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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 3. Kammer 3 Sa 249/20 Urteil Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis § 626 BGB,

Obsah (7)§ 626§ 9§ 1§ 23Art. 5§ 15§ 4

Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis Orientierungssatz 1. Ein wichtiger Grund im Sinne der Generalklausel der § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung li

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

38; 21.06.2012

§ 9KSch

G n. F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 27.09.2012 -2 AZR 646/11-

/SD 9/2013 Seite 6 LS). Damit wird der wichtige Grund zunächst durch die objektiv vorliegenden Tatsachen bestimmt, die an sich geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen. Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG 27.01.2011

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

10; 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 07.07.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

38). Entscheidend ist nicht der subjektive Kenntnisstand des Kündigenden, sondern der objektiv vorliegende Sachverhalt, der objektive Anlass. Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind (Ascheid/Preis/Schmidt Großkommentar Kündigungsrecht

  1. Auflage 2012 (APS- Dörner/Vossen), § 626 BGB Rz. 42 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, DLW/Dörner,
  2. Auflage 2020, Kap.
  3. Rn. 1121 ff.). Randnummer 53 Berücksichtigt werden können nur die bis zum Ausspruch der Kündigung eingetretenen Umstände bei der Überprüfung der Frage, ob sie als Kündigungsgrund an sich geeignet sind. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde. Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch eine Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden. Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts Anderes (BAG 15.12.1955 NJW 1956, 807; 28.10.1971

§ 626BGB n.

F. Nr. 9; 3.7.2003

§ 626BGB 202 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

2; 24.11.2005

§ 626BGB 2002 Nr.

12, 484; 10.6.2010

§ 626BGB 2002 Nr.

32). Randnummer 54 Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG AP-Nr. 4 zu § 626 BGB). Bei der Bewertung des Kündigungsgrundes und bei der nachfolgenden Interessenabwägung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass subjektive Umstände, die sich aus den Verhältnissen der Beteiligten ergeben, nur aufgrund einer objektiven Betrachtung zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbes. nicht auf die subjektive Befindlichkeit des Arbeitgebers abzustellen; vielmehr ist ein objektiver Maßstab („verständiger Arbeitgeber“) entscheidend, also ob der Arbeitgeber aus der Sicht eines objektiven Betrachters weiterhin hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer haben müsste, nicht aber, ob er es tatsächlich hat (BAG 10.6.2010

§ 626BGB 2002 Nr.

32). Die danach maßgeblichen Umstände müssen sich konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken; da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ist und die Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, kommt es auf seine Auswirkungen auf die Zukunft an, die vergangene Pflichtverletzung muss sich noch in Zukunft belastend auswirken (BAG 9.6.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 23.10.2008

§ 626BGB 2002 Nr.

25; 12.1.2006

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 12.1.2006

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68; LAG BW 25.3.2009 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Da es um den zukünftigen Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, muss dessen Fortsetzung durch objektive Umstände oder die Einstellung oder das Verhalten des Gekündigten im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich (der Vertragspartner) oder im Unternehmensbereich konkret beeinträchtigt sein. Randnummer 55 Das kann dann der Fall sein, wenn auch zukünftige Vertragsverstöße zu besorgen sind, d. h. wenn davon ausgegangen werden muss, der Arbeitnehmer werde auch künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen oder sonst von einer fortwirkenden Belastung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden muss (LAG BW 25.3.2009 § 626 2002 Nr. 20; LAG RhPf 26.2.2010 NZA-RR 2010, 297 ). Randnummer 56 Die erforderliche Überprüfung gem. § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich folglich zweistufig (vgl. z. B. BAG 24.3.2011 2 AZR 282/10

-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35). Randnummer 57 Zum einen muss ein Grund vorliegen, der unter Berücksichtigung der oben skizzierten Kriterien überhaupt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit handelt es sich um einen Negativfilter, d. h., dass bestimmte Kündigungsgründe eine außerordentliche Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen können. Randnummer 58 Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der - in der Regel - vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. ausführlich APS-Dörner/Vossen, § 626 BGB a. a. O.; DLW-Dörner a. a. O.). In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 24.3.2011 - 2 AZR 282/10-

-SD 16/2011 S. 3 LS. = NZA 2011, 1029; 27.09.2012 -2 AZR 646/11 -

-SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 59 Entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung bzw. bis zum Ende der vereinbarten Befristung (BAG 9.6.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 -

-SD 9/2013, Seite 6 LS; LAG Bl. 5.1.2005 - 17 Sa 1308/04 -

-SD 8/05, Seite 12 LS; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O.). Randnummer 60 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen seiner erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen - einstweiligen - Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 27.09.2012 -2 AZR 646/11-

/SD 9/2013, Seite 6 LS). Randnummer 61 Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung „Ultima Ratio“, so dass sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt (BAG 9.6.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027; 27.09.2012 -2 AZR 646/11-

/SD 9/2013 Seite 6 LS; krit. Stückmann/Kohlepp RdA 2000, 331 ff.). Randnummer 62 Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus; sie dient der Objektivierung der Prognose (BAG 12.01.2006

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67: 12.01.2006

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68). Sie ist nur dann entbehrlich, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Das ist insbes. dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, wenn und weil der Arbeitnehmer dann von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann (LAG RhPf 26.02.2010 - 6 Sa 682/09 , NZA-RR 2010, 297 ; LAG Nds. 12.02.2010 - 10 Sa 1977/08,

-SD 8/2010 S. 6 LS). Randnummer 63 Einer Abmahnung bedarf es danach bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeit-nehmers in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes also nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 24.03.2011 - 2 AZR 282/10,

-SD 16/2011 S. 3 LS = NZA 2011, 1029; 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35; 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

36; 19.04.2012

§ 626BGB 2002 Nr.

39 = NZA-RR 2012, 567;25.10.2012

§ 626BGB 2002 Nr.

41 = NZA 2013, 319; LAG Hessen 27.02.2012 NZA-RR 2012, 471), denn dann ist grds. davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Arbeitnehmers schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann; die Abmahnung dient insoweit der Objektivierung der negativen Prognose: Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Das gilt grds. uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027; LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA -RR 2012, 353; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356), denn auch in diesem Bereich gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten (BAG 10.06.2010

§ 626BGB 2002 Nr. 32; Preis Au

R 2010, 242; Schlachter NZA 2005, 433 ff.; Schrader NJW 2012, 342 ff.; s. LAG Bln.-Bra. 30.03.2012 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353; Arbeitszeitbetrug; LAG Köln 20.01.2012 NZA-RR 2012, 356: vorzeitiges Arbeitsende ohne betriebliche Auswirkungen). Randnummer 64 Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich (ebenso wie bei der ordentlichen Kündigung) der Zeitpunkt des Ausspruchs bzw. Zugangs der Kündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB sowohl für die Prüfung des Kündigungsgrundes als auch für die Interessenabwägung maßgebend. Umstände, die erst danach entstanden sind, können die bereits erklärte Kündigung nicht rechtfertigen. Sie können allenfalls als Grundlage für eine weitere Kündigung oder einen Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG dienen (BAG 10.6.2010

§ 626BGB 2002 Nr.

32 = NZA 2010, 1227; 28.10.1971

§ 626BGB n.

F. Nr. 9; 15.12.1955 BAGE 2, 245). Randnummer 65 Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung allerdings insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen (BAG 10.6.2010; a. a. O.; 28.10.1971 a. a. O.). Dazu müssen zwischen den neuen Vorgängen und den alten Gründen so enge innere Beziehungen bestehen, dass jene nicht außer Acht gelassen werden können, ohne dass ein einheitlicher Lebensvorgang zerrissen würde (BAG 10.6.2010 a. a. O; 15.12.1955 a. a. O.). Es darf aber nicht etwa eine ursprünglich unbegründete Kündigung durch die Berücksichtigung späteren Verhaltens rückwirkend zu einer begründeten werden (BAG 15.12.1955 a. a. O). Außerdem ist genau zu prüfen, welche konkreten Rückschlüsse auf den Kündigungsgrund späteres Verhalten wirklich erlaubt. Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen (BAG 10.6.2010; 19.04.2012

§ 626BGB 202 Nr.

4 a. a. O.; 24.11.2005

§ 626BGB 2002 Nr.

12; 3.7.2003

KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 2) gilt nichts Anderes. Randnummer 66 Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 Gewerbeordnung, 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z. B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch zu rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG AP-Nr. 99 zu § 626 BGB). "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG 15.11.1984

§ 626BGB n.

F. Nr. 95; 10.6.2010; 19.04.2012

§ 626BGB 2002 Nr.

40 = NZA 2013, 27). Randnummer 67 Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Randnummer 68 Der Kündigende ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sein können. Die Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich liegt insoweit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung i.S.v. § 286 ZPO (BAG 09.06.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

35 = NZA 2011, 1027). Randnummer 69 Im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast trifft jede Prozesspartei eine vollständige Substantiierungspflicht; sie hat sich eingehend und im Einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert zu äußern. Andererseits darf von keiner Prozesspartei von Verfassungs wegen etwas Unmögliches verlangt werden. Der Konflikt zwischen diesen beiden Positionen wird gelöst durch das Prinzip der Sachnähe, d. h., je näher eine Prozesspartei an dem fraglichen tatsächlichen Geschehen selbst unmittelbar und persönlich beteiligt ist, desto eingehender hat sie substantiiert vorzutragen. Das kann so weit gehen, dass sie auch verpflichtet sein kann, durch tatsächliches Vorbringen oder Vorlage von Unterlagen die Gegenpartei überhaupt erst in die Lage zu versetzen, der ihr obliegenden Darlegungslast nachzukommen. Schließlich muss das tatsächliche Vorbringen wahrheitsgemäß sein (vgl. BAG 26.06.2008, 23.10.2008

§ 23KSch

G Nr. 32, Nr. 33). Randnummer 70 Zu den die Kündigung begründen Tatsachen, die der Kündigende vortragen und gegebenenfalls beweisen muss, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründe (z.B. eine vereinbarte Arbeitsbefreiung, die Einwilligung des Arbeitgebers in eine Wettbewerbstätigkeit; eine "Notwehrsituation", vgl. LAG Köln 20.12.2000 ARST 2001, 187) für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG 06.08.1987

§ 626BGB n.F.

