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Vergabekammer Rheinland-Pfalz 2. Vergabekammer VK 2 - 33/20, VK 2-33/20 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Angebotsausschluss wegen eines Verstoß

Vergabenachprüfungsverfahren: Angebotsausschluss wegen eines Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Orientierungssatz 1. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten

§ 57Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Vg

V wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Randnummer 85 Die Beigeladene habe ihre Kosten im Preisblatt nicht so benannt und kalkuliert, wie dies vorgegeben war. Damit nenne sie nicht die geforderten Preise. Dies müsse zu einem Ausschluss des Angebots der Beigeladenen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV führen. Randnummer 86 Die Bieter hätten einen Angebotspreis kalkulieren müssen, der sich aus den in Anlage A zum Angebotsschreiben detailliert festgelegten Preisfaktoren A bis D zusammensetzt. Welche Kostenpositionen im Einzelnen im jeweiligen Preisfaktor kalkuliert werden durften, ergebe sich aus Ziff. 3.1 der Anlage A zum Angebotsschreiben. Es handele sich um verbindliche Vorgaben, da es in den Festlegungen für jeden Preisfaktor eingangs heiße: „ Diesem Preisfaktor sind …. zuzuordnen .“ Die Einhaltung der Festlegungen sei bedeutsam, weil nur bestimmte Preisfaktoren sowohl für die Wertung als auch während der Vertragslaufzeit fortgeschrieben würden. Randnummer 87 Dies gelte zunächst für die Kalkulation der Werkstattkosten . Randnummer 88 Unabhängig davon, ob es sich um eine eigene oder um eine Fremdwerkstatt handele, seien sämtliche Personalkosten im Zusammenhang mit Werkstattleistungen im Preisfaktor B, sämtliche sonstigen Kosten im Zusammenhang mit Werkstattleistungen im Preisfaktor C zu kalkulieren gewesen. Die Beigeladene habe aber im Rahmen des Aufklärungsprozesses erklärt, dass sie die Reparaturkosten für die Fahrzeuge im Wesentlichen im Preisfaktor C einkalkuliert habe. Lediglich die Kosten für Kleinreparaturen seien im Preisfaktor B kalkuliert worden. Die Beigeladene habe somit im Preisfaktor B nicht die Personalkosten der Werkstattleistungen genannt, sondern diese unzulässig in Preisfaktor C eingepreist. Sie habe weiterhin im Preisfaktor C nicht sämtliche Reparaturkosten, sondern Kleinreparaturen vollständig im Preisfaktor B kalkuliert. Randnummer 89 Da die Personalkosten in für die Wertung relevanter Weise mit einem Steigerungsfaktor in Höhe von 2,95 % fiktiv fortgeschrieben würden, habe sich die Beigeladene durch die unzulässige Verschiebung von Kostenfaktoren bzw. eine Nichtberücksichtigung von Personalkosten im dafür vorgesehenen Preisfaktor B einen irregulären Wettbewerbsvorteil verschafft. Randnummer 90 Die Kalkulationsvorgabe sei auch nicht unzumutbar, denn typischerweise würden die Ersatzteil- und Lohnanteilkosten in einer Werkstattrechnung getrennt ausgewiesen. Mithin sei die kalkulatorische Trennung unproblematisch möglich gewesen. Randnummer 91 Das Angebot der Beigeladenen sei hier im Ergebnis somit nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auszuschließen, weil das Angebot der Beigeladenen in den vorgegebenen Preisfaktoren nicht die jeweils erforderlichen Preisangaben enthalte. Randnummer 92 Zugleich läge darin auch eine Veränderung des Kalkulationsschemas, die nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV und auch nach Ziff. 9.11. der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwingend zum Ausschluss führe. Randnummer 93 Auch durch eine Verschiebung von Personalkosten in den Preisfaktor C sei ein Ausschluss zwingend. Randnummer 94 Die Beigeladene habe im Verfahren ausdrücklich zugegeben, dass sie u.a. für Tarifsteigerungen im Bereich der Personalkosten Risikozuschläge im Preisfaktor D "Wagnis und Gewinn" kalkuliert habe. Dies sei unzulässig, da es sich dabei um Personalkosten handele, die ausschließlich im Preisfaktor B hätten eingepreist werden dürfen. Randnummer 95 Dem Preisfaktor D seien der Gewinn sowie einkalkulierte Risiko- bzw. Wagnispositionen zuzuordnen. Darunter fielen Kosten für Risiken, die in den anderen Preisfaktoren nicht passten, wie beispielsweise die Kosten für die anfallenden Vertragsstrafen oder etwaige besondere Steuern. Sofern ein Bieter jedoch einen Betrag für Preissteigerungen von Kostenpositionen einkalkulieren möchte, die wie hier die Personalkosten unter andere Preisfaktoren fielen, so habe er diesen Betrag unter dem jeweils richtigen Preisfaktor zu kalkulieren. Das gelte auch für „einmalige“ Pufferbeträge, wie sich aus Ziff. 1.3 der Anlage A zum Angebotsschreiben eindeutig ergebe. Die Beigeladene habe den von ihr kalkulierten „Pufferbetrag“ für Tarifsteigerungen mithin in die Personalkosten unter Preisfaktor B einkalkulieren müssen, da es sich in der Sache um Personalkosten handele. Randnummer 96 Die Beigeladene habe durch das Verschieben von Preisbestandteilen bzgl. der Personalkosten, der Werkstattkosten sowie des Puffers für Personalkostensteigerungen auch eine unzulässige Mischkalkulation verwirklicht, wodurch sie sich einen unzulässigen Wertungsvorteil verschafft habe. Die Beigeladene habe hier ihren Preis durch Auf- und Abpreisen von einzelnen Positionen festgesetzt und mache es so dem Auftraggeber unmöglich, eine vergleichende Wertung durchzuführen. Randnummer 97 2.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlerhafter Umlaufplanung Randnummer 98 Die Beigeladene habe mit ihrem Angebot eine verbindliche Umlauf-/ Dienstplanung eingereicht, die dazu führe, dass die Beigeladene die Fahrplanfahrten nicht wie gefordert erbringen könne. Die Umlauf-/Dienstplanung weise überlappende Fahrten, nicht plausible Leerfahrten in den Diensten sowie unrealistische Fahrzeiten auf. Das bedeute, dass die Beigeladene nach ihrem Angebot nicht in der Lage sei, die vorgegebenen Fahrpläne einzuhalten. Randnummer 99 Es sei unerheblich, dass die Vorlage einer Umlaufplanung nicht von den Bietern gefordert wurde, die die seitens des Antragsgegners vorgesehene Anzahl an Fahrzeugen ihrem Angebot zugrunde legten. Entscheidend sei, dass die Umlauf-/ Dienstplanung hier Gegenstand des Angebots der Beigeladenen sei und die Beigeladene die Umlauf-/ Dienstplanung mit ihrem Angebot eingereicht habe. Randnummer 100 Diese Abweichung von der Leistungsbeschreibung könne aber nicht durch eine geänderte Umlauf-/ Dienstplanung geheilt werden. Denn dieser Austausch der Umlauf-/ Dienstplanung stelle eine im offenen Verfahren unzulässige Nachverhandlung des Angebots dar. In der Konsequenz habe die geänderte Umlauf-/ Dienstplanung der weiteren Angebotsprüfung auch nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Das Angebot sei so, wie es ursprünglich abgegeben wurde, zu bewerten, und somit wegen offensichtlicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung auszuschließen. Randnummer 101 Auch nach der Rechtsprechung des BGH sei ein Ausschluss zwingend, da hier die Vorlage einer verbindlichen Umlaufplanung möglich gewesen wäre. Randnummer 102 3.

§ 57Abs. 1 Nr. 3 Vg

V wegen widersprüchlicher Dienststunden Randnummer 103 Die eingereichte Umlauf-/ Dienstplanung stünde zudem auch in nicht auflösbarem Widerspruch zu den von der Beigeladenen kalkulierten Stunden, die diese offenbar in Anlage K zu ihrem Angebot angegeben habe. Denn offensichtlich stimme die sich aus der Dienstplanung ergebende Stundenanzahl nicht mit der in Anlage K angegebenen Stundenanzahl überein. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV seien indes nur zweifelsfreie, eindeutige und in sich widerspruchsfreie Angebote miteinander vergleichbar und könnten vom Auftraggeber angenommen werden. Randnummer 104 4.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Randnummer 105 Die Beigeladene lege im Rahmen der Angebotsaufklärung zwei Auftragsbestätigungen über zwei Bestellungen vor, die die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge nahezu wörtlich wiedergeben. Die Auftragsbestätigungen würden aber nur über 21 (einmal 12, einmal 9) Fahrzeuge lauten. Obgleich auf die Frage des Antragsgegners nach den einzusetzenden Fahrzeugen also zu wenige Fahrzeuge nachgewiesen wurden, habe dieser nicht die Verfügbarkeit des fehlenden zweiundzwanzigsten und ausschreibungskonformen Fahrzeugs geprüft. Es müsse insoweit davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene nur mit 21 ausschreibungskonformen Fahrzeugen plane und daher mit zu wenig Fahrzeugen. Randnummer 106 Derzeit verfüge die Beigeladene lediglich über 4 freie Fahrzeuge, welche die Anforderungen aber nicht erfüllen würden. Bei diesen Fahrzeugen handele es sich ausschließlich um Busse mit nur 33 statt der geforderten 37 Sitzplätze. Randnummer 107

