Zustimmungsersetzung - außerordentliche Kündigung - freigestellter Betriebsratsvorsitzender - Arbeitszeitbetrug - Verletzung von An- und Abmeldepflichten - Ausschluss aus dem Betriebsrat Orientierungssatz 1. Endet das Amt des Betriebsratsmitglieds, wird der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs 2 BetrVG unzulässig. Anders ist es jedoch, wenn sich an das Ende der Amtszeit in der ein Antrag nach § 103 Abs 2 BetrVG gestellt wurde, ohne Unterbrechung eine neue Amtszeit anschließt. (Rn.107) 2. Stützt der Arbeitgeber den wichtigen Grund nach § 626 Abs 1 BGB bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Ist dem Betriebsratsmitglied ausschließlich eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, ist nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs 1 BetrVG möglich. (Rn.111) 3. Sofern eine Handlung gleichzeitig Amtspflichten als auch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt oder aber die Vertragsverletzung nur deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied tätig geworden ist, kann ein wichtiger Grund zur Kündigung zwar vorliegen. Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist. (Rn.112) 4. Das unberechtigte Entfernen aus dem Betrieb ist auch bei einem nach § 38 Abs 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglied an sich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs 1 BGB geeignet. (Rn.117) 5. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist für die Dauer seiner Freistellung nach § 38 Abs 1 S 1 BetrVG verpflichtet, sich während der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zur Verfügung zu halten. (Rn.119) 6. Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören auch bei den nach § 38 Abs 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs 2 BGB. Deren Verletzung ist ebenfalls als wichtiger Grund nach § 626 Abs 1 BGB geeignet. (Rn.122) 7. Ein ehrenamtlich durchgeführter Umzug des Beschäftigten während seines Urlaubs für einen Dritten, der sich zudem im Rahmen einer vom Arbeitgeber erlaubten Nebentätigkeit bewegt, verstößt nicht gegen das Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs im Sinne von § 8 BUrlG und ist daher auch nicht geeignet einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. (Rn.124) 8. Der Arbeitgeber kann die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds mit dem Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsmitglieds kumulativ und auch hilfsweise verbinden. (Rn.167) 9. Es dürfen für die Fälle des § 23 BetrVG nur solche Umstände berücksichtigt werden, die in der laufenden Amtszeit des Betriebsrats oder einzelner seiner Mitglieder eingetreten sind, nicht aber solche aus einer früheren Amtszeit. (Rn.170) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 3. März 2020, 3 BV 19/19, Beschluss Tenor 1. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. März 2020, Az.: 3 BV 19/19 abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 sowie hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3 aus dem Beteiligten zu 2. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 1 ist ein Unternehmen des Sicherheitsgewerbes, das bundesweit hauptsächlich Einrichtungen der US-amerikanischen Streitkräfte und/oder sonstige Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika überwacht. Randnummer 3 Der ursprüngliche Beteiligte zu 2 war der bei der Beteiligten zu 1 gebildete Betriebsrat, der für die Standorte C-Stadt, L. und P. zuständig war. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde nach Änderung der Betriebsstrukturen der ehemalige Betriebsrat für das Bewachungsobjekt C-Stadt/L./P. aufgelöst, neue Betriebsräte wurden in den nunmehrigen Betrieben gewählt. Der nunmehrige Beteiligte zu 2 ist der im Betrieb C-Stadt-West im Oktober 2020 gewählte Betriebsrat. Randnummer 4 Für das Bewachungsobjekt C-Stadt, bestehend aus den Objekten C-Stadt, P., L. existiert eine „ Betriebsvereinbarung über Arbeits- und Dienstplangestaltung “ ohne Datum, wegen deren Inhalts auf Blatt 310 ff. der Akte Bezug genommen wird. Randnummer 5 Das Büro sowohl des ehemaligen Beteiligten zu 2 als auch des nunmehrigen Beteiligten zu 2 befindet sich außerhalb des militärischen Geländes der US-Stationierungsstreitkräfte. Randnummer 6 Der 1974 geborene, ledige und zwei Personen zum Unterhalt verpflichtete Beteiligte zu 3 ist seit dem 15. November 2003 bei der Beteiligten zu 1 beschäftigt. Seine Vergütung beträgt 11,68 € brutto/Stunde. Er war seit 2010 Mitglied des Betriebsrates als stellvertretender Vorsitzender und seit 2014 freigestellter Betriebsratsvorsitzender. Er wurde nach der Änderung der Betriebsstrukturen dem Betrieb C-Stadt-West zugeordnet und in den im Betrieb C-Stadt-West gebildeten Betriebsrat gewählt. Randnummer 7 Der Beteiligte zu 3 darf mit Genehmigung der Beteiligten zu 1 eine Nebentätigkeit, das Entrümpelungsunternehmen „E. “, ausüben. Randnummer 8 Seitens der Beteiligten zu 1 wurden dem Beteiligten zu 3 keine Abmahnungen erteilt. Randnummer 9 Der Arbeitsvertrag des Beteiligten zu 3 sieht - ebenso wie die Arbeitsverträge der übrigen bei der Beteiligten zu 1 beschäftigten Sicherheitsarbeitnehmer - eine auflösende Bedingung für den Fall vor, dass die Stationierungsstreitkräfte diesem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung entziehen. Die US-Stationierungsstreitkräfte entzogen dem Beteiligten zu 3 am 7. Juli 2019 die Einsatzgenehmigung. Aus diesem Grund betrachtet die Beteiligte zu 1 das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3 mit Ablauf des 31. Januar 2020 als beendet. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (24. November 2020 - 7 Sa 426/19 ) hat auf die Berufung der Beteiligten zu 1 die Entfristungsklage des Beteiligten zu 3 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der hiesige Beteiligte zu 3 mit der Revision im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Az. 7 AZR 551/20. Randnummer 10 Der Beteiligte zu 3 hatte am 22./23. Februar 2018 Urlaub. An diesen Tagen führte er mit seinem Unternehmen einen Umzug für den Kinderschutzbund durch. Randnummer 11 Am Nachmittag des 28. März 2019 stellte der Beteiligten zu 3 auf einer Messe sein Umzugs- bzw. Entrümpelungsunternehmen vor. Randnummer 12 Mit E-Mail der Beteiligten zu 1 vom 7. Juni 2019 unter anderem an den Beteiligten zu 3 (Blatt 47 der Akte) teilte der Area Manager/Bereichsleiter RLP S. unter dem Betreff „ Anwesenheit bei Betriebsratstätigkeit “ und der Wichtigkeit „ Hoch “ mit: Randnummer 13 „ Sehr geehrte Damen und Herren des Betriebsrats, das betrifft hauptsächlich das freigestellte Betriebsratsmitglied, jedoch wäre es meines Erachtens sinnvoll, wenn sich alle Mitglieder daran halten. Grundsätzlich hat Betriebsratsarbeit im Betrieb stattzufinden. Speziell das freigestellte BR Mitglied ist zwar zur Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit von seine Arbeitspflicht entbunden, aber nicht von allen anderen Pflichten wie z.B. Anwesenheitspflicht oder im Betrieb geltenden Ordnungs- und Verhaltensregeln. Daher möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass folgende Punkte einzuhalten sind: - bevor sie den Betrieb (in ihrem Fall das BR Büro) zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit verlassen ist sich abzumelden - dabei ist die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen - nach der Rückkehr zum Betrieb ist sich wieder bei mir (oder meinem ernannten Stellvertreter) zurückzumelden Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung. “ Randnummer 14 Die Beteiligte zu 1 beauftragte die Detektei L. & Co mit der Überwachung des Beteiligten zu 3. Die Detektei lieferte einen Tätigkeitsbericht zu den Tagen 1. Oktober 2019 und 2. Oktober 2019 ab, wegen dessen Inhalts auf Blatt 56 ff. der Akte Bezug genommen wird. Randnummer 15 Am 11. Oktober 2019 vormittags fand ein 1. Anhörungsgespräch von 10:45 bis 11:10 Uhr statt, an dem im ersten Teil der Bereichsleiter S., der stellvertretende