Antrag teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom
  17. November 2006 (Bl. 24 f. d. A.) mit, dass ein solcher Anspruch voraussetze, dass eine Bescheinigung nach § 240 SGB V der Krankenkasse vorgelegt werde, wonach sie aufgrund einer individuellen Vereinbarung erst ab der
  18. Woche einen Anspruch auf Krankengeld habe. Die X. Krankenkasse teilte der Oberfinanzdirektion ZBV mit Schreiben vom
  19. November 2006 (Bl. 39 d. A.) auszugsweise mit: Randnummer 7 " Der Anspruch auf Krankengeld besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an. Randnummer 8 Krankengeld wird frühestens nach Ablauf der gesetzlich bzw. tariflich geregelten Entgeltfortzahlung geleistet ." Randnummer 9 In der Zeit vom
  20. Mai 2019 bis zum
  21. Juli 2019 befand sich die Klägerin in stationärer Heilbehandlung. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung (nur) bis zum Ablauf der
  22. Woche, mithin bis zum
  23. Juli 2019, und lehnte die Berücksichtigung von 26 Wochen Lohnfortzahlung mit Schreiben vom
  24. Juli 2019 (Bl. 8 f. d. A.) und
  25. August 2019 (Bl. 10 f. d. A.) ab. Entgeltfortzahlung für den
  26. Juli 2019 ist Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags zu 1 bzw. zweitinstanzlichen Klageantrags zu
  27. Randnummer 10 Aufgrund einer neuen Erkrankung war die Klägerin vom
  28. November 2019 durchgehend bis zum
  29. Oktober 2020 arbeitsunfähig. Auch für diesen Zeitraum zahlte die Beklagte Entgeltfortzahlung für (lediglich) sechs Wochen. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für weitere 20 Wochen verfolgt die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu
  30. In diesem Zeitraum von 20 Wochen hat die Klägerin ausweislich des Schreibens der X. Krankenkasse vom
  31. Dezember 2019 (Bl. 94 d. A.) Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 93,71 € bezogen. Randnummer 11 Die Klägerin war der Ansicht, Randnummer 12 sie erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L, da sie erst ab der
  32. Woche einen Anspruch auf Krankengeld habe. Aus der Tarifnorm ergebe sich nicht, dass der verlängerte Bezug der Entgeltfortzahlung nur solchen Beschäftigten zustehen solle, deren Krankengeldanspruch aufgrund individueller Vereinbarung ausgeschlossen sei. Für "individuelle Vereinbarungen" fehlten den gesetzlichen Krankenkassen die gesetzlichen Grundlagen. Randnummer 13 Am Stichtag des
  33. Mai 2006 habe sie Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  34. Woche der Arbeitsunfähigkeit gehabt, da sie als Angestellte nach § 71 BAT auf die Dauer von sechs Monaten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt habe und damit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Anspruch auf paralleles Krankengeld nicht bestanden habe. Randnummer 14 Sie verweise weiter auf das Infoblatt des Gesamtpersonalrates vom Oktober
  35. Sie erachte es als diskriminierend, dass plötzlich nur noch Privatversicherte die Lohnfortzahlung von 26 Wochen erhielten. Randnummer 15 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 16
  36. die Beklagte zu verurteilen, an sie 164,12 € brutto zu zahlen; Randnummer 17
  37. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ihrerseits ihr über einen Zeitraum von sechs Wochen hinaus nach § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L Entgelt bis zur
  38. Kalenderwoche zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat vorgetragen, Randnummer 21 die Klägerin habe bis dato nicht den Nachweis geführt, dass am
  39. Mai 2006 ein Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  40. Woche der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie war der Ansicht, aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte nur in den Genuss der Regelung kommen sollten, wenn sie ansonsten in eine Versorgungslücke fallen würden. Hiervon sei nicht auszugehen, da bei einer neuerlichen Überschreitung der sechswöchigen Frist die Krankenkasse Krankengeld gezahlt habe. Randnummer 22 Ein von der Klägerin beauftragter Rechtsanwalt habe in einem Schriftsatz vom
  41. Dezember 2006 (Bl. 18 f. d. A.) um Aufklärung gebeten. Dies sei am
  42. Dezember 2006 telefonisch erfolgt. Ergebnis der Besprechung sei gewesen, dass der Rechtsanwalt erklärt habe, sein Schreiben könne als erledigt betrachtet werden und eine schriftliche Rückantwort sei nicht erforderlich. Randnummer 23 Im Übrigen sei sowohl der Anspruch auf Feststellung als auch auf Leistung nach § 37 TV-L verfallen. Von der Ausschlussfrist erfasst sei der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser sei dem Grunde nach seinerzeit am