  1. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Randnummer 108 Die Firma ... als Mitglied der Bietergemeinschaft der Beizuladenden habe entsprechend des letzten öffentlich verfügbaren Jahresabschlusses von 2018 Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 2,1 Mio. Euro. Ein solcher Schuldenstand zeige, dass bereits derzeit die laufenden finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens nicht sicher erfüllt werden könnten. Es bestünden Zweifel, dass die notwendige Finanzierung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Fahrzeuge sowie die Anfangsinvestitionen abgedeckt werden könnten. Randnummer 109
  2. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Randnummer 110 Das Angebot der Beigeladenen sei nach § 60 VgV auszuschließen. Randnummer 111 Die Prüfung des Angebots durch den Antragsgegner sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei seiner Prüfung einen falschen Maßstab angelegt habe. Lege man hier den richtigen Maßstab an, sei das Angebot der Beigeladenen jedenfalls zum bisherigen Stand der Angebotsaufklärung auszuschließen gewesen, weil für die anzustellende Prognose einer ordnungsgemäßen Auftragsausführung keine zufriedenstellende Grundlage bestehe. Aus der Vergabeempfehlung ginge hervor, dass der Antragsgegner Zweifel daran habe, dass die Beigeladene die Personalkosten auskömmlich kalkuliert habe. Es fehlten ihm aber „ nachweisbare Belege dafür “, dass die Leistung nicht mit den kalkulierten Kosten erbracht werden könne. Verblieben trotz Aufklärung Zweifel am Angebot, sei die Aufklärung nicht zufriedenstellend erfolgt und das Angebot folglich auszuschließen. Randnummer 112 Die Aufklärung sei auch nicht ordnungsgemäß erfolgt . Der Auftraggeber hätte sich nicht mit den Aussagen der Beigeladenen zufriedengeben dürfen. Randnummer 113 Es sei unklar geblieben, inwiefern die Beigeladene im Rahmen der Kalkulation ihres Produktivstundenlohns tatsächlich unproduktive Stunden oder sonstige Personalkosten berücksichtigt habe. Randnummer 114 Eine ordnungsgemäße Aufklärung hätte ergeben, dass der angebotene Preis der Beigeladenen nicht auskömmlich sein könne, weil die Kosten für unproduktive Stunden des (Fahr-)Personals der Beigeladenen nicht in ausreichendem Umfang in den Preisfaktor B einkalkuliert seien. Es sei praktisch auszuschließen, dass nur mit der Zahl der für die Erbringung der Fahrleistung unmittelbar notwendigen (aktiven) (Dienstplan-) Stundenzahl (Fahrplanstunden = Fahrereinsatzstunden) geplant werden könne. Auch seien nach Überzeugung der Antragstellerin im Produktivstundenlohn der Beigeladenen nicht die zusätzlich zum reinen Tariflohn erforderlichen Lohnkosten, wie Lohnnebenkosten, Sonderzahlungen, Sozialabgaben etc. enthalten. Es fehle ausweislich der Vergabeempfehlung darüber hinaus der erwartbare Anstieg der Tariflöhne ab dem 31.03.2021, die ein ordnungsgemäß kalkulierender Bieter einplanen müsse. Randnummer 115 Der Antragsgegner habe die Erklärung der Beigeladenen, sie würde in großem Umfang mit dem Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonal bzw. Teilzeit- und Aushilfskräften planen, unzulässig ohne nähere Prüfung akzeptiert. Da diese Aussage unrealistisch sei, hätte der Antragsgegner hier weitere Aufklärung betreiben und geeignete Belege für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einfordern müssen. Randnummer 116 Der Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonal komme vor allem für die Abdeckung der sog. Spitzeneinsatzzeiten in Betracht, sei vorliegend aber abwegig, da dieses Personal der Beigeladenen nach Kenntnis der Antragstellerin bei anderen Aufträgen gebunden sei. Randnummer 117 Mit einem hohen Anteil an Teilzeit- und Aushilfskräften zu kalkulieren, sei unrealistisch und daher nicht nachvollziehbar. Eine hinreichende Anzahl an Teilzeitfahrern und Minijobbern stünde am Markt nicht zur Verfügung, insbesondere nicht für die Dienste in den Spitzenzeiten. Ein ordnungsgemäß kalkulierender Bieter müsse hier daher mit einer hohen Anzahl an Vollzeitkräften planen und entsprechend viele unproduktive Stunden dieser Vollzeitkräfte einplanen. Randnummer 118 Der Antragsgegner könne nicht mit der Begründung, die Beigeladene erbringe schon jetzt Teile der Leistung, eine zukünftig ordnungsgemäße Leistungserbringung ableiten. Denn tatsächlich erbrächten die Mitglieder der Beigeladenen gegenwärtig nur zu etwa 1/3 die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen als Unterauftragnehmer. Randnummer 119 Auch seien Synergieeffekte der Beigeladenen weder bei den Fahrzeugen noch den Fahrpersonalen erkennbar. Randnummer 120 Im Rahmen der Angebotsaufklärung habe sich weiter gezeigt, dass auch der in Preisfaktor C angegebene Preis nicht auskömmlich angesetzt sein könne. Die Zusammensetzung dieses Preisfaktors sei vom Antragsgegner nur oberflächlich aufgeklärt worden, da hier andere Angebote günstiger gewesen wären als das Angebot der Beigeladenen. Denn anders als andere Bieter habe die Beigeladene geplant, für Reparaturen in der Regel die Beauftragung von Fremdwerkstätten vorzunehmen. Randnummer 121 Hinsichtlich des Preisfaktors D sei eine Aufklärung vollständig unterblieben, obwohl der Antragsgegner festgestellt habe, dass der große Preisabstand auch auf diesen Preisfaktor zurückzuführen sei. Zwar könne der kalkulierte Gewinn im Ermessen des Bieters liegen. Eine angemessene Berücksichtigung von Wagnis/Risiken sei jedoch für eine Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung essenziell. Hier habe im Besonderen Anlass bestanden, Risikozuschläge zu kalkulieren, da der Verkehrsvertrag detaillierte Vertragsstrafenklauseln mit vergleichsweise hohen Pönalen vorsehe. Die Beigeladene sorge mit dem hohen Ansatz von Teilzeitkräften selbst dafür, dass das Vertragsstrafenrisiko steige. Schließlich habe die Beigeladene selbst vorgetragen, in den Preisfaktor D vor allem Risikozuschläge für unvorhergesehene Kostensteigerungen wie z.B. Tarifsteigerungen beim Personal einkalkuliert zu haben. Somit hätte der Antragsgegner Veranlassung gehabt, auch den Preisfaktor D aufzuklären. Randnummer 122 Die Antragstellerin beantragt : Randnummer 123
  3. dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen; Randnummer 124
  4. der Antragsgegner wird verpflichtet, über die Auftragsvergabe bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu entscheiden; Randnummer 125
  5. der Antragsgegner trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin; Randnummer 126
  6. es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin notwendig war. Randnummer 127 Der Antragsgegner beantragt : Randnummer 128
  7. der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen; Randnummer 129
  8. die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Gebühren und Auslagen des Antragsgegners; Randnummer 130
  9. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner wird für notwendig erklärt. Randnummer 131 Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Randnummer 132 Der Antragsgegner ist der Auffassung , der Nachprüfungsantrag sei mangels Antragsbefugnis hinsichtlich der Rüge der vermeintlich vergaberechtswidrigen Aufklärung unzulässig. Einem Bieter stünde kein Anspruch auf eine bestimmte Art oder Durchführung der Aufklärung zu. Somit stünde ihm auch keine bieterschützende Vorschrift zur Seite, auf die er sich im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens berufen könne. Bieterschützend sei § 60 Abs. 3 VgV lediglich insoweit, als dass eine Aufklärung bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot zu erfolgen habe. Diese sei erfolgt und auf mehr habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Randnummer 133 Der Antragsgegner hält den Nachprüfungsantrag auch für unbegründet. Randnummer 134 1.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Vg

V wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Randnummer 135 Die Beigeladene habe weder gegen die Kalkulationsvorgaben verstoßen noch fehlten erforderliche Preisangaben. Randnummer 136 Die Antragstellerin vermenge die Begriffe eigene Personalkosten und Personalkosten einer Fremdwerkstatt. Die Personalkosten einer Fremdwerkstatt seien keine eigenen Personalkosten, sondern normale Werkstattkosten. Im Regelfall habe derjenige, der eine Werkstatt beauftragt, auch keine Kenntnis über die Personalkosten der fremden Werkstatt. Er bekomme einen Gesamtpreis für die gewünschte Leistung genannt. Dieser Preis beinhalte Personal-, Material-, Servicekosten und einen Gewinnzuschlag des Werkstattinhabers. Für denjenigen, der die Werkstatt beauftragt habe, sei die Zusammensetzung des Preises nicht relevant. Für ihn seien der gestellte Preis für die Leistung der Werkstatt auch gleichzeitig seine Kosten. Randnummer 137 Die Abfrage der Personalkosten im Preisfaktor B betreffe die vom Bieter eingesetzten Personale, insbesondere gehe es um die Abbildung der Lohnentwicklung der Fahrpersonale. Soweit ein Bieter Personale nicht fortschreiben ließe, diese also nicht im Preisfaktor B angebe, sei dies ein unternehmerisches Risiko des Bieters, dann etwaige Lohnentwicklungen über die Preisfortschreibung im Preisfaktor B nicht vergütet zu bekommen. Randnummer 138 Mithin sei die Aufforderung in der Anlage A zum Angebotsschreiben zu verstehen als „sämtliche Werkstattkosten ohne eigene Kapital- und Personalkosten“. Die Benennung externer Kosten eines Dienstleisters sei nach den Kalkulationsvorgaben undifferenziert zulässig. Randnummer 139 Die Kosten für Kleinreparaturen seien von der Beigeladenen zurecht hinsichtlich der Personalkosten im Preisfaktor B, hinsichtlich der sonstigen Kosten, insbesondere der Materialkosten, im Preisfaktor C kalkuliert worden. Randnummer 140 Zutreffend seien die Kosten für Tarifsteigerungen im Preisfaktor D kalkuliert worden. Tarifsteigerungen ließen sich nicht realistisch abschätzen bzw. abbilden. Aus diesem Grund sei es richtig, solche Kosten auch unter „Wagnis, Risiko“ einzukalkulieren. Randnummer 141 2.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlerhafter Umlaufplanung Randnummer 142 Nach den Vergabeunterlagen hätte die Beigeladene die Umlaufplanung gar nicht vorlegen müssen, da sie mit den vom Antragsgegner vorgegebenen 22 Fahrzeugen kalkuliere. Die Beigeladene habe die Umlaufplanung unverbindlich und zusätzlich vorgelegt. Diese Umlaufplanung selbst sei kein Vertragsbestandteil. Der Antragsgegner habe sich die eingereichte informative Umlaufplanung angesehen, um die Anzahl der Fahrzeuge zu verifizieren, und habe Unklarheiten festgestellt. Die Umlaufplanung sei als missverständlich bzw. als Widerspruch zum übrigen Angebot eingeordnet worden. Dies habe Veranlassung zur Aufklärung gegeben. Die Aufklärung habe gezeigt, dass das Angebot mit der richtigen Umlaufplanung kalkuliert worden sei, weswegen sich die fehlerhafte Umlaufplanung auch nicht auf die Kalkulation des Angebotes ausgewirkt habe. Eine unzulässige Nachverhandlung läge darin nicht. Randnummer 143 Ferner handele es sich bei der eingereichten Umlaufplanung nur um eine Fahrzeugumlaufplanung und nicht eine Dienstplanung, wie die Aufklärung ergeben habe. Diese diene der Kalkulation des maximalen Bedarfs an gleichzeitig in der Verkehrsspitze einzusetzenden Fahrzeugen. Damit sei noch nicht entschieden, wie die Personaldienste („ Dienstplanung “) auf die Fahrzeuge verteilt würden. Randnummer 144 3.

§ 57Abs. 1 Nr. 3 Vg

V wegen widersprüchlicher Dienststunden Randnummer 145 Die Beigeladene habe mit einer bestimmten Anzahl an Dienstplanstunden kalkuliert, die sich sowohl aus der Anlage K zum Angebotsschreiben wie auch aus dem Aufklärungsschreiben ergibt. Diese Stundenanzahl sei höher als das Ergebnis, das der Antragsgegner aus den Umlaufplanungen errechnet habe. Die Umlaufplanung diene an dieser Stelle nur zur Verifizierung, ob die kalkulierten Personalstunden die aus der Umlaufplanung enthaltenen Fahrerstunden nicht unterschreiten. Aus Sicht des Antragsgegners sei maßgebend, dass die Beigeladene nicht mit weniger Stunden kalkuliert habe als in der Umlaufplanung enthalten waren. Der Antragsgegner könne davon auszugehen, dass die Beigeladene hier noch Aufschläge in Stunden vorgenommen habe, deren Grund aus der Umlaufplanung nicht ersichtlich sei. Diese Aufschläge könnten insbesondere Pausen-, Ein-/Ausrück- und Umsetzfahrten oder Zeiten zum Auf- und Abrüsten betreffen. Randnummer 146 4.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Randnummer 147 Im Antwortschreiben der Beigeladenen zum zweiten Aufklärungsverlangen habe diese mit Nachweisen ausgeführt, dass in der Tat insgesamt 21 Fahrzeuge bestellt worden seien, aber sich bereits 3 Fahrzeuge, die die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllen würden, im Bestand der Bietergemeinschaft befänden. Die Angaben der Beigeladenen seien nachvollziehbar und plausibel. Maßgeblich für den Antragsgegner sei allein, dass die Beigeladene den Einsatz von sogar 24 Fahrzeugen, welche den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, mit ihrem Angebot zugesichert habe. Randnummer 148 Darüber hinaus würden die Fahrzeuge die vorgegebenen Anforderungen erfüllen. Randnummer 149

