(3)Für eine im vorliegenden Einzelfall gebotene weitergehende Auslegung des Prozessvergleichs und die Annahme eines den vorliegenden Streitgegenstand umfassenden Verzichts der Klägerin spricht die bestehende Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vergleichs: Randnummer 122 (3.1) Hierbei ist zunächst die prozessuale Situation im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses zu beachten. Aus Sicht der Beklagten hätte der Vergleich keinen Vorteil ergeben, sondern vielmehr einen immensen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, wenn sie damit hätte rechnen müssen, im Nachgang des im Zivilprozess geschlossenen Vergleichs -für den gleichen Schaden als dann alleine in Anspruch genommene Schuldnerin- weiterhin arbeitsrechtlich belangt zu werden. Randnummer 123 Denn nach dem Verfahrensstand des Zivilprozesses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses konnten die Parteien von Erfolgsaussichten der Widerklage, nicht aber von Erfolgsaussichten der Klage ausgehen. Mit dem Auflagenbeschluss vom 05.12.2018 hat das OLG darauf hingewiesen, dass den Widerklageanspruch als "jedenfalls dem Grunde nach bestehend" bewertet und somit ein Abweichen von der erstinstanzlichen Entscheidung als möglich dargestellt. Hinsichtlich der Klageforderung hat es auf die der Klägerin obliegende Darlegungslast hingewiesen. Die Klägerin selbst trägt vor, sie sei von einem Prozessrisiko bezüglich der Widerklage ausgegangen und habe dies durch den Vergleichsschluss abwenden wollen. Im Protokoll der Verhandlung vom 20.08.2019 weist das OLG darauf hin, dass es für die Entscheidung offenbleiben könne, ob die Klägerin von dem Sonderkonto Kenntnis hatte, solange nur nicht feststehe, dass sie hiervon keine Kenntnis hatte. Dies deutet auf eine niedrig einzuschätzende Erfolgsaussicht der Klage hin, was die Parteien nach übereinstimmendem Vortrag im vorliegenden Verfahren auch so verstanden haben. Der Verzicht auf den Widerklageanspruch hätte keinen Sinn gehabt, wenn die Beklagte damit nicht die Sicherheit erlangt hätte, ihrerseits auch keine Zahlungen mehr an die Klägerin erbringen zu müssen. Der Widerklageanspruch hätte auch der Beklagten zugestanden. Diese Situation musste auch der Klägerin bei Vergleichsabschluss klar gewesen sein. Dass sie von sämtlichen gegen über ihr erhobenen Ansprüchen befreit wird, in einem anderen Verfahren jedoch einen Anspruch gegenüber der Beklagten uneingeschränkt weiterverfolgen kann, konnte sie angesichts dieser Prozesssituation nicht angenommen haben. Randnummer 124 Dies gilt insbesondere deswegen, da die jeweils streitgegenständlichen Ansprüche im Zivilprozess und im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Streitgegenstands zwar nicht identisch sind, aber an den gleichen Geschehensablauf anknüpfen (Veränderung der Kontonummern durch die Beklagte und ihren Ehemann) und vor allem den gleichen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen. Im Arbeitsgerichtsprozess hätte die Klägerin auch mit den ihr im Zivilprozess aufgezeigten hohen Anforderungen an die Anspruchsbegründung, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungslast, rechnen müssen. Von einer Vereinfachung zu ihren Gunsten dahingehend konnte sie im Bereich der Arbeitnehmerhaftung nicht ausgehen. Randnummer 125 Darüber hinausgehend hätte die Klägerin vielmehr mit einer erhöhten Schwierigkeit der Anspruchsdurchsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnen müssen, da sie die einen Vermögensschaden herbeiführende Handlung (neben der Verbuchung der Einnahmen auf das Sonderkonto auch deren Verwendung nicht zu Gunsten der Klägerin) auch gerade der Beklagten hätte zurechnen müssen, die auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht die Entscheidungen über die Verwendung des Geldes traf. Die Beklagte hatte zwar nach dem Tod ihres Ehemannes Kontovollmacht, unstreitig ist aber, dass sie während dessen Lebzeiten nicht diejenige Person war, die die Entscheidungen traf, wie mit dem auf das Sonderkonto eingezahlten Geld verfahren wird. Insofern wusste sie zwar von der unzulässigen Verschiebung