Prozessführungsbefugnis - Verletzung von Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten im Vorfeld der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Schadensersatzansprüche Orientierungssatz
(425)). Ausgehend hiervon bestand mit der Bestellung des Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02. März 2020 unter gleichzeitiger Aufhebung der Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht und damit bereits bei Klageerhebung am 30. April 2020 eine Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1) nicht mehr. Randnummer 35 1.2. Die Klage konnte - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht im Wege der Auslegung dahingehend berichtigt werden, dass sie sich von Anfang an gegen den Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) gerichtet hat. Randnummer 36 1.2.1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die nach der Rechtslage die „richtige“ ist und mit der Parteibezeichnung erkennbar gemeint sein soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 14; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt (BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - Rn. 15, zitiert nach juris). Eine Rubrumsberichtigung ist auch vorzunehmen, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 14, zitiert nach juris). Randnummer 37 1.2.2. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht die vom Kläger beantragte Berichtigung des Passivrubrums hinsichtlich der Beklagten zu 1) - stillschweigend - zu Recht abgelehnt. Auch zweitinstanzlich blieb der dahingehende Antrag ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30. April 2020 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) bereits eröffnet und seit 02. März 2020 der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter bestellt (anders in BGH 14. September 1994 - IX ZR 1993/93 - zitiert nach juris). Aus der Klageschrift oder ihren Anlagen ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 3) an Stelle der in der Klageschrift benannten Beklagten zu 1) Partei des Rechtsstreits sein sollte. Soweit in der Klageschrift mitgeteilt wurde, dass zum 01. Januar 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, lässt sich hieraus kein Hinweis auf den Beklagten zu 3) als Partei entnehmen, da das Insolvenzverfahren ab diesem Zeitpunkt zunächst in vorläufiger Eigenverwaltung unter Sachwalteraufsicht geführt worden ist und damit eine Änderung der Prozessführungsbefugnis nicht verbunden war (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 AZR 546/15 (A) - Rn. 12, zitiert nach juris). Ungeachtet dessen lässt sich der Klageschrift, die sich - zu einer rechtlichen Frage - lediglich auf das sachverständige Zeugnis eines namentlich benannten, nicht mit dem Beklagten zu 3) identischen Insolvenzverwalters bezieht, kein Anhaltspunkt auf die Person des Beklagten zu 3) entnehmen. Nachdem das Insolvenzgericht bei der Aufhebung der Eigenverwaltung nicht gehindert ist, auch eine dritte Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen (vgl. Münchner Kommentar zur InsO - Kern 4. Aufl. 2020 § 272 Rn. 55), kam vorliegend aufgrund der gesonderten Konstellation des Einzelfalls die vom Kläger im Wege der Rubrumsberichtigung begehrte Auslegung der Klage nicht in Betracht. Randnummer 38 2. Soweit der Kläger (auch) im Berufungsverfahren hilfsweise zur Rubrumsberichtigung eine Einbeziehung des Beklagten zu 3) im Wege der Klageänderung in den Rechtsstreit beabsichtigt hat, blieb dies ohne Erfolg. Randnummer 39 2.1. Zwar hat das Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil über eine (unbedingte) Klageänderung nach § 263 ZPO entschieden, indem es diese zurückgewiesen hat. Mit seinen Ausführungen zur Klageänderung hat es jedoch gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn einer Partei ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. BAG 25. März 2021 - 6 AZR 41/20 - Rn. 15, zitiert nach juris) . Dies ist vorliegend der Fall. Eine Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 3) wurde erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt begründet, da hierfür die Zustellung eines vom Kläger einzureichenden, § 253 ZPO entsprechenden Schriftsatzes erforderlich gewesen wäre (vgl. Zöller - Greger ZPO 33. Aufl. § 263 Rn. 23, 20) , es hierzu jedoch nicht gekommen ist. Zudem hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 28. Oktober 2020 ungeachtet einer zwischenzeitlich angekündigten, hilfsweisen Klageänderung ausweislich des Terminsprotokolls unverändert