  1. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Randnummer 150 Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sei umfassend aufgeklärt worden. Diese sei gegeben, da den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, dass die zunächst im Sonderbetriebsvermögen des Geschäftsführers stehenden Betriebsgebäude in das Gesellschaftsvermögen der [Mitglied Bietergemeinschaft] eingebracht wurden. Insofern ergebe sich ein positives Eigenkapital der Gesellschaft. Darüber hinaus stünden die Betriebsgebäude nun auch im zivilrechtlichen Eigentum der [Mitglied Bietergemeinschaft], sodass diese als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Für das weitere Mitglied der Bietergemeinschaft ... lägen keine Erkenntnisse vor, dass für dieses Mitglied die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben wäre. Somit bestünden keine Zweifel an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen. Randnummer 151
  2. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Randnummer 152 Der Antragsgegner habe das Angebot aufgrund des Preisunterschieds zur Antragstellerin aufgeklärt. Das Ergebnis habe er in eindeutiger Weise in der Vergabeempfehlung vermerkt. Diese Aufklärung sei für ihn zufriedenstellend gewesen. Er habe sich in der Vergabeempfehlung ausführlich mit Art und Umfang der möglicherweise drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung auseinandergesetzt und habe nach Abwägung aller Umstände die Einschätzung gewonnen, dass das Angebot der Beigeladenen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung nicht als ungewöhnlich niedrig erscheine. Randnummer 153 Eine noch weitergehende Aufklärung böte keinen weiteren Erkenntnisgewinn, aber auch keine zusätzliche Sicherheit für den Antragsgegner, da sich die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erst während der Vertragsdurchführung herausstelle. Der Antragsgegner habe nur zumutbare Prüfungen anzustellen und dürfe die Vergabeentscheidung auf gesicherte Erkenntnisse stützen, sofern die Entscheidung denn vertretbar ist. Randnummer 154 Der Antragsgegner habe sich vorliegend dazu entschieden, den Preisfaktor B näher zu untersuchen, da dieser bei einer vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Angebotspreise zu den einzelnen Preisfaktoren der auffällige Wert gewesen sei. Zudem seien die Dienstplanstunden, die sich aus der Anlage K ergeben, Anlass zu einer Aufklärung gewesen. Der Antragsgegner dürfe sich hinsichtlich des Umfangs sowie der Inhalte der Aufklärung auch auf seine eigenen Erfahrungswerte stützen. Randnummer 155 Die Rechtsfolge bei einer nicht zufriedenstellenden Aufklärung sei ein Ermessen des Auftraggebers, ob er den betreffenden Bieter ausschließen wolle. Randnummer 156 In der Vergabeempfehlung stelle der Antragsgegner fest, dass es eine zulässige Herangehensweise sei, die unproduktiven Stunden in der Kalkulation des Produktivstundenlohns zu berücksichtigen. Es bestünde insoweit keine Informationslücke. Auch sei es nicht zutreffend, dass bestimmte Lohnkosten in der Kalkulation der Beigeladenen fehlten oder nicht untersucht worden wären. Randnummer 157 Aus Sicht des Antragsgegners sei das Konzept der Beigeladenen hinsichtlich der Teilzeit- und Aushilfskräfte realistisch und durchführbar. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpfe sich dagegen in der schlichten Behauptung, das Konzept sei unrealistisch. Dass erforderliche Personale erst noch akquiriert werden müssten, sei marktüblich. Dies könne bis zu 100% der Fahrpersonale betreffen, abhängig von der späteren, tatsächlichen Aufteilung der Leistungserbringung in Eigen- und Fremdleistung. Die Personale müssten schlicht erst bei Betriebsstart vorhanden sein. Mehr Aufklärung sei nicht erforderlich gewesen. Randnummer 158 Der Einsatz von Verwaltungs- und Werkstattpersonalen sowie von Geschäftsführern für Verkehre sei nicht unüblich. Der Antragsgegner kenne die Unternehmen der Beigeladenen, die seit vielen Jahren im Umkreis führen. Er wisse daher, dass eine Vielzahl an Personen aus den familiär geführten Unternehmen gebe, die kurzfristig einen Bus zur Not fahren (Inhaber, Sekretärin, Seniorchef, etc.) und somit realistisch die Spitzenzeiten abdecken könnten. Ferner sei auch hier auf die kalkulatorische Auskömmlichkeit abzustellen. Hierzu reiche ein plausibles Konzept aus, unabhängig von der Bestandsmitarbeiterliste. Randnummer 159 Ausweislich der Referenzliste führen die Unternehmen der Beigeladenen rund 42% der Linien ... und .... Die Aussage, die Beigeladene erbringe einen großen Teil der Leistung, beziehe sich auf die Kilometerleistung, nicht auf die Anzahl der Fahrzeuge. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass und welche Verkehre auf den ausgeschriebenen Linien die Mitglieder der Bietergemeinschaft derzeit führen. Randnummer 160 Synergien bei der Beigeladenen seien denkbar. Selbst in der Fahrplanspitze könne es dazu kommen, dass Fahrzeuge an Stelle einer Leerfahrt noch Fahrplanfahrten in anderen Verkehren durchführen könnten. Synergien könnten auch mit freigestellten Schülerverkehren vorhanden sein, die z.B. bei Schwimmbadfahrten o.ä. auch in der Schwachlastzeit zwischen 8.30 – 12 Uhr stattfinden können. Erfahrungsgemäß liege es nahe, dass es einer der Synergieeffekte sein wird, welcher die Personalplanung neben den bereits genannten Argumenten (Reisebusfahrer, Einsatz von Verwaltungspersonal, etc.) ebenso möglich mache. Randnummer 161 Der Preisfaktor C sei nicht aufgeklärt worden, da dieser bei der Beigeladenen unauffällig gewesen sei. Die Beigeladene weise die mit Abstand höchsten Fixkosten im Preisfaktor C aus. Klar sei, dass insoweit die Werkstattkosten sich auswirken würden. Die Kraftstoffkosten seien annähernd gleich kalkuliert. Randnummer 162 Aus Sicht des Antragsgegners sei der Preisfaktor D „Gewinn, Wagnis, Risiko“ hinsichtlich der Höhe seitens der Vergabestelle nicht zu hinterfragen, da dieser alleine im Ermessen des jeweiligen Bieters liege. Ein Bieter sei nicht verpflichtet, einen Gewinn auszuweisen, er könne theoretisch mit einer schwarzen „Null“ kalkulieren. Randnummer 163 Auch die Positionen „Wagnis und Risiko“ müssten nicht zwangsläufig kalkuliert werden, sofern der Bieter der Meinung sei, die Leistung ordnungsgemäß erbringen zu können und alle Preisbestandteile ausreichend kalkuliert zu haben. Der Bieter sei auch nicht gezwungen, Maluszahlungen bzw. Pönalen vorsorglich einzukalkulieren. Abgesehen davon habe die Beigeladene einen Betrag für den Preisfaktor D kalkuliert, der aus Sicht des Antragsgegners plausibel sei. Randnummer 164 Die Beigeladene ist der Auffassung , der Nachprüfungsantrag sei insoweit unzulässig, als die Antragstellerin für eine Abweichung von den Mindestanforderungen keinerlei Anhaltspunkte habe und vielmehr diesen Vergaberechtsverstoß ins Blaue hinein rüge. Randnummer 165 Auch die Rüge der Antragstellerin, es handele sich bei dem Angebot der Beigeladenen um ein ungewöhnlich niedriges Angebot, welches ausgeschlossen werden müsste, sei mangels Anhaltspunkten und Substanz der Rüge als unbeachtliche Rüge ins Blaue hinein zu qualifizieren und damit unzulässig. Eine Verletzung in bieterschützenden Rechten sei nicht vorgetragen worden. Der Aufklärungsanspruch und der Bieterschutz bei Verletzung der Aufklärungspflicht seien aufgrund der Aufklärung durch den Antragsgegner bereits erfüllt. Randnummer 166 Im Übrigen sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet. Randnummer 167 1.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Vg

V wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Randnummer 168 Die Beigeladene habe keine Personalkosten unter Verstoß gegen die Vergabeunterlagen „verlagert“ oder unzutreffend angegeben. Randnummer 169 Zum einen könnten die unter den Preisfaktor B zu kalkulierenden Personalkosten nur eigene Personalkosten der Bieter sein. Zum anderen seien nach der Anlage A Ziffer 3.1. zum Angebotsschreiben in den Preisfaktor B nur Kosten für die Fahrplanstunden einzukalkulieren. Bei Fremdwerkstattkosten handele es sich aber nicht um Kosten für die Fahrplanstunden. Vielmehr ziele diese Vorgabe des Antragsgegners darauf ab, dass unter den Preisfaktor B im wesentlichen Kosten für die Fahrpersonale einzukalkulieren seien. Dies folge ebenfalls aus der Vorgabe des Antragsgegners zum Preisfaktor B, wonach diesem „die fahrzeitabhängigen Kosten zuzuordnen“ seien. Bei Werkstattkosten für extern vergebene Reparaturen handele es sich nicht um fahrzeitabhängige Kosten. Randnummer 170 Die Rechtsauffassung, die Fremdwerkstattkosten müssten aufgeteilt werden in (Fremd-) Personalkosten (Preisfaktor B) und Werkstattkosten (Preisfaktor C) sei fernliegend und auch nicht praxistauglich. Der Zusatz im Preisfaktor C "ohne Kapital- und Personalkosten" sei aus Sicht des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts nur so zu verstehen, dass bei eigenen Werkstattreparaturen, die von eigenem Personal durchgeführt werden, diese Personalkosten in den Preisbestandteil B zu kalkulieren und die reinen Materialkosten, etc. für die Reparatur in Preisfaktor C zu kalkulieren seien. Randnummer 171 Material- und Verschleißteile, sowohl für eigene als auch für externe Reparaturen habe die Beigeladene daher dem Preisfaktor C zugeordnet. Für größere und umfangreichere Reparaturen seien Fremdwerkstätten vorgesehen. Hiermit verbundene Personalkosten habe die Beigeladene als Werkstattkosten im Preisfaktor C kalkuliert. Das eigens vorgehaltene Werkstattpersonal sei dem Preisfaktor B zugeordnet worden. Randnummer 172 Die Beigeladene habe zwar für unvorhergesehene Kostensteigerungen, wie z.B. Tarifsteigerungen entsprechende Risikozuschläge im Preisfaktor D "Wagnis und Gewinn" kalkuliert. Sie habe aber entsprechend der Kalkulationsvorgaben zu erwartende Tarifsteigerung in den Personalkosten im Preisfaktor B berücksichtigt. Im Preisfaktor D habe die Beigeladene insoweit lediglich eine Position für nicht bereits abgedeckte unvorhersehbare Kostensteigerungen, wie z.B. auch mit Branchensachverstand nicht vorhersehbare Tarifsteigerungen, kalkuliert. Randnummer 173 Eine unzulässige Mischkalkulation läge nicht vor, da die Beigeladene weder einzelne Preise auf- und abgepreist und noch den für die jeweilige Leistung tatsächlich geforderten Preis in seinem Angebot „versteckt“ habe. Randnummer 174 2.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlerhafter Umlaufplanung Randnummer 175 Es liege weder eine Abweichung von den Vergabeunterlagen vor, noch habe der Antragsgegner durch die Berücksichtigung der zutreffenden Umlaufplanung bei der Aufklärung des Angebots der Beigeladenen eine unzulässige Nachverhandlung des Angebots der Beigeladenen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV durchgeführt. Randnummer 176 Bei der zunächst eingereichten Umlaufplanung handele sich nicht um einen zwingenden und verbindlichen Angebotsbestandteil. Die Umlaufplanung werde vorliegend auch nicht Vertragsbestandteil zwischen dem Auftraggeber und der für den Zuschlag beabsichtigten Beigeladenen. Randnummer 177 Selbst wenn die Umlaufplanung verbindlicher Bestandteil des Angebots der Beigeladenen geworden sein sollte, wären diese offensichtlich widersprüchlichen Angaben in der ersten Umlaufplanung aufklärungsbedürftig gewesen. Auswirkung auf die Kalkulation der Beigeladenen und daher auf die Wertung der Angebote habe die nachgereichte Umlaufplanung nicht. Randnummer 178 3.

