Reservedienstzeiten aus der „Gesamtdienstzeit“ herauszurechnen wären. Hierfür sei auch kein sachlicher Grund erkennbar. Anderenfalls entstünde unter Berücksichtigung des § 13b SVG eine inkohärente Rechtslage. Außerdem sei das Dienstverhältnis des Klägers als SaZ 8 auf der Grundlage des § 40 Soldatengesetz – SG – unter Einberechnung der Zeiten als Reservist begründet worden. Die Wiedereinstellung habe er unter der Prämisse vorgenommen,
er mit einer Verpflichtungszeit von 8 Jahren eingestellt werde. Würden die Reservedienstzeiten aber nur bei der Festlegung der Dienstzeit berücksichtigt, nicht aber auch bei der Berechnung der Förderansprüche, hätte der Kläger keine Chance, den Anspruch auf Berufsförderung für 36 Monate zu erlangen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
bei Wiedereinstellern wie dem Kläger die Gesamtdienstzeit der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Zeiten als Soldat maßgeblich sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut seien Zeiten der Reservedienstleistung davon nicht erfasst. Hierfür spreche auch,
1 Satz 1 SVG – im Gegensatz zu § 13b SVG – gerade nicht auf § 2 SVG verweise. Diese Auslegung stimme mit der Gesetzeshistorie überein. Die Vorgängerregelung habe ebenfalls nur die Berücksichtigung früherer Dienstzeiten als Soldat auf Zeit vorgesehen. Die Vorschrift sei geschaffen worden, um eine Doppelversorgung von Soldaten auf Zeit im Falle ihrer Wiederverwendung zu verhindern. Später sollten daneben auch der Grundwehrdienst und der freiwillige zusätzliche Wehrdienst bei den Ansprüchen auf Berufsförderung berücksichtigt werden. Eine insoweit systemwidrige Privilegierung von Reservedienstzeiten habe der Gesetzgeber hingegen nicht herbeiführen wollen. Randnummer 12 Mit Urteil vom
mit dem Begriff der Gesamtdienstzeit nichts anderes als die Wehrdienstzeit im Sinne des § 2 Abs. 1 SVG gemeint sein könne. Es sei auch kein sachlicher Grund erkennbar, aus dem die Zeiten des Reservedienstes zwar bei der Berechnung der Dienstzeit des Klägers als SaZ 8 berücksichtigt würden, aber bei der Bestimmung des Umfangs der aus diesem Status resultierenden Ansprüche auf schulische und berufliche Förderung außer Betracht zu bleiben hätten. Weiter lasse sich aus der historischen Entwicklung des § 13a SVG nicht zwingend herleiten,
der Begriff der Gesamtdienstzeit nur die in dieser Vorschrift explizit genannten Dienstzeiten umfasse. Schließlich liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Reservedienstleistenden vor, die später nicht in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit einträten. Es handele sich um zwei unterschiedliche Fallgruppen, wobei ein („Nur-“)Reservist nicht dieselben Ansprüche geltend machen könne wie ein Soldat auf Zeit, der sich über einen längeren Zeitraum an den Dienstherrn binde. Randnummer 13 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vertiefend und ergänzend vor, bei der Berechnung der in § 13a SVG genannten Gesamtdienstzeit seien Reservedienstzeiten nicht zu berücksichtigen. Zunächst sei die Verpflichtungszeit nach dem Soldatengesetz strikt von der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit für Berufsförderungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu trennen. Insoweit handele es sich bei § 13a SVG sowohl im Verhältnis zu § 40 Abs. 6 SG als auch im Verhältnis zu § 2 SVG um eine spezielle Anrechnungsvorschrift mit eigener Begrifflichkeit. § 13a SVG regele in einem abschließenden Katalog, welche früheren Dienstzeiten bei Wiedereinstellern in die Ermittlung der für die Förderungsdauer maßgeblichen Gesamtdienstzeit einflössen. Da Reservedienstzeiten dort nicht genannt seien, würden diese nicht erfasst. Anderenfalls ergebe die enumerative Aufzählung der Dienstarten in § 13a SVG keinen Sinn, da dann ein Verweis auf § 2 SVG oder § 40 Abs. 6 SG ausreichend gewesen wäre. Demgegenüber