Nr. 109; 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06,

-SD 8/2009 S. 9: Notwehr bei tätlicher Auseinandersetzung; 03.11.2011

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 79 = NZA 2012, 607). Randnummer 71 Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert der Gekündigte sich auf die Kündigungsgründe einlässt. Der Kündigende muss daher nicht von vornherein alle nur denkbare Rechtfertigungsgründe widerlegen. Randnummer 72 Es reicht insoweit nicht aus, dass der Gekündigte pauschal und ohne nachprüfbare Angaben Rechtfertigungsgründe geltend macht. Er muss deshalb unter substantiierter Angabe der Gründe, die ihn gehindert haben, seine Arbeitsleistung, so wie an sich vorgesehen, zu erbringen, den Sachvortrag des Kündigenden nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen bestreiten. Gleiches gilt dann, wenn sich der Gekündigte anders als an sich vorgesehen verhalten hat (s. BAG 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06, FA 2009, 221 LS). Randnummer 73 Nur dann ist es dem Kündigenden möglich, diese Angaben zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Beweise anzutreten (BAG 06.08.1987

§ 626BGB n.F.

Nr. 109). Wenn der gekündigte Arbeitnehmer sich allerdings gegen die Kündigung wehrt und i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO ausführlich Tatsachen vorträgt, die einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln darstellen oder sonst das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen können, muss der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorbringen und ggf. beweisen, die die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Rechtfertigungsgründe erschüttern (LAG Köln 21.04.2004 LAG Report 2005, 64 LS). Will der Arbeitgeber bspw. die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung stützen, der Arbeitnehmer habe Beträge aus der Einlösung von Schecks unterschlagen, muss er im Einzelnen diese Unterschlagung darlegen und unter Beweis stellen. Wenn der Arbeitnehmer nachvollziehbar darlegt, wann und wenn er die Beträge abgeliefert hat, kann sich der Arbeitgeber nicht mit Erfolg auf den Standpunkt stellen, der Arbeitnehmer müsse die Ablieferung der Beträge beweisen (LAG Köln 26.06.2006 - 14 Sa 21/06,

-SD 19/06, S. 10 LS). Randnummer 74 Die dem kündigenden Arbeitgeber obliegende Beweislast geht auch dann nicht auf den gekündigten Arbeitnehmer über, wenn dieser sich auf eine angeblich mit dem Arbeitgeber persönlich vereinbarte Arbeitsbefreiung beruft und er einer Parteivernehmung des Arbeitgebers zu der streitigen Zusage widerspricht. Randnummer 75 In diesem Fall sind allerdings an das Bestreiten einer rechtswidrigen Vertragsverletzung hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Anlasses der behaupteten Vereinbarung, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen sollen, strenge Anforderungen zu stellen (BAG 24.11.1983

§ 626BGB n.F.

Nr. 88; APS/Dörner/Vossen § 626 BGB Rn. 173 ff.). Randnummer 76 Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, den Kündigungsvorwurf in tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, ist die streitgegenständliche Kündigung mangels eines wichtigen Grundes i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG RhPf 21.05.2010 NZA-RR 2011, 80 ). Randnummer 77 Der Arbeitnehmer ist gem. § 241 Abs. 2 BGB bspw. verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens oder Betriebsablaufs zu vermeiden. Verhält sich ein Arbeitnehmer bewusst illoyal gegenüber Vorgesetzten und führt dies zu einer gewichtigen Störung des Betriebsfriedens, kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch ohne Abmahnung, gerechtfertigt sein (BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15,

§ 626BGB 2002 Ausschlussfrist 7 = NZA 2017, 1332).

Zu beachten ist allerdings, dass auch auf den Erhalt des "Betriebsfriedens" gerichteten Verhaltenspflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB einer Konkretisierung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlichen Gewährleistungen bedürfen. Allein der Umstand, dass eine Störung eingetreten ist, genügt nicht für die Annahme, ein Arbeitnehmer, der dazu beigetragen hat, habe auch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt (BAG 30.07.2020 - 2 AZR 43/20, NZA 2020, 1427; s. LAG Bln.-Bra. 07.11.2019 - 5 Sa 134/19, NZA-RR 2020, 183, Möllenkamp NZA-RR 2020, 599). Randnummer 78 Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, einen Vorgesetzten oder seine Arbeitskollegen grob, d.h. wenn die Beleidigung nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betreffenden bedeutet, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) aus dem Arbeitsverhältnis dar und kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich bilden (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646; 18.12.2014

Art. 5GG Nr. 29 = NZA 2015, 797; 27.09.2012 - 2 AZR 646/11, Jurion

RS 2012, 36815 = NZA 2013, 808). Was als grobe Beleidigung anzusehen ist, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Zu berücksichtigen hierbei ist, ob und inwieweit die Auseinandersetzung vom Arbeitgeber mitverursacht wurde. Von Bedeutung sind weiterhin der betriebliche bzw. der branchenübliche Umgangston und die Gesprächssituation. Bei Vorliegen einer groben Beleidigung des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, kann sich der Arbeitnehmer nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen (LAG SchlH 24.01.2017 - 3 Sa 244/16, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 67; s.a. LAG MV 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 22). Randnummer 79 Auch in einem Betrieb ist allerdings gleichwohl die Meinungsfreiheit geschützt und sachbezogene Auseinandersetzungen dürfen durchaus scharf geführt werden. Schmähkritik genießt freilich nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Schmähung ist eine Äußerung - unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext - allerdings nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646). Randnummer 80 Tragendes Merkmal des Schutzbereiches der Meinungsfreiheit ist die persönliche Meinung. Kennzeichnend ist ihre Subjektivität: Das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 5). Unerheblich sind die Bedeutsamkeit, die Richtigkeit oder gar die Vernünftigkeit einer Äußerung (BVerfG 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47). Geschützt ist auch die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität zu äußern (BVerfG 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13, NV wZ 2016, 761). Selbst polemische und beleidigende Werturteile oder rechtsextremistische Äußerungen fallen in den Schutzbereich, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen (BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08; EuGRZ 2011, 88; ErFK/Schmidt Art. 5 GG Rn.5) Diese Grenze überschreitet erst die sog. Schmähkritik, die nur noch auf die Verunglimpfung einer Person abzielt, für die also Meinungsbildung - und sei es in noch so polemischer und zugespitzter Form - keine Rolle mehr spielt. Ihr fehlt der Sachbezug. Schmähkritik genießt nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Eine Schmähung ist eine Äußerung unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext - jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646). Diese Ausnahme ist eng auszulegen (BVerfG 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12, JurionRS 2013. 42027 = NJW 2013, 3021; 28.07.2014 - 1 BvR 482/13, JurionRS 2014, 21977 = NJW 2014, 3357) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind insoweit schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfG 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17,

Art. 5GG Nr.

33 = NJW 2019, 2600). Randnummer 81 Auch Werturteile fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646). Auseinandersetzungen dürfen durchaus scharf geführt werden. Allein in dem sinngemäßen Vorwurf an einen Vorgesetzten, ein Ausbeuter zu sein, liegt daher keine Schmähkritik. Ein Sachbezug ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn im Betrieb eine Rücksichtslosigkeit vor Diskriminierung, etwa von befristet Beschäftigten oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung prekär Beschäftigten, kritisiert wird, und die im Zusammenhang mit Beratungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über eine Gesundheitsprämie und zur betrieblichen Praxis der Übernahme zeitweilig Beschäftigter in ein Dauerarbeitsverhältnis steht (BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924). Randnummer 82 Auch fallen Werturteile in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646). Werturteile sind über Art. 5 Abs. 1 GG in weiterem Umfang geschützt als (unrichtige) Tatsachenbehauptungen. Sie sind nicht schon dann unzulässig, wenn es sich um überzogene, ungerechte oder auffällige Kritik handelt, sondern erst dann, wenn sie den Charakter einer Schmähung (s. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646) annehmen. Das ist der Fall, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und zugespitzter Kritik diffamiert und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646; LAG Düsseld. 04.03.2016 LAGE Art. 5 GG Nr. 10; s.a. LAG Bln.-Bra. 02.10.2014 NZA-RR 2015, 125; BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924: Ausbeuter). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind insoweit dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (BVerfG 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17,

Art. 5GG Nr.