§ 57Abs. 1 Nr. 3 Vg

V wegen widersprüchlicher Dienststunden Randnummer 179 Selbst wenn ein Widerspruch bei den Dienststunden vorläge, was nicht der Fall sei, wäre der Antragsgegner verpflichtet gewesen, vor einem Ausschluss diesen aufzuklären und die Angaben korrigieren zu lassen. Randnummer 180 4.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Randnummer 181 Das Angebot der Beigeladenen halte alle Mindestanforderungen betreffend die einzusetzenden Fahrzeuge ein. Die nach der Kalkulation eingesetzten Fahrzeuge habe die Beigeladene dem Antragsgegner mit Vorlage von Bestellbestätigungen im Detail nachgewiesen. Der obsiegende Bieter müsse die einzusetzenden Fahrzeuge erst zur Betriebsaufnahme vorhalten. Randnummer 182

  1. Versagung der Eignung aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Randnummer 183 Die seitens der Antragstellerin gerügten Verbindlichkeiten des Mitglieds der Bietergemeinschaft, der Fa. ..., berücksichtigten nicht die Sonderbilanz des Geschäftsführers, welche u.a. mit dem Aufklärungsschreiben übersandt worden sei. Die Bilanz 2018, auf welche sich die Antragstellerin beziehe, bilde die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der [Mitglied Bietergemeinschaft] nicht vollständig ab, weil die Betriebsgebäude allein in der Sonderbilanz des Herrn ... ausgewiesen waren. Im Jahresabschluss 2019 werde das Sonderbetriebsvermögen als Privateinlage ausgewiesen, so dass tatsächlich ein erheblich positives Eigenkapital vorliege. Randnummer 184
  2. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Randnummer 185 Der Preisabstand allein sei kein ausreichendes Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines unauskömmlichen Angebots. Im Rahmen des Aufklärungsverlangens habe die Beigeladene die Zweifel des Antragsgegners nachvollziehbar zerstreut. Der Antragsgegner halte die Personalplanung der Beigeladenen zwar für ambitioniert, aber nach der Aufklärung gerade für möglich. Er habe daher keine Zweifel daran, dass die Beigeladene die Leistung mit dem angebotenen Preis werde ordnungsgemäß erfüllen können. Randnummer 186 Die Antragstellerin könne nicht allein aufgrund der Einschätzung, sie habe bereits besonders knapp kalkuliert, darauf schließen, dass kein anderer Bieter entweder aufgrund geringerer Kostenstrukturen oder aufgrund besserer Kalkulation ein wirtschaftlicheres Angebot habe abgeben können. Randnummer 187 Die Aufklärung durch den Antragsgegner habe auch die erforderliche und angezeigte Tiefe. Der Antragsgegner habe die Preisfaktoren, die im Vergleich zu den weiteren eingegangenen Angeboten aufklärungsbedürftig erschienen, umfassend aufgeklärt. Randnummer 188 Dem Antragsgegner stehe bei der Durchführung, der Beurteilung des Ergebnisses der Aufklärung und bei der Entscheidung, ob im Falle einer nicht zufriedenstellenden Aufklärung ein Ausschluss erfolgt, ein Beurteilungsspielraum zu. Sei die Aufklärung nach Auffassung des Auftraggebers nachvollziehbar erfolgt, müsse das Angebot gewertet werden. Die sei vorliegend der Fall. Randnummer 189 Die Beigeladene habe die sogenannten "unproduktiven Stunden" kalkuliert und dem Antragsgegner benannt und erläutert. Die von der Beigeladenen gewählte Kalkulationsmethode (Ermittlung eines Mengengerüsts anhand aus den Fahrplänen abgeleiteten Dienstplänen und anschließende Multiplikation mit einem Produktivstundenlohn) sei branchenüblich. Hierdurch würden externe Faktoren wie Krankheit oder Urlaub in das Mengengerüst internalisiert, ohne dabei die Vergleichbarkeit von Dienst- zu Fahrplänen zu verfälschen. Dabei habe sie einen über dem aktuellen Tariflohn liegenden Stundenlohn kalkuliert und die zu erwartenden zusätzlichen Tariflohnkosten ebenfalls berücksichtigt. Randnummer 190 Die Beigeladene verfüge über ausreichend Personal einschließlich Teilzeit- und Aushilfskräften sowie Verwaltungs- und Werkstattpersonal, um die Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Es lägen für den Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte vor, an dem Personaleinsatzkonzept zu zweifeln und weitere Aufklärung zu verlangen. Der Antragsgegner habe zwar angenommen, dass die Personalplanung mit der Inanspruchnahme von Teilzeit- und Aushilfskräften nicht ohne Risiko sei, er habe aber ebenso nachvollzogen, dass die Umsetzung der Planung möglich sei. Zudem habe der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass die von ihm angenommenen Risiken durch die Kalkulation von Wagnis und Gewinnzuschlägen im Preisfaktor D ausreichend abgebildet und berücksichtigt seien und ggf. sogar weitere Vollzeitpersonale eingestellt werden könnten. Das vom Antragsgegner aufgrund des beabsichtigten Einsatzes der Teilzeit- und Aushilfskräfte genannte Risiko, werde zum einen dadurch vom Antragsgegner als "abgesichert" bewertet, weil die Beigeladene dieses Modell bereits seit einiger Zeit für einen wesentlichen Teil der Leistung so realisiere, und zum anderen über den Risikozuschlag auch ausreichend Mittel zur Verfügung stünden, notfalls weitere Vollzeitpersonale einzustellen, sollten wider Erwarten Aushilfskräfte nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Mangels Zweifel und Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene die Leistung unter Anwendung des Personalkonzeptes nicht ordnungsgemäß werde erbringen können, sei der Antragsgegner zu einer weiteren Prüfung der Personalplanung nicht verpflichtet gewesen. Randnummer 191 Unzutreffend sei zudem die Behauptung der Antragstellerin, dass gesamte vorhandene Verwaltungs- und Werkstattpersonal und anderes Personal sei bereits durch andere Aufträge ausgelastet. Darüber hinaus würde zum Start des Auftrages bisheriger Bestandsverkehr wegfallen und die dann zur Verfügung stehenden Personale würden bei den neuen Verkehren entsprechend eingesetzt. Aufgrund ihrer Personalausstattung werde die Beigeladene für die Auftragsausführung keine weiteren Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt akquirieren müssen. Randnummer 192 Da der Angebotspreis der Beigeladenen im Preisfaktor C über dem Preis weiterer Bieter läge, müsse der Antragsgegner zu diesem keine weitergehende Aufklärung vornehmen. Auch die kalkulierten Kraftstoffkosten böten keinen Anlass für eine weitergehende Aufklärung. Randnummer 193 Gleiches gelte für den Preisfaktor D. Die Beigeladene habe für etwaige unvorhergesehene Kostensteigerungen, wie z.B. Tarifsteigerungen, auch entsprechende Risikozuschläge im Preisfaktor D „Wagnis und Gewinn" kalkuliert. Randnummer 194 In der mündlichen Verhandlung , die am
  3. Mai 2021 stattfand, nahm die Antragstellerin die zunächst erhobenen Rügen der fehlenden technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen aufgrund vermeintlich unzureichender Referenzen sowie eines Verstoßes des Antragsgegners gegen § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB zurück. Randnummer 195 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die von der Beigeladenen zum Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung erfüllten, wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie in einem Telefonat mit dem Verkäufer der Fahrzeuge am
  4. Mai 2021 erfahren habe, dass an die Fa. [Mitglied Bietergemeinschaft] eine Auslieferung von 10 Bussen erfolgt sei. Diese Busse seien 3-türig und wiesen noch nicht die erforderliche Anzahl an Sitzplätzen auf. Klappsitze müssten noch zusätzlich eingerichtet werden. Es stelle sich die Frage, ob dies überhaupt zulässig sei. Darüber hinaus wiesen diese Fahrzeuge keine Nothähne auf, um die Türen von außen öffnen zu können. Für den Einsatz in Deutschland sei es im Gegensatz zu der Schweiz, woher die Busse stammten, allerdings eine Zulassungsvoraussetzung, dass die Fahrzeuge Nothähne aufweisen würden. Die Türen der Busse seien mit solchen Nothähnen nachrüstbar; es entstünden Kosten von ca. 5.000,00 € pro Fahrzeug. Randnummer 196 Die Beigeladene bestritt diese Aussagen mit Nichtwissen. Sie erklärte weiterhin, dass – sollten diese Fahrzeuge für den konkreten Vertrag zum Einsatz kommen – sie selbstverständlich nachgerüstet werden würden. Dass die Busse hinsichtlich der erforderlichen Anzahl der Sitze nachrüstbar seien, ergäbe sich aus einer Zulassungsbescheinigung Teil 1 eines Busses, den das Bietergemeinschaftsmitglied ebenfalls bei diesem Händler erworben habe. Die Beigeladene erklärte weiterhin, dass es auch noch nicht klar sei, dass exakt dieser Bus (Kennzeichen ...) im Fall der Auftragsdurchführung zum Einsatz kommen werde. Schließlich erklärte die Beigeladene, dass die bestellten Fahrzeuge erst dann zur Auslieferung kämen, wenn der Auftrag an die Beigeladene erteilt sei. Randnummer 197 Die Vergabekammer nahm eine Kopie dieser Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu den Akten. Randnummer 198 Seitens des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass es unklar sei, ob die in dem Telefonat erwähnten Busse diejenigen seien, die im konkreten ausgeschriebenen Auftrag zum Einsatz kommen sollten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin selber ausgeführt, dass die Busse entsprechend nachrüstbar seien und man weiterhin davon ausginge, dass nur den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechende Fahrzeuge auch seitens der Beigeladenen im Auftragsfall zum Einsatz kämen. Randnummer 199 Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten am
  5. Mai 2021 einen Schriftsatz ein, mit dem geltend gemacht wird, dass das Fahrzeug ... nicht über 37 Sitzplätze verfüge, sondern lediglich über 31 bis maximal 33 Sitzplätze. Hierzu wurde eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin eingereicht. Randnummer 200 Es sei daher unrichtig, dass das genannte Fahrzeug auf 37 Sitzplätze nachgerüstet worden sei. Zu schlussfolgern sei, dass die Beigeladene nicht plane, ausschreibungskonforme Fahrzeuge einzusetzen. Hinzu käme, dass Klappsitze nur auf der ausgewiesenen Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 230/231 zulässig seien. Die Anzahl sei aber auf maximal zwei Klappsitze beschränkt. Somit könne die notwendige Anzahl von 37 Sitzen nicht erreicht werden. Randnummer 201 Der Antragsgegner erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 26.05.
  6. Es sei unerheblich, ob der besagte Bus gegenwärtig 37 Sitzplätze aufweise und verwies auf die Anforderungen an die Fahrzeuge aus den Vergabeunterlagen. Die Angebotswertung sei abgeschlossen. Randnummer 202 Der Antragstellerin und der Beigeladenen wurde im gebotenen Umfang Akteneinsicht gewährt. Die Frist zur Entscheidung durch die Vergabekammer wurde bis zum 28.05.2021 verlängert. Randnummer 203 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, auf die Vergabeakte, die der Vergabekammer vorliegt, sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. II. Randnummer 204 Der Nachprüfungsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Randnummer 205
  7. Der Antrag ist zulässig, soweit die öffentliche Auftraggebereigenschaft des Antragsgegners (§ 99 Nr. 1 GWB), die Zuständigkeit der Vergabekammer (§ 156 Abs. 1 GWB) sowie die Erreichung des Schwellenwertes (§ 106 Abs. 1 und 2 GWB i. V. m. Art. 4 RL 2014/24/EU) betroffen sind. Eine Bereichsausnahme liegt nicht vor. Randnummer 206
  8. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Randnummer 207 Nach § 160 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Randnummer 208
  9. Die Antragstellerin hat durch die Angebotsabgabe und die Einreichung ihres Nachprüfungsantrags ihr Interesse am Auftrag belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009, X ZB 8/09). Mit den von ihr erhobenen Rügen hat sie eine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend gemacht und dargelegt, dass ihr, die in der Bieterrangfolge auf Rang zwei liegt, durch die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Randnummer 209
  10. Dies gilt auch in Bezug auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 60 VgV. Soll der Zuschlag nach der Vorinformation (§ 134 Abs. 1 GWB) auf ein Angebot mit einem Preis erteilt werden, den ein Antragsteller für unangemessen niedrig hält, gehört es in Anbetracht der einschlägigen Regelungen in § 60 VgV zur Schlüssigkeit, genügt insoweit aber auch, dass die Unangemessenheit des Preises indizierende Umstände dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Regelmäßig wird es sich dabei, wie auch hier, um die Höhe des beanstandeten Preises und den Abstand zum eigenen bzw. zum nächstgünstigen Angebot handeln. Weitergehende Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung können in solchen Fällen nicht gestellt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Randnummer 210 Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nachgekommen. Sie hat insbesondere Umstände aufgezeigt, die aus ihrer Sicht dazu führen könnten, dass eine Aufklärung des Angebots der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. Randnummer 211 Dass der Antragsgegner das Angebot der Beigeladenen vor der ersten Rüge der Antragstellerin bereits aufgeklärt hatte, ändert daran nichts. Randnummer 212 Nach § 60 Abs. 1, 2 VgV hat der öffentliche Auftraggeber, wenn Preis oder Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen, vom Bieter Aufklärung zu verlangen. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen über das Vergabeverfahren hat jeder Bieter nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Randnummer 213 Auch auf die Regelungen über den möglichen Ausschluss von ungewöhnlich niedrigen Angeboten und die damit korrespondierende Prüfungspflicht nach § 60 Abs. 3 VgV können sich grundsätzlich die Teilnehmer am Vergabeverfahren berufen. Ihr Anspruch ist im Falle möglicherweise unangemessen niedriger Angebotspreise darauf gerichtet, dass der Auftraggeber die nach § 60 VgV vorgesehene Prüfung vornimmt (BGH, a.a.O.). Randnummer 214 Die bereits erfolgte Durchführung der Angebotsaufklärung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Anspruch gewissermaßen „durch Erfüllung erloschen“ wäre und sich die Antragstellerin im Rahmen der Antragsbefugnis nicht mehr auf § 60 VgV berufen könnte. Trägt sie wie vorliegend entsprechende Tatsachen vor, gebietet der Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes, dass insoweit eine Antragsbefugnis zu bejahen ist und die Vergabekammer nicht nur das „Ob“ einer Aufklärung, sondern auch das „Wie“ der Aufklärung überprüft. Die Frage, ob der Antragsgegner den Regelungen des § 60 VgV entsprochen hat, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Randnummer 215
  11. Auch hinsichtlich der Rüge der vermeintlichen Nichterfüllung der Mindestanforderungen an die Fahrzeuge durch die Beigeladene ist die erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung gegeben. Es handelt sich nicht lediglich um eine Rüge ins Blaue hinein. Randnummer 216 Insoweit ist zu beachten, dass der Antragstellerin mangels Kenntnis des konkreten Angebots der Beigeladenen eine feste Gewissheit vom zugrundeliegenden Sachverhalt nicht haben kann und sie hierüber auch nicht vom Antragsgegner informiert wird. Ein sachgerechter Rechtsschutz wäre in vielen Fällen nicht gewährleistet, wenn nur vorgetragen werden könnte, worüber bereits Gewissheit besteht (BGH, Beschluss vom 26.09.2006, X ZB 14/06). Je weniger der Auftraggeber an tatsächlichen Gründen für eine abschlägige Wertung in der Bieterinformation preisgibt, desto geringer sind die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung. Deshalb genügt ein Vortrag solcher auf eine Rechtsverletzung hindeutender Tatsachen, die ein Antragsteller aus seiner Sicht der Dinge für wahrscheinlich oder möglich halten darf, weil dafür objektive Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, a.a.O.; Dicks, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  12. Aufl. 2020, § 160 GWB Rn. 18). Eine willkürliche, aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist allerdings als Verstoß gegen die Wahrheitspflichten der Verfahrensbeteiligten unzulässig und unbeachtlich (BGH, a.a.O.). Randnummer 217 Hier hatte die Antragstellerin bereits in ihrem Rügeschreiben darauf verwiesen, dass die Beigeladene nicht über eine hinreichende Anzahl an den Voraussetzungen entsprechenden Fahrzeugen verfüge, diese auch bereits in anderen Verkehren gebunden seien und somit eine kurzfristige Anschaffung weiterer Fahrzeuge notwendig wäre. Sie schlussfolgerte, dass – um den niedrigen Angebotspreis zu halten – die Beigeladene daher Fahrzeuge beschaffen werde, die die Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen würden. Mithin hatte die Antragstellerin aufgrund ihrer Marktkenntnisse Anhaltspunkte, dass die Beigeladene die Mindestanforderungen nicht werde einhalten können. Randnummer 218
  13. Die Antragstellerin hat mit ihrem Rügeschreiben vom 15.12.2020 auch ihrer Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB entsprochen. Randnummer 219 Der Nachprüfungsantrag wurde auch fristgerecht eingereicht, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 220
  14. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 221 1.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Vg