Bereichsleiter G., der Beteiligte zu 3 und das Betriebsratsmitglied Se. teilnahmen, im 2. Teil von 14:30 bis 15:00 Uhr anstelle des Betriebsratsmitglieds Se. das Betriebsratsmitglied T.. Wegen des Inhalts des - vom Bereichsleiter S. erstellten und vom Beteiligten zu 3 und dem Betriebsratsmitglied T. nicht unterzeichneten - Protokolls wird auf Blatt 66 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 16 Mit Datum vom 15. Oktober 2019 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Beteiligten zu 2 die Zustimmung zu jeweils verhaltensbedingten außerordentlichen fristlosen Tatbestands- und Verdachtskündigungen des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Wegen des Inhalts dieses Zustimmungsantrages gemäß § 103 BetrVG wird auf Blatt 39 ff. der Akte Bezug genommen. Danach bestand nach Ansicht der Beteiligten zu 1 insbesondere der dringende Verdacht, dass der Beteiligte zu 3 während seiner Arbeitszeit nicht für ihr Unternehmen tätig gewesen sei, ihr diesen Umstand verschwiegen und letztlich auch vorsätzlich zur Verschleierung seiner Pflichtverletzung gelogen habe und sich damit zu Unrecht Arbeitsentgelt erschlichen habe. Ferner habe der Beteiligte zu 3 gegen Vorgaben betreffend das An- und Abmeldeprocedere bei Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes verstoßen. Randnummer 17 Dieses Anhörungsschreiben ging dem Beteiligten zu 2 ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Blatt 45 der Akte) zu Händen des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden am 15. Oktober 2019 zu. Randnummer 18 Der Beteiligte zu 2 teilte mit Datum vom 18. Oktober 2019 mit, dass er in seiner Sitzung am 18. Oktober 2019 beschlossen habe, die Zustimmung gemäß § 103 BetrVG wegen beabsichtigter außerordentlicher Kündigung des Beteiligten zu 3 zu verweigern. Am gleichen Tag begründete er seine Zustimmungsverweigerung. Insoweit wird auf Blatt 69 ff. der Akte Bezug genommen. Randnummer 19 Mit am 21. Oktober 2019 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift beantragte die Beteiligte zu 1 die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. Randnummer 20 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3 wegen des weitergehenden Verdachts des Arbeitszeitbetruges (Betreuung einer mehrtägigen Umzugsmaßnahme des Kinderschutzbundes vom 22. bis 24. Februar 2018 sowie Veranstaltungs-/Messeteilnahme mit seiner Entrümpelungsfirma am 28. März 2019) an. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 197 ff. der Akte Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3 antwortete mit E-Mail vom 20. Dezember 2019, Blatt 200 der Akte, sowie mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 2019, Blatt 202 der Akte. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019, wegen dessen Inhalts auf Blatt 187 ff. der Akte Bezug genommen wird, unterbreitete die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 „ Ergänzende Informationen zum Zustimmungsantrag gemäß § 103 BetrVG wegen beabsichtigter außerordentlicher firstloser Kündigung des Betriebsratsmitglieds E. “ und bat erneut um Zustimmung zur erläuterten Personalmaßnahme. Dieses Schreiben ging dem Betriebsrat ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Blatt 190 der Akte) am 24. Dezember 2019 zu. Der Beteiligte zu 2 antwortete mit Schreiben vom 30. Dezember 2019, wegen dessen Inhalts auf Blatt 191 f. der Akte Bezug genommen wird. Randnummer 22 Die Beteiligte zu 1 erweiterte ihren Zustimmungsersetzungsantrag insoweit mit am 20. Januar 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 17. Januar 2020. Randnummer 23 Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, Randnummer 24 sie, konkret ihr Geschäftsführer, habe Anfang Oktober 2019 von gravierenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3 erfahren. Gegen ihn bestehe der konkrete und dringende Verdacht, einen Entgeltbetrug zu ihren Lasten begangen zu haben. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beteiligte zu 3 während seiner Arbeitszeit nicht für sie tätig gewesen sei, ihr diesen Umstand verschwiegen und sich damit zu Unrecht Arbeitsentgelt erschlichen habe. Ferner habe er gegen Vorgaben betreffend das An- und Anmeldeprozedere bei Betriebsratstätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes verstoßen. Randnummer 25 Ihre betriebsüblichen Arbeitszeiten reichten - wie dem Beteiligten zu 3 durch seine langjährige Betriebszugehörigkeit bekannt sei - von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr. In dieser Zeit seien alle Positionen im Verwaltungsbereich besetzt und alle Vollzeitmitarbeiter in diesem Zeitfenster bei ihr tätig. Darüber hinaus fänden zu dieser Zeit auch die Betriebsratssitzungen statt. Die Anwesenheitspflicht zu dieser Zeit ergebe sich ferner eindeutig aus der E-Mail des Herrn S. vom 7. Juni 2019. Aus dem Hinweis, die Betriebsratsarbeit habe im Betrieb zu erfolgen und vor jedem Verlassen und jeder Rückkehr habe eine Ab- und Rückmeldung stattzufinden, werde deutlich, dass die Betriebsratsarbeit während der betriebsüblichen Zeiten zu erbringen sei. Bei einer betriebsüblichen Anwesenheit von insgesamt acht Stunden und 30 Minuten erschließe sich, dass die Pausenzeit in Anlehnung an § 3 Satz 1 iVm. § 4 Satz 1 ArbZG täglich 30 Minuten betrage. Da die Pause zur kurzzeitigen Erholung dienen solle, sollte diese nach Möglichkeit mittig im Verhältnis zur täglichen Gesamtarbeitszeit gelegt werden. Dies entspräche einer Pausenzeit von 12:00 bis 12:30 Uhr. Randnummer 26 Bereits in der Vergangenheit seien immer mal wieder Gerüchte kursiert, dass der Beteiligte zu 3 möglicherweise seiner Nebentätigkeit auch während seiner Arbeitszeit nachgehe. In den Monaten August und September 2019 sei es dann konkret mehrfach vorgekommen, dass Herr S. und auch der Site-Manager G. das Betriebsratsbüro zur betriebsüblichen Arbeitszeit insbesondere des Beteiligten zu 3 (montags bis freitags zwischen 8:00 und 16:30 Uhr) verlassen vorgefunden hätten, obwohl sich insbesondere der zu den Arbeitszeiten eigentlich zur Anwesenheit verpflichtete freigestellte Betriebsratsvorsitzender und Beteiligte zu 3 sich nicht bei Herrn S. zur Wahrnehmung externer Betriebsratstätigkeiten abgemeldet gehabt habe, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Konkret habe sich um die Tage 14. August 2019, 14:50 Uhr bis 15:00 Uhr, 15. August 2019, 12:30 Uhr bis 12:35 Uhr, 5. September 2019 15:00 Uhr bis 15:05 Uhr und 10. September 2019 14:10 Uhr bis 14:16 Uhr gehandelt. Randnummer 27 Der Beteiligte zu 3 sei daher insgesamt drei Tage von der Detektei L. & Co. GmbH observiert worden. Aus den Tätigkeitsberichten der Detektei habe sich ergeben, dass der Beteiligte zu 3 am 1. Oktober 2019 lediglich in der Zeit von (gerundet) 8:00 bis 10:30 Uhr und von etwa 12:00 bis 13:20 Uhr im Betriebsratsbüro anwesend gewesen sei. Zwischen 10:30 und 12:00 Uhr sowie ab 13:20 Uhr sei der Beteiligte zu 3 zu Hause an seinem Wohnsitz gewesen und habe das Haus nicht verlassen. An diesem Tag habe sich der Beteiligte zu 3 zu keinem Zeitpunkt bei Herrn S. abgemeldet. Randnummer 28 Am Mittwoch, 2. Oktober 2019 sei der Beteiligte zu 3 nur in der Zeit von (gerundet) 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr und von 12:55 Uhr bis 13:25 Uhr im Betriebsratsbüro anwesend gewesen. Er sei vielmehr zwischen 9:30 Uhr und 10:55 Uhr sowie von 12:13 Uhr bis 12:55 Uhr und erneut ab 13:25 Uhr zu Hause gewesen. Wo der Beteiligte zu 3 zwischen 10:55 und 12:15 Uhr gewesen sei, hätten die Detektive nicht ermitteln können. Für die Arbeitszeit, in der er nicht im Betriebsratsbüro gewesen sei, habe er sich nicht bei Herrn S. abgemeldet. Randnummer 29 Damit stehe für sie fest, dass der Beteiligte zu 3 an diesen beiden Tagen insgesamt elf Stunden und 40 Minuten keine Arbeitsleistung erbracht habe, obwohl er für diesen Zeitraum Entgeltleistungen erhalten und vorgegeben habe, seiner Tätigkeit für sie nachzugehen. Sie müsse davon ausgehen, dass