33 = NJW 2019, 2600). In einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, für den eigenen Sachstandpunkt auch mit scharfer Polemik zu werben, soweit dabei nicht andere Personen beleidigt oder in vergleichbar schwerer Weise unsachlich angegriffen werden (LAG MV 14.08.2012 NZA-RR 2013, 20). Randnummer 83 Selbst dann, wenn in einer zugespitzten innerbetrieblichen Situation eine schriftliche Beschwerde des Arbeitnehmers wegen der darin enthaltenen persönlich herabsetzenden Angriffe gegen den Arbeitgeber als pflichtwidrig eingestuft wird, muss bei der Gesamtbewertung des Ausmaßes des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten die entstandene innerbetriebliche Spannung berücksichtigt werden. Denn wenn beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - zu dem Aufbau der Spannungen beigetragen haben, hat ein in diesem Rahmen feststellbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers ein geringeres Gewicht, als wenn er sich ohne jede Veranlassung in pflichtwidriger Weise in einer Beschwerde abfällig über seinen Arbeitgeber äußert (LAG MV 14.08.2012 NZA -RR 2013, 20; s.a. BAG 11.07.2013

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 6 = NZA 2014, 250). Randnummer 84 Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Beruhen falsche Tatsachenbehauptungen auf einem Missverständnis des Arbeitnehmers, ist der Irrtum für die Interessenabwägung selbst dann nicht völlig bedeutungslos, wenn er für den Arbeitnehmer vermeidbar war (BAG 27.09.2012

§ 626BGB 2002 Nr.

43 = NZA 2013, 808; s.a. BAG 18.12.2014

Art. 5GG Nr.

29 = NZA 2015, 797). Randnummer 85 Das BAG (24.11.2005

§ 626BGB 2002 Nr.

13; 07.07.2011

§ 626BGB 2002 Nr. 38= NZA 2011, 1413; s.a. BVerf

G 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17; NZA 2018, 924: Ausbeuter; BAG 31.07.2014

§ 15KSch

G n.F. Nr. 73 = NZA 2015, 245; EGMR 12.09.2011 NZA 2012, 1421: Spanien) hat insoweit folgende Grundsätze aufgestellt: Randnummer 86 Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse und Vorgehensweisen des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer (Betriebsratsmitglied) mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem (s. BAG 07.07.2011

§ 626BGB 2002 Nr.

38 = NZA 2011, 1413) oder gar mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (ebenso LAG SchlH 29.08.2006 - 6 Sa 72/06,

- SD 23/06 S. 8 LS; LAG Düsseld. 04.03.2016 LAGE Art. 5 GG Nr. 10). Gleiches gilt, wenn die Zustände im Betrieb als "schlimmer als in einem KZ" bezeichnet werden (LAG Köln 01.08.2008 LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 101 a; Hess. LAG 27.03.2009 - 8 TaBV 10/08, AuR 2009, 184 LS; die Interessenabwägung endete aber zugunsten des 55jährigen, schwer behinderten Arbeitnehmers mit einer 35jährigen Betriebszugehörigkeit, der sich glaubhaft entschuldigt hatte). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass auch ein möglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik (s. ArbG Freiburg 12.06.2018 - 4 Ca 79/18, NZA-RR 2018, 535) geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll (LAG Bln.-Bra. 02.10.2014 - 10 TaBV 1134/14, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 17 = NZA-RR 2015, 125; s. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924; 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17,

Art. 5GG Nr.

33 = NJW 2019, 2600; BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646; Rauch/Schwarzer DB 2020, 1518). Denn die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnde Personen mit den vom Nationalsozialismus geförderten Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stellt zwar eine grobe Beleidigung der damit angesprochenen und zugleich eine Verharmlosung des begangenen Unrechts und eine Verhöhnung seiner Opfer dar. Ob eine Meinungsäußerung allerdings tatsächlich einen derartigen Vergleich enthält, ist durch eine sorgfältige, den Wertgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigende Sinnermittlung zu klären, die durch das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar ist. Insoweit darf einer Äußerung kein Sinn beigelegt werden, den sie nicht besitzt. Bei mehrdeutigen Äußerungen muss eine ebenfalls mögliche Deutung mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden. Bei Aussagen, die bildlich eingekleidet sind, müssen sowohl die Aussage der Einkleidung selbst als auch die Kernaussage je für sich dahin überprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen überschreiten. Randnummer 87 Die Grenze zwischen einer lediglich überspitzten oder polemischen Kritik und einer nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckten Schmähung ist nämlich erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 6467.7.2011

§ 626BGB 2002 Nr. 38 = NZA 2011, 1413; LAG Bln.-Bra. 02.10.2014 - 10 Ta

BV 1134/14, LAGE § 103 BetrVG 2001 Nr. 17; s.a. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924; 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17,

Art. 5GG Nr.

33 = NJW 2019, 2600). Die Äußerung "beweg selbst deinen Arsch, du faules Schwein" eines Hausarbeiters/Hilfspflegers in einem evangelischen Krankenhaus gegenüber einem Gruppenleiter rechtfertigt nach LAG Düsseld. (10.12.2008 - 12 Sa 1190/08; AuR 2009, 144 LS) keine Kündigung, wenn dem Arbeitgeber dadurch keine wesentlichen Nachteile entstanden sind. Randnummer 88 Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen Kollegen mit dunklerer Hautfarbe in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen durch den Ausstoß von Affenlauten wie "Ugah Ugah", so kann darin ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB erkannt werden. Eine Beharrlichkeit des Pflichtverstoßes und damit eine nachhaltig negative Verhaltensprognose ist in einem solchen Fall insbesondere dann begründet, wenn nach Einschaltung der AGG-Beschwerdestelle der Beleidigende in der Anhörung durch den Arbeitgeber uneinsichtig äußert, sein Verhalten habe "der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre" gedient und gehöre zum "gepflegten Umgang" (LAG Köln 06.06.2019 - 4 Sa 18/19, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82 = BeckRS 2019, 24767). Mit dieser Entscheidung wurden alle grundrechtlichen Wertungen in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützt sich auf die Regelung der §§ 104, 75 BetrVG, §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden, hinter denen die Meinungsfreiheit zurücktritt. BVerfG 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704). Rassistische Äußerungen und entsprechendes Verhalten sind dem Grunde nach geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (LAG BW 15.01.2020 - 4 Sa 19/19, LAGE § 138 ZPO 2002 Nr. 3 = NZA-RR 2020 253). Der Kl. hatte im Umkleideraum beim Eintreten mehrerer dunkelhäutiger Mitarbeiter einer Fremdfirma geäußert: "Die elendigen Stinker, die stinken wie ein Tier, dieses Dreckspack würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahe kommen die Knarre ziehen". Dabei ahmte er gestisch das Durchladen einer Waffe nach. Als wenige Minuten später der Kl. nach dem Umziehen an der Stempeluhr stand und wiederum eine Gruppe dunkelhäutiger Mitarbeiter einer Fremdfirma passierte, äußerte der Kl.: "Hier muss ja ein Nest sein von diesen Scheiß-Negern. Die sollte man im Meer versenken, die stinken ja schon von weitem". Gleichwohl hat das LAG BW (15.01.2020 - 4 Sa 19/19, LAGE § 138 ZPO 2002 Nr. 3 = NZA-RR 2020, 253) die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als nicht gerechtfertigt, weil unverhältnismäßig, angesehen. Eine ordentliche Kündigung (wenn sie nicht tariflich ausgeschlossen gewesen wäre) wäre danach als milderes Mittel vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ausreichend gewesen. Das Stanzen eines Blechschildes mit der Inschrift - Arbeit macht frei - Türkei schönes Land - und das Anbringen dieses Schildes an der Werkbank eines türkischen Auszubildenden rechtfertigt, nachdem in Gegenwart des entlassenen Auszubildenden von einer Gruppe Auszubildender im Betrieb Lieder mit überaus massiven und rassistischen Tendenzen, wie u.a., das sog. Auschwitzlied, das von dem Konzentrationslager Auschwitz und den dorthin verbrachten Juden handelt, gesungen worden ist, ohne Weiteres die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es unter diesen Umständen nicht (LAG Bln. 22.10.1997 LAGE § 626 BGB Nr. 118; zw.: von BAG 01.07.1999

§ 15BBi

G Nr. 13 aufgehoben und zurückverwiesen). Auch ein möglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist demgegenüber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik (s. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 240/19,

§ 1KSch

G Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 87 = NZA 2020, 646; ArbG Freiburg 12.06.2018, NZA-RR 2018, 535 geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll (LAG Bln.-Bra. 02.10.2014 NZA-RR 2015, 125; s.a. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924; 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17,

Art. 5GG Nr. 33 = NJW 2019, 2600; LAG BW 15.01.2020 - 4 Sa 19/19, NZA-RR 2020; 253; Arb

G Stuttgart 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18; LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82). Randnummer 89 Die Abgabe ausländerfeindlicher Äußerungen durch einen Arbeitnehmer im Betrieb ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen (LAG Hamm 11.11.1994 LAGE § 626 BGB Nr. 82; vgl. auch LAG RhPf 10.06.1997 BB 1998, 163; ArbG Bln. 05.09.2006 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 9; LAG Nbg. 13.01.2004 LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 4; ArbG Stuttgart 14.03.2019 - 11 Ca 3737/18, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82). Randnummer 90 Ein Kündigungsgrund wird i.d.R. dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer den Straftatbestand der §§ 185, 223, 130, 131, 86, 86 a StGB erfüllt. Darüber hinaus bedarf es im Einzelfall einer Abwägung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG mit den beeinträchtigten Arbeitnehmerinteressen BAG 31.07.2014