V wegen Verstoßes gegen Kalkulationsvorgaben Randnummer 222

  1. Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin vorträgt, die Beigeladene habe unzulässig und abweichend von den verbindlichen Vorgaben des Antragsgegners die Lohnkosten von Fremdwerkstätten bei den Werkstattkosten im Preisfaktor C kalkuliert. Randnummer 223
  2. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV werden solche Angebote ausgeschlossen, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreis den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Randnummer 224
  3. In der Leistungsbeschreibung ist vom Bieter an den entsprechend gekennzeichneten Stellen der vorgesehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben, den er für die betreffende Leistung beansprucht (BGH, Beschluss vom 18.05.2004, X ZB 7/04; Wagner, in jurisPK-Vergaberecht,
  4. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 94; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  5. Aufl. 2020, § 57 VgV Rn. 39). Bringt der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis unmissverständlich zum Ausdruck, dass bestimmte Kosten in einer konkret benannten Einzelposition einzustellen sind (sog. Kalkulationsvorgaben), sind Bieter an diese Vorgaben gebunden (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2006, 1 Verg 6/05; Wagner, a.a.O., Rn. 100; Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 56 Rn. 56; Dittmann, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, § 57 Rn. 56), soweit die Kalkulationsvorgaben die Bieter nicht unzumutbar belasten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2017, VII-Verg 9/17; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.10.2016, 7 Verg 3/16; VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018, VK 2 - 46/18). Kalkulationsvorgaben beschränken zwar die Kalkulationsfreiheit der Bieter und schmälern den Wettbewerb. Sie sind jedoch von der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers gedeckt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Verg 42/12). Setzt sich ein Bieter über die Kalkulationsvorgaben des Leistungsverzeichnisses hinweg und erfolgt die Angabe des Preises für diese Leistung unter einer anderen Position, muss das Angebot wegen fehlender Preisangaben ausgeschlossen werden (VK Nordbayern v. 25.02.2010 -
  6. VK-​3194-​04/10; Wagner, a.a.O., Rn. 102). Randnummer 225
  7. Wie sonstige Festlegungen des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen auch, unterliegen Kalkulationsvorgaben dem Gebot der Eindeutigkeit und Bestimmtheit (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht,
  8. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 100.1). Mit der Ausschlusssanktion für Angebote, welche geforderte Erklärungen nicht enthalten, korrespondiert die Verpflichtung der Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen Unterlagen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen verlangt werden. Genügen die Vergabeunterlagen dem nicht, darf der Auftraggeber ein Angebot schon deshalb nicht ohne weiteres wegen Fehlens einer entsprechenden Erklärung aus der Wertung nehmen (BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; mit Verweis auf BGH, Urteil vom
  9. April 2012 - X ZR 130/10; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 21.04.2017, Verg 1/17). Hat ein Bieter die Vergabeunterlagen vertretbar dahingehend ausgelegt, dass ein Preis bei einer bestimmten Position anzugeben ist, fehlt es an einer unzutreffenden Preisangabe (Herrmann, in Ziekow/Völlink,
  10. Aufl. 2020, Vergaberecht, § 57 VgV Rn. 40). Randnummer 226
  11. Nach den hier maßgeblichen Passagen der Vergabeunterlagen (Ziffern 1.2, 1.3 und 3 der Anlage A zum Angebotsschreiben sowie Preisblatt gemäß Anlage B zum Angebotsschreiben) waren („sind“) im Preisfaktor B, als dem „Preis für die Fahrplanstunden“ die fahrzeitabhängigen Kosten zuzuordnen. Darunter fallen nach den Vorgaben des Antragsgegners „die Personalkosten“ und „sämtliche Rest- und Overheadkosten, die nicht explizit anderen Preisbestandteilen zugeordnet sind (z.B. Dienstleistungskosten, Kosten Haltestelleninfrastruktur, Software, Schulungskosten, Kosten für Betriebshof, Anmietung Stellflächen, etc.)“. Randnummer 227 Dem Preisfaktor C, als dem „Preis für die Fahrplannutzkilometer“ waren („sind“) die fahrleistungsabhängigen Kosten zuzuordnen. Insoweit nannte der Antragsgegner die Kraftstoffkosten sowie „sämtliche Werkstattkosten ohne Kapital- und Personalkosten“. Randnummer 228
  12. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich insoweit nicht um eindeutige und unmissverständliche Kalkulationsvorgaben des Antragsgegners handelt. Bieter können diesen Unterlagen nicht hinreichend deutlich und sicher entnehmen, ob die Lohnkosten, die bei der Beauftragung einer Fremdwerkstatt anfallen, dem Preisfaktor B – wie es die Antragstellerin meint – oder dem Preisfaktor C – wie es die Beigeladene verstanden hat – zuzurechnen sind. Auch bei Anwendung der Regeln zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont erscheinen beide Interpretationsmöglichkeiten als vertretbar. Randnummer 229 Einerseits sind Lohnkosten einer Fremdwerkstatt im weiteren Sinne auch Personalkosten, allerdings nicht solche des jeweiligen Bieters. Andererseits werden bei dem Preisfaktor C „sämtliche Werkstattkosten“ explizit aufgeführt, jedoch mit dem Zusatz „ohne Kapital- und Personalkosten“. Auch bilanziell dürfte davon auszugehen sein, dass die Lohnkosten einer Fremdwerkstatt nicht als (eigene) Personalkosten erfasst werden. Randnummer 230 Die Vorgaben erscheinen für den Fall, dass nur jeweils eine eigene Werkstatt des jeweiligen Bieters in Anspruch genommen würde, nachvollziehbar und hinreichend eindeutig. Insoweit könnte ein Bieter die Kapital- und Personalkosten seiner Werkstatt erfassen und entsprechend aus dem Preisfaktor C herausrechnen. Für eine Fremdwerkstatt verbleiben hier aber Unklarheiten, die gegen die Auffassung der Antragstellerin sprechen. Mag es vielleicht noch möglich sein, aus früheren (Fremd-)Werkstattrechnungen den jeweiligen Lohnanteil herauszurechnen und für die Dauer der Vertragslaufzeit hochzurechnen, wie es die Antragstellerin vorschlägt, wird dies für die Kapitalkosten der Fremdwerkstatt unmöglich sein. Eine unterschiedliche Behandlung der Kapital- und Personalkosten dürfte nach dem Wortlaut ausgeschlossen sein. In der mündlichen Verhandlung konnte der Antragsgegners insoweit auch nicht erklären, ob man bei der Abfassung der entsprechenden Vorgaben von einer eigenen oder auch von fremden Werkstätten ausging. Randnummer 231 Schließlich lautet der Einleitungssatz in Ziffer 3.1 der Anlage A „Die Eintragung der kalkulierten Preisbestandteile in die Anlage B zum Angebotsschreiben „Preisblatt“ sollte anhand der folgenden Erläuterung erfolgen.“ Soweit es dort im Gegensatz zu den bereits genannten Erläuterungen der Preisfaktoren „sollte“ heißt, spricht auch dies nicht für eindeutige und klare Kalkulationsvorgaben. Randnummer 232
  13. Damit können Bieter diesen Unterlagen nicht deutlich und sicher entnehmen, welche konkreten Vorgaben sie bei der Kalkulation von Werkstattkosten zu beachten haben. Somit kann auf Basis dieser Kalkulationsvorgabe nicht von einem fehlenden Preis im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgegangen werden, der zum Ausschluss der Beigeladenen führen könnte. Randnummer 233
  14. Auch ein

