Eingruppierung - Kassiererin - Bezugnahme Tarifverträge - Vertragsauslegung Orientierungssatz 1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel. (Rn.26) 2. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 18. November 2020, 2 Ca 687/20, Urteil Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18. November 2020, Az. 2 Ca 687/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin, die der Gewerkschaft ver.di. angehört, ist seit dem 01.05.2000 im Möbelhaus der Beklagten in A-Stadt mit einer derzeitigen Monatsarbeitszeit von 173,2 Stunden als Kassiererin beschäftigt. Sie wird nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrags für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 (GTV 2019) vergütet. Der tarifliche Gehaltssatz betrug in der höchsten Berufsjahresstufe ab Mai 2020 € 2.704,00 brutto (auf Basis von 162 Monatsstunden). Randnummer 3 Die Beklagte betreibt insgesamt acht Einrichtungshäuser im Saarland und in Rheinland-Pfalz. Sie war und ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Das Möbelhaus in A-Stadt verfügt über mehrere Abteilungen (Möbel, Küchen, Gartenmöbel, Leuchten, Heimtextilien, Wohnaccessoires, IN STORE). Für diese Abteilungen besteht am Ausgang eine zentrale Kasse, an der die Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört neben dem Abkassieren: Randnummer 4 o die Bearbeitung von Retouren o das Ausfüllen von Abwicklungsscheinen (Mehrwertsteuerbefreiung von Mitgliedern der US-Streitkräfte sowie von NATO-Angehörigen) o das Ausfüllen von Zollausfuhrscheinen o die rückwirkende Auszahlung der Mehrwertsteuer o das Erfassen von Verkäufernummern zur Provisionserfassung o die Vornahme von Umbuchungen auf Kundenkonten o die Verbuchung von Gutscheinen o die Vornahme von Plausibilitätsprüfungen der Preise o das Verpacken von Glas, Porzellan und Geschenkartikeln o das Vorhalten von Kenntnissen über ständig wechselnde Aktionen und Rabatte o die Kontrolle, ob der richtige Artikel in der richtigen Verpackung beinhaltet ist o die Übernahme der Verantwortung für den Barbestand der Kasse. Randnummer 5 Der zwischen den Parteien im April 2000 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen: Randnummer 6 „§ 2 Arbeitszeit/Mehrarbeit: 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den geltenden tariflichen Bestimmungen. … § 3 Vergütung: 1. Die Mitarbeiterin erhält bei einer monatlichen Arbeitszeit von 163,00 Stunden eine monatliche Vergütung (Bruttolohn/Bruttogehalt), die sich wie folgt zusammensetzt: Tarifgehalt in Tarifgruppe G II 3. BJ 2.728,00 DM … 8. Ab dem 10. Monat der Betriebszugehörigkeit zahlt Möbel D., wie im Tarifvertrag vorgesehen, den AG-Anteil zur Vermögensbildung, bei Vollzeit-Mitarbeitern DM 26,00. 9. Freiwillige Zulagen, einschließlich freiwilliger übertariflicher Zulagen jedweder Art ... sind jederzeit frei widerruflich.Freiwillige übertariflicher Zulagen können bei Änderung der Tarifbezüge auf die tarifliche Erhöhung angerechnet werden. … § 5 Urlaub 1. Der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin folgt den jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen und beträgt zur Zeit 36 … Werktage … … § 17 Geltung sonstiger Vorschriften 1. Im Übrigen gelten vorrangig vor diesem Arbeitsvertrag sämtliche einschlägigen rechtlichen und tarifvertraglichen Regeln. § 18 Sonstige Vereinbarungen Sie erhalten eine monatliche Kassenprämie laut Manteltarifvertrag von derzeit 100,00 DM.“ Randnummer 7 Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 11.11.2019 und vom 28.05.2020 machte die Klägerin für die Zeit ab Mai 2019 vergeblich Vergütung nach Gehaltsgruppe III GTV 2019 geltend. Der tarifliche Gehaltssatz nach Gehaltsgruppe III GTV beträgt in der höchsten Berufsjahresstufe (ab Mai 2020) auf Basis von 162 Monatsstunden € 3.060,00 brutto. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz seien kraft arbeitsvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Sie sei als " Kassiererin mit höheren Anforderungen " nach Gehaltsgruppe III GTV 2019 zu vergüten, weil sie an „ Sammelkassen “, zumindest aber an „ Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind “, beschäftigt werde. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.05.