der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium" ) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die
der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz,
Mai 2017 (Bl. 4 f. d. A.; im Folgenden: AV) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis
der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA).
Satz 1 AV bezog die Klägerin ein Entgelt
Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD. Die Klägerin wurde von der Beklagten als Assistentin der Geschäftsführung eingesetzt. Welche Aufgaben die Klägerin im Einzelnen mit welchen Zeitanteilen zu erbringen hatte, ist zwischen den Parteien umstritten. Randnummer 4 Im Jahr 2018 erteilte der damalige Geschäftsführer der Beklagten der externen Z.-GmbH den Auftrag, die Eingruppierung der Stelle der Klägerin und die dreier weiterer Mitarbeiterinnen zu begutachten. Die Beratungsfirma erstellte für die Klägerin auf der Grundlage einer vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten unterzeichneten Stellen-/ Dienstpostenbeschreibung vom
Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD vergütet. Im Anschluss bezog die Klägerin bis
erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom
Einsicht in sämtliche Unterlagen sei aufgefallen, dass der Geschäftsführer der Stadt C-Stadt Beteiligungs-GmbH der Höhergruppierung nicht zugestimmt habe und die Klägerin nicht die ursprünglich angenommenen Tätigkeiten verrichte, weshalb der Betriebsrat eine Höhergruppierung nicht für gerechtfertigt halte. Randnummer 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die erforderlichen Kenntnisse, die Darstellung ihrer Tätigkeit und die Ziele ihrer Stelle seien in der Stellenbeschreibung vom
gekommen. Sie könne auch nicht lediglich auf das externe Gutachten verweisen. Dem ehemaligen Geschäftsführer X. sei gegen Ende 2018 von der Gesellschafterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass er keine eigenständigen Entscheidungen zur Höhergruppierung und zur Schaffung neuer Stellen mehr habe treffen dürfen. Dass der Geschäftsführer von dieser Weisung Kenntnis gehabt habe, zeige ein Schreiben vom
dessen Genehmigung zu Entscheidungen befugt gewesen. Die Personalabrechnung und die gesamte Buchhaltung sei über einen externen Dienstleister erfolgt, dem lediglich Daten mitzuteilen bzw. inhaltlich Rechnungen zu prüfen gewesen seien, Personalfreisetzung sei nicht im Zuständigkeitsbereich der Klägerin gewesen und das Führen von Personalgesprächen nur im Beisein des Geschäftsführers erfolgt. Gesetzeskenntnisse habe die Klägerin nicht benötigt; eigenverantwortliche Maßnahmen in diesem Kontext habe sie nicht zu vollziehen gehabt. Schulungen im Datenschutz habe sie nicht organisiert und auch nicht durchgeführt. Die von der Klägerin behaupteten Gespräche habe sie nicht allein geführt, einen Stufenplan nicht erstellt und sei nur
vorheriger Genehmigung des Geschäftsführers zu eigenverantwortlichem Handeln berechtigt gewesen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die angesichts qualifizierter elektronischer Signatur wirksam erhobene Klage sei mangels hinreichenden Sachvortrages der Klägerin als unbegründet abzuweisen. Ein seine Höhergruppierung wie die Klägerin begehrender Arbeitnehmer habe im Einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten er in etwa mit welchen Zeitanteilen erbringe und inwiefern diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Anforderungen über die Tatbestandsmerkmale der bisher gewährten Entgeltgruppe hinausgingen, auch im Hinblick auf dazwischenliegende Entgeltgruppen. Die Bezugnahme auf ein Gutachten könne diesen Sachvortrag nicht ersetzen, auch wenn dieses von der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei. Unabhängig davon sei das Gutachten auch nicht
vollziehbar, da die in der Tätigkeitsdarstellung angegebenen Zeitanteile insgesamt 120 % ausmachten. Davon abgesehen seien die jeweiligen Beschreibungen zu pauschal, um die Arbeitsvorgänge der Klägerin erkennbar werden zu lassen, weshalb auch die „einzusetzenden Kenntnisse und Vorschriften“ nur bedingt
vollziehbar seien. Die Klägerin könne daher nicht geltend machen, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhalte. Ihr Vortrag enthalte keine geschlossene Darstellung des gesamten Spektrums ihrer Tätigkeiten, auch unter Angabe der Zeitanteile. Randnummer 14 Die Klägerin hat gegen das am
Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 27. Januar 2021, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 100 ff. d. A. Bezug genommen wird, unter Wiederholung und teilweiser Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, Randnummer 16 das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Gericht erster Instanz habe frühzeitig auf seine Einschätzung der fehlenden Substantiiertheit des klägerischen Vorbringens und der damit verbundenen Frage der Schlüssigkeit der Klage hinweisen müssen. Der Hinweis aus dem Gütetermin genüge dem nicht. Das Gericht begründe im Wesentlichen seine Entscheidung mit der Rechtfertigung des rechtswidrigen vorgerichtlichen Verhaltens der Beklagten zur Verneinung des Anspruchs der Klägerin. Das heiße aus Sicht des Gerichts, dass der zeitlich weit