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V scheidet insoweit aus. Randnummer 234 Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Sind aber wie vorliegend die Vergabeunterlagen insoweit unklar, kommt ein Bieterausschluss nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Urteil vom 01.08.2006, X ZR 115/04; OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2015, 13 Verg 12/14; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,

  1. Aufl. 2020, § 57 VgV, Rn. 37). Randnummer 235
  2. Auch ein Ausschluss der Beigeladenen wegen einer vermeintlich unzulässigen Verlagerung von Personalkosten in den Preisfaktor D scheidet aus. Randnummer 236 In diesem Preisfaktor waren („sind“) von den Bietern der Gewinn sowie Risiko- bzw. Wagnispositionen einzukalkulieren. Weitere Erläuterungen dieser Begriffe finden sich in den Vergabeunterlagen nicht. Nach Auffassung der Kammer könnten daher grundsätzlich in diesem Preisfaktor neben dem kalkulierten Gewinn sowohl eine (Zuschlags-) Position für das allgemeine Unternehmerwagnis, d.h. zur Absicherung von Risiken, die mit dem Geschäftsbetrieb als solchem verbunden sind, kalkuliert werden als auch (Zuschlags-) Positionen für Einzelwagnisse, die die mit der Leistungserbringung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Betriebs verbundenen Verlustgefahren abgelten sollen, somit auch solche, die mit der Durchführung der hier ausgeschriebenen Leistung verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2016, VII ZR 201/15). Insoweit handelt es sich um Posten in der Kalkulation für kostenverursachende, im einzelnen unvorhersehbare Ereignisse, mit deren Eintreten aber auf Grund der betrieblichen Erfahrung gerechnet werden muss. Randnummer 237 Die Beigeladene hat im Verfahren ausgeführt, zu erwartende Tarifsteigerungen in den Personalkosten im Preisfaktor B berücksichtigt zu haben und zusätzlich für unvorhersehbare Kostensteigerungen eine Position im Preisfaktor D. Als eine solche, unvorhersehbare Kostensteigerung benannte sie zukünftige Tarifsteigerungen, die gegenwärtig mit allgemeinen Branchenkenntnissen nicht vorhersagbar seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt hierin keine Abweichung von den Kalkulationsvorgaben des Auftraggebers, da es sich insoweit hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe etwaiger Tarifsteigerungen um ein gegenwärtig noch nicht vorhersehbares Risiko handelt. Dessen Erfassung im Preisfaktor D stößt daher auf keine Bedenken der Vergabekammer. Randnummer 238
  3. Es liegt weder hinsichtlich der Werkstattkosten noch der Kalkulation eines Risikozuschlags für noch nicht vorhersehbare Tariflohnerhöhungen eine unzulässige Mischkalkulation vor. Aus den genannten Gründen hat die Beigeladene nicht gegen verbindliche Kalkulationsvorgaben des Antragsgegners verstoßen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene einzelne Preisangaben auf- und abgepreist hätte, indem sie bei einzelnen Preisangaben bewusst einen niedrigeren als den nach ihrer eigenen Kalkulation eigentlich zu berechnenden Preis einsetzt, den sie durch einen gegenüber der eigenen Kalkulation überhöhten Preis bei einer anderen Position ausgleichen würde. Randnummer 239 2.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlerhafter Umlaufplanung Randnummer 240

  1. Die Rüge, die Beigeladene sei wegen einer fehlerhaften Umlaufplanung auszuschließen, verhilft dem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg. Randnummer 241
  2. Gemäß Nr. 2 der Aufforderung zur Angebotsabgabe mussten Bieter, die die ausgeschriebene Leistung mit einer geringeren Anzahl an Fahrzeugen als vom Antragsgegner vorgesehen erbringen wollten, mit ihrem Angebot eine verbindliche, ihrem Angebot zugrundeliegende Umlaufplanung abgeben. Zwar war die Beigeladene nicht verpflichtet, diese Umlaufplanung einzureichen, da sie wie der Antragsgegner von einer Anzahl von 22 Fahrzeugen für die Leistungserbringung ausging. Gleichwohl reichte sie mit ihrem Angebot eine von ihr als verbindlich bezeichnete Umlaufplanung ein. Der Antragsgegner stellte bei der Prüfung ihres Angebots fest, dass diese Umlaufplanung „Unklarheiten“ wie überlappende Dienstzeiten, unplausible Leerfahrten und nicht nachvollziehbare Einsatzzeiten enthielt. Mithin entsprach diese Umlaufplanung nicht den Bedingungen der Ausschreibung. Randnummer 242
  3. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind. Die Vergabeunterlagen sind abgeändert, wenn der vom Bieter angebotene Leistungsumfang mit dem vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung und den Vertragsbedingungen geforderten Leistungsumfang nicht deckungsgleich ist (OLG Frankfurt/M. v. 26.06.2012 - 11 Verg 12/11). Randnummer 243
  4. Andererseits erklärt die Beigeladene gemäß den Vorgaben des Antragsgegners im Angebotsschreiben, dass dem Angebot u.a. das Muster des Verkehrsvertrages nebst Anlagen (Nr. 1 des Angebotsschreibens) zugrunde liegt sowie dass der vorgegebene Fahrplan und die darin enthaltenen Fahrzeiten mit den von ihr eingesetzten Fahrzeugen auf den vorgegebenen Linienwegen unter Vollbesetzung mit Fahrgästen eingehalten werden kann. Randnummer 244
  5. Geht man davon aus, dass sich aus diesen Erklärungen nicht bereits ergibt, dass das Angebot aufgrund der fehlerhaften, „verbindlichen Umlaufplanung“ nicht als Änderung an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17), hatte das Angebot der Beigeladenen keinen von den Vergabeunterlagen abweichenden Inhalt, sondern war unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der vorgegebenen Fahrpläne lediglich nicht eindeutig. Werden die mit dem Angebot eingereichte Umlaufplanung sowie die entsprechenden Maßgaben der Vergabeunterlagen als verbindlich bezeichnet und ergeben sich aus der Umlaufplanung und den Fahrplänen Widersprüche, fehlt es an einem eindeutigen Angebotsinhalt. Der Antragsgegner war aufgrund dieser Unklarheit im Angebot der Beigeladenen zu einer Aufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV berechtigt und auch verpflichtet (BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Rn. 21). Randnummer 245 Zurecht hat daher der Antragsgegner die Unklarheiten in der Umlaufplanung im Rahmen der ersten Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 5 VgV aufgegriffen und eine
  6. Version der Umlaufplanung, die die Beigeladene mit ihrer Antwort auf das Aufklärungsverlangen eingereicht hat, entgegengenommen und seiner Prüfung und Wertung des Angebots der Beigeladenen zugrunde gelegt. Randnummer 246
  7. Anders als es die Antragstellerin vertritt, steht der Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, dass unter den genannten Voraussetzungen (s.o. Rn. 19) eine verbindliche Umlaufplanung vorzulegen gewesen wäre. Darauf kann es nicht ankommen. Maßgeblich ist, ob dem Angebot der Beigeladenen ein zwingender Ausschlussgrund wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen anhaftet oder ob das Angebot lediglich widersprüchlich ist und aufgeklärt werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Randnummer 247 Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich die Widersprüchlichkeit ergibt aus Angebotspassagen, die zivilrechtlich als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen wären oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, X ZR 86/17; Rn. 19). Randnummer 248
  8. Es ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man die weiteren Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung vom 18.06.2019 berücksichtigt. Danach ist auch ohne entsprechende Abwehrklauseln der vom BGH aufgezeigte Wertungswandel bei der Anwendung der Ausschlussregelungen zu berücksichtigen. Drängt sich dem Auftraggeber nach Art, Gegenstand und Ort der Anbringung der etwaig abweichenden Klausel die Möglichkeit auf, dass ihre Verwendung auf einem Missverständnis über die in Vergabeverfahren einseitige Maßgeblichkeit der vom Auftraggeber vorgegebenen Vergabe- und Vertragsbedingungen beruhte, ist das Angebot aufzuklären und das Angebot auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen zurückzuführen. Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot liegt nach dem BGH nicht vor, wenn ein Bieter von der beigegebenen Klausel Abstand nimmt und sodann ein vollständig den Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot vorliegt. Insoweit liegen solche Fallgestaltungen grundsätzlich anders als bei manipulativen Eingriffen in die Vergabeunterlagen im eigentlichen Sinne, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt (BGH, a.a.O, Rn. 24 ff.). Randnummer 249
  9. Vorliegend hat die Beigeladene im Rahmen der Aufklärung klargestellt, dass es sich um eine versehentlich eingereichte Umlaufplanung handele und sie sich an die vorgegebenen Fahrpläne gebunden sieht. Sie hat damit Abstand genommen von der ursprünglich eingereichten Umlaufplanung. Dadurch wurde der aufgetretene Widerspruch in ihrem Angebot beseitigt, das sodann einen eindeutigen Inhalt aufwies. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV scheidet insoweit aus. Randnummer 250 Dass die Beigeladene eine zweite, nachgebesserte Umlaufplanung einreichte, ist unschädlich. Deren Einreichung war ebenso überobligatorisch wie die erste. Die Umlaufplanung wies darüber hinaus nach Feststellung des Antragsgegners keine Unklarheiten oder Mängel mehr auf. Randnummer 251 Auch steht der Hinweis des Antragsgegners in Nr. 9.
  10. der Aufforderung zur Angebotsabgabe und Bewerbungsbedingungen, wonach u.a. Nachverhandlungen über Angebotsinhalte ausgeschlossen sind, der Anwendung der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen. Ist ein Auftraggeber verpflichtet, Widersprüche im Angebot eines Bieters aufzuklären und insoweit das Angebot auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen zurückzuführen, handelt es sich gerade nicht um eine unzulässige Nachverhandlung des Angebots. Die Klausel des Antragsgegners, die ohnehin der gesetzlichen Regelung entspricht, vermag daran nichts zu ändern. Randnummer 252 3.

§ 57Abs. 1 Nr. 3 Vg

V wegen widersprüchlicher Dienststunden Randnummer 253

  1. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht wegen widersprüchlicher Dienststunden nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV auszuschließen. Randnummer 254
  2. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV sind Angebote auszuschließen, bei denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind. Der Regelung liegt ein weites Begriffsverständnis zugrunde. Als Änderung an den Eintragungen des Bieters sind danach sämtliche Korrekturen und/oder Ergänzungen am Angebotsinhalt vor Ablauf der Angebotsfrist zu verstehen (Wagner, in: jurisPK-Vergaberecht,
  3. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 76; Herrmann, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  4. Aufl. 2020, § 57 VgV, Rn. 33). Aus dem Schutzzweck der Norm (Transparenz des Vergabeverfahrens, Gleichbehandlung der Bieter, Zustandekommen eines widerspruchfreien Vertrages) folgt, dass die Regelung nicht nur auf Änderungen an einem Angebot Anwendung findet, sondern dass auch das ursprüngliche Angebot und nicht ggf. nachträglich geänderte Angebot zweifelsfrei sein muss (VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012, VK 3 – 117/12; Beschluss vom 24.11.2011, VK 3 - 143/11). Anderenfalls wäre auch hier die Annahme des Angebots durch ein einfaches „Ja“ des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich (Dittmann, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß/Marx, VgV, § 57 Rn. 38). Dies gilt z.B. dann, wenn Einzelheiten des Vertragsinhalts, wie Eigenschaften oder Lieferzeitpunkt der Leistung unklar sind (VK Bund, Beschluss vom 16.02.2006, VK 3 – 3/06). Die Vorlage von geforderten Unterlagen, die nicht zweifelsfrei sind, ist allerdings gemäß § 56 Abs. 2, 3, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV als lex specialis zu beurteilen (Dittmann, a.a.O., Rn. 34, 38). Bei der Beurteilung ist der gesamte Inhalt des Angebots, einschließlich Anlagen und etwaiger Begleitschreiben, zu berücksichtigen (Wagner, in: jurisPK-Vergaberecht,
  5. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 76). Randnummer 255 28.Die eingereichte Umlauf-/ Dienstplanung steht vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Widerspruch zu den von der Beigeladenen kalkulierten Stunden, die diese in Anlage K zu ihrem Angebot angegeben hat und die Grundlage ihrer Kalkulation und ihres Angebots ist. Das Angebot der Beigeladenen ist insoweit zweifelsfrei und wurde auch nicht geändert. Randnummer 256
  6. Die Beigeladene hat in der Anlage K zu ihrem Angebot die kalkulierten Dienstplanstunden angegeben und erläutert. Diese Anzahl ist eine Grundlage für ihre Kalkulation und die von ihr im Preisfaktor B angesetzten Personalkosten. Die kalkulierte Stundenanzahl ist höher als diejenige Stundenanzahl, die der Antragsgegner aus der korrigierten Umlaufplanung errechnet hat. Der Antragsgegner hat insoweit erklärt, dass die Umlaufplanung an dieser Stelle nur der Verifizierung diene, ob die kalkulierten Personalstunden die aus der Umlaufplanung enthaltenen Fahrerstunden nicht unterschreiten. Das sei nicht der Fall. Der Antragsgegner erklärte weiterhin, die zusätzlichen Stunden könnten insbesondere Pausen, Ein-/Ausrück- und Umsetzfahrten oder Zeiten zum Auf- und Abrüsten betreffen. Randnummer 257 Die Vergabekammer hält diese Einlassungen des Antragsgegners für nachvollziehbar. Der Antragsgegner hat die Dienstplanstunden im Angebot der Beigeladenen aufgeklärt und kam ohne erkennbaren Wertungsfehler zu dem Ergebnis, dass gemessen an der Kalkulation der Personalkosten der Beigeladenen kein widersprüchliches, sondern ein nachvollziehbares Angebot abgegeben wurde. Weiterhin hat die Beigeladene die Anzahl der Dienstplanstunden als Grundlage des Angebotspreises auch nicht verändert, so dass ein