er sie vorsätzlich über seine Arbeitszeiten getäuscht habe und er ebenfalls gewusst habe, dass er damit möglicherweise eine Straftat zu ihren Lasten begehe. Ferner habe sie die Befürchtung gehabt, dass der Beteiligte zu 3 auch schon in der Vergangenheit ähnlich wenig tatsächlich als Betriebsratsvorsitzender tätig gewesen sei und auch in der Zukunft weiter so verfahren würde. Er sei damit den beiden Tagen rund 70 % der vereinbarten Arbeitszeit nicht anwesend gewesen und habe möglicherweise versucht, sich einen Entgeltbetrag in Höhe von 136,18 € brutto zu erschleichen, ohne hierbei sonstige befürchtete, bereits längst erschlichene Zeiten berücksichtigten zu können. Jedenfalls habe sie den dringenden Tatverdacht gehabt, dass der Beteiligte zu 3 an den beschriebenen insgesamt knapp zwölf Arbeitsstunden tatsächlich keine Arbeitsleistung für sie erbracht habe. Randnummer 30 Im ersten Anhörungsgespräch am Vormittag des 11. Oktober 2019 habe der Beteiligte zu 3 klar und deutlich angegeben, an den beiden Tagen 1. und 2. Oktober 2019 gearbeitet zu haben und zu den ihm vorgehaltenen Zeiten Außentermine wahrgenommen zu haben. Auf Nachfrage des Herrn S. habe der Beteiligte zu 3 unmissverständlich und konkret mitgeteilt, dass es sich hierbei um Termine mit Herrn Rechtsanwalt H. sowie der Gewerkschaft ver.di gehandelt habe. Im zweiten Gespräch am frühen Nachmittag desselben Tages habe Herr S. dem Beteiligten zu 3 zunächst klarstellend nochmals mitgeteilt, dass vor allen auch aufgrund seiner bisherigen - aus ihrer Sicht klar unrichtigen - Einlassungen konkrete Verdachtsmomente gegen ihn im Hinblick auf einen möglichen Arbeitszeitbetrug bestünden, und habe ihn erneut zur Erklärung im Gespräch aufgefordert. Ferner habe Herr S. den Beteiligten zu 3 um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis Montag, 14. Oktober 2019, 14:00 Uhr gebeten, verbunden mit dem Hinweis, dass - sofern die bestehenden Verdachtsmomente nicht entkräftet werden könnten - beabsichtigt sei, sein Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Beteiligte zu 3 habe trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung weder in der zweiten mündlichen Anhörung am Nachmittag konkrete verwertbare und vor allem entlastende Einlassungen gegeben noch innerhalb der genannten Frist zu den Verdachtsmomenten Stellung genommen oder seine bisherigen Angaben zu den von ihm vermeintlich erledigten Außenterminen präzisiert oder korrigiert. Randnummer 31 Die Beteiligte zu 1 war der Ansicht, aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Beteiligten zu 3 bedürfe es keiner vorangehenden einschlägigen Abmahnung. Aufgrund des Umstandes, dass der Beteiligte zu 3 auch weiterhin nur im externen Betriebsratsbüro tätig sein werde und damit ihrem Einfluss hinsichtlich Kontrolle seiner Anwesenheitszeiten weitestgehend entzogen sei, müsse sie mit einer Wiederholung seines Verhaltens rechnen. Ihr für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendiges Vertrauen sei nachhaltig und unwiederbringlich zerstört. Die beabsichtigte Kündigung sei durch mildere Maßnahmen nicht vermeidbar. Randnummer 32 Soweit es im 3. Tätigkeitsbericht vom 2. Oktober 2019 heiße „ Zwecks Versuch Fortführung und Wiederaufnahme der detektivischen Tätigkeit vom gestrigen Donnerstag, dem zweiten, am heutigen Freitag, dem dritten und vorerst letzten, vertraglich vereinbarten Observationstag “, handele es sich um einen versehentlichen Schreibfehler seitens der Detektei. Aus der Datumsanzeige zu Beginn der jeweiligen Berichte gehe ganz eindeutig hervor, an welchen Tagen die Observation stattgefunden habe, namentlich am 30. September 2019 sowie am 1. und 2. Oktober 2019. Die Detektivüberwachung sei nicht rechtswidrig. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 3 sei gerechtfertigt, so dass kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse der Detektei bestehe. Aufgrund der dokumentierten Abwesenheitszeiten des Beteiligten zu 3 im August und September 2019 habe sie den konkreten Tatverdacht besessen, dass der Beteiligte zu 3 während seiner Arbeitszeit andere Tätigkeiten oder jedenfalls keine Tätigkeiten als Betriebsratsvorsitzender erbringe und damit zu Unrecht Arbeitsentgelt in dieser Zeit beziehe. Diesen konkreten Tatverdacht habe der Beteiligte zu 3 auch durch sein Vorbringen nicht entkräften können. Sie bestreite eine Postabholung zu den streitgegenständlichen Zeiten am 14. August 2019 und am 5. September 2019 sowie am 10. September 2019. Für die Postabholung gebe es gerade keine feste Zeitregelung und ihr sei auch eine irgendwie geartete Regelmäßigkeit bei der zeitlichen Lage der Postabholung gerade nicht bekannt. Vor dem Abholen der Post seien die Betriebsratsmitglieder verpflichtet sich abzumelden und bei Rückkehr wieder anzumelden. Eine solche Ab- und Anmeldung habe an keinem dieser Tage stattgefunden. Sie bestreite, dass der Beteiligte zu 3 am 15. August 2019 zu der streitgegenständlichen Zeit zu Tisch gewesen sei. Randnummer 33 Die Überwachungsmaßnahmen seien verhältnismäßig gewesen. Die insgesamt dreitägige Überwachungsmaßnahme sei geeignet gewesen, um dem konkreten Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs nachzugehen. Nur mittels heimlicher Überwachung sei es ihr möglich gewesen, die unerlaubten Abwesenheitszeiten des Beteiligten zu 3 zu dokumentieren. Mildere Mittel hätten ihr, insbesondere auch aufgrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2 nicht zur Verfügung gestanden. Auch Anrufe auf dem Festnetztelefon innerhalb des Betriebsratsbüros hätten zu keiner Erreichbarkeit des Beteiligten zu 3 geführt. Anrufe auf dem Mobiltelefon des Beteiligten zu 3 hätten hier keine Hinweise auf dessen Aufenthaltsort geliefert. Schließlich sei die Überwachungsmaßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinn gewesen. Randnummer 34 Dieser Sachverhalt stelle eine sehr schwere Pflichtverletzung dar, könne den Straftatbestand des versuchten Betrugs gemäß § 263 StGB zu ihren Lasten und zu eigenen Gunsten des Beteiligten zu 3 erfüllen und sei mithin geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Randnummer 35 Ein Telefonat mit Herrn D. am 1. Oktober 2019 um 11:19 Uhr rechtfertige keine Abwesenheit von rund zwei Stunden. Es sei nicht erkennbar, warum der Beteiligte zu 3 die Angelegenheit hinsichtlich des removal letters von Herrn H. - gemäß dem Protokoll der Verdachtsanhörung habe es sich noch um Herrn W. als Mitarbeiter unter Entzug der Einsatzgenehmigung gehandelt - nicht im Betriebsratsbüro bearbeitet habe. Sie bestreite eine Abmeldung des Beteiligten zu 3 bei Herrn D. für die Zeit zwischen 13:23 und 16:30 Uhr. Herr D. selbst habe sich gegenüber Herrn A. und Frau T. äußerst widersprüchlich zu einer etwaigen Abmeldung des Beteiligten zu 3 am 1. und 2. Oktober 2019 geäußert, sei daher unglaubwürdig und seine Angaben unglaubhaft. Gegenüber Herrn A. habe Herr D. angegeben, dass der Beteiligte zu 3 sich am Nachmittag des 1. Oktober 2019 aufgrund von Überstundenabbaus bei ihm abgemeldet habe. Der Beteiligte zu 3 habe wiederum angegeben, an diesem Nachmittag weiter Betriebsratstätigkeit von zu Hause aus nachgegangen zu sein. Frau T. gegenüber habe Herr D. Anfang Januar 2020 zunächst verneint, auch vor dem 2. Oktober 2019 mit dem Beteiligten zu 3 in telefonischem Kontakt gestanden zu haben. Erst im Laufe des Gesprächs habe Herr D. geäußert, dass es doch sein könnte, dass er auch vor dem 2. Oktober 2019 mit dem Beteiligten zu 3 in telefonischem Kontakt gestanden habe. Herr D. habe insgesamt äußerst gereizt reagiert und habe die Widersprüchlichkeit nicht aufklären können. Insoweit erscheine eine Abmeldung bei Herrn D. an beiden Tagen als Vorwand. Sie bestreite auch, dass der Beteiligte zu 3 am Nachmittag des 1. Oktober 2019 tatsächlich Betriebsratstätigkeiten von zu Hause aus nachgegangen sei. Eine solche Ausübung der Betriebsratstätigkeit von zu Hause aus sei letztlich auch gar nicht sinnvoll