  43. November 2006 schriftlich geltend gemacht, aber nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt nicht mehr weiterverfolgt worden. Eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs sei daher für die Feststellung, die 2006 abgelehnt worden und bis dato nicht nachgewiesen sei, von der Ausschlussfrist erfasst. Randnummer 24 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom
  44. November 2020 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Zahlungsantrag und damit auch das Feststellungsbegehren der Klägerin seien nicht begründet. Nach § 13 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L hätten diejenigen Beschäftigten, für die bisher § 71 BAT gegolten habe, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien und am
  45. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  46. Woche der Arbeitsunfähigkeit gehabt hätten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zu 26 Wochen. Die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht, weil sie am
  47. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld nicht erst ab der
  48. Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Sie werde danach von der Überleitungsvorschrift des § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L nicht erfasst. Eine andere Auslegung lasse § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L nicht zu. Bereits der Wortlaut der tariflichen Regelung sei eindeutig. Sinn und Zweck der Norm sei, diejenigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien und nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums wegen eines satzungsmäßigen Ausschlusses des Anspruchs auf das Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden, zu erfassen. Im Falle der Klägerin bestehe ausweislich des eindeutigen Wortlauts der X in deren Schreiben vom
  49. November 2006 ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V vom ersten Tag der Erkrankung an, der während der Entgeltfortzahlung ruhe. Es bestehe somit schon fortdauernd ein Anspruch, der lediglich ruhe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 25 Das genannte Urteil ist der Klägerin am
  50. Dezember 2020 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am
  51. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
  52. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit am
  53. Januar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 26 Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 86 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zusammengefasst geltend, Randnummer 27 da sie zwischenzeitlich Rente beziehe und aufgrund des Umstandes, dass sie aufgrund einer neuen Erkrankung vom
  54. November 2019 durchgehend bis zum
  55. Oktober 2020 arbeitsunfähig gewesen sei, die Beklagte jedoch auch für diesen Zeitraum nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung vorgenommen habe, nicht jedoch im Umfang von 26 Wochen, werde vom Feststellungsantrag in zweiter Instanz Abstand genommen und auf einen Zahlungsantrag für den Zeitraum von zwanzig Wochen umgestellt. Es errechne sich ein Tagessatz in Höhe von 164,86 €, der mit sieben Tagen und zwanzig Wochen zu multiplizieren sei, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 23.080,40 € errechne. Hiervon sei das erhaltene Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 93,71 € in Abzug zu bringen, so dass sich eine Forderung in Höhe von 9.961,00 € brutto errechne. Randnummer 28 §§ 71 BAT, 13 TVÜ-L belegten aufgrund der Beschäftigungszeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung von über zehn Jahren, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur
  56. Woche habe. Maßgeblich sei, dass die Klägerin zum Personenkreis gehöre, der vor Überleitung (
  57. November 2006) vom BAT in den TVÜ-L unter die Übergangsvorschrift des § 71 BAT gefallen sei, privat bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei und am Stichtag
  58. Mai 2006 einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  59. Woche der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Sie verweise beispielsweise auf einen Bericht des Prof. Dr. H. (Bl. 105 ff. d. A.) und einen Bericht der ver.di vom
  60. September 2005 (Bl. 101 ff. d. A.). Es komme allein darauf an, dass sie vor Ablösung des BAT einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 26 Wochen gehabt habe, denn bis dahin habe der Anspruch auf Krankengeld geruht. Sinn und Zweck der maßgeblichen Überleitungsvorschrift sei nicht nur das Schließen einer Versorgungslücke, so sie denn vorliege, sondern auch die Besitzstandswahrung der Rechte der Arbeitnehmer, die diese nach dem BAT gehabt hätten. Nach der maßgeblichen Satzung der X. Krankenkasse bestehe ein Anspruch auf Krankengeld erst, wenn der Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen sei. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30