der Einnahmen auf das Sonderkonto, sie war aber nicht darüber im Bilde, ob und inwieweit diese eingegangenen Beträge zu Gunsten der Klägerin privat, ihres Geschäftsbetriebs oder andererseits zu Gunsten etwa des Herrn T. oder ihres Ehemannes verwendet wurden. Sofern sie davon ausging und ausgehen durfte, dass die Beträge im Sinne der Klägerin verwendet wurden, wäre ihr ein eventueller Vermögensschaden der Klägerin nicht bekannt geworden. Insofern unterscheidet sich die rechtliche Lage von der des oberlandesgerichtlichen Verfahrens. Dort war die Beklagte als Teil der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen, und somit als Rechtsnachfolgerin der Person, die die Verfügungen über das Sonderkonto in der Hand hatte und die somit einen Vermögensschaden der Klägerin, sofern er vorlag, kannte. Diese Kenntnis muss zwischen den Eheleuten nicht geteilt worden sein. Randnummer 126 Daher erwies sich die prozessuale Situation für die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren als schwieriger als im Zivilprozess, was für die Auslegung des Vergleichs im obigen, weiteren Sinne spricht. Wenn die Klägerin einen in dieser Hinsicht einfacher zu begründenden Anspruch gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Ehemannes, der faktisch wie ein Geschäftsführer handelte und nach dem Vortrag der Klägerin die finanziellen Entscheidungen für sie traf, aufgibt, spricht dies nicht dafür, dass sie den schwieriger durchzusetzenden Anspruch aufrechterhalten möchte. Randnummer 127 (3.2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Parteien -und insbesondere die Klägerin- das vorliegende Verfahren nicht völlig unabhängig von dem Zivilprozess betrieben haben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.03.2019 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen den Antrag gestellt, das Verfahren ruhend zu stellen, mit der Begründung, der Streitgegenstand decke sich teilweise mit dem des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. Der Ausgang des letztgenannten Verfahrens sei für das arbeitsgerichtliche Verfahren relevant und der Ausgang des Verfahrens solle abgewartet werden. Dies spricht dafür, dass auch die Klägerin ein Zusammenspiel bzw. eine Abhängigkeit der Ansprüche annahm. Randnummer 128 cc. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den §§ 421 ff. BGB, die das Arbeitsgericht herangezogen hat. Sollte man die Beklagte und ihren Ehemann als deliktische Gesamtschuldner betrachten und auf dieser Grundlage eine Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und den (weiteren) Mitgliedern der Erbengemeinschaft sehen (unbeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft), so wäre auch unter Beachtung des § 423 BGB eine Auslegung des Vergleichs im obigen weiten Sinne gerechtfertigt. Randnummer 129 Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nach dieser Vorschrift auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Randnummer 130 Die von der Rechtsprechung zu § 423 BGB herangezogenen Kriterien sprechen vorliegend für die oben getroffene Auslegung. Ob Einzel- oder Gesamtwirkung vorliegt, ist anhand einer Auslegung zu ermitteln; im Zweifel liegt zwar hierbei Einzelwirkung vor. Die Kriterien zur Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) können herangezogen werden ( BGH, Urt. v. 21.03.2000, IX ZR 39/99, Rn. 20; Urt. v. 22.12.2011, VII ZR 7/11, Rn. 21; Erman/Bötcher, BGB,
- Aufl. 2020, § 423 BGB, Rn. 8 ). Hierbei ergäben sich somit, sofern man eine Gesamtschuld annehmen sollte, die gleichen Auslegungskriterien. Randnummer 131 Die Konstellation würde sich überdies von der einer klassischen Gesamtschuldnerschaft insofern unterscheiden, als dass die Beklagte sowohl aufgrund ihrer eigenen Rechtsstellung als an den von der Klägerin vorgetragenen Pflichtverletzungen beteiligte Person Gesamtschuldnerin wäre, gleichzeitig aber auch -als Mitglied der Erbengemeinschaft - Gesamtschuldnerin als eine der Erben ihres an der Pflichtverletzung beteiligten Ehemannes. Auch dies spräche für eine Einheitlichkeit bzw. Gesamtwirkung der Vergleichsregelung. Randnummer 132 Eine Gesamtwirkung wird durch Rechtsprechung und Literatur auch dann angenommen, wenn der Vergleichspartner intern allein verpflichtet wäre ( MüKoBGB/Heinemeyer,
