nn, wenn die neue tatsächliche Sitzverteilung im Ausschuss nicht der (rechnerischen) Verteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses im Rat entspricht. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz 3. Kammer, 18. Januar 2021, 3 K 964/20.KO, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen
s Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
s Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Neubesetzung von vier Gemeinderatsausschüssen. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Fraktion in dem beklagten Gemeinderat. Nach der Kommunalwahl im Jahr 2019 hatte sie zunächst fünf der insgesamt 28 Sitze in dem Gemeinderat inne. Die übrigen Sitze verteilten sich auf die Christlich Demokratische Union (zwölf Sitze), die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (fünf Sitze), Bündnis 90/Die Grünen (vier Sitze) und die Freien Demokraten (zwei Sitze). Randnummer 3 Am 29. August 2019 wählte der beklagte Gemeinderat die nach § 4 der Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse aufgrund eines gemeinsamen Wahlvorschlags der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen. Diese bestehen – mit Ausnahme des hier nicht relevanten Rechnungsprüfungsausschusses – aus jeweils zwölf Mitgliedern, wobei fünf Sitze auf die CDU, je zwei Sitze auf die SPD, die Klägerin sowie B90/Die Grünen und ein Sitz auf die FDP entfielen. Auf Vorschlag der Klägerin wurde in den Hauptausschuss, den Sozialausschuss, den Schulträgerausschuss und – als Stellvertreter – in den Umweltausschuss
s Ratsmitglied H... gewählt. Randnummer 4 Dieser trat allerdings Anfang des Jahres 2020 aus der FWG Grafschaft sowie der Klägerin aus und schloss sich der CDU-Fraktion im beklagten Gemeinderat an.
mit verfügt die CDU-Fraktion nun über 13 Sitze, die Klägerin über vier Sitze.
gegen blieb auch unter Berücksichtigung dieser veränderten Ratszusammensetzung die rechnerische Verteilung der Ausschussmitglieder nach dem anwendbaren Divisorverfahren dieselbe, wie sie auch dem gemeinsamen Wahlvorschlag vom 29. August 2019 zugrunde gelegt worden war, insbesondere stehen
nach der CDU weiterhin fünf Sitze und der FWG zwei Sitze zu. Faktisch verfügt die CDU in den betroffenen Ausschüssen durch den Fraktionswechsel des Ratsmitglieds H... aber nun über sechs (statt fünf) und die Klägerin nur noch über einen (statt zwei) Sitze. Randnummer 5 Nachdem die Klägerin
s Ratsmitglied H... vergeblich
zu aufgefordert hatte, seine Mitgliedschaft in den genannten Ausschüssen niederzulegen, beantragte sie, die Gemeinderatsausschüsse neu zu besetzen. Die Mehrheit des beklagten Gemeinderats lehnte dies jedoch in der Ratssitzung vom 1. Oktober 2020 ab. Randnummer 6 Die Klägerin hat ihre hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen
mit begründet, ihr stünden aufgrund des verfassungsrechtlich verbürgten Prinzips der Spiegelbildlichkeit und des in § 41 Kommunalwahlgesetz – KWG – festgesetzten Verteilschlüssels weiterhin zwei Sitze pro Ausschuss zu. Ändere sich die Fraktionsmitgliedschaft eines Ausschussmitglieds, sei der Ausschuss nach § 44 f. Gemeindeordnung – GemO – neu zu besetzen. Entsprechend § 45 Abs. 3 GemO sei die Spiegelbildlichkeit zum Plenum jederzeit wiederherzustellen. Plenarmehrheit und Ausschussmehrheit dürften nicht auseinanderfallen,
die Ausschüsse anderenfalls ihre Aufgabe der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen nicht zuverlässig erfüllen könnten. Hinzu komme,
ss Ausschüsse partiell direkt über bestimmte Angelegenheiten entscheiden könnten.