den lediglich gegen die Beklagten zu 1) und 2), nicht jedoch gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klageantrag aus der ursprünglichen Klageschrift zur Entscheidung gestellt. Damit hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit seiner Entscheidung über eine (unbedingte) Klageänderung etwas aberkannt, was dieser nicht beantragt hatte. Randnummer 40 2.2. Die vom Kläger (erneut) im Berufungsverfahren verfolgte Klageänderung gemäß § 263 ZPO auf den Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) ist nicht zulässig. Randnummer 41 2.2.1. Der vom Kläger in der Berufungsschrift vom 10. Februar 2021 und mit Schriftsatz vom 09. April 2021 erklärten Klageänderung blieb bereits der Erfolg versagt, weil der Kläger diese auch im Berufungsverfahren lediglich hilfsweise zur Rubrumsberichtigung begehrt hat. Eine hilfsweise Klageänderung konnte nicht wirksam erfolgen, da eine bedingte Parteiänderung unzulässig ist (BGH 03. November 2015 - II ZR 443/13 - Rn. 20, 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - Rn. 9; 20. September 2007 - IX ZR 91/06 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 42 2.2.2. Selbst wenn man die Erklärung des Klägers als unbedingte Klageänderung im Berufungsverfahren verstehen wollte, erweist sich diese als unzulässig. Randnummer 43
- a)Eine Auswechselung der beklagten Partei ist in der Berufungsinstanz - anders als erstinstanzlich - nur zulässig, wenn die Beteiligten zustimmen oder sich die verweigerte Zustimmung als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BGH 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - mwN, Rn. 10; BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 864/08 - Rn. 8, jeweils zitiert nach juris). Rechtsmissbrauch ist der Gebrauch eines Rechts zu Zwecken, die zu schützen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der Zustimmung zum Parteiwechsel soll dem Schutz der Partei dienen, die in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium in einen Prozess hineingezogen wird. Die Verweigerung der Zustimmung ist somit immer dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den bereits im Berufungsrechtszug schwebenden Rechtsstreit einzutreten (BGH 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - mwN, Rn. 11, aaO). Randnummer 44
- b)Daran fehlt es vorliegend, weshalb das bisherige Prozessverhältnis zur Beklagten zu 1) fortbesteht. Die Beklagte zu 1) hat ihrer Entlassung aus dem Rechtsstreit auch zweitinstanzlich ausdrücklich nicht zugestimmt, wie der Beklagte zu 3) Zustimmung zur subjektiven Klageänderung nicht erklärt hat. Ausreichende Anhaltspunkte für die rechtsmissbräuchliche Verweigerung ihrer Zustimmung liegen nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten zu 1) an einer abschließenden Sachentscheidung vorliegend deshalb nicht bejaht werden kann, weil sie mangels Prozessführungsbefugnis lediglich ein klageabweisendes Prozessurteil erstreiten kann, fehlt es jedenfalls an einer rechtsmissbräuchlichen Zustimmungsverweigerung des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass er von der Beklagten zu 1) abweichende rechtliche Einwendungen gegen die streitige Forderung geltend machen kann. Darüber hinaus war der Beklagte zu 3) - unabhängig davon, dass der Kläger bereits erstinstanzlich eine hilfsweise Klageänderung beantragt hatte und der Beklagte zu 3) zuletzt zweitinstanzlich von den Prozessbevollmächtigen der Beklagten zu 1) vertreten wird - erstinstanzlich in keiner Weise am Rechtsstreit beteiligt. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungskammer von einer rechtsmissbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung zur Parteiänderung - sollte sie als unbedingt betrachtet werden - nicht auszugehen. Randnummer 45 3. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete zulässige Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. Randnummer 46 3.1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der allenfalls im Wege des § 613a Abs. 2 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein könnte, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Randnummer 47 3.1.1. Der Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung von Rücksichts- und Aufklärungspflichten aus § 280 Abs. 1 iVm. §§ 249 ff., § 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 48