sei § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG nicht lediglich darauf gerichtet festzustellen, aus welchen Wehrdienstverhältnissen eine Wiedereinstellung möglich sei. Fehl gehe auch die Annahme, andere als die in § 13a SVG aufgeführten Wehrdienstverhältnisse hätten einer ausdrücklichen Nennung nicht bedurft, da nur in den genannten Fällen eine Anrechnung zur Vermeidung von Doppelversorgungen überhaupt Sinn ergebe. Die Anrechnung sei nämlich nicht in Satz 1, sondern in Satz 2 und 4 ff. des § 13a Abs. 1 SVG geregelt. Für die Anrechnungsregelung selbst sei die Auflistung einzelner Wehrdienstarten aber weder erforderlich noch erfolgt, da ohnehin lediglich die Zeiten als Soldat auf Zeit Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung auslösten und damit Doppelabfindungen schafften. So entstünden beispielsweise auch während der ausdrücklich in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG genannten Eignungsübungen keine Ansprüche auf Berufsförderung oder Dienstzeitversorgung. Der Zweck des § 13a SVG, die maßgebliche Dienstzeit enger als nach § 2 SVG zu fassen, ergebe sich auch aus dessen Verortung im speziellen Unterabschnitt 4 „Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen“. Weiter spreche vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie auch der Sinn und Zweck des § 13a SVG gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Mit der Einführung des § 13a SVG im Jahr 1961 seien einzig die Ansprüche eines ehemaligen Soldaten auf Zeit, der erneut in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit berufen werde, geregelt worden. Insoweit sei festgelegt worden,
Berechnungsgrundlage für die „gesamte“ zugrunde zu legende Dienstzeit (nur) die Dienstzeiten als Soldat auf Zeit sein sollten. Dagegen sei eine Einbeziehung weiterer Dienstzeiten – insbesondere von Zeiten einer Wehrübung – nicht beabsichtigt gewesen, wie aus dem eindeutigen Wortlaut und der Gesetzesbegründung sowie der ursprünglichen Gesetzesintention, wonach Wehrpflichtige von den Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung ausgenommen sein sollten, folge. Die mit § 13a SVG beabsichtigte Vermeidung einer Doppelversorgung sei auch nur denkbar, wenn aus mehreren Dienstzeiten Versorgungsansprüche erwüchsen, was bei Wehrpflichtigen gerade nicht der Fall gewesen sei. Erst mit den Wehrrechtsänderungsgesetzen in den Jahren 1995 und 2011 seien die Zeiten des Grundwehrdienstes und des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes in § 13a SVG aufgenommen worden und erst ab diesem Zeitpunkt seien diese deshalb auch für die Berechnung der Gesamtdienstzeit im Sinne des § 13a SVG zu berücksichtigen. Die Begründungen zu den genannten Gesetzesänderungen zeigten dabei,
der Gesetzgeber mit § 13a SVG eine Anrechnungsregelung geschaffen habe und für diesen Zweck einen enumerativen Katalog von anrechenbaren – und spiegelbildlich bei der Gesamtdienstzeit berücksichtigungsfähigen – Vordienstfällen beschrieben habe. Obwohl später auch noch Eignungsübungen ergänzt worden seien, habe der Gesetzgeber von einer Aufnahme von Wehrübungen bzw. Reservedienstleistungen in den Katalog des § 13a Abs. 1 SVG weiterhin abgesehen. Schon dies spreche für dessen abschließenden Charakter. Weiter seien bei einem Vergleich des § 13a SVG mit § 13b SVG die unterschiedlichen Regelungsgegenstände beider Vorschriften zu berücksichtigen, weshalb dem Begriff der Gesamtdienstzeit – selbst bei einer kumulativen Anwendung beider Regelungen auf denselben Fall – durchaus unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden könne. Hinzu komme,