s Prinzip der Spiegelbildlichkeit sei deshalb Allgemeingut im Kommunalrecht, was auch ein Vergleich mit den Regelungen anderer Bundesländer zeige. Werde dieses Prinzip nicht beachtet, könne
s Ergebnis einer Kommunalwahl letztlich durch die persönliche Entscheidung einzelner Gemeinderatsmitglieder konterkariert werden. So verfüge die CDU aufgrund des Fraktionswechsels über eine Mehrheit in den Ausschüssen, die ihr nach dem Ergebnis der Kommunalwahl und der Sitzverteilung im Gemeinderat auf Basis des mathematischen Verteilverfahrens nicht zustehe. Dies führe zu einer offenkundigen Verfälschung der Mehrheitsverhältnisse im jeweiligen Ausschuss. Die CDU-Fraktion dominiere nun die Ausschussarbeit bzw. habe eine Blockadeposition inne. Demgegenüber gebe es weder ein Prinzip der „Kontinuität der Selbstverwaltung“, noch verfüge ein Ausschussmitglied über persönlichen Bestandsschutz. Sein subjektives Recht beschränke sich
rauf, an der Ausschussarbeit nach Maßgabe der Gemeindeordnung vollumfänglich mitzuwirken, so lange der Ausschuss in einer bestimmten Zusammensetzung bestehe. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 festzustellen,
ss alle Ausschüsse des Gemeinderats mit zwölf Mitgliedern neu besetzt werden müssen, soweit die Fraktion der FWG in diesen Ausschüssen durch
s Ratsmitglied H... vertreten wird. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat die Ansicht vertreten, die Klage sei schon zu unbestimmt. Jedenfalls bestehe aber kein Anspruch auf die beantragte Feststellung. § 45 Abs. 3 GemO sei dem Wortlaut nach nur anzuwenden, wenn sich aufgrund eines veränderten Stärkeverhältnisses im Gemeinderat nach dem Divisorverfahren auch eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
ran fehle es vorliegend. Die genannte Vorschrift sei auch nicht analogiefähig. Außerdem handele es sich bei der Ausschussmitgliedschaft um eine subjektive öffentliche Rechtsposition, für deren Entzug es einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedürfe. Schließlich sei die vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen der Spiegelbildlichkeit auf der einen und der Kontinuität der Ausschüsse auf der anderen Seite nicht zu beanstanden. Randnummer 12 Mit Urteil vom 18. Januar 2021 hat
s Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubesetzung der Gemeinderatsausschüsse zu, denen
s Ratsmitglied H... angehört. Ein solcher folge nicht aus § 45 Abs. 3 GemO ,
sich durch den Fraktionswechsel des Ratsmitglieds H... zwar
s Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen geändert habe, sich nach dem anzuwendenden Divisorverfahren aber keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Auch eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 3 GemO auf Fälle, in denen sich
s Stärkeverhältnis in den Ausschüssen geändert habe, komme nicht in Betracht. Es fehle an der hierfür erforderlichen Gesetzeslücke, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe. Dies zeigten auch systematische Erwägungen. So würden die Mitglieder der kommunalen Ausschüsse durch Wahlen des Gemeinderats bestimmt und nicht durch die politischen Gruppen, denen „nur“ ein Vorschlagsrecht zukomme. Nur der Gemeinderat könne den Ausschussmitgliedern ihre Position auch wieder entziehen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen gegen eine analoge Anwendung auf vorliegenden Fall. § 45 Abs. 3 GemO gewährleiste nämlich
s Vorschlagsrecht bei veränderten Stärkeverhältnissen,
s eine Fraktion (noch) nicht habe ausüben können, soweit ihr aufgrund eines Fraktionswechsels ein zusätzliches Vorschlagsrecht zustehe. Schließlich bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 45 Abs. 3 GemO stelle einen Ausgleich her zwischen den – gleichrangigen – Grundsätzen der Spiegelbildlichkeit und des freien Mandats der Ratsmitglieder. Die Klägerin werde auch nicht in unzumutbarer Weise in ihren Mitwirkungsrechten beeinträchtigt. Randnummer 13 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor, § 45 Abs. 3 GemO sei nach dessen Sinn und Zweck auch auf Fälle wie den vorliegenden anzuwenden, in denen eine Fraktion des Gemeinderats in bestimmten Ausschüssen nicht mehr entsprechend der Zahl ihrer Mandate im Ratsplenum vertreten sei, weil ein in die Ausschüsse entsandtes vormaliges Fraktionsmitglied in eine andere Ratsfraktion gewechselt sei. Der hierdurch eintretende Effekt sei dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall gleichzusetzen,
in beiden Konstellationen die betroffene Ratsfraktion einen Ausschusssitz weniger innehabe, als ihr nach dem gesetzlichen Verteilverfahren zustehe. Insoweit verfolge § 45 Abs. 3 GemO ersichtlich nicht
s Ziel, die Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats in jedem Fall für die gesamte Wahrperiode stabil zu halten,
anderenfalls die geregelte Ausnahme vom Kontinuitätsgrundsatz gerade nicht in
s Gesetz aufgenommen worden wäre.
s Gesetz räume der Kontinuität der Ausschussbesetzung keinen absoluten Vorrang ein. Vielmehr diene die Vorschrift primär dem Zweck, zu verhindern,
ss – auch während einer laufenden Wahlperiode – die Mehrheitsverhältnisse im Ratsplenum und in den Ausschüssen auseinanderfallen, wie dies bei Fraktionswechseln häufig drohe. Den Ratsfraktionen solle ihr kommunalwahlrechtlich gesicherter Anspruch auf eine proportionale Zahl von Ausschusssitzen erhalten bleiben. Auch könnten die Gemeinderatsausschüsse ihre Funktion der Entlastung des Ratsplenums nur
nn sinnvoll erfüllen, wenn sie tatsächlich ein verkleinertes Abbild dieses Plenums
rstellten. Dies sei umso wichtiger, wenn Ausschüssen – wie hier – die Befugnis zur Letztentscheidung über bestimmte Aufgaben übertragen werde. Weiter treffe es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu,
ss die Fraktionen nur ein Vorschlagsrecht für die Ausschussbesetzungen innehätten. Vielmehr stehe ihnen ein einklagbarer Anspruch auf so viele Ausschussmandate zu, wie es
s Verteilverfahren des Kommunalwahlgesetzes vorsehe, also
rauf,
ss ihre proportionale Gesamtrepräsentation gewahrt bleibe.