möglich, da er von ihr nicht mit den entsprechenden Betriebsmitteln, wie beispielsweise einem Laptop ausgestattet sei. Ferner sei bei ihr eine Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich nicht erlaubt und auch dem Beteiligten zu 3 niemals gestattet oder ihrerseits mangels Kenntnis geduldet worden. Es sei darüber hinaus auf das Schreiben der US-Army vom 2. Oktober 2019 (Blatt 186 der Akte) hinzuweisen, dass keine Betriebsratsbesprechungen außerhalb des Betriebsgeländes stattfinden dürften. Sie distanziere sich von dem Vorbringen des Beteiligten zu 3, sie könne Internetrecherchen und angefertigte Word-Dokumente nachvollziehen und tue dies, und weise dahingehende aus der Luft gegriffene Vorwürfe und haltlose Unterstellungen ausdrücklich zurück. Vielmehr bestätige der Beteiligte zu 3 hiermit, dass er betriebsinterne Vorgänge offensichtlich auf seinem eigenen Laptop bearbeitet und mithin Geschäftsvorgänge nicht vertrauensvoll und auf ihren geschützten Betriebsmitteln anfertige. Randnummer 36 Hinsichtlich des angeblich mit Herrn H. am 2. Oktober 2019 bereits ab 6:36 Uhr geführten Telefonats sei nicht ersichtlich, warum dieses nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt habe erfolgen können. Zum Zeitpunkt der Versendung der E-Mail um 12:48 Uhr habe sich der Beteiligte zu 3 an seiner privaten Wohnanschrift befunden. Als vollfreigestelltem Betriebsratsmitglied sei es dem Beteiligten zu 3 nicht möglich, Überstunden abzubauen. Zudem habe sie diesem gegenüber zu keinem Zeitpunkt Überstunden angeordnet. Herr D. sei zwar ab Oktober 2019 direkter Ansprechpartner für den Beteiligten zu 3 gewesen, er habe dennoch nicht allein über ein Abmeldung des Beteiligten zu 3 entscheiden dürfen. Die An- und Abmeldeverpflichtung habe der E-Mail vom 7. Juni 2019 nach wie vor gegenüber Herrn S. bestanden. Eine diesbezügliche Änderung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Randnummer 37 Die Tätigkeitsberichte der Detektei habe sie wegen des Feiertags erst am 4. Oktober 2019 erhalten. Randnummer 38 Der Beteiligte zu 2 sei von ihr ordnungsgemäß informiert worden. Bei der Verdachtsanhörung am 11. Oktober 2019 sei zudem das Betriebsratsmitglied T. anwesend gewesen, so dass der Betriebsrat sogar auch eigene Kenntnis über die Inhalte der Verdachtsanhörung und den gegenüber dem Beteiligten zu 3 erhobenen Vorwürfen habe und sich aufgrund persönlicher Anwesenheit nicht auf den Standpunkt einer nicht vollumfänglichen Anhörung stellen könne. Randnummer 39 Neben der im Rahmen des Zustimmungsantrags dargestellten Verletzung der dem Beteiligten zu 3 obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten habe sich der Beteiligte zu 3 nach ihrer Überzeugung darüber hinaus eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu Schulden kommen lassen, so dass dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt sei. Er habe gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG vorsätzlich und wiederholt verstoßen. Randnummer 40 Ihre Geschäftsführer und M. hätten Mitte Dezember 2019 von weiteren gravierenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 3 erfahren. Da der Beteiligte zu 2 seine Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3 erneut verweigert habe, sei die Einführung der neuen Erkenntnisse im vorliegenden Beschlussverfahren geboten: Randnummer 41 Aus Facebook-Posts der Entrümpelungsfirma des Beteiligten zu 3 ergebe sich, dass der Beteiligte zu 3 als Inhaber dieser Entrümpelungsfirma während seiner Arbeitszeit oder zu sonstigen Gelegenheiten unter anderem im Urlaub seiner grundsätzlich genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. Bei der Durchführung der Umzugsmaßnahme des Kinderschutzbundes von Donnerstag, 22. Februar 2018 bis Samstag, 24. Februar 2018 habe er dem Zweck seines genehmigten Urlaubs, nämlich der Erholung, zuwider gehandelt. Sie gehe davon aus, dass es sich bei der Unterstützung des Umzugs um eine widersprechende Erwerbstätigkeit gemäß § 8 BUrlG gehandelt habe. Randnummer 42 Am 28. März 2019 sei er, während er mit seinem Entrümpelungsunternehmen an der Messe teilgenommen habe, nicht ganztägig seiner ihr geschuldeten Arbeitsleistung nachgekommen und habe dennoch sein volles Gehalt für diesen Tag erhalten wollen. Der Zeuge G. könne die Behauptung des Beteiligten zu 3 hinsichtlich einer bei ihm am 28. März 2019 erfolgten Abmeldung nicht bestätigen und sei sich im Gegenteil sicher, dass sich der Beteiligte zu 3 noch nie bei ihm „abgemeldet“ habe. Eine eigenmächtige Festlegung der Arbeitszeit durch den Beteiligten zu 3 habe sie darüber hinaus nie mit diesem vereinbart oder gar genehmigt. Randnummer 43 Die Beteiligte zu 1 war der Ansicht, für nachgeschobene Kündigungsgründe gelte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Randnummer 44 Die Beteiligte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 45 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur gemäß Schreiben an den Beteiligten zu 2 vom 15. Oktober 2019 sowie ergänzend vom 23. Dezember 2019 beabsichtigten außerordentlichen verhaltensbedingten fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3 gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ersetzen, Randnummer 46 hilfsweise Randnummer 47 2. den Beteiligten zu 3 aus dem Beteiligten zu 2 auszuschließen. Randnummer 48 Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, Randnummer 49 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 50 Der Beteiligte zu 2 war der Ansicht, Randnummer 51 der Antrag sei verfristet. Spätestens am 15. Oktober 2019 hätte die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen müssen. Ausweislich der Angaben des Geschäftsführers, Herrn A., sei der Beteiligte zu 3 an insgesamt drei Tagen observiert worden. Es würden jedoch nur Protokolle von zwei Tagen vorgelegt. Auch habe sich der Beteiligte zu 3 nachweislich bei seinem Vorgesetzten, Herrn D., abgemeldet. Randnummer 52 Eine E-Mail, in dem ihm, dem Betriebsrat, vorgeschrieben worden sei, dass er sich abmelden sollte, sei unbekannt. Der Beteiligte zu 3 sei rund um die Uhr erreichbar. Randnummer 53 Beispielsweise am 1. Oktober 2019 vormittags habe der Beteiligte zu 2 bei seinem Verfahrensbevollmächtigten angerufen und diverse Angelegenheiten durchgesprochen. Randnummer 54 Er hat vorgetragen, die Beteiligte zu 1 versuche seit 2,5 Jahren, den Beteiligten zu 3 mit allen Mitteln loszuwerden. Der Beteiligte zu 3 habe kein Vertrauen mehr in die IT-Anlage und die Telefonanlage, die ihm von der Beteiligten zu 1 zur Verfügung gestellt worden sei. Nach Sperrung des Accounts des Beteiligten zu 3 sei festgestellt worden, dass dieser von der Beteiligten zu 1 benutzt und sämtliche Informationen gelesen worden seien. Unter dem 11. Juli 2019 sei versucht worden, dem Beteiligten zu 3 Hausverbot zu erteilen. Die Beteiligte zu 1 habe bereits im Juli 2019 angedroht dafür zu sorgen, dass sämtlichen Betriebsratsmitgliedern die Einsatzgenehmigung der US-Streitkräfte entzogen werde. Randnummer 55 Der Beteiligte zu 3 war der Ansicht, Randnummer 56 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei nicht zu ersetzen. Eine fristlose außerordentliche Kündigung ihm gegenüber wäre unwirksam. Von der Beteiligten zu 1 sei weder ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 2 BGB substantiiert dargetan worden noch liege ein solcher vor. Zudem wäre die Kündigung ohnehin unverhältnismäßig. Randnummer 57 Er hat vorgetragen, habe sich an den fraglichen Tagen für die Betriebsratsarbeit außerhalb bei Herrn D. gemeldet. Dieser sei der für ihn seit dem 1. Oktober 2019 zuständige Zeitmanager. Er bestreite, dass überhaupt eine Arbeitszeitregelung für ihn bestehe, die besage, dass seine Arbeitszeit von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr sei. Zudem sei er weitaus länger und öfter für den Beteiligten zu 2 tätig als montags bis freitags von 8:00 bis 16:30 Uhr. Randnummer 58 Er war der Ansicht, hinsichtlich der aus der Beauftragung der Detektei angeblich gewonnenen Erkenntnisse bestehe ein Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot. Es läge eine Verletzung des gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts vor. Eine rechtmäßige Datenerhebung gemäß § 32 Abs. 1 BDSG scheide aus. Abgesehen davon, dass keine Vereinbarung über die konkrete Lage der Arbeitszeit und der Pausenzeiten mit ihm bestehe, könnten vier Besuchsberichte den schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht keinesfalls rechtfertigen. Er hat vorgetragen, die Zeit zwischen 14:50 und 15:00 Uhr, als Herr G. ihn nicht im Betriebsratsbüro angetroffen haben wolle, sei, was der Beteiligten zu 1 auch bestens bekannt sei, genau die Zeit, zu der er zum Postfach des Beteiligten zu 2 fahre, um dort die Post für den Beteiligten zu 2 abzuholen. Diese Aufgabe werde täglich zwischen circa 14:00 Uhr und 16:00 Uhr erledigt. Mit dem Auto könne man vom Betriebsratsbüro das Postfach innerhalb von 15 Minuten erreichen, was einer Gesamtabwesenheitsdauer von circa 30 Minuten entspreche. Auch am 5. September 2019 sowie am 10. September 2019 könne er sich auf dem Weg zu oder von der K.