der Gesetzgeber in § 13a SVG gerade auf einen ausdrücklichen Verweis auf § 2 SVG verzichtet habe. Weiter verkenne das Verwaltungsgericht den Sinn und Zweck der Berufsförderung, der gemäß § 3 SVG in der angemessenen Eingliederung in das zivile Berufsleben liege. Soldaten auf Zeit, die sich für eine nicht unerhebliche, zusammenhängende Zeit von mindestens vier Jahren mit ihrer vollen Arbeitskraft in den Dienst des Staates stellten und für diese Zeit der zivilberuflichen Arbeitswelt entzogen seien, solle Unterstützung gewährt werden, um nach der Dienstzeit wieder angemessen in das Arbeitsleben integriert zu werden. Demgegenüber bestehe aus versorgungsrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung des Zwecks der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung kein Grund für eine Berücksichtigung von Reservedienstzeiten. So seien Reservedienstleistende regelmäßig bereits zivilberuflich eingegliedert, so
sie für diesen Zeitraum keine weitere Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung benötigten. Dabei liege der Anteil der arbeitssuchenden Reservedienstleistenden nur im geringen einstelligen Prozentbereich. Schließlich verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Soldaten auf Zeit aus zuvor geleisteten Reservedienstzeiten einen höheren Anspruch auf Berufsförderung erhalten würden als Reservedienstleistende, die sich nicht als Soldaten auf Zeit verpflichtet hätten. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er trägt ergänzend vor, aus dem Wortlaut des § 13a SVG folge,
bei Vorliegen einer der genannten Vordienstzeiten (hier: Grundwehrdienst), die Ansprüche auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung nach der „Gesamtdienstzeit“ zu berechnen seien. Dieser Begriff sei ebenso zu verstehen wie in § 13b SVG, wo explizit auf § 2 SVG verwiesen werde. Die Wortlautauslegung der Beklagten sei konstruiert und nicht tragfähig. Die Beklagte verkenne zudem,
die Aufzählung in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG durchaus Sinn ergebe und eine eigenständige Bedeutung habe. So seien Fälle denkbar, in denen ein Soldat auf Zeit über keine der genannten Vordienstzeiten verfüge und deshalb seine Vorzeit als Reservist von § 13a SVG nicht erfasst würde. Außerdem sei die Nennung von Reservedienstleistenden in § 13a SVG auch deswegen entbehrlich, da diese keine den genannten Fallgruppen vergleichbaren Leistungen erhielten, die auf spätere Versorgungsansprüche anzurechnen wären. Der Wortlaut des § 13a SVG gebe weiter nichts dafür her,
die Norm eine engere Definition des Begriffs der Wehrdienstzeit beinhalte als § 2 SVG. So werde mit dem Begriff „Gesamtdienstzeit“ gerade verdeutlicht,
es darum gehe, „alles“ zu erfassen. Eine Beschränkung auf nur einige wenige Zeiten werde sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit die Beklagte auf Gesetzesbegründungen des Jahres 1956 verweise, könne aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daraus nichts hergeleitet werden. So habe es etwa 1956 Reservisten der erst 1955 aufgestellten Bundeswehr noch nicht gegeben. Auch der Verweis auf den Gesetzeszweck des Jahres 1961 führe nicht weiter, wobei aber aus der damaligen Gesetzesbegründung folge,
die Berechnung der Dienstzeit nach der Gesamtverpflichtung erfolgen solle und der Anspruch lediglich um bereits erhaltene Leistungen zu kürzen sei. Die in Bezug genommene „Verpflichtungszeit“ schließe die Dienstzeiten des Klägers als Reservist gerade ein. Weiter sei die Rechtsprechung zu § 13b SVG auf § 13a SVG übertragbar, da beide Vorschriften denselben Regelungsgegenstand beträfen, nämlich die Frage, in welcher Höhe Versorgungs- und Berufsförderungsansprüche zu gewähren seien. Außerdem müsse vor dem Hintergrund einer möglichen kumulativen Anwendung beider Vorschriften verhindert werden,
der Begriff der Gesamtdienstzeit innerhalb eines Lebenssachverhaltes mit zweierlei Bedeutung versehen werde. Weiter dürften zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und aus Gründen der Verwaltungsklarheit die Verpflichtungszeit und die für Versorgungs- und Förderungsansprüche maßgebliche Gesamtdienstzeit nicht auseinanderfallen. Dabei könne es für die Berechnung der Ansprüche nicht darauf ankommen, ob der Dienst weit überwiegend zusammenhängend geleistet worden sei. Auch treffe es nicht zu,