der Stellenbewertung erfolgte Vortrag der Klägerin die zeitlich weit vorher erfolgte Entscheidung der Beklagten rechtfertigen solle. Schließlich fehle es dem klägerischen Vortrag aber auch nicht an Substanz. Die Beklagte berufe sich auf die fehlerhafte Stellenbewertung der Firma V.. Unabhängig davon, dass die Bewertung durchaus ein geeignetes Beweismittel sei, scheine die Beklagte zu vergessen, dass es sich um „ihr“ Gutachten handele. Das Gericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Stellenbewertung auf eine von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung erfolgt sei, die der frühere Geschäftsführer als zutreffend unterschrieben habe. Daher sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass ihre eigene Bewertung fehlerhaft gewesen sei und Aufgabe des Gerichts, hierüber Beweis zu erheben, worauf dieses rechtsfehlerhaft verzichtet habe. Aber insbesondere habe das Gericht nicht geprüft, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliege. Gemäß dem Rechtsgrundsatz venire contra factum proprium liege eine unzulässige Rechtsausübung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor, wenn eine Partei für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf den dieser vertraut habe oder habe vertrauen dürfen. Dies sei angesichts der Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung und der anstandslosen Höhergruppierung ihrer Kolleginnen der Fall. Die Beklagte habe ihr die Stellenbewertung ungeprüft und beanstandungslos weitergeleitet und sie auch nicht beim Gutachter bemängelt. Sie habe daher auf die Umsetzung vertrauen dürfen. Erstmals im Rechtsstreit habe die Beklagte die Fehlerhaftigkeit behauptet. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das am 11. November 2020 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 6.266,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10. Januar 2020 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt das angegriffene Urteil
Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24. Februar 2021 (Bl. 112 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird zweitinstanzlich wie folgt, Randnummer 22 es sei keine irgendwie geartete Rechtsverletzung im erstinstanzlichen Urteil zu erkennen. Die Klägerin trage die volle Darlegungs- und Beweislast und habe daher all diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich der von ihr behauptete Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe ergebe. Hierzu zählten die Tatsache, die das Gericht kennen müsse, um rechtliche folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge u erbringen seien (nebst entsprechenden Zeitanteilen), sowie Tatsachen, die für die Erfüllung qualifizierender Tätigkeitsmerkmale sprechen, schließlich auch Heraushebungsmerkmale nebst den Merkmalen der Basisfallgruppe. Allein die einfache Darstellung der ausgeübten Tätigkeiten reiche nicht, es müsse ein wertender Vergleich möglich sein. In der Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung nebst Stellenbewertung und der entsprechenden Information an den Arbeitnehmer liege lediglich die Äußerung einer Rechtsauffassung, weshalb hieraus keine Beweislastumkehr oder -erleichterung folge. Auch die Berufung auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bleibe prozessual ohne Erfolg, da dieser in Eingruppierungsstreitigkeiten regelmäßig keine Anwendung finde. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Entgeltgruppe habe wegen der Tarifautomatik keine prozessuale Bedeutung. Gleiches gelte für die Benennung einer Entgeltgruppe in einer Stellenbeschreibung. Kläger könnten sich idR auch nicht auf das Ergebnis einer externen Stellenbewertung berufen. Insgesamt sei festzustellen, dass sich die Klägerin allein auf ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten berufe. Weitergehender Vortrag finde sich bislang nicht. Ein Verstoß gegen § 242 BGB scheine bereits deshalb abwegig, weil die Klägerin die Aufgaben teilweise überhaupt nicht ausgeübt habe Randnummer 23 Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe A Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 25 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 -Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt
der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
.) Randnummer 40 Entgeltgruppe 9c Randnummer 41 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Randnummer 42 Entgeltgruppe 10 Randnummer 43 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Randnummer 44 Entgeltgruppe 11 Randnummer 45 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.“ Randnummer 46 2. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf die geltend gemachte Zahlung in Höhe von 6.266,26 Euro brutto zusteht, da sie nicht dargetan hat, dass die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA erfüllt waren und ihr deshalb ein Anspruch auf Differenzvergütung zur von der Beklagten gewährten Vergütung
Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA zusteht. Randnummer 47 2.1.