§ 15KSch

G n.F. Nr. 73; 18.12.2014

Art. 5GG Nr. 29 = NZA 2015, 797; BVerf

G 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924). Hierbei muss die Meinungsfreiheit hinter einer Verletzung der Ehre des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen des Arbeitnehmers, dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Arbeitgebers vor gezielten Angriffen oder Angriffen auf den Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zurückstehen. Gleiches gilt, wenn es aufgrund der Meinungskundgabe zu Störungen des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens kommt und Belegschaftsangehörige belästigt oder bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten beeinträchtigt werden. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass das Verhalten des Arbeitnehmers das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen des Arbeitgebers in ihn unrettbar zerstört. Einen eigenen Kündigungsgrund - Ausländerfeindlichkeit - oder - Antisemitismus - gibt es nicht; vielmehr ist jeder Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts zu beurteilen (Krummel/Küttner NZA 1996, 67 ff.: s.a. BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15,

§ 626BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 7 = NZA 2017, 1332; Arb

G Stuttgart 145.03.2019 - 11 Ca 3737/18, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 82; BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17, NZA 2018, 924). Zu berücksichtigen ist, dass (auch) auf den Erhalt des "Betriebsfriedens" gerichtete Verhaltenspflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB einer Konkretisierung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen und grundrechtlichen Gewährleistungen bedürfen. Allein der Umstand, dass eine Störung eingetreten ist, genügt nicht für die Annahme, ein Arbeitnehmer, der dazu beigetragen hat, habe auch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt (BAG 30.07.2020 - 2 AZR 43/20, NZA 2020, 1427; s. LAG Bln.-Bra. 07.11.2019 - 5 Sa 134/19, NZA-RR 2020; 183). Randnummer 91 Wird freilich z. B. ein Arbeitskollege regelmäßig über mehrere Jahre nahezu täglich mit diskriminierenden ausländerfeindlichen Äußerungen wie Polensau, -fotze, -schwein oder Polacke herabgewürdigt, so stellt dies einen an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneten Umstand dar (ArbG Bln. 05.09.2006 - 96 Ca 23 147/05, AuR 2007, 183 LS; s.a. Sächs. LAG 27.02.2018 - 1 Sa 515/17; LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 74 = NZA-RR 2018, 244: Facebook; ArbG Hmb. 19.12.2006 - 20 Ca 157/06; AuR 2007, 183 LS zu antisemitistischen Äußerungen. Die Bezeichnung zweier polnischer Kollegen in einem Streitgespräch mit dem Vorgesetzten als - Polacken - kann als fremdenfeindliche Äußerung einen Kündigungsgrund an sich darstellen; die Kündigung kommt dann aber nicht ohne vorherige einschlägige Abmahnung in Betracht (LAG Nbg. 07.11.2017 - 7 Sa 400/16, BeckRS 1017, 143389; s. Nebeling/Karcher DB 2018, 898). Randnummer 92 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: Randnummer 93 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Randnummer 94 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit - als Zielpunkt aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). Randnummer 95 Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweis-maßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise eine Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. Randnummer 96 Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. Randnummer 97 Die Tatsachengerichte haben nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 21.09.2017 - 2 AZR 57/17,

§ 4KSch

G n.F. Nr. 101 = NZA 2017, 1524). Für die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO ist dabei, wie dargelegt, ausreichend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

17 = NZA 2018, 1405). Eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO setzt nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Gericht darf das Nichterreichen eines ausreichenden Grades an Gewissheit nicht allein darauf stützen, es seien andere Erklärungen theoretisch denkbar (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, NZA 2020, 1326; 31.01.2019 - 2 AZR 426/18, NZA 2019, 893; BGH 01.10.2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072). Randnummer 98 Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Es hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. Die wesentlichen Grundlagen der Überzeugungsbildung sind nach § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Es genügt nicht, allein durch formelhafte Wendungen ohne Bezug zu den konkreten Fallumständen zum Ausdruck zu bringen, das Gericht sei von der Wahrheit einer Tatsache überzeugt oder nicht überzeugt (BAG 25.04.2018 - 2 AZR 611/17,

§ 626BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr.

17 = NZA 2018, 1405). Randnummer 99 Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich auch erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann. Hat die erste Instanz ihre freie Überzeugung nach § 286 ZPO auf eine Parteianhörung gestützt, muss das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung mit dem Ergebnis dieser Parteianhörung auseinandersetzen und die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO ggf. selbst durchführen (BGH 27.09.2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249). Randnummer 100 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das sich dabei nur ausnahmsweise sachverständiger Hilfe zu bedienen hat, d. h. das Gericht kann und muss die Glaubhaftigkeit von Zeugen selbst in schwierigen Beweissituationen i. d. R. ohne sachverständige Hilfe beurteilen (so für das strafgerichtliche Verfahren Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung - Ott,

