RG nur denjenigen Vereinigungen eingeräumt, die bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs
RG anerkannt sind (Zugangsvoraussetzung). (Rn.24) 2.
RG steht den zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs noch nicht anerkannten Vereinigungen die Verbandsklagebefugnis ausnahmsweise nur dann zu, wenn das Anerkennungsverfahren bereits seit geraumer Zeit anhängig und nicht erst parallel zum Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet worden ist. (Rn.43) (Rn.44) 3. Die Ausgestaltung der Verbandsklagebefugnis in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG ist mit den Anforderungen des europäischen Rechts und der Aarhus-Konvention vereinbar. (Rn.51) Verfahrensgang
gehend BVerwG,
Sch. (ca. 4,84 km, Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2020). Randnummer 2 Der Kläger ist eine Bürgerinitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der sich seit seiner Gründung im Jahr 1993 für raum- und naturverträgliche Verkehrskonzepte im B. einsetzt. Randnummer 3 Die L 545 verläuft von Sch. bis über die B. hinaus parallel zur deutsch-französischen Grenze und biegt dann
Norden in Richtung S. ab. Die Straße verläuft weitgehend innerhalb des FFH-Gebiets „...“ und des Vogelschutzgebiets „...“; der Bereich ist auch Teil des Naturschutzgroßprojekts B. Randnummer 4 Die Planfeststellung wurde im Februar 2012 beantragt.
dem Erläuterungsbericht des Vorhabenträgers sei bereits in den 1990er Jahren eine Linienführung über bestehende Forstwege aus fortwirtschaftlichen sowie landespflegerischen Gründen verworfen worden. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Juni/Juli 2012 statt. Von Seiten der Behörden erhoben vor allem die Obere Naturschutzbehörde (SGD Süd) und die Zentralstelle der Forstverwaltung Einwendungen gegen die Planung. Darin äußerten sie Zweifel an der Richtigkeit der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und sprachen sich für eine wassergebundene Bauweise des Weges sowie für eine Trassierung des Weges südlich bzw. westlich der L 545 aus. Ferner wandte der BUND – Landesverband Rheinland-Pfalz – ein, dass der Radweg nicht erforderlich sei und stattdessen lieber die vorhandenen Waldwege benutzt werden sollten bzw. eine Sperrung der L 545 für den Durchgangsverkehr am Wochenende erwogen werden sollte. Insbesondere die Einwendungen der Behörden führten zu Änderungen des naturschutzfachlichen Konzepts und zu einer Verringerung des Radwegequerschnitts. Zu diesen Änderungen erhielten die Einwender Gelegenheit zur Stellungnahme. Der öffentlich bekanntgemachte Erörterungstermin fand am
S. ausweise. Der größtenteils auf Flächen des Straßenbaulastträgers angelegte Rad- und Gehweg laufe aufgrund der verfügten Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen den Erhaltungszielen des FFH- und Vogelschutzgebiets nicht zuwider. Sowohl die Obere Naturschutzbehörde als auch die Zentralstelle der Forstverwaltung hätten der im Laufe des Verfahrens überarbeiteten Planung ihre Zustimmung erteilt. Zu den Einwendungen des BUND wird ausgeführt: Die planfestgestellte Rodung des Waldrandes werde durch die mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Außerdem sei der Straßenquerschnitt nochmals verringert worden. Durch die Anlegung des Radwegs auf der nördlichen bzw. östlichen Seite der L 545 würden die höherwertigen Grünlandbestände und die Birkenreihe in der Bruchbach-Niederung geschont. Die Sperrung der L 545 für den Durchgangsverkehr an Wochenenden sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich, weil die Voraussetzungen für die hierfür nötige Teilentwidmung nicht vorlägen. Randnummer 6 Der Kläger hatte im Anschluss an die Offenlage des Planentwurfs im Juni/Juli 2012 keine Stellungnahme abgegeben. Er wandte sich erstmals mit einer e-mail vom
der bisherigen Planung die beiden Planfeststellungsbeschlüsse bis zum Ende des Jahres 2018 erlassen werden sollten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Umweltverband.