§ 57Abs. 1 Nr. 3 Vg

V insoweit nicht in Betracht kommt. Randnummer 258 4.

§ 57Abs. 1 Nr. 4 Vg

V wegen fehlender Einhaltung der Fahrzeuganforderungen bzw. zu geringer Fahrzeuganzahl Randnummer 259

  1. Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht wegen einer zu geringen Fahrzeuganzahl oder der Nichteinhaltung der Fahrzeuganforderungen auszuschließen. Randnummer 260
  2. Ein Angebot ist allerdings nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen von der Wertung auszuschließen, wenn die technischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (VK Thüringen v. 14.04.2005, 4003.20-​017/05-​G-S; Wagner, in jurisPK-Vergaberecht,
  3. Aufl. 2016, Stand 09.02.2021, § 57 VgV Rn. 81). Es ist allerdings nicht erforderlich, bereits mit Angebotsabgabe die zur Auftragsausführung erforderlichen Fahrzeuge vorzuhalten. Es reicht, wenn der Unternehmer diese Fahrzeuge in der Rüstphase bis zum Vertragsbeginn beschafft (vgl. VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2020, VgK 44/2020). Randnummer 261
  4. Aus dem Angebot der Beigeladenen ergibt sich an keiner Stelle, dass diese nicht mit 22 Fahrzeugen plant, die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen zu erbringen. Sie hat stattdessen im Rahmen der Aufklärung explizit dargelegt, dass sie 22 Fahrzeuge einsetzen wird und hat darüber hinaus noch angegeben, dass sie zwei weitere Busse als Reserve vorhält. Insoweit fehlt eine tatsächliche Grundlage für die Rüge, die Beigeladene werde die Leistungen nicht mit der erforderlichen Anzahl an Fahrzeugen erbringen. Randnummer 262
  5. Die Beigeladene hat weiterhin mit ihrem Schreiben vom 23.12.2020 im Rahmen der zweiten Aufklärung dargestellt, welche Fahrzeuge sie beabsichtigt einzusetzen. Sie hat insoweit darauf verwiesen, dass das Bietergemeinschaftsmitglied ... aktuell über drei Fahrzeuge verfüge, die den Ausschreibungsbedingungen entsprechen würden und dass von beiden Mitgliedern insgesamt 21 Busse zusätzlich erworben würden. Hierzu legte die Beigelade zwei entsprechende Auftragsbestätigungen vor. Darin werden die Ausstattungsmerkmale der Fahrzeuge beschrieben und es wird bestätigt, dass die Fahrzeuge den Mindestanforderungen des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens entsprechen. Aufgrund dieser Erklärungen konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Fahrzeuge die gestellten Mindestanforderungen erfüllen. Randnummer 263
  6. Die seitens der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bedenken gegen die ausschreibungskonforme Ausstattung der Fahrzeuge verfangen nicht. Randnummer 264 Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Verkäufer der Busse habe kürzlich 10 Busse an die Unternehmen der Bietergemeinschaft geliefert, diese aber nicht die erforderlichen Sitzplätze und auch keine in Deutschland vorgeschriebenen Nothähne zum Öffnen der Türen von außen aufweisen würden. Randnummer 265
  7. Dieser Vortrag als richtig unterstellt, ist ihm gleichwohl zunächst entgegenzuhalten, dass für die Vergabekammer nicht hinreichend sicher erscheint, dass genau diese Busse in den streitgegenständlichen Verkehren zu Einsatz kommen sollen. Die Beigeladene hat insoweit erklärt, dass dies nicht feststehe. Randnummer 266
  8. Aber auch wenn diese Busse tatsächlich bei den ausgeschriebenen Leistungen verwendet würden, sind die Mindestanforderungen an die Fahrzeuge erst mit der konkreten Leistungserbringung zu erfüllen. Soweit für die amtliche Zulassung des Fahrzeugs erforderlich, lassen sich Nothähne auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nachrüsten. Dass dafür Kosten anfallen, ist selbstverständlich, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Möglichkeit einer Nachrüstung. Randnummer 267
  9. Die Möglichkeit, in einen Bus mit 33 Sitzplätzen Klappsitze einzubauen und damit die erforderliche Sitzplatzanzahl von 37 zu erreichen, wurde von der Antragstellerin mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass nur der Einbau von zwei Klappsitzen auf der Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 231 zulässig sei. Nach den Ausschreibungsbedingungen (Ausstattungskriterien und Mindestanforderungen Fahrzeuge, Nr. 2.4, Fußnote 2) gelten die Anforderungen für die Sondernutzungsfläche für Rollstühle/Kinderwagen/Fahrräder nach VDV-Richtlinie 230/231 allerdings erst ab dem 01.01.
  10. Mithin gilt diese Anforderung noch nicht zum ursprünglich vorgesehenen Leistungsbeginn. Randnummer 268 Die Beigeladene hat ihrerseits in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass sie bereits einen Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der ebenfalls von demselben Händler bezogen worden sei, für 37 Sitzplätze habe zulassen können, und hat eine entsprechende Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bei der Kammer eingereicht. Ob dieser Bus nun 37 Sitzplätze hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Denn die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es auch noch nicht feststehe, dass dieser Bus bei den streitgegenständlichen Leistungen zum Einsatz kommen werde. Randnummer 269
  11. Maßgeblich ist aus Sicht der Kammer im Nachprüfungsverfahren vielmehr, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Mindestanforderungen an die einzusetzenden Fahrzeuge so hinreichend sicher feststehen, dass der Antragsgegner berechtigt bzw. verpflichtet wäre, die Beigeladene auszuschließen. Dies ist zu verneinen, denn die Beigeladene hat insoweit eindeutige Erklärungen abgegeben und alle hierzu vorgetragenen Bedenken der Antragstellerin beziehen sich entweder auf einen Zeitpunkt vor Leistungsbeginn, der nicht relevant ist, oder erst auf den Zeitraum ab dem 01.01.
  12. Daher ließen sich – den Vortrag der Antragstellerin als zutreffend unterstellt – diese „Mängel“ bis zum maßgeblichen Leistungsbeginn bzw. bis zum 01.01.2022 heilen. Randnummer 270 Es ist eine reine Vermutung der Antragstellerin, wenn sie im Ergebnis behauptet, ausschreibungskonforme Fahrzeuge würden später nicht zur Verfügung stehen. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene bereits jetzt eine vertragliche Leistungsstörung beabsichtigt und nicht dafür Sorge tragen wird, dass die Busse die erforderliche Sitzplatzanzahl und die Nothähne zum Leistungsbeginn aufweisen. Der Antragsgegner wäre nicht berechtigt, auf dieser Grundlage das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. Randnummer 271
  13. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.05.2021 unter Vorlage einer Eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers der Antragstellerin noch vorgetragen, dass der in Rn. 37 erwähnte Bus nicht über 37 Sitzplätze verfüge und daher nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene ausschreibungskonforme Busse einsetzen würde. Randnummer 272
  14. Abgesehen davon, dass es wie bereits dargestellt hier nicht darauf ankommt, ob dieser Bus 37 Sitzplätze gegenwärtig aufweist oder nicht, entscheidet die Vergabekammer nach § 166 Abs. 1 S. 1 GWB aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. Deren Inhalt setzt den Schlusspunkt der Sachverhaltsermittlung sowie der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren. Weiteren Tatsachenvortrag durch einen Verfahrensbeteiligten nach Schluss der mündlichen Verhandlung muss die Kammer grundsätzlich nicht mehr berücksichtigen (Ohlerich, in Röwekamp/Kus/Portz/Prieß, GWB-Vergaberecht,
  15. Aufl. 2020, § 166 Rn. 3). Randnummer 273
  16. Versagung der Eignung aufgrund fehlender wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit Randnummer 274
  17. Die Antragstellerin bestreitet die Eignung der Beigeladenen aufgrund fehlender wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit im Ergebnis ohne Erfolg. Randnummer 275 Sie stützt sich dabei auf den letzten öffentlich verfügbaren Jahresabschluss der [Mitglied Bietergemeinschaft] aus dem Jahr 2018, der ihrer Ansicht nach Verbindlichkeiten ausweist, die an der finanziellen Leistungsfähigkeit Zweifeln lassen. Randnummer 276
  18. Der positiven oder negativen Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers/Bieters liegt nach § 122 GWB, § 42 Abs. 1 VgV eine Prognose zugrunde, die einer Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist. Weil dem Auftraggeber bei Erstellung der Prognose ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, prüfen Vergabekammern lediglich nach, ob die Entscheidung den eigenen Vorgaben des Auftraggebers gerecht wird, eine rechtlich und tatsächlich tragfähige Grundlage hat und vertretbar ist. Die Eignungsprüfung obliegt allein dem Auftraggeber. Vergabekammern sind nicht befugt, sich an dessen Stelle zu setzen (Summa, in: jurisPK-Vergaberecht,
  19. Aufl. 2016, Stand 13.04.2021, § 122 Rn. 89 ff.). Randnummer 277
  20. Der Antragsgegner hat die entsprechende Rüge der Antragstellerin aufgegriffen und bei der Beigeladenen insoweit Aufklärung verlangt. Aufgrund der Antwort der Beigeladenen hat der Antragsgegner dargelegt, dass abweichend zum Geschäftsjahr 2018 mittlerweile die Betriebsgebäude in die [Mitglied Bietergemeinschaft] eingebracht wurden, sich daher im Jahresabschluss 2019 ein positives Eigenkapital ergibt und die Gebäude auch als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Randnummer 278 Damit erscheint die Prognoseentscheidung des Antragsgegners den eigenen Vorgaben entsprechend. Sie basiert auf einer rechtlich und tatsächlich tragfähigen Grundlage und ist vertretbar. Randnummer 279
  21. Unzureichende Aufklärung nach § 60 VgV Randnummer 280
  22. Auch die insoweit ausgebrachten Rügen sind nicht begründet. Randnummer 281 Nach § 60 Abs. 1 VgV verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VgV prüft der Auftraggeber dann die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Insoweit enthält § 60 Abs. 2 VgV eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Prüfungsgegenstände, an denen sich der Auftraggeber bei seiner Prüfung orientieren kann (Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  23. Aufl. 2020, § 60 VgV Rn. 10). Randnummer 282
  24. Rechtsfehlerfrei ist vorliegend der Antragsgegner aufgrund des Preisunterschieds zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen davon ausgegangen, dass das Angebot der Beigeladenen nach § 60 Abs. 1 und 2 VgV aufzuklären ist. Hierzu hat er mit Schreiben vom 17.11.2020 und aufgrund der Rüge der Antragstellerin vom 15.12.2020 erneut mit Schreiben vom 20.12.2020 Aufklärung verlangt. Randnummer 283 Mit dem ersten Schreiben verlangte er Aufklärung bzgl. der Unklarheiten in der vorgelegten Umlaufplanung sowie zur Kalkulation der Preisfaktoren B und C; mit dem zweiten Schreiben hinsichtlich der Anforderungen an die Fahrzeuge und die finanzielle Situation der [Mitglied Bietergemeinschaft]. Die Beigeladene antwortete jeweils fristgemäß. Randnummer 284
  25. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV darf der Auftraggeber den Zuschlag auf das Angebot ablehnen, wenn er nach der Prüfung gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VgV die geringe Höhe des angebotenen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären kann. Randnummer 285