  1. Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 126). Die wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen spiegeln sich allerdings insoweit in den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung der Zeugenaussage wider. Das Tatgericht selbst hat die Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich, "wenn auch auf niedrigerem Niveau", nach derselben wissenschaftlichen Methode zu beurteilen, wie der Sachverständige, wenn es ähnlich zuverlässige Ergebnisse erzielen will wie mit sachverständiger Hilfe; es hat, auch wenn es sich nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient, jedenfalls die allgemein anerkannten Grundsätze der Aussagepsychologie heranzuziehen (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a. a. O.). Randnummer 101 Allerdings ist die beweisrechtliche Relevanz einschlägiger wissenschaftlicher Befunde von vornherein dadurch eingeschränkt, dass Merkmale der Glaubhaftigkeit bzw. Nichtglaubhaftigkeit stets nur Anzeichen oder Hinweise dafür sind, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgeschwächt bzw. verstärkt werden. Eine stringente wissenschaftliche Begründung für die Auswahl der Merkmale fehlt. Die vorliegenden Zusammenstellungen sind nicht zu einer Art von Checklisten-diagnostik oder als Quantifizierungsinstrument im Sinne der Festlegung von klaren Grenzwerten geeignet (BGH NStZ 2000, 102; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
  2. Aufl. 2017 Rn. 1429). Es bleibt nämlich offen, welche Anzahl der jeweiligen Merkmale gegeben sein müssen und welches Gewicht diesem oder jenem Merkmal zukommt. Vielmehr gewinnen die Merkmale erst durch ein Zusammenwirken in Annäherung an das Prinzip der Aggregation an Bedeutung, jedoch sind auch dann allenfalls Wahrscheinlichkeitsaussagen zulässig. Nach den Regeln der psychologischen Testtheorie setzt Aggregation zu einem Gesamtwert die Homogenität der einzelnen Merkmale voraus, was bei den in Betracht kommenden Prüfmerkmalen, auch bei den Realkennzeichen, allenfalls eingeschränkt der Fall ist (Eisenberg, a. a. O., Rn. 1429 Fn. 178.). Randnummer 102 Der Zeuge St. hat im Kammertermin am 14.01.2020 im erstinstanzlichen Rechtszug ausgesagt, dass der Kläger zur Pause am ersten Arbeitstag im Rahmen seines, des Zeugen Betriebseinsatzes im Betrieb der Beklagten in L. zur Pause gegen 9:00 und 10:00 Uhr auf ihn und den Zeugen Y. zukam und die beiden ohne jeden Zusammenhang gefragt hat, ob sie Ausländer seien. Der Zeuge sagte danach dazu nichts, sondern war zunächst mal erschrocken, weil er danach gefragt wurde. In der Mittagspause ist danach der Kläger zu dem Zeugen St. und dem Zeugen Y. gekommen und hat offen gesagt, in zwei Wochen ist es soweit, da hat der Führer Geburtstag. Am nächsten Tag, während der Arbeit, stand der Kläger danach jedenfalls so, dass er, der Zeuge St., es hören konnte und hat danach in etwa gesagt, dass es bald soweit ist mit dem Führer Geburtstag. Als der Zeuge vor der Frühstückspause noch mit dem Zeugen Z. zusammenstand, kam der Kläger danach zu den beiden und fing an zu erzählen, dass er wenig Rente bekommen würde. Danach geriet das Gespräch aber, so der Zeuge, in eine völlig andere Richtung, als der Kläger nämlich sagte, so der Zeuge, dass die Araber hierherkommen und alles in den Arsch geschoben bekommen, während er so wenig Rente bekommt, wobei er schon so lange arbeiten würde. Zu dieser Äußerung hat der Zeuge, so seine Aussage, nichts gesagt, er war einfach erschrocken. Der Kläger hat die beiden Zeugen sodann gefragt, ob sie wüssten, was eine Hitlersense sei. Er hat danach sodann gesagt, dass das ein Maschinengewehr ist und, dass man alle Araber aufstellen müsse und erschießen. Er hat dann zugleich eine Bewegung gemacht, der Zeuge glaubt, er hat diese Bewegung mit zwei Händen gemacht. Danach war er, der Zeuge St., in diesem Moment schockiert. Im Nachgang hat der Zeuge St. mit niemandem in der Werkstatt wegen dieser Äußerungen des Klägers gesprochen, so der Zeuge, weil er Angst hatte, dass die Äußerung des Klägers Zustimmung erfährt. Randnummer 103 Um zu zeigen, wie die Bewegung des Klägers mit dem Maschinengewehr aussah, hat der Zeuge sich im Rahmen der Vernehmung hingestellt und beide Hände gehalten, also voreinander und angedeutet, dass es sich dabei um ein Maschinengewehr handelt und die linke und rechte Hand von links nach rechts und zurückbewegt. Dabei, so der Zeuge, hat der Kläger den beiden Zeugen ins Gesicht geschaut. Nach weiterer Aussage des Zeugen ist sodann der Wechsel von LKW- in die PKW-Werkstatt auf seinen Wunsch hin erfolgt. Den Mitarbeiter J. der Beklagten, der so der Zeuge, den Wechsel von LKW- in die PKW-Werkstatt vollzogen hat, hat er auf diese Äußerung nicht angesprochen, da er, so der Zeuge, nicht sicher war, ob der nicht wisse, wie es da in der Werkstatt zugeht, denn die Räumlichkeiten sind offen. Danach hatte der Zeuge schlichtweg Angst. Der Zeuge hat im Rahmen der Vernehmung nochmals erklärt, dass der Kläger explizit gesagt hat, alle Araber sollen erschossen werden. Randnummer 104 Nach einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat mit dem Zeugen St. vom 18.04.2019, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 161 ff. der Akte Bezug genommen wird, dass die Mitarbeiterin R. der Beklagten geführt und die Mitarbeiterin Q. protokolliert hat, hat der Zeuge St. auf Nachfrage bestätigt, dass der Kläger am 08.04.2019 tatsächlich die Aussage "seid ihr Ausländer?" wörtlich so getroffen hat. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass der Kläger die Aussage "in zwei Wochen ist es soweit, da hat der Führer Geburtstag", so gesagt hat. Ferner hat er, der Kläger, den Zeugen gefragt, ob das auch sein Führer sei, was der Zeuge mit "nein" beantwortet habe. Der Kläger habe dann gelacht und Namen weitere Führer aufgezählt, die der Zeuge aber nicht kenne. Zu Herrn Z. hat der Zeuge danach gesagt, dass das politisch sehr inkorrekt war. Die Aussage sei für ihn, den Zeugen, sehr verwunderlich und verstörend gewesen. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass der Kläger am nächsten Tag um ca. 8:00 Uhr von einer Waffe aus dem zweiten Weltkrieg sprach. Der Kläger habe von einem Spitznamen der Waffe wie "Hitlersgruß" gesprochen, den genauen Spitznamen wusste der Zeuge aber nicht mehr. Allerdings war der Zeuge sich in diesem Zusammenhang sicher, dass der Kläger gesagt hat "ich würde alle Araber in eine Reihe aufstellen und sie alle erschießen". Nach der Bekundung des Zeugen St. ist dann ein anderer Kollege dazu gekommen und hat gesagt, dass jetzt gearbeitet wird. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass der Kläger jeden Tag mehrfach erwähnt hat, dass Hitler in Kürze Geburtstag hätte. Er habe hin und wieder beobachtet, wie der Kläger über Faschismus in verherrlichender Weise gesprochen habe. Am 10.04.2019 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr habe der Kläger gesagt, "der
  3. April ist ein sehr wichtiger Tag für den Faschismus". Randnummer 105 Der Zeuge Y. hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2020 ausgesagt, dass ihn der Kläger gefragt hat, ob er ein Video sehen möchte. Anschließend hat der Kläger ihm danach ein Video gezeigt, in dem ein Flüchtling mit mehreren Frauen verheiratet war, der in Deutschland gelebt hat, wobei es in dem Video darum ging, dass der Flüchtling auch Geld vom Staat erhalten hat und alles. Im Laufe dessen hat, so der Zeuge, der Kläger am Schluss des Videos gesagt, dass er es nicht versteht, dass die Deutschen hart arbeiten müssen für ihr Geld und dass dann sowas das ganze Geld vom Staat bekommt und dass er die dann so erschießen würde. Er würde sie in einer Reihe aufstellen und dann erschießen. Ob der Kläger dabei eine Gestik gemacht hat, wusste der Zeuge nicht mehr zu sagen. Danach war von diesen Leuten, die aus dem Video zu sehen waren, die Rede, also von den Flüchtlingen. Nach einer Befragungsniederschrift vom 17.04.2019, das von der Mitarbeiterin R. der Beklagten geführt wurde, hat der Zeuge Y. bekundet, dass der Kläger ihm ein Video gezeigt hat von einer Art Doku. Da, so der Zeuge, war ein Kerl, der drei Frauen hat und in Deutschland eine Wohnung bezahlt bekommt vom Staat. Im Nachhinein hat der Kläger danach, so der Zeuge, gesagt, dass er das nicht okay findet wie die das so ausleben. Der Kläger meinte danach auch, dass unsere alten Leute kaum von der Rente leben könnten. Beleidigungen, so der Zeuge, hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht gesagt, an die genauen Worte des Klägers in diesem Zusammenhang konnte er sich allerdings nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage, ob der Kläger etwas von "erschießen" gesagt habe, hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger direkt nachdem er das Video gezeigt hatte, meinte: "Meiner Meinung nach gehören die alle erschossen." Für ihn, den Zeugen, war klar, dass er die Flüchtlinge in dem Video meint. Ferner hat der Kläger danach irgendetwas von einem Feiertag in Kroatien gesagt, am 20.04., so meinte der Zeuge. Der Kläger hat danach in die Runde gefragt, in der noch mehrere Leute dabeistanden, ob sie wüssten, was am