-straße befunden haben oder einfach eine kurze Pause eingelegt haben. Am 15. August 2019 habe er sich mutmaßlich zu Tisch befunden. Der Beteiligte zu 3 war der Ansicht, selbst wenn man vorliegend Verdachtsmomente als gegeben erachten würde, seien weitaus mildere Mittel denkbar gewesen, um eine etwaige Pflichtverletzung aufzudecken als der Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich. Allem voran hätten längere Wartezeiten erfolgen können/müssen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beteiligte zu 1 im Vorfeld versucht, ihn beispielsweise telefonisch zu erreichen oder mit ihm ein klärendes Gespräch zu führen. Randnummer 59 Es bestünden erhebliche Widersprüche in den vorgelegten Berichten; nachweislich enthielten die Detektivberichte auch falsche Angaben. Nach dem Bericht vom 2. Oktober 2019 solle versucht worden sein, die detektivische Tätigkeit „ vom gestrigen Donnerstag, dem 2., am heutigen Freitag, dem 3. und vorerst letzten vereinbarten Observationstag “ fortzuführen und wiederaufzunehmen. Am 1. Oktober 2019 habe von 10:29 Uhr bis 12:12 Uhr keine Pflicht zur Anwesenheit im Betriebsratsbüro bestanden. Zudem sei er in dieser Zeit nachweislich Betriebsratstätigkeiten nachgegangen. An diesem Tag habe sich die hauptsächliche Betriebsratstätigkeit auf den Fall des Herrn H. bezogen, der einen removal letter erhalten habe. So sei an diesem Tag um 11:19 Uhr ein Telefonat mit Herrn D. geführt worden. Zudem seien an diesem Vormittag diverse Telefonate mit Herrn H. geführt worden. Randnummer 60 Für den Nachmittag habe eine Abmeldung bei Herrn D. vorgelegen, da er Überstunden abgebaut habe. Er habe an diesem Nachmittag Betriebsratstätigkeiten von zu Hause aus erledigt, da von ihm hochsensible Themen bearbeitet worden seien. Diese hätten auch insbesondere Gerichtsverfahren zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 1 betroffen. Er erledige solch hochsensible Betriebsratstätigkeit gern von zu Hause aus, insbesondere, wenn es um Internetrecherchen und die Erstellung von Word-Dokumenten gehe, die der Beteiligten zu 1 nicht zugänglich sein sollten. Es bestehe seitens des Betriebsratsgremiums der dringende Verdacht, dass, sofern er aus dem Betriebsratsbüro Internetrecherchen vornehme oder Word-Dokumente anfertige, alles für die Beteiligte zu 1 nachvollziehbar sei. Randnummer 61 Es könne nicht den Tatsachen entsprechen, dass er am 2. Oktober 2019 von 9:29 Uhr bis 12:55 Uhr nicht im Betriebsratsbüro gewesen sei. Gemäß der E-Mail vom 2. Oktober 2019 (Blatt 137 der Akte), die nur vom Betriebsratscomputer aus geschrieben worden sein könne, habe er sich um 12:48 Uhr in jedem Fall im Betriebsratsbüro befunden. Am 2. Oktober 2019 habe er im Übrigen beispielsweise bereits ab 6:36 Uhr von zu Hause aus das erste Mal mit dem Kollegen H. telefoniert und Betriebsratsarbeit ausgeführt. Randnummer 62 Der Beteiligte zu 2 sei nicht korrekt angehört worden. Insbesondere sei das erste Gespräch mit ihm am Vormittag des 11. Oktober 2019 völlig falsch dargelegt worden. Er und Herr T. seien am 11. Oktober 2019 bei Herrn S. erschienen. Dieser habe ihm einen winzigen Zettel untergeschoben, auf dem angebliche Abwesenheitszeiten gestanden hätten, und habe ihn aufgefordert, sofort zu sagen, was zu diesen Zeiten gewesen sei. Er habe wahrheitsgemäß geantwortet, dass er seiner Betriebsratstätigkeit zu diesen Zeiten nachgegangen sei. Herr S. habe daraufhin ins Blaue hinein gefragt, was denn überhaupt außerhalb des Betriebsgeländes an Betriebsratsarbeit anfallen könne. Daraufhin habe er allgemein gesagt, dass sehr viel außerhalb des Betriebsratsgeländes zu tun sei; beispielsweise seien Termine mit ver.di, Termine mit Rechtsanwälten und mit der DGB Rechtsschutz GmbH wahrzunehmen. Bei dieser Aussage habe er aber nicht Bezug auf den 1. Oktober 2019 oder 2. Oktober 2019 genommen, sondern allgemein auf die Frage, was außerhalb des Betriebsratsbüros an Betriebsratstätigkeit anfallen könne. Herr S. habe jedoch dann im Protokoll den Sachverhalt so dargestellt, als seien sämtliche genannten Termine auf diese beiden Tage gefallen. Da er dies nie zum Ausdruck gebracht habe, habe er letztlich die Unterschrift unter das Protokoll verweigert. Außerdem trage die Beteiligte zu 1, ohne sich mit etwaigen Widersprüchen in den Detektivberichten auseinanderzusetzen, Wochentage und Daten vor, die so den Detektivberichten nicht zu entnehmen seien. Randnummer 63 Er war der Ansicht, eine grobe Verletzung einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht habe nicht vorgelegen. Es mute überdies seltsam an, dass sich gerade die Beteiligte zu 1 auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit berufen wolle. Schon seit 2017 sei dem Geschäftsführer M. daran gelegen, ihn loszuwerden. So hätte sich dieser an den damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden W. gewandt mit dem Anliegen, dass dieser doch das Gremium dazu bringen solle, ihn abzuwählen. Dieses Vorhaben sei im weiteren Verlauf bis zum Frühjahr 2019 ständig an den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden W. herangetragen worden. Nach Erhalt des removal letters sei ihm mitgeteilt worden, dass die auflösende Bedingung in seinem Arbeitsvertrag nunmehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Zudem sei ihm ein Hausverbot für die Betriebsratsräume ausgesprochen worden. Das Hausrecht habe er sich mittels einstweiliger Verfügung zurückerkämpfen müssen (Arbeitsgericht Kaiserslautern 8 BV 13/19). Das gesamte Betriebsratsgremium sei von der Geschäftsleitung massiv unter Druck gesetzt worden. So sei beispielsweise anheimgestellt worden, dass der Auftraggeber dem ganzen Gremium die Einsatzgenehmigung entziehen könne, um so beispielsweise eine Abwahl des Vorsitzenden zu erwirken. Randnummer 64 Das Hilfeleisten beim Umzug des Kinderschutzbundes sei ehrenamtlich ohne jegliche Vergütung erfolgt. Die Umzugsarbeiten seien bereits am 23. Februar 2018 abgeschlossen gewesen. Randnummer 65 Es sei nicht richtig, dass von der Beteiligten zu 1 nunmehr behauptet werde, er habe sich noch nie bei dem Zeugen G. abgemeldet. Schon vielfach hätten andere Betriebsratsmitglieder mitbekommen, wie er sich ordnungsgemäß bei diesem abgemeldet habe. Der „Überstundenabbau“ - rechtlich korrekt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts - bei Betriebsratsvorsitzenden sei in der Firma betriebsüblich und werde seit Jahren bei ihm sowie auch schon bei seinem Vorgänger, F., so gehandhabt. Zu keinem Zeitpunkt sei dies seitens der Beteiligten zu 1 moniert worden, geschweige denn sei eine Abmahnung erfolgt. Es sei der Beteiligten zu 1 sehr wohl bekannt, dass er sehr häufig über die vereinbarte Arbeitszeit von 8 Stunden, deren Lage nie festgelegt worden sei, für den Beteiligten zu 2 tätig