dem er am 25. Januar 2021 den Bescheid des Finanzamtes zur Freistellung von Körperschafts- und Gewerbesteuer
gereicht hatte, erkannte ihn das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Bescheid vom
dem der Rechtsstreit aufgrund der Neufassung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO im Investitionsbeschleunigungsgesetz vom
RG seien erfüllt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltvereinigung hätten schon im Zeitpunkt der Klageerhebung vorgelegen. Auch habe er bereits einen Antrag auf Anerkennung gestellt. Schließlich habe er die fehlende Anerkennung nicht zu vertreten. Er setze sich seit seiner Gründung im Jahr 1993 engagiert für raum- und naturverträgliche Verkehrskonzepte im B. ein, vorrangig durch Öffentlichkeitsarbeit und Argumentation mit den beteiligten Planungsträgern und Behörden. Im Anschluss an die Auskünfte der Planfeststellungsbehörde vom 15. Mai und 26. Juni 2018 sei er davon ausgegangen, dass das Projekt nicht mehr weiterverfolgt werde. Über die Bekanntmachung der beiden Planfeststellungsbeschlüsse am 18. November 2020 sei er überrascht gewesen.
pandemiebedingt erschwerter Abstimmung im Verein habe man dann mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 um Anerkennung als Umweltvereinigung
gesucht und am 12. Januar 2021 fristgerecht Klage erhoben. Die Bearbeitung des Anerkennungsantrags habe sich wegen der Weihnachtsfeiertage, der Urlaubszeit verschiedener Mitarbeiter und der Pandemie verzögert, so dass er die Anerkennung erst
Klageerhebung nicht zu vertreten habe. Ihm könne nicht angelastet werden, den Antrag nicht bereits drei Monate vor Klageerhebung gestellt zu haben. Im Übrigen dürfte die Rechtsmittelbelehrung in den Planfeststellungsbeschlüssen aufgrund der Rechtsänderung durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz unrichtig geworden sein mit der Folge, dass die Jahresfrist
GO gelte; die Rücknahme der erhobenen Klage und eine erneute Klageerhebung stelle eine bloße Förmelei dar. Randnummer 10 Darüber hinaus verlange eine völkerrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, dass es auf das Nichtvertretenmüssen der verspäteten Anerkennung dann nicht ankomme, wenn die Anerkennung noch während des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens erteilt werde.
2 Unterabsatz 2 der Aarhus-Konvention (AK) seien die Vertragsstaaten verpflichtet, den Umweltschutzvereinigungen einen „weiten Zugang zu den Gerichten“ zu schaffen. Ferner verlange das europäische Recht, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zur Durchsetzung von aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechten nicht weniger günstig auszugestalten als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz). Weil bei letzteren etwa für die Frage der Beteiligungsfähigkeit
GO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei, müsse dies auch für die Klage eines erst im laufenden Prozess anerkannten Umweltverbandes gelten. Im Übrigen seien Klagen von Umweltvereinigungen auch dann als zulässig betrachtet worden, wenn sich die Klagebefugnis erst aufgrund einer während des laufenden Prozesses eingetretenen Rechtsänderung ergeben habe. Schließlich scheitere die Klagebefugnis nicht daran, dass er nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG „zur Beteiligung berechtigt“ gewesen sei. Zum einen sei er auch als nicht anerkannter Verein beteiligungsberechtigt gewesen; zum anderen würde die Sonderregelung in § 2 Abs. 2 UmwRG beim Abstellen auf diese Voraussetzung leerlaufen. Schließlich verlange der europarechtliche Grundsatz der Effektivität eine Auslegung, die dem Umweltrecht am besten zur Geltung verhelfe. Weder die Aarhus-Konvention noch die UVP-Richtlinie verlangten für die Klagebefugnis, dass die Anerkennung bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen müsse. Randnummer 11 Zur Begründetheit der Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbeschlüsse seien bereits formell rechtswidrig, weil
der Planänderung keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Zudem seien die zugrunde gelegten Daten für die naturschutzrechtliche Beurteilung veraltet. Die Planfeststellung sei auch materiell rechtswidrig. Für das Vorhaben bestehe angesichts des gut ausgebauten Wegenetzes kein Bedarf. Die geltend gemachten Hinweise auf eine Verkehrsgefährdung seien nicht plausibel. Wegen bestehender Alternativen sei der gravierende Eingriff in Natur und Landschaft vermeidbar. Vor allem sei das Projekt mit den Erhaltungszielen des FFH- und des Vogelschutzgebiets nicht verträglich. Das Verkehrsaufkommen auf der L 545 rechtfertige keine getrennte Führung von Kraftfahrzeugen und Radverkehr. Die Kosten-Nutzen-Rechnung sei fehlerhaft. Es handele sich um ein „Projekt von gestern“. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die beiden Planfeststellungsbeschlüsse vom