bei bestehe auch ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch
rauf, bestimmte Fraktionsmitglieder in einen bestimmten Ausschuss zu platzieren. Dies entspreche der einheitlichen kommunalen Praxis. Anderenfalls könnten andere Fraktionen
s Vorschlagsrecht
durch blockieren,
ss sie keines der vorgeschlagenen Mitglieder einer kleinen Ratsfraktion mitwählten. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen nicht für eine enge Auslegung des § 45 Abs. 3 GemO . Vielmehr habe mit der Regelung lediglich eine häufige, willkürliche Neuwahl der Ausschüsse und eine „unnötige“ Neubesetzung für den Fall ausgeschlossen werden sollen,
ss der Anspruch der Fraktionen auf Zuteilung einer bestimmten Zahl von Ausschusssitzen trotz Veränderung der Fraktionsstärken weiterhin erfüllt sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, bestehe aber die vom Gesetzgeber angeführte politische oder rechtliche Notwendigkeit für eine Neuwahl der Ausschüsse. Demnach sei § 45 Abs. 3 GemO hier entsprechend anzuwenden. Es liege eine planwidrige Gesetzeslücke vor, wie aus den angeführten verfassungsrechtlichen und kommunalrechtlichen Gründe folge. Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nur in einer von zwei vergleichbaren Konstellationen, in denen die Ausschussbesetzung nicht mehr den maßgeblichen Verhältnissen im Ratsplenum entspreche, dem Gesichtspunkt der Spiegelbildlichkeit den Vorrang gegeben haben sollte.
ss eine Ratsfraktion auch in vorliegender Fallgestaltung nicht mehr über die Zahl der Ausschusssitze verfüge, die ihr nach dem Ergebnis der Kommunalwahl zustehe, habe der Gesetzgeber übersehen.
rauf deute auch ein Vergleich mit anderen Gemeindeordnungen hin. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung macht er geltend, eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 3 GemO komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. So begehre die Klägerin gerade nicht im Sinne des § 45 Abs. 3 GemO , eine Veränderung im Rat auch in den Ausschüssen nachzuvollziehen. Vielmehr im Gegenteil wolle die Klägerin durch eine Ausschussneuwahl so gestellt werden, als habe es die durch den Fraktionswechsel eingetretene Veränderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen im Rat nicht gegeben. Weiter liege keine planwidrige Regelungslücke vor,
O die Pflicht zur Neuwahl von Ausschüssen bei veränderten Stärkeverhältnissen im Rat während einer Wahlperiode abschließend regele. Insoweit sei
s Verwaltungsgericht zutreffend
von ausgegangen,
ss § 45 Abs. 3 GemO dem schonenden Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsprinzipien der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen und der Stabilität von gewählten Gremien sowie der auf dem freien Mandat beruhenden Rechtsposition der gewählten Gremienmitglieder diene. Für eine Planwidrigkeit der für vorliegende, praxisrelevante Konstellation bestehenden Regelungslücke bestünden demgegenüber keine Anhaltspunkte. Die Regelung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, sondern diene diesem sogar,
durch ein Fraktionswechsel im Rat seine Fortsetzung in den Ausschüssen finde. Randnummer 19 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren und macht geltend, § 45 Abs. 3 GemO sei vorliegend weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, wie sich insbesondere aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergebe. Der Gesetzgeber habe mit § 45 Abs. 3 GemO die Neuwahl der Ausschussmitglieder bewusst und gewollt auf Fälle einer für die Sitzverteilung erheblichen Änderung des Stärkeverhältnisses beschränkt, die Neuwahl also gleichsam an
s Erreichen einer „Erheblichkeitsschwelle“ geknüpft.
ran habe der Gesetzgeber trotz zahlreicher Änderungen der Gemeindeordnung und speziell des § 45 Abs. 3 GemO stets festgehalten, und zwar in Kenntnis weitergehender Bestimmungen in anderen Bundesländern. Die Regelung des § 45 Abs. 3 GemO stehe auch in Einklang mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 49 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – sowie mit der Homogenitätsklausel aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip. Der Gesetzgeber habe in § 45 Abs. 3 GemO die Grundsätze der Spiegelbildlichkeit und der demokratischen Repräsentation einerseits sowie den Grundsatz der Kontinuität der Gremienbesetzung und
s freie Mandat andererseits in vertretbarer Weise zum Ausgleich gebracht. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung der Klägerin – über die
s Gericht mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann – hat keinen Erfolg.
s Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen,
der Beklagte die organschaftlichen Rechte der Klägerin nicht verletzt hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubesetzung derjenigen Gemeinderatsausschüsse, denen
s Ratsmitglied H... auf ihren Vorschlag hin angehört, besteht weder nach § 45 Abs. 3 Gemeindeordnung – GemO – (I.) oder nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 GemO (II.), noch kommt vorliegend eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 3 GemO in Betracht (III.). Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (IV.). Randnummer 22 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuwahl der betreffenden Gemeinderatsausschüsse nach § 45 Abs. 3 GemO in Verbindung mit dem Vorschlagsrecht nach § 45 Abs. 1 GemO . Gemäß § 45 Abs. 3 GemO sind bei einer Änderung des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen die Ausschussmitglieder neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 23 1. Zwar hat sich durch den Austritt des Ratsmitglieds H... aus der Freien Wählergemeinschaft und dessen Wechsel von der Klägerin zur CDU-Fraktion
s Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen verändert.
s Ratsmitglied H... nicht nur die Fraktion gewechselt hat, sondern auch aus der Freien Wählergemeinschaft ausgetreten ist, gilt dies unabhängig
von, ob es für eine Änderung des Stärkeverhältnisses der politischen Gruppen seit der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1993 (GVBl. 1993, S. 481), mit der in § 45 Abs. 1 GemO dem Begriff der politischen Gruppen der Klammerzusatz „Ratsmitglieder oder Gruppen von Ratsmitgliedern“ hinzugefügt wurde (vgl.
zu LTDrucks. 12/2796, S. 75), ausreicht,
ss ein Ratsmitglied (nur) die Fraktionszugehörigkeit aufgibt oder wechselt (so VG Neustadt, Urteil vom
ss es auch die Partei- oder Wählergemeinschaftsmitgliedschaft aufgibt oder verliert,
O mit dem Begriff der „politischen Gruppen“ an die bei einer Kommunalwahl um die Sitze in den kommunalen Vertretungsorganen konkurrierenden Parteien und Wählergruppen anknüpfe (vgl. OVG RP, Beschluss vom
die zweite tatbestandliche Voraussetzung des § 45 Abs. 3 GemO nicht erfüllt ist.
nach sind Neuwahlen nur
nn durchzuführen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses im Rat auch eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Hierzu ist die fiktive Sitzverteilung auf Grundlage des neuen Stärkeverhältnisses im Rat nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GemO i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – zu ermitteln und mit der bisherigen Sitzverteilung im Ausschuss zu vergleichen (vgl. Lukas, in: PdK RhPf, GemO, § 45 Abs. 3, Rn. 33 ff.). Wenn sich aus diesem Vergleich eine andere Sitzverteilung ergibt, findet § 45 Abs. 3 GemO Anwendung und die Ausschussmitglieder sind neu zu wählen. Randnummer 25 a)
ss es auf der einen Seite dieses Vergleichs als Bezugspunkt auf die fiktive Sitzverteilung auf Grundlage des neuen Stärkeverhältnisses im Rat nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GemO i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – ankommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 GemO . Dieser stellt gerade nicht auf die tatsächliche neue Sitzverteilung in den Ausschüssen ab, sondern im Konjunktiv
rauf, ob sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch eine historische Auslegung,
es nach der amtlichen Begründung des Entwurfs für ein Gesetz zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1973 (GVBl. 1973, 417, 432), mit dem die Vorschrift der Wahlen zu den Gemeinderatsausschüssen neu geregelt wurde,
rauf ankommen soll, ob die Kräfteverschiebung im Rat bei einer Verteilung der Ausschusssitze nach dem – seinerzeit anzuwendenden – Höchstzahlverfahren Einfluss auf die vorhandene Verteilung hätte (vgl. LTDrucks. 7/1884, S. 85). Relevant ist demnach gerade nicht die tatsächliche neue Sitzverteilung, sondern die neue Verteilung der Ausschusssitze, wie sie sich aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Berechnungsverfahrens – inzwischen also des Divisorverfahrens nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GemO i.V.m. § 41 Abs. 1 und 2 KWG – ergeben würde. Randnummer 26 b) Auf der anderen Seite des nach § 45 Abs. 3 GemO anzustellenden Vergleichs, ob sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde, ist auf die bisherige Sitzverteilung in dem Ausschuss abzustellen.
bei kommt es im vorliegenden Fall nicht
rauf an, ob insoweit die tatsächliche oder die aufgrund des rechtlich vorgegebenen Berechnungsverfahrens fiktive bisherige Sitzverteilung relevant ist (vgl.
zu Lukas, in: PdK RhPf, GemO, § 45 Abs. 3, Rn. 33 f.),
beide vorliegend übereinstimmen. Nicht abzustellen ist für den Vergleich
gegen auf die neue Sitzverteilung in dem Ausschuss, die erst durch den Partei- und Fraktionswechsel eines Ausschussmitglieds entstanden ist, der auch
s veränderte Stärkeverhältnis im Gemeinderat bewirkt hat.