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe G III des Gehaltstarifvertrags Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz vom 09.07.2019 zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.06.2019 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, der GTV 2019 sei nicht auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei die Klägerin keine Kassiererin „mit höheren Anforderungen " im Sinne der Gehaltsgruppe III GTV. Randnummer 14 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.11.2020 Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe für die Zeit ab dem 01.05.2019 Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe III GTV 2019. Auf das Arbeitsverhältnis fänden die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin an der zentralen Kasse im Möbelhaus der Beklagten erfülle das Tätigkeitsbeispiel: „ Kassierer/innen an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich beschäftigt werden “. Damit seien die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III GTV 2019 erfüllt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 18.11.2020 Bezug genommen. Randnummer 16 Gegen das am 27.11.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.01.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 17 Sie macht geltend, der GTV 2019 sei nicht auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin anwendbar. Sie sei nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und nicht tarifgebunden. Das Bundesarbeitsgericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall (in Bezug auf den saarländischen Einzelhandel) entschieden, dass sich eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf einen konkreten Tarifvertrag beziehen müsse. Daran fehle es im Arbeitsvertrag der Klägerin, denn es werde nicht eindeutig bestimmt, welcher Tarifvertrag gemeint sei. § 17 des Arbeitsvertrags spreche allgemein „ von sämtlichen einschlägigen rechtlichen und tarifvertraglichen Regeln “. Aus dieser Formulierung sei nicht ersichtlich, welche Regeln konkret Anwendung finden sollen. Bei der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag handele es sich offenkundig um einen Übertragungsfehler. Sie habe in den 80er und 90er Jahren die seinerzeit üblichen Vordrucke für Arbeitsverträge verwendet, die man ua. von den örtlichen Industrie- und Handelskammern erhalten habe. In diesen Verträgen sei standardmäßig auf „geltende Tarifverträge“ verwiesen worden, unabhängig davon, ob ein Unternehmen tarifgebunden gewesen sei oder nicht. Als sich die Anforderungen für Arbeitsverträge geändert hätten, sei dieser Satz offenbar versehentlich und in Unkenntnis der möglichen Bedeutung in die von ihrer Personalabteilung selbst erstellten Verträge übernommen worden. Sie habe als tarifungebundenes Unternehmen keinen Grund sich Tarifverträgen zu unterwerfen und wolle dies auch explizit nicht. Insbesondere diene es nicht dem Betriebsfrieden, sollten die Arbeitsverhältnisse einiger weniger Mitarbeiter den Einzelhandelstarifverträgen unterliegen. Das Arbeitsgericht gehe fehl in der Annahme, dass ein „redlicher“ Arbeitgeber die Begriffe Tarifgehalt und ähnliches nicht verwenden würde, wenn er sie nicht als solche verstanden wissen wolle. Sie habe sich bei der Vergütung ihrer Mitarbeiter von jeher an den Tarifverträgen des Einzelhandels orientiert. Eine Unterwerfung unter diese Tarifverträge sei von ihr zu keinem Zeitpunkt gewollt worden. Dementsprechend finde sich die in § 17 des Arbeitsvertrags der Klägerin verankerte Formulierung bei nur wenigen Arbeitnehmern. Das Arbeitsgericht hätte in seiner Interessenabwägung ihre Interessen berücksichtigen müssen. Sie habe ein Interesse daran, ein einheitliches Abrechnungssystem für die Mitarbeiter durchzuführen. Es stelle einen großen organisatorischen und kostenintensiven Vorgang dar, die Arbeitsverhältnisse einiger weniger Mitarbeiter anders abzurechnen. Ebenfalls stelle es eine Besserstellung einiger weniger Mitarbeiter dar. Sie wolle ein einheitliches Vergütungssystem bei ihren Mitarbeitern anwenden und habe dafür ein berechtigtes Interesse. Randnummer 18 Wenn der GTV 2019 anwendbar sein sollte, sei die Klägerin jedenfalls keine Kassiererin „mit höheren Anforderungen “ iSd. Gehaltsgruppe III GTV. Wie bereits aus dem Wortlaut des GTV 2019 ersichtlich, stelle die Regelung im Wesentlichen auf den Lebensmittelhandel ab bzw. auf den Handel mit Waren wie Tabak und Zeitungen, die ähnlich schnell wie Lebensmittel umgeschlagen werden. Der GTV 2019 gehe vom Wortlaut her eindeutig von hochfrequentierten Geschäften (Vertriebstypen) mit Waren aus, die ganz kurzfristig und schnell umgeschlagen