dessen Beendigung gestellt habe. Ferner finde auch im Rahmen von § 2 Abs. 2 UmwRG die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG Anwendung, wonach die Klagebefugnis voraussetze, dass im Verwaltungsverfahren eine Beteiligungsberechtigung bestanden habe. Ein solches Beteiligungsrecht habe für den Kläger nicht bestanden. Der Kläger habe die verspätete Anerkennung als Umweltvereinigung zu vertreten. Bei seiner Tätigkeit für den Umweltschutz seit 1993 hätte hinreichend Anlass zur rechtzeitigen Antragstellung bestanden. Auch habe kein Grund dafür bestanden, mit dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr zu rechnen. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung stelle auch keine Schlechterstellung für die Geltendmachung von Rechten aus dem Unionsrecht dar. Für die Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass Sachentscheidungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen, bestünden sachliche Gründe. Schließlich könne die Verbandsklagebefugnis auch nicht auf § 64 BNatSchG/ § 31 LNatSchG gestützt werden. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 19 Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger verfügt nicht über die notwendige Klagebefugnis. Randnummer 20 1. Zunächst scheidet eine Klagebefugnis
GO aus. Randnummer 21
dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt die mögliche Beeinträchtigung in eigenen rechtlich geschützten Rechtsgütern voraus. Eine solche Möglichkeit liegt im Falle des Klägers nicht vor. Denn er ist durch die Zulassung des Radwegebaus nicht in eigenen personalen Rechtsgütern betroffen. Randnummer 22 2. Dem Kläger steht auch die Verbandsklagebefugnis
RG nicht zu. Randnummer 23 Zwar kann
dieser Vorschrift eine inländische oder ausländische Vereinigung unter näher geregelten Voraussetzungen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
RG einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Die hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse sind auch statthafte Gegenstände einer solchen Umweltverbandsklage, weil es sich um UVP-pflichtige Zulassungsentscheidungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt. Des Weiteren hat der Kläger auch geltend gemacht, dass diese Zulassungsentscheidungen Rechtsvorschriften verletzen und er durch diese Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG). All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 24 Allerdings ist die Verbandsklagebefugnis
RG nur denjenigen Vereinigungen zuerkannt, die bereits bei Einlegung des Rechtsbehelfs
RG als Umweltvereinigung anerkannt worden sind oder deren nicht rechtzeitige Anerkennung von ihnen nicht zu vertreten ist. Beide Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Randnummer 25 a) Dem Kläger steht ein Verbandsklagerecht nicht
RG anerkannt ist“; BayVGH, Beschluss vom
Dies setzt
RG voraus, dass die Vereinigung „bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt“, was nahelegt, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geforderte Anerkennung ebenfalls „bei Einlegung des Rechtsbehelfs“ vorliegen muss. Dieses Verständnis wird letztlich durch die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 UmwRG bestätigt. Danach wird ein – auf der erweiterten Verbandsklagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG gestützter – Rechtsbehelf unzulässig, wenn im Laufe des Prozesses eine die Anerkennung versagende Entscheidung bestandskräftig wird. Den umgekehrten Fall, dass ein Rechtsbehelf ohne Weiteres zulässig wird, wenn im Laufe des Prozesses die (positive) Anerkennung der Vereinigung bestandskräftig wird, hat der Gesetzgeber nicht geregelt, so dass es insofern bei den von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG verlangten Voraussetzungen verbleibt. Randnummer 29 Dass die Anerkennung der klagenden Vereinigung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs als Zugangsvoraussetzung zu verstehen ist, entspricht darüber hinaus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Randnummer 30 In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 4. September 2006 (BT-Drucks. 16/2495, S. 12) wird zunächst hervorgehoben, dass
RG „nur anerkannte Vereinigungen berechtigt sind, Rechtsbehelfe einzulegen“. Sodann wird auf die Ausnahmeregelung gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG eingegangen. Wörtlich heißt es: Randnummer 31 „