  4. April ist. Weil niemand antworten konnte, so der Zeuge, hat der Kläger selbst darauf geantwortet und gesagt "das ist ein wichtiger Feiertag, da wird der Führer gefeiert." Ferner, so der Zeuge, hat der Kläger ihn gefragt, ob er Deutscher sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Befragungsniederschrift wird auf Blatt 167 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 106 Der Zeuge Z. hat in der Kammersitzung im erstinstanzlichen Rechtszug vom 29.06.2020 ausgesagt, der Kläger habe gesagt, dass die Rente ein Problem sei. Durch das Rententhema ist der Kläger danach auch auf die Flüchtlinge zu sprechen gekommen, die würden recht viel Geld bekommen, wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern konnte. Irgendwie, so der Zeuge, wurde in dem Gespräch aber deutlich, dass er, der Kläger, das Problem mit Flüchtlingen und Grenze anders lösen würde, als es derzeit geschieht. Dann kam es darauf zu sprechen, ob er genau gesagt hat, ob er die Leute umlegen würde. So in etwa, so der Zeuge, ging es auch tatsächlich darum. Ob er, der Kläger, das genauso gesagt hat, also ob er, der Kläger, alle Flüchtlinge umlegen würde, konnte der Zeuge allerdings nicht sagen. Weiter hat der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger einen kleinen Radius mit einer Handbewegung gemacht hat, wobei er, der Zeuge nicht gedacht hat, dass er schießen würde, als er ihm die Bewegung so zeigte. Die Bewegung hat seine, des Klägers, Aussage bekräftigt. Die Aussage selbst, so der Zeuge, konnte er wörtlich nicht mehr wiedergeben. Sinngemäß schon. Im Rahmen der Anhörung vom 11.04.2019 habe er sich in jedem Fall besser daran erinnern können, weil die Anhörung zwei Tage nach dem angeblichen Vorfall gewesen sei. Er habe damals nicht die Unwahrheit gesagt. Die Verallgemeinerung, dass alle Flüchtlinge umgelegt werden sollen, habe er so nicht verstanden, sondern er habe es so verstanden, dass ein Depp irgendetwas komisches sagt. Das was der Kläger gesagt habe, sei recht wirr gewesen, es sei ein bisschen unverständlich gewesen, irgendwie blöd gesagt. Randnummer 107 Nach einem Gesprächsprotokoll der Anhörung des Zeugen Z. am 11.04.2019, erstellt von dem Leiter Personalmanagement P. der Beklagten, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 165 der Akte Bezug genommen wird, hat der Zeuge Z. am 11.04.2019 auf Nachfrage bestätigt, dass der Kläger am 09.04.2019 laut und vernehmlich geäußert habe: "In 11 Tagen ist was zu feiern; der Geburtstag des Führers". Er, der Zeuge habe sich dann überlegt, dass wohl Adolf Hitler mit dem Führer gemeint sei. Ihm sei aufgefallen, er sei überrascht gewesen, so der Zeuge, das andere Monteure, die die Aussage gehört hätten, den Kopf schüttelten, sich abwendeten und nicht auf den Kläger eingegangen seien. Der Zeuge bestätigte ausweislich dieses Gesprächsprotokolls des Weiteren, dass der Kläger mit ihm und dem Zeugen St. über das Thema Rente gesprochen habe. Er habe ihm vorgerechnet, dass er 800,00 EUR bekäme und die Flüchtlinge hätten mehr als er. Ferner habe der Kläger gesagt, er würde die "alle umlegen". Dies habe der Monteur durch eine eindeutige Körperdrehbewegung unterstrichen, die so wirkte, als habe er ein Gewehr in der Hand. Randnummer 108 Nach einer Befragungsniederschrift der Beklagten vom 17.04.2019 unter Gesprächsführung von Frau R. hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger am 09.04.2019 gesagt hat, dass es in 11 Tagen etwas zu feiern gäbe. Er, der Zeuge, hat sich daraufhin daran erinnert, dass der 20.
  5. der Geburtstag von Adolf Hitler sein muss. Andere Mitarbeiter, so der Zeuge, haben sich daraufhin von ihm abgewendet und begonnen, aus Verlegenheit zu schmunzeln oder den Kopf zu schütteln. Keiner hat dazu etwas gesagt. Zum Begriff "Waffe aus dem zweiten Weltkrieg" hat der Zeuge erklärt, dass ihm das im Zusammenhang mit dem Geschichtsunterricht in der Schule etwas sagt, aber nicht im Zusammenhang mit dem Kläger. Allerdings, so der Zeuge, hat der Kläger danach im Zusammenhang mit dem Thema Flüchtlinge mal sinngemäß gesagt, dass er das mit den Flüchtlingen anders machen würde. An den genauen Wortlaut, so der Zeuge, kann er sich nicht mehr erinnern, aber sinngemäß hat er das so gesagt. Er, der Zeuge, glaubt, er, der Kläger meinte damit die Flüchtlinge umzubringen oder abzuknallen, aber, so der Zeuge, das sind seine Worte, er, der Kläger, selbst hat diese Worte nicht benutzt. In diesem Zusammenhang, so der Zeuge, hat der Kläger eine Handbewegung gemacht, beide Hände vor dem Körper, und hat eine Körperdrehung gemacht. Das sah für den Zeugen so aus wie eine Geste, die zu seinem Gesagten passt. Das hat für den Zeugen in dem Moment deutlich gemacht, was der Kläger mit der Aussage "anders machen" meint. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Befragungsniederschrift vom 17.04.2019 wird auf Blatt 156 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 109 In einer Gesamtschau dieser Aussagen besteht zur vollen Überzeugung der Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO bei verbleibenden Randunschärfen, denen freilich angesichts der gewonnenen Überzeugung Schweigen geboten ist, fest, dass der Kläger ab dem 08.04.2019 Zeugen danach gefragt hat, ob sie Ausländer sind, was bereits dafür spricht, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass seine Meinungsäußerung andernfalls möglicherweise unliebsame Reaktionen hervorrufen konnten. Ferner hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er wenig Rente bekommen wird, dass die Araber hierherkommen und "alles in den Arsch" geschoben bekommen, während er so wenig Rente bekommt, obwohl er schon so lange arbeitet. Flüchtlinge bekämen danach 380,00 EUR und die Wohnung bezahlt, am Ende wäre bei ihnen mehr übrig als bei ihm. Ferner hat er geäußert, dass man alle Araber aufstellen und erschießen müsse. Dabei hat er eine Bewegung mit zwei Händen gemacht und gefragt, ob die Zeugen wissen, was eine Hitlersense ist. Ferner hat er offen gesagt, in zwei Wochen ist es soweit, da hat der Führer Geburtstag. Ferner hat der Kläger ein Video gezeigt, in dem ein Flüchtling mit mehreren Frauen verheiratet war, der in Deutschland gelebt hat. Dazu hat der Kläger erklärt, dass er es nicht versteht, dass die Deutschen hart arbeiten müssen für ihr Geld und dass dann sowas das ganze Geld vom Staat bekommt und dass er sie dann so erschießen würde. Er würde sie in einer Reihe aufstellen und dann erschießen. Randnummer 110 Diese Äußerungen des Klägers gegenüber den Zeugen dokumentieren Ausländerhass und Menschenverachtung. Danach soll das "Flüchtlingsproblem durch die Vernichtung menschlichen Lebens" gelöst werden. Mit der dazu vorgetragenen Gestik und den Hinweis auf die "Hitlersense" wird die praktische Vorgehensweise verdeutlicht; dies bezieht sich ganz konkret zumindest auch auf die in dem vom Kläger vorgeführten Video dargestellten Personen. Der mehrfache Hinweis auf den "Führergeburtstag" verdeutlicht, dass es sich insoweit um eine ganz bewusste Bezugnahme auf die hiesige nationale Geschichte verbunden mit der millionenfachen Tötung von Menschen handelt. Randnummer 111 Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen im Kammertermin vom 14.01.2020 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Randnummer 112 Der Zeuge Gn. hat nach seinen Bekundungen von den im Beweisbeschluss aufgeführten Vorfällen nichts mitbekommen. Er konnte dazu gar nichts sagen. Ihm gegenüber, so der Zeuge, ist der Kläger allerdings noch nicht mit rechten Sprüchen aufgefallen. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass er in unmittelbarer Nähe, also etwa zwei bis drei Meter vom Kläger und den Zeugen St. und Y. saß und ab und zu etwas aufgeschnappt hat. Er hat, so der Zeuge, gehört, wie der Kläger sich mit den Zeugen unterhalten hat und ihnen Fragen gestellt hat, z. B. wieviel Millimeter ein Meter hat und was am 20.
  6. für ein Datum ist. Er hat dann die Zeugen aufgeklärt, dass am 20.
  7. Führergeburtstag ist. Mehr, so der Zeuge, hat er nicht mitbekommen. Auf die Frage, ob der Kläger ihm gegenüber durch rechte Sprüche aufgefallen ist, hat der Zeuge geantwortet "mir gegenüber nicht." Der Zeuge X. schließlich hat ausgesagt, dass der Kläger ein netter, lieber Kerl ist. Er konnte nur sagen, dass der Kläger, als der Mitarbeiter K., dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich mit der Beklagten beendet worden ist, seine rechte Hand streckte und sagte: "Heil Hitler", Herrn K. zurückgezogen hat. Angaben zu den streitgegenständlichen Vorfällen konnte der Zeuge nicht machen und er wusste auch nicht, wo er gearbeitet oder gestanden hat zum fraglichen Zeitpunkt. Randnummer 113 Damit werden auch im Ansatz keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründet. Randnummer 114 Etwas Anderes folgt auch weder aus dem Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen, noch aus der Berücksichtigung Aussage psychologischer Gesichtspunkte. Randnummer 115 Das gilt selbst dann, wenn man vorliegend eine Aussageanalyse als geboten ansieht. Randnummer 116 Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (BGH 07.03.2012 - 2 StR 565/11; BGH NStZ-RR 2011, 51; s. BGH NStZ 2012, 110). Das Tatgericht ist dabei nicht an die strikten methodischen Vorgaben gebunden, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine von Hypothesen geleitete Begutachtung als Standard gelten. Es gilt vielmehr der Grundsatz freier Beweiswürdigung und es gelten im Rahmen dessen die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Regeln, dass eine Beweiswürdigung je nach der Beweislage im Übrigen erschöpfend ist und keine erörterungsbedürftigen Möglichkeiten unerwogen lässt; auch darf sie den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie nicht widerstreiten (BGH NStZ-RR 2003, 206). Insoweit müssen die Tatgerichte im Grundsatz die Realkennzeichenanalyse beherrschen und anwenden, wenn sie z.B. in der Beweiskonstellation "Aussage gegen Aussage" in der keiner Gesamtwürdigung verschiedenartiger Beweismittel erforderlich ist, den einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen müssen (s. BGH NStZ 2000, 496; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, a. a. O., Rn. 127). Jedenfalls muss im Rahmen einer Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage" die Aussage des mutmaßlichen Opfers einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden, zumal - im strafgerichtlichen Verfahren - der Angeklagte in solchen Fällen weniger Verteidigungsmöglichkeiten besitzt (BGH 25.04.2018 - 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42; 16.12.2015 - 1 StR 503/15, Beck RS 2016, 3125). Randnummer 117 Daraus folgt zunächst, dass die zuvor dargestellten Grundsätze vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung uneingeschränkt schon deshalb so nicht maßgeblich sind, weil nach dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen die Situation einer Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage" vorliegend nicht gegeben ist. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass die von ihm in erster Linie als ohnehin nicht getätigten Äußerungen jedenfalls nicht in vier- oder sechs Augen-Konstellationen mit den Zeugen gefallen sind. Er hat demzufolge auch drei Arbeitskollegen ausdrücklich als Zeugen dafür benannt, dass er die streitgegenständlichen Äußerungen nicht getätigt hat. Randnummer 118 Soweit der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel zieht, besteht Aussagepsychologisch Einigkeit, dass sich die Lüge durch das Fehlen von mehreren Realitätskriterien auszeichnet (s. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung,