  61. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom
  62. November 2020, Az. 8 Ca 245/20, eingegangen am
  63. Dezember 2020, aufzuheben; Randnummer 31
  64. die Beklagte zu verurteilen, an sie 164,12 € brutto zu zahlen; Randnummer 32
  65. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 9.961,00 € brutto zu zahlen. Randnummer 33 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 34 die Berufung, auch soweit die Klage durch den Klageantrag zu
  66. in der zweiten Instanz erweitert wurde, zurückzuweisen. Randnummer 35 Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom
  67. März 2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 116 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Randnummer 36 Der in der Umstellung des Antrags zu 3 von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag liegenden Klageänderung stimme es nicht zu. Randnummer 37 Der Anspruch für den
  68. Juli 2019 sei auch verfristet. Ein vollständiger Antrag sei von der Klägerin am
  69. November 2006 nicht gestellt worden. Mit dem Antrag sei eine Bescheinigung gemäß § 240 SGB V der Krankenkasse vorzulegen gewesen, die bestätige, dass ein Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  70. Woche bestehe. Eine solche Bescheinigung sei dem Antrag unstreitig nicht beigefügt gewesen. Zudem habe der seinerzeitige anwaltliche Vertreter der Klägerin in einem Telefonat vom
  71. Dezember 2006 mit der Beklagten mitgeteilt, dass sich sein Schreiben, in dem er um Aufklärung gebeten hatte, "erledigt" habe. Das heiße, die Klägerin sei von der Unvollständigkeit ihres Antrags in Person ihres seinerzeitigen anwaltlichen Vertreters unterrichtet gewesen und habe dies ohne weitere Einwände/Stellungnahmen/Rechtsmittel akzeptiert. Randnummer 38 Die von der Klägerin zitierte Stellungnahme von ver.di vom
  72. September 2005 sei falsch und diejenige von Prof. Dr. H. beziehe sich nicht auf § 13 Abs. 3 TVÜ-L. Randnummer 39 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom
  73. Juni 2021 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 40 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 41 In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. I. Randnummer 42 Die Änderung des Antrags zu 2 in der Berufungsinstanz von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag ist zulässig. Randnummer 43 Wer in der ersten Instanz einen Feststellungsantrag gestellt hat, kann in der zweiten Instanz ohne Weiteres zu einem Leistungsantrag übergehen. Darin liegt eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes, die nicht als Klageänderung anzusehen und auch in der Berufungsinstanz ohne Weiteres zulässig ist, §§ 533, 263, 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG
  74. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 - Os. 1). Das ist vorliegend der Fall. Lediglich die Form, nicht aber der Inhalt des Rechtsschutzbegehrens hat sich geändert. Der zu beurteilende Sachverhalt ist derselbe. Randnummer 44 Ein Übergang vom Feststellungs- auf den Leistungsantrag ist im Streitfall außerdem sachdienlich. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können keine weiteren Ansprüche zwischen den Parteien mehr entstehen. Durch den Leistungsantrag kann die Rechtslage - einschließlich der Höhe der Forderung - abschließend geklärt werden, eines Feststellungstitels hinsichtlich etwaiger zukünftiger Forderungen bedarf es nicht mehr. II. Randnummer 45 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, hat die Klägerin gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung von 164,12 € brutto für den
  75. Juli
  76. Sie kann auch nicht weitere 9.961,00 € brutto für die Erkrankung ab dem
  77. November 2019 beanspruchen. Randnummer 46 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der siebten bis sechsundzwanzigsten Woche der Arbeitsunfähigkeit nach § 13 Abs. 3 S. 3 iVm. S. 1 TVÜ-L. Randnummer 47 Nach dieser Vorschrift haben Beschäftigte, die bisher unter § 71 BAT gefallen sind, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und am
  78. Mai 2006 (Stichtag) einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  79. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten, auf einen bis zum
  80. Dezember 2006 zu stellenden Antrag Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen.
  81. Randnummer 48 Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Zwar fiel sie unter § 71 BAT. Sie stand bereits seit dem Jahr 1984 und damit am
  82. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land, das am
  83. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat. Sie war ebenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung, der X. Krankenkasse, versichert.