den engen Grenzen von Abs. 2 können auch nicht anerkannte Vereinigungen, die zwar einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, dieses Anerkennungsverfahren aber aus von der Vereinigung nicht zu vertretenden Gründen noch nicht abgeschlossen ist, Rechtsbehelfe einlegen. In solchen Fällen wäre es mit den europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar, betroffene Vereinigungen vom Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuschließen. Daher hat dann das Gericht bzw. die Widerspruchsbehörde zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen selbst zu prüfen, ob die Vereinigung die vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Relevant ist hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs, insofern ist bei der Anwendung des Kriteriums von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [fehlendes Vertreten, heute: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3] auch auf diesen Zeitpunkt abzustellen.“ Randnummer 32 Dass der Gesetzgeber die Forderung
Anerkennung der Umweltvereinigung als Zugangsvoraussetzung bezogen auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs ausgestalten wollte, ergibt sich schließlich aus der
folgenden Erläuterung in der Begründung des Gesetzentwurfs: Randnummer 33 „Damit regelt Abs. 2 Fälle, in denen ansonsten
Abschluss des laufenden Anerkennungsverfahrens mit einem positiven Ergebnis der Vereinigung auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (§ 60 VwGO).“ Randnummer 34 Hieraus folgt, dass die positive Anerkennung der Vereinigung im Laufe des Prozesses nicht bereits für sich genommen zur Zulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. Der (verspätete) Anerkennungsbescheid wird lediglich als Anlass angesehen, über die Wiedereinsetzung in das versäumte Zugangserfordernis (Anerkennung zum Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung) zu befinden. Damit bestätigt die Begründung des Gesetzentwurfs noch einmal die Regel, dass die Anerkennung der Vereinigung grundsätzlich schon bei Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre
GO zu gewähren gewesen, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, diese Zugangsvoraussetzung einzuhalten. Dieser Maßstab des allgemeinen Prozessrechts ist in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG übernommen worden. Randnummer 35 Mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verbandsklagerechts auf die bei Einlegung des Rechtsbehelfs bereits anerkannten Vereinigungen verfolgt der Gesetzgeber ersichtlich den Zweck, den Zugang zum gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht bereits all den Verbänden zu eröffnen, die lediglich inhaltlich die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Hinzukommen soll vielmehr, dass die Vereinigung sich auch dem Anerkennungsverfahren unterzogen und durch den Akt der staatlichen Anerkennung die Legitimation als „Anwältin der Natur“ erworben hat (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 3, Rn. 2). Bei den im Anerkennungsverfahren
zuweisenden Voraussetzungen stehen die dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG) und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Vordergrund. Für letztere ist
RG insbesondere auf die Kernaufgabe anerkannter Umweltvereinigungen abzustellen, sich an behördlichen Entscheidungsverfahren zu beteiligen und ihren naturschutzfachlichen Sachverstand einzubringen (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 3, Rn. 23). Damit die staatliche Anerkennung zum Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung vorliegt, muss sie rechtzeitig vorher und nicht erst parallel unter dem Druck des Rechtsbehelfsverfahrens beantragt worden sein (vgl. die amtliche Begründung, a.a.O., S. 12). Ebenso wie mit der Anerkennungsvoraussetzung einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG) soll auch mit dem Erfordernis einer bereits ausgesprochenen staatlichen Anerkennung erreicht werden, die Verbandsklagebefugnis nur solchen Vereinigungen zuzuerkennen, die sich allgemein und unabhängig von konkreten Streitfällen als „Sachwalter des Umweltschutzes“ etabliert haben (vgl. allgemein zum Ausschluss von „ad hoc-Zusammenschlüssen“: Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 13; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 3, Rn. 19; Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 3 UmwRG Rn. 18; Ekardt/Pöhlmann, NVwZ 2005, 532 [533]). Randnummer 36
RG notwendige staatliche Anerkennung. Randnummer 37 An der Voraussetzung einer rechtzeitig vorliegenden Anerkennung fehlt es auch dann, wenn man statt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Klageerhebung auf das Datum des Ablaufs der Klagefrist (
träglich fehlerhaft. Die Klägerin hat durch die Befolgung der Rechtsbehelfsbelehrung auch keine Rechtsnachteile erlitten. Randnummer 39 b) Dem Kläger steht ein Verbandsklagerecht auch nicht
RG zu. Randnummer 40
dieser Vorschrift kann eine Vereinigung, die nicht