werden und berücksichtige hier eine Belastung der Kassierer/innen durch das stets hohe Kundenaufkommen. Dies gehe auch aus der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV 2019 hervor, auf die das Arbeitsgericht seine Argumentation stütze. Die Fußnote stelle zunächst auf Lebensmittel-Supermärkte ab. Daran sei erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien für eine Gleichstellung von Kassierer/innen sorgen wollten, die einer ähnlichen Belastung wie Kassierer/innen in einem Lebensmittel-Supermarkt ab 400 qm Größe ausgesetzt seien. Gerade einer solchen erhöhten Belastung, sei die Klägerin nicht ausgesetzt. Das Arbeitsgericht habe diesen Umstand verkannt und sich nur auf die Buchstaben der Fußnote bezogen, ungeachtet der Tatsache, dass sie dezidiert vorgetragen und eine nicht zu vergleichende Belastung der Klägerin mit Kassierer/innen in einem Lebensmittel-Supermarkt unter Beweis gestellt habe. Sie verfüge zwar am Ausgang ihrer Einrichtungshäuser über Kassen, an denen Möbel und andere Einrichtungsgegenstände verschiedener Abteilungen bezahlt werden können; an einer solchen Kasse sei auch die Klägerin beschäftigt. Ihr Kerngeschäft sei hingegen die Beratung und Planung von Einrichtungen sowie der Verkauf von Küchen und Möbeln. Küchen und Möbel würden in der Regel nicht unmittelbar von den Kunden mitgenommen, sondern - häufig erst nach einer gewissen Wartezeit - ausgeliefert. Bei der Auslieferung werde die Ware von den Monteuren abgerechnet. Zuvor habe der Kunde regelmäßig lediglich eine Anzahlung geleistet. Sie biete auch Ware zur sofortigen Mitnahme an, jedoch stelle dieser Bereich nicht ihr Kerngeschäft und den Hauptteil des Umsatzes dar. Das Kundenaufkommen unter der Woche und die Kassiervorgänge seien im Vergleich zum Lebensmittelhandel gering. Nach Fußnote 2 seien Kassierer/innen an Sammelkassen „ in der Regel “ in Gehaltsgruppe III GTV 2019 eingruppiert. Dies bedeute gleichfalls, dass dies nicht zwingend der Fall sei, Ausnahmen seien möglich. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, dass an Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig seien, ein ähnlicher Arbeitsdruck vorherrsche wie im Lebensmittelhandel. Ihr Einrichtungshaus in A-Stadt befinde sich außerhalb der Innenstadt. Ihr Kundenaufkommen sei an einem durchschnittlichen Wochentag keineswegs mit dem Kundenaufkommen in Supermärkten ab 400 m² Verkaufsfläche zu vergleichen. Es sei um ein Vielfaches geringer. Die Klägerin habe entsprechend hohe Zeiten am Tag, an denen sie zwar an der Kasse zugegen sei, aber keine Kassiervorgänge vornehmen müsse. Wie erstinstanzlich bereits vorgetragen, seien im Kalenderjahr 2019 im Einrichtungshaus in A-Stadt pro Kasse durchschnittlich 14 Kassenbons pro Stunde erstellt worden, die durchschnittlich drei Positionen aufwiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in dieser Statistik die höher frequentierten Samstage sowie Sonderöffnungszeiten enthalten seien. An durchschnittlichen Wochentagen zwischen Montag und Freitag sei das Aufkommen von Kassiervorgängen deutlich geringer. Im Vergleich dazu seien im SB-Warenhaus G. (Lebensmittelhandel mit mehr als 400 qm Verkaufsfläche) in A-Stadt im Jahr 2019 pro Kasse durchschnittlich 21 Kassenbons pro Stunde, die durchschnittlich 25 Positionen enthielten, erstellt worden. Dies bedeute, dass bei ihr pro Stunde durchschnittlich 42 Artikel pro Kasse abkassiert werden müssen, während dies bei G. 525 Artikel seien. Dies sei ein ganz erheblicher Unterschied. Daran sei ersichtlich, dass im Lebensmittelhandel die Anforderungen, was die Schnelligkeit und Genauigkeit der Kassiervorgänge angehe, um ein Vielfaches höher seien, als in ihrem Einrichtungshaus. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.11.2020, Az. 2 Ca 687/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 26 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe III GTV 2019. Die Tätigkeit der Klägerin ist die einer Kassiererin „mit höheren Anforderungen “, weil sie im Einrichtungshaus der Beklagten ausschließlich an Kassen beschäftigt wird, die „ für mehrere Abteilungen zuständig “ sind. Randnummer 27 Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Beklagten bleiben erfolglos. Randnummer 28 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel in Rheinland-Pfalz, insbesondere auch der GTV 2019, Anwendung finden. Randnummer 29
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