rauf, ob infolge eines Partei- und Fraktionswechsels eines Ausschussmitglieds die
durch entstehende tatsächliche Sitzverteilung von der fiktiven, dem neuen Stärkeverhältnis entsprechenden Sitzverteilung abweicht, kommt es also nicht an (vgl. Lukas, in: PdK RhPf, GemO, § 45 Abs. 3, Rn. 35). Dies ergibt sich ebenfalls schon aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 GemO , der als differenzierendes Vergleichskriterium gerade auf die Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat bzw. auf
s neue Stärkeverhältnis abstellt, also auf einen „vorher/nachher-Vergleich“. Auch in der Gesetzesbegründung ist insoweit von der „vorhandenen“ Sitzverteilung die Rede (vgl. LTDrucks. 7/1884, S. 85). Randnummer 27 c) Legt man
s neue Stärkeverhältnis infolge des Austritts des Ratsmitglieds H... aus der Freien Wählergemeinschaft und dessen Wechsel von der Klägerin zur CDU-Fraktion im beklagten Gemeinderat zugrunde, errechnet sich
raus nach dem nach § 45 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GemO anzuwendenden Divisorverfahren des § 41 KWG eine Verteilung der zwölf Ausschusssitze, wonach der CDU fünf Sitze, der SPD, der FWG sowie B90/Die Grünen je zwei Sitze und der FDP ein Sitz zufielen. Dies entspricht der – sowohl rechnerischen als auch tatsächlichen – Sitzverteilung vor der Änderung des Stärkeverhältnisses im beklagten Gemeinderat. Es fehlt demnach an einer Änderung der Verteilung der Ausschusssitze auf Grund der Änderung des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen im Sinne des § 45 Abs. 3 GemO . Randnummer 28 II. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neuwahl der Ausschüsse auch nicht aus § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 GemO herleiten.
nach kann der Gemeinderat – ohne
s Vorliegen weiterer Voraussetzungen – einen Ausschuss auflösen. Gemäß § 44 Abs. 1 GemO stünde ihm im Anschluss
ran theoretisch die Möglichkeit offen, den Ausschuss sogleich neu zu bilden und die Mitglieder nach § 45 Abs. 1 GemO zu wählen. Eine Auflösung und sofortige Neuwahl zum Zweck der Neubesetzung eines Ausschusses dürfte indes nicht zulässig sein,
rin eine unzulässige Umgehung des § 45 Abs. 3 GemO liegen dürfte, der die Neuwahl von Ausschüssen bewusst unter enge tatbestandliche Voraussetzungen stellt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
hingehenden Anspruch,
dieses Recht allein dem Gemeinderat aufgrund einer Mehrheitsentscheidung zustünde und diesbezügliche organschaftliche Rechte der Klägerin nicht bestehen (siehe auch OVG RP, Beschluss vom 17. September 1976 – 7 B 4/76). Randnummer 29 III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neuwahl der betreffenden Gemeinderatsausschüsse nach § 45 Abs. 3 GemO analog. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 3 GemO auf Fälle wie den vorliegenden, in denen sich
s Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppen geändert hat und sich auf Grund dessen zwar keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde, die neue tatsächliche Sitzverteilung in den Ausschüssen aber nicht mit der fiktiven Sitzverteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses übereinstimmt, liegen nicht vor. Randnummer 30 1. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge – hier: Neuwahl der Ausschüsse – auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen.
rüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom
nach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist,
ss der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
rf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt,
ss der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
ran gemessen kann nicht mit der gebotenen Gewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 – 5 C 14/16 –, juris, Rn. 24) festgestellt werden,
ss es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, die Rechtsfolge der Neuwahl von Gemeinderatsausschüssen auch auf solche Fälle anzuordnen, in denen sich
s Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppen geändert hat und sich auf Grund dessen zwar keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde, die neue tatsächliche Sitzverteilung in den Ausschüssen aber nicht mit der fiktiven Sitzverteilung anhand des neuen Stärkeverhältnisses übereinstimmt. Randnummer 33 a)
gegen spricht zunächst die Gesetzgebungshistorie. Die Vorgängerregelung des § 45 Abs. 3 GemO , § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GemO in der Fassung der Gemeindeordnung vom 25. September 1964 (GVBl. 1964, 145, 152), lautete: Randnummer 34 „Ändert sich
s Stärkeverhältnis der Parteien oder Gruppen, sind die Ausschussmitglieder neu zu wählen.“ Randnummer 35 Einzige Voraussetzung für die Neuwahl der Ausschussmitglieder war demnach die Änderung des Stärkeverhältnisses in der kommunalen Vertretungskörperschaft. Mit dem Landesgesetz zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1973 (GVBl. 1973, 417, 432) änderte der Gesetzgeber die Regelung zu Neuwahlen von Ausschussmitgliedern und ergänzte diese in § 45 Abs. 3 GemO um eine zweite Voraussetzung,
ss sich nämlich (außerdem) auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses nach dem – seinerzeit geltenden – Höchstzahlverfahren eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
s