anerkannt ist, eine Verbandsklage unter näher geregelten Voraussetzungen erheben. Randnummer 41 Das Vorliegen der ersten beiden Voraussetzungen (Erfüllen der Anerkennungsvoraussetzungen bei Einlegung des Rechtsbehelfs [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwRG] und Stellung eines Anerkennungsantrags [§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwRG]) kann hier aufgrund des Anerkennungsbescheids des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 3. Februar 2021 unterstellt werden und wird von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Randnummer 42
RG besteht die Verbandsklagebefugnis nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbefehls (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 12) „über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.“ Randnummer 44 Ein Vertretenmüssen ist dann anzunehmen, wenn der Grund für die fehlende Anerkennungsentscheidung aus der Sphäre des Umweltverbandes stammt (vgl. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2, Rn. 36). Umgekehrt hat die Vereinigung die fehlende Anerkennung bei Rechtsbehelfseinlegung nicht zu vertreten, wenn die Behörde das bereits anhängige Anerkennungsverfahren trotz Vorliegen aller erforderlicher Informationen noch nicht abgeschlossen hat (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O., S. 12). Hierzu muss der Antrag so frühzeitig übermittelt worden sein, dass mit seiner Bescheidung bei regelmäßiger Bearbeitungsdauer vor dem Zeitpunkt zu rechnen war, zu dem über die Einlegung des Rechtsbehelfs entschieden werden musste (vgl. Bunge, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 2 UmwRG, Rn. 40). Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist auf die übliche Verfahrensdauer von drei Monaten abzustellen, von der auch § 75 Satz 2 VwGO ausgeht (Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 L 850/17.DA, juris Rn. 23; Ewer, NVwZ 2007, 267 [271]; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 Rn. 36). § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG soll es noch nicht anerkannten Umweltvereinigungen ermöglichen, bereits während eines laufenden und – aus den oben dargelegten Gründen – unabhängig von einer konkreten Vorhabenzulassung begonnenen Anerkennungsverfahrens Rechtsbehelfe
dem UmwRG einzulegen (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG – UmwRG,
diesem Verständnis von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG hätte der Kläger die fehlende Anerkennung zum Zeitpunkt der Klageerhebung nur dann nicht zu vertreten, wenn er seinen Anerkennungsantrag bereits drei Monate vor Ablauf der Klagefrist (
Bekanntgabe der Planfeststellungsbeschlüsse in den Mitteilungsblättern im November 2020 erst am
RG für die Zuerkennung einer ausnahmsweisen Verbandsklagebefugnis des Klägers ohne staatliche Anerkennung zum Zeitpunkt der Klageerhebung, kommt es nicht darauf an, ob der Verbandsklagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG auch entgegensteht, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren – mangels Anerkennung – nicht „zur Beteiligung berechtigt war“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a UmwRG, was der Beklagte geltend gemacht hat. Randnummer 50 Insofern führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass es auf das Vorliegen dieser Voraussetzung bei sachgerechter Auslegung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 UmwRG nicht ankommen wird. Reicht es für das Verbandsklagerecht
RG aus, dass der Verband rechtzeitig vor dem Beginn der Rechtsbehelfsfrist einen Anerkennungsantrag gestellt hat, wie oben ausgeführt, wird man nicht zusätzlich darauf abstellen dürfen, dass der Verband bereits zu dem regelmäßig weit zurückliegenden Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Beteiligung am Entscheidungsverfahren berechtigt war (so: BVerwG, Urteil vom
Maßgabe der innerstaatlichen Voraussetzungen – möglich sein muss, gegen die in Art. 9 Abs. 2 AK genannten Handlungen einen Rechtsbehelf einzulegen, „gleichviel welche Rolle sie bei der Prüfung des Antrags spielen konnten“ (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021, – C-826/18 –, juris, Rn. 55). Randnummer 51 c) Dass § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwRG das Verbandsklagerecht nur den bei Einlegung des Rechtsbehelfs bereits anerkannten Vereinigungen und darüber hinaus nur Vereinigungen zuerkennt, deren Anerkennungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit anhängig war, ist
Auffassung des Senats auch mit europäischem Recht und den Anforderungen der Aarhus-Konvention (im Folgenden: AK) vereinbar. Randnummer 52
dem Übereinkommen von Aarhus, das integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (vgl. EuGH, Urteil vom
2 UA 2 AK gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL 2011/92/EU); derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten.