Reservedienstleistende in die zivilberufliche Arbeitswelt integriert seien. Vielmehr sei es heute üblich,
Reservedienstleistende langfristig übten und in den Unterbrechungen allenfalls Sozialleistungen bezögen. Reservisten stünden häufig in einem engen Verhältnis zu ihrer Beorderungsstelle und seien unerlässlich zur Deckung des Personalbedarfs des Dienstherrn. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Beschwerdeakten der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten – über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann – hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht unter Abänderung des Bescheids vom
bereits frühere Wehrdienstverhältnisse bestanden haben, nicht der Begriff der Wehrdienstzeit abweichend von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG in dem Sinne definiert,
bei Wiedereinstellern (nur) die Summe der Zeiten der dort ausdrücklich genannten Wehrdienstverhältnisse zu berücksichtigen wäre. Vielmehr stellt § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG insoweit lediglich klar,
auch im Falle früherer Wehrdienstverhältnisse die gesamte Wehrdienstzeit (i.S.d. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG) maßgeblich ist. Einer entsprechenden Klarstellung bedarf es insoweit, da ein Wiedereinsteller potentiell bereits aus den früheren, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aufgezählten, Dienstverhältnissen Leistungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung oder andere vergleichbare Leistungen in Anspruch genommen hat. Vor diesem Hintergrund bestehen im Ausgangspunkt gesetzestechnisch zwei Möglichkeiten, eine drohende Doppelversorgung des Soldaten zu verhindern. So wäre zunächst eine Aufteilung der Wehrdienstzeit für die Zwecke der Berechnung der Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung denkbar, wonach bei Wiedereinstellern die sich aus dem erneuten Dienstverhältnisse ergebenden Förderansprüche nur aus der Dauer dieses Dienstverhältnisses zu ermitteln wären; einer Anrechnung früherer Leistungen bedürfte es dann nicht. Dies könnte vor dem Hintergrund der Staffelung und Höchstbegrenzung der Ansprüche etwa des § 5 SVG aber zu dem Ergebnis führen,
Wiedereinsteller in bestimmten Fällen Förderungen in einem größeren Umfang beanspruchen könnten als Soldaten, die sich sogleich für eine längere Zeit verpflichtet haben. So ergäbe sich beispielsweise bei einer zweimaligen Verpflichtungszeit von acht Jahren ein Anspruch auf insgesamt bis zu 72 Monate Berufsförderung (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 5 SVG), bei einer ununterbrochenen Verpflichtungszeit von 16 Jahren aber nur ein Förderanspruch für bis zu 60 Monate (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 9 SVG). Vor diesem Hintergrund wird für die Berechnung der Ansprüche des Wiedereinstellers in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG – dem insoweit gerade diese eigenständige Bedeutung zukommt – klargestellt,
keine Aufteilung der Dienstzeit erfolgt, sondern als zu berücksichtigende Wehrdienstzeit auch hier die Gesamtdienstzeit (i.S.d. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG) zugrunde zu legen ist. Um gleichwohl eine Doppelversorgung des Wiedereinstellers zu verhindern, ordnet § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 7 SVG im zweiten Schritt die Anrechnung verschiedener Leistungen an, die dem Soldaten auf Zeit aufgrund der früheren, in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG genannten, Dienstverhältnisse gewährt wurden. Demnach handelt es sich bei § 13a Abs. 1 SVG im Kern um eine Anrechnungsvorschrift, die in Satz 1 im Hinblick auf die der Berechnung der Ansprüche zugrunde zu legende Dienstzeit eine Klarstellung enthält, diese aber nicht abweichend von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG regelt. Außerdem wird in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG der Anwendungsbereich der Anrechnungsvorschrift festgelegt. Randnummer 29 Dies ergibt sich – auch unter Berücksichtigung des Umstands,
die Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts nach ständiger Rechtsprechung einer erweiternden Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang hinaus oder einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
sich die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Wiedereinstellern nach der „Gesamtdienstzeit“ bestimmen. Randnummer 31 a) Zwar lässt sich aus dem allgemeinen, natürlichen Wortsinn des Begriffs „Gesamtdienstzeit“ kein eindeutiges Auslegungsergebnis ermitteln. Davon ausgehend, könnte der Begriff – wie es die Beklagte vertritt – auch die Summe der Dienstzeiten bezeichnen, die sich aus den in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG (abschließend) aufgezählten Wehrdienstverhältnissen ergibt, und damit die maßgebliche Dienstzeit für die Berechnung der Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung von Wiedereinstellern abweichend von § 2 SVG regeln. Zeiten als Reservedienstleistender wären dann nicht erfasst. Der natürliche Wortsinn lässt aber gleichermaßen das hier vertretene Verständnis zu, wonach „Gesamtdienstzeit“ letztlich nichts anderes als die „gesamte Wehrdienstzeit“ meint, wobei sich die Wehrdienstzeit folgerichtig nach § 2 SVG bestimmen würde. Dem steht auch die Verwendung zweier unterschiedlicher Begriffe in § 13a SVG und § 2 SVG nicht entgegen, da gerade durch den Begriff der „Gesamtdienstzeit“ zum Ausdruck gebracht wird,
auch bei Wiedereinstellern eine Aufteilung der Wehrdienstzeit auf die einzelnen Wehrdienstverhältnisse zur Berechnung der Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nicht erfolgen soll. Randnummer 32 b) Weiter spricht vor allem der besondere Sprachgebrauch des Wortes „Gesamtdienstzeit“ im Regelungszusammenhang des Soldatenversorgungsgesetzes dafür,
1 Satz 1 SVG für die Ansprüche von Wiedereinstellern keine Abweichung von der Maßgeblichkeit der Wehrdienstzeit im Sinne des § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG normiert. So wird der Begriff der Gesamtdienstzeit im Soldatenversorgungsgesetz außer in § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SVG in 14 weiteren Fällen verwendet, zum Teil ohne (§ 5 Abs. 5 Satz 2, Abs. 11 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2, Abs. 9 Satz 1, § 11 Abs. 4 Satz 3, § 13b Abs. 3 Satz 2, § 13e Satz 1 SVG) und zum Teil mit (§ 13b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 13c Abs. 3 Satz 1) ausdrücklicher Bezugnahme auf § 2 SVG. Randnummer 33 Dabei ist zunächst jedenfalls in den Vorschriften, in denen – wie etwa in § 13b Abs. 1 Satz 1 SVG – durch einen Klammerzusatz ausdrücklich auf § 2 SVG verwiesen wird, davon auszugehen,
mit dem Begriff der Gesamtdienstzeit im Ergebnis nichts anderes gemeint ist als mit dem in § 2 SVG legaldefinierten Begriff der Wehrdienstzeit (vgl. HambOVG, Beschluss vom 27. November 2015 – 5 Bf 201/14.Z –, juris, Rn. 9). Die Verwendung des Begriffs der Gesamtdienstzeit – statt der Wehrdienstzeit – dient hier lediglich der Verdeutlichung,
ein Teil der (Wehr-)Dienstzeit (die Beurlaubung ohne Dienstbezüge) in ein Verhältnis gesetzt werden soll zu der gesamten Wehrdienstzeit (einschließlich der Beurlaubung). Randnummer 34 Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich,
in den Fällen, in denen wie in § 13a SVG eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 2 SVG fehlt, dem Begriff der Gesamtdienstzeit abweichend hiervon eine eigenständige Bedeutung zukäme. Dies kann nicht allein daraus geschlossen werden,