  84. Randnummer 49 Die Klägerin hatte am
  85. Mai 2006 jedoch nicht Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  86. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 50 Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V hat die Klägerin als Versicherte unter anderem Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dieser Anspruch ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V lediglich für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Randnummer 51 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass in der Satzung der X. Krankenkasse zum Stichtag
  87. Mai 2006 hiervon abweichend ein sie betreffender Leistungsausschluss für die ersten 26 Wochen der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen war oder dass sie selbst mit der X. Krankenkasse einen solchen Ausschluss vereinbart hätte. Aus dem vorgelegten Schreiben der X. Krankenkasse vom
  88. November 2006 (Bl. 39 d. A.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Anspruch der Klägerin - den gesetzlichen Regelungen der §§ 44, 49 SGB V entsprechend - " ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an besteht. Krankengeld wird frühestens nach Ablauf der gesetzlich bzw. tariflich geregelten Entgeltfortzahlung geleistet ". Randnummer 52 Diese Konstellation eines bestehenden, aber für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ruhenden Anspruchs auf Krankengeld ist nicht von § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L erfasst. Dies ergibt eine Auslegung dieser tariflichen Vorschrift. Randnummer 53 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
  89. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rz. 13, juris;
  90. August 2001 - 4 AZR 337/00 - Rn. 28, juris, jeweils mwN.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG
  91. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rz. 13, juris;
  92. August 2001 - 4 AZR 337/00 - Rn. 28, juris, jeweils mwN.). Randnummer 54 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt der Fall am Stichtag
  93. Mai 2006 bestehender, aber ruhender Ansprüche auf Krankengeld nicht unter § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L. Randnummer 55 Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 TVÜ-L: " einen Anspruch auf Krankengeld erst ab der
  94. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten ", kommt es darauf an, ob der Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld bereits ab der
  95. Woche der Arbeitsunfähigkeit " hatte " oder erst ab der
  96. Woche. Der Beschäftigte „ hat “ einen solchen Anspruch, wenn der Anspruch an sich besteht, aber ruht (ArbG Ulm
  97. Oktober 2007 - 2 Ca 192/07 - Rn. 26 ff., juris). Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht darauf abgestellt, ob ein Anspruch auf Krankengeld tatsächlich zur Auszahlung kommt. Randnummer 56 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelungen. § 13 Abs. 3 S. 1 TVÜ-L sieht für Beschäftigte, für die bis zum
  98. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hat und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, ohne weitere Voraussetzungen vor, dass an diese anstelle des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-L für die Dauer des über den
  99. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt wird. Bei diesen privat versicherten Beschäftigten trat in der Regel ein Krankengeldbezug nach den versicherungsrechtlichen Bedingungen erst nach Ablauf der
  100. Woche der Arbeitsunfähigkeit ein (ArbG Ulm
  101. Oktober 2007 - 2 Ca 192/07 - Rn. 28., juris). Dagegen ist für solche Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gerade zusätzlich vorausgesetzt, dass diese erst ab der
  102. Woche der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld hatten. Aufgrund der unterschiedlichen Absicherung der Privatversicherten einerseits und der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten andererseits werden die freiwillig Versicherten durch die unterschiedliche Behandlung – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht diskriminiert. Randnummer 57 Durch diese Unterscheidung wird der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 S. 3 TVÜ-L deutlich: Diejenigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums wegen eines satzungsmäßigen oder individualrechtlichen Ausschlusses des Anspruchs auf das Krankengeld in eine Versorgungslücke fallen würden, sollen erfasst werden. Einen solchen Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld oder seine Entstehung zu einem späteren Zeitpunkt konnte die Satzung für freiwillige Versicherte nach § 44 Abs. 2 SGB V in der bis zum
  103. Dezember 2008 geltenden Fassung vorsehen. Für die betreffenden Versichertengruppen war der Beitragssatz als "Gegenleistung" entsprechend zu ermäßigen, § 243 Abs. 1 SGB V in der bis zum
  104. Dezember 2008 geltenden Fassung („ Besteht kein Anspruch auf Krankengeld oder beschränkt die Krankenkasse auf Grund von Vorschriften dieses Buches für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen, ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen .“; vgl. auch BSG
  105. Juni 2007 - B 1 KR 19/06 R - Rn. 15 mwN., juris). Randnummer 58 Eine Versorgungslücke besteht dagegen nicht, wenn die Ansprüche auf Krankengeld im Fall der Entgeltfortzahlung lediglich ruhen. In diesem Fall muss eine solche Versorgungslücke nicht durch die Regelung des § 13 Abs. 3 TVÜ-L geschlossen werden. Randnummer 59 Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, der lediglich während des Entgeltfortzahlungszeitraums ruht, besteht kein Unterschied zu den übrigen, bisher unter § 71 BAT fallenden Beschäftigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für diese besteht nach der Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst mit Wirkung zum