- Aufl. 2019, BGB § 423 Rn. 5; BGH, Urt. v. 21.03.2000, IX ZR 39/99 ). Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander, das sich auch im Falle des § 840 BGB nach § 426 BGB richtet, ist § 254 entsprechend anwendbar und die Haftungsquoten im Innenverhältnis sind anhand der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der einzelnen Schädiger zu bestimmen ( NK-BGB/Christian Katzenmeier,
- Aufl. 2021, BGB § 840 Rn. 34 m.w.N. ). Da die Beklagte auch nach Vortrag der Klägerin auf Weisung ihres Ehemannes gehandelt hat, der das Konto geführt hat und die Personal- und Finanzgeschicke gelenkt hat, spräche vieles für einen wesentlichen, wenn nicht gar vollständigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Ehemannes, somit der Erbengemeinschaft und damit der Parteien, die den Vergleich geschlossen haben. Dieser Rechtsgedanke spricht somit für eine weite Auslegung des materiell-rechtlichen Gehalts des Prozessvergleichs. Randnummer 133 c. Die Parteien haben in dem Prozessvergleich vereinbart, dass die Ansprüche, zu denen entsprechend der obigen Auslegung der streitgegenständliche gehört, nicht weiterverfolgt werden. Damit steht der geschlossene Prozessvergleich der Durchsetzung der Klageforderung entgegen. Randnummer 134
- Unabhängig von diesem Auslegungsergebnis, sollte man den Vergleich abweichend auslegen, ist ein Schadensersatzanspruch auch aus weiteren Gründen vorliegend nicht gegeben. Randnummer 135 Dabei kann offenbleiben, ob eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin stattgefunden hat, da es jedenfalls an einem der Höhe nach feststellbaren Schaden der Klägerin fehlt. Randnummer 136 a. Offenbleiben kann auch, ob eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Dies wäre zweifellos anzunehmen, wenn die Beklagte, gegebenenfalls gemeinsam mit ihrem Ehemann, ohne Wissen der Klägerin die Kontonummern der Rechnungen ausgetauscht hätte und der Klägerin zustehende Einnahmen so auf ein nicht der Klägerin zustehendes Konto gelenkt hätte. Hingegen dürfte das Austauschen der Kontonummer dann nicht als -arbeitsrechtliche- Pflichtverletzung zu bewerten sein, wenn es auf Weisung oder nach Absprache mit der Klägerin geschah. Letzteres hat die Klägerin bestritten. Ob die Klägerin davon wusste, dass Zahlungen statt auf ihr Geschäftskonto auf das Sonderkonto geleitet wurden, konnte offenbleiben. Zwar spricht nach dem Vortrag, den auch die Klägerin selbst leistete, insbesondere in der Kammerverhandlung am 11.06.2021, vieles dafür, dass sie von einem weiteren Konto, das zu Geschäftszwecken verwendet wird, gewusst haben muss. Sie hat erklärt, dass sie wegen der großen Menge an Zahlungsvorgängen den Zahlungsverkehr über kleinere Summen nicht im Auge gehabt habe. Es sind jedoch streitgegenständlich durchaus erhebliche Summen, die als Eingang auf dem Geschäftskonto fehlten (sämtliche Eingänge der Kunden Caritas und Pfarrverband in Höhe der Klagesumme). Dies hätte spätestens bei dem unstreitig regelmäßigen Minusstand am Monatsende (bis zu 200.000,- EUR Minus nach Angabe der Beklagten) auffallen müssen. Ebenso gingen erhebliche Beträge von dem Sonderkonto ab, die Aufgaben der Klägerin finanzierten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich nicht um Kleinbeträge. Streitig blieb die Frage, ob die Klägerin tatsächlich von der konkreten Vorgehensweise zur Speisung des Sonderkontos wusste, ob sie also insbesondere über den Austausch der Kontonummern informiert war oder diesen sogar, wie die Beklagte vorträgt, veranlasst hat. Da die streitgegenständlichen Ansprüche auch aus weiteren Gesichtspunkten heraus unbegründet sind, konnte dies offenbleiben. Randnummer 137 b. Es fehlt an einem feststellbaren Vermögensschaden der Klägerin. Der von der Klägerin behauptete Schaden in Höhe der vollen Klagesumme ist der Höhe nach nicht schlüssig, eine Schätzung gem. § 287 ZPO konnte nicht vorgenommen werden. Randnummer 138 Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese durch Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BAG, Urt. v. 16.01.2013, 10 AZR 560/11, Rn. 22 ff ). Randnummer 139 aa. Die volle von der Klägerin angegebene Summe lässt sich nicht als Schaden annehmen, da hiervon die Beträge in Abzug zu bringen wären, die von dem Sonderkonto für private Zwecke der Klägerin oder auch für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin verwendet wurden. Dieser Betrag geht über die bereits von der Klägerin in Abzug gebrachten 7.782,99 EUR hinaus. Randnummer 140 Hierbei sind insbesondere die an Mitarbeiter ausgezahlten Beträge zu berücksichtigen. Diese hätten im regulären Verlauf durch die Klägerin (nebst Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) gezahlt werden müssen, sie hatte somit eine Kostenersparnis. Auch Zahlungen wie "Rechnung Malteser Hilfsdienst", "Miete Hüpfburg", "Auslagenerstattung Losstand" "Auslagenerstattung Tombola", "Darlehen H." (H. W. als Mitarbeiterin der Klägerin), "Sondereinsatz Sch.", "Lohn Musik TG Mai-Juni", "Erstattung Übersunden" (Bl. 173-184 d.A.) sind Geschäftsausgaben, die nicht in die Schadensberechnung miteinfließen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klägerin von der Zahlung über dieses Sonderkonto Kenntnis hatte oder nicht. Randnummer 141 Insofern konnte eine Schadenshöhe im Umfang der vollen Klageforderung nicht angenommen werden. Randnummer 142 bb. Auch für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO blieb kein Raum. Randnummer 143 Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und gegebenenfalls wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu ( BAG, Urt. v. 28.11.2019, 8 AZR 125/18, Rn. 32; Urt. v. 19.12.2018, 10 AZR 233/18, Rn. 62 ; BGH NJW 2014, 3151, 3152; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2020, § 287 ZPO, Rn. 4 ) Randnummer 144 Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, ob überhaupt -und wenn doch in welcher Höhe- ein Vermögensschaden entstanden ist. Zieht man die von beiden Parteien vorgelegten Anlagen zu den Schriftsätzen wie Sitzungsprotokolle einschließlich der Zeugenaussagen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht sowie die sich auf einzelne Zeiträume beziehenden Auszüge des Sonderkontos heran, so ergibt sich eine nicht mehr differenzierbare Handhabung bezüglich der finanziellen Belange der Klägerin privat, ihres Geschäftsbetriebs einerseits und derer der Beklagten bzw. ihres Ehemannes andererseits. Die Höhe der aus dem Sonderkonto beglichenen Vergütungszahlen, die über viele Jahre vorgenommen wurden, ist unklar geblieben. So ist auch für das Gericht nicht zu berechnen, inwiefern die Deckung von Liquiditätsengpässen des Geschäftskontos durch das Sonderkonto die Klägerin entlastet hat. Zwar mag der Engpass gerade daran gelegen haben, dass Eingänge wegen der Rechnungsmanipulation fehlten. Auch dies ist aber offen. Auch ob andernfalls Zinsen angefallen wären und in welcher Höhe, kann nicht geschätzt werden, ohne willkürlich Zahlen zu Grunde zu legen. Nach Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht näher entgegengetreten ist, war das Geschäftskonto bis zu 200.000.- EUR überzogen. Dass Ausgleichzahlungen oder Aufwendungsersatz an Herrn T. gezahlt worden sind, mag auch angesichts der Schilderungen der Klägerin selbst, nach denen Herr T. eine weiterhin umfangreiche Tätigkeit für den Betrieb wahrgenommen hat, berechtigt gewesen und somit nicht als Schadensposten zu betrachten sein. Daher war es der Kammer nicht möglich, gem. § 287 ZPO den Schaden zu schätzen. Randnummer 145 Somit fehlt es an einem feststellbaren Vermögensschaden, der Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten wäre. Randnummer 146
- Der Begründetheit der Ansprüche der Klägerin stehen somit sowohl der in dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich enthaltene Erlass entgegen als auch die fehlenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 611a, 823 BGB. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 147
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Auch lag keine Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte vor.