hinterstehende Regelungsprogramm des Gesetzgebers wird in der amtlichen Begründung wie folgt erläutert (LTDrucks. 7/1884, S. 85): Randnummer 36 „In der Neufassung wird klargestellt,
ss eine Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat nicht in jedem Falle eine Neuwahl der Ausschüsse zur Folge hat. Sofern die Kräfteverschiebung bei einer Verteilung der Ausschusssitze nach dem Höchstzahlverfahren ohne Einfluss auf die vorhandene Verteilung wäre, besteht politisch und rechtlich keine Notwendigkeit, die Ausschüsse neu zu wählen.“ Randnummer 37 Zum Regelungsprogramm,
s durch die Gesetzesergänzung um eine zweite Tatbestandsvoraussetzung zum Ausdruck gebracht wurde, gehört also zunächst unzweifelhaft,
ss nicht jede Änderung des Stärkeverhältnisses im Rat während einer laufenden Wahlperiode eine Neuwahl der Ausschüsse auslösen soll. Zwar ist allein
mit noch nichts
rüber ausgesagt, in welchen Fällen einer Änderung des Stärkeverhältnisses eine Neuwahl erfolgen soll und in welchen nicht. Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 45 Abs. 3 Halbs. 2 GemO werden allerdings von der Rechtsfolge einer Neuwahl alle Fälle ausdrücklich ausgeschlossen, in denen sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses keine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
bei stellt die Gesetzesbegründung klar,
ss es sich bei dem gesetzlich geregelten Fall nicht lediglich um eine Art Regelbeispiel handelt und Neuwahlen nicht etwa allgemein ausgeschlossen werden sollten in Fällen, in denen politisch und rechtlich keine Notwendigkeit hierfür besteht. Vielmehr hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,
ss nach dem gesetzlichen Regelungsprogramm gerade umgekehrt politisch und rechtlich keine Notwendigkeit für eine Neuwahl der Ausschüsse gesehen wird, wenn die Kräfteverschiebung bei einer Verteilung der Ausschusssitze ohne Einfluss auf die vorhandene Verteilung wäre.
für,
ss der Gesetzgeber hierbei den Unterfall,
ss die Kräfteverschiebung gerade durch den Partei- und Fraktionswechsel eines Ausschussmitglieds herbeigeführt wird und infolge die tatsächliche Sitzverteilung nicht der fiktiven Sitzverteilung aufgrund des Stärkeverhältnisses entspricht, nicht bedacht hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies kann auch nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden,
ss in den Vorschriften zur Neuwahl von Ausschussmitgliedern anderer Bundesländer entsprechende Regelungen enthalten sind. Die einzelnen Länder verfügen bei der Ausgestaltung ihres Kommunalverfassungsrechts nämlich innerhalb der von Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gesetzten Grenzen über einen Gestaltungsspielraum. Randnummer 38 b) Die Regelung des § 45 Abs. 3 GemO dient nach Vorstehendem erkennbar dem Zweck, den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auf der einen Seite mit dem Grundsatz der Kontinuität der Ausschüsse und dem Gedanken des freien Mandates auf der anderen Seite (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 – 7 B 29/82 –, AS 17, 382 zur Wahl der Kreistagsausschüsse nach der Landkreisordnung) in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder dient § 45 Abs. 1 GemO (i.V.m. § 41 KWG) dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Ausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und
s
rin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln müssen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
ss jede Fraktion zumindest die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (siehe zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom
nn grundsätzlich in ihrer Mitgliederzusammensetzung Bestand haben. Dies bringt § 45 Abs. 3 GemO hinreichend zum Ausdruck, der Neuwahlen nicht beliebig zulässt, sondern diese – wie gezeigt, bewusst und gewollt – unter enge tatbestandliche Voraussetzungen stellt. Zwar kommt hierbei wiederum dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit eine zentrale Bedeutung zu,
s Zusammenspiel der beiden tatbestandlichen Voraussetzungen (Veränderung des Stärkeverhältnisses im Rat und fiktive andere Sitzverteilung auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses) bewirkt,
ss Neuwahlen grundsätzlich nur in Fällen zulässig sind, in denen solche infolge von Kräfteverschiebungen im Rat zur Wahrung der Spiegelbildlichkeit erforderlich sind. Auf der anderen Seite lässt sich unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Umstände
s Regelungsprogramm des § 45 Abs. 3 GemO aber nicht allein auf den Zweck der Wahrung der Spiegelbildlichkeit reduzieren, sondern die Vorschrift dient gerade auch der Kontinuität der Ausschüsse und dem Schutz des freien Mandats. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll sich
bei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nur
nn gegen den Grundsatz der Kontinuität der Ausschüsse und den Gedanken des freien Mandats durchsetzen, wenn die Kräfteverschiebung im Rat Einfluss auf die (fiktive) Sitzverteilung in den Ausschüssen hätte. Randnummer 39 c) Systematische Erwägungen bestätigen die Annahme,
ss der rheinland-pfälzische Gesetzgeber sich für ein Modell der Ausschussbildung und Neuwahl entschieden hat,
s dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht absoluten Vorrang einräumt, sondern diesen vielmehr in einen gerechten Ausgleich mit anderen Verfassungsprinzipien bringen soll. So hat sich der Gesetzgeber