5 AK haben Nichtregierungsorganisationen ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren und gehören deshalb zur „betroffenen Öffentlichkeit“, wenn sie sich für den Umweltschutz einsetzen „und alle
innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen“ (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) UVP-RL 2011/92/EU). Randnummer 53 Wie der Europäische Gerichtshof jüngst klargestellt hat, besteht der Zweck von Art. 9 Abs. 2 AK nicht darin, allgemein der Öffentlichkeit ein Anfechtungsrecht gegen Zulassungsentscheidungen zu verleihen, sondern nur den Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit, die die bestimmten Voraussetzungen erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C-826/18 –, juris, Rn. 36).
5 AK (Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) UVP-RL 2011/92/EU) obliegt es den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, wann eine Nichtregierungsorganisation ein Anfechtungsrecht hat.
den völker- und unionsrechtlichen Vorgaben ist es daher den Mitgliedstaaten überlassen, Zuständigkeiten, Verfahren und Form sowie die Kriterien für die Anerkennung festzulegen (vgl. Schlacke, in: Gerditz, VwGO,
dem Djurgarden-Urteil des Europäischen Gerichtshofs „die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen ‚einen weiten Zugang zu Gerichten‘ [Art. 9 Abs. 2 UA 2 AK] sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit [der grundsätzlichen Zuerkennung des Anfechtungsrechts] gewährleisten“ (vgl. EuGH, Urteil vom
Auffassung des Senats mit den Anforderungen des Unionsrechts und der Aarhus-Konvention in Einklang (ebenso: BayVGH, Beschluss vom
langjähriger und sachgerechter Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 UmwRG) unabhängig von einem konkreten Streitfall um die staatliche Anerkennung zu bemühen und sich dadurch zur Stellung als „Sachwalter des Umweltschutzes“ zu bekennen, belastet die Umweltvereinigung nicht über Gebühr (so: BayVGH, Beschluss vom
diesem „Grundsatz der Gleichwertigkeit“ dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die der Durchsetzung der aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte dienen, „nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen“ (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2007 – C-432/05 –, juris, Rn. 43, Urteil vom 7. Juni 2007 – C-222/05 u.a. –, juris, Rn. 28 ff.). Diese Voraussetzung ist
Auffassung des Senats hier entgegen den von dem Kläger in Anspruch genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom
folgend: OVG RP, Urteil vom
RG – wie hier – gemäß § 1 Abs. 3 UmwRG nicht anwendbar (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG –, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 51; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 1, Rn. 157). Im Übrigen ist die naturschutzrechtliche Verbandsklage – wie oben ausgeführt – ebenfalls nur den Verbänden eingeräumt, die bei Einlegung des Rechtsbehelfs bereits anerkannt waren. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 63 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 64 Die Revision war wegen der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UmwRG mit den Anforderungen des Europarechts und der Aarhus-Konvention gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss Randnummer 65 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.