in einigen der genannten Vorschriften ausdrücklich auf § 2 SVG verwiesen wird, in den übrigen jedoch nicht. Gegen einen solchen Umkehrschluss spricht bereits,
in § 13b SVG der Begriff der Gesamtdienstzeit dreimal verwendet wird, wobei in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 auf § 2 SVG verwiesen wird, in Abs. 3 Satz 2 hingegen nicht, obwohl in allen drei Fällen offensichtlich
elbe Verständnis zugrunde zu legen ist. Randnummer 35 Demgegenüber ist – insbesondere aus Gründen der Rechtsklarheit und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung – davon auszugehen,
seit dem Wegfall der Übergangsvorschriften in den §§ 73, 74 SVG für Soldaten auf Zeit, die bereits in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben, von einem einheitlichen Verständnis des Begriffs der Gesamtdienstzeit im Soldatenversorgungsgesetz auszugehen ist. Dies zeigt etwa ein Blick auf die – erst mit dem Gesetz vom 8. August 2019 eingeführte – Verwendung des Begriffs der Gesamtdienstzeit in den Unterabschnitten 1 bis 3 des zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes. So wird etwa in § 5 Abs. 5 Satz 2 SVG auf eine Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren abgestellt, ohne
insoweit zwischen Wiedereinstellern und solchen Soldaten auf Zeit unterschieden würde, die ohne Unterbrechung Wehrdienst geleistet haben. Für letztere kann hier aber nichts anderes als die Wehrdienstzeit im Sinne des § 2 SVG gemeint sein. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
der Begriff hier einerseits die Wehrdienstzeit im Sinne des § 2 SVG bezeichnen soll und andererseits für Wiedereinsteller zugleich eine hiervon abweichende Dienstzeit, die durch Addition nur einzelner in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ausdrücklich und abschließend aufgezählter Wehrdienstzeiten zu ermitteln wäre. Ebenso widersprüchlich wäre es aber, wenn für die Berechnung der Dauer der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung bei Wiedereinstellern die Gesamtdienstzeit nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SVG als Wehrdienstzeit im Sinne des § 2 SVG verstanden würde, für die gleiche Berechnung der Förderungsdauer die Gesamtdienstzeit nach § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG aber hiervon abweichend nur als die Summe der dort ausdrücklich aufgezählten Dienstzeiten. Erst Recht ist im Übrigen von einer einheitlichen Auslegung auszugehen, wenn der Begriff Gesamtdienstzeit wie in den §§ 13a und 13b SVG im selben Unterabschnitt des Soldatenversorgungsgesetzes verwendet wird. Aus den partiell unterschiedlichen Regelungsgegenständen der Vorschriften drängt sich – wie anhand der Verwendung des Begriffs nach dem natürlichen Sprachgebrauch dargestellt – nichts Gegenteiliges auf. Randnummer 36 Schließlich wird in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hingewiesen,
bereits in den Gesetzgebungsmaterialien zu der Ausgangsfassung des Soldatenversorgungsgesetzes vom
dem Begriff der Gesamtdienstzeit kein von dem in § 2 SVG legaldefinierten Begriff der Wehrdienstzeit abweichender Bedeutungsgehalt zukommt. Randnummer 38 Nichts herleiten lässt sich insoweit zwar zunächst aus der Verortung des § 13a SVG in Teil 2 Unterabschnitt 4 des Soldatenversorgungsgesetzes „Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen“. Daraus ergibt sich lediglich,
SVG einen – im Verhältnis zu den allgemeinen Regelungen der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Unterabschnitte 1 bis 3 – besonderen Fall der entsprechenden Ansprüche von Soldaten auf Zeit regelt, § 13a SVG also eine Spezialvorschrift ist. Es ergibt sich daraus aber nicht, in welcher Hinsicht die allgemeinen Regelungen spezifiziert werden sollen. Demnach folgt daraus auch nicht,
