Zulässigkeit eines Insolvenzantrags bei zu gewährender Stundung durch die Finanzverwaltung Orientierungssatz Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Insolvenzantrages kommt es nicht auf die Frage an, ob das antragstellende Finanzamt die Antragsforderung steuerrechtlich hätte stunden müssen (hier: wegen eines BMF-Schreibens zur Stundung während der Corona-Pandemie). (Rn.23) Tenor 1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. 2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin hat am 14.12.2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beim Amtsgericht Stuttgart beantragt (Bl. 16 d.A.). Sie stützte ihren Antrag auf eine offene Steuer- und Abgabenforderung in Höhe von 111.049,45 € sowie ein Schreiben der Schuldnerin vom 29.10.2020, indem diese um eine zinslose Stundung nachsuchte und mitteilte die Steuerzahlungen wegen der Corona-Pandemie derzeit nicht leisten zu können (Bl. 8 d.A.). Außerdem auf ein Schreiben der Schuldnerin vom 10.11.2020 gleichen Inhalts (Bl. 19 d.A.). Die Beklagte betrieb ein Spielcasino in G.. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 23.02.2021 hat sich das Amtsgericht Stuttgart für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwiesen. Randnummer 3 Im Rahmen der Anhörung des Gerichts zum Insolvenzantrag hat sich die Schuldnerin mit Schreiben vom 26.03.2021 nicht gegen den Antrag gewandt, sondern um die Verweisung an das Amtsgericht Ludwigsburg als Gruppen-Gericht und (hilfsweise) die Bestellung des Sachverständigen Dr. H. nachgesucht (Bl. 47 d.A.). Das Gericht hat daraufhin beim Amtsgericht Ludwigsburg nachgefragt, ob dort ein Gruppengerichtsstand begründet worden ist, was abschlägig beschieden wurde. In der Folge hat das Gericht den Sachverständigen bestellt (Beschluss vom 12.04.2021, Bl. 54 d.A.). Dagegen legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Sie vertrat die Ansicht, die Verweisung durch das Amtsgericht Stuttgart sei willkürlich erfolgt und mithin unwirksam. Die Beschwerde ist vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 12.05.2021 zurückgewiesen worden (Bl. 86 d.A.). Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin mit, die Antragsforderung sei am 16.06.2021 bezahlt worden und der Insolvenzantrag mithin unzulässig (Bl. 98 d.A.). Daraufhin bestätigte die Antragstellerin den Zahlungseingang, hielt den Antrag aber aufrecht mit der Begründung, die erheblichen Steuerrückstände seien erst auf Druck mit einer Verspätung von über zwei Jahren bezahlt worden (Bl. 103 d.A.). Randnummer 5 Mit Beschluss vom 05.07.2021 hat das Gericht vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet (Bl. 107 d.A.). Dagegen hat die Schuldnerin erneut sofortige Beschwerde eingelegt und u.a. darauf verwiesen, die Antragstellerin habe das Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht (Bl. 113 d.A.). Randnummer 6 Die Antragstellerin hat ihren Insolvenzantrag mit Schriftsatz vom 07.07.2021 in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Randnummer 7 Die Antragstellerin trägt vor, Randnummer 8 einem Stundungsantrag der Schuldnerin sei insoweit stattgegeben worden, als es sich um laufende Steuern ab März 2020 gehandelt habe, da ein Bezug zur Corona-Pandemie erkennbar gewesen sei. Die antragsgegenständlichen Steuerrückstände stammten hingegen aus den Jahren 2018 und 2019 und könnten daher nicht auf die Pandemie zurückgeführt werden. Randnummer 9 Sie beantragt, Randnummer 10 die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Randnummer 11 Die Schuldnerin beantragt, Randnummer 12 die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Randnummer 13 Sie ist der Ansicht, es habe sich bei dem zugrundeliegenden Insolvenzantrag um einen unzulässigen Druckantrag gehandelt. Da sich die Schuldnerin bei ihrer Stundungsbitte ausdrücklich auf die Corona-Pandemie bezogen habe, sei es der Antragstellerin verwehrt gewesen, das Begehren abzulehnen. Insoweit sei die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 19.03.2020 gebunden, das eine Steuerstundung bis 31.12.2020 vorsehe. Die Schuldnerin sei auch unmittelbar Betroffene der Corona-Pandemie, da die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30.10.2020 ein Schließungsgebot für Spielhallen und Spielbanken verhängte, das erst am 20.06.2021 aufgehoben wurde. II. Randnummer 14 Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen (§§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 4 InsO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Schuldnerin aufzuerlegen. Randnummer 15 Über die Kosten eines Rechtsstreits ist nach der übereinstimmend erfolgten Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266). Randnummer 16 Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen sind. Dies kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Unwägbarkeiten beruhen. Grundlage der Kostenentscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Eine weitere Beweiserhebung ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Kommt es nicht mehr zur Durchführung einer Beweisaufnahme, die ohne die Erledigung geboten gewesen wäre, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Steht dagegen die Unaufklärbarkeit einer Tatsache fest (non liquet), sind die Kosten nach allgemeinen Grundsätzen der beweisbelasteten Partei aufzuerlegen. Randnummer 17 Nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Insolvenzantrags haben aufwendige Ermittlungen zum Insolvenzgrund zu unterbleiben. Als bisheriger Sach- und Streitstand wird in der Regel nur der glaubhaft gemachte Sachverhalt zu beurteilen sein, während sonstige Umstände, die für die Begründetheit des Antrags erheblich sein könnten, nur berücksichtigt werden können, soweit der Sachverhalt schon ausermittelt war. War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig, ein Eröffnungsgrund mithin glaubhaft gemacht, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers kommt hingegen in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags abzeichnete, oder wenn die gerichtlichen Ermittlungen schwerwiegende Zweifel daran ergeben haben, dass bei Antragstellung ein Eröffnungsgrund vorlag (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19, ZInsO 2020, 2537 Rn. 13 ff.). Randnummer 18 Im vorliegenden Fall war der Insolvenzantrag der Antragstellerin bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und es bestehen keine schwerwiegenden Zweifel daran, dass bei Antragstellung ein Eröffnungsgrund vorlag. Randnummer 19 1. Der Antrag war bis zur Erfüllung der Forderung zulässig. Randnummer 20
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