für entschieden,
ss die Mitglieder der Ausschüsse auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen durch den Gemeinderat gewählt und nicht (unmittelbar) durch die politischen Gruppen entsendet oder benannt werden. Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind bereits im Ausgangspunkt naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden,
es grundsätzlich denkbar ist,
ss Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge,
ss sich die Kräfteverhältnisse im Plenum gerade nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
rgestellte Auslegung des § 45 Abs. 3 GemO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; § 45 Abs. 3 GemO bedarf deswegen insoweit auch keiner verfassungskonformen Auslegung. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Randnummer 41 a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit folgt für die Gemeinderäte aus dem in Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz – GG – verankerten Prinzip der demokratischen Repräsentation,
s Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Ebene der Gemeinden übertragen ( VerfGH RP, Beschluss vom
s
rin wirksame politische Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
s Prinzip der demokratischen Repräsentation demnach Beachtung. Randnummer 44 Eine Abweichung von dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit könnte sich hier aber
raus ergeben,
ss sich zu einem späteren – nach der Wahl bzw. der Bildung der Ausschüsse liegenden (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
der Gesetzgeber die kollidierenden Rechtsgüter des im Prinzip der demokratischen Repräsentation verankerten Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit und dem Prinzip stabiler Mehrheitsbildung auf der einen Seite sowie die Grundsätze des freien Mandats und der Kontinuität der Gremienbesetzung bzw. Effektivität der Ausschussarbeit mit der Regelung des § 45 Abs. 3 GemO zu einem schonenden Ausgleich gebracht hat. Randnummer 46 aa) Zwar spricht neben dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch
s Prinzip stabiler Mehrheitsbildungen für eine Notwendigkeit von Ausschussneuwahlen zumindest in Fällen, in denen die tatsächliche Verteilung der Ausschusssitze nicht (mehr) der fiktiven Sitzverteilung entspricht, die sich anhand des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen ergeben würde, wenn sich
durch zugleich auch die Mehrheitsverhältnisse von Rat und Ausschuss nicht mehr widerspiegeln. So ist nämlich für Bundestagsausschüsse aus dem Verfassungsgebot der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und dem demokratischen Grundsatz der Mehrheitsentscheidung abzuleiten,
ss bei Sachentscheidungen die die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit sich auch in verkleinerten Abbildungen des Bundestages muss durchsetzen können (vgl. BVerfG, Urteil vom
s Prinzip des freien Mandats und der Grundsatz der Kontinuität der Gremienbesetzung zu beachten. Randnummer 48 Zwar ist
s freie Mandat der gewählten Gemeinderatsmitglieder – anders als dies für die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und des Landtags Rheinland-Pfalz der Fall ist – subjektiv-rechtlich nur einfachrechtlich (vgl. § 30 Abs. 1 GemO ) und nicht in der Verfassung abgesichert,
GH RP, Beschluss vom
ss die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert und die gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Mitglieder diesem Umstand Rechnung tragen muss. Deshalb haben auch die Gemeindevertreter – zumindest in einem Kernbestand – ein freies Mandat inne (vgl. BVerwG, Urteil vom
nach soll ein Ratsmitglied, auch wenn es in einen Ausschuss gewählt wird, dieses Mandat seiner freien Gewissensausübung entsprechend ausüben und sich entfalten können, ohne Gefahr laufen zu müssen,
ss durch bloße Verschiebungen auf Zeit – oder wie hier: durch die Entscheidung einzelner Ratsmitglieder – Neuwahlen ausgelöst werden können, die auf sein freies Mandat einwirken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Juli 1982 – 7 B 29/82 –, AS 17, 382). Randnummer 49
neben ist auch dem Grundsatz der Kontinuität bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane als Ausfluss der notwendigen Stabilität und Effektivität der Ausschussarbeit Rechnung zu tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom
s in § 45 Abs. 1 GemO normierte Wahlverfahren zunächst gewährleistet,
ss jede politische Gruppe die gleiche Chance erhält, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse gewählt zu werden (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom
Neuwahlen gerade
nn vorgesehen sind, wenn sich aufgrund einer Änderung des Stärkeverhältnisses der im Gemeinderat vertretenen Gruppen eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde. Eine weitergehende Pflicht zur Durchführung von Neuwahlen während einer laufenden Wahlperiode in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die tatsächliche Verteilung der Ausschusssitze nicht mehr dem Kräfteverhältnis im Rat entspricht, war unter Berücksichtigung der kollidierenden Rechtsgüter verfassungsrechtlich
gegen nicht geboten. Randnummer 52 Zunächst ist entscheidend zu berücksichtigen,
ss sich der Landesgesetzgeber vorliegend – zulässigerweise –