  8. Auflage, S. 418). Ungeklärt ist allerdings insoweit, welche Realitätskriterien für glaubhafte Aussagen vorhanden sein müssen, wobei jedenfalls das Kriterium des Detailreichtums als eine Mindestvoraussetzung angesehen werden kann, bzw. das Fehlen welcher Kriterien auf eine Lüge hindeutet. Einigkeit besteht danach weiter, dass sich Glaubwürdigkeitskriterien auch in falschen Aussagen und Phantasiesignale auch in wahren Aussagen finden lassen. Insofern bleibt letztlich die Frage nach der Gewichtung der einzelnen Merkmale bei der Beurteilung von Aussagen offen. In der wissenschaftlichen Aussagepsychologie stellen das Kriterium der Konstanz, des Detailreichtums und der logischen Konsistenz der Aussage lediglich Mindestvoraussetzungen dar. Zugleich wird insoweit (Geipel, a. a. O.) aber auch darauf hingewiesen, dass in der Praxis bei Zeugenaussagen weder die Konstanz überprüft werden kann, da die gerichtliche Zeugenaussage meist die erste und einzige Zeugenaussage ist, noch der Detailreichtum, da nur Detailreichtum in Nebensächlichkeiten ein Kriterium wäre, der Zeuge jedoch regelmäßig - nicht lege artis - angehalten wird, zur Sache zu kommen und nicht abzuschweifen. Hinzukommt, dass viele Zeugenschilderungen über Vorkommnisse gehen, die zu reizarm sind (d. h. zu kurz und/oder uninteressant), als dass Realitätskriterien entwickelt werden könnten. Da auch die meisten Lügner über genügend Intellekt verfügen, eine logische Geschichte zu erzählen, verbleibt in der Praxis wenig Raum, die Realitätskriterien zu gewichten (s. Geipel, a. a. O.). Randnummer 119 Zu berücksichtigen ist also, dass auch unter Zuhilfenahme aussagepsychologischer Erkenntnisse Aussagen von geringer Komplexität mit der Aussageanalyse meist nicht aufgeklärt werden können, das gilt z.B. für einfache Negationen, sehr knappe, inhaltlich nicht näher konkretisierbare Sachverhaltsschilderungen usw. Denn der Aussagende kann zum weit überwiegenden Teil die Wahrheit sprechen, sodass dessen Aussage eine Vielzahl an Realitätskriterien aufweisen wird. Nur in einem eng begrenzten Fall muss er lügen. Insofern wird die Lüge meist nicht aufgedeckt werden können (s. Geipel, a. a. O., S. 730). Da es sich vorliegend bei den dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfen weitestgehend um Aussagen von geringer Komplexität handelt, sind folglich die Möglichkeiten eines Erkenntnisgewinns durch Aussageanalyse a priori sehr zurückhaltend zu beurteilen. Randnummer 120 Soweit Geipel (a. a. O., S. 417) darauf hinweist, dass in der Praxis der Aussageumfang oftmals zu gering, d. h. die Befragung zu gering oder der Vorgang zu reizarm ist, um der Aussageperson genug Möglichkeit zu geben, die Realitätskriterien zu entwickeln, was mit § 396 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar ist, wonach der Zeuge einen (nicht unterbrochenen) Bericht geben können, muss, weil es andernfalls kaum möglich ist, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen, trifft dies nur eingeschränkt und insbesondere vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Aussageumfang der vom ArbG im erstinstanzlichen Rechtszug durchgeführten umfassenden Einvernahme der Zeugen nicht zu. Randnummer 121 Zum einen kann § 396 Abs. 1 ZPO nicht isoliert betrachtet werden; die Norm steht in einem Spannungsverhältnis zu § 377 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Zeugenladung den Gegenstand der Vernehmung enthalten muss. Danach ist der Streitgegenstand insoweit zu beweisen, dass der Zeuge auch insoweit seiner Vorbereitungspflicht nachkommen kann und überhaupt in die Lage versetzt wird, sich schon vor Beginn seiner Vernehmung zu gegenwärtigen, zu welchem Streitfall er befragt werden wird. Keinesfalls darf dabei einerseits der Parteivortrag unkommentiert wiedergegeben werden, andererseits die Angabe des Vernehmungsgegenstandes nicht gänzlich unterbleiben, weil sonst eine ordnungsgemäße Ladung nicht vorliegt. Vorliegend wurde im Beweisbeschluss der Kammer im erstinstanzlichen Rechtszug der Parteivortrag der Beklagten nicht unkommentiert wiedergegeben, sondern unmissverständlich als Parteivortrag der Beklagten tituliert. Randnummer 122 Auch § 377 ZPO muss zudem im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Hintergrund gesehen werden, dass eine Beweiserhebung nur über entscheidungserhebliche Tatsachen stattfindet. Entscheidungserhebliches Vorbringen insbesondere im Kündigungsschutzprozess liegt aber nur dann vor, wenn es nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert von der darlegungs- und beweisbelasteten Partei vorgetragen und entsprechend vom Prozessgegner bestritten worden ist, es sei denn, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für ein Bestreiten mit Nichtwissen gegeben sind. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Beweisziffern unter Verzicht auf Einzelheiten, bezogen auf die Kernaussagen des Beklagtenvorbringens doch möglichst präzise gefasst, um den Zeugen die Möglichkeit eines - weitestgehend - nicht unterbrochenen Berichts im Rahmen ihrer Einvernahme zu geben. Randnummer 123 Das Arbeitsgericht hat in der streitgegenständlichen Entscheidung sodann zur Begründung der von ihm aufgrund der Beweisaufnahme vorgenommenen Beweiswürdigung ausgeführt: Randnummer 124 "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger diskriminierend, herabwürdigend, ausländerfeindlich und rassistisch gegenüber den Auszubildenden St., Y. und dem Studenten Z. geäußert hat, in dem er zunächst auf den Geburtstag des Kriegsverbrechers Adolf Hitler hingewiesen hat, um dann seinen Hass auf Flüchtlinge zu richten, in dem er darauf hinwies, dass er die Flüchtlingsproblematik in der Weise lösen würde, dass er alle in einer Reihe aufstellt und umlegt. Auch wenn der Kläger beharrlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung diese Äußerung gegenüber den Auszubildenden und dem Werkstudenten bestritten hat, ist dennoch die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger tatsächlich diese Äußerungen im Zeitraum vom 09.04.2019 bis 11.04.2019 getätigt hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat die erkennende Kammer nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Kläger gegenüber jungen Mitarbeitern, die ihm nicht zur Ausbildung zugewiesen waren, sein menschenverachtendes und lebensvernichtendes Weltbild ungefragt weitergab und damit zumindest die Auszubildenden St. und Y. in ihrem Glauben an eine weltoffene, tolerante Beklagte erschütterte, was noch näher dargestellt wird. Sämtliche Zeugen bestätigten in ihrer Vernehmung, dass die seitens der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Gesprächsprotokolle betreffend Anhörung Herrn St., Herrn Z. und Herrn Y. im Ergebnis mit dem Inhalt am 12.04.2019 zutreffend und wahrheitsgemäß gefertigt wurden. Auch die Aussagen in den Befragungsniederschriften vom 17.04.2019 wurden inhaltlich bestätigt. Randnummer 125 Der Zeuge St. gab anlässlich seiner Vernehmung am 14.01.2020 an, dass der Kläger bereits am 08.04.2019 auf den Geburtstag des Kriegsverbrechers Adolf Hitler, nämlich auf den "Führergeburtstag" hinwies und am 09.04.2019 ungebeten und ungefragt darauf hinwies, dass Araber, die hier nach Deutschland kommen, alles "in den Arsch geschoben bekommen" während er, der Kläger, so wenig Rente bekomme. Nach der Frage, was eine "Hitlersense" sei, habe der Kläger dann gesagt, dass dies ein Maschinengewehr ist und man alle Araber aufstellen und erschießen müsse. Dies habe er auch noch mit einer Bewegung mit zwei Händen verdeutlicht. Diese Aussage deckt sich mit dem Gesprächsprotokoll vom 12.04.2019, welches die Anhörung des Zeugen St. vom 11.04.2019 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:35 Uhr dokumentiert. In diesem Protokoll bestätigte Herr St., dass der Kläger sich am 10.04.2019 dahingehend geäußert habe, dass der
  9. April der beste Tag für den Faschismus sei. Diese Aussage bestätigte der Zeuge St. auch anlässlich seiner Anhörung am 18.04.