1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis (BAG
juris). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei
Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst
dem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. insgesamt: BAG
juris). Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit
Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (BAG 16. Dezember 2020 - 4 AZR 97/20 - Rn. 19, mwN, zitiert
juris). Randnummer 49 2.2. Gemessen hieran ist die Klägerin im Rahmen ihrer Differenzvergütungsklage der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast für die begehrte Eingruppierung
Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA nicht
gekommen. Anhand ihres Vortrages war es dem Gericht bereits nicht möglich, die erforderlichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen. Zudem konnte die Zuordnung der tariflichen Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte - bei jeglichem Zuschnitt der klägerischen Tätigkeit - nicht bewertet werden. Randnummer 50 2.2.1. Dem Gericht war bereits die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nicht möglich. Randnummer 51
juris). Liegt eine solche Stellenbeschreibung vor, bedarf es zunächst der gerichtlichen Feststellung, dass die dort genannten Tätigkeiten von dem betreffenden Arbeitnehmer - ggf. mit den jeweils aufgeführten oder auf anderer Grundlage festgestellten Zeitanteilen - tatsächlich auszuüben sind (vgl. dazu etwa BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 284/18 - Rn. 27, zitiert
juris). Ferner ist zu beachten, dass eine Stellenbeschreibung nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden kann (etwa aufgrund der vorgenommenen Unterteilung der Tätigkeit in der Stellenbeschreibung, vgl. zB die Fallgestaltungen in BAG
juris). Randnummer 54 bb) Vorliegend kommt die Stellenbeschreibung vom 27. März 2019 bereits nicht als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, da sie Zeitanteile der klägerischen Tätigkeit von insgesamt 120 % enthält und damit offensichtlich nicht zutreffend ist. Im Übrigen ist sie auch deshalb nicht zur Identifikation der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit geeignet, weil sie in Teilen inhaltlich falsch ist. Während die Stellenbeschreibung beispielsweise ohne jegliche Einschränkung anführt, die Klägerin unterschreibe im Fall der Abwesenheit des Geschäftsführers und der Prokuristin in Personalangelegenheiten eigenverantwortlich, hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass ihre Entscheidungsbefugnis sich lediglich im Rahmen eines zuvor festgelegten Handlungsspielraums bewegte. Im Übrigen hält die Stellenbeschreibung unter Ziff.
vollziehbar,
dem sie den „Arbeitsvorgängen“ aus der Stellenbeschreibung Nr. 1 bis 3 einen Zeitanteil von 100 % zuordnet, den Nr. 1 bis 5 und 6 demgegenüber 75 % und den Nr. 1 und 6 65 %. Randnummer 56 2.2.