für entschieden hat,
ss die Mitglieder der Ausschüsse auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen durch den Gemeinderat gewählt und nicht (unmittelbar) durch die politischen Gruppen entsendet oder benannt werden. Mit dieser Entscheidung für eine Wahl sind ohnehin bereits naturgemäß Unwägbarkeiten für die Beachtung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit verbunden,
es grundsätzlich denkbar ist,
ss Mitglieder einer politischen Gruppe einen Kandidaten einer anderen politischen Gruppe wählen, mit der Folge,
ss sich die Kräfteverhältnisse im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urteil vom
ss diese ihre Legitimation auf die Wahl durch den Gemeinderat zurückführen können, die sich – wie sich im Umkehrschluss aus § 45 Abs. 3 GemO ergibt – grundsätzlich auf die gesamte Wahlperiode erstreckt und
mit einer vorherigen einseitigen Abberufung der Ausschussmitglieder durch die jeweilige vorschlagende politische Gruppe entgegensteht. An dem Charakter der Bildung der Ausschüsse durch Wahlen ändert auch der Umstand nichts,
ss diese nach § 45 Abs. 3 GemO auf dem Vorschlagsrecht der politischen Gruppen beruhen. Der Gemeinderat ist an die Vorschläge der einzelnen Gruppen nämlich nicht gebunden, insbesondere besteht kein Anspruch einer politischen Gruppe etwa auf Wahl bestimmter vorgeschlagener Personen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Mai 1985 – 7 B 11/85 –; OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 – 7 A 11123/90 –, juris, Rn. 36, jeweils zu den Wahlen zu Ortsbeiräten).
es sich um Wahlen handelt, steht die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen gerade nicht von vornherein fest, sondern unterliegt der Entscheidung des Gemeinderats (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Januar 1991 – 7 A 11123/90 –, juris, Rn. 34, in Abgrenzung zu den Wahlen zu Ortsbeiräten). Weiter erfordert eine effektive Arbeit in den Ausschüssen und
mit deren Funktionsfähigkeit (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom
mit dort Erfahrungen und Fachwissen gebildet und eingesetzt werden können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 8. März 2017 – 3 K 16.1026 –, juris, Rn. 46). Dem stünden häufigere Neuwahlen der Ausschüsse während laufender Legislaturperioden entgegen. Randnummer 53 Dies rechtfertigt es zunächst, jedenfalls die Neuwahl des gesamten Ausschusses – und
mit den Verlust der Stellung in dem jeweiligen Ausschuss für alle Mitglieder – nicht allein von der Entscheidung einzelner Rats- bzw. Ausschussmitglieder zum Wechsel ihrer Partei- bzw. Fraktionszugehörigkeit abhängig zu machen, zumal bei einem Wechsel einer verhältnismäßig größeren Anzahl von Mitgliedern in der Regel wohl auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GemO erfüllt sein dürften. Randnummer 54 Vor dem Hintergrund,
ss
s Prinzip des freien Mandats auch für
s seine Partei- bzw. Fraktionszugehörigkeit wechselnde Ausschussmitglied gilt, wäre
rüber hinaus auch eine Neuwahl nur des betroffenen Ausschussmitglieds verfassungsrechtlich zumindest nicht geboten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die untergeordnete Bedeutung der Ausschüsse im Verhältnis zum Gemeinderat zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom
ss es sich lediglich um Fälle von geringer Bedeutung handeln
rf; § 32 Abs. 2 GemO schließt insoweit für alle bedeutenden kommunalpolitischen Fragen eine Entscheidungszuständigkeit der Ausschüsse gerade aus. Aus diesem Grund sind selbst politische Gruppen, die überhaupt nicht in Ausschüssen vertreten sind, zumindest an den wichtigen Entscheidungen im Sinne des § 32 Abs. 2 GemO beteiligt (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 – VGH B 22/13 –, juris, Rn. 23 ; OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 10 A 10229/13 –, juris, Rn. 3; auch BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 – 7 B 49/92 –, juris, Rn. 5). Hinzu kommt,
ss Ratsmitglieder, die nicht in einem Ausschuss vertreten sind, nach § 46 Abs. 4 GemO
s Recht haben, an den öffentlichen und nicht öffentlichen Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen, so
ss sie sich über die Ausschussarbeit schon vor einer Entscheidung im Gemeinderat informieren können (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 – VGH B 22/13 –, juris, Rn. 23 ). Schließlich kann der Gemeinderat gemäß § 44 Abs. 3 GemO dem Ausschuss übertragene Zuständigkeiten wieder entziehen und Angelegenheiten an sich ziehen, ohne
ss hierfür weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Gemeinderat kann auch Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern, soweit auf Grund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 GemO ).
mit ist gewährleistet,
ss sich im Konfliktfall regelmäßig die Mehrheit im Rat durchsetzt und dieser abschließend entscheiden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 – 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 –, BVerfGE 47, 253 = juris, Rn. 44 f.). Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO. Randnummer 57 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 58 Beschluss Randnummer 59 Der Wert des Streitgegenstandes wird für
s Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.3, 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.