  106. November 2006 ebenfalls der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L längstens bis zur Dauer von sechs Wochen. Zum Ausgleich für den Wegfall der Entgeltfortzahlung ab der
  107. Woche wird der Krankengeldzuschuss gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TVÜ-L in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Netto entgelt (§ 22 Abs. 2 S. 2 und 3 TV-L) gezahlt. Für alle Beschäftigten, die nicht unter die Regelung des § 71 BAT fielen, wird dagegen als Krankengeldzuschuss lediglich die – geringere - Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Brutto krankengeld gezahlt. Die Rechte der bisher unter § 71 BAT fallenden Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, werden hierdurch gewahrt. Randnummer 60 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Beitrag von Prof. Dr. H. aus TVöD Office Professional, Krankenbezüge/5.2.2 Übergangs- und Besitzstandsregelung für Beschäftigte, die am Stichtag 1.10.2005 unter den § 71 BAT fallen (§ 13 TVÜ-Bund/VKA) (Auszug Bl. 105 ff. d. A.). Dieser Beitrag referiert zunächst die Übergangsregelung in § 71 BAT. In diesem Zusammenhang ist ausgeführt, dass „ Angestellte, die bereits am
  108. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am
  109. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, (…) aufgrund der Übergangsregelung in § 71 BAT einen Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen über die Dauer von 6 Wochen hinaus “ haben. Maßgebend für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs sei die zurückgelegte Dienstzeit (§ 20 BAT). In dem Beitrag heißt es weiter: „ Nach 10-jähriger Dienstzeit werden die Krankenbezüge bis zum Ende der
  110. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Damit haben spätestens ab
  111. Juli 2004 alle von § 71 BAT erfassten Angestellten den Höchstanspruch erworben und erhalten nach bisherigem Recht volle Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer eines halben Jahres “ (Unterstreichung durch das Gericht). Das Zitat beschreibt zutreffend die Rechtslage vor der Überleitung der Beschäftigten. Das wird deutlich an der Bezugnahme „ nach bisherigem Recht “ sowie daraus, dass im nachfolgenden Absatz des Beitrags die Verständigung der Tarifvertragsparteien in der sogenannten Prozessvereinbarung vom
  112. Februar 2003 geschildert und anschließend zitiert wird wie folgt: „ Für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des § 71 BAT fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten … “. Als Folgerung hieraus wird angegeben, dass „ die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten sich daher ab
  113. Oktober 2005 ‚nachversichern‘ müssen, damit die Krankenkasse bei einer länger als 6 Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit ab der
  114. Woche und nicht erst ab der
  115. Woche die entsprechenden Leistungen erbringt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesverband der Privaten Krankenversicherung ist davon auszugehen, dass im Fall dieser Vertragsänderung eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich ist und keine Risikozuschläge erhoben werden “. Weiter heißt es: „ Als Kompensation dafür, dass der TVöD keine Nachfolgeregelung zu § 71 BAT enthält, wird den hiervon betroffenen Angestellten außerdem ein höherer Krankengeldzuschuss als den übrigen Beschäftigten gezahlt. “ Die von Prof. H. in dem von der Klägerin vorgelegten Beitrag gemachten Ausführungen stützen damit gerade nicht die von dieser vertretene Auffassung, sie habe auch nach dem Übergang Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 26 Wochen. Randnummer 61 Auch in dem von der Klägerin vorgelegten Bericht von ver.di vom
  116. September 2005, Nr. 70/05 (Bl. 101 ff. d. A.) wird nicht die von der Klägerin vertretene Auffassung dargestellt. Auch in diesem Bericht wird zunächst die Rechtslage bis zum
  117. Oktober 2005 dargestellt. In diesem Teil findet sich die von der Klägerin herangezogene Stelle mit dem Wortlaut: „ Für die Angestellten, die am
  118. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am
  119. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, wurde die Entgeltfortzahlung bis zu einer Höchstdauer von 26 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beibehalten und in § 71 BAT – Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen – verortet. “ Insoweit gibt der Bericht die Regelung des § 71 BAT wieder. Auch in diesem Bericht werden sodann die Änderungen wiedergegeben („ Was ändert sich für die bisher unter § 71 BAT fallenden Angestellten? “). Es wird zunächst dargestellt, dass „ mit Wirkung vom
  120. Oktober 2005 für Beschäftigte, die unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des § 71 BAT fallen, als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld gezahlt “ wird. Auf der zweiten Seite des Berichts, letzter Absatz finden sich sodann Ausführungen zum „ Krankengeld und Krankengeldzuschuss gem. § 13 TVÜ für privat Krankenversicherte “. Die Rechtslage von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die bislang unter § 71 BAT fielen, wird in dem Bericht nicht gesondert dargestellt.
  121. Randnummer 62 Auf die Frage eines etwaigen Verfalls von Ansprüchen der Klägerin kommt es damit nicht mehr streitentscheidend an. Randnummer 63 Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg. C. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.