1 SVG als abweichende Spezialvorschrift zu § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG zu verstehen wäre, soweit darin der vom Begriff der Wehrdienstzeit abweichende Begriff der Gesamtdienstzeit verwendet wird. Gesetzessystematisch kann dies vielmehr ebenso der aufgezeigten Klarstellungsfunktion dienen. Randnummer 39 Nichts anderes gilt auch für die amtliche Überschrift des § 13a SVG „Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse“. Inwiefern die Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse darin geregelt werden soll, ergibt sich daraus nicht. Einerseits könnte die Überschrift darauf hindeuten,
– wovon die Beklagte ausgeht – § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG eine (abschließende) Aufzählung berücksichtigungsfähiger Dienstverhältnisse und daraus resultierender Dienstzeiten enthält, aus denen sodann eine Summe oder eben „Gesamtdienstzeit“ zu bilden wäre. Auch das Wort „Berücksichtigung“ kann aber gleichermaßen im Sinne einer „Anrechnung“ verstanden werden, so
SVG also die Dienstverhältnisse aufzählt, für die der Anrechnungstatbestand eröffnet ist. Randnummer 40 Allerdings spricht schon das Verhältnis des § 13a SVG als (nur) ergänzende Sondernorm zu den allgemeinen Anspruchsnormen der §§ 5, 11 und 12 SVG in Verbindung mit dem Ergebnis der Wortlautauslegung dafür,
4 i.V.m. § 2 SVG regelt. So handelt es sich bei § 13a SVG zunächst nicht um eine Spezialvorschrift in dem Sinne,
darin die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung abweichend von den §§ 5, 11 und 12 SVG abschließend – d.h. hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen und/oder Rechtsfolgen – selbst geregelt würden. Vielmehr hat § 13a SVG offensichtlich einen begrenzten Regelungsbereich; soweit § 13a SVG nicht ausdrücklich etwas Abweichendes oder Ergänzendes normiert, ergeben sich die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechender Ansprüche auch für Wiedereinsteller demnach aus den §§ 5, 11 und 12 SVG. Der Wortlaut des § 13a Abs. 1 SVG bringt vor diesem Hintergrund aber – wie gezeigt – nicht hinreichend zum Ausdruck,
sich die Ansprüche von Wiedereinstellern abweichend von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG nicht nach ihrer (gesamten) Wehrdienstzeit berechnen sollen, sondern nur nach den (zusammengerechneten) Zeiten, die auf die in § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG ausdrücklich genannten Wehrdienstverhältnisse entfallen. Demnach ist § 13a Abs. 1 SVG insoweit auch kein spezieller, von der Grundnorm abweichender Regelungsgehalt beizumessen. Randnummer 41 3. Schließlich folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 13a Abs. 1 SVG,
dieser die im Falle von Wiedereinstellern für die Berechnung ihrer Ansprüche zu berücksichtigende Dienstzeit nicht abweichend von § 5 Abs. 4 i.V.m. § 2 SVG bestimmt. Im Kern handelt es sich bei § 13a Abs. 1 SVG nämlich (lediglich) um die Regelung einer Anrechnung von Leistungen, die dem Wiedereinsteller aufgrund früherer – in Satz 1 näher bezeichneter – Wehrdienstverhältnisse gewährt wurden, auf die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 SVG, um in den dort genannten Fällen eine Doppelversorgung zu verhindern. In diesem Zusammenhang dient § 13a Abs. 1 Satz 1 SVG der Klarstellung,
für die Berechnung der Ansprüche nicht eine Aufteilung nach den einzelnen Wehrdienstabschnitten erfolgt, sondern auch hier die Gesamtdienstzeit im Sinne der Wehrdienstzeit nach § 2 SVG zugrunde zu legen ist (s.o.). Zugleich werden in § 13a SVG die Dienstverhältnisse aufgezählt, aus denen sich im Hinblick auf entweder die Berufsförderung oder die Dienstzeitversorgung die Notwendigkeit einer Anrechnung früherer Leistungen ergibt. Diese Dienstverhältnisse werden in Satz 1 der Vorschrift konsequenterweise für die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung einheitlich benannt, da Berufsförderung und Dienstzeitversorgung als der beruflichen Förderung dienend miteinander verknüpft und als Ganzes anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
SVG – auch nicht in den jeweiligen ersten Halbsätzen der Sätze 1 und 2 – nicht eine Regelung zur (abweichenden) Bestimmung der Dienstzeit enthält, sondern deren Berechnung gleichsam voraussetzt und davon ausgeht,
sich bei Soldaten auf Zeit auch im Falle ihrer Wiederverwendung die Versorgungs- und Berufsförderungsansprüche entsprechend der allgemeinen Regelung des § 5 i.V.m. § 2 SVG auf Grundlage der Gesamtverpflichtung unter Einbeziehung der bereits zuvor abgeleisteten Dienstzeit berechnet. Ausgehend von dieser Prämisse, die in den jeweiligen ersten Halbsätzen nochmals klargestellt wird, regelt § 13a SVG zur Verhinderung einer Doppelversorgung einen Anrechnungstatbestand. Randnummer 48 Insoweit lässt sich auch weder § 13a SVG 1961 noch den seinerzeitigen Anspruchsnormen entnehmen,
für die Dienstzeit zum Zwecke der Bestimmung der Ansprüche auf Berufsförderung – abweichend von dem auch damals für die Berechnung der für die Förderansprüche maßgeblichen Wehrdienstzeit geltenden § 2 SVG – die Zeiten des Grundwehrdienstes oder sonstige als Wehrpflichtiger abgeleistete Zeiten herauszurechnen und für Wiedereinsteller lediglich die jeweiligen als Soldat auf Zeit abgeleisteten Dienstzeiten zu berücksichtigen gewesen wären. Der Anrechnungsnorm des § 13a SVG 1961 lässt sich – wie gezeigt – eine derartige Beschränkung nicht entnehmen. Eine solche folgt aber auch nicht aus dem Umstand,
Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einführung der Berufsförderung im Jahr 1957 – ebenso wie auch zum Zeitpunkt der Einführung des § 13a SVG – ausdrücklich von den Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung und Berufsförderung ausgeschlossen waren, wie aus den grundsätzlichen Bemerkungen hierzu in der Begründung zum Entwurf für Soldatenversorgungsgesetz vom
die Nennung der Wehrdienstverhältnisse nach dem Wehrpflichtgesetz lediglich erfolgt, um auch auf dieser Grundlage gezahltes Entlassungsgeld in die „Anrechnungsregelung“ – zunächst nur bezogen auf die Dienstzeitversorgung – einzubeziehen. In der Begründung heißt es insoweit: Randnummer 52 „In die Anrechnungsregelung soll künftig auch das Entlassungsgeld nach einem vorausgegangenen Wehrdienstverhältnis auf Grund des Wehrpflichtgesetzes einbezogen werden, da diese Leistung nach bis zu 23 Monaten Wehrdienst einen Betrag erreicht, der bei der Bemessung der unter Einbeziehung der früheren Wehrdienstzeit zu gewährenden Versorgungsleistungen nicht vernachlässigt werden kann.“ (BTDrucks. 13/1801, S. 19) Randnummer 53 Mit der Ergänzung um den Grundwehrdienst und den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst war vor diesem Hintergrund nicht eine anspruchsbegründende Wirkung in dem Sinne verbunden,
diese Zeiten künftig auch als Wehrdienstzeit zu berücksichtigen sein sollten. Nach Vorstehendem war dies auch gar nicht notwendig, da sich deren Berücksichtigung ohnehin bereits aus der jeweiligen Anspruchsgrundnorm in Verbindung mit § 2 SVG ergab. Die Einbeziehung sollte demnach vielmehr eine Beachtung der genannten Dienstverhältnisse auch bei der Anrechnung entsprechender Leistungen bewirken. Randnummer 54 Der dargestellte Zweck des § 13a Abs. 1 SVG als Anrechnungsregelung findet auch einen erkennbaren Ausdruck in dem Gesetzestext, der im Wesentlichen verschiedene Anrechnungstatbestände auflistet. Randnummer 55 Wollte man demgegenüber aus den Gesetzesmaterialien zu dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz, WehrRÄndG 2011) vom
sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
sie die ungleiche Behandlung in versorgungsrechtlicher Hinsicht rechtfertigen. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO. Randnummer 61 Die Revision war nach § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 62 Beschluss Randnummer 63 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.