- a)Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Der Inhalt der Rücksichtnahmepflichten kann nicht in einem abschließenden Katalog benannt werden, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zB BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 - Rn. 24 ff.; 27. Juni 2017 - 9 AZR 576/15 - Rn. 16; BGH 14. März 2013 - III ZR 296/11 - Rn. 25, jeweils zitiert nach juris) . § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite. So obliegt dem Arbeitgeber beispielsweise zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (vgl. BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, zitiert nach juris) . Nach § 241 Abs. 2 BGB kann der Arbeitgeber aber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben bzw. entsprechende Aufklärung zu leisten (BAG 21. Dezember 2017 - 8 AZR 853/16 - Rn. 32, zitiert nach juris). Erteilt er Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - Rn. 33, 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 49
- b)Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber ihre Rücksichtnahme- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Randnummer 50
- aa)Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger in Bezug auf die streitige betriebliche Sonderzahlung im Zusammenhang mit dem anstehenden Insolvenzverfahren keine falsche Auskunft erteilt, insbesondere hat sie nicht als feststehend in Aussicht gestellt, dass das Insolvenzverfahren zum 01. Dezember 2019 eröffnet würde und der Insolvenzgeldzeitraum daher die Monate September bis November 2019 umfassen wird. Auch hat die Beklagte zu 1) dem Kläger nicht die Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesichert und gegen diese Zusicherung verstoßen. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III stellt ua. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ein derartiges Insolvenzereignis dar. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) vorliegend am 01. Januar 2020 eröffnet worden ist, fällt die Auszahlung der streitigen betrieblichen Sonderzahlung in den Insolvenzgeldzeitraum von November bis Dezember 2019. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger nach dessen Vortrag nicht schadensersatzbegründend eine falsche Auskunft zum Insolvenzgeldzeitraum erteilt oder diesem eine Zahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesichert. Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargetan, wann und zu welcher Gelegenheit welche für die Beklagte zu 1) erklärungsbefugte Person ihm zugesichert haben soll, dass der Insolvenzgeldzeitraum unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO für die Monate September bis November 2019 garantiert sein und die Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung im Dezember 2019 - als Masseforderung - erfolgen soll. Aus dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben vom 18. September 2019 ergibt sich eine derartige Zusicherung nicht, nachdem die dortigen Angaben unter Ziff. 2 zum über die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes gesicherten Zeitraum ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer von der Beklagten zu 1) erwarteten - jedoch nicht als sicher dargestellten - Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung zum 01. Dezember 2019 stehen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) unter Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung noch nicht vorliege und sie - wo immer möglich - die Auszahlung der Löhne und Gehälter zum gewohnten Zeitpunkt sicherstellen werde. Auch hierin liegt eine von der Entwicklung des Insolvenzverfahrens unabhängige Auskunft zum Insolvenzgeldzeitraum oder eine Zusicherung des Zeitpunkts der Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Randnummer 51
- bb)Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) den Insolvenzgeldzeitraum rechtsmissbräuchlich "verschoben" und sich hierdurch schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Auch wenn zunächst unstreitig für den Monat September 2019 Insolvenzgeld gezahlt und zu einem späteren Zeitpunkt die Vergütung für September 2019 nachentrichtet worden ist, fehlt es - neben spekulativen Vermutungen ohne Tatsachenkern - an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte zu 1) zielgerichtet mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Insolvenzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem 01. Januar 2020 ausschließlich zur Vermeidung anfallender betrieblicher Sonderzahlungen verschleiert hätte. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt, dass umfangreiche Verhandlungen mit potentiellen Betriebsübernehmern geführt wurden, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zeitlich beeinflusst haben. Dies ergibt sich auch aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Anschreiben des Generalbevollmächtigten Dr. Z. an das Insolvenzgericht vom 21. November 2019 (Bl. 159 d. A.), ausweislich dessen der Investorenprozess auf ein derart außergewöhnlich hohes Interesse gestoßen war, dass noch keine konkreten Verkaufsverhandlungen möglich waren und man sich daher mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses unter Zustimmung des vorläufigen Sachwalters und der Bundesagentur für Arbeit entschlossen hatte, den Insolvenzgeldzeitraum rollieren zu lassen. Nachdem auch das Sachverständigengutachten des Beklagten zu 3) als vorläufigem Sachwalter erst vom 19. Dezember 2019 datierte (vgl. Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts - 00 XX 00/00 - vom 01. Januar 2020 (Bl. 113 ff. d. A., Bl. 115 d. A.)) liegen in der Gesamtschau nach dem klägerischen Vortrag ausreichende Anhaltspunkte für ein schadensersatzbegründendes Verhalten der Beklagten zu 1), die näheren Sachvortrag der Beklagten zu 1) im Rahmen einer sekundären Behauptungslast hätten erfordern können, nicht vor. Randnummer 52
- c)Neben fehlendem schadensersatzbegründenden Verhalten der Beklagten zu 1) hat der Kläger darüber hinaus einen kausal von der Beklagten zu 1) zu ersetzenden Schaden in von ihm begehrter Höhe nicht dargetan. Zum einen hat die Beklagte zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass die betriebliche Sonderzahlung betriebsüblich regelmäßig mit der Novemberabrechnung ausgezahlt worden ist. Einer derartigen Handhabung steht nach Auffassung der Berufungskammer Ziff. 8 TV 13. Monatseinkommen nicht entgegen, welcher lediglich eine Sollvorschrift zur einer Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung Anfang Dezember enthält. Bei einer Auszahlung der betrieblichen Sonderzahlung noch im November 2019 hätte dem Kläger auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitpunkt am 01. Dezember 2019 insoweit lediglich eine Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 3 InsO) und keine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO zugestanden. Selbst wenn man unterstellt, dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger im Übrigen nicht dargetan, dass eine etwaige Masseforderung aufgrund ausreichenden Massebestandes vollständig befriedigt worden wäre. Randnummer 53 3.1.2. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 und 826 BGB aberkannt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Entscheidungsgründe (S. 5 des Urteils = Bl. 150 d. A.) Bezug, macht sie sich zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte zu 1) habe gegen eine "Verkehrssicherungspflicht" verstoßen, nachdem sie durch Mitteilung der Insolvenzreife im September 2019 eine "Gefahrenlage" geschaffen habe, vermochte die Berufungskammer nicht zu teilen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) durch ihren Insolvenzantrag eine Gefahrenlage eröffnet haben und sie deshalb eine Verkehrssicherungspflicht treffen könnte. Aus den unter A II 3.1.1. b bb genannten Gründen hätte die Beklagte zu 1) angesichts der Tatsache, dass sich der Verlauf des Insolvenzverfahrens im Rahmen des üblichen Ablaufs gehalten hat, im Übrigen auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 826 BGB scheidet - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - erst recht aus. Randnummer 54 3.2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der betrieblichen Sonderzahlung zusteht, handelte es sich hierbei angesichts der Fälligkeit der Sonderzahlung noch im November 2019 und damit in jedem Fall vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht um eine Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO oder § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern um eine Insolvenzforderung, da Schadensersatzansprüche, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrundeliegenden Vergütungsansprüche zu behandeln sind (vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 17 mwN, zitiert nach juris). Eine Haftung der Beklagten zu 2) als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 2 BGB für derartige Ansprüche, die dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unterliegen, scheidet aus (vgl. BAG 26. Januar 2021 - 3 AZR 878/16 - Rn. 37 ff., 19. Mai 2005 - 3 AZR 649/03 - Rn. 43, jeweils zitiert nach juris). B Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 56 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.