sei. Anzuführen seien hierbei insbesondere Betriebsversammlungen, Telefonate mit Mitarbeitern, Vorfälle, in denen er sogar nachts tätig sei, zum Beispiel wenn alkoholisierten Mitarbeitern die Schusswaffe weggenommen werden müsse, etc. Als Leiter der Betriebsversammlungen sei er als Erster anwesend und verlasse diese zuletzt. Exemplarisch hätten ausweislich der Anwesenheitslisten (Blatt 228 ff. der Akte) die Betriebsversammlung am 12. März 2018 von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, diejenige vom 3. Dezember 2018 von 8:30 Uhr bis 17:30 Uhr und diejenige am 8. April 2019 von 8:30 Uhr bis 17:30 Uhr gedauert. Randnummer 66 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 3. März 2020, berichtigt durch Beschluss vom 14. Mai 2020, die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur gemäß Schreiben an den Beteiligten zu 2 vom 15. Oktober 2019 sowie ergänzend vom 23. Dezember 2019 beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3 gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ersetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung lägen vor. Ein Arbeitszeitbetrug sei an sich als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Hinsichtlich der Zeiten, die der Beteiligte zu 3 nicht im Betriebsratsbüro anwesend und stattdessen zu Hause gewesen sei, bestehe zumindest der dringende Verdacht eines Arbeitszeitbetrugs. Es sei zwischen den Parteien auch unstreitig, dass es solche Zeiten im „Überwachungszeitraum“ durch die Detektei gegeben habe, in denen der Beteiligte zu 3 nicht im Betriebsratsbüro, sondern stattdessen zu Hause gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die gewonnenen Erkenntnisse aus der Überwachung des Beteiligten zu 3 rechtmäßig oder rechtswidrig erlangt worden seien und einem Beweisverwertungsverbot unterlägen oder nicht. Eine Homeoffice-Vereinbarung sei zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 nicht vereinbart gewesen. Das mache auch wenig Sinn. Sinn der Freistellung der Betriebsratsmitglieder sei es, dass Arbeitnehmer den Betriebsrat persönlich aufsuchen könnten, nicht dass er irgendwie telefonisch erreichbar sein. Die vom Beteiligten zu 3 aufgestellte Behauptung, dass das Homeoffice von der Beteiligten zu 1 geduldet worden sei, sei nur unsubstantiiert erhoben worden. Ein Homeoffice bei der Betriebsratsarbeit sei auch im Hinblick auf die persönlichen Daten, mit denen dabei umgegangen werden, höchst problematisch. Was der Beteiligte zu 3 an Betriebsratsarbeit in dem Zeitraum vortrage, lasse sich kaum vom zeitlichen Umfang her mit den unstreitigen Aufenthaltszeiten im eigenen Haus in Einklang bringen. Der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetrugs sei durch den Sachvortrag des Beteiligten zu 3 nicht entkräftet worden. Ein weiterer außerordentlicher Kündigungsgrund sei der Sachverhaltskomplex „Messe“. Insoweit sei nur streitig, ob der Beteiligte zu 3 sich „gemeldet habe oder nicht“. Darauf komme es aber nach Auffassung der Kammer nicht an. Der Beteiligte zu 3 habe keine Überstunden, deren Höhe er selbst nicht angeben könne, weil er keine Aufzeichnungen führe, an diesem Tag abgebaut, aber trotzdem Vergütung von der Beteiligten zu 1 erhalten. Der Beteiligten zum 3 habe nicht davon gesprochen, dass das Abfeiern der Überstunden mit irgendjemandem, auch nicht mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats, besprochen gewesen wäre. Selbst wenn der Beteiligte zu 3 Überstunden gehabt hätte, könne er diese - ebenso wie bei einem bestehenden Urlaubsanspruch - nicht gerade abfeiern wie es ihm beliebe. Hier liege eine Parallele zu einer eigenmächtigen Urlaubsnahme vor, sollte überhaupt ein Überstundensaldo zum Zeitpunkt des Fehlens vorhanden gewesen sein. Eine Abmahnung als milderes Mittel scheide hier aus. Auch die Interessenabwägung führe nicht zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. Erschwerend zu dem Verdacht des Entgeltbetrugs und des festgestellten Entgeltbetrugs in Bezug auf den 28. März 2019 komme hinzu, dass der Beteiligte zu 3 nach seinem eigenen Sachvortrag im Rahmen des Homeoffice Betriebsratstätigkeit mit allen datenschutzrechtlichen Problemen, die hier im sicherheitsrelevanten Bereich bei der Beteiligten zu 1 besonders gravierend seien, von Zuhause aus ausgeübt haben wolle. Es sei daher die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur außerordentlichen Kündigung zu ersetzen gewesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts (Blatt 262 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 67 Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 2 am 9. April 2020 und dem Beteiligten zu 3 am 17. April 2020 bzw. verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss am 27. Mai 2020 (Beteiligter zu 2) bzw. am 22. Mai 2020 (Beteiligter zu 3) zugestellt worden. Randnummer 68 Der Beteiligte zu 2 hat hiergegen mit einem am 5. bzw. 6. Mai 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. April 2020 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 69 Der Beteiligte zu 3 hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit einem am 12. Mai 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde mit 9. Juni 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Randnummer 70 Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 2 nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 13. Juli 2020 und 26. August 2020, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 290 ff., 412 ff., 415 ff. der Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf die Aufstellungen des Beteiligten zu 3 zu der von diesem verrichteten Tätigkeit und dessen rechtliche Ausführungen sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, Randnummer 71 es fehle an einem wichtigen Kündigungsgrund. Ein dringender Verdacht, dass der Beteiligte zu 3 die Pflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen habe, bestehe nicht. Die Erkenntnisse der Detektei seien fehlerhaft und führten nicht dazu, dem Beteiligten zu 3 eine Vertragsverletzung nachzuweisen. Die Observation durch die Detektei stelle eine unzulässige Beweisermittlung dar, sodass die gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Überwachung sei vorliegend „ins Blaue hinein“ erfolgt. Die Gründe für die Observation seien vorgeschoben gewesen. So habe er am 15. August 2019 bekanntermaßen ein Treffen mit dem Geschäftsführer in Wiesbaden gehabt. Randnummer 72 Eine Überstundenregelung habe für den Betriebsratsvorsitzenden nicht existiert. Er sei wie ein Manager behandelt worden, für den auch keine Arbeitszeitvorgaben existiert hätten. Die Überstunden seien beispielsweise von Herrn S. angeordnet worden. Am 19. Juni 2019 habe der Beteiligte zu 3 beispielsweise bis 18:30 Uhr arbeiten müssen (Erstellung eines Modells zur Reduzierung offener Posten). Überstunden seien schon immer abgebaut worden, durch einfache Mitteilung, beispielsweise im Dezember 2016 (Blatt 317 der Akte). Am 12. Dezember 2016 habe er als Betriebsratsvorsitzender eine Nachtschicht durchführen müssen mit einem Mediator. Er sei bis 17:30 Uhr im Betriebsratsbüro gewesen und dann die komplette Nacht bis morgens 7:00 Uhr im Einsatz gewesen. Dort habe sich der Beteiligte zu 3 eine Überstundenauszahlung genommen (vgl. E-Mail an Herrn R. betreffend Freizeitausgleich vom 19. Dezember 2016, Blatt 317 der Akte). Randnummer 73 Überstunden seien beispielsweise auch angefallen als der Beteiligte zu 3 einem obdachlosen Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit Herrn R. eine Wohnung gesucht und diese komplett eingerichtet habe zu jeder Tages- und Nachtzeit. Randnummer 74 Der Beteiligte zu 3 habe vielfach auswärtige Termine wahrnehmen müssen. Auch habe er zu einigen Zeitpunkten, die ihm vorgeworfen würden, nachweislich E-Mails aus dem Büro versandt. Randnummer 75 Des Weiteren würden dem Beteiligten zu 3 Verstöße ab dem 14. August 2019 vorgeworfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte die Beteiligte zu 1 Kenntnis gehabt und hätte reagieren müssen. Die Beteiligte zu 1 behaupte beispielsweise einen Verstoß vom 1. Oktober 2019. Der Antrag hätte spätestens am 15. Oktober 2019 beim erkennenden Gericht gestellt werden müssen. Randnummer 76 Der Beteiligte zu 3 schließt sich den Ausführungen des Beteiligten zu 2 in dessen Beschwerdebegründung an und führt weiter zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 9. Juni 2020 sowie der Schriftsätze vom 10. Juni 2020, 23. Juni 2020, „14. August 2020“ (eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 10. September 2020), 4. Januar 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 355 ff., 367 f., 369 f., 425 ff., 450 f. der Akte), aus, Randnummer 77 am 1. Oktober 2020 habe er ab 8:00 Uhr im Betriebsratsbüro gearbeitet, sodann das Betriebsratsbüro um 10:30 Uhr für rund 105 Minuten verlassen und sei nach Hause gefahren, um Recherchen zu Themen wie „Bossing“ und die Thematik des Entzugs seiner Einsatzgenehmigung zu unternehmen. Er habe von zu Hause aus gearbeitet, da er dem IT-System bei der Beteiligten zu 1 nicht mehr vertraut habe. Dieses Misstrauen teile das gesamte Betriebsratsgremium. Hintergrund sei der Fall eines früheren Kollegen Herrn Re., der von der Beteiligten zu 1 einstmals mittels GPS kontrolliert worden sei (Arbeitsgericht Kaiserslautern 8 Ca 1632/08 und 962/09, LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 241/09). Nachweislich und zur Kenntnis des Beteiligten zu 2 seien damals E-Mails im E-Mail-Konto des Beteiligten zu 2 geöffnet worden. Die Beteiligte zu 1 habe bis vor Kurzem Zugriff auf das E-Mail-Konto des Beteiligten zu 2 gehabt. Im Zeitraum 9. Juni 2020 bis 19. Juni 2020 habe eine E-Mail-Korrespondenz von ihm als Vorsitzendem des Beteiligten zu 2 mit Ma. stattgefunden. Inhalt der Korrespondenz sei die Möglichkeit des Zugriffs der Beteiligten zu 1 durch Herrn G., seines Zeichens „Site Manager“ der Beteiligten zu 1 gewesen. Tatsächlich habe Herr G. seit 2018 Zugriff auf das E-Mail-Konto des Beteiligten zu 2 und mithin Zugriff auf Informationen/Korrespondenz des Beteiligten zu 2 gehabt. Dies sei durch E-Mail vom 19. Juni 2020 (Blatt 373 der Akte) von Herrn Ma. auch gleichsam bestätigt worden, dieser habe sich für die Möglichkeit des Zugriffs entschuldigt. Randnummer 78 Gegen 11:20 Uhr habe er von zu Hause aus ein Gespräch mit Herrn D., seinem Vorgesetzten, geführt. Danach sei er gegen 12:12 Uhr wieder zu seinem Büro gefahren und habe von dort weitergearbeitet. Um 13:30 Uhr sei er mit der Betriebsratsarbeit im Büro fertig gewesen. Er habe Herrn D. kontaktiert und sich für den Rest des Tages von der Büroarbeit abgemeldet, um zu Hause weiterzuarbeiten. Dies habe Herrn D. auch akzeptiert. Randnummer 79 Am 2. Oktober 2019 habe er bereits gegen 6:00 Uhr morgens mit seinem Kollegen Herrn H. telefoniert. Dieser habe sich an ihn gewendet in einer für den Kollegen individualarbeitsrechtlichen Angelegenheit. Konkret habe sich um einen Vorfall in Zusammenhang mit einem Bild eines Schäferhundes mit einem Hakenkreuz gehandelt. Gegen 8:00 Uhr habe er sich dann im Betriebsratsbüro eingefunden. Im Verlauf des Vormittags habe er Herrn H. sodann in das Betriebsratsbüro zwecks persönlicher Unterredung wegen des oben genannten Vorfalls einbestellt. Er habe sodann gegen 11:30 Uhr mit Herrn D. über die Angelegenheit des Herrn H. telefoniert. Um 13:00 Uhr sei Herr H. im Betriebsratsbüro erschienen und habe sich mit ihm über die am Morgen erörterte Angelegenheit unterhalten. Gegen 13:30 Uhr habe er sich sodann bei Herrn D. telefonisch abgemeldet. Dieser habe auf die Erwähnung, dass er nun wieder nach Hause fahre und dort weiterarbeite, erwidert: „Gut, wir sehen uns morgen!“. Randnummer 80 Vor dem Besuch der Messe am 28. März 2019 habe er Herrn G. telefonisch mitgeteilt, dass die Betriebsratsarbeit im Büro für diesen Tag erledigt sei, er nun die Messe aufsuchen wolle, dies in Hinblick auf die Herrn G. bekannten Tätigkeiten für den Betriebsrat jenseits der Bürostunden und der damit bekannten Mehrarbeit. Herr G. habe diese Abmeldung akzeptiert. Randnummer 81 Seine teilweise Betriebsratstätigkeit von zu Hause aus sei von der Beteiligten zu 1 akzeptiert worden. Randnummer 82 Die Beauftragung der Detektei durch die Beteiligte zu 1 sei nicht verhältnismäßig gewesen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung im September 2019 sei kein konkreter Tatverdacht gegeben gewesen. Zudem hätte die Beteiligte zu 1 intern abklären müssen, ob ihm erlaubt worden sei, von zu Hause aus zu arbeiten bzw. einen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Am 15. August 2019 habe sicherlich kein Termin zwischen ihm und Herrn A. oder anderen Mitgliedern der Geschäftsführung der Beteiligten zu 1 stattgefunden. Es sei an diesem Tag jedoch ein Termin für ein Gespräch vereinbart worden, das an einem Freitag stattgefunden habe. Er erinnere sich nicht mehr an das konkrete Datum. Randnummer 83 Er gehe davon aus, dass die Beauftragung der Detektei einzig vor dem Hintergrund geschehen sei, dass er ab dem 27. September 2019 eine intensive Auseinandersetzung mit den Managern der Beteiligten zu 1, Herrn G. und Herrn S., gehabt habe. Gegenstand dieser Auseinandersetzung sei gewesen, dass er die beiden Manager damit konfrontiert habe, dass er, der Beteiligte zu 3, nunmehr wisse, dass man ihn aus dem Unternehmen entfernen wolle. Randnummer 84 Eine Abmahnung sei jedenfalls das mildere Mittel gegenüber der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 85 Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, Randnummer 86 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. März 2020, 3 BV 19/19 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 87 Die Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 88 die beiden Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. März 2020 (Az. 3 BV 19/19) zurückzuweisen, Randnummer 89 hilfsweise Randnummer 90 den Beteiligten zu 3 aus dem Beteiligten zu 2 auszuschließen. Randnummer 91 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe des Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 8. Juli 2020 sowie der Schriftsätze vom 6. Januar 2021 und 15. Februar 2021, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 376 ff., 452 ff., 504 ff. der Akte) als rechtlich zutreffend. Randnummer 92 Der Besprechungstermin des Beteiligten zu 3 mit ihrem Geschäftsführer in F-Stadt habe nicht am 15. August 2019, sondern erst am 16. August 2019 stattgefunden. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 2 erstinstanzlich noch vortragen lassen, an diesem Tag und zum Zeitpunkt des Besuchs durch Herrn S. sei der Beteiligte zu 3 in seiner Mittagspause gewesen. Randnummer 93 Sie bestreite, dass der Beteiligte zu 3 am 1. Oktober 2019 rund 105 Minuten Recherchetätigkeiten zum Thema „Bossing" sowie dem Entzug von Einsatzgenehmigungen vorgenommen habe. Ihr sei nicht bekannt, dass der Beteiligte zu 3 zu Hause über entsprechende Fachliteratur verfüge. Ergebnisse seiner vermeintlichen Recherchen könne er nicht vorlegen. Die Behauptung, ihr IT-System sei nicht vertrauenswürdig, liege vollkommen neben der Sache. Da Kernelement der Zusammenarbeit mit der US-Administration Vertrauenswürdigkeit und die Geheimhaltung aller sicherheitsrelevanten Themen sei, investiere sie regelmäßig nicht unerhebliche Summen in die Sicherheit ihres IT-Systems und könne es sich auch nicht erlauben, selbst die Systeme „rechtswidrig“ zu überwachen. Denn jede rechtswidrige Handlung könnte unverzüglich zum Entzug des Bewachungsauftrags führen. Ferner erschließe sich nicht, warum etwaige allgemeine Recherchen in irgendeiner Form so „heikel“ zu sein sollten, dass sie nicht „ordnungsgemäß“ im Betriebsratsbüro erledigt hätten werden können. Im Übrigen widerspreche der Beteiligte zu 3 sich selber, wenn er einerseits von „Flucht“ aus dem Betriebsratsbüro spreche, andererseits aber behaupte, seine Heimtätigkeiten seien durch sie akzeptiert worden. Eine Tätigkeit außerhalb des Betriebsratsbüros sei auch deshalb schon immer untersagt gewesen, da sowohl die US-amerikanischen Auftraggeber als auch sie selbst Angst gehabt hätten, dass sicherheitsrelevante Unterlagen, wie zum Beispiel Dienstpläne, die dem Betriebsrat vorlägen, außerhalb der geschützten Räumlichkeiten gelangten. Sie bestreite auch, dass der Beteiligte zu 3 am 1. Oktober 2019 ab 13:30 Uhr für den Betriebsrat tätig gewesen sei oder sich abgemeldet habe. Die Beteiligte zu 2 habe - im Gegensatz zum Beteiligten zu 3 - noch im Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 vortragen lassen, am 1. Oktober 2019 den Fall „H.