den Ruhestand Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 02.06.2021, 7 Sa 297/20 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern,
22 Ländern. Die Beklagte ist Mitglied im Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und den entsprechenden Landesverbänden der chemischen
dustrie. Randnummer 3 Der 1985 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung zum
ihrer jeweils gültigen Fassung, die der Arbeitgeber selbst oder falls dies nicht der Fall ist, ein Verband dessen Mitglied er ist, für den Betrieb abgeschlossen hat. " Randnummer 5 Ende des Jahres 2011/Anfang 2012 war die Beklagte unmittelbar
ihrer Fortführung bedroht. Nach langen Verhandlungen und der Einholung eines Sanierungsgutachtens der Wirtschaftsprüfer X. erklärte sich die Bank AG Mitte des Jahres 2012 bereit, ausstehende Finanzierungen zu verlängern sowie weitere zur Sanierung und Finanzierung erforderliche Mittel bereitzustellen. Dadurch sollten auch die Arbeitsplätze im Unternehmen der Beklagten weitestgehend erhalten werden. Der Konzern verpflichtete sich, umfangreiche
vestitionen an den deutschen Standorten zu tätigen. Im Gegenzug wurde eine Entgeltabsenkung im Vergleich zum Flächentarif vereinbart und ein Arbeitnehmerinvest eingeführt. Zur Sicherung von Arbeitsplätzen wurden mehrere firmenbezogene Verbandstarifverträge abgeschlossen: Randnummer 6 Ein am
Abhängigkeit von der Erreichung von Zielen zur Auszahlung kommen sollte (Ziffer 4). Aus dem Bonustopf sollten die Mitarbeiter
Abhängigkeit von dem erzielten Wert im jeweiligen Jahr eine Sonderzahlung erhalten. Wurde ein bestimmter Mindest-Wert nicht erreicht, sollte die Sonderzahlung komplett entfallen. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird, sollten nicht an dem Arbeitnehmerinvestment teilnehmen.
dem Fall, dass die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt feststehen sollte und das Arbeitnehmerinvestment zu Unrecht abgezogen worden sein sollte, sollte eine entsprechende Rückzahlung erfolgen. Randnummer 7 Die Ziffern 3 und 4 des Tarifvertrags 2012 lauten auszugsweise: Randnummer 8 " 3. Tarifentgelte Ab dem 01.07.2012 gelten die
der Anlage 04 beigefügten Entgelttabellen (bisheriges x-Tarifentgelt + 4,5 % - 8,5 %).
Kraft und endete ohne Nachwirkung am
Kraft bleiben. Randnummer 12 Durch einen Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag vom 6. Januar 2015 (im Folgenden: Tarifvertrag 2015 , Bl. 161 ff. d. A.) wurden
sbesondere die Bereiche Entgelte, Jahresleistungen, Arbeitnehmerinvest,
vestitionen sowie Standort- und Beschäftigungssicherung im Konzern umfassend neu geregelt. Die vorherigen Tarifverträge, auch der Tarifvertrag 2012, wurden dabei vollständig ersetzt (§ 2 Abs. 3 Tarifvertrag 2015). Die ab dem 1. Januar 2015 geltenden monatlichen tariflichen Entgeltsätze des H. Konzerns wurden
Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag 2015 festgelegt (§ 4 Tarifvertrag 2015). Eine stufenweise Anhebung der tariflichen Entgeltsätze sowie der Jahresleistung wurde vereinbart. Randnummer 13 §§ 5 f. Tarifvertrag 2015 bestimmten zum Arbeitnehmerinvest: Randnummer 14 " § 5 Arbeitnehmerinvest Das von den Arbeitnehmern eingebrachte Arbeitnehmerinvestment ("Arbeitnehmerinvest") nach Ziffer 4 des Tarifvertrags vom
voller Höhe zurück. Das geleistete Arbeitnehmerinvest errechnet sich auf Basis der Differenz der
Anlage 2 aufgeführten monatlichen Entgeltsätze (Entgeltgitter
klusive Arbeitnehmerinvest) und den tatsächlich auf der Grundlage der Entgeltsätze gemäß Anlage 1 (Entgeltgitter abzüglich Arbeitnehmerinvest) gezahlten Entgelte. Die Anlage 2 ist ebenfalls Bestandteil dieses Tarifvertrags. § 6 Erfolgsbeteiligung Für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 verhandeln die Tarifvertragsparteien über eine Erfolgsbeteiligung auf Grundlage des Tarifvertrages vom 15.06.2012 (Arbeitnehmerinvest) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des H. Konzerns. Die Verhandlungen werden im dritten Quartal des Jahres 2017 von den Tarifvertragsparteien aufgenommen. " Weiter regelt der Tarifvertrag 2015 unter anderem
eine Standortsicherung,
vestitionen an den deutschen Standorten von durchschnittlich 17 Mio. €/Jahr während der Laufzeit des Tarifvertrages,
Beschäftigungssicherung,
Begleitende beschäftigungssichernde Maßnahmen, Unterrichtungspflichten (§ 12) sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Tarifvertrages (§ 13). Nach seinem § 14 Abs. 1 S. 1 trat der Tarifvertrag 2015 " am 01.05.2015
Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31.12.2019 ". Randnummer 15 Der folgende firmenbezogene Verbandstarifvertrag für den H. Konzern,
Kraft getreten am 1. Oktober 2018 (im Folgenden: Tarifvertrag 2018 , Bl. 85 ff. d. A.), bestimmt
seinem § 2 Abs. 3: Randnummer 16 " Dieser Tarifvertrag löst die firmenbezogenen Verbandstarifverträge und firmenbezogenen Ergänzungsverbandstarifverträge des H. Konzerns vom 30.11.2010, 15.06.2012, 14.01.2014 sowie vom 06.01.2015 (gültig ab dem 01.01.2015) vollständig ab. Eine Nachwirkung der zuvor benannten firmenbezogenen Verbandstarifverträge (einschl. firmenbezogener Ergänzungsverbandstarifverträge) oder einzelner Bestimmungen der zuvor benannten firmenbezogenen Verbandstarifverträge (einschl. firmenbezogener Ergänzungsverbandstarifverträge) findet nicht statt ." Randnummer 17
.1 " Monatliche Tarifentgelte im Jahr 2018 " sah der Tarifvertrag 2018 " im Hinblick auf die Entgelterhöhung im Tarifabschluss Chemie 2018 " eine Anhebung der " monatlichen Tarifentgelte und " der " Ausbildungsvergütung im H. Konzern, neben der bereits ab dem 01.01.2018 erfolgten Erhöhung der monatlichen Tarifentgelte um 1,5 %, wie folgt mit Wirkung ab dem 01.10.2018 (einheitlich an allen drei Standorten) " für Arbeitnehmer um 0,3 %, für Auszubildende für das erste und zweite Ausbildungsjahr um 4,5 % sowie für das dritte und vierte Ausbildungsjahr um 3 % vor. Die ab dem 1. Oktober 2018 geltenden monatlichen tariflichen Entgeltsätze des H. Konzerns sind
Anlage 1 aufgeführt, die Bestandteil des Tarifvertrags 2018 ist (§ 4.1 Abs. 3 Tarifvertrag 2018). Nach § 4.2 " Monatliche Tarifentgelte ab dem 01.11.2019 " wurden mit Wirkung ab dem 01.11.2019 " die monatlichen Tarifentgelte der Arbeitnehmer für alle Entgeltgruppen einheitlich um EUR 50,00 brutto sowie die monatliche Ausbildungsvergütung für alle Ausbildungsjahre einheitlich um EUR 15,00 brutto tabellenwirksam erhöht. " Die ab dem 1. November 2018 geltenden monatlichen tariflichen Entgeltsätze des H. Konzerns sind
Anlage 2 aufgeführt, die Bestandteil des Tarifvertrags 2018 ist (§ 4.2 Abs. 2 Tarifvertrag 2018). Zusätzlich erhielten die Mitarbeiter eine einmalige Pauschalzahlung
Höhe von 140,00 € brutto (Arbeitnehmer) bzw. 40,00 € brutto (Auszubildende), § 5 Ziffer 1 Tarifvertrag 2018. § 8 Abs. 2 des Tarifvertrags 2018 enthält eine Standortsicherung des Standortes P., § 9 eine Regelung zu
vestitionen an den deutschen Standorten
Höhe von durchschnittlich 12 Mio. €/Jahr und § 10 Abs. 1, 3 Regelungen zur Beschäftigungssicherung am Standort P. Randnummer 18
der " Ergänzung zum firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für den H. Konzern, gültig ab dem 01.10.2018 " (Bl. 170 f. d. A.) heißt es unter " Erfolgsbeteiligung/Arbeitnehmerinvestment ": Randnummer 19 " Mit der nach § 5 dieses Tarifvertrags vereinbarten Pauschalzahlung ist zugleich die Erfolgsbeteiligung im Sinne von § 6 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags vom 06.01.2015 für das Jahr 2018 erfüllt. Klarstellend halten die Tarifvertragsparteien fest, dass das Arbeitnehmerinvestment, das auf Grundlage des Tarifvertrags vom 15.06.2012 eingeführt und das im Hinblick auf die
der Vergangenheit nicht erfüllten E.-Ziele und die wirtschaftliche Situation des H. Konzerns durch den Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag vom 06.01.2015 mit Wirkung ab dem 01.01.2015 abgeschafft wurde, auch zukünftig nicht weitergeführt wird und es künftig keine Aus- oder Rückzahlungen aus dem Arbeitnehmerinvestment geben wird. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 werden die Tarifvertragsparteien über eine Erfolgsbeteiligung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des H. Konzerns verhandeln. (…)." Randnummer 20 Am 20. Juni 2012 wurden zwischen der Beklagten und der H. GmbH einerseits sowie dem Gesamtbetriebsrat der x. GmbH, handelnd
Vollmacht und kraft entsprechender Beschlüsse der lokalen Betriebsräte
T., P. und B., und dem Betriebsrat B. des gemeinsamen Betriebs der x. GmbH und der H. GmbH andererseits zudem ein
teressenausgleich, wegen dessen
halts auf Bl 101 ff. d. A. Bezug genommen wird, sowie ein Sozialplan, wegen dessen
halts auf Bl. 127 ff. d. A. Bezug genommen wird, abgeschlossen. Randnummer 21 Mit am
unzulässiger Weise benachteiligt. Es seien keine Gründe für eine solche Differenzierung ersichtlich. Randnummer 24 Zum Zeitpunkt der Einführung des Arbeitnehmerinvests seien die Gründe, dieses
vest zu tätigen, für alle im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer die gleichen gewesen. Allen sei es um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes gegangen. Es sei zudem von allen Mitarbeitern prozentual betrachtet
der gleichen Höhe erbracht worden. Auch für diejenigen, denen aus betriebs- oder personenbedingten Gründen gekündigt werde, habe das Arbeitnehmerinvest zumindest vorläufig seinen Zweck erfüllt. Es könne nicht ausschließlich auf eine nachhaltige Arbeitsplatzsicherung ankommen. Es müsse auch die kurzfristige Zeitspanne betrachtet werden. Durch das jeweils geleistete Arbeitnehmerinvest werde der Arbeitsplatz gesichert, solange es der einzelne Mitarbeiter gewollt habe. Die getroffene Auszahlungsregelung sei für einen Mitarbeiter, der über viele Jahre hinweg das Arbeitnehmerinvest erbracht habe, nachteiliger als für einen Mitarbeiter, der vielleicht bereits nach wenigen Jahren ausscheide. Arbeitnehmer, die somit ein weitaus höheres Arbeitnehmerinvest getätigt hätten, wären wesentlich höher belastet. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass er ebenso wie sämtliche weiteren vom Arbeitnehmerinvest betroffenen Arbeitnehmer einen "verlorenen Zuschuss" habe gewähren wollen. Randnummer 25 Das Arbeitnehmerinvest verlöre auch nicht seinen Sinn, zahlte man dieses früher oder später allen Mitarbeitern aus. Für die Zeit,
der das jeweilige Arbeitsverhältnis bestanden habe und damit das
vest vom Arbeitnehmer erbracht worden sei, habe dieses seinen Sinn und Zweck voll und ganz erfüllt. Der Arbeitnehmer habe seinen Arbeitsplatz behalten können. Daran ändere sich durch eine spätere Rückzahlung nichts. Die weitere Sicherung der Arbeitsplätze der anderen Mitarbeiter werde durch deren Beitrag beibehalten. Zudem sei zu erwarten, dass die Beklagte neue Mitarbeiter einstellen werde, sobald ein Arbeitnehmer (aus welchen Gründen auch immer) aus dem Unternehmen ausscheide, sodass der weggefallene Anteil des Arbeitnehmerinvests wieder aufgefangen werde. Somit sei die Gesamtstruktur der Arbeitnehmerinvests stetig ausgeglichen. Randnummer 26 Die Beklagte verkenne, dass durch das Arbeitnehmerinvest eine mittelbare Zwangswirkung hervorgerufen werde. Bekomme ein Mitarbeiter seine
vestition nur ausgezahlt, wenn er aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung aus dem Unternehmen ausscheide, so werde er dadurch unverhältnismäßig an das Unternehmen gebunden. Arbeitnehmer würden
ihrem beruflichen Weiterkommen eingeschränkt und gehindert. Randnummer 27 Aus § 5 des Tarifvertrags 2015 (Festlegung, dass das von den Arbeitnehmern eingebrachte Arbeitnehmerinvestment für die Jahre 2015 - 2017 nicht zur Auszahlung gelange) sei nicht eindeutig abzuleiten, dass der Lohn der Mitarbeiter ab sofort nicht mehr um 8,5 % gekürzt werde. Tatsächlich habe die Beklagte
der Folgezeit den um 8,5 % gekürzten Lohn der Mitarbeiter nicht wieder angehoben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Arbeitnehmeinvests für die komplette Zeit,
der er für das Unternehmen tätig gewesen sei. Das von ihm geleistete Arbeitnehmerinvest belaufe sich auf mindestens 18.891,18 € brutto. Sein
vestitionsbetrag habe monatlich 231,42 € betragen. Randnummer 28 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 29 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.891,18 € brutto nebst Zinsen
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
soweit aber eindeutig vom Erfordernis der Geltendmachung nach Fälligkeit. Vorliegend fielen Entstehen und Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs zeitlich zusammen. Sie habe aufgrund des verfrühten Schreibens und ihrer daraufhin abgegebenen ausführlichen Erklärung gerade nicht mehr davon ausgehen müssen, dass die Ansprüche weiterverfolgt würden. Der Kläger hätte zur Wahrung der Ausschlussfrist vielmehr nach Eintritt der Fälligkeit erneut zum Ausdruck bringen müssen, dass er an seiner Forderung festhalte. Randnummer 34 Es sei aber auch keine denkbare Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich. Randnummer 35 Die Regelungen, auf die sich der Kläger berufe, hätten durch den Tarifvertrag 2018 ohne Nachwirkung geendet. Randnummer 36 Selbst wenn die Regelungen der vorhergehenden Tarifverträge noch anwendbar wären (was nicht der Fall sei), ergäbe sich weder aus dem Tarifvertrag 2015 noch aus dem Tarifvertrag 2012 ein Zahlungsanspruch des Klägers. Der Kläger sei nicht aus betriebs- und personenbedingten Gründen im Sinn des KSchG (Tarifvertrag 2015) bzw. betriebsbedingten Gründen (Tarifvertrag 2012) ausgeschieden, sondern habe eine Eigenkündigung ausgesprochen. Randnummer 37 Auch aus dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da der allgemeine Gleichheitssatz für die Tarifvertragsparteien bereits nicht anwendbar sei. Zudem bestehe bei Mitarbeitern, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen ausschieden, einerseits und solchen, die eine Eigenkündigung aussprächen, andererseits kein gleichliegender Sachverhalt. Gerade
den Fällen einer arbeitnehmerseitigen Eigenkündigung habe es der Arbeitnehmer selbst
der Hand, ob er seinen Arbeitsplatz behalten möge oder nicht. Häufig werde er auch nur eine Eigenkündigung aussprechen, wenn er bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden habe. Auch
diesen Fällen sei die Situation nicht vergleichbar mit einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Randnummer 38 Jedenfalls aber liege ein sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung vor. Das Arbeitnehmerinvest sei
sbesondere vereinbart worden, um die Arbeitsplätze im Unternehmen nachhaltig zu sichern. Dazu hätten auch die Mitarbeiter einen Beitrag leisten sollen. Aus Sicht der betroffenen Mitarbeiter sei bei einem Ausscheiden aus betriebs- oder personenbedingten Gründen der Zweck ihres Arbeitnehmerinvest verfehlt worden, da ihr persönlicher Arbeitsplatz nicht nachhaltig gesichert worden sei. Außerdem würden Mitarbeiter, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen ausschieden, im Ergebnis doppelt betroffen. Sie hätten zum einen ein abgesenktes Entgelt erhalten, obwohl ihr persönlicher Arbeitsplatz durch das Arbeitnehmerinvest nicht gesichert worden sei. Als Folge des Arbeitnehmerinvests würden sie darüber hinaus bei einer Arbeitslosigkeit ein geringeres Arbeitslosengeld erhalten. Das sei den betroffenen Mitarbeitern nach dem Willen der Tarifparteien nicht zumutbar. Die Zahlung solle auch der Absicherung der sozialen Lage und der Vermeidung sozialer Härten bei potentiell
die Arbeitslosigkeit entlassenen Arbeitnehmern dienen. Die Auszahlung des Arbeitnehmerinvests sei somit auch als ein (gegebenenfalls zusätzlicher) Nachteilsausgleich für den unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes und damit als eine Art zusätzliche Abfindung anzusehen. Randnummer 39 Würde man einen Rückzahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach bejahen, müsste man gleichzeitig einen solchen auch
allen anderen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anerkennen. Damit jedoch wäre das
strument des Arbeitnehmerinvests generell unsinnig. Da es sich der Kontrolle des Arbeitgebers entziehe, wann ein Mitarbeiter selbst aus dem Unternehmen ausscheide, müsste es jederzeit liquide Mittel zur Verfügung halten, um das Darlehen an die Mitarbeiter
voller Höhe zurückzuzahlen. Gleichzeitig wären Rückstellungen
Höhe des gesamten eingebrachten Betrags zu bilden, da bereits von Vornherein klar wäre, dass eines Tages jedem Mitarbeiter das Darlehen
voller Höhe zurückzuzahlen wäre. Dieses Ergebnis wäre ersichtlich nicht geeignet, zum Arbeitsplatzerhalt
irgendeiner Weise beizutragen. Der Begriff "Arbeitnehmerinvest" wäre auch
soweit verfehlt, es würde sich dann um ein gegebenenfalls verzinstes Arbeitnehmerdarlehen mit Gewinnchance handeln. Die Auswirkungen auf den Betrieb wären geradezu selbstzerstörerisch, da Mitarbeiter dazu motiviert würden, den Arbeitgeber zu wechseln, um den eingebrachten Betrag wieder zu vereinnahmen. Dies würde zu einem Abfluss gerade solcher Mitarbeiter führen, die am Arbeitsmarkt leicht eine neue Anstellung fänden. Auch würde es sich hierbei um ein gänzlich anderes (und zudem ungeeignetes)
strument handeln, als es die Tarifvertragsparteien geregelt hätten. Es würden nämlich nicht die Lohnkosten gesenkt, was zu einer dauerhaften Sanierung des Unternehmens und zum Erhalt von Arbeitsplätzen beitrage, sondern lediglich kurzfristig die Liquidität gesteigert. Eine solche Steigerung der Liquidität könne aber gerade nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen und könne zudem auch anders erreicht werden. Randnummer 40 Selbst wenn man jedoch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG annähme, könnte die Folge nicht etwa eine Gleichbehandlung des Klägers mit betriebs- oder personenbedingt aus dem Unternehmen ausscheidenden Mitarbeitern
positiver Hinsicht sein, sondern lediglich die Verweigerung einer solchen Auszahlung den genannten Mitarbeitern gegenüber. Randnummer 41
der tariflichen Regelung liege auch keine Beschränkung der Berufsfreiheit des Klägers. Die Logik des Klägers, Mitarbeiter würden auf diese Weise daran gehindert, das Unternehmen zu verlassen, weil sie auf eine spätere betriebsbedingte Kündigung "hofften", würde jede Regelung zu Abfindungen im Fall von betriebsbedingten Kündigungen rechtlich unmöglich machen. Auch
diesem Fall könnten Mitarbeiter sich darauf berufen, sie hätten
der "Hoffnung", künftig eine betriebsbedingte Kündigung zu erhalten, darauf verzichtet, das Unternehmen zu verlassen. Regelungen zu Abfindungen
(Rahmen-)Sozialplänen wären damit ausgeschlossen. Es bestehe ein grundlegender Unterschied zwischen Mitarbeitern, die aufgrund von Eigenkündigungen ausschieden, und Mitarbeitern, die (unfreiwillig) durch eine betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsgebers ausschieden. Den Mitarbeitern, die eine betriebsbedingte Kündigung erhielten, entstünden erhebliche Nachteile. Es sei nur sachgerecht und angemessen, dass die Tarifvertragsparteien sich bemühten, derartige Nachteile soweit wie möglich auszugleichen. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit könne darin nicht gesehen werden. Randnummer 42 Der eingeklagte Betrag sei unrichtig, da im Jahr 2013 bereits eine Sonderzahlung von 30 % erfolgt sei. Ab Anfang 2015 sei zudem kein Arbeitnehmerinvest mehr eingebracht worden. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. September 2020 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Anspruch ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Tarifvertrag. Er ergebe sich auch nicht aus einem Tarifvertrag
Verbindung mit einem Gleichbehandlungsgrundsatz. Selbst wenn die tarifvertragliche Regelung von 2015 anwendbar sei, sei sie jedenfalls nicht gleichheitswidrig und nicht willkürlich. Die Regelung entspreche dem mit ihr verfolgten Zweck und benachteilige den Kläger nicht. Der Anspruch bestehe auch nicht deshalb, weil die tarifvertragliche Beschränkung der Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests auf einzelne Arbeitnehmergruppen eine unzulässige Zwangswirkung entfalten und damit diese Beschränkung unwirksam wäre. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 238 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 44 Das genannte Urteil ist dem Kläger am 29. September 2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 12. Oktober 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 23. Dezember 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag -
nerhalb der durch Beschluss vom
vest zurückerhalte oder nicht, unpassenden Kriterien. Man stelle sich nur den Fall vor, dass ein Mitarbeiter durch Verfehlungen des Arbeitgebers
die Eigenkündigung "getrieben" würde. Auch
diesem Fall würde nach der geltenden Regelung ein Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests nicht bestehen. Randnummer 47 Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG sei die Differenzierungsregelung zwischen betriebsbedingten Kündigungen und anderen Beendigungsarten nichtig. Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen hätten Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen könnten. Dementsprechend habe er Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests, da nur auf diese Weise die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beseitigt werden könne. Randnummer 48 Der Kläger beantragt, Randnummer 49 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 8. September 2020, Az. 4 Ca 89/20 - abzuändern, Randnummer 50 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.891,18 € brutto, nebst Zinsen
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
Tarifvertrag 2015 berufe, der allerdings auf sein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens keine Anwendung gefunden habe, unterscheide diese zwischen einem Ausscheiden aus betriebs- oder personenbedingten Gründen sowie einem Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung oder aus verhaltensbedingten Gründen. Es erschließe sich nicht, warum dies aus Sicht des Klägers "unpassend" sein solle. Ebenfalls sachfremd sei das Argument des Klägers, dass die tarifvertragliche Regelung solche Mitarbeiter benachteilige, die vom Arbeitgeber
die Eigenkündigung gedrängt würden. Die Tarifvertragsparteien könnten und müssten bei der Gestaltung einer tarifvertraglichen Regelung nicht alle Eventualitäten, die einen Arbeitnehmer zu einer Kündigung bewegen könnten, berücksichtigen. Außerdem würde die Aufnahme dieser Ausnahme auch implizieren, dass sie sich als Arbeitgeberin zukünftig nicht vertragstreu verhalten wolle und ihre Mitarbeiter zum Teil durch unredliches Verhalten
die Eigenkündigung "treiben wolle". Dies sei aber selbstverständlich nicht der Fall und es lägen auch im Fall des Klägers keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sie für seine Eigenkündigung mitverantwortlich wäre. Randnummer 55 Selbst wenn die tarifliche Regelung nichtig wäre, so ergebe sich hieraus immer noch keine Anspruchsgrundlage und kein Anspruch des Klägers. Es gebe eine Vielzahl von Möglichkeiten, eine etwaige Ungleichbehandlung zu vermeiden, wenn es sie denn gäbe. Randnummer 56 Auszuschließen sei jedenfalls, dass die Tarifparteien eine Regelung vereinbart hätten, nach der alle Mitarbeiter ihren Arbeitnehmerinvest, unabhängig vom Erreichen bzw. Eintreten der Auszahlungsvoraussetzungen, ausgezahlt bekämen.
diesem Fall wäre nämlich das
strument des Arbeitnehmerinvests von vornherein ungeeignet gewesen, die Sanierung der Beklagten zu unterstützen. Es wäre dann aller Wahrscheinlichkeit nach eine Lohnabsenkung ganz ohne die Möglichkeit einer Rückzahlung vereinbart worden. Randnummer 57 Die für den Kläger geltende tarifvertragliche Ausschlussfrist sei zudem nicht gewahrt worden. Im Übrigen sei der klägerische Vortrag auch der Höhe nach nicht schlüssig. Randnummer 58 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 2. Juni 2021 (Bl. 288 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Randnummer 59 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG
Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. Randnummer 60
der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests
Höhe von 18.891,18 € brutto. Randnummer 61 Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus dem Tarifvertrag 2018 noch aus dem Tarifvertrag 2015 noch aus dem Tarifvertrag 2012 noch aus einem Verstoß der Regelungen eines dieser Tarifverträge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder Art. 12 GG noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. I. Randnummer 62 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Arbeitnehmerinvests
Höhe von 18.891,18 € brutto aus dem Tarifvertrag 2018. Randnummer 63 Der Tarifvertrag enthält keine Regelung zu einem Arbeitnehmerinvest und sieht
sbesondere keinen Rückzahlungsanspruch vor. Vielmehr ist
der " Ergänzung zum firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für den H. Konzern, gültig ab dem 01.10.2018 " unter " Erfolgsbeteiligung/Arbeitnehmerinvestment " ausdrücklich klargestellt, dass das mit Wirkung ab dem
die Regelungen eines vorangegangenen Tarifvertrags eingegriffen. Der Tarifvertrag 2012 entfaltete nach der ausdrücklichen Regelung
seiner Ziffer 6 S. 1 keine Nachwirkung. Der Gesetzgeber hat zwar
5 TVG die Nachwirkung ausdrücklich angeordnet. Diese gesetzgeberische Anordnung ist jedoch tarifdispositiv. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung somit ausschließen oder einschränken (BAG
dessen § 2 Abs. 3 S. 1 durch den Tarifvertrag 2018 " vollständig ab gelöst".
3 S. 2 des Tarifvertrags 2018 ist zusätzlich festgehalten, dass " eine Nachwirkung der zuvor benannten firmenbezogenen Verbandstarifverträge (einschl. firmenbezogener Ergänzungsverbandstarifverträge) oder einzelner Bestimmungen der zuvor benannten firmenbezogenen Verbandstarifverträge (einschl. firmenbezogener Ergänzungsverbandstarifverträge) " nicht stattfindet. II. Randnummer 65 Auch aus dem Tarifvertrag 2015 folgte bereits kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests. Dieser enthält
seinem § 5 Abs. 2 lediglich einen Anspruch von Arbeitnehmern, " die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinne des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausscheiden ". Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist weder aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung noch aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausgeschieden, sondern
folge einer von ihm ausgesprochenen Eigenkündigung. Darüber hinaus ist der Tarifvertrag 2015 nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags 2018 vollständig durch diesen abgelöst worden. III. Randnummer 66 Auch aus dem Tarifvertrag 2012 ergäbe sich kein Rückzahlungsanspruch des Klägers. Dieser Tarifvertrag sah einen Rückzahlungsanspruch nur für solche Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wurde. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde jedoch bereits nicht aus betriebsbedingten Gründen beendet. Randnummer 67 Zudem wurde der Tarifvertrag 2012 vollständig durch den Tarifvertrag 2015 ersetzt (§ 2 Abs. 3 Tarifvertrag 2015). IV. Randnummer 68 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests
folge eines Verstoßes der Regelungen eines dieser Tarifverträge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die tariflichen Regelungen sind nicht wegen eines solchen Verstoßes unwirksam.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten im Sinn einer Ausstrahlungswirkung. Sie entfalten ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen aus. Dieser Ausstrahlungswirkung der Grundrechte müssen die Gerichte als staatliche Gewalt im Sinn von Art. 1 Abs. 3 GG bei ihren Entscheidungen genügen. Die wertsetzenden "Richtlinien" sollen gleichberechtigte Freiheit im Fall kollidierender Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zur Geltung bringen (BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 108/19 - Rn. 27 mwN.). Randnummer 70 Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags haben die Gerichte jedoch auch
den Blick zu nehmen, dass eine besondere Form der Grundrechtskollision bewältigt und die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit den betroffenen
dividualgrundrechten
einen angemessenen Ausgleich gebracht werden muss. Als selbstständigen Grundrechtsträgern steht den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeits- und Betriebsparteien nicht
gleichem Maß verfügen. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen
teressen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Sie verfügen über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der
haltlichen Ausformung ihrer normsetzenden Regelungen. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG
dem sie einen Rückzahlungsanspruch nur für Arbeitnehmer vorsieht, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinne des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, und damit Mitarbeiter ausnimmt, die
folge einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Randnummer 73 Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinne des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausscheiden einerseits, und solchen, die
folge einer Eigenkündigung ausscheiden, andererseits, wird den dargestellten Anforderungen gerecht. Randnummer 74 a) Diese beiden Gruppen von aus dem Unternehmen ausscheidenden Arbeitnehmern werden im Hinblick auf den Grund und die Veranlassung ihres Ausscheidens unterschiedlich behandelt. Während die Arbeitnehmer, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinne des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages ausscheiden, einen Anspruch auf Rückzahlung des bis dahin von ihnen geleisteten Arbeitnehmerinvests nach dem Tarifvertrag vom 15. Juni 2012, das sie seit dem 1. Januar 2012 tatsächlich eingebracht haben, haben, sieht der Tarifvertrag für die übrigen Arbeitnehmer,
sbesondere diejenigen, die wegen
folge einer Eigenkündigung ausscheiden, keinen Rückzahlungsanspruch vor, obwohl diese ebenfalls ein Arbeitnehmerinvest nach dem Tarifvertrag vom 15. Juni 2012 eingebracht haben. Randnummer 75
den Tarifverträgen 2012 und 2015 hauptsächlich das Ziel der Sicherung und des Erhalts der Arbeitsplätze bei der Beklagten. Randnummer 77 Das mit einer Regelung verfolgte Ziel muss nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung zu überprüfen (BAG 16. Juli 2019 - 1 AZR 537/17 - Rn. 21 mwN.). Randnummer 78 Durch die Rückzahlung des sogenannten Arbeitnehmerinvests an Arbeitnehmer, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinne des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausscheiden, wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die nicht für die volle Laufzeit der Tarifvertrags aus betriebs- oder personenbedingten Gründen von der Sicherung ihres Arbeitsplatzes mittels Absenkung der Tarifentgelte profitieren, keinen Beitrag zu einer Arbeitsplatzsicherung leisten müssen. Sie sollen nicht mehrfach zunächst durch die Entgeltabsenkung und sodann gegebenenfalls durch den Bezug eines niedrigeren Arbeitslosengeldes und einer geringeren Rente belastet werden. Umgekehrt soll es bei solchen Arbeitnehmern bei einer Entgeltabsenkung und der Nichtauszahlung des Arbeitnehmerinvests verbleiben, deren Arbeitsplatz hierdurch gesichert worden ist. Randnummer 79 Dass die Tarifvertragsparteien schwerpunktmäßig den Zweck verfolgten, die Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern, ergibt sich aus der Präambel des Tarifvertrags 2015,
der das Ziel "
sbesondere Arbeitsplätze
Deutschland nachhaltig zu sichern, und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des H. Konzerns
einem schwierigen Marktumfeld zu wahren sowie seine operative Tragfähigkeit weiterhin zu gewährleisten " ausdrücklich genannt wird. Weiter haben die Tarifvertragsparteien
der Präambel ausgeführt: " Sie legen
diesem Tarifvertrag langfristige Maßnahmen fest, die die Ertrags- und Finanzierungssicherheit des H. Konzerns zum Wohle der Mitarbeiter dauerhaft erhalten ". Der Tarifvertrag 2015 enthält dementsprechend Regelungen zur Standort- und Beschäftigungssicherung unter anderem für den Betrieb der Beklagten
P.. So sollten am Standort P. mindestens 1.000 Arbeitnehmer
klusive Auszubildende bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags 2015 beschäftigt werden. Der Arbeitnehmerinvest war - wie sich aus § 14 Abs. 3 Tarifvertrag 2015 ergibt - unabdingbar mit der Beschäftigungssicherung verknüpft. Dieser lautet: " Verstößt der H. Konzern gegen die Beschäftigungssicherung gemäß § 9 des Tarifvertrags, so kann die IG BCE den Tarifvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der H. Konzern muss
diesem Fall den Arbeitnehmern das bis dahin geleistete Arbeitnehmerinvest gemäß Tarifvertrag vom 15.06.2012, das sie seit dem Jahr 2012 eingebracht haben,
voller Höhe zurückzahlen. " Randnummer 80 Zugleich wurde durch den Tarifvertrag 2015 - wie auch zuvor durch den Tarifvertrag 2012 - ein gewisser Anreiz gesetzt, dass benötigte Arbeitnehmer
der für das Unternehmen schwierigen Sanierungsphase die Beklagte nicht verlassen. Randnummer 81 Darin liegen legitime Ziele. Randnummer 82 bb) Die Entgeltabsenkung ist grundsätzlich geeignet, das Ziel einer Sicherung der Arbeitsplätze zu erreichen. Durch die Kombination mit der Einzahlung
die Art Bonustopf erhalten die Arbeitnehmer im Vergleich zur reinen Entgeltabsenkung zusätzlich die Chance einer Sonderzahlung
Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter E.-Werte. Die Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests
den
2 Tarifvertrag 2015 genannten Fällen ist geeignet, eine besondere Belastung der Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze nicht gesichert werden können, zu vermeiden und einen Anreiz zum Verbleib für solche Arbeitnehmer zu setzen, die weiterhin benötigt werden. Randnummer 83 cc) Die Regelung
2 Tarifvertrag 2015 geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die genannten Ziele zu erreichen. Randnummer 84 Bei den Arbeitnehmern, die
folge einer Eigenkündigung ausscheiden, hat sich der Zweck der Entgeltabsenkung erfüllt. Ihr Arbeitsplatz wurde bis zu dem von diesen selbst gewählten Zeitpunkt erhalten, sie haben nicht ihren Arbeitsplatz aus betriebs- oder personenbedingten Gründen verloren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer oft nur dann eine Eigenkündigung aussprechen, wenn sie bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden oder zumindest gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie regelmäßig weniger häufig im Anschluss an die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind als Arbeitnehmer, die das Unternehmen aus betriebs- oder personenbedingten Gründen verlassen müssen. Letztere tragen
besonderem Maß das Risiko einer eintretenden Arbeitslosigkeit mit vermindertem Einkommen. Sie bedürfen - anders als ein Arbeitnehmer, der eine Eigenkündigung ausspricht - einer besonderen Zahlung zur Überbrückung einer Zeit der Arbeitslosigkeit. Ihr Arbeitsplatz wurde gerade nicht gesichert. Randnummer 85 Bei einer Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests an alle Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, spätestens beim Eintritt
den Ruhestand, könnte das Ziel der Gehaltsreduzierung kombiniert mit dem Arbeitnehmerinvest zudem nicht erreicht werden. Dies würde bedeuten, dass der gesamte Arbeitnehmerinvest irgendwann unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten zur Auszahlung kommen müsste. Dadurch würden die Sanierungsbemühungen unterlaufen. Auch müssten bereits mit Einbringen des Arbeitnehmerinvests entsprechende Rücklagen gebildet werden, die wiederum die finanzielle Situation der Beklagten unmittelbar belasten würden. Randnummer 86 Entgegen der Auffassung des Klägers dient die von jedem einzelnen Arbeitnehmer abverlangte Gehaltsreduzierung nicht konkret dem Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes, sondern dem Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb bzw. Unternehmen. Welche Vorstellungen der einzelne Arbeitnehmer bei dem - vom Kläger so genannten - Lohnverzicht hatte und ob er den Erhalt nur des eigenen oder ausnahmslos aller Arbeitsplätze anstrebte, kann bereits deshalb nicht maßgeblich sein, weil die Entgeltreduzierung und das Einbringen des Arbeitnehmerinvests nicht einzelvertraglich, sondern tarifvertraglich geregelt sind. Randnummer 87 Die Einstellung neuer Mitarbeiter für ausgeschiedene Mitarbeiter fängt die durch eine - aus Sicht des Klägers - verpflichtende Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests an alle ausscheidenden Mitarbeiter entstehenden Kosten nicht auf. Vielmehr werden durch Rückzahlungsansprüche dem Unternehmen Gelder entzogen, die nicht mehr für
vestitionen zur Zukunftssicherung zur Verfügung stehen. Nach Abschaffung des Arbeitnehmerinvests und schrittweiser Anhebung der Entgelte werden zudem für neu eintretende Arbeitnehmer auch keine aus der Entgeltreduzierung resultierenden Beträge mehr
den Bonustopf eingebracht. Randnummer 88 dd) Die Beschränkung der Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Arbeitnehmerinvest auf Arbeitnehmer, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinn des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausscheiden, ist auch zumutbar. Durch diese Regelung wird den anderen Arbeitnehmern,
sbesondere dem Kläger, keine Rechtsposition entzogen. Bei dem Entgeltverzicht und der Einbringung des Arbeitnehmerinvests handelt es sich gerade nicht um ein Darlehen, das der einzelne Arbeitnehmer der Beklagten zur Verfügung gestellt hat und das von dieser zurückzuzahlen gewesen wäre. Randnummer 89 Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Randnummer 90 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt Randnummer 91 Bereits nach dem Wortlaut des Tarifvertrags 2012, auf den der Tarifvertrag 2015 Bezug nimmt, ist das Arbeitnehmerinvest vergleichbar mit einem Bonus. Die Auszahlung dieses Bonus war an das Erreichen der festgelegten E.Ziele im Unternehmen im jeweiligen Jahr geknüpft. Es handelte sich gerade nicht um laufenden Lohn als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, sondern um Gehaltsbestandteile, die, unter Umständen dauerhaft, nicht zur Auszahlung kommen sollten, um die finanzielle Situation der Beklagten
sgesamt zu verbessern und eine Sanierungsfähigkeit sicherzustellen. Auch der Begriff des "
vestments" verdeutlicht, dass Fälle eintreten können,
denen diese Gelder nicht zurückgezahlt werden. Randnummer 92 Der Tarifvertrag enthält weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass zu einem
der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine Rückzahlung an alle Arbeitnehmer erfolgen soll. So ist beispielsweise keine irgendwie geartete "Laufzeit" des Arbeitnehmerinvests geregelt, ebenso wenig ist eine Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Sonderzahlungen auf ein etwaig zurückzuzahlendes Arbeitnehmerinvest enthalten. Ausschließlich geregelt ist die Rückzahlung an die Arbeitnehmer, die die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinn des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausscheiden. Auch die Regelung des § 14 Abs. 3 Tarifvertrag 2015, die eine Rückzahlungsverpflichtung betreffend das Arbeitnehmerinvest vorsieht, wenn der H. Konzern gegen die Beschäftigungssicherung gemäß § 9 des Tarifvertrags 2015 verstößt und die IG BCE daraufhin den Tarifvertrag mit sofortiger Wirkung kündigt, macht nur Sinn, wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, dass das Arbeitnehmerinvest im Regelfall nicht zurückgezahlt werden wird.
2 Tarifvertrag 2015 nicht zu beanstanden. Randnummer 96 Es liegt bereits kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor, soweit der Tarifvertrag 2015 nur einen Rückzahlungsanspruch für solche Arbeitnehmer vorsieht, die aus betriebs- oder personenbedingten Gründen im Sinn des KSchG aus ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags ausscheiden. Randnummer 97 Art. 12 Abs. 1 GG schützt mit der Freiheit der Arbeitsplatzwahl auch den Entschluss des einzelnen Arbeitnehmers, an welcher Stelle er dem gewählten Beruf nachgehen möchte. Dies umfasst seine Entscheidung, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit
einem gewählten Beruf beizubehalten oder aufzugeben (BVerfG
erster Linie die selbstbestimmte Arbeitsplatzaufgabe des Arbeitnehmers verzögert oder verhindert werden. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn die Arbeitnehmer grundsätzlich eine Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests erhielten, nicht jedoch im Fall einer Eigenkündigung. Im Tarifvertrag 2015 wie auch im Tarifvertrag 2012 sind jedoch gerade keine Rückzahlungsansprüche für Arbeitnehmer vorgesehen, die im Unternehmen verbleiben. Wie oben unter IV.3.b.dd dargelegt, handelt es sich bei dem Arbeitnehmerinvest nicht um ein von dem jeweiligen Arbeitnehmer gegebenes Darlehen, das an diesen grundsätzlich bei einem Verbleib im Unternehmen oder bei seinem Ausscheiden zurückzuzahlen wäre. Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung dahingehend sieht, dass die Arbeitnehmer durch die tarifliche Regelung veranlasst werden könnten, an ihrem Arbeitsplatz festzuhalten, bis betriebs- oder personenbedingte Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, handelt es sich jedenfalls um keinen Eingriff
die Berufsfreiheit von Gewicht. Es ist dieser außerdem zu berücksichtigen, dass der Tarifvertrag 2018 keinerlei Rückzahlungsansprüche mehr vorsieht, also auch die bis zum
krafttreten dieses Tarifvertrags nicht aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests im Fall ihres Ausscheidens aus dem Betrieb aus betriebs- oder personenbedingten Gründen mehr haben. 5. Randnummer 99 Auch die Regelung des Tarifvertrags 2012, die eine Rückzahlung des Arbeitnehmerinvests lediglich an solche Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird, verstößt aus den unter IV.3 und IV.4 dargelegten Überlegungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und Art. 12 Abs. 1 GG. V. Randnummer 100 Ansprüche des Klägers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 101 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich
vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
nerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - Rn. 14 mwN., juris).
jedem Fall setzt die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer voraus. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht ausschließen (BAG
Ziffer 9 des Arbeitsvertrags vom
nerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist. Randnummer 106
nerhalb dieser tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Randnummer 110
haber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen zu erkennen sein (BAG
voller Höhe ausgezahlt zu bekommen ". Er bat weiter " darum, den
vest auf mein bekanntes Konto zu Überweisen ".
dem Schreiben fehlt sowohl eine Bezifferung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs als auch eine Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird. Diese Angabe wäre
sbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Parteien, für welche Zeiten Beträge
das Arbeitnehmerinvest eingezahlt wurden, erforderlich gewesen, um deutlich zu machen, von welcher Anspruchshöhe der Kläger ausgeht. Es handelt sich gerade nicht um den Fall einer Lohnklage, bei der der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher
der Lage ist als der Arbeitnehmer. Randnummer 115 § 17 MTV Chemie stellt zudem für den Ablauf der Geltendmachungsfrist auf die " Fälligkeit " des Anspruchs ab. Vorliegend kann dahinstehen, ob damit eine Geltendmachung nicht bereits vor Fälligkeit erfolgen kann. Jedenfalls genügt eine Geltendmachung bereits vor der "Entstehung" eines Anspruchs nicht den Anforderungen der tariflichen Ausschlussfrist. Vor Entstehen eines Anspruchs liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der im Sinne tariflicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 37 mwN.). Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und
welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35). Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall,
dem bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet wird, ist vorliegend nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des am 22. November 2018 bei der Beklagten eingegangenen klägerischen Schreibens war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch nicht beendet. Die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht berechenbar gewesen. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte im Hinblick auf noch mögliche Zeiten ohne Entgeltzahlung die Höhe des einzubringenden Arbeitnehmerinvests und damit auch eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs noch nicht festgestanden. Entgegen der Ansicht des Klägers ermöglicht auch weder § 257 ZPO noch § 259 ZPO die Verfolgung eines erst
der Zukunft entstehenden Anspruchs. § 259 ZPO setzt vielmehr ebenfalls voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (vgl. BAG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.