  26. Bei der Frage, wann eine zufriedenstellende Aufklärung anzunehmen ist, ist auf den Schutzzweck des § 60 VgV abzustellen. Randnummer 286 Nach der Verordnungsbegründung sollen öffentliche Auftraggeber unauskömmliche Angebote, also solche deren Preis im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint, nach Maßgabe des § 60 VgV ausgeschlossen werden können, da solche auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen basieren können (Erwägungsgrund 103 RL 2014/24/EU). Es soll sichergestellt werden, dass Angebote, bei denen aufgrund eines erheblich zu gering kalkulierten Preises zu erwarten ist, dass das Unternehmen nicht in der Lage sein wird, die Leistung vertragsgerecht oder rechtskonform auszuführen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (Begründung zu § 60, BR-Drs. 87/16, S. 215). Randnummer 287 Ergibt die Aufklärung, dass das Angebot tatsächlich auskömmlich ist und damit kein Unterkostenangebot vorliegt, ist ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung zu verneinen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.214, VII-Verg 41/13). Die Aufklärung verlief dann zufriedenstellend und ein Angebotsausschluss nach § 60 Abs. 3 VgV kommt nicht in Betracht. Randnummer 288 Wird nicht festgestellt, dass das Angebot auskömmlich ist, ist vom Auftraggeber anhand der erteilten Informationen zu beurteilen, ob der Bieter trotz des Unterkostenangebots in der Lage sein wird, den Vertrag über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere ob das Angebot auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich fragwürdigen Annahmen beruht (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht,
  27. Aufl. 2016, Stand 28.05.2019, § 60 VgV Rn. 27). Es handelt sich bei dieser Prüfung methodisch um ein Wiederaufgreifen der Eignungsprüfung wegen nachträglich hervorgetretener Bedenken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Dicks, in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 27). Randnummer 289 Der Angebotsausschluss kann daher nicht allein darauf gestützt werden, dass das Angebot nicht auskömmlich sei. Für Bieter kann es verschiedenste sach-, unternehmensbezogene oder wettbewerbsorientierte Gründe geben, im Einzelfall ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben, etwa, wenn er auf einen neuen Markt vorstoßen möchte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2011, 15 Verg 8/11; Wagner, a.a.O., Rn 28 ff.). Der Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei (OLG München, Beschluss vom 21.05.2010, Verg 02/10). Randnummer 290 Ebenso wenig muss der öffentliche Auftraggeber nur auskömmliche oder kostendeckende Preise der Bieter akzeptieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; OLG München, Beschluss vom 21.05.2010, Verg 02/10). Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Bieter vor Verlustgeschäften zu bewahren (VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2012). Knapp kalkulierte Angebote sind im Gegenteil erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2010, VgK-45/2010). Randnummer 291 Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigt der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Er kann dabei auch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen und Nachweise berücksichtigen (Wagner, a.a.O., Rn. 30.1). Randnummer 292 Ein Angebotsausschluss kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer sich vertragsuntreu zeigen könnte. Bloße Vermutungen reichen nicht aus (OLG Düsseldorf v. 08.06.2016 - Verg 57/15). Randnummer 293 Gelangt ein Auftraggeber unter Beachtung dieser Grundsätze zu der Einschätzung, dass die Leistung trotz des niedrigen Preises ordnungsgemäß ausgeführt wird, ist die Aufklärung zufriedenstellend im Sinne des § 60 Abs. 3 VgV. Randnummer 294
  28. Verläuft die Aufklärung nicht zufriedenstellend, ist dem Auftraggeber ein rechtlich gebundenes Ermessen eingeräumt. Die Verwendung des Verbs „dürfen" in § 60 Abs. 3 VgV ist nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Auftraggebers stünde, den Auftrag trotz weiterbestehender Ungereimtheiten doch an den betreffenden Bieter zu vergeben. Die Ablehnung des Zuschlags ist vielmehr grundsätzlich geboten, wenn der Auftraggeber verbleibende Ungewissheiten nicht zufriedenstellend aufklären kann (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Randnummer 295
  29. Da die Prüfung des Auftraggebers auf die Schaffung einer gesicherten Erkenntnisgrundlage für die nach § 60 Abs. 3 VgV zu treffende Entscheidung abzielt, bestimmt sich der Umfang danach, was im Einzelfall zur Erreichung einer solchen Grundlage notwendig ist (Wagner, in jurisPK-Vergaberecht,
  30. Aufl. 2016, Stand 28.05.2019, § 60 VgV Rn. 24.1). Randnummer 296 Die Prüfung des Auftraggebers kann sich auf die Gesamtleistung oder auf Teilleistungen beziehen. Der Auftraggeber ist dabei aber nicht verpflichtet, jede Preisposition genau zu prüfen (BGH, Beschluss vom 31.01.2017, X ZB 10/16). Denn aufgrund begrenzter (finanzieller) Ressourcen und Möglichkeiten sowie des Interesses an einer zügigen Beschaffung ist die Überprüfungspflicht des Auftraggebers durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018, Verg 19/18; Beschluss vom 17.02.2016, VII-Verg 28/15). Somit ist es auch bei einem ungewöhnlich niedrigen Angebot nicht erforderlich, dass der Auftraggeber jede Position genau prüft (VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2020, VgK 44/2020). Randnummer 297
  31. Hinsichtlich der Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 60 VgV („Aufgreifschwelle“) ist dem Auftraggeber ein Entscheidungsspielraum zuzuerkennen, dessen Ausübung von den Vergabenachprüfungsinstanzen lediglich darauf zu kontrollieren ist, ob er einen gemäß den Tatumständen nachvollziehbaren, vertretbaren und nicht willkürlichen Ermittlungsansatz gewählt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.09.2015, VK 1- 19/15). Randnummer 298 Bei der Entscheidung der Frage, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig ist und ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt, kommt dem Auftraggeber im Rechtssinn kein Wertungs- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Prüfungskriterien stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die nur eine richtige Deutung zulassen, unter die der Sachverhalt zu subsumieren ist. Diese Entscheidung des Auftraggebers ist im Nachprüfungsverfahren daher uneingeschränkt zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 28 f.). Randnummer 299 Bei der Prognose, ob der Auftragnehmer trotz eines ungewöhnlich niedrigen Preises gleichwohl in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, kommt dem Auftraggeber aber ein dem Beurteilungsspielraum rechtsähnlicher Wertungsspielraum zu (Dicks, in: Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, VgV, 2017, § 60 Rn. 27; vgl. auch Steck, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  32. Aufl. 2020, § 60 VgV, Rn. 30, der insoweit von einem Ermessen des Auftraggebers ausgeht). Randnummer 300 Daher kann diese Prognose von den Nachprüfungsinstanzen nur darauf überprüft werden, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen oder sachwidrigen Erwägungen beruhen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016, Verg 57/15; Beschluss vom 30.04.2014, VII-Verg 41/13; Steck, in Ziekow/Völlink, Vergaberecht,
  33. Aufl. 2020, § 60 VgV, Rn. 30). Randnummer 301
  34. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Aufklärung und Prüfung des Angebots der Beigeladenen durch den Antragsgegner nach § 60 VgV nicht als vergaberechtswidrig dar. Randnummer 302
  35. Zunächst ist der Aufklärungsgegenstand, den der Antragsgegner definiert hat, nicht zu beanstanden. Randnummer 303 Der Antragsgegner hat in seiner Vergabeempfehlung zutreffend festgestellt, dass der Preisabstand zwischen der Beigeladenen und den weiteren Bietern auf die Preisfaktoren B und D zurückzuführen ist. Bei den Preisfaktoren A und C hat die Beigeladene nicht die niedrigsten Einzelpreise benannt. Randnummer 304
  36. Ausweislich der Vergabeempfehlung ist der Angebotspreis der Beigeladenen im Preisfaktor A „unauffällig“. Tatsächlich liegt er dort deutlich hinter dem günstigsten Preis zurück. Randnummer 305
  37. Hinzunehmen ist auch die Entscheidung des Antragsgegners, den Preisfaktor D im Angebot der Beigeladenen nicht aufzuklären. Einerseits ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, alle Positionen aufzuklären (s.o. Rn. 49). Andererseits hat der Antragsgegner zutreffend darauf verwiesen, dass die dort zu kalkulierenden Posten Gewinn und Wagnis/Risiko im Ermessen der Bieter liegen. Schließlich sind die in diesem Preisfaktor aufgetretenen Unterschiede zwischen den Angeboten im Verhältnis zur Gesamtangebotssumme eher als gering anzusehen. Randnummer 306
  38. Im Preisfaktor C waren die Kraftstoffkosten sowie sämtliche Werkstattkosten ohne Kapital- und Personalkosten zu kalkulieren (s.o. Rn. 12). Auch wenn hier die Beigeladene nur auf dem dritten Rang landete, hat der Antragsgegner diesen Preisfaktor aufgeklärt. Ausweislich der Vergabeempfehlung, die insoweit durch die von der Kammer eingesehene Vergabeakte bestätigt wird, ergibt sich bei den kalkulierten Treibstoffkosten der Beigeladenen im Vergleich zu denen der Antragstellerin sowie zu den vom Antragsgegner hier geschätzten Kosten keine Auffälligkeit. Randnummer 307 Die kalkulierten Werkstattkosten hat die Beigeladene aufgeschlüsselt dargestellt. Randnummer 308 Insoweit hat der Antragsgegner in seiner Vergabeempfehlung zusammenfassend ausgeführt, dass die Kalkulation der Beigeladenen hinsichtlich des Preisfaktors C nicht als zu niedrig kalkuliert erscheint. Rechtsfehler lassen sich insoweit nicht erkennen. Randnummer 309
  39. Es ist insofern auch nachvollziehbar, dass der Antragsgegner sich im Rahmen der Aufklärung und Prüfung nach § 60 VgV auf den Preisfaktor B und insbesondere dort auf die Personalkosten konzentriert hat. Randnummer 310 Die hierzu geforderte Aufklärung bezog sich zunächst auf die Klarstellung der aus der Umlaufplanung durch den Antragsgegner abgeleiteten Dienstplanstunden der Beigeladenen im Vergleich zu der Anzahl der kalkulierten Dienstplanstunden der Beigeladenen in der Anlage K. Weiterhin bezog sie sich auf die Darstellung der Kalkulation für den Preisfaktor B. Randnummer 311 Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Von der zunächst eingereichten, fehlerhaften Umlaufplanung hat sie Abstand genommen, eine zweite Variante wurde – wiederum überobligatorisch – eingereicht, die nach Prüfung des Antragsgegners keine Auffälligkeiten bzw. Fehler aufwies. Die Kalkulation wurde ausführlich dargestellt, das geplante Konzept zur Leistungserbringung beschrieben. Randnummer 312
  40. Die seitens der Antragstellerin gerügte, vermeintlich fehlende Berücksichtigung von unproduktiven Arbeitsstunden und zusätzlichen Lohnkosten, mithin eine fehlende Berücksichtigung von Personalkosten im Produktivstundenlohn, erachtet die Kammer als

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