“ zu bearbeitet zu haben. Nun wolle er Recherchetätigkeiten erledigt haben, in der Verdachtsanhörung habe er noch eine „Angelegenheit W.“ benannt. Randnummer 94 Sie bestreite, dass der Beteiligte zu 3 am 2. Oktober 2019 bereits um 6:00 Uhr telefoniert habe. Nachweislich falsch sei, dass er sich um 8:00 Uhr im Betriebsratsbüro eingefunden haben wolle. Es werde bestritten, dass um 11:30 Uhr ein Telefonat zwischen Herrn D. und dem Beteiligten zu 3 stattgefunden habe. Auch werde der Besuch von Herrn H. im Betriebsratsbüro bestritten. Sie bestreite weiter, dass der Beteiligte zu 3 nach 13:30 Uhr zu Hause Betriebsratstätigkeiten durchgeführt habe und dass er sich gegenüber Herrn D. abgemeldet habe. Randnummer 95 Am 28. März 2019 sei der Beteiligte zu 3 nicht seiner Arbeitspflicht nachgekommen. Eine behauptete Abmeldung ändere hieran nichts. Meldungen seien nur zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten von Bedeutung, nicht jedoch zur Rechtfertigung einer „Eigenbeurlaubung“ bzw. eigenmächtigen Festlegung seiner Arbeitszeiten. Herr G. habe den Beteiligten zu 3 weder an diesem Tag noch zu einem anderen Zeitpunkt zum Besuch der Messe mit seiner Entrümpelungsfirma bezahlt von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Vortrag zu vermeintlich geleisteten Überstunden des Beteiligten zu 3 fehle. Randnummer 96 Aufgrund des erfolgten Beteiligtenwechsels infolge eingetretener Funktionsnachfolge richte sich der Hilfsantrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 3 aus dem Betriebsratsgremium auf einen Ausschluss aus dem nunmehr neuen Beteiligten zu 2. Neben der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten habe sich der Beteiligte zu 2 eine grobe Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten zu Schulden kommen lassen, so dass dessen Ausschluss aus dem Beteiligten zu 2 gerechtfertigt sei. Der Beteiligte zu 3 habe durch sein im Rahmen der Antragsschrift geschildertes Fehlverhalten gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG vorsätzlich und wiederholt verstoßen. Er unterliege als Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zwar nicht dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers, sei aber dennoch verpflichtet, auf Verlangen seines Arbeitgebers nachzuweisen, dass er sich der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben widme, soweit er Aufgaben außerhalb des Betriebs durchführe. Der Beteiligte zu 3 habe (zumindest) an den Tagen des 1. und 2. Oktober 2019 das Betriebsratsbüro für mehrere Stunden während der Arbeitszeit verlassen und sich nachweislich zu Hause aufgehalten, ohne dabei auf ihre konkrete Nachfrage nachweisen zu können, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben erledigt zu haben. Ferner habe der Beteiligte zu 3 gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur An- und Abmeldung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten verstoßen. Die weitere Amtsausübung durch den Beteiligten zu 3 und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm als Betriebsratsmitglied des Beteiligten zu 2 sei mithin vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden Pflichtverletzungen für sie untragbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass - auch wenn der Beteiligte zu 3 zwischenzeitlich nicht mehr Vorsitzender des Beteiligten zu 2 und nicht mehr für Betriebsratstätigkeiten freigestellt sei - eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Da sich das Betriebsratsbüro des Beteiligten zu 2 - auch nach der durchgeführten Neuwahl - außerhalb des Betriebsgeländes befinde, müsse sie dem Beteiligten zu 3 gerade hinsichtlich seiner Anwesenheitszeiten und seiner korrekten Angaben zu seinen Arbeitszeiten als Betriebsrat volles Vertrauen entgegenbringen können. Auch gegenüber seinen Betriebsratskollegen und allen von ihm vertretenen Kollegen habe er seine Pflichten als voll freigestelltes Betriebsratsmitglied jedenfalls an den nachgewiesenen Fehltagen/-zeiten erheblich verletzt. Randnummer 97 Im Büro habe es eine Kernzeit von 8:00 bis 16:00 Uhr gegeben. Es habe sich um gelebte Praxis gehandelt. Im Büro tätig seien die Zeitadministratorin, der Objektleiter, ein Objektausbilder und der Gebietsleiter. Die Manager hätten Rufbereitschaft. In der Hauptverwaltung in A-Stadt, in der 40 bis 60 Personen tätig seien, gelte eine Kernzeit von 8:00 bis 16:00 Uhr. Alle bundesweit freigestellten Betriebsratsmitglieder hielten sich an die allgemeinen Bürozeiten von 8:00 bis 16:00 Uhr. Randnummer 98 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Anhörungstermine vom 9. Dezember 2020 und 28. April 2021 (Blatt 438 ff., 517 ff. der Akte) Bezug genommen. Randnummer 99 Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28. April 2021 (Bl. 520 der Akte) Beweis darüber erhoben, ob der Beteiligte zu 3 sich am 28. März 2019 ab 14:30 Uhr bei dem Zeugen G. zwecks Besuchs der Messe abgemeldet hat oder ob Herr G. den Beteiligten zu 3 weder an diesem Tag noch zu einem anderen Zeitpunkt zum Besuch der Messe mit seiner Entrümpelungsfirma freigestellt hat, durch Vernehmung des Zeugen G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28. April 2021 (Bl. 520 ff. der Akte). B. I. Randnummer 100 Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaften Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 sind gemäß §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 101 Nach der Auflösung des bisherigen Betriebs und Neuwahl des Betriebsrats führt der neu gewählte Betriebsrat für das, dem der Beteiligte zu 3 nunmehr angehört, als Funktionsnachfolger des ehemaligen Betriebsrats des Bewachungsobjekts C-Stadt/L./P. das Beschwerdeverfahren fort. Randnummer 102 Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13, juris). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (st. Rspr. des BAG, vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11, jeweils mwN., juris). Eine Funktionsnachfolge findet grundsätzlich nicht nur bei einem unveränderten Betriebszuschnitt statt. Sie liegt im Interesse beider Betriebsparteien und ist wegen der Kontinuität der betrieblichen Interessenvertretung geboten (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris). Die neu gewählten Betriebsräte treten dann jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN., juris). Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13 mwN., juris). Randnummer 103 Hiernach ist der für das gewählte Beteiligte zu 2 Funktionsnachfolger des ehemaligen Betriebsrats des Bewachungsobjekts C-Stadt/L./.P. geworden. Die vor und nach der Änderung jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten lassen sich unstreitig voneinander abgrenzen. Der neu gewählte Betriebsrat tritt ohne Weiteres und allein aufgrund materiellen Rechts in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung eines in dem beschäftigten Betriebsratsmitglieds ein. Der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es nicht (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 17; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - Rn. 35, jeweils mwN., juris). III. Randnummer 104 In der Sache hatten die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 Erfolg. 1. Randnummer 105
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