  10. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Zeugen, zumal er über die Aussage des Klägers sehr schockiert war und zunächst daran zweifelte, ob nicht dieses menschenverachtende, faschistische Gedankengut auch von den anderen Mitarbeitern mitgetragen wird. Der Zeuge St. wendete sich auch am 10.04.2019 um 12:30 Uhr an die Beklagte mit dem Betreff "Rassismus im Fachbereichseinsatz" mit den vorgenannten Detailangaben, um sein Unverständnis auszudrücken. Der Zeuge St. erschien auch besonders glaubwürdig. Seine Aussage war nicht von Belastungstendenzen getrieben, sondern einfach nur von seiner Erschütterung, dass die Beklagte überhaupt solche Mitarbeiter in ihrem Unternehmen toleriert. Randnummer 126 Auch der Zeuge Y. hat in sich widerspruchsfrei sowohl im Gesprächsprotokoll vom 12.04.2019 wie auch in seinen Befragungen vom 17.04.2019 sowie seiner Vernehmung am 14.01.2020 geschildert, dass der Kläger ihm auf seinem Handy ein Video zeigte, in dem es darum ging, dass Flüchtlinge Wohnungen beziehungsweise Geld vom Staat erhalten, welches sich Deutsche hart erarbeiten müssten, und dass er das Problem in der Weise lösen würden, indem er sie alle erschießen würde. Dieses Gespräch habe am Mittwochmittag, den 10.04.2019 stattgefunden. Diese Aussage ist für die erkennende Kammer absolut glaubhaft, auch wenn sich der Zeuge nicht mehr an die genaue Uhrzeit der Äußerung des Klägers am 10.04.2019 erinnert. Zweifel an der dargestellten Äußerung des Zeugen ergeben sich insbesondere deswegen nicht, da der Zeuge sowohl im Gesprächsprotokoll als auch in seiner Befragungsniederschrift erwähnte, dass der Kläger sich über den Nationalfeiertag Kroatiens sowie über den Führergeburtstag äußerte und dies auch an den Folgetagen tat. An der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen aus Sicht der Kammer insoweit keine Zweifel. Irgendeine Geneigtheit der Zeugenaussage zu Gunsten einer der Parteien lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Aussage ist in sich schlüssig und lebensnah. Zudem steht diese Aussage im Einklang mit der Aussage des Zeugen St.. Randnummer 127 Die Aussagen der Auszubildenden St. und Y. werden im Ergebnis auch durch die Aussage des am 29.06.2020 vernommenen Zeugen Z. bestätigt. In dem Gesprächsprotokoll betreffend die Anhörung des Herrn Z. vom 11.04.2019 bestätigte dieser, dass der Kläger am 09.04.2019 laut und vernehmlich geäußert habe, "In elf Tagen ist was zu feiern, der Geburtstag des Führers." Er bestätigte auch, dass der Kläger mit ihm und dem Auszubildenden Herrn St. über das Thema Rente gesprochen habe und ihnen vorgerechnet habe, dass er 800,00 € bekäme und die Flüchtlinge mehr hätten als er. Daraufhin habe der Kläger gesagt, er würde die alle umlegen und dies durch eine eindeutige Körperdrehung unterstrichen. Anlässlich seiner Vernehmungsbefragungsniederschrift am 17.04.2019 konnte der Zeuge zwar den genauen Wortlaut der Äußerung des Klägers nicht mehr wiedergeben, erklärte aber, der Kläger habe mit seiner Äußerung gemeint, Flüchtlinge umzubringen oder abzuknallen. Auch wenn er diese Worte nicht benutzt habe. In diesem Zusammenhang habe er eine Handbewegung gemacht, beide Hände vor den Körper gestreckt und eine Körperdrehung gemacht, die zu dem Gesagten gepasst habe. Damit sei ihm klar gewesen, was er mit der Aussage "anders machen" meine. Auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 29.06.2020 konnte sich der Zeuge nicht mehr an die genaue Wortwahl des Klägers erinnern, gab aber zu verstehen, dass die von ihm gegebenen Erklärungen am 11.04.2019 und 17.04.2019 der Wahrheit entsprachen. Der Zeuge bestätigte auch durch körperliche Darstellung, indem er die beiden Unterarme zu den Oberarmen in einem 90-Grad-Winkel versetzte, wie der Kläger durch Darstellung verdeutlichte, was er darunter versteht, was er anders machen würde in Bezug auf die Flüchtlinge. Auch der Zeuge Z. hat verstanden, dass der Kläger die Flüchtlingsproblematik durch Umlegen der Flüchtlinge lösen würde. Auch wenn die Aussagen des Zeugen Z. in der Vernehmung am 29.06.2020 nicht mehr in der Deutlichkeit wiedergegeben wurden wie in dem Gesprächsprotokoll und der Befragungsniederschrift, ändert dies in keiner Weise etwas an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sowie seiner Glaubwürdigkeit. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erinnerungen an einen Geschehensablauf, der über ein Jahr zurückliegt, verblassen und nicht in der Deutlichkeit wiederzuerkennen sind, wie aktuell wahrgenommene Geschehensabläufe." Randnummer 128 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 129 Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 30.11.2020 (Bl. 506 ff. d. A., 512 f. d. A.) ausführt, es sei nicht genau herausgearbeitet worden, welche Äußerung genau dem Kläger unterstellt werde, ebenso wenig an welchen Tagen dies der Kläger geäußert haben solle, auf einen genauen Wortlaut hätten sich weder die Zeugen noch das Gericht festlegen können, so dass keinesfalls eindeutig sei, auf welchen Sachverhalt die Entscheidung maßgeblich zu stützen sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hat insoweit die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO als bewiesen angesehenen Äußerungen des Klägers ausführlich wiedergegeben; maßgeblich sind insoweit in erster Linie die Zeugenaussagen im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, ergänzend die von der Beklagten gefertigten Gesprächsprotokolle und Befragungsniederschriften. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht entgegen, das betreffend Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten und der benannten Zeitpunkte des Geschehens Unklarheiten bestehen, wobei es sich aber letztlich nur um Randunschärfen handelt. Denn bei den von den Zeugen bereits der Beklagten mitgeteilten Vorkommnissen handelt es sich um Äußerungen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Zeugen zutiefst betroffen haben. Insbesondere der Zeuge St. hat dies nachvollziehbar so beschrieben, dass er erschrocken war. Er hat danach lediglich zu dem Zeugen Z. gesagt, dass das nicht geht. In der Werkstatt hat er niemanden wegen dieser Äußerungen des Klägers angesprochen, weil er Angst hatte, dass die Äußerung des Klägers Zustimmung erfährt. Den Mitarbeiter der Beklagten, der den Wechsel des Zeugen von der LKW- in die PKW-Werkstatt vollzogen hat, hat er nicht angesprochen auf diese Äußerungen, weil er sich nicht sicher war, ob er nicht weiß, wie es da in der Werkstatt zugeht, denn die Räumlichkeiten sind offen. Ferner hat der Zeuge ausdrücklich ausgesagt, dass er schlichtweg Angst hatte. Dem entspricht auch die E-Mail des Zeugen, die er am 10.04.2019 an den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn M. (s. Bl. 163 d. A.) gesandt hat. Dort hat er mitgeteilt, dass es in seinem Werkseinsatz in der Niederlassung Landau, Abteilung LKWs zu mehreren rassistischen Aussagen der Mitarbeiter kam. Zwei Mitarbeiter bekennen sich danach sogar stolz zu Faschismus. Innerhalb der ersten Tage war von Volksverhetzung bis zum Hitlergruß fast alles dabei, die restlichen Mitarbeiter sagen nichts dagegen. Sie beteiligen sich sogar zum Teil mit Zustimmung an den Gesprächen, die sich zum Großteil gegen die "Araber" richten. Um einen der bekennenden Faschisten zu zitieren: "Man sollte die alle erschießen!" Außerdem freut sich dieser Mitarbeiter sehr auf den
  11. April, den Geburtstag von Adolf Hitler. Das erwähnt er mehrmals am Tag. Ich will mir nicht vorstellen was wäre, wenn Auszubildende mit türkischer Herkunft mit solchen Rassisten zusammenarbeiten müssten. Ich selbst habe dabei ein sehr komisches Gefühl. Ich hoffe sie verstehen meinen Standpunkt und damit auch, dass ich möglichst versuche Gespräche mit diesen Personen zu vermeiden. Randnummer 130 In einer solchen konkreten Situation, die die Zeugen in einem neuen Abschnitt ihres Berufslebens, in einer ihnen noch fremden räumlichen Umgebung, in Zusammenarbeit mit ihnen noch unbekannten Mitarbeitern völlig unvorbereitet trifft, kann nicht erwartet werden, dass die Zeugen mittels Terminkalender und Stift entsprechende Aufzeichnungen bezüglich der Einzelheiten von Ort, Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen fertigen. Hinzu kommt des Weiteren vor allem, dass die Zeugen Y. und Z. sich nicht initiativ beschwerdeführend an ihren Arbeitgeber gewandt haben, so dass sie schon vor diesem Hintergrund auch keinerlei Veranlassung für etwaige Aufzeichnungen hatten. Bei dem Zeugen St. ist zu berücksichtigen, dass er den Kern dessen was ihn zutiefst bewegt hat, unverzüglich per Mail an die Beklagte übermittelt hat, allerdings in erster Linie zum Zwecke des Selbstschutzes, um derartigen Äußerungen nicht weiterhin ausgesetzt zu sein, was auch den von ihm betriebenen Wechsel des Arbeitsplatzes erklärt. Bei keinem der Zeugen kann davon ausgegangen werden, dass sie Veranlassung hatten, davon auszugehen, über die Äußerungen des Klägers und räumliche, örtliche, zeitliche Einzelheiten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Detail aussagen zu müssen. Vor diesem Hintergrund sind die Äußerungen des Klägers, was ihren Inhalt betrifft und ihren Wesentlichen Sinngehalt, maßgeblich, nicht aber die unterschiedlichen Verläufe, was den Ort der Unterhaltung betrifft, an den die jeweiligen Begegnungen stattgefunden haben sollen. Randnummer 131 Soweit der Kläger des Weiteren vorträgt, er sei nie alleine mit den Zeugen zugegen gewesen, sondern stets seien weitere Zeugen anwesend, ergibt sich daraus zum einen das vorliegend keine "Aussage - gegen - Aussage" Situation gegeben ist, wie bereits dargelegt, zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger benannten Kollegen im Rahmen der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, wie dargelegt, das Vorbringen des Klägers so nicht bestätigt haben. Ihre Aussagen haben lediglich vermittelt, dass sie die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gehört haben, sie haben aber auch deutlich gemacht, dass sie im Grunde genommen von den Gesprächen entweder nur bruchstückhaft etwas, oder aber gar nichts mitbekommen habe. Soweit der Kläger (Bl. 514 d. A.) darauf hinweist, es müsse berücksichtigt werden, dass sämtliche Zeugen noch einige Jahre an Beschäftigungsdauer bei der Beklagten vor sich hätten, zum Teil mit bereits jetzt erkennbarer solider Karriere, bleibt unklar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Eine Motivation, einen den Zeugen völlig unbekannten Mitarbeiter, der langjährig bei der Beklagten beschäftigt ist, mit frei erfundenen Vorwürfen und der damit verbundenen Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes zu beschuldigen, lässt sich daraus sicherlich nicht ableiten. Insgesamt ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers widersprüchlich ist. Einerseits werden die ihm vorgeworfenen Äußerungen vollumfänglich in Abrede gestellt, andererseits in Einzelheiten durchaus eingeräumt, dann aber mit einem völlig anderen inhaltlichen und situativen Kontext versehen, der freilich in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Bestätigung gefunden hat. So behauptet der Kläger (Bl. 514 d. A.), im Hinblick auf die Frage nach Hitler habe er den Kollegen eine Sequenz aus einer Spiegel-TV Reportage gezeigt, in der es um eine nach Deutschland geflüchtete syrische Familie gegangen sei; dieses Video habe der Kläger den Kollegen gezeigt, aber nicht den Azubis. Inhalt des Videos sei die provokante Aussage gewesen, dass die syrische Fami

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