den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung bzw. - unter dem Gesichtspunkt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens („Venire contra factum proprium“)
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA höherzugruppieren. Auch eine von der Klägerin für richtig gehaltene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 58 2.3.1. Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird
einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen. Anderes gilt bei einer sog. korrigierenden Rückgruppierung. Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber, der ihn
einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung diese Entgeltgruppe für fehlerhaft zu hoch, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der „neuen“ niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist dann der Arbeitgeber darlegungsbelastet (vgl. BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 488/17 - Rn. 21 f., 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18 mwN) . Randnummer 59 Im Einzelfall kann es
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft. Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verhalten der einen Seite - bewusst oder unbewusst - für die andere ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des Bisherigen geschaffen worden ist. Ein solches Vertrauen kann auch durch Umstände begründet werden, die
der Eingruppierung eingetreten sind. Schützenswertes Vertrauen kann sich zudem aus der Gesamtschau einzelner Umstände ergeben, von denen jeder für sich allein keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand begründen kann (BAG 3. Dezember 2017 - 4 AZR 576/16 - Rn. 21, 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 16; 23. August 2006 - 4 AZR 417/05 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert
juris). Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung des Arbeitnehmers bei unveränderter Tätigkeit und Tarifrechtslage ist danach regelmäßig treuwidrig und deshalb von Rechts wegen ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer, der für dieselbe Tätigkeit geringer bezahlt werden soll, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nunmehr die Eingruppierung des Arbeitnehmers mit besonderer Sorgfalt überprüft hat. Er muss daher nicht damit rechnen, der Arbeitgeber werde die nunmehrige, die Beseitigung eines - angeblichen - Eingruppierungsfehlers beinhaltende Korrektur selbst erneut in Frage stellen (vgl. BAG
juris). Im Übrigen wurden die Maßnahmen im Zusammenhang mit der streitigen Höhergruppierung
von der Klägerin nicht in Abrede gestelltem Vortrag der Beklagten vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten X. ohne Genehmigung der Gesellschafterin der Beklagten Stadt C-Stadt Beteiligungs-GmbH in die Wege geleitet, ohne dass dieser hierzu befugt gewesen wäre. Dass die Klägerin hierüber in Kenntnis gesetzt war, ergibt sich aus dem von der Beklagten unbeanstandet vorgelegten Schreiben vom
juris) der Klägerin ein individualvertragliches Recht einräumen könnte; dem dürfte bereits die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung entgegenstehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin eine übertarifliche Vergütung durch das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat hätte einräumen wollen, bestehen bereits deshalb nicht, weil das Zustimmungsverfahren im Rahmen der Einordnung der Klägerin in das Tarifsystem sich auf übertarifliche Ansprüche naturgemäß nicht bezieht. Randnummer 61
den Entgeltgruppen 9b und 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA vom Klageantrag umfasst. Randnummer 63 a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15, zitiert
juris). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „Aliud“, handelt (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - aaO; 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 36, jeweils zitiert
juris) . Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge ( BAG
juris). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „Aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden Partei ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 33, zitiert
juris). Randnummer 64 b) Gemessen hieran umfasst der Klageantrag noch - bzw.
Nichtbescheiden durch das Arbeitsgericht ohne Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO: erneut - in der Berufungsinstanz auch ohne ausdrückliches Berufen der Klägerin auch Ansprüche auf Differenzvergütung zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9b oder 9c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA. Bei den Entgeltgruppen 8, 9b, 9c, 10, 11 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA handelt es sich - anders als bei der Entgeltgruppe 10 - um Aufbaufallgruppen, da die jeweiligen Tätigkeitsmerkmale ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsehen, ohne im Vergleich zu den anderen Tätigkeitsmerkmalen lediglich höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 678/16 - Rn. 37, 27. Januar 2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 32 jeweils zitiert
juris). Vor diesem Hintergrund stellt die geringere Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9b bzw. 9 c der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-V/VKA kein aliud, sondern ein weniger in Bezug auf das von der Klägerin ausdrücklich verlangte Klagebegehren und ist in diesem enthalten. Randnummer 65 3.2. Auch ein Anspruch auf diese geringere Vergütungsdifferenz steht der Klägerin nicht zu. Aus den bereits dargestellten Gründen hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten, anhand dessen es dem Gericht möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeitsvorgänge zu bestimmen und ihre Tätigkeit - bei jeglichem Zuschnitt - einer tariflichen Wertigkeit zuzuordnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter A II 2 Bezug genommen. B Randnummer 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 67 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.