Betriebsteilübergang - Abgrenzung zur Funktionsnachfolge Orientierungssatz 1. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs 1 BGB iVm. der Betriebsübergangsrichtlinie EGRL 23/2001 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. (Rn.24) 2. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten, denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Dass eine Einheit ihre Identität bewahrt ist namentlich dann zu bejahen, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen und dabei praktisch nicht unterbrochen wird. (Rn.25) 3. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung deren Identität ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 12. November 2020, 8 Ca 948/20, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. November 2020, Az. 8 Ca 948/20, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs und damit im Zusammenhang über Ansprüche auf Annahmeverzugslohn. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein international tätiger Logistikdienstleister mit mehreren Standorten, unter anderem in Z-Stadt. Der 1978 geborene Kläger war seit 1. März 2015 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten an diesem Standort zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.197,00 beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte führte für die Auftraggeberin X. insgesamt vier Logistikaufträge aus, die sie zusammengefasst als „R.“ bezeichnete. Sie war mit der Abfüllung und Verladung von Chemieprodukten der X. aus vier verschiedenen Produktbereichen (Düngemittel, Aminoharze, Melamin-Harnstoffe, TDI/AH-Salze) beauftragt. Die Aufträge umfassten am Ende der Produktionskette die Abfüllung der Produkte in Säcke, Fässer, Container oder sonstige Transportbehälter sowie die Verladung abgefüllter oder nicht abgefüllter Produkte auf Transportmittel (Lkw/Zug). Die bis zu 110 Arbeitnehmer des „ R.“ waren jeweils einem der vier Bereiche fest zugeordnet; der Kläger wurde im Bereich Düngemittel eingesetzt. Randnummer 4 Die X. stellte auf ihrem Werksgelände die für die Abfüllung der Produkte erforderlichen Maschinen und Gerätschaften, insbesondere die Abfüllanlagen, die Leitungswege von den Tanks zu den Abfüllanlagen, Gleise und Verladestationen, sonstige Logistik für die Fahrzeuge sowie Verladearme zur Beladung von Lkw und Zügen zur Verfügung. Die Verpackungen für die Abfüllung (Säcke, Tonnen, Container, Kanister usw.) sowie die Transportmittel, auf die die Produkte geladen wurden, wurden von der X. vorgegeben und gestellt. Die X. gab für jeden Abfüll- oder Beladevorgang konkret vor, welche Menge abgefüllt oder verladen, ob und in welche Verpackung abgefüllt und auf welches Transportmittel verladen werden sollte. Die Verladung erfolgte zum Großteil über Verladearme. Die Beladung von Lkw erfolgte mittels Stapler, Hubwagen oder sonstiger Vorrichtungen. Die X. verwendet für die betrieblichen Abläufe ein Computersystem und nutzt unter anderem SAP. Einen direkten Zugriff auf SAP zur Kontrolle von Mengen hatte die Beklagte nicht. Ihre Arbeitnehmer konnten lediglich über Touch-Panels Werte in das System der X. eingeben und an den entsprechenden Anzeigen die aktuelle Abfüllmenge ablesen. Randnummer 5 Die Aufträge der X. waren zeitlich befristet. Der Auftrag zur Abfüllung und Verladung von Düngemitteln endete mit Ablauf des 31. März 2020. Die Beklagte beteiligte sich zwar an der Neuausschreibung, konnte jedoch keine Anschlussbeauftragung erzielen. Die X. vergab den Auftrag zum 1. April 2020 an die Firma S. Personaldienstleistungen GmbH (nachfolgend: Firma S.). Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2020 über den - aus ihrer Sicht - Übergang seines Arbeitsverhältnisses zum 1. April 2020 auf die Firma S. nach § 613a Abs. 5 BGB. Der Kläger widersprach dem angezeigten Betriebsübergang nicht. Randnummer 6 Die Firma S. bestritt das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs und weigerte sich, die Arbeitnehmer der Beklagten zu beschäftigen. Deshalb kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27. April vorsorglich zum 30. Juni 2020. Der Kläger, der ab dem 1. Juli 2020 eine neue Stelle hat, erhob gegen die Kündigung keine Klage. Er verlangt mit seiner am 23. Juni 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage von der Beklagten Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Monate von April bis Juni 2020, nachdem sowohl die Beklagte als auch die Firma S. seine Arbeitsleistung nicht angenommen haben. Er ist der Ansicht, es liege kein Betriebsteilübergang, sondern eine bloße Funktionsnachfolge vor. Daher sei die Beklagte zur Zahlung der Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verpflichtet. Randnummer 7 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.591,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.197,00 seit 1. Mai 2020, aus weiteren € 2.197,00 seit 1. Juni 2020 und aus weiteren € 2.197,00 seit 1. Juli 2020 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12. November 2020 Bezug genommen. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten Annahmeverzugslohn beanspruchen, weil in den Monaten von April bis Juni 2020 noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Zum 31. März 2020 sei kein Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB auf die Firma S. erfolgt. Diese führe lediglich im Wege der Funktionsnachfolge einen Logistikauftrag aus, den die X. früher der Beklagten erteilt habe; sie habe - unstreitig - kein Personal übernommen. Die Durchführung der logistischen Tätigkeiten im Bereich Düngemittel sei nicht betriebsmittelgeprägt. Die verwendeten sächlichen Betriebsmittel seien bloße Hilfsmittel zur Erbringung der Abfüll- und Verladeleistungen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12. November 2020 Bezug genommen. Randnummer 13 Gegen das am 22. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21. Januar 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22. März 2021 verlängerten Frist mit am 22. März 2021 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Bereich Düngemittel des „R.“ iSv. § 613a Abs. 1 BGB zum 1. April 2020 unter Wahrung seiner Identität auf die Firma S. übergegangen. Es liege nicht lediglich eine Funktionsnachfolge vor. Der Bereich „Abfüllung und Verladung von Düngemitteln“ sei betriebsmittelgeprägt, so dass durch die Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel ein Betriebsübergang - auch ohne freiwillige Übernahme des Personals - ausgelöst worden sei. Auch vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags gestellte Mittel seien für die Bewertung eines Betriebsübergangs relevante Betriebsmittel. Vorliegend liege der Wertschöpfungszweck des Bereichs Düngemittel in der Abfüllung und Verladung von Düngemitteln auf dem Werksgelände der X. mittels der dort vorhandenen, immobilen Abfüll- und Verladevorrichtungen nach den Vorgaben der Auftraggeberin. Für die Wertschöpfung seien die Anlagen und Einrichtungen der X. von entscheidender und damit identitätsprägender Bedeutung. Die Tätigkeit erfordere in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel; in Abgrenzung zu Dienstleistungsunternehmen komme der menschlichen Arbeitskraft hier gerade kein identitätsprägendes Gewicht zu. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich nicht um bloße Hilfsmittel. Die Abfüllung und Verladung von Düngemitteln können nicht ohne die Gebäude, Abfüllanlagen und Verladevorrichtungen, insbesondere Verladearme, Rampen und Gleisanlagen der X. erbracht werden. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12. November 2020, Az. 8 Ca 948/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 22 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten iSv § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung ab 1. April 2020 auf die Firma S. übergegangen. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, an den Kläger nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611a Abs. 2 BGB für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 Vergütung wegen Annahmeverzugs in einer Gesamthöhe von € 6.591,00 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Parteien verband ab 1. April 2020 kein Arbeitsverhältnis mehr. Das erstinstanzliche Urteil ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 1. Der Bereich „Abfüllung und Verladung von Düngemitteln der X.“ ist zum 1. April 2020 durch Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten auf die Firma S. übergegangen. Randnummer 24
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