Unzulässige Berufung - unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffenem Urteil Orientierungssatz 1. Eine Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. (Rn.37) 2. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. (Rn.37) 3. Einzelfall zur Unzulässigkeit einer Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angegriffenem Urteil. (Rn.38) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 513/21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 2. Dezember 2020, 4 Ca 566/19, Urteil nachgehend BAG, 16. November 2021, 5 AZN 513/21, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Dezember 2020, Az. 4 Ca 566/19, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Die 1975 geborene Klägerin war seit April 2017 bei dem Beklagten, der ein Hotel und Restaurant betreibt, in Vollzeit zu einem Stundenlohn von € 10,00 brutto beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.09.2018 aus gesundheitlichen Gründen zum 18.10.2018 selbst. Die Parteien setzten später die Zusammenarbeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf fort. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Seit dem 07.12.2018 arbeitete die Klägerin nicht mehr; es kam zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.05.2019 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 15.06.2019. Randnummer 3 Die Klägerin erhob am 30.05.2019 vor dem Arbeitsgericht Trier Klage gegen die „sofortige Kündigung“ und verlangte unbeziffert „für den halben Januar und den gesamten Februar die Lohnzahlungen“. In der Klageschrift, der keine Anlagen beigefügt waren, bezeichnete sie keinen Beklagten. Auf richterlichen Hinweis (auch auf die Dreiwochenfrist) reichte die Klägerin am 04.07.2019 die Durchschrift eines „Widerspruchs“ gegen die sofortige Kündigung mit Beklagtenbezeichnung nach. Im Gütetermin vom 28.02.2020 überreichte sie folgende „Aufstellung offener Forderungen“: Randnummer 4 Januar 2019 22 Arbeitstage, 8,1 Tage bezahlt 13,9 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00 = € 1.112,00 noch offen Februar 2019 20 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00 = € 1.600,00 - € 37,50 gezahlt = € 1.562,50 noch offen Mai 2019 12.05.- 15.06.2019 25 Arbeitstage x 8 Std. x € 10,00 = € 2.000,00 noch offen Resturlaub 01.01.- 31.12.2018 = 12 Tage 01.01.- 15.06.2018 = 11 Tage 23 Tage x 8 Std. x € 10,00 = € 1.840,00 noch offen = € 6.514,50 zusammen offen Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 nahm die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Klägerin den Kündigungsschutzantrag ausdrücklich zurück. Randnummer 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , Randnummer 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den vollen Lohn für den Monat Januar 2019 zu zahlen und insoweit eine genaue Abrechnung zu erteilen, Randnummer 8 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2019 einen Betrag von € 1.112,00 brutto, für Februar 2019 einen Betrag von € 1.562,50 brutto sowie für Mai 2019 einen Betrag von € 2.000,00 brutto zu zahlen, Randnummer 9 3. die Beklagte zu verurteilen, für 2018 sowie 2019 das ihr zustehende Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt € 1.840,00 brutto zu zahlen und eine genaue Abrechnung zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.12.2020 Bezug genommen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1) sei unzulässig, weil unbestimmt. Der Antrag zu 2) sei unbegründet. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nach § 3 Abs. 1 EFZG bis zur Dauer von sechs Wochen; dieser Zeitraum sei am 18.01.2019 abgelaufen. Der Vortrag der Klägerin, sie sei wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen, reiche nicht aus, um erneut Entgeltfortzahlung beanspruchen zu können. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestehe keine erneute Entgeltfortzahlungspflicht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftrete. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich - trotz Auflagen - nicht entnehmen, welche Erkrankung von wann bis wann eingetreten sei und inwiefern sich die Krankheitsbilder nicht überschnitten haben. Der Antrag zu 3) sei unbestimmt, soweit die Klägerin eine „genaue“ Abrechnung beanspruche. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung berechne. Auch die bestrittene Anzahl der Urlaubstage sei nicht nachvollziehbar. Schriftsätzlich habe die Klägerin dies nicht dargelegt, sondern nur auf eine nicht näher verständliche „Aufstellung“ Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 02.12.2020 Bezug genommen. Randnummer 14 Gegen das am 09.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.03.2021 verlängerten Frist mit am 25.02.2021 eingegangenem Schriftsatz vom 24.02.2021 wie folgt begründet: Randnummer 15 „Es handelte sich bei den Erkrankungen der Klägerin jeweils um 3 verschiedene Erkrankungen, in den Zeiträumen 21.01.2019 bis 17.02.2019, vom 21.02.2019 bis 12.03. und vom 08.05.2019 bis 14.06.2019. Randnummer 16 Beweis: 1. Vorlage der Schreiben der Krankenkasse in Anlage, Randnummer 17 2. Zeugnis der behandelnden Ärzte, Randnummer 18 3. Sachverständigengutachten. Randnummer 19 Die genauen Erkrankungen ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen, deren Beiziehung ausdrücklich unter Verzicht auf die ärztliche Schweigepflicht, beantragt wird. Demgemäß lief die 6-Wochen-Frist für die Lohnfortzahlung bei jeder Erkrankung von neuem. Die Lohnfortzahlung ist daher auch bei jeder Erkrankung gegeben. Bezüglich der Höhe der Lohnfortzahlung wird auf den Vortrag der I. Instanz verwiesen, sowie auf die beigefügte Aufstellung. Was das Urlaubsgeld anbetrifft beträgt dieses 1.840,00 € brutto. Der Anspruch errechnet sich wie folgt: Randnummer 20 Vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 = 12 Urlaubstage, die noch nicht vergütet sind; Randnummer 21 vom 01.01.2019 bis 15.06.2019 = 11 Urlaubstage, die ebenfalls noch nicht vergütet sind, Randnummer 22 zusammen 23 Resturlaubstage x 8 Stunden täglich x 10,00 € brutto pro Stunde: Randnummer 23 brutto 1.840,00 €.“ Randnummer 24 Als Anlage zu einem Schriftsatz vom 01.06.2021 legte die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Ausfertigungen zur Vorlage bei der Krankenkasse mit ICD-Diagnosen) vor. Den Anlagen lassen sich folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen entnehmen: Randnummer 25 von bis Art der Bescheinigung ICD-10- Diagnosen Aussteller 07.12.18 09.12.18 Erst-, N30.9 G Sch. Frauenarzt 10.12.18 14.12.18 Erst-, N30.9 G + R10.3 G Dr. X Frauenarzt 15.12.18 23.12.18 Erst-, J06.9 G S. Allgemeinmedizin 31.12.18 Folge-, 11.01.19 Folge-, 21.01.19 25.01.19 Erst-, M79.69 G + J06.9 G S. Allgemeinmedizin 30.01.19 Folge-, 08.02.19 Folge-, 17.02.19 Folge-, 21.02.19 04.03.19 Erst-, N10 G B Sch. Frauenarzt 12.03.19 Folge-, N10 G B + J40 G + N92.6 G 08.05.19 26.05.19 Erst-, F45.9 G + F40.0 G S. Allgemeinmedizin 14.06.19 Folge- bescheinigung Randnummer 26 Außerdem legte die Klägerin vier Schreiben der Krankenkasse vom 01.02.2021 an den Beklagten vor. Darin wird jeweils ausgeführt, dass die Klägerin seit dem 15.12.2018, 21.01.2019, 21.02.2019 und 08.05.2019 arbeitsunfähig krank sei. In jedem Schreiben heißt es: „ Nach unseren Unterlagen liegen keine anrechenbaren Vorerkrankungen vor “. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.12.2020, Az. 4 Ca 566/19, abzuändern und Randnummer 29 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr den vollen Lohn für den Monat Januar 2019 zu zahlen und insoweit eine genaue Abrechnung zu erteilen, Randnummer 30 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie für Januar 2019 einen Betrag iHv. € 1.112,00 brutto, für Februar 2019 einen Betrag iHv. € 1.562,50 brutto sowie für Mai 2019 einen Betrag iHv. € 2000,00 brutto zu zahlen, Randnummer 31 3. die Beklagte zu verurteilen, für 2018 sowie 2019 das ihr zustehende Urlaubsgeld iHv. insgesamt € 1.840,00 brutto zu zahlen und eine genaue Abrechnung zu erteilen. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Randnummer 34 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 35 Mit dem Einverständnis der Parteien konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO. II. Randnummer 36 Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin setzt sich in der Berufungsbegründung nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Randnummer 37 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 27.01.2021 - 10 AZR 512/18 – Rn. 15 mwN). Randnummer 38 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung unzulässig. Die Klägerin setzt sich in der Berufungsbegründung vom